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DALL- E, Midjourney und Co.: Sind künstlich erzeugte Bilder auf dem Bildermarkt handelbar? Vortrag mit Sebastian Deubelli auf dem PICTAday am 30.03.2023

Am Donnerstag, den 30.03.2023 fin­det der dies­jäh­ri­ge PICTAday in der Alten Kongresshalle in München statt von 10–18 Uhr.

Der PICTAday ist eine ein­mal jähr­lich statt­fin­den­de Networking-​Veranstaltung des renom­mier­ten Branchenverbandes BVPA und fei­ert die­ses Jahr sein 20-​jähriges Bestehen.

Beim PICTAday kön­nen sich Bildagenturen und Dienstleister den Bildeinkäufern prä­sen­tie­ren und letz­te­re sich über Neuigkeiten in der Agenturlandschaft und dem Bildermarkt infor­mie­ren. Der Eintritt ist für Bildeinkäufer kostenfrei.

Auf dem PICTAday fin­den auch die PICTAtalks statt, wo namen­haf­te Branchenexperten neue Impulse zu aktu­el­len Entwicklungen der Bilderbranche und einen Einblick in ihre täg­li­che Arbeit geben.

Von 15–15:45 Uhr wer­de ich dort zusam­men mit dem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Sebastian Deubelli von der SLD Intellectual Property Rechtsanwaltsgesellschaft über das Thema „DALL- E, Midjourney und Co.: Sind künst­lich erzeug­te Bilder auf dem Bildermarkt han­del­bar?“ dis­ku­tie­ren:

Die Qualität von künst­lich erzeug­ten Bildern wird bes­ser und bes­ser und stellt längst kein Hindernis für deren all­täg­li­chen Einsatz dar. Aus recht­li­cher Sicht ist vie­les aller­dings noch unklar. Der Talk beschäf­tigt sich ins­be­son­de­re mit der Frage, ob die recht­li­che Unklarheit dem gewohn­ten Handel mit Bildlizenzen im Weg steht und wel­che recht­li­chen aber auch prak­ti­schen Vorkehrungen hier getrof­fen wer­den sollten.“

Der PICTAday ist eine groß­ar­ti­ge Gelegenheit, um sich über die neu­es­ten Entwicklungen auf dem Bildermarkt zu infor­mie­ren, wert­vol­le Kontakte zu knüp­fen und an den hoch­ka­rä­ti­gen Vorträgen teilzunehmen. 

Wir freu­en uns auf eine span­nen­de Diskussion und hof­fen, euch am 30. März 2023 auf dem PICTAday in München zu tref­fen! Weitere Informationen zur Veranstaltung und zur Anmeldung sowie das Anmeldeformular fin­det ihr auf der Webseite des PICTAday.

Rezension: „Fotografie und Recht im Fokus“ von Sebastian Deubelli

Wer eine objek­ti­ve Rezension zu die­sem Buch sucht, kann hier gleich auf­hö­ren zu lesen. Ich bin hier gleich mehr­fach befan­gen, ers­tens weil der Verlag mitp, bei dem das Buch erscheint, auch mei­ne bei­den Bücher ver­öf­fent­licht hat, eines sogar in der glei­chen Edition.
Zweitens hat mich der Autor und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Sebastian Deubelli, selbst schon oft in recht­li­chen Fragen juris­tisch bera­ten und ver­tre­ten. Außerdem hat er in mei­nem Blog eini­ge Gastartikel geschrie­ben und der Verlag hat mir das Buch unent­gelt­lich zur Verfügung gestellt.

Mit die­sen Hintergrundinfos könnt ihr mei­ne Rezension hof­fent­lich bes­ser ein­ord­nen. Das Buch „Fotografie und Recht im Fokus“ hat den Untertitel „Alles Wissenswerte zu Urheberrecht, Pricing, Steuer und Social Media“. Bei knapp 180 Seiten ist „alles“ sicher etwas zuviel ver­spro­chen, aber als Einführung oder Crashkurs geht es alle­mal durch.

Das Buch ist eben­so wie das Buch „Erfolg im Fotobusiness“ von Silke Güldner eine Sammlung von Kolumnen, wel­che der Rechtsanwalt in der Fotozeitschrift ProfiFoto ver­öf­fent­licht hat­te. Die ins­ge­samt 55 Kolumnen (plus fünf Checklisten zu den bespro­che­nen Rechtsthemen) sind geglie­dert nach Urheberrecht, Pricing und Steuer, Nutzungsrecht, Social Media und prak­ti­sche Rechtstipps.

Jede Kolumne ist knapp drei Seiten lang und kann ohne chro­no­lo­gi­sche Reihenfolge gele­sen wer­den. Inhaltlich rich­ten sie sich haupt­säch­lich an Fotografen, nicht an Bildnutzer, wobei letz­te­re natür­lich trotz­dem Nutzen aus dem Buch zie­hen kön­nen, wenn sie wis­sen, wel­che Rechte und Pflichten die Fotografen haben. Die Texte lesen sich leicht mit einem Schuss Humor, was vor allem bei juris­ti­schen Themen ja eher sel­ten ist. Trotzdem haben die beschrie­be­nen Ratschläge oder Vorgehensweisen inhalt­lich immer Hand und Fuß, da sie direkt aus dem Praxisalltag des Fachanwalts kom­men und ich mich selbst schon oft von deren Wirksamkeit über­zeu­gen konnte.

Das Buch „Fotografie und Recht im Fokus* “ eig­net sich daher super als Zwischendurchlektüre für alle Fotografen, die einen guten Überblick über die aktu­el­le Rechtssprechung im Urheberrecht oder Anregungen für Verbesserungen der eige­nen Absicherung suchen.

Frag den Anwalt – Folge 01: Redaktionelle Bilder ohne Model Release?

Danke für eure zahl­rei­chen Fragen an den Anwalt Sebastian Deubelli, die uns auf ver­schie­de­nen Wegen erreicht haben.

Aus den ver­schie­de­nen Einsendungen haben wir die­se ers­te Frage von Andreas aus der Mailbox gepickt:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich bie­te mei­ne Fotos u.a. bei Alamy an. Ich fra­ge mich wie­weit deren Rechtsauffassung sich mit deut­schem Recht deckt. Man kann Bilder mit Personen ohne MR ein­stel­len, die­se Bilder wer­den dann von Alamy für „edi­to­ri­al use“ ange­bo­ten. Kann man das so machen auch wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-​Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar?

Wäre das in Deutschland legal oder frag­wür­dig ? Deutschen Agenturen wür­de ich die Bilder so nicht anbie­ten, da ach­te ich dar­auf, dass Personen nicht erkenn­bar bzw. in grös­se­rer Zahl auf dem Bild sind, Beiwerk.“

Die Antwort:
Der Vertrieb von Bildern ohne Model Release (MR) mit dem Hinweis, dass die Bilder nur für redak­tio­nel­le Zwecke ver­wen­det wer­den dür­fen, ist auch bei deut­schen Bildagenturen durch­aus ver­brei­tet. Die Ursache hier­für fin­den wir aus­nahms­wei­se auch wirk­lich mal im Gesetz, kon­kret im § 23 KunstUrhG.

Dort lesen wir:

(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwilligung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sons­ti­gen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn­li­chen Vorgängen, an denen die dar­ge­stell­ten Personen teil­ge­nom­men haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung ange­fer­tigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhe­ren Interesse der Kunst dient.“

Die Alternative, die Deine Frage beant­wor­tet, ist die Ziffer 1, die es gestat­tet, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne die ansons­ten erfor­der­li­che Einwilligung – also auch ohne MR – abzubilden.

Hier wird oft miss­ver­stan­den, dass es irgend­wie um pro­mi­nen­te Persönlichkeiten gehen müss­te, damit Bilder ohne die dazu­ge­hö­ri­ge Einwilligung ver­wen­den kön­nen. Das ist aller­dings nicht erforderlich.

So hat etwa der BGH 2014 ent­schie­den (wer es ganz genau wis­sen will, hier das Urteil), dass auch ein klei­nes Mieterfest ein aus­rei­chend „pro­mi­nen­tes“ Ereignis dar­stellt und Fotos von Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung ver­wen­det wer­den dür­fen. Auf die­se zweck­ge­bun­de­ne Verwendung der Bilder zur Berichterstattung über ein kon­kre­tes Ereignis stel­len die meis­ten Klauseln der Bildagenturen ab, wenn von „edi­to­ri­al“ oder „redak­tio­nel­ler Verwendung“ die Rede ist.

Doch selbst wenn die Agentur Deine Bilder ohne MR anbie­tet und sich nicht inner­halb der Alternative der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bewegt, ist das unpro­blem­tisch, solan­ge sie dem Käufer nicht vor­gau­kelt, die Klärung der Persönlichkeitsrechte sei erfolgt. Genau das schließt etwa Alamy in den Nutzungsbedingungen aus, in denen es hier zur Freigabe heißt:

Informationen zu Freigaben

Alamy gibt kei­ner­lei Zusicherungen oder Gewährleistungen dafür, dass Freigaben für das Bild-​/​Videomaterial ein­ge­holt wurden.

(…) Sie müs­sen sich selbst ver­ge­wis­sern, dass jeg­li­che erfor­der­li­chen Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erteilt wur­den. Sie tra­gen die allei­ni­ge Verantwortung für die Einholung die­ser Freigaben, und die Nutzungslizenz setzt in jedem Fall die Einholung vor­aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erfor­der­lich sind, obliegt es Ihnen, bei den zustän­di­gen Parteien nach­zu­fra­gen. Sie dür­fen sich nicht auf eine von Angestellten oder Vertretern von Alamy gemach­te Zusicherung oder Gewährleistung ver­las­sen, soweit sie nicht in die­ser Vereinbarung fest­ge­hal­ten sind.“

Alamy erklärt die Bedeutung der Releases übri­gens auch recht aus­führ­lich sei­nen Bildlieferanten/​Fotografen auf die­ser eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Unterseite zum MR und PR.

Was natür­lich immer funk­tio­niert, ist die Verwendung von Bildern, auf denen die Person nicht erkenn­bar ist. Dann brau­che ich schon die nach § 22 KunstUrhG erfor­der­li­che Einwilligung nicht und muss mich nicht mit Ausnahmevorschriften hier­zu her­um­schla­gen. Für die Frage der Erkennbarkeit stellt man als eine Art Faustformel übri­gens dar­auf ab, ob ein erwei­ter­ter Bekanntenkreis – also etwa Arbeitskollegen – die abge­bil­de­te Person erken­nen würden.

Ein weit ver­brei­te­ter Irrtum ist, dass ich grö­ße­re Gruppen stets ohne Einwilligung der Abgebildeten foto­gra­fie­ren darf. Hier funk­tio­niert vor allem die weit ver­brei­te­te star­re Faustformel („ab 5, 7, 11 Leuten brau­che ich kein MR“) nicht. Die Rechtsprechung nimmt an der Stelle viel­mehr eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich eben nicht an sol­chen abso­lu­ten Zahlen fest­ma­chen lässt, sodass auch bei grö­ße­ren Gruppen eher ein MR ein­ge­holt wer­den soll­te als sich auf die­ses weit ver­brei­te­te Gerücht zu verlassen.

Müsste ich die Ausgangsfrage in einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauten:
Solange die Agentur dem Kunden kein MR ver­kauft, wo kei­nes ist, sehe ich auch nach deut­schem Recht kein Problem dar­in, Bilder ohne MR in die Hände die­ser Agentur zu geben.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Frag den Anwalt: Die neue Serie zum Medienrecht, Urheberrecht und Bildrechten

Auf der Photokina habe ich mit unzäh­li­gen Leuten Gedanken aus­ge­tauscht. Darunter auch mit dem Rechtsanwalt Sebastian Deubelli, der sich auf die Themen Medienrecht und Urheberrecht spe­zia­li­siert hat.

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Foto: © Alexey Testov

Hier im Blog habe ich die Serie „Frag den Fotograf“ habe, wo ich Leserfragen beant­wor­te, die mir geschickt wer­den. Leider kann ich nicht alle Fragen beant­wor­ten, vor allem wenn es um recht­li­che Themen geht, weil mir da das Fachwissen fehlt.

An die­ser Stelle kommt Sebastian Deubelli ins Spiel.
Wir haben uns zusam­men über­legt, die Serie „Frag den Anwalt“ ins Leben zu rufen.

Da könnt ihr uns eure Fragen rund um die Themen Urheberrecht, Medienrecht, Bildrechte, Markenrecht, Designschutz und so wei­ter schi­cken und er wird ver­su­chen, die­se hier im Blog zu beantworten.

Damit wir bald mit der ers­ten Folge begin­nen kön­nen, freu­en wir uns auf eure Zuschriften:

Eure Fragen könnt ihr ein­fach hier als Kommentar hin­ter­las­sen oder mir eine Nachricht auf Facebook oder per Email schreiben.

Selbstverständlich könnt ihr dabei auch anonym blei­ben bzw. die Fragen kön­nen auf Wunsch im Blog anony­mi­siert ver­öf­fent­licht werden.

Imagebroker: Der unendliche Vertrag ohne Kündigung?

Imagebroker ist eine Bildagentur, wel­che haupt­säch­lich als Distributor agiert.

Das heißt, Fotografen lie­fern die Bilder an die Agentur, und Imagebroker sen­det die­se an deren „ein­zig­ar­ti­ges Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ (Eigenwerbung) weiter.

Über die Risiken sol­cher Netzwerke habe ich in der Vergangenheit mehr­mals geschrie­ben, z.B. hier oder hier, aber spe­zi­ell bei Imagebroker scheint es ein wei­te­res zu geben.

In den letz­ten Monaten häuf­ten sich bei mir die Anfragen und Beschwerden von Fotografen, wel­che bei Imagebroker kün­di­gen woll­ten und dabei auf schein­bar unlös­ba­re Probleme stie­ßen. Dabei geht es nicht so sehr um die Kündigung selbst, son­dern haupt­säch­lich dar­um, dass es nur mit größ­ten Anstrengungen mög­lich ist, die Bilder aus dem von Imagebroker belie­fer­ten Agenturnetzwerk zu holen.

Der Agenturinhaber Klaus-​Peter Wolf gibt sich gro­ße Mühe, die Fotografen in der Agentur zu hal­ten, mit Mitteln, die – ich for­mu­lie­re es mal vor­sich­tig – dis­kus­si­ons­wür­dig sind.

Screenshot der Imagebroker-Webseite
Screenshot der Imagebroker-Webseite

Das fängt beim Vertrag an:

Meinen habe ich im Juni 2007 abge­schlos­sen (hier nach­les­bar als Muster). Darin steht bei den Kündigungsbedingungen:

9. Laufzeit, Kündigung und Geschäftsaufgabe

9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbe­stimm­te Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende schrift­lich gekün­digt wer­den, erst­ma­lig jedoch nach einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.

9.2. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird image­bro­ker kei­ne Bilder des Bildlieferanten mehr an Agenturen ver­tei­len. Soweit Partneragenturen Bilddateien des Bildlieferanten bereits ver­trei­ben, dür­fen sie dies wei­ter tun. Die Wirksamkeit von nach die­sem Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits erteil­ter Vertriebslizenzen für Partneragenturen wird von der Kündigung die­ses Vertrages nicht berührt. Wenn image­bro­ker Bilddateien für die­se Partneragenturen auf eige­nen oder frem­den Servern hos­tet, dür­fen die­se Daten wei­ter­hin zu die­sem Zweck gespei­chert bleiben.

9.3. Nach Vertragsende ein­ge­hen­de Nutzungshonorare wer­den, wie im Vertrag gere­gelt, wei­ter­hin abge­rech­net und ausbezahlt.

9.4. Sollte es zu einer Geschäftsaufgabe durch image­bro­ker kom­men, wird image­bro­ker dem Bildlieferanten alle Agenturen nen­nen, bei denen sich Bilder des Bildlieferanten befin­den, damit Bildlieferant und Agentur sich über eine Löschung der Bilder bzw. eine direk­te Zusammenarbeit ver­stän­di­gen können.“

Besonders pikant ist hier der Punkt 9.2. Demnach wäre es gar nicht mehr mög­lich, die Bilder aus die­sem Vertrag zu lösen. Im juris­ti­schen Fachpanel auf der Microstock Expo 2013 wur­de die­ser Vertrag unter ande­rem dis­ku­tiert und bekam ein ver­nich­ten­des Urteil.

Dazu kommt, dass Imagebroker die Liste sei­ner Vertriebspartner als Geschäftsgeheimnis hütet, wäh­rend hin­ge­gen das deut­sche Urheberrecht jedem Fotografen das Recht ein­räumt zu wis­sen, wer des­sen Werke ver­treibt und veröffentlicht.

Wie kommt man aus diesem Vertrag trotzdem heraus?

Im November 2013 schon hat­te ich eine Email an Imagebroker mit der Bitte um Löschung mei­ner Bilder geschickt.

Daraufhin bekam ich einen Anruf von Klaus-​Peter Wolf, in dem er mich dar­an erin­ner­te, dass das nicht mög­lich sei, weil es so im Vertrag stünde.

Übrigens erhal­ten vie­le der Fotografen, die eine Kündigung pro­bie­ren, Anrufe von Klaus-​Peter Wolf statt Emails. Das mag System haben, weil es so spä­ter deut­lich schwe­rer nach­zu­wei­sen ist, was Imagebroker gesagt hat.

Nach Beratung mit einem spe­zia­li­sier­ten Anwalt war ich der Meinung, das der Vertrag so nicht halt­bar ist (Stichwort „unan­ge­mes­se­ne Benachteiligung“ nach §307 BGB sowie eini­ge Paragraphen aus dem Urheberrecht) und schick­te im März 2014 ein Einschreiben per Post mit die­sem Wortlaut:

Guten Tag,

hier­mit kün­di­ge ich ordent­lich und frist­ge­recht den „Partnerschaftsvertrag“ vom 21. Juni 2007 zwi­schen Imagebroker und mir zum Kalenderjahresende.

Weiterhin wei­se ich dar­auf hin, dass ich den Abschnitt 9.2. des Vertrags für unwirk­sam hal­te und for­de­re dar­um eine Löschung mei­ner Bilder bei Imagebroker sowie allen belie­fer­ten Partneragenturen.

Ich bit­te um eine kur­ze Bestätigung über den Erhalt die­ser Kündigung.

Schöne Grüße, …“

Der zwei­te Absatz ist übri­gens wich­tig, falls es spä­ter zu einer juris­ti­schen Auseinandersetzung kom­men soll­te. Nach die­sem Brief wur­de mir eine Kündigung nach dem aktu­ell gel­ten­den Vertrag angeboten.

Darin steht u.a.

9. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende

9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbe­stimm­te Zeit. Er kann jeder­zeit zum Ende des jeweils nächs­ten Kalenderjahres schrift­lich gekün­digt werden.

9.2. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kündigung bleibt unbe­rührt. Beide Parteien sind zur frist­lo­sen Kündigung berech­tigt, wenn die ande­re Vertragspartei zah­lungs­un­fä­hig wird oder gegen eine der wesent­li­chen Vertragspflichten ver­sto­ßen hat bzw. eine der wesent­li­chen Zusicherungen bzw. Garantien die­ser Vereinbarung nicht ein­hält und ein ent­spre­chen­der Verstoß nicht inner­halb von 2 Monaten nach schrift­li­cher Aufforderung durch die ande­re Partei beho­ben wird. Für die außer­or­dent­li­che Kündigung gilt die Schriftform.

9.3. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird image­bro­ker alle Bilder des Bildlieferanten aus dem Vertrieb neh­men und von der imagebroker-​Homepage löschen. Ein Anspruch auf Rücksendung digi­ta­ler Daten und Datenträger besteht nicht. image­bro­ker wird die Partneragenturen über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis set­zen und die­se auf­for­dern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten einzustellen.

9.4. Jedoch blei­ben sämt­li­che von image­bro­ker vor Beendigung des Vertrages an Dritte ein­ge­räum­te Nutzungsrechte unbe­rührt, auch wenn die Nutzungsrechte an ein­zel­nen Werken gege­be­nen­falls über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hin­aus ein­ge­räumt wurden.

9.5. Die Kündigung des Vertrages hat kei­nen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Bildlieferanten. Nach Vertragsende ein­ge­hen­de Nutzungshonorare wer­den, wie im Vertrag gere­gelt, wei­ter­hin abge­rech­net und ausbezahlt.“

Das nahm ich an. Meine Kündigung fin­det also Ende 2015 statt.

Nur weni­ge Wochen spä­ter, am 2. April 2014 näm­lich, wur­de der Vertrag von Imagebroker noch mal geän­dert. Darin steht jetzt:

10. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende

10.1 Dieser Vertrag läuft auf unbe­stimm­te Zeit. Er kann jeder­zeit schrift­lich gekün­digt wer­den. Die Kündigung wird zum Ende des jeweils über­nächs­ten Kalenderjahres wirk­sam. Für eine Kündigung ist ein unter­schrie­be­nes Papierdokument als Brief oder PDF nötig.“

Die Vermutung liegt nahe, dass direkt nach mei­ner Kündigung ein neu­er Vertrag auf­ge­setzt wur­de. Wer im Januar 2015 kün­di­gen wür­de, könn­te dem­nach erst ab Januar 2018 über sei­ne Bilder ver­fü­gen. Ob die­se lan­ge Frist rech­tens ist, ist fraglich.

Übrigens steht in bei­den neu­en Verträgen nicht, dass die Bilder bei den Partneragenturen gelöscht wer­den, son­dern nur, dass die­se „in Kenntnis gesetzt wer­den“ und „auf­ge­for­dert wer­den, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten ein­zu­stel­len“. Das bedeu­tet, dass sich Imagebroker die Hände in Unschuld waschen kann, soll­te eine Partneragentur die Bilder trotz­dem nach Ablauf der Kündigungsfrist ver­kau­fen. Es bedeu­tet aber auch, dass Imagebroker spä­tes­tens bei der Kündigung den Fotografen eine Liste mit allen Partneragenturen geben müss­te, damit die­se über­prü­fen kön­nen, ob die Bilder tat­säch­lich gelöscht wur­den und sich gege­be­nen­falls selbst um eine Löschung küm­mern können.

Eine weitere Variante: Die außerordentliche Kündigung

Angesichts die­ser mehr als lan­gen Kündigungsfristen ver­fie­len eini­ge Fotografen auf einen ande­ren Weg.

Generell sind die Verträge mit Imagebroker nicht exklu­siv, das heißt, das Bildmaterial darf auch über ande­re Agenturen ver­trie­ben wer­den. Eine Doppelbelieferung soll jedoch ver­mie­den werden.

Im alten Vertrag (2007) steht dazu:

4. Vermeidung der Doppelbelieferung von Bildagenturen

4.1. Um eine Doppelbelieferung von Bildagenturen zu ver­mei­den, kann der Bildlieferant Bildagenturen, die er bereits selbst oder durch Dritte belie­fert, von der Belieferung durch image­bro­ker aus­neh­men. Dazu gibt er die­se Agenturen (um Verwechselungen zu ver­mei­den, mög­lichst mit Angabe der Web-​Adressen) image­bro­ker form­los bekannt. image­bro­ker wird die­se Agenturen in die Liste der nicht zu belie­fern­den Agenturen auf­neh­men. Diese Liste ist für den Bildlieferanten auf der imagebroker-​Website jeder­zeit einsehbar.

4.2. Bevor der Bildlieferant eine wei­te­re Bildagentur selbst oder durch Dritte belie­fert, wird er die­se Absicht image­bro­ker mit­tei­len. image­bro­ker wird die­se Agentur in die Liste der nicht zu belie­fern­den Agenturen auf­neh­men, außer wenn image­bro­ker bereits mit die­ser Agentur zusam­men­ar­bei­tet. In die­sem Fall wird der Bildlieferant auf eine Belieferung die­ser Agentur ver­zich­ten und dafür Sorge tra­gen, dass sei­ne Bilder nicht anders als über image­bro­ker an die­se Agentur gelie­fert werden.“

Im neus­ten Vertrag (April 2014) ist das noch ver­schärf­ter for­mu­liert, indem auch „glei­chen oder sehr ähn­li­che Bilder“ ein­ge­schlos­sen sind und bei Zuwiderhandlung eine Unterlassungsanspruch gegen­über dem Fotografen gel­tend gemacht wird.

Im Vertrag steht jedoch nichts über Preisklassen, Preissegmente oder Microstock-Modelle.

Deshalb schick­ten eini­ge Fotografen Klaus-​Peter Wolf eine lan­ge Liste mit Microstock-​Agenturen, wel­che sie künf­tig zu belie­fern gedenken.

Auf der Webseite von Imagebroker steht im FAQ klipp und klar:

5. Werden imageBROKER-​Bilder auch im Billigbereich verkauft?

Nein. imageBROKER arbei­tet nur mit Agenturen zusam­men, deren Verkaufspreise sich im tra­di­tio­nel­len Preissegment bewe­gen. Das heißt, dass die Verkaufspreise für Rights Managed (RM) Bilder je nach Verwendungszweck bis zu meh­re­re tau­send Euro und die Verkaufspreise für Royalty Free (RF) Bilder je nach Dateigröße bis zu 399 Euro betra­gen kön­nen. Mit Microstock- und Billigagenturen arbei­tet imageBROKER nicht zusammen.“

Hier besteht für Imagebroker nun ein Dilemma:
Vertraglich ist es Fotografen erlaubt, die glei­chen oder iden­ti­schen Bilder, wel­che über Imagebroker ver­trie­ben wer­den, auch bei bil­li­gen Microstock-​Agenturen zu ver­trei­ben. Falls Klaus-​Peter Wolf dar­in einen Vertragsbruch und einen Grund für eine frist­lo­se Kündigung sieht, hät­te der Fotograf sein Ziel erreicht. Lässt Imagebroker hin­ge­gen den gleich­zei­ti­gen Vertrieb iden­ti­scher Bilder auch über Microstock-​Agenturen zu, wür­de das den Wert der Imagebroker-​Vertriebsschiene stark schmä­lern und ver­mut­lich bei den Macrostock-​Agenturen nicht gut ankom­men, viel­leicht sogar zum Ende eini­ger Kooperationen mit teu­ren Agenturen füh­ren. Es wür­den ja eini­ge kur­ze Emails mit ver­glei­chen­den Bild-​Links rei­chen, bis die Agenturen auf sol­che Doppellieferungen auf­merk­sam werden.

Mir wur­de zuge­tra­gen, dass eine Reaktion von Imagebroker gewe­sen sein soll, den betref­fen­den Fotografen anzu­bie­ten, die Bilder über Imagebroker selbst bei den Microstock-​Agenturen anzu­bie­ten. Falls es stim­men wür­de, wäre der Satz auf der Imagebroker-​Webseite Makulatur.

So, oder so:

Wer sei­ne Imagebroker-​Bilder löschen las­sen möch­te, muss sich auf Widerstand gefasst machen. Wer ein zusätz­li­ches Jahr Kündigungsfrist ver­mei­den möch­te, soll­te beach­ten, dass bei Kündigungen nach dem 31.12.2014 ein zusätz­li­ches Jahr Laufzeit fäl­lig wer­den könn­te. Wer streit­lus­tig ist, könn­te aber auch ver­su­chen, den Vertrag selbst juris­tisch anzufechten.

Welche Erfahrungen habt ihr gemacht?
Hat schon jemand erfolg­reich bei Imagebroker kün­di­gen können?