Am Donnerstag, den 30.03.2023 findet der diesjährige PICTAday in der Alten Kongresshalle in München statt von 10–18 Uhr.
Der PICTAday ist eine einmal jährlich stattfindende Networking-Veranstaltung des renommierten Branchenverbandes BVPA und feiert dieses Jahr sein 20-jähriges Bestehen.
Beim PICTAday können sich Bildagenturen und Dienstleister den Bildeinkäufern präsentieren und letztere sich über Neuigkeiten in der Agenturlandschaft und dem Bildermarkt informieren. Der Eintritt ist für Bildeinkäufer kostenfrei.
Auf dem PICTAday finden auch die PICTAtalks statt, wo namenhafte Branchenexperten neue Impulse zu aktuellen Entwicklungen der Bilderbranche und einen Einblick in ihre tägliche Arbeit geben.
Von 15–15:45 Uhr werde ich dort zusammen mit dem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Sebastian Deubelli von der SLD Intellectual Property Rechtsanwaltsgesellschaft über das Thema „DALL- E, Midjourney und Co.: Sind künstlich erzeugte Bilder auf dem Bildermarkt handelbar?“ diskutieren:
„Die Qualität von künstlich erzeugten Bildern wird besser und besser und stellt längst kein Hindernis für deren alltäglichen Einsatz dar. Aus rechtlicher Sicht ist vieles allerdings noch unklar. Der Talk beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, ob die rechtliche Unklarheit dem gewohnten Handel mit Bildlizenzen im Weg steht und welche rechtlichen aber auch praktischen Vorkehrungen hier getroffen werden sollten.“
Der PICTAday ist eine großartige Gelegenheit, um sich über die neuesten Entwicklungen auf dem Bildermarkt zu informieren, wertvolle Kontakte zu knüpfen und an den hochkarätigen Vorträgen teilzunehmen.
Wir freuen uns auf eine spannende Diskussion und hoffen, euch am 30. März 2023 auf dem PICTAday in München zu treffen! Weitere Informationen zur Veranstaltung und zur Anmeldung sowie das Anmeldeformular findet ihr auf der Webseite des PICTAday.
Wer eine objektive Rezension zu diesem Buch sucht, kann hier gleich aufhören zu lesen. Ich bin hier gleich mehrfach befangen, erstens weil der Verlag mitp, bei dem das Buch erscheint, auch meine beiden Bücher veröffentlicht hat, eines sogar in der gleichen Edition. Zweitens hat mich der Autor und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Sebastian Deubelli, selbst schon oft in rechtlichen Fragen juristisch beraten und vertreten. Außerdem hat er in meinem Blog einige Gastartikel geschrieben und der Verlag hat mir das Buch unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Mit diesen Hintergrundinfos könnt ihr meine Rezension hoffentlich besser einordnen. Das Buch „Fotografie und Recht im Fokus“ hat den Untertitel „Alles Wissenswerte zu Urheberrecht, Pricing, Steuer und Social Media“. Bei knapp 180 Seiten ist „alles“ sicher etwas zuviel versprochen, aber als Einführung oder Crashkurs geht es allemal durch.
Das Buch ist ebenso wie das Buch „Erfolg im Fotobusiness“ von Silke Güldner eine Sammlung von Kolumnen, welche der Rechtsanwalt in der Fotozeitschrift ProfiFoto veröffentlicht hatte. Die insgesamt 55 Kolumnen (plus fünf Checklisten zu den besprochenen Rechtsthemen) sind gegliedert nach Urheberrecht, Pricing und Steuer, Nutzungsrecht, Social Media und praktische Rechtstipps.
Jede Kolumne ist knapp drei Seiten lang und kann ohne chronologische Reihenfolge gelesen werden. Inhaltlich richten sie sich hauptsächlich an Fotografen, nicht an Bildnutzer, wobei letztere natürlich trotzdem Nutzen aus dem Buch ziehen können, wenn sie wissen, welche Rechte und Pflichten die Fotografen haben. Die Texte lesen sich leicht mit einem Schuss Humor, was vor allem bei juristischen Themen ja eher selten ist. Trotzdem haben die beschriebenen Ratschläge oder Vorgehensweisen inhaltlich immer Hand und Fuß, da sie direkt aus dem Praxisalltag des Fachanwalts kommen und ich mich selbst schon oft von deren Wirksamkeit überzeugen konnte.
Das Buch „Fotografie und Recht im Fokus*“ eignet sich daher super als Zwischendurchlektüre für alle Fotografen, die einen guten Überblick über die aktuelle Rechtssprechung im Urheberrecht oder Anregungen für Verbesserungen der eigenen Absicherung suchen.
Danke für eure zahlreichen Fragen an den Anwalt Sebastian Deubelli, die uns auf verschiedenen Wegen erreicht haben.
Aus den verschiedenen Einsendungen haben wir diese erste Frage von Andreas aus der Mailbox gepickt:
Foto: Alexey Testov
„Ich biete meine Fotos u.a. bei Alamy an. Ich frage mich wieweit deren Rechtsauffassung sich mit deutschem Recht deckt. Man kann Bilder mit Personen ohne MR einstellen, diese Bilder werden dann von Alamy für „editorial use“ angeboten. Kann man das so machen auch wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar?
Wäre das in Deutschland legal oder fragwürdig ? Deutschen Agenturen würde ich die Bilder so nicht anbieten, da achte ich darauf, dass Personen nicht erkennbar bzw. in grösserer Zahl auf dem Bild sind, Beiwerk.“
Die Antwort:
Der Vertrieb von Bildern ohne Model Release (MR) mit dem Hinweis, dass die Bilder nur für redaktionelle Zwecke verwendet werden dürfen, ist auch bei deutschen Bildagenturen durchaus verbreitet. Die Ursache hierfür finden wir ausnahmsweise auch wirklich mal im Gesetz, konkret im § 23 KunstUrhG.
Dort lesen wir:
„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.“
Die Alternative, die Deine Frage beantwortet, ist die Ziffer 1, die es gestattet, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne die ansonsten erforderliche Einwilligung – also auch ohne MR – abzubilden.
Hier wird oft missverstanden, dass es irgendwie um prominente Persönlichkeiten gehen müsste, damit Bilder ohne die dazugehörige Einwilligung verwenden können. Das ist allerdings nicht erforderlich.
So hat etwa der BGH 2014 entschieden (wer es ganz genau wissen will, hier das Urteil), dass auch ein kleines Mieterfest ein ausreichend „prominentes“ Ereignis darstellt und Fotos von Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung verwendet werden dürfen. Auf diese zweckgebundene Verwendung der Bilder zur Berichterstattung über ein konkretes Ereignis stellen die meisten Klauseln der Bildagenturen ab, wenn von „editorial“ oder „redaktioneller Verwendung“ die Rede ist.
Doch selbst wenn die Agentur Deine Bilder ohne MR anbietet und sich nicht innerhalb der Alternative der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bewegt, ist das unproblemtisch, solange sie dem Käufer nicht vorgaukelt, die Klärung der Persönlichkeitsrechte sei erfolgt. Genau das schließt etwa Alamy in den Nutzungsbedingungen aus, in denen es hier zur Freigabe heißt:
„Informationen zu Freigaben
Alamy gibt keinerlei Zusicherungen oder Gewährleistungen dafür, dass Freigaben für das Bild-/Videomaterial eingeholt wurden.
(…) Sie müssen sich selbst vergewissern, dass jegliche erforderlichen Freigaben für die Nutzung des Bild-/Videomaterials erteilt wurden. Sie tragen die alleinige Verantwortung für die Einholung dieser Freigaben, und die Nutzungslizenz setzt in jedem Fall die Einholung voraus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Freigaben für die Nutzung des Bild-/Videomaterials erforderlich sind, obliegt es Ihnen, bei den zuständigen Parteien nachzufragen. Sie dürfen sich nicht auf eine von Angestellten oder Vertretern von Alamy gemachte Zusicherung oder Gewährleistung verlassen, soweit sie nicht in dieser Vereinbarung festgehalten sind.“
Alamy erklärt die Bedeutung der Releases übrigens auch recht ausführlich seinen Bildlieferanten/Fotografen auf dieser eigens dafür eingerichteten Unterseite zum MR und PR.
Was natürlich immer funktioniert, ist die Verwendung von Bildern, auf denen die Person nicht erkennbar ist. Dann brauche ich schon die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung nicht und muss mich nicht mit Ausnahmevorschriften hierzu herumschlagen. Für die Frage der Erkennbarkeit stellt man als eine Art Faustformel übrigens darauf ab, ob ein erweiterter Bekanntenkreis – also etwa Arbeitskollegen – die abgebildete Person erkennen würden.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ich größere Gruppen stets ohne Einwilligung der Abgebildeten fotografieren darf. Hier funktioniert vor allem die weit verbreitete starre Faustformel („ab 5, 7, 11 Leuten brauche ich kein MR“) nicht. Die Rechtsprechung nimmt an der Stelle vielmehr eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich eben nicht an solchen absoluten Zahlen festmachen lässt, sodass auch bei größeren Gruppen eher ein MR eingeholt werden sollte als sich auf dieses weit verbreitete Gerücht zu verlassen.
Müsste ich die Ausgangsfrage in einem Satz beantworten, würde dieser lauten:
Solange die Agentur dem Kunden kein MR verkauft, wo keines ist, sehe ich auch nach deutschem Recht kein Problem darin, Bilder ohne MR in die Hände dieser Agentur zu geben.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Anwalt spezialisiert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.
Hast Du ebenfalls eine Frage an den Anwalt?
Hier findest Du mehr Infos.
Auf der Photokina habe ich mit unzähligen Leuten Gedanken ausgetauscht. Darunter auch mit dem Rechtsanwalt Sebastian Deubelli, der sich auf die Themen Medienrecht und Urheberrecht spezialisiert hat.
Hier im Blog habe ich die Serie „Frag den Fotograf“ habe, wo ich Leserfragen beantworte, die mir geschickt werden. Leider kann ich nicht alle Fragen beantworten, vor allem wenn es um rechtliche Themen geht, weil mir da das Fachwissen fehlt.
An dieser Stelle kommt Sebastian Deubelli ins Spiel.
Wir haben uns zusammen überlegt, die Serie „Frag den Anwalt“ ins Leben zu rufen.
Da könnt ihr uns eure Fragen rund um die Themen Urheberrecht, Medienrecht, Bildrechte, Markenrecht, Designschutz und so weiter schicken und er wird versuchen, diese hier im Blog zu beantworten.
Damit wir bald mit der ersten Folge beginnen können, freuen wir uns auf eure Zuschriften:
Eure Fragen könnt ihr einfach hier als Kommentar hinterlassen oder mir eine Nachricht auf Facebook oder per Email schreiben.
Selbstverständlich könnt ihr dabei auch anonym bleiben bzw. die Fragen können auf Wunsch im Blog anonymisiert veröffentlicht werden.
Imagebroker ist eine Bildagentur, welche hauptsächlich als Distributor agiert.
Das heißt, Fotografen liefern die Bilder an die Agentur, und Imagebroker sendet diese an deren „einzigartiges Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ (Eigenwerbung) weiter.
Über die Risiken solcher Netzwerke habe ich in der Vergangenheit mehrmals geschrieben, z.B. hier oder hier, aber speziell bei Imagebroker scheint es ein weiteres zu geben.
In den letzten Monaten häuften sich bei mir die Anfragen und Beschwerden von Fotografen, welche bei Imagebroker kündigen wollten und dabei auf scheinbar unlösbare Probleme stießen. Dabei geht es nicht so sehr um die Kündigung selbst, sondern hauptsächlich darum, dass es nur mit größten Anstrengungen möglich ist, die Bilder aus dem von Imagebroker belieferten Agenturnetzwerk zu holen.
Der Agenturinhaber Klaus-Peter Wolf gibt sich große Mühe, die Fotografen in der Agentur zu halten, mit Mitteln, die – ich formuliere es mal vorsichtig – diskussionswürdig sind.
Screenshot der Imagebroker-Webseite
Das fängt beim Vertrag an:
Meinen habe ich im Juni 2007 abgeschlossen (hier nachlesbar als Muster). Darin steht bei den Kündigungsbedingungen:
„9. Laufzeit, Kündigung und Geschäftsaufgabe
9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende schriftlich gekündigt werden, erstmalig jedoch nach einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.
9.2. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird imagebroker keine Bilder des Bildlieferanten mehr an Agenturen verteilen. Soweit Partneragenturen Bilddateien des Bildlieferanten bereits vertreiben, dürfen sie dies weiter tun. Die Wirksamkeit von nach diesem Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits erteilter Vertriebslizenzen für Partneragenturen wird von der Kündigung dieses Vertrages nicht berührt. Wenn imagebroker Bilddateien für diese Partneragenturen auf eigenen oder fremden Servern hostet, dürfen diese Daten weiterhin zu diesem Zweck gespeichert bleiben.
9.3. Nach Vertragsende eingehende Nutzungshonorare werden, wie im Vertrag geregelt, weiterhin abgerechnet und ausbezahlt.
9.4. Sollte es zu einer Geschäftsaufgabe durch imagebroker kommen, wird imagebroker dem Bildlieferanten alle Agenturen nennen, bei denen sich Bilder des Bildlieferanten befinden, damit Bildlieferant und Agentur sich über eine Löschung der Bilder bzw. eine direkte Zusammenarbeit verständigen können.“
Besonders pikant ist hier der Punkt 9.2. Demnach wäre es gar nicht mehr möglich, die Bilder aus diesem Vertrag zu lösen. Im juristischen Fachpanel auf der Microstock Expo 2013 wurde dieser Vertrag unter anderem diskutiert und bekam ein vernichtendes Urteil.
Dazu kommt, dass Imagebroker die Liste seiner Vertriebspartner als Geschäftsgeheimnis hütet, während hingegen das deutsche Urheberrecht jedem Fotografen das Recht einräumt zu wissen, wer dessen Werke vertreibt und veröffentlicht.
Wie kommt man aus diesem Vertrag trotzdem heraus?
Im November 2013 schon hatte ich eine Email an Imagebroker mit der Bitte um Löschung meiner Bilder geschickt.
Daraufhin bekam ich einen Anruf von Klaus-Peter Wolf, in dem er mich daran erinnerte, dass das nicht möglich sei, weil es so im Vertrag stünde.
Übrigens erhalten viele der Fotografen, die eine Kündigung probieren, Anrufe von Klaus-Peter Wolf statt Emails. Das mag System haben, weil es so später deutlich schwerer nachzuweisen ist, was Imagebroker gesagt hat.
Nach Beratung mit einem spezialisierten Anwalt war ich der Meinung, das der Vertrag so nicht haltbar ist (Stichwort „unangemessene Benachteiligung“ nach §307 BGB sowie einige Paragraphen aus dem Urheberrecht) und schickte im März 2014 ein Einschreiben per Post mit diesem Wortlaut:
„Guten Tag,
hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht den „Partnerschaftsvertrag“ vom 21. Juni 2007 zwischen Imagebroker und mir zum Kalenderjahresende.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass ich den Abschnitt 9.2. des Vertrags für unwirksam halte und fordere darum eine Löschung meiner Bilder bei Imagebroker sowie allen belieferten Partneragenturen.
Ich bitte um eine kurze Bestätigung über den Erhalt dieser Kündigung.
Schöne Grüße, …“
Der zweite Absatz ist übrigens wichtig, falls es später zu einer juristischen Auseinandersetzung kommen sollte. Nach diesem Brief wurde mir eine Kündigung nach dem aktuell geltenden Vertrag angeboten.
Darin steht u.a.
„9. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende
9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit zum Ende des jeweils nächsten Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
9.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Beide Parteien sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die andere Vertragspartei zahlungsunfähig wird oder gegen eine der wesentlichen Vertragspflichten verstoßen hat bzw. eine der wesentlichen Zusicherungen bzw. Garantien dieser Vereinbarung nicht einhält und ein entsprechender Verstoß nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die andere Partei behoben wird. Für die außerordentliche Kündigung gilt die Schriftform.
9.3. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird imagebroker alle Bilder des Bildlieferanten aus dem Vertrieb nehmen und von der imagebroker-Homepage löschen. Ein Anspruch auf Rücksendung digitaler Daten und Datenträger besteht nicht. imagebroker wird die Partneragenturen über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis setzen und diese auffordern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten einzustellen.
9.4. Jedoch bleiben sämtliche von imagebroker vor Beendigung des Vertrages an Dritte eingeräumte Nutzungsrechte unberührt, auch wenn die Nutzungsrechte an einzelnen Werken gegebenenfalls über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus eingeräumt wurden.
9.5. Die Kündigung des Vertrages hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Bildlieferanten. Nach Vertragsende eingehende Nutzungshonorare werden, wie im Vertrag geregelt, weiterhin abgerechnet und ausbezahlt.“
Das nahm ich an. Meine Kündigung findet also Ende 2015 statt.
Nur wenige Wochen später, am 2. April 2014 nämlich, wurde der Vertrag von Imagebroker noch mal geändert. Darin steht jetzt:
„10. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende
10.1 Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zum Ende des jeweils übernächsten Kalenderjahres wirksam. Für eine Kündigung ist ein unterschriebenes Papierdokument als Brief oder PDF nötig.“
Die Vermutung liegt nahe, dass direkt nach meiner Kündigung ein neuer Vertrag aufgesetzt wurde. Wer im Januar 2015 kündigen würde, könnte demnach erst ab Januar 2018 über seine Bilder verfügen. Ob diese lange Frist rechtens ist, ist fraglich.
Übrigens steht in beiden neuen Verträgen nicht, dass die Bilder bei den Partneragenturen gelöscht werden, sondern nur, dass diese „in Kenntnis gesetzt werden“ und „aufgefordert werden, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten einzustellen“. Das bedeutet, dass sich Imagebroker die Hände in Unschuld waschen kann, sollte eine Partneragentur die Bilder trotzdem nach Ablauf der Kündigungsfrist verkaufen. Es bedeutet aber auch, dass Imagebroker spätestens bei der Kündigung den Fotografen eine Liste mit allen Partneragenturen geben müsste, damit diese überprüfen können, ob die Bilder tatsächlich gelöscht wurden und sich gegebenenfalls selbst um eine Löschung kümmern können.
Eine weitere Variante: Die außerordentliche Kündigung
Angesichts dieser mehr als langen Kündigungsfristen verfielen einige Fotografen auf einen anderen Weg.
Generell sind die Verträge mit Imagebroker nicht exklusiv, das heißt, das Bildmaterial darf auch über andere Agenturen vertrieben werden. Eine Doppelbelieferung soll jedoch vermieden werden.
Im alten Vertrag (2007) steht dazu:
„4. Vermeidung der Doppelbelieferung von Bildagenturen
4.1. Um eine Doppelbelieferung von Bildagenturen zu vermeiden, kann der Bildlieferant Bildagenturen, die er bereits selbst oder durch Dritte beliefert, von der Belieferung durch imagebroker ausnehmen. Dazu gibt er diese Agenturen (um Verwechselungen zu vermeiden, möglichst mit Angabe der Web-Adressen) imagebroker formlos bekannt. imagebroker wird diese Agenturen in die Liste der nicht zu beliefernden Agenturen aufnehmen. Diese Liste ist für den Bildlieferanten auf der imagebroker-Website jederzeit einsehbar.
4.2. Bevor der Bildlieferant eine weitere Bildagentur selbst oder durch Dritte beliefert, wird er diese Absicht imagebroker mitteilen. imagebroker wird diese Agentur in die Liste der nicht zu beliefernden Agenturen aufnehmen, außer wenn imagebroker bereits mit dieser Agentur zusammenarbeitet. In diesem Fall wird der Bildlieferant auf eine Belieferung dieser Agentur verzichten und dafür Sorge tragen, dass seine Bilder nicht anders als über imagebroker an diese Agentur geliefert werden.“
Im neusten Vertrag (April 2014) ist das noch verschärfter formuliert, indem auch „gleichen oder sehr ähnliche Bilder“ eingeschlossen sind und bei Zuwiderhandlung eine Unterlassungsanspruch gegenüber dem Fotografen geltend gemacht wird.
Im Vertrag steht jedoch nichts über Preisklassen, Preissegmente oder Microstock-Modelle.
Deshalb schickten einige Fotografen Klaus-Peter Wolf eine lange Liste mit Microstock-Agenturen, welche sie künftig zu beliefern gedenken.
Auf der Webseite von Imagebroker steht im FAQ klipp und klar:
„5. Werden imageBROKER-Bilder auch im Billigbereich verkauft?
Nein. imageBROKER arbeitet nur mit Agenturen zusammen, deren Verkaufspreise sich im traditionellen Preissegment bewegen. Das heißt, dass die Verkaufspreise für Rights Managed (RM) Bilder je nach Verwendungszweck bis zu mehrere tausend Euro und die Verkaufspreise für Royalty Free (RF) Bilder je nach Dateigröße bis zu 399 Euro betragen können. Mit Microstock- und Billigagenturen arbeitet imageBROKER nicht zusammen.“
Hier besteht für Imagebroker nun ein Dilemma:
Vertraglich ist es Fotografen erlaubt, die gleichen oder identischen Bilder, welche über Imagebroker vertrieben werden, auch bei billigen Microstock-Agenturen zu vertreiben. Falls Klaus-Peter Wolf darin einen Vertragsbruch und einen Grund für eine fristlose Kündigung sieht, hätte der Fotograf sein Ziel erreicht. Lässt Imagebroker hingegen den gleichzeitigen Vertrieb identischer Bilder auch über Microstock-Agenturen zu, würde das den Wert der Imagebroker-Vertriebsschiene stark schmälern und vermutlich bei den Macrostock-Agenturen nicht gut ankommen, vielleicht sogar zum Ende einiger Kooperationen mit teuren Agenturen führen. Es würden ja einige kurze Emails mit vergleichenden Bild-Links reichen, bis die Agenturen auf solche Doppellieferungen aufmerksam werden.
Mir wurde zugetragen, dass eine Reaktion von Imagebroker gewesen sein soll, den betreffenden Fotografen anzubieten, die Bilder über Imagebroker selbst bei den Microstock-Agenturen anzubieten. Falls es stimmen würde, wäre der Satz auf der Imagebroker-Webseite Makulatur.
So, oder so:
Wer seine Imagebroker-Bilder löschen lassen möchte, muss sich auf Widerstand gefasst machen. Wer ein zusätzliches Jahr Kündigungsfrist vermeiden möchte, sollte beachten, dass bei Kündigungen nach dem 31.12.2014 ein zusätzliches Jahr Laufzeit fällig werden könnte. Wer streitlustig ist, könnte aber auch versuchen, den Vertrag selbst juristisch anzufechten.
Welche Erfahrungen habt ihr gemacht?
Hat schon jemand erfolgreich bei Imagebroker kündigen können?