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DSGVO für Fotografen – Was ist zu tun?

Seit Wochen errei­chen mich total ver­un­si­cher­te Mails von Fotografen, die nicht wis­sen, wie sie sich auf die neue Datenschutz-​Grundverordnung (DSGVO) vor­be­rei­ten sol­len, wel­che ab dem 25. Mai 2018 in Kraft tritt.

Wie muss ich mei­ne Webseite oder mei­nen Blog absi­chern, um nicht abge­mahnt wer­den zu können?

Darf ich noch redak­tio­nel­le Fotos mit Personen drauf machen, ohne mit einem Bein im Knast zu stehen?

Wie muss ich mei­nen Modelvertrag abän­dern, damit die­ser rechts­si­cher bleibt?

Darf ich als Hochzeitsfotograf noch Bilder der Gäste machen?

Um es vor­weg­zu­neh­men: Auf alle die­se Fragen wer­det ihr von mir hier kei­ne Antwort finden.

Okay, fast, denn zumin­dest beim Thema Blogs und Webseiten kann ich nur raten: Abschalten. Komplett. Konzentriert euch auf die Fotografie und ihr habt ein Problem weni­ger. Nein, war nur ein Scherz, hier fin­det ihr eine Übersicht, was ihr beach­ten müsst, wenn ihr unbe­dingt in Aktionismus ver­fal­len wollt, bevor das Gesetz über­haupt in Kraft getre­ten ist.

Natürlich könnt ihr auch viel Geld aus­ge­ben für eine „maß­ge­schnei­der­te“ DSGVO-​kompatible Datenschutzerklärung im Impressum eurer Webseite oder euch gleich sich „auto­ma­tisch aktua­li­sie­ren­de“ AGB und DSGVO-​Erklärungen im Abo für eine monat­li­che Gebühr von gewief­ten Anwälten kaufen.

Wobei ich schon den Tenor die­ses Artikels ver­ra­ten kann: Keine Panik!

Erinnert ihr euch an die „EU Cookie-​Richtlinie“, wel­che Ende 2015 umge­setzt wur­de? Seitdem pflas­tern zig ner­vi­ge Pop-​Ups fast jede Webseite, wel­che den Besucher dar­über infor­mie­ren, dass Cookies ein­ge­setzt wer­den. Mann kann nicht mal wider­spre­chen, nur „okay“ oder „ver­stan­den“ drü­cken, um das ner­vi­ge Fenster ver­schwin­den zu las­sen. Geholen ist damit kei­nem. Im Gegenteil: Diese Pop-​Ups selbst wie­der­um könn­ten Abmahnungen pro­vo­zie­ren, wenn sie ande­re wich­ti­ge Webseiten-​Informationen wie das gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Impressum ver­de­cken. Aber mal nüch­tern betrach­tet: Hat jemand von euch schon von einer Abmahnung gehört, wel­che durch ein feh­len­des „die­se Webseite ver­wen­det Cookies“-Banner her­vor­ge­ru­fen wurde?

Ähnlich sehe ich das mit der DSGVO:
Einfach mal locker blei­ben. Die 20 Millionen Bußgeld oder 4% das Jahresumsatzes, die bei Verstößen ger­ne von inter­es­sier­ten Anwälten in den Raum gewor­fen wer­den, die ihre „maß­ge­schnei­der­ten“ Datenschutzerklärungen ver­kau­fen wol­len, sind die Höchststrafe, wel­che Firmen wie Amazon, Facebook, Google oder Apple abschre­cken sol­len. Für einen klei­nen frei­be­ruf­li­chen Fotografen wird garan­tiert nicht die­se Keule aus­ge­packt werden.

Dazu kommt, dass natio­na­le Gesetzgeber der DSGVO teil­wei­se schon die Zähne zie­hen, bevor sie über­haupt gestar­tet ist, aktu­el­les Beispiel ist Österreich.

Außerdem hilft es nichts, panisch im Netz zu recher­chie­ren, wenn die vor­han­de­nen Quellen teil­wei­se sehr wider­sprüch­lich sind und auch der Original-​Gesetzestext der DSGVO so schwam­mig for­mu­liert ist, dass Laien dar­aus kaum schlau wer­den. Beispiel gefäl­lig? Hier will ein Anwalt mit dem Mythos auf­räu­men (sie­he dort #3), dass Gruppenfotos nach Einführung der DSGVO nur noch mit schrift­li­cher Genehmigung der abge­bil­de­ten Personen erlaubt sei­en. Aber in den Kommentaren wider­spre­chen gleich eini­ge Leute, durch­aus mit Argumenten, deren Plausibilität ich jedoch nicht beur­tei­len kann.

Und so geht es wei­ter und wei­ter. Am Ende hat der Fotograf eini­ge Stunden Zeit mit Lesen ver­schwen­det, ist ver­un­si­cher­ter als vor­her und hät­te in der Zeit mit dem Produzieren neu­er Fotos mehr Geld ver­die­nen kön­nen. Wer sich trotz­dem ver­rückt machen will, bit­te zum Beispiel hier lesen.

Ich ver­traue dar­auf, dass unse­re Politiker in Deutschland und im EU-​Parlament gemerkt haben, wie ver­un­si­chert die Bevölkerung ist und ein Auge dar­auf haben, dass es nicht die Falschen tref­fen wird.

Ich wer­de erst in Panik gera­ten, wenn das Gesetz in Kraft getre­ten ist und nach­weis­lich Abmahnungen erwirkt wor­den sind, wel­che auf mei­ne Situation zutreffen.

Ich wer­de mei­ne Model Releases dann anpas­sen, wenn auch der Branchenriese Getty Images sei­ne Model Releases anpasst, weil die­se in der Branche qua­si der Standard sind.

Deshalb mein Rat: Ruhig blei­ben und sich auf die eige­ne Kernkompetenz besin­nen: Gute Fotos machen! Oder ein­fach ab dem 25. Mai zwei Wochen Urlaub machen und schau­en, was sich danach ver­än­dert hat.

In Panik ver­fal­len kön­nen wir auch spä­ter noch, wenn es aktu­el­le Fälle gibt.

Wie seht ihr das?

Die wichtigsten neuen Features bei Adobe Stock

Heute hat Adobe eini­ge wich­ti­ge Veränderungen bei Adobe Stock bekannt gege­ben. Da Adobe Stock ja zu den drei wich­tigs­ten Bildagenturen zählt, wol­len wir uns die Neuerungen genau anschauen.

Die neue Editorial-​Landing-​Page bei Adobe Stock

Editorial Content bei Adobe Stock

Ein Paukenschlag zuerst: Es gibt jetzt redak­tio­nel­les Material bei Adobe Stock zu kau­fen! Nicht nur Bilder, son­dern auch Videos.

Zum einen lie­fert eine der welt­weit größ­ten Nachrichtenagenturen Reuters zum Start 12 Millionen Bilder und 300.000 Videos des aktu­el­len Zeitgeschehens und his­to­ri­scher Momente. Abgedeckt wer­den haupt­säch­lich die Bereiche News, Sport und Entertainment.

Bald soll als wei­te­re Quelle auch USA Today Sports Images fol­gen, unter ande­rem mit zig­tau­send Bildern aus den us-​amerikanischen Sport-​Ligen wie NFL (Football), NBA (Basketball), MLB (Baseball), NHL (Eishockey), NCAA (Athletik), MLS (Fußball), Golf und mehr.

Ob bis­he­ri­ge Fotografen eben­falls eige­ne redak­tio­nel­les Material ein­rei­chen dür­fen, steht noch in den Sternen und muss lei­der noch abge­war­tet werden.

Beispiel von Bilddetails eines Editorial-​Fotos bei Adobe Stock

Stocksy in der Premium Collection

Ca. 400.000 Bilder und Videos der Bildagentur Stocksy sind nun auch in der Premium Collection von Adobe Stock erhältlich.

Neue visuelle Suchfunktionen mittels Adobe Sensei

Adobe Sensei heißt die künst­li­che Intelligenz von Adobe. Adobe Stock-​Nutzer ken­nen sie viel­leicht schon von Features wie der auto­ma­ti­schen Verschlagwortung sowie der auto­ma­ti­schen Kategorie-Zuordnung.

Doch Adobe Sensei lernt immer noch dazu und des­halb kom­men jetzt eini­ge neue Funktionen hin­zu. So gibt es nun die „visu­el­le Suche“, bei der Kunden ein belie­bi­ges Bild per Drag & Drop in das Suchfenster schie­ben kön­nen, um visu­ell ähn­li­che Bilder aus dem Adobe Stock Portfolio ange­bo­ten zu bekommen.

Sehr span­nend fin­de ich auch die „ästhe­ti­schen Filter“, die noch in der Beta-​Phase sind, aber schon getes­tet wer­den kön­nen. Aktuell gibt es zwei Schieberegler.
Einen für „Depth Of Field“, also die Tiefenschärfe, mit der Bildkäufer ein­stel­len kön­nen, wie unscharf der Hintergrund in den Suchergebnissen sein soll und einen für „Vivid Colors“, also leuch­ten­de Farben, mit der die Bildsucher bestim­men kön­nen, ob sie Suchtreffer mit knal­li­gen Farben oder eher einen mono­chro­men Look bevor­zu­gen. Weitere ästhe­ti­sche Filter sol­len folgen.

Microsoft PowerPoint Add-in

Was wäre eine gute Präsentation ohne aus­sa­ge­kräf­ti­ge Bilder?
Deshalb gibt es nun für Microsoft PowerPoint ein kos­ten­lo­ses Add-​in (sowohl für Mac als auch Windows), mit dem direkt in der Datenbank von Adobe Stock gesucht wer­den kann, inklu­si­ve der neu­en visu­el­len Suche. Die Bilder kön­nen auf die­sem Wege auch direkt lizen­siert werden.

#AdobeStockNacht am 21.6.2017 auf YouTube

Die neue Features von Adobe Stock könnt ihr auch live erle­ben am Mittwoch, dem 21.6.2017 ab 19:30 Uhr bei YouTube. Achtet ein­fach auf den Hashtag #AdobeStockNacht oder holt euch mehr Informationen zum Livestream beim gleich­na­mi­gen Facebook-​Event.

Frag den Anwalt – Folge 05: Redaktionelle Nutzung von Bildern der Oscar-Verleihung?

Am 26. Februar fin­det die dies­jäh­ri­ge Oscar-​Verleihung der Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Los Angeles statt.

Im Vorfeld gibt es noch eini­ge Fragen zu klä­ren, zum Beispiel die­se hier unser Leserin Anja:

Guten Tag,

ich habe den Artikel auf ihrem Blog gele­sen und für mich ergibt sich eine spe­zi­el­le Frage, von der ich mir erhof­fe, dass sie sie mir beant­wor­ten können.

Und zwar … Wenn ich jetzt bei­spiels­wei­se für einen Kunden über die anste­hen­de Oscarverleihung auf sei­ner Facebookseite berich­ten will, ist das dann zwin­gend eine kom­mer­zi­el­le Nutzung?

Natürlich ver­wen­den wir nor­ma­ler­wei­se für die Postings/​Bilder einen Abbinder mit Markennamen, aller­dings könn­te man die­sen in die­sem Fall auch ein­fach weg­las­sen und im Posttext z.B. kei­ne Produkte oder Ähnliches erwäh­nen, son­dern ledig­lich die eige­ne Community über die Oscar-​Verleihung infor­mie­ren. Könnte ich dann ein redak­tio­nel­les Bild verwenden?

Ich wür­de mich sehr freu­en, wenn Sie mir wei­ter­hel­fen könnten.

Mit bes­ten Grüßen,
Anja“

Die Frage, ob eine Bildverwendung redak­tio­nell oder kom­mer­zi­ell ist, ist ein ech­ter Klassiker. Doch sehen wir uns mal an, wieso.

Faustformelartig kann man unterscheiden:

Kommerziell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um damit etwas zu bewer­ben /​ ver­kau­fen.
Redaktionell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um über etwas zu berichten.

Meiner Erfahrung nach ist die­se Unterscheidung oder sagen wir lie­ber, die Sehnsucht nach dem begehr­te­ren Status „redak­tio­nell“ mit der Einschätzung ver­bun­den, dass eine redak­tio­nel­le Bildverwendung ohne die Klärung von Drittrechten erfol­gen kön­ne – frei nach dem (recht­lich bedenk­li­chen!) Motto:

Ist die Bildverwendung redak­tio­nell, brau­che ich nie­man­den um Erlaubnis zu fra­gen und muss daher auch nichts für die Bilder bezah­len“.

Dies kann kei­nes­wegs für alle in Betracht kom­men­den Rechte ange­wandt wer­den und das wie­der­um ist bei­spiels­wei­se auch der Grund, war­um die meis­ten Bildagenturen Ihren Bestand in kom­mer­zi­ell und redak­tio­nell unter­tei­len, da bei den redak­tio­nel­len Kollektionen Teile der nach­fol­gend dar­ge­stell­ten Rechte nicht geklärt sind oder ein­fach nicht geklärt wer­den können.

Für den Bereich der Persönlichkeitsrechte abge­bil­de­ter Teilnehmer an der Oscar-​Verleihung greift zumin­dest nach deut­scher Rechtslage die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG, da es sich hier um ein Ereignis der Zeitgeschichte han­delt. Wer also an den Oscars teil­nimmt, wird damit rech­nen müs­sen, foto­gra­fiert oder gefilmt zu wer­den und kann sich in der Regel auch nicht dage­gen weh­ren, wenn die­se Aufnahmen im Nachhinein ver­öf­fent­licht werden.

Auch bei den ange­spro­che­nen Markenrechten gibt es eine Ausnahme, denn Ansprüche nach dem deut­schen Markengesetz ent­ste­hen dem Inhaber einer Marke nur bei einer soge­nann­ten „Markenmäßigen Benutzung“, also dann, wenn die Marke als Herkunftskennzeichen für Waren oder Dienstleistungen ver­wen­det wird. Das ist bei redak­tio­nel­len Verwendungen in der Regel nicht der Fall.

Doch kom­men wir nun zum Spielverderber: dem Urheberrecht. Hier gibt es kei­ne gene­rel­le Aussage, die den redak­tio­nel­len Bildgebrauch stets erlaubt. Daher ist im Bereich des Urheberrechts stets davon aus­zu­ge­hen, dass der Urheber, also bei Fotos der Fotograf, zu fra­gen ist, ob man sei­ne Aufnahmen ver­wen­den darf. Es gibt aller­dings eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse:

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähn­li­che tech­ni­sche Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in ande­ren Druckschriften oder sons­ti­gen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tra­gen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffent­li­che Wiedergabe von Werken, die im Verlauf die­ser Ereignisse wahr­nehm­bar wer­den, in einem durch den Zweck gebo­te­nen Umfang zulässig.“

Das liest sich aus Sicht der Bildverwender zwar schon rich­tig gut, doch § 50 UrhG hat einen Haken: Die Verwendung von Bildern, die in sei­nen Anwendungsbereich fal­len, ist nur solan­ge erlaubt, wie es sich um Tagesereignisse han­delt – sprich: danach müs­sen die Bilder wie­der raus und zwar sofort, nach­dem das Ereignis, das den Anlass der Berichterstattung dar­stellt, nicht mehr tages­ak­tu­ell ist. Das ist einer­seits schwer zu beur­tei­len und ande­rer­seits kein beson­ders attrak­ti­ves Nutzungsmodell, da mei­ne Timeline stets nach weni­gen Tagen enden wird, was den Einsatz von Bildern angeht.

Aber das Urheberrecht kann sehr ein­fach geklärt wer­den, indem man die Bilder bei einer Agentur bezieht.

Abschließend daher mei­ne Handlungsempfehlung: Kaufe die Oscarbilder bei der Bildagentur dei­nes Vertrauens und beach­te die dort gel­ten­den Regeln zur redak­tio­nel­len Verwendung. Die Eigenschaft „redak­tio­nell“ dürf­te in die­sem Zusammenhang immer dann erfüllt sein, wenn Du im dazu­ge­hö­ri­gen Text über genau das Ereignis berich­test, das auf dem Bild zu sehen ist, also „xy erhält den Oscar als bes­te Schauspielerin“ und eben­das auf dem Bild dane­ben zu sehen ist.

Beachte aber auch, dass eini­ge Agenturen an die redak­tio­nel­le Verwendung eige­ne Bedingungen knüp­fen, wie zum Beispiel das Setzen eines Urheberhinweises. Also auch in dem Fall mein Rat: Ein Blick in die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jewei­li­gen Bildagentur ist Pflicht vor jeder Verwendung.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Frag den Anwalt – Folge 01: Redaktionelle Bilder ohne Model Release?

Danke für eure zahl­rei­chen Fragen an den Anwalt Sebastian Deubelli, die uns auf ver­schie­de­nen Wegen erreicht haben.

Aus den ver­schie­de­nen Einsendungen haben wir die­se ers­te Frage von Andreas aus der Mailbox gepickt:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich bie­te mei­ne Fotos u.a. bei Alamy an. Ich fra­ge mich wie­weit deren Rechtsauffassung sich mit deut­schem Recht deckt. Man kann Bilder mit Personen ohne MR ein­stel­len, die­se Bilder wer­den dann von Alamy für „edi­to­ri­al use“ ange­bo­ten. Kann man das so machen auch wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-​Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar?

Wäre das in Deutschland legal oder frag­wür­dig ? Deutschen Agenturen wür­de ich die Bilder so nicht anbie­ten, da ach­te ich dar­auf, dass Personen nicht erkenn­bar bzw. in grös­se­rer Zahl auf dem Bild sind, Beiwerk.“

Die Antwort:
Der Vertrieb von Bildern ohne Model Release (MR) mit dem Hinweis, dass die Bilder nur für redak­tio­nel­le Zwecke ver­wen­det wer­den dür­fen, ist auch bei deut­schen Bildagenturen durch­aus ver­brei­tet. Die Ursache hier­für fin­den wir aus­nahms­wei­se auch wirk­lich mal im Gesetz, kon­kret im § 23 KunstUrhG.

Dort lesen wir:

(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwilligung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sons­ti­gen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn­li­chen Vorgängen, an denen die dar­ge­stell­ten Personen teil­ge­nom­men haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung ange­fer­tigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhe­ren Interesse der Kunst dient.“

Die Alternative, die Deine Frage beant­wor­tet, ist die Ziffer 1, die es gestat­tet, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne die ansons­ten erfor­der­li­che Einwilligung – also auch ohne MR – abzubilden.

Hier wird oft miss­ver­stan­den, dass es irgend­wie um pro­mi­nen­te Persönlichkeiten gehen müss­te, damit Bilder ohne die dazu­ge­hö­ri­ge Einwilligung ver­wen­den kön­nen. Das ist aller­dings nicht erforderlich.

So hat etwa der BGH 2014 ent­schie­den (wer es ganz genau wis­sen will, hier das Urteil), dass auch ein klei­nes Mieterfest ein aus­rei­chend „pro­mi­nen­tes“ Ereignis dar­stellt und Fotos von Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung ver­wen­det wer­den dür­fen. Auf die­se zweck­ge­bun­de­ne Verwendung der Bilder zur Berichterstattung über ein kon­kre­tes Ereignis stel­len die meis­ten Klauseln der Bildagenturen ab, wenn von „edi­to­ri­al“ oder „redak­tio­nel­ler Verwendung“ die Rede ist.

Doch selbst wenn die Agentur Deine Bilder ohne MR anbie­tet und sich nicht inner­halb der Alternative der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bewegt, ist das unpro­blem­tisch, solan­ge sie dem Käufer nicht vor­gau­kelt, die Klärung der Persönlichkeitsrechte sei erfolgt. Genau das schließt etwa Alamy in den Nutzungsbedingungen aus, in denen es hier zur Freigabe heißt:

Informationen zu Freigaben

Alamy gibt kei­ner­lei Zusicherungen oder Gewährleistungen dafür, dass Freigaben für das Bild-​/​Videomaterial ein­ge­holt wurden.

(…) Sie müs­sen sich selbst ver­ge­wis­sern, dass jeg­li­che erfor­der­li­chen Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erteilt wur­den. Sie tra­gen die allei­ni­ge Verantwortung für die Einholung die­ser Freigaben, und die Nutzungslizenz setzt in jedem Fall die Einholung vor­aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erfor­der­lich sind, obliegt es Ihnen, bei den zustän­di­gen Parteien nach­zu­fra­gen. Sie dür­fen sich nicht auf eine von Angestellten oder Vertretern von Alamy gemach­te Zusicherung oder Gewährleistung ver­las­sen, soweit sie nicht in die­ser Vereinbarung fest­ge­hal­ten sind.“

Alamy erklärt die Bedeutung der Releases übri­gens auch recht aus­führ­lich sei­nen Bildlieferanten/​Fotografen auf die­ser eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Unterseite zum MR und PR.

Was natür­lich immer funk­tio­niert, ist die Verwendung von Bildern, auf denen die Person nicht erkenn­bar ist. Dann brau­che ich schon die nach § 22 KunstUrhG erfor­der­li­che Einwilligung nicht und muss mich nicht mit Ausnahmevorschriften hier­zu her­um­schla­gen. Für die Frage der Erkennbarkeit stellt man als eine Art Faustformel übri­gens dar­auf ab, ob ein erwei­ter­ter Bekanntenkreis – also etwa Arbeitskollegen – die abge­bil­de­te Person erken­nen würden.

Ein weit ver­brei­te­ter Irrtum ist, dass ich grö­ße­re Gruppen stets ohne Einwilligung der Abgebildeten foto­gra­fie­ren darf. Hier funk­tio­niert vor allem die weit ver­brei­te­te star­re Faustformel („ab 5, 7, 11 Leuten brau­che ich kein MR“) nicht. Die Rechtsprechung nimmt an der Stelle viel­mehr eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich eben nicht an sol­chen abso­lu­ten Zahlen fest­ma­chen lässt, sodass auch bei grö­ße­ren Gruppen eher ein MR ein­ge­holt wer­den soll­te als sich auf die­ses weit ver­brei­te­te Gerücht zu verlassen.

Müsste ich die Ausgangsfrage in einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauten:
Solange die Agentur dem Kunden kein MR ver­kauft, wo kei­nes ist, sehe ich auch nach deut­schem Recht kein Problem dar­in, Bilder ohne MR in die Hände die­ser Agentur zu geben.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Frag den Fotograf: Lohnen sich die Microstock-​Editorial-​Angebote für mich?

Vor einer Weile hat­te ich fol­gen­de Mail von dem Studenten Till Scheel im Postfach:

Sehr geehr­ter Herr Kneschke,

ich ste­he momen­tan vor einer schwie­ri­gen Entscheidung, und da Sie in Ihrem Blog immer so hilf­reich Auskunft geben, dach­te ich, Sie könn­ten mir womög­lich einen Tipp geben.

Als ich vor knapp drei Jahren mit dem Photographieren begon­nen habe, hat­te ich ein paar Bilder bei ver­schie­de­nen Microstock-​Seiten hoch­ge­la­den (istock, Dreamstime), um zu sehen, ob sie ange­nom­men wer­den. Einige Bilder wur­den ange­nom­men und haben sich inzwi­schen auch schon ver­kauft. Mir hat an dem Microstock-​System immer die Freiheit gefal­len, die der Photograph bei sei­ner Arbeit genießt. Andererseits hat mich die Art und der Look typi­scher Microstock-​Bilder eher wenig begeistert.

Mittlerweile bin ich so weit, dass ich Photographie (in abseh­ba­rer Zukuft) zu mei­nem Beruf machen möch­te. Nur die Richtung, in die es gehen soll, ist noch nicht ganz klar. Ich stu­die­re zur Zeit Japanologie und habe im Rahmen die­ses Studiums etwa andert­halb Jahr in Kyoto ver­bracht. Bei mei­nem letz­ten ein­jäh­ri­gen Aufenthalt habe ich mei­ne Bildsprache wei­ter ent­wi­ckelt und eine rie­si­ge Zahl an Bildern auf­ge­nom­men. Mir ist dabei klar gewor­den, wel­che Art von Bildern ich ger­ne machen möch­te. Nur wie sich die­se Bilder am bes­ten zu Geld machen las­sen, kann ich nicht ganz ein­schät­zen. Abgesehen von eini­gen weni­gen Bildern, die ich als FineArt-​Drucke ver­kau­fe, las­sen sich mei­ne Bilder wohl am ehes­ten in die Kategorie Travel-​Photography ein­ord­nen. Ich dach­te daher, es sei wohl zunächst das Beste, mich bei einer auf Reisephotographie spe­zia­li­sier­ten Macrostock-​Seite zu bewer­ben, und dort bei Annahme eini­ge hun­dert Bilder hoch­zu­la­den. Schon allei­ne damit all die Bilder nicht unge­nutzt auf mei­ner Festplatte liegen.

Nun habe ich vor kur­zem per Zufall gemerkt, dass sich auch bei Microstock-​Seiten Bilder als „edi­to­ri­al“ ohne Model- oder Property-​Release hoch­la­den las­sen. Das bie­tet mir nun also noch eine wei­te­re Möglichkeit, von der ich bis­her nichts wusste.

Meine Frage nun an Sie:
Ich habe eine unglaub­lich gro­ße Menge an Bildern spe­zi­ell von Kyoto, die in mei­nen Augen eine gute Qualität besit­zen. Denken Sie, die­se Bilder wür­den sich bei einer tra­di­tio­nel­len, auf Reisephotographie spe­zia­li­sier­ten Seite bes­ser ver­kau­fen, oder lohnt es sich auch mit sol­chen Bildern bei einer Microstock-​Seite einzusteigen?

Ich weiss natür­lich nicht, ob sich so eine Frage über­haupt mit Gewissheit beant­wor­ten lässt. Ich lese jedoch regel­mä­ßig Ihren Blog und hof­fe, dass Sie mir mit Ihren umfang­rei­chen Branchenkenntnissen wei­ter­hel­fen können.

Mit freund­li­chen Grüßen,
Till Scheel“

Damit wir uns einen gro­ben Eindruck von Tills Bildern ver­schaf­fen kön­nen, hat Till mir auf Nachfrage eini­ge Beispiele geschickt, die ich hier ger­ne zei­gen möch­te. Mehr ist auch auf sei­ner Webseite kyoto-entdecken.de zu sehen. Zu Erläuterung schreibt er:

Die drei Bilder wur­den an Setsubun auf­ge­nom­men. Setsubun ist in Japan ein wich­ti­ges Fest zum Frühlingsbeginn, bei dem die bösen Geister ver­trie­ben und die guten Geister in die Häuser der Menschen ein­ge­la­den wer­den. Auf allen drei Bildern sind Maiko zu sehen. Maiko sind jun­ge Frauen, die sich noch in der Ausbildung zur Geisha befinden.

Eine Maiko wirft Päckchen mit getrock­ne­ten Bohnen in die Menge, wel­che an Setsubun tra­di­tio­nell geges­sen werden.
Eine Maiko führt einen Tanz auf.
Eine Gruppe von Maiko kommt am Yasaka-​Schrein an.

Ich hat­te Till zu einem per­sön­li­chen Gespräch getrof­fen und sei­ne Frage aus­führ­lich beant­wor­tet. Damit ihr auch etwas davon habt, hier mei­ne Einschätzung:

Grundsätzlich habe ich ihm aus meh­re­ren Gründen abge­ra­ten, sei­ne Bilder als Editorial-​Material bei Microstock-​Agenturen anzu­bie­ten. Microstock ist und bleibt ein Massenmarkt, in dem Fotografen nur ver­die­nen kön­nen, wenn sie ihre Bilder oft genug ver­kau­fen kön­nen. Für die Agenturen gilt das nicht unbe­dingt, da die Fixkosten rela­tiv gleich blei­ben, egal, wie viel Bilder sie im Portfolio haben und hier leich­ter über den „long tail“ ver­dient wer­den kann. Bei Fotos, die nur für eine redak­tio­nel­le Nutzung frei­ge­ge­ben wer­den kön­nen, weil kei­ne Model-​Verträge oder Eigentumsfreigaben vor­han­den sind, fällt schon mal ca. die Hälfte der poten­ti­el­len Käufer weg, weil die­se Fotos für Werbezwecke brauchen.

Außerdem ernüch­tert es einen schnell, wenn man sich bei­spiels­wei­se die Zahlen bei istock­pho­to anschaut. Zum Thema „Japan“ wer­den dort momen­tan ca. 3350 Bilder ange­bo­ten. Nach Downloads sor­tiert hat das belieb­tes­te Foto weni­ger als 50 Downloads und ab dem elf­ten Foto lie­gen die Downloads im ein­stel­li­gen Bereich. Davon kann ein Fotograf nicht leben. Zum Vergleich: Wenn der Filter „nur redak­tio­nel­le Bilder anzei­gen“ aus­ge­schal­tet wird, haben die Bestseller zum Thema „Japan“ über 3000 Verkäufe!

Ein Blick auf die Motive der redak­tio­nel­len Bestseller lässt – abge­se­hen von der Atomkatastrophe in Fukushima – grob zwei belieb­te Themen erken­nen: Menschengruppen (bei denen Releases sehr schwer zu beschaf­fen sind) und Technologie. Das tra­di­tio­nel­le Japan oder kul­tu­rel­le Themen sind weni­ger gefragt.

Durch das Japanologie-​Studium und sei­ne prak­ti­schen Kenntnisse vor Ort wür­de Till auch viel Wissen ver­schen­ken. Vor allem im Schulbuch- oder Reisebuch-​Bereich sind ganz kon­kre­te, genaue und aus­führ­li­che Angaben zum Foto Gold wert, die die­se auch bereit sind zu bezah­len. Auch des­we­gen las­sen sich sol­che Motive deut­lich bes­ser über spe­zia­li­sier­te Macrostock-​Agenturen ver­mark­ten. Spontan fie­len mir da bei­spiels­wei­se laif oder auch Mauritius und Imago ein.

Grundsätzlich gilt: Klischeehafte, sehr typi­sche, gene­ra­li­sier­te Bilder haben im Microstock gute Verkaufschancen, je spe­zi­el­ler das Motiv wird, des­to bes­ser ist es in einer Macrostock-​Agentur aufgehoben.

Was meint ihr? Teilt ihr mei­ne Einschätzung? Oder was wür­det ihr Till raten?