Archiv der Kategorie: Frag den Anwalt

Frag den Anwalt – Folge 08: Darf man Fotos von Oldtimern oder Flugzeugen veröffentlichen?

Nach lan­ger Zeit gibt es wie­der eine neue Folge von „Frag den Anwalt“. Diesmal ein Thema für die Autofotografen unter euch:
Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

seit eini­ger Zeit Suche ich nach einer Antwort auf fol­gen­de Frage, bzw. Fragen:
Kann ich Fotos von Oldtimern ver­öf­fent­li­chen, die auf einem Oldtimertreffen gemacht wurden?
Manche Treffen haben ihre eige­nen Bestimmungen, da ist es klar. Wie sieht es aber bei unge­re­gel­ten Veranstaltungen oder einem zufäl­li­gen Schnappschuß im öffent­li­chen Raum aus?
Sollte man das Kfz-​Kennzeichen immer unkennt­lich machen?
Die glei­che Frage stel­le ich mir übri­gens auch für Flugzeuge.
Ist es erlaubt Privatmaschinen (z.B. eine Cessna) auf einem „Planespotter“-Blog zu zeigen?
Vielleicht habe ich ja Glück und das wird ein Thema für die neue Rubrik!“
© Giuseppe Blasioli /​ Fotolia

Bei der Erstellung von Fotos auf Oldtimertreffen – also außer­halb des öffent­li­chen Raums – gilt zunächst das­sel­be, wie für jede ande­re Veranstaltung auch. Zunächst ist zu klä­ren, ob der Veranstalter damit ein­ver­stan­den ist, dass dort foto­gra­fiert wird. Dabei spielt es übri­gens kei­ne Rolle, ob das Ganze eine orga­ni­sier­te oder eine unge­re­gel­te Veranstaltung ist. Das Recht zu regeln, ob und wie /​ wofür foto­gra­fiert wer­den darf, resul­tiert aus dem Hausrecht des Veranstalters, das auch dann besteht, wenn die Veranstaltung „unge­re­gelt“ ist, aber auf Privatgrund stattfindet.

Erfahrungsgemäß wer­den die meis­ten Veranstalter gegen pri­va­te oder Fotos für ein Portfolio nichts haben. Dennoch emp­fiehlt es sich auch für Portfolionutzungen und aller­spä­tes­tens sobald es aber zu einer Weitergabe oder irgend­wie kom­mer­zi­el­len Verwertung der Aufnahmen kommt, eine Einwilligung des Veranstalters ein­zu­ho­len, um jeg­li­chem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Daneben sind bei der Fotografie von Autos stets Rechte des Herstellers ein Thema. Hier kom­men Urheberrechte für die Formgestaltung von Autos oder Autoteilen sowie Marken- und Designrechte hin­sicht­lich der Logos, Typbezeichnungen und eben­falls Formgebungen der Fahrzeuge in Betracht. Oldtimer sind hier in der Regel nicht ganz so kri­tisch zu sehen, wie aktu­el­le Modelle, da Urheber- und Designrechte nach einer gewis­sen Zeit ablau­fen und auch nicht ver­län­gert wer­den kön­nen. Dennoch blei­ben hier immer Restrisiken bestehen, sodass theo­re­tisch die Einwilligung der Hersteller des jewei­li­gen Fahrzeuges zu fra­gen ist.
Die Antwort auf die­se Frage lässt aber erfah­rungs­ge­mäß sehr lan­ge auf sich war­ten oder bleibt völ­lig aus. Im öffent­li­chen Raum kann bei Fahrzeugen übri­gens nicht auf die Panoramafreiheit zurück­ge­grif­fen wer­den, da die­se nur für Objekte gilt, die sich dau­er­haft im öffent­li­chen Raum befin­den, was bei Autos gera­de nicht der Fall ist.
Zudem stellt sich die Frage, ob auch der Halter des foto­gra­fier­ten Fahrzeuges zu fra­gen ist. Hier vor­weg: Autos haben kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht und auch das Persönlichkeitsrecht des Halters schlägt in der Regel nicht auf das Fahrzeug durch. Daher muss bei der Fotografie von Autos grund­sätz­lich der Halter des Fahrzeuges nicht gefragt wer­den. Etwas ande­res könn­te gel­ten, wenn die Kennzeichen erkenn­bar sind, da die­se dem Fahrzeug die Zuordenbarkeit zum Halter ver­lei­hen. Allerdings ist hier zu berück­sich­ti­gen, dass die­se Zuordnung nicht ohne Weiteres mög­lich ist, sodass zumin­dest ich in die­sem Streit die Auffassung ver­tre­te, dass auch die Abbildung des Kennzeichens kei­ne Rechtsverletzung dar­stellt. Dies gilt umso mehr, als sich in der kon­kre­ten Fragestellung der Halter mit sei­nem Fahrzeug in eine öffent­li­che Sphäre begibt, indem er an einer Veranstaltung teil­nimmt. Die Thematik der recht­li­chen Bedeutung der Abbildung von Kennzeichen ist aller­dings umstrit­ten, sodass die Anonymisierung des Kennzeichens (etwa durch Austausch mit Fantasiekennzeichen) sicher­lich rat­sam ist, um auf Nummer sicher zu gehen. Das Gleiche gilt für die Fotografie von Flugzeugen.
Zusammengefasst ist es gera­de in die­sem Bereich der Fotografie schwie­rig, alle recht­lich erfor­der­li­chen Einwilligungen ein­zu­ho­len, da bei Autos sehr vie­le Rechte ver­eint sind. Gegebenenfalls soll­te man hier, falls man sich im Graubereich bewegt, fra­gen, wie stark man in wes­sen Rechte ein­greift und ob hier die Nachverfolgung einer poten­ti­el­len Rechtsverletzung nach deren Entdeckung wahr­schein­lich erscheint.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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Frag den Anwalt – Folge 07: Können Blumen und Blüten rechtlich geschützt sein?

In der heu­ti­gen Folge von „Frag den Anwalt“ geht es um ein Thema, wel­ches auf den ers­ten Blick etwas abwe­gig ist, aber trotz­dem mit dem übli­chen Handwerkszeug eines Anwalts zu beant­wor­ten ist.

Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

zuerst ein­mal ist es mir wich­tig Dir ein ganz gro­ßes Lob für Deine gan­zen Berichte etc. aus­zu­spre­chen. Ich ver­fol­ge die­se schon seit Jahren und bin immer wie­der neu begeis­tert, also wei­ter so… 😉

Nun zu mei­ner Frage. Ich betrei­be hob­by­mä­ßig Stockfotografie. Nun gibt es ja auch hier eini­ges im Rechtlichen zu beach­ten. Wie ver­hält dies sich den bei der Blumen-​/​Blütenfotografie?

Hat ein Züchter die Möglichkeit sich eine Blume/​Blüte schüt­zen zu las­sen? Bzw. so schüt­zen zu las­sen, dass ich die­se nicht foto­gra­fie­ren & die Bilder nicht kom­mer­zi­ell nut­zen darf?

Vielen lie­ben Dank vor­ab für eine Antwort.“

Für die Frage, ob man sich als Züchter Blumen oder Blüten schüt­zen las­sen kann, soll­te man zunächst (wie immer) die gän­gi­gen Drittrechte abklap­pern, die bei der Fotografie immer wie­der für Probleme sor­gen kön­nen und sodann über­le­gen, ob für den kon­kre­ten Fall eines pas­sen könnte.

Das Urheberrecht sowie auch das Persönlichkeitsrechte schei­den hier aus, da Pflanzen kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht haben und auch kei­ne Schöpfung des Züchters nach § 2 UrhG sind.

Problematisch wer­den könn­te hier allen­falls das Markenrecht, da ich dort auch Waren und Dienstleistungen aus der Nizza Klasse 31 schüt­zen las­sen kann, unter denen sich auch Blumen befin­den. Das bedeu­tet aber zunächst nicht, dass damit auch auto­ma­tisch Blumen geschützt wer­den kön­nen, son­dern nur, dass ich grund­sätz­lich für Waren und Dienstleistungen Markenschutz in die­sem Themenbereich erlan­gen kann.

Da es sich bei Blumen immer noch um Natur han­delt und der Züchter in der Regel kei­nen 100 %ig repro­du­zier­ba­ren Einfluss auf die exak­te Ausgestaltung der Blüten haben wird (hier spricht der bota­ni­sche Laie) wird es daher aber auch schon dem Grunde nach nicht klap­pen, die Blume /​ Blüte an sich schüt­zen zu lassen.

Der Schutzfähigkeit dürf­te die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG ent­ge­gen­ste­hen, der besagt

 „(2) Dem Schutz als Marke nicht zugäng­lich sind Zeichen, die aus­schließ­lich aus einer Form bestehen,

die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, (…)“

Was aller­dings ange­mel­det wer­den kann und nach mei­ner Recherche auch rege ange­mel­det wird, sind Namen von neu­en Blumenzüchtungen. Hier soll­te man daher vor­sich­tig sein, da etwa der Lizenznehmer, der die Aufnahme über eine Stockagentur bezieht, um die gleich­na­mi­ge Züchtung über einen Online-​Shop zu ver­trei­ben, bei der Verwendung der dazu­ge­hö­ri­gen Namens Probleme mit dem Markeninhaber bekom­men könn­te, wenn er die­sen nicht vor­her um Erlaubnis fragt. Das ist aber kein Problem, dass unmit­tel­bar mit dem Foto der Blume ver­bun­den ist und soll daher für die­sen Artikel kei­ne Auswirkung haben.

In der Praxis ver­bie­ten aller­dings etli­che Bildagenturen, Markennamen in den Keywords zu verwenden.

Daher wür­de ich emp­feh­len, auch kei­ne geschütz­ten Markennamen von Pflanzen in Keywords, Titel oder Beschreibung zu ver­wen­den, wenn das Bild kom­mer­zi­ell ange­bo­ten wer­den soll (im Gegensatz zu redak­tio­nel­ler Nutzung, wo die Markennennung kein Problem dar­stel­len dürfte).

Abschließend kommt noch ein letz­tes Thema in Betracht. Da ich der­ar­tig spe­zi­el­le Blumen wohl in der Regel nicht an der nächs­ten Straßenecke zu foto­gra­fie­ren bekom­me, soll­tet Ihr ein Auge auf bestehen­de Hausrechte haben. Wenn Ihr auf Privatgrund unter­wegs seid, soll­tet Ihr immer ein Property-​Release einholen.

Das gilt übri­gens auch für bota­ni­sche Gärten, Parks und der­glei­chen, die nicht sel­ten die Fotografie zu kom­mer­zi­el­len Zwecken regle­men­tie­ren oder aus­schlie­ßen. Das aber nur der Vollständigkeit hal­ber, da es eigent­lich mit der Möglichkeit des Schutzes von Blumen nichts zu tun hat, aber durch­aus beim Vertrieb der Aufnahmen ein Problem wer­den kann.

Zusammengefasst wür­de ich hier aus­nahms­wei­se mutig mit „nein“ ant­wor­ten, da ich davon aus­ge­he, dass man Blumen und Blüten nicht geschützt bekommt und daher grund­sätz­lich auch nichts dage­gen unter­neh­men kann, wenn jemand eine auch noch so erle­se­ne Züchtung foto­gra­fiert und die Bilder nach­her auch verkauft.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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Frag den Anwalt – Folge 06: Urheberrecht bei Auftragsfotos

In der sechs­ten Folge von „Frag den Anwalt“ wid­met sich unser Anwalt dies­mal einer Frage, die uns Melanie per Email geschickt hat:

Foto: Alexey Testov

Wenn ich Fotos in Auftrag gebe:
Ich der­je­ni­ge bin, der alles bezahlt und ich die Modelle bezahle.

Wer ist dann Urheber des Fotos? Spielt mei­ne Anwesenheit beim Shooting eine Rolle? Was ist, wenn ich qua­si einen Lieferanten für Fotos habe? Oder ist das eben­falls mit einer Lizenz verbunden?

Die zwei­te Frage ist: Wie sieht es einem fes­ten Arbeitsverhältnis aus?“

Grundsätzlich gilt zumin­dest in Deutschland, wer auf den Auslöser drückt, ist der Urheber der Aufnahme. Das ergibt sich aus § 7 UrhG, der die Urheberstellung an die Handlung des Schaffens eines Werkes knüpft.

§ 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“

Anders läuft dies übri­gens im Land der unbe­grenz­ten Möglichkeiten (USA). In den USA gibt es das soge­nann­te „work for hire“ Prinzip, bei dem ver­trag­lich fest­ge­legt wer­den kann, dass der Auftraggeber von Fotoaufnahmen und ande­ren urhe­ber­recht­lich rele­van­ten Inhalten selbst der Urheber der Bilder wird. Dieses Prinzip ist dem deut­schen Urheberrecht aller­dings fremd.

Das bedeu­tet im Gegenzug, dass jeder, der nicht Urheber ist, ein Nutzungsrecht an den Aufnahmen benö­tigt, wenn er sie wirt­schaft­lich ver­wer­ten will. Darauf hat es zunächst auch erst ein­mal kei­ne Auswirkung, ob Du alles (auch den  Fotografen) bezahlst oder ob Du beim Shooting anwe­send bist. Grundsätzlich gilt also auch hier, dass es zu emp­feh­len ist, eine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Fotografen zu schließen.

Dass dies mit­un­ter ein wenig umständ­lich ist, hat auch der Gesetzgeber erkannt und im § 43 UrhG geregelt:

Die Vorschriften die­ses Unterabschnitts sind auch anzu­wen­den, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung sei­ner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaf­fen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts ande­res ergibt.“

Aber auch die­se Vorschrift bedeu­tet kei­nes­wegs, dass sämt­li­che im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (also eines Anstellungsverhältnisses und nicht der frei­en Mitarbeit) erstell­ten Aufnahmen auto­ma­tisch hin­sicht­lich aller Nutzungsrechte an den Arbeitgeber über­ge­hen. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn die Erstellung von Fotos eine arbeits­ver­trag­li­che Pflicht des Arbeitnehmers dar­stellt, was etwa bei ange­stell­ten Fotografen der Fall sein kann. Ist dies nicht der Fall, wird auch hier in der Regel die Übertragung von Nutzungsrechten aus­drück­lich erfol­gen müssen.

Zusammengefasst kann man die Frage daher so beant­wor­ten, dass es bei bei­den Alternativen der Frage in jedem Fall sinn­voll ist, sich aus­drück­lich Nutzungsrechte an den Fotos ein­räu­men zu lassen.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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Frag den Anwalt – Folge 05: Redaktionelle Nutzung von Bildern der Oscar-Verleihung?

Am 26. Februar fin­det die dies­jäh­ri­ge Oscar-​Verleihung der Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Los Angeles statt.

Im Vorfeld gibt es noch eini­ge Fragen zu klä­ren, zum Beispiel die­se hier unser Leserin Anja:

Guten Tag,

ich habe den Artikel auf ihrem Blog gele­sen und für mich ergibt sich eine spe­zi­el­le Frage, von der ich mir erhof­fe, dass sie sie mir beant­wor­ten können.

Und zwar … Wenn ich jetzt bei­spiels­wei­se für einen Kunden über die anste­hen­de Oscarverleihung auf sei­ner Facebookseite berich­ten will, ist das dann zwin­gend eine kom­mer­zi­el­le Nutzung?

Natürlich ver­wen­den wir nor­ma­ler­wei­se für die Postings/​Bilder einen Abbinder mit Markennamen, aller­dings könn­te man die­sen in die­sem Fall auch ein­fach weg­las­sen und im Posttext z.B. kei­ne Produkte oder Ähnliches erwäh­nen, son­dern ledig­lich die eige­ne Community über die Oscar-​Verleihung infor­mie­ren. Könnte ich dann ein redak­tio­nel­les Bild verwenden?

Ich wür­de mich sehr freu­en, wenn Sie mir wei­ter­hel­fen könnten.

Mit bes­ten Grüßen,
Anja“

Die Frage, ob eine Bildverwendung redak­tio­nell oder kom­mer­zi­ell ist, ist ein ech­ter Klassiker. Doch sehen wir uns mal an, wieso.

Faustformelartig kann man unterscheiden:

Kommerziell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um damit etwas zu bewer­ben /​ ver­kau­fen.
Redaktionell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um über etwas zu berichten.

Meiner Erfahrung nach ist die­se Unterscheidung oder sagen wir lie­ber, die Sehnsucht nach dem begehr­te­ren Status „redak­tio­nell“ mit der Einschätzung ver­bun­den, dass eine redak­tio­nel­le Bildverwendung ohne die Klärung von Drittrechten erfol­gen kön­ne – frei nach dem (recht­lich bedenk­li­chen!) Motto:

Ist die Bildverwendung redak­tio­nell, brau­che ich nie­man­den um Erlaubnis zu fra­gen und muss daher auch nichts für die Bilder bezah­len“.

Dies kann kei­nes­wegs für alle in Betracht kom­men­den Rechte ange­wandt wer­den und das wie­der­um ist bei­spiels­wei­se auch der Grund, war­um die meis­ten Bildagenturen Ihren Bestand in kom­mer­zi­ell und redak­tio­nell unter­tei­len, da bei den redak­tio­nel­len Kollektionen Teile der nach­fol­gend dar­ge­stell­ten Rechte nicht geklärt sind oder ein­fach nicht geklärt wer­den können.

Für den Bereich der Persönlichkeitsrechte abge­bil­de­ter Teilnehmer an der Oscar-​Verleihung greift zumin­dest nach deut­scher Rechtslage die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG, da es sich hier um ein Ereignis der Zeitgeschichte han­delt. Wer also an den Oscars teil­nimmt, wird damit rech­nen müs­sen, foto­gra­fiert oder gefilmt zu wer­den und kann sich in der Regel auch nicht dage­gen weh­ren, wenn die­se Aufnahmen im Nachhinein ver­öf­fent­licht werden.

Auch bei den ange­spro­che­nen Markenrechten gibt es eine Ausnahme, denn Ansprüche nach dem deut­schen Markengesetz ent­ste­hen dem Inhaber einer Marke nur bei einer soge­nann­ten „Markenmäßigen Benutzung“, also dann, wenn die Marke als Herkunftskennzeichen für Waren oder Dienstleistungen ver­wen­det wird. Das ist bei redak­tio­nel­len Verwendungen in der Regel nicht der Fall.

Doch kom­men wir nun zum Spielverderber: dem Urheberrecht. Hier gibt es kei­ne gene­rel­le Aussage, die den redak­tio­nel­len Bildgebrauch stets erlaubt. Daher ist im Bereich des Urheberrechts stets davon aus­zu­ge­hen, dass der Urheber, also bei Fotos der Fotograf, zu fra­gen ist, ob man sei­ne Aufnahmen ver­wen­den darf. Es gibt aller­dings eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse:

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähn­li­che tech­ni­sche Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in ande­ren Druckschriften oder sons­ti­gen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tra­gen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffent­li­che Wiedergabe von Werken, die im Verlauf die­ser Ereignisse wahr­nehm­bar wer­den, in einem durch den Zweck gebo­te­nen Umfang zulässig.“

Das liest sich aus Sicht der Bildverwender zwar schon rich­tig gut, doch § 50 UrhG hat einen Haken: Die Verwendung von Bildern, die in sei­nen Anwendungsbereich fal­len, ist nur solan­ge erlaubt, wie es sich um Tagesereignisse han­delt – sprich: danach müs­sen die Bilder wie­der raus und zwar sofort, nach­dem das Ereignis, das den Anlass der Berichterstattung dar­stellt, nicht mehr tages­ak­tu­ell ist. Das ist einer­seits schwer zu beur­tei­len und ande­rer­seits kein beson­ders attrak­ti­ves Nutzungsmodell, da mei­ne Timeline stets nach weni­gen Tagen enden wird, was den Einsatz von Bildern angeht.

Aber das Urheberrecht kann sehr ein­fach geklärt wer­den, indem man die Bilder bei einer Agentur bezieht.

Abschließend daher mei­ne Handlungsempfehlung: Kaufe die Oscarbilder bei der Bildagentur dei­nes Vertrauens und beach­te die dort gel­ten­den Regeln zur redak­tio­nel­len Verwendung. Die Eigenschaft „redak­tio­nell“ dürf­te in die­sem Zusammenhang immer dann erfüllt sein, wenn Du im dazu­ge­hö­ri­gen Text über genau das Ereignis berich­test, das auf dem Bild zu sehen ist, also „xy erhält den Oscar als bes­te Schauspielerin“ und eben­das auf dem Bild dane­ben zu sehen ist.

Beachte aber auch, dass eini­ge Agenturen an die redak­tio­nel­le Verwendung eige­ne Bedingungen knüp­fen, wie zum Beispiel das Setzen eines Urheberhinweises. Also auch in dem Fall mein Rat: Ein Blick in die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jewei­li­gen Bildagentur ist Pflicht vor jeder Verwendung.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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Frag den Anwalt – Folge 04: Grand Hotel Heiligendamm fotografieren?

In der vier­ten Folge von „Frag den Anwalt“ wid­met sich der Anwalt fol­gen­der Frage von Frank:

Foto: Alexey Testov

Ich habe von der Seebrücke im Ostseebad Heiligendamm dasGrand Hotel Heiligendamm aus foto­gra­fiert und bei Fotolia hoch­ge­la­den. Fotolia hat das Foto jedoch abge­lehnt. Der Grund für die Ablehnung lau­tet: Urheberrechtsverletzung.

Das Foto wur­de doch aber von der Seebrücke aus foto­gra­fiert. Dabei han­delt es sich doch um einen öffent­li­chen Weg oder Platz.  Kann ich mich also auf die Panoramafreiheit beru­fen oder han­delt es sich wirk­lich um eine Urheberrechtsverletzung?“

Das betref­fen­de Bild von Frank

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Fassade des Grand Hotel über­haupt urhe­ber­recht­lich geschützt ist oder nicht. Wäre es nicht der Fall, wür­de die Panoramafreiheit schon kei­ne Rolle spie­len, da schon grund­sätz­lich kei­ne Urheberrechtsverletzung vor­lie­gen kann.

Nach einer kur­zen Netzrecherche stel­len wir fest, dass auf­grund der Errichtung der abge­bil­de­ten Architektur gut 200 Jahre zurück­liegt. Daher dürf­te das Urheberrecht des Architekten, wel­ches nach deut­schem Urheberrecht 70 Jahre nach des­sen Tod erlischt, kaum mehr ein Problem sein.

Dennoch stellt sich die Frage, was wäre wenn…

Bezüglich des Platzes vor dem Grand Hotel besteht mei­ner Meinung nach wenig Zweifel dar­an, dass die Panoramafreiheit anwend­bar und daher der Vertrieb von Bildern des Grandhotels, die von dort aus erstellt wur­den, auch dann erlaubt ist, wenn die Architektur noch urhe­ber­recht­lich geschützt wäre. Also – kei­ne Urheberrechtsverletzung.

Ob das auch für die Seebrücke gilt, kann aller­dings nicht auf den ers­ten Blick durch­ge­wun­ken wer­den. Derartige Brücken gehö­ren in der Regel eher zum Hafengebiet und fal­len – wie auch die Seebrücke Heiligendamm – unter die Hafenverordnung. Glücklicherweise gibt es hier eine Gruppe von Menschen, die sich hier­mit noch genau­er befasst, als Fotografen. Angler. Daher fin­den wir etwa hier ein Foto des Schildes, das an der Seebrücke hängt und die Benutzung regelt:

Foto: Rosi Warmuth

Sieht man sich das Schild mal in Ruhe an, erken­ne ich nur ein tem­po­rä­res Angelverbot, aber kei­ne Zugangsbeschränkung, sodass die Panoramafreiheit hier ein­schlä­gig sein soll­te, da für die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit aus­weis­lich der Kommentierung „allein die Widmung zum Gemeingebrauch und die sich dar­aus erge­ben­de Zugänglichkeit für jeder­mann“ maß­geb­lich ist.

Wieso wur­de die Aufnahme den­noch abgelehnt?

Niemand und gera­de kei­ne welt­weit ope­rie­ren­de Agentur mit Hauptsitz in San Jose wie Adobe wird ein­ge­hen­de Bilder nur danach beur­tei­len, ob die­se nach dem deut­schen Urheberrecht unbe­denk­lich sind oder nicht. Und das völ­lig zurecht.

Meiner Erfahrung nach ist es gera­de bei inter­na­tio­nal akti­ven Bildagenturen üblich und auch abso­lut ange­zeigt, dass man sich zunächst ein Bild davon macht, wie die ein­zel­nen Themen des Fotorechts in den Ländern gehand­habt wird, in die man die Bilder nach­her ver­kau­fen möch­te. Hiernach soll­ten man für die Standards zur Aufnahme von neu­en Bildern in den eige­nen Stock jeweils die Rechtsordnung des Landes her­an­zie­hen, die die höchs­ten Anforderungen hat.

Dies liegt dar­an, dass Fotolia bei­spiels­wei­se auch us-​amerikanischen Kunden eine aus­rei­chen­de Rechtegarantie geben kön­nen muss. Wenn nun ein Kunde in USA ein Bild kauft und es bei­spiels­wei­se für das Cover eines Buches ver­wen­det, das dort erscheint, erfolgt die Klärung von recht­li­chen Fragen hin­sicht­lich der Bildverwendung nach ame­ri­ka­ni­schem Recht. Gerade hin­sicht­lich Persönlichkeits- und Urheberrechten bestehen in den USA ande­re Kriterien als in Deutschland.

Müsste ich die Frage also mit einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauen:

Zumindest nach deut­schem Urheberrecht dürf­te hier kei­ne Urheberrechtsverletzung vor­lie­gen, was aller­dings für die Entscheidung über die Annahme der Aufnahme kei­ne Rolle spielt, da die­se auf Basis einer ande­ren Rechtsordnung gefällt wird.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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