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Frag den Anwalt – Folge 04: Grand Hotel Heiligendamm fotografieren?

In der vier­ten Folge von „Frag den Anwalt“ wid­met sich der Anwalt fol­gen­der Frage von Frank:

Foto: Alexey Testov

Ich habe von der Seebrücke im Ostseebad Heiligendamm dasGrand Hotel Heiligendamm aus foto­gra­fiert und bei Fotolia hoch­ge­la­den. Fotolia hat das Foto jedoch abge­lehnt. Der Grund für die Ablehnung lau­tet: Urheberrechtsverletzung.

Das Foto wur­de doch aber von der Seebrücke aus foto­gra­fiert. Dabei han­delt es sich doch um einen öffent­li­chen Weg oder Platz.  Kann ich mich also auf die Panoramafreiheit beru­fen oder han­delt es sich wirk­lich um eine Urheberrechtsverletzung?“

Das betref­fen­de Bild von Frank

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Fassade des Grand Hotel über­haupt urhe­ber­recht­lich geschützt ist oder nicht. Wäre es nicht der Fall, wür­de die Panoramafreiheit schon kei­ne Rolle spie­len, da schon grund­sätz­lich kei­ne Urheberrechtsverletzung vor­lie­gen kann.

Nach einer kur­zen Netzrecherche stel­len wir fest, dass auf­grund der Errichtung der abge­bil­de­ten Architektur gut 200 Jahre zurück­liegt. Daher dürf­te das Urheberrecht des Architekten, wel­ches nach deut­schem Urheberrecht 70 Jahre nach des­sen Tod erlischt, kaum mehr ein Problem sein.

Dennoch stellt sich die Frage, was wäre wenn…

Bezüglich des Platzes vor dem Grand Hotel besteht mei­ner Meinung nach wenig Zweifel dar­an, dass die Panoramafreiheit anwend­bar und daher der Vertrieb von Bildern des Grandhotels, die von dort aus erstellt wur­den, auch dann erlaubt ist, wenn die Architektur noch urhe­ber­recht­lich geschützt wäre. Also – kei­ne Urheberrechtsverletzung.

Ob das auch für die Seebrücke gilt, kann aller­dings nicht auf den ers­ten Blick durch­ge­wun­ken wer­den. Derartige Brücken gehö­ren in der Regel eher zum Hafengebiet und fal­len – wie auch die Seebrücke Heiligendamm – unter die Hafenverordnung. Glücklicherweise gibt es hier eine Gruppe von Menschen, die sich hier­mit noch genau­er befasst, als Fotografen. Angler. Daher fin­den wir etwa hier ein Foto des Schildes, das an der Seebrücke hängt und die Benutzung regelt:

Foto: Rosi Warmuth

Sieht man sich das Schild mal in Ruhe an, erken­ne ich nur ein tem­po­rä­res Angelverbot, aber kei­ne Zugangsbeschränkung, sodass die Panoramafreiheit hier ein­schlä­gig sein soll­te, da für die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit aus­weis­lich der Kommentierung „allein die Widmung zum Gemeingebrauch und die sich dar­aus erge­ben­de Zugänglichkeit für jeder­mann“ maß­geb­lich ist.

Wieso wur­de die Aufnahme den­noch abgelehnt?

Niemand und gera­de kei­ne welt­weit ope­rie­ren­de Agentur mit Hauptsitz in San Jose wie Adobe wird ein­ge­hen­de Bilder nur danach beur­tei­len, ob die­se nach dem deut­schen Urheberrecht unbe­denk­lich sind oder nicht. Und das völ­lig zurecht.

Meiner Erfahrung nach ist es gera­de bei inter­na­tio­nal akti­ven Bildagenturen üblich und auch abso­lut ange­zeigt, dass man sich zunächst ein Bild davon macht, wie die ein­zel­nen Themen des Fotorechts in den Ländern gehand­habt wird, in die man die Bilder nach­her ver­kau­fen möch­te. Hiernach soll­ten man für die Standards zur Aufnahme von neu­en Bildern in den eige­nen Stock jeweils die Rechtsordnung des Landes her­an­zie­hen, die die höchs­ten Anforderungen hat.

Dies liegt dar­an, dass Fotolia bei­spiels­wei­se auch us-​amerikanischen Kunden eine aus­rei­chen­de Rechtegarantie geben kön­nen muss. Wenn nun ein Kunde in USA ein Bild kauft und es bei­spiels­wei­se für das Cover eines Buches ver­wen­det, das dort erscheint, erfolgt die Klärung von recht­li­chen Fragen hin­sicht­lich der Bildverwendung nach ame­ri­ka­ni­schem Recht. Gerade hin­sicht­lich Persönlichkeits- und Urheberrechten bestehen in den USA ande­re Kriterien als in Deutschland.

Müsste ich die Frage also mit einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauen:

Zumindest nach deut­schem Urheberrecht dürf­te hier kei­ne Urheberrechtsverletzung vor­lie­gen, was aller­dings für die Entscheidung über die Annahme der Aufnahme kei­ne Rolle spielt, da die­se auf Basis einer ande­ren Rechtsordnung gefällt wird.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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Frag den Anwalt – Folge 03: Rakotzbrücke fotografieren?

Schon die drit­te Folge gibt es aus der jetzt schon belieb­ten Serie „Frag den Anwalt“. Diesmal wid­men wir uns einer Frage, die von uns Thomas per Mail erreichte:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich habe vor zwei Jahren die Rakotzbrücke in Kromlau foto­gra­fiert und bei Fotolia eingesetzt.

Ab November 2016 ist die Brücke nun mar­ken­recht­lich geschützt und darf nicht mehr ohne Genehmigung ver­brei­tet wer­den. Laut Artikel der heu­ti­gen Zeitung (16.11.2016) suchen sie auch einen Abmahnanwalt, der gezielt nach Fotos suchen soll.

Meine Frage: Wissen sie, ob ich das Bild bei Fotolia löschen muss, obwohl es ja vor dem Termin ver­öf­fent­licht wor­den war?

Das Bild wur­de auch drei­mal als Sonderlizenz ver­kauft. Könnte der Anwalt die­sen Kunden nun ver­bie­ten das Bild zu benut­zen?“

Diese Frage unter­glie­dert sich in zwei Themengebiete. Einerseits spielt der Markenschutz eine Rolle, dem ich aber kei­ne all zu gro­ße Bedeutung bei­mes­sen möch­te. Schauen wir uns dazu mal die Marke an, die mit Wirkung zum 02.11.2016 (Widerspruchsfrist läuft noch) beim DPMA ein­ge­tra­gen wurde.

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Klicken zum Vergrößern

Dies ist die ein­zi­ge Eintragung, die ich fin­den konn­te und die­se schützt kei­nes­wegs die Brücke mar­ken­recht­lich, son­dern die dort ersicht­li­che Wort-​Bildmarke. Als Bildbestandteil ist daher nicht die Brücke gene­rell geschützt, son­dern die beim DPMA hin­ter­leg­te Grafik. Sicherlich ent­hält die­se auch die Brücke als gra­fisch auf­be­rei­te­tes Element. Hieraus aber ein Verbot her­zu­lei­ten, die Brücke fort­an nicht mehr unge­fragt foto­gra­fie­ren zu dür­fen, hal­te ich für falsch, da das Markenrecht zunächst ein­mal nur ver­bie­tet, die beim DPMA hin­ter­leg­te Wort-​Bild-​Kombination mar­ken­mä­ßig zu ver­wen­den. Eine sol­che mar­ken­mä­ßi­ge Beeinträchtigung erken­ne ich aber bei der Verwertung eines Fotos der Brücke gera­de nicht.

Zudem ist die Marke auch nur auf die Klassen

Klasse(n) Nizza 33: alko­ho­li­sche Getränke, aus­ge­nom­men Biere
Klasse(n) Nizza 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Klasse(n) Nizza 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

ein­ge­tra­gen, was eine wei­te­re Beschränkung dar­stellt, da der Markenschutz nicht gren­zen­los besteht, son­dern auf die Verwendung der Marke in den ein­ge­tra­ge­nen Produkt- und Dienstleistungsklassen beschränkt ist. Fotografische Produkte sind hier­von nicht umfasst, was eben­falls dage­gen spricht, dass das Fotografieren der Brücke und die Verwertung der Bilder gene­rell unter­bun­den wer­den kann.

Neben dem Markenrecht spielt aber hier ein ande­res recht­li­ches Thema eine Rolle und wie ich fin­de, eine deut­lich wich­ti­ge­re. Dieses haben wir in unse­rem letz­ten Artikel schon behandelt.

Sollte ich näm­lich beim Fotografieren der Brücke nicht auf öffent­li­chem Grund und Boden ste­hen, kann mir der Grundeigentümer grund­sätz­lich aus sei­nem Hausrecht her­aus das Fotografieren ver­bie­ten. Eine ers­te Recherche im Netz legt nahe, dass es weder Öffnungszeiten noch Eintrittsgelder für den Landschaftspark gibt, in dem die Brücke steht. Daher spricht eini­ges dafür, dass die Brücke von öffent­li­chem Grund aus und damit erlaub­nis­frei foto­gra­fiert wer­den kann. Letzte Sicherheit gibt es hier aller­dings nicht.

Urheberrechte an der Brücke dürf­ten übri­gens auf­grund der Tatsache, dass die Brücke um 1860 erbaut wur­de, eben­falls schon abge­lau­fen sein. § 64 UrhG regelt hierzu:

§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt sieb­zig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“

Alles in allem scheint mir die Möglichkeit, sowohl bestehen­de Bilder sowie auch die Erstellung und die Verwertung neu­er Bilder zu unter­bin­den, reich­lich wackelig.

Müsste ich die Frage in einem Satz beantworten:
Ich wür­de auf­grund mei­ner recht­li­chen Einschätzung dan­kend ableh­nen, wür­de die­se Gemeinde sich bei mir mit der Frage mel­den, ob ich der Anwalt sein möch­te, der gegen die Erstellung und den Vertrieb von Fotos der Brücke vor­ge­hen möchte.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

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Frag den Anwalt – Folge 01: Redaktionelle Bilder ohne Model Release?

Danke für eure zahl­rei­chen Fragen an den Anwalt Sebastian Deubelli, die uns auf ver­schie­de­nen Wegen erreicht haben.

Aus den ver­schie­de­nen Einsendungen haben wir die­se ers­te Frage von Andreas aus der Mailbox gepickt:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich bie­te mei­ne Fotos u.a. bei Alamy an. Ich fra­ge mich wie­weit deren Rechtsauffassung sich mit deut­schem Recht deckt. Man kann Bilder mit Personen ohne MR ein­stel­len, die­se Bilder wer­den dann von Alamy für „edi­to­ri­al use“ ange­bo­ten. Kann man das so machen auch wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-​Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar?

Wäre das in Deutschland legal oder frag­wür­dig ? Deutschen Agenturen wür­de ich die Bilder so nicht anbie­ten, da ach­te ich dar­auf, dass Personen nicht erkenn­bar bzw. in grös­se­rer Zahl auf dem Bild sind, Beiwerk.“

Die Antwort:
Der Vertrieb von Bildern ohne Model Release (MR) mit dem Hinweis, dass die Bilder nur für redak­tio­nel­le Zwecke ver­wen­det wer­den dür­fen, ist auch bei deut­schen Bildagenturen durch­aus ver­brei­tet. Die Ursache hier­für fin­den wir aus­nahms­wei­se auch wirk­lich mal im Gesetz, kon­kret im § 23 KunstUrhG.

Dort lesen wir:

(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwilligung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sons­ti­gen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn­li­chen Vorgängen, an denen die dar­ge­stell­ten Personen teil­ge­nom­men haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung ange­fer­tigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhe­ren Interesse der Kunst dient.“

Die Alternative, die Deine Frage beant­wor­tet, ist die Ziffer 1, die es gestat­tet, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne die ansons­ten erfor­der­li­che Einwilligung – also auch ohne MR – abzubilden.

Hier wird oft miss­ver­stan­den, dass es irgend­wie um pro­mi­nen­te Persönlichkeiten gehen müss­te, damit Bilder ohne die dazu­ge­hö­ri­ge Einwilligung ver­wen­den kön­nen. Das ist aller­dings nicht erforderlich.

So hat etwa der BGH 2014 ent­schie­den (wer es ganz genau wis­sen will, hier das Urteil), dass auch ein klei­nes Mieterfest ein aus­rei­chend „pro­mi­nen­tes“ Ereignis dar­stellt und Fotos von Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung ver­wen­det wer­den dür­fen. Auf die­se zweck­ge­bun­de­ne Verwendung der Bilder zur Berichterstattung über ein kon­kre­tes Ereignis stel­len die meis­ten Klauseln der Bildagenturen ab, wenn von „edi­to­ri­al“ oder „redak­tio­nel­ler Verwendung“ die Rede ist.

Doch selbst wenn die Agentur Deine Bilder ohne MR anbie­tet und sich nicht inner­halb der Alternative der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bewegt, ist das unpro­blem­tisch, solan­ge sie dem Käufer nicht vor­gau­kelt, die Klärung der Persönlichkeitsrechte sei erfolgt. Genau das schließt etwa Alamy in den Nutzungsbedingungen aus, in denen es hier zur Freigabe heißt:

Informationen zu Freigaben

Alamy gibt kei­ner­lei Zusicherungen oder Gewährleistungen dafür, dass Freigaben für das Bild-​/​Videomaterial ein­ge­holt wurden.

(…) Sie müs­sen sich selbst ver­ge­wis­sern, dass jeg­li­che erfor­der­li­chen Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erteilt wur­den. Sie tra­gen die allei­ni­ge Verantwortung für die Einholung die­ser Freigaben, und die Nutzungslizenz setzt in jedem Fall die Einholung vor­aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erfor­der­lich sind, obliegt es Ihnen, bei den zustän­di­gen Parteien nach­zu­fra­gen. Sie dür­fen sich nicht auf eine von Angestellten oder Vertretern von Alamy gemach­te Zusicherung oder Gewährleistung ver­las­sen, soweit sie nicht in die­ser Vereinbarung fest­ge­hal­ten sind.“

Alamy erklärt die Bedeutung der Releases übri­gens auch recht aus­führ­lich sei­nen Bildlieferanten/​Fotografen auf die­ser eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Unterseite zum MR und PR.

Was natür­lich immer funk­tio­niert, ist die Verwendung von Bildern, auf denen die Person nicht erkenn­bar ist. Dann brau­che ich schon die nach § 22 KunstUrhG erfor­der­li­che Einwilligung nicht und muss mich nicht mit Ausnahmevorschriften hier­zu her­um­schla­gen. Für die Frage der Erkennbarkeit stellt man als eine Art Faustformel übri­gens dar­auf ab, ob ein erwei­ter­ter Bekanntenkreis – also etwa Arbeitskollegen – die abge­bil­de­te Person erken­nen würden.

Ein weit ver­brei­te­ter Irrtum ist, dass ich grö­ße­re Gruppen stets ohne Einwilligung der Abgebildeten foto­gra­fie­ren darf. Hier funk­tio­niert vor allem die weit ver­brei­te­te star­re Faustformel („ab 5, 7, 11 Leuten brau­che ich kein MR“) nicht. Die Rechtsprechung nimmt an der Stelle viel­mehr eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich eben nicht an sol­chen abso­lu­ten Zahlen fest­ma­chen lässt, sodass auch bei grö­ße­ren Gruppen eher ein MR ein­ge­holt wer­den soll­te als sich auf die­ses weit ver­brei­te­te Gerücht zu verlassen.

Müsste ich die Ausgangsfrage in einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauten:
Solange die Agentur dem Kunden kein MR ver­kauft, wo kei­nes ist, sehe ich auch nach deut­schem Recht kein Problem dar­in, Bilder ohne MR in die Hände die­ser Agentur zu geben.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Frag den Anwalt: Die neue Serie zum Medienrecht, Urheberrecht und Bildrechten

Auf der Photokina habe ich mit unzäh­li­gen Leuten Gedanken aus­ge­tauscht. Darunter auch mit dem Rechtsanwalt Sebastian Deubelli, der sich auf die Themen Medienrecht und Urheberrecht spe­zia­li­siert hat.

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Foto: © Alexey Testov

Hier im Blog habe ich die Serie „Frag den Fotograf“ habe, wo ich Leserfragen beant­wor­te, die mir geschickt wer­den. Leider kann ich nicht alle Fragen beant­wor­ten, vor allem wenn es um recht­li­che Themen geht, weil mir da das Fachwissen fehlt.

An die­ser Stelle kommt Sebastian Deubelli ins Spiel.
Wir haben uns zusam­men über­legt, die Serie „Frag den Anwalt“ ins Leben zu rufen.

Da könnt ihr uns eure Fragen rund um die Themen Urheberrecht, Medienrecht, Bildrechte, Markenrecht, Designschutz und so wei­ter schi­cken und er wird ver­su­chen, die­se hier im Blog zu beantworten.

Damit wir bald mit der ers­ten Folge begin­nen kön­nen, freu­en wir uns auf eure Zuschriften:

Eure Fragen könnt ihr ein­fach hier als Kommentar hin­ter­las­sen oder mir eine Nachricht auf Facebook oder per Email schreiben.

Selbstverständlich könnt ihr dabei auch anonym blei­ben bzw. die Fragen kön­nen auf Wunsch im Blog anony­mi­siert ver­öf­fent­licht werden.

Copycats: Die Parasiten der Microstock-​Branche kopieren Bestseller

Microstock-​Bildagenturen haben die Stockfotografie in den letz­ten zehn Jahren mas­siv umgekrempelt.

Das betrifft aber nicht nur die Preise, son­dern auch die Bildsprache und die Arbeitsweise. Die Technikaffinität der Microstock-​Agenturen brach­ten sie auch eini­ge Errungenschaften ins Spiel: Noch nie zuvor war es Fotografen so ein­fach mög­lich, zu sehen, wel­che ihrer Bilder sich am bes­ten ver­kauf­ten, sie konn­ten Trends erken­nen, dar­auf reagie­ren, die­se wie­der­um ana­ly­sie­ren und so weiter.

Leider gibt es eine sehr dunk­le Schattenseite die­ser Errungenschaft: Da die Downloadzahlen lan­ge nicht nur dem jewei­li­gen Fotografen vor­la­gen, son­dern öffent­lich auf der Webseite von allen ande­ren Leuten, sowie Kunden als auch ande­ren Fotografen, ein­ge­se­hen wer­den kön­nen, ent­wi­ckel­ten sich die „Copycats“. So nen­ne ich die Leute, die scham­los die Bilder ande­rer Fotografen kopie­ren und damit Geld verdienen.

Gerahmtes Portrait
Ich rede hier nicht von der einen oder ande­ren Bildidee, die wahr­schein­lich die meis­ten Fotografen im Portfolio haben, die sie irgend­wo anders mal gese­hen und nach­ge­ahmt haben. Das liegt in der Natur der Sache, weil Microstock-​Motive nun mal sehr gene­risch und aus­tausch­bar sind.

Nein, Copycats sind für mich Leute, die sys­te­ma­tisch Portfolios frem­der Fotografen durch­stö­bern, nach Downloads sor­tie­ren und ver­su­chen, die frem­den Bestseller so iden­tisch wie mög­lich nach­zu­ma­chen, bis hin zur Kleidung der Models oder der Anordnung im Bild. Copycats sind Leute, die nicht ein Bild eines Fotografen kopie­ren, son­dern gleich das kom­plet­te Shooting. Copycats sind Leute, bei denen der Großteil des Portofolios aus geklau­ten Bildideen besteht. Eine beson­ders radi­ka­le Gruppe von Copycats kopiert bei eini­gen Fotografen nicht nur die Bestseller, son­dern vor­sorg­lich die meis­ten der neu­en Bilder mit dem Wissen, dass der beklau­te Fotograf ein sehr gutes Gespür für Trends, Motive und Bestseller hat.

Ich bin nicht frei von Schuld und es las­sen sich bei mir eini­ge Motive fin­den, die ande­re vor mir sehr ähn­lich umge­setzt haben. Andersrum bin ich als öffent­lich bekann­te Person auch davon betrof­fen, dass Fotografen oder Fotografinnen mei­ne erfolg­reichs­ten Shootings als Blaupause für ihre eige­nen Shootings neh­men, inklu­si­ve Keywords und allem. Die betref­fen­den Leute wis­sen meist sehr gut, dass sie gemeint sind. Ich hat­te mich vor paar Jahren mal via Twitter beschwert, dass ein von mir nicht genann­ter Fotograf bei einem Motiv mei­ne Keywords 1:1 über­nom­men habe. Von mei­nen über tau­send Followern mel­de­te sich aus­ge­rech­net genau der betrof­fe­ne Fotograf und frag­te via Privatnachricht: „Du meinst nicht etwa mich, oder?“

Was bedeu­ten die Copycats nun für die Stockfotografie?

Die Sicht der beklauten Fotografen

Meist haben die beklau­ten Fotografen einen unschätz­ba­ren Vorteil: Sie haben das Original und sie sind die ers­ten mit die­sem Motiv. Wenn sich ein Bild erst mal zum Besteller ent­wi­ckelt hat, ist es schwer, das Original „vom Thron zu sto­ßen“. Besonders ärger­lich sind die Kopien aber, wenn sich aus irgend­wel­chen Gründen die Kopien bes­ser ver­kau­fen als das Original und bei den Suchergebnissen vor dem Original ange­zeigt werden.Das pas­siert immer öfter, weil die Suchalgorithmen vie­ler Bildagenturen mitt­ler­wei­le neue Werke bevor­zu­gen und die spä­te­ren Kopien des­halb gegen­über dem Original bevor­zugt ange­zeigt wer­den. Noch ärger­li­cher ist es, dass die Copycats einen Bestseller mit einem ori­gi­nel­len Konzept nicht nur 1x kopie­ren, son­dern gleich 10–20 ähn­li­che Varianten auf den Markt schmei­ßen (auch hier war ich kurz ver­sucht, Beispiele zu zei­gen…). Das führt dann dazu, dass das Original in dem Meer der ähn­li­chen Kopien visu­ell untergeht.

Einige Fotografen, die regel­mä­ßig von den glei­chen Leuten beklaut wer­den, haben es sich „aus Rache“ ange­wöhnt, neue Motive von den Copycats, wel­che noch nicht im eige­nen Portfolio sind, zu kopie­ren. Das bibli­sche Prinzip von „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ ver­fehlt jedoch öfters das Ziel, weil die neu kopier­ten Bilder dann meist auf Kopien ande­rer Fotografen beruhen.

Zu kom­pli­ziert? Ein anony­mi­sier­tes Beispiel aus der Praxis: Fotograf A macht Bild 1. Fotograf C(opycat) kopiert das Bild. Fotograf A kopiert aus Rache das Bild 2 aus dem Portfolio des Fotografen C. Fotograf B beschwert sich, dass Fotograf A sein Motiv kopiert habe. Daraufhin stellt sich her­aus, dass auch Bild 2 eine Kopie war aus dem Portfolio von Fotograf B.

Rechtlich gese­hen ist es lei­der schwer, gegen sol­che Kopien anzu­ge­hen, weil „nach­ge­stell­te Fotos“ im Gegensatz zu „iden­ti­schen Fotos“ nicht auto­ma­tisch einen Urheberrechtsverstoß bedeu­ten. Da kommt es dar­auf an, wie ähn­lich sich Kopie und Original sehen und ist meist eine Auslegungssache des Gerichts. Wenn die Copycats dann noch in einem ande­ren Land sit­zen oder die Kontaktdaten nicht mal bekannt sind, weil die Bildagentur die­se nicht preis­ge­ben will, sieht der juris­ti­sche Weg noch viel stei­ni­ger aus.

Manchmal sind die Copycats auch so schnell, dass sie dem Original-​Urheber die Chance auf eige­ne Varianten ver­bau­en. Wenn ein Original-​Konzept zum Bestseller wird und es schnell von 4–5 Copycats nicht nur ein­mal, son­dern in zig Varianten kopiert wird, kann es pas­sie­ren, dass eine Variante des Original-​Fotografs wegen „zuviel Ähnlichkeit“ oder „davon haben wir schon genug Motive“ abge­lehnt wird.

Die Sicht der Copycats

Trendrecherche ist anstren­gend. Außerdem ist Microstock nur lukra­tiv, wenn genü­gend Bilder ver­kauft wer­den. Warum also das Risiko ein­ge­hen, selbst Nische zu suchen, zu fin­den und zu beset­zen? Copycats kön­nen das ande­re Fotografen machen las­sen kann und dann bequem jeden Monat deren aktu­el­le Bestseller kopie­ren. Ist ja egal, wenn die Kopie nur ein Zehntel Umsatz macht. Wenn der Bestseller sich 1000x ver­kauft hat, wären das immer noch 100 Verkäufe, wel­che die Arbeit an einem Bild loh­nend machen.

Es ist außer­dem enorm zeit­spa­rend: Copycats spa­ren nicht nur die Zeit, her­aus­zu­fin­den, wel­che Motive sich gut ver­kau­fen las­sen, auch bei der Erstellung der Kopie wird Zeit gespart, weil der Original-​Urheber sich schon die Gedanken um effekt­vol­le Farbkombinationen, wirk­sa­me Komposition etc. gemacht hat. Die rich­tig fre­chen Copycats laden sich – vor allem bei Vektoren – die Originale auf ille­ga­len Warez-​Seiten run­ter und kopie­ren dann die Farbverläufe oder ande­re auf­wän­dig erstel­le Muster 1:1 in die Kopie rein, um noch mehr Zeit zu spa­ren. Außerdem ist es bei Vektorgrafiken viel leich­ter als bei Fotos, her­aus­zu­fin­den, wie das Original „gebaut“ wur­de, weil die Elemente in der ori­gi­na­len Vektordatei ja ein­zeln aus­ein­an­der­ge­nom­men wer­den können.

Andere Copycats schlei­men sich vor­her sogar bei den zu kopie­ren­den Fotografen ein, fra­gen nach des­sen Ausrüstung, Technik und Arbeitsweise, bis sie nicht nur die Motive, son­dern auch die Art der Umsetzung fast iden­tisch kopie­ren kön­nen. Ja, auch die­se Fälle hat­te ich schon.

Die Sicht der Kunden

Einige Kunden legen Wert dar­auf, dass sie Bilder kau­fen, die noch nicht zu sehr „ver­braucht“ wur­den und ori­en­tie­ren sich beim Kauf an nied­ri­gen Downloadzahlen. Wenn sie eine Kopie mit weni­gen Downloads kau­fen, ärgern sie sich ver­mut­lich, wenn sie das Original ent­de­cken, was schon die hun­dert­fa­chen Downloads hat. Außerdem ver­stop­fen fast iden­ti­sche Kopien die Suchergebnisse bei den Bildagenturen und füh­ren zur Frust bei der Bildersuche, wenn man sich durch sehr vie­le, sehr ähn­li­che Bilder wüh­len muss, die viel­leicht auch noch unter­schied­li­che Preise habe, weil eini­ge Leute exklu­siv sind und ande­re nicht – egal, ob jetzt Original-​Urheber oder die Copycats.

Rechtlich gese­hen ist die Lage auch hei­kel: Sollte ein Gericht fest­stel­len, dass die Copycat mit einer Kopie das Urheberrecht eines ande­ren Fotografen ver­letzt hat, hät­te der Bildkunde das Foto unrecht­mä­ßig erwor­ben und dürf­te es nicht mehr benutzen.

Die Sicht der Agenturen

Ich habe den Eindruck, dass Agenturen rela­tiv wenig gegen Copycats unter­neh­men. Das mag an der recht­li­chen Problematik lie­gen, weil die Abgrenzung zwi­schen „Kopie“ und „Imitation“ schwie­rig ist, aber liegt viel­leicht auch dar­an, dass ein grö­ße­res Gesamtportfolio der Agentur zugu­te kommt. Welcher Fotograf genau den Download eines Kunden bekommt, ist der Agentur ja meist egal. Außerdem wer­den es eh immer mehr, auch immer mehr ähn­li­che Bilder, war­um also ein gro­ßes Fass aufmachen?

Wichtige Fragen: Findet der Käufer das Original? Wo fängt die Schöpfungshöhe an?
Wichtige Fragen: Findet der Käufer das Original? Wo fängt die Schöpfungshöhe an?

Wenn sich ein Fotograf beschwert, erhält er – wenn über­haupt – eine Antwort wie die­se, wel­che Fotolia zum Beispiel noch im Oktober 2013 stan­dard­mä­ßig rausschickte:

Sehr geehr­tes […],

natür­lich haben wir Verständnis für Ihre Reaktion auf das „Kopieren“ eini­ger Ihrer Dateien. Dass sich dar­aus jedoch nicht zwin­gend ein Urheberrechtsverstoß ablei­ten lässt, möch­ten wir Ihnen durch nähe­re Betrachtung des zen­tra­len „Werk“-Begriffs im Urheberrecht ver­ständ­lich machen. Maßgebend ist inso­weit, ob das von Ihnen erstell­te Original über­haupt die­sen weit­ge­hen­den Schutz genießt.

Denn ein urhe­ber­recht­lich geschütz­tes Werk muss eine gewis­se Gestaltungshöhe auf­wei­sen. Das Merkmal der Gestaltungshöhe bezieht sich auf den Grad der Individualität, den ein geis­ti­ges Erzeugnis besit­zen muss, um eine per­sön­li­che geis­ti­ge Schöpfung im Sinne des Urhebergesetzes zu sein. Hierdurch sol­len ein­fa­che Alltagserzeugnisse aus­ge­son­dert wer­den. Die Rechtsprechung bestimmt den Grad der Individualität durch einen Vergleich zwi­schen dem zu beur­tei­len­den Original mit­samt sei­ner prä­gen­den Gestaltungsmerkmale und der Gesamtheit der vor­be­kann­ten Gestaltungen.

Grds. kön­nen auch Werbegrafiken Urheberrechtsschutz genie­ßen. Künstlerisch indi­vi­du­ell gestal­te­te Werbung in Prospekten oder Anzeigen kann als Werk geschützt sein. Schlichte Alltagswerbegrafik ist aller­dings nicht umfasst. Die Schutzfähigkeit fehlt auch dann, wenn es sich ledig­lich um eine gelun­ge­ne, ori­gi­nel­le Darstellung han­delt, die aber den Bereich der Durchschnittsgestaltung nicht übersteigt.

Ohne dabei eine Wertung hin­sicht­lich Qualität oder künst­le­ri­schem Gehalt der betrof­fe­nen Bildinhalte vor­neh­men zu wol­len, müs­sen wir unse­re ernst­li­chen Zweifel zum Ausdruck brin­gen, ob Ihre Originale tat­säch­lich den beschrie­be­nen urhe­ber­recht­li­chen Schutz genießen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Fotolia in der­ar­ti­gen Zweifelsfällen nicht tätig wer­den kann. Der Nutzen und die Kurzlebigkeit ins­be­son­de­re von Werbegrafiken steht außer Verhältnis zu dem erfor­der­li­chen Arbeitsaufwand, den eine Prüfung und Verfolgung sol­cher Entlehnungen erfor­dern würde.

Wir möch­ten Ihnen abschlie­ßend raten, das „Kopieren“ ihrer Bilder als Kompliment auf­zu­fas­sen und als Ansporn zu gebrau­chen, hand­werk­lich bes­se­re und the­ma­tisch vor­aus­schau­en­de­re Bildinhalte als die Konkurrenz zu gestalten.

Mit freund­li­chen Grüßen
Ihr Fotolia Team“ (Quelle: Fotolia-​Forum)

Besonders der letz­te Absatz ver­dient hier Beachtung.

Langsam schei­nen die Microstock-​Agenturen aber zu mer­ken, dass das öffent­li­che Anzeigen von Downloadzahlen kon­tra­pro­duk­tiv sein kann. Das Hauptärgernis wer­den hier sehr wahr­schein­lich die Konkurrenten sein, wel­che flei­ßig und regel­mä­ßig die Downloadzahlen bestimm­ter Dateien oder Portfolios notie­ren, um die­se Daten extra­po­lie­ren zu las­sen und damit Rückschlüsse auf die Umsätze einer Agentur schlie­ßen können.

Jedenfalls sind eini­ge Microstock-​Agenturen dazu über­ge­gan­gen, die Downloadzahlen nicht mehr anzu­zei­gen. iStock hat­te die Zahlen vor paar Jahren erst sehr grob gerun­det und jetzt im Zuge des Design-​Relaunchs kom­plett von der Suchergebnis-​Seite getilgt. Auch Fotolia hat­te vor paar Wochen kom­plett die öffent­li­che Anzeige der Downloads been­det, wor­über sich bei mir iro­ni­scher­wei­se mehr Fotografen als Kunden beschwert haben.

Mostphotos hat nach Beschwerde eini­ger Fotografen im November 2013 eben­falls die Download-​Anzeige abge­schafft und 123rf hat­te das schon im Juni 2007 been­det. Andere Agenturen wie Shutterstock hat­ten die­se Informationen noch nie angezeigt.

Was sagt ihr?

Wie geht ihr mit Copycats um? Ignorieren, rächen, melden?