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Frag den Anwalt – Folge 01: Redaktionelle Bilder ohne Model Release?

Danke für eure zahl­rei­chen Fragen an den Anwalt Sebastian Deubelli, die uns auf ver­schie­de­nen Wegen erreicht haben.

Aus den ver­schie­de­nen Einsendungen haben wir die­se ers­te Frage von Andreas aus der Mailbox gepickt:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich bie­te mei­ne Fotos u.a. bei Alamy an. Ich fra­ge mich wie­weit deren Rechtsauffassung sich mit deut­schem Recht deckt. Man kann Bilder mit Personen ohne MR ein­stel­len, die­se Bilder wer­den dann von Alamy für „edi­to­ri­al use“ ange­bo­ten. Kann man das so machen auch wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-​Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar?

Wäre das in Deutschland legal oder frag­wür­dig ? Deutschen Agenturen wür­de ich die Bilder so nicht anbie­ten, da ach­te ich dar­auf, dass Personen nicht erkenn­bar bzw. in grös­se­rer Zahl auf dem Bild sind, Beiwerk.“

Die Antwort:
Der Vertrieb von Bildern ohne Model Release (MR) mit dem Hinweis, dass die Bilder nur für redak­tio­nel­le Zwecke ver­wen­det wer­den dür­fen, ist auch bei deut­schen Bildagenturen durch­aus ver­brei­tet. Die Ursache hier­für fin­den wir aus­nahms­wei­se auch wirk­lich mal im Gesetz, kon­kret im § 23 KunstUrhG.

Dort lesen wir:

(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwilligung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sons­ti­gen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn­li­chen Vorgängen, an denen die dar­ge­stell­ten Personen teil­ge­nom­men haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung ange­fer­tigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhe­ren Interesse der Kunst dient.“

Die Alternative, die Deine Frage beant­wor­tet, ist die Ziffer 1, die es gestat­tet, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne die ansons­ten erfor­der­li­che Einwilligung – also auch ohne MR – abzubilden.

Hier wird oft miss­ver­stan­den, dass es irgend­wie um pro­mi­nen­te Persönlichkeiten gehen müss­te, damit Bilder ohne die dazu­ge­hö­ri­ge Einwilligung ver­wen­den kön­nen. Das ist aller­dings nicht erforderlich.

So hat etwa der BGH 2014 ent­schie­den (wer es ganz genau wis­sen will, hier das Urteil), dass auch ein klei­nes Mieterfest ein aus­rei­chend „pro­mi­nen­tes“ Ereignis dar­stellt und Fotos von Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung ver­wen­det wer­den dür­fen. Auf die­se zweck­ge­bun­de­ne Verwendung der Bilder zur Berichterstattung über ein kon­kre­tes Ereignis stel­len die meis­ten Klauseln der Bildagenturen ab, wenn von „edi­to­ri­al“ oder „redak­tio­nel­ler Verwendung“ die Rede ist.

Doch selbst wenn die Agentur Deine Bilder ohne MR anbie­tet und sich nicht inner­halb der Alternative der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bewegt, ist das unpro­blem­tisch, solan­ge sie dem Käufer nicht vor­gau­kelt, die Klärung der Persönlichkeitsrechte sei erfolgt. Genau das schließt etwa Alamy in den Nutzungsbedingungen aus, in denen es hier zur Freigabe heißt:

Informationen zu Freigaben

Alamy gibt kei­ner­lei Zusicherungen oder Gewährleistungen dafür, dass Freigaben für das Bild-​/​Videomaterial ein­ge­holt wurden.

(…) Sie müs­sen sich selbst ver­ge­wis­sern, dass jeg­li­che erfor­der­li­chen Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erteilt wur­den. Sie tra­gen die allei­ni­ge Verantwortung für die Einholung die­ser Freigaben, und die Nutzungslizenz setzt in jedem Fall die Einholung vor­aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erfor­der­lich sind, obliegt es Ihnen, bei den zustän­di­gen Parteien nach­zu­fra­gen. Sie dür­fen sich nicht auf eine von Angestellten oder Vertretern von Alamy gemach­te Zusicherung oder Gewährleistung ver­las­sen, soweit sie nicht in die­ser Vereinbarung fest­ge­hal­ten sind.“

Alamy erklärt die Bedeutung der Releases übri­gens auch recht aus­führ­lich sei­nen Bildlieferanten/​Fotografen auf die­ser eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Unterseite zum MR und PR.

Was natür­lich immer funk­tio­niert, ist die Verwendung von Bildern, auf denen die Person nicht erkenn­bar ist. Dann brau­che ich schon die nach § 22 KunstUrhG erfor­der­li­che Einwilligung nicht und muss mich nicht mit Ausnahmevorschriften hier­zu her­um­schla­gen. Für die Frage der Erkennbarkeit stellt man als eine Art Faustformel übri­gens dar­auf ab, ob ein erwei­ter­ter Bekanntenkreis – also etwa Arbeitskollegen – die abge­bil­de­te Person erken­nen würden.

Ein weit ver­brei­te­ter Irrtum ist, dass ich grö­ße­re Gruppen stets ohne Einwilligung der Abgebildeten foto­gra­fie­ren darf. Hier funk­tio­niert vor allem die weit ver­brei­te­te star­re Faustformel („ab 5, 7, 11 Leuten brau­che ich kein MR“) nicht. Die Rechtsprechung nimmt an der Stelle viel­mehr eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich eben nicht an sol­chen abso­lu­ten Zahlen fest­ma­chen lässt, sodass auch bei grö­ße­ren Gruppen eher ein MR ein­ge­holt wer­den soll­te als sich auf die­ses weit ver­brei­te­te Gerücht zu verlassen.

Müsste ich die Ausgangsfrage in einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauten:
Solange die Agentur dem Kunden kein MR ver­kauft, wo kei­nes ist, sehe ich auch nach deut­schem Recht kein Problem dar­in, Bilder ohne MR in die Hände die­ser Agentur zu geben.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

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Getty Images verschenkt Millionen Bilder mit kostenlosen Streaming-​Service Embed

Die Nachricht hat schnell die Runde gemacht. Vor paar Tagen stell­te Getty Images, die größ­te Bildagentur der Welt, ihren neu­en Service „Getty Embed“ vor. Damit ist es – unter bestimm­ten Bedingungen – mög­lich, aktu­ell knapp 33 Millionen Fotos kos­ten­los online zu nutzen.

An diesem Zeichen ist erkennbar, ob ein Bild kostenlos eingebettet werden darf.
An die­sem Zeichen ist erkenn­bar, ob ein Bild kos­ten­los ein­ge­bet­tet wer­den darf.

Was ist „Getty Embed“?

Getty Embed ist ein neu­er Streaming-​Service, mit dem Blogs, Webseiten und sozia­le Netzwerke kos­ten­los Bilder von Getty Images auf ihren Seiten anzei­gen dür­fen. Die Anzeige des Fotos erfolgt jedoch nicht auf der jewei­li­gen Seite, son­dern wird mit­tels eines iFrame von Getty Images aus­ge­lie­fert (des­halb „Streaming“). Unter dem Bild ste­hen aktu­ell die Fotocredits und ein Link zur Bildagentur. Später könn­te dort auch Werbung ste­hen. Dieser unte­re Teil darf nicht ent­fernt werden.

Vorschau eines Getty-Embed-Bildes
Vorschau eines Getty-Embed-Bildes

Der Start die­ses Angebots hat aber nicht wegen die­ser tech­ni­schen Neuerung Wellen geschla­gen, son­dern wegen der Tatsache, dass die Fotos auf die­se Art kos­ten­los genutzt wer­den dür­fen. Kostenlos frei­lich nur in dem Sinne, dass die Nutzer dafür kein Geld zah­len müs­sen. Stattdessen müs­sen sie in Form von Daten zah­len. Aber dazu spä­ter mehr.

Die voll­stän­di­gen Lizenzbedingungen für die Nutzung fin­den sich hier und der wich­tigs­te Teil sind die­se bei­den Absätze:

[…]Eingebetteter Viewer

Soweit ver­füg­bar, dür­fen Sie Getty Images-​Inhalte unter Verwendung des ein­ge­bet­te­ten Viewers (der „ein­ge­bet­te­te Viewer“) auf einer Website, in einem Blog oder auf einer Social-​Media-​Plattform ein­bet­ten. Nicht alle Getty Images-​Inhalte sind für die ein­ge­bet­te­te Verwendung ver­füg­bar, und die Verfügbarkeit kann sich ohne Vorankündigung ändern. Getty Images behält sich das Recht vor, Getty Images-​Inhalte nach allei­ni­gem Ermessen und ohne Vorankündigung aus dem ein­ge­bet­te­ten Viewer zu ent­fer­nen. Sie ver­pflich­ten sich, die Verwendung des ein­ge­bet­te­ten Viewers und/​oder der Getty Images-​Inhalte auf Aufforderung umge­hend ein­zu­stel­len. Sie dür­fen ein­ge­bet­te­te Getty Images-​Inhalte nur zur redak­tio­nel­len Zwecken (also im Zusammenhang mit Ereignissen, die berich­tens­wert und von öffent­li­chem Interesse sind) ver­wen­den. Nicht gestat­tet ist die Verwendung ein­ge­bet­te­ter Getty Images-​Inhalte: (a) für jeg­li­che gewerb­li­che bzw. geschäft­li­che Zwecke (z. B. in Werbung, Marketing oder zum Verkauf von Waren) oder auf eine Weise, die eine Empfehlung oder Sponsoring impli­ziert; (b) unter Verletzung jeg­li­cher ange­ge­be­ner Beschränkungen; © auf dif­fa­mie­ren­de, por­no­gra­fi­sche oder ander­wei­tig unge­setz­li­che Weise; oder (d) außer­halb des Nutzungskontexts des ein­ge­bet­te­ten Viewers.

Getty Images (oder von Getty Images beauf­trag­te Dritte) sind berech­tigt, Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des ein­ge­bet­te­ten Viewers und ein­ge­bet­te­ter Getty Images-​Inhalte zu erfas­sen, und behält sich das Recht vor, im ein­ge­bet­te­ten Viewer Werbung anzu­zei­gen oder sei­ne Nutzung ander­wei­tig kom­mer­zi­ell aus­zu­wer­ten, ohne Sie hier­für zu ent­schä­di­gen. […]“ (Hervorhebung von mir)

Die wich­tigs­te Einschränkung ist, dass das Angebot nur für redak­tio­nel­le Zwecke gilt. Wer also sei­ne gewerb­lich genutz­te Webseite mit die­sen Bildern auf­hüb­schen will, auf der er sei­ne Produkte und Dienstleistungen ver­kauft, darf Getty Embed nicht nut­zen. Stattdessen dürf­ten aber vie­le Online-​Angebote von Verlagen wie Spiegel Online oder heise.de den Dienst nut­zen. Den Unterschied zwi­schen redak­tio­nel­ler und kom­mer­zi­el­ler Nutzung habe ich hier aus­führ­lich erklärt.

Soweit die Fakten. Jetzt kom­men die gan­zen Fragen:

Wie werden die Fotografen der Bilder bezahlt?

Das ist unklar. Einige Seiten behaup­ten, die Fotografen wer­den gar nicht bezahlt, ande­re mei­nen, die Fotografen bekä­men viel­leicht paar Cent pro Tausend Klicks ab. Beide Seiten haben vali­de Argumente. Fangen wir mit der „nicht bezahlen“-Seite an: Kürzlich hat­te Getty Images einen Deal mit Pinterest aus­ge­han­delt, bei dem Getty für die Lieferung von Metadaten bezahlt wird, nicht für die Bilder selbst. Da Fotografen nur für ihre Bilder bezahlt wer­den, nicht aber für even­tu­el­le Metadaten, gehen sie bei dem Deal leer aus. Ähnlich könn­te Getty Images hier argu­men­tie­ren. Weil Getty Images Geld mit Werbung oder Nutzerdaten ver­die­nen könn­ten, bräuch­ten die Fotografen davon nichts zu bekommen.

Die ande­re Seite wäre: Vor einem Jahr wur­de bekannt, dass Getty Images mit­tels deren Programms „Getty Connect“ Fotografen für ein­ge­blen­de­te Bilder per Klick bezahlt. In der Praxis waren das vie­le, sehr nied­ri­ge Cent-​Beträge, die teil­wei­se so nied­rig waren, dass sie gerun­det immer noch „0,00 USD“ erga­ben und damit die Fotografen nicht aus­ge­zahlt wurden.

Unter den ange­bo­te­nen Bildern befin­den sich auf vie­le „Rights Managed“-Bilder (RM), die ger­ne des­halb gekauft wer­den, weil die Nutzung lücken­los kon­trol­liert wer­den kann und in der Regel die Bilder nicht so breit gestreut wer­den. Das wird durch Getty Embed unter­mi­niert. Warum soll­te ein Bildkäufer die Exklusivrechte an einem RM-​Bild kau­fen wol­len, wenn es schon tau­send­fach auf mehr oder min­der qua­li­ta­ti­ven Webseiten zu sehen war? Und ent­fernt Getty im Falle eines sol­chen Exklusivverkaufs dann ein­fach aus dem Embed-​Pool und lässt damit die nut­zen­den Webseiten ohne Bild zurück?

So oder so also kei­ne rosi­gen Aussichten für die Fotografen.

Warum verschenkt Getty Images offiziell Millionen von Bildern?

Zuerst ein­mal: Die ver­schenk­ten Bilder sind nur ein Teil des rie­si­gen Getty-​Bildarchivs. Die pres­ti­ge­träch­ti­gen Kollektionen wie Getty Contour oder Reportage mit preis­ge­krön­ten Bildern sind bei­spiels­wei­se nicht dabei. Aber trotz­dem: 33 (laut deren Webseite) bis 35 Millionen (offi­zi­el­le Angabe) Bilder sind schon eine Menge.

Einer der offi­zi­ell ange­ge­be­nen Gründe ist, dass vie­le Leute aktu­ell sowie­so schon über­all Bilder von Getty Images nut­zen, aller­dings ille­gal per „rech­tem Mausklick“ kopiert von Getty-​Kunden und ohne Quellenangaben oder Verweis auf Getty Images. Da die Rechteverfolgung vor allem bei nicht-​exklusiven Bildern sehr auf­wän­dig und teu­er ist und zudem den Ärger auf Kundenseite gera­de­zu her­bei­sehnt, ist ver­ständ­lich, dass Getty Images da einen ande­ren Weg gehen will. Ich den­ke aber, dass das nur ein klei­ner Teil des Puzzles ist, denn Die Bilderdiebe wis­sen oft nicht ein­mal, dass es Bildagenturen gibt oder wür­den wegen kom­mer­zi­el­ler Ausrichtung sowie­so nicht in den Genuss der kos­ten­lo­sen Embed-​Bilder kommen.

Warum verschenkt Getty Images wirklich die Bilder?

Getty Images behält sich offi­zi­ell das Recht vor, die ange­zeig­ten Bilder zu ver­än­dern und die durch das Einbetten gewon­ne­nen Daten aus­zu­wer­ten. Technologiekenner wis­sen, dass das die Schlüsselbegriffe für zwei sehr lukra­ti­ve Bereiche sind: Einmal die Online-​Werbung und ein­mal die Datenanalyse. Kombiniert ergibt es die Möglichkeit, sehr spe­zi­fi­sche und indi­vi­dua­li­sier­te Werbung anzubieten.

Beispiele? Getty Images könn­te Werbetreibenden anbie­ten, auf wel­chen Seiten genau deren Werbung zu sehen sein soll oder dass die Werbung auf die gezeig­ten Bilder zuge­schnit­ten wird. Außerdem reicht der Arm von Getty durch die Platzierung der Bilder direkt in die redak­tio­nel­le Seite rein. Während bei­spiels­wei­se in der Presse das strik­te Gebot gilt, dass Werbung kennt­lich gemacht und vom „redak­tio­nel­len Inhalt“ getrennt wer­den muss, kann Getty jetzt Werbekunden anbie­ten, über die­sen „geschütz­ten Zaun“ zu sprin­gen und ihre Werbung direkt und im direk­ten Sinne des Wortes „zwi­schen den Zeilen“ anzu­bie­ten. Google und Facebook ver­die­nen mit einem ähn­li­chen Prinzip (bezahl­te Werbung zwi­schen neu­tra­len Treffern oder Posts) rich­tig viel Geld, deut­lich mehr, als Getty Images durch die Bildlizenzierung ver­die­nen kann. Und das ist der sprin­gen­de Punkt:

Wie hier gut ana­ly­siert wur­de, gehört Getty Images seit August 2012 der pri­va­ten Investorengruppe Carlyle , die den Kaufpreis von 3,3 Milliarden USD mit hohen Krediten auf­ge­bracht haben, für wel­che die Firma Getty Images selbst belas­tet wur­de. Diese Kredite in Höhe von 1,2 Milliarden USD wer­den spä­tes­tens 2016 fäl­lig. Bis dahin muss Getty Images gefäl­ligst Geld ein­brin­gen. Getty Images hat 2011 ca. 945 Millionen USD Umsatz gemacht. Shutterstock gab an, 2013 knapp 12% Gewinn gemacht zu haben. Wenn wir bei­de Zahlen als Ausgangsbasis für eine gro­be Schätzung neh­men, ver­dient Getty Images jetzt ca. 120 Millionen USD im Jahr. Das ist rela­tiv wenig, um den Milliarden-​Kaufpreis schnell wie­der ein­zu­spie­len und ange­sichts sin­ken­der Preise im Macrostock-​Bereich kaum zu steigern.

Der neue kos­ten­lo­se Streaming-​Service ist sehr wahr­schein­lich der Versuch, die Ausrichtung von Getty Images weg von einer klas­si­schen Bildagentur hin zu einem Werbelieferanten und Datenanbieter zu machen, der nur zufäl­lig Bilder und Videos als „Content“ anbie­tet. Letzteres ist deut­lich attrak­ti­ver für ande­re Technologiefirmen, die ziel­ge­naue Werbung anbie­ten und ver­kau­fen als pure Bilder.

Was bedeutet Getty Embed für Fotografen und andere Bildagenturen?

Auf den ers­ten und auch den zwei­ten Blick sind die Aussichten düs­ter. Fotografen wer­den für die neue Nutzung ihrer Bilder ent­we­der gar nicht oder nur mini­mal bezahlt. Wenn sie über­haupt bezahlt wer­den, hängt ihr Einkommen nicht mehr von der Qualität der Bilder ab, son­dern von der Qualität (bzw. Klickrate) der Inhalte, in wel­che die Bilder ein­ge­bun­den wer­den, ähn­lich, wie ich es schon im Streaming-​Artikel kri­ti­siert habe.

Stockfotografen könn­ten Umsatzeinbußen haben, weil ein Teil der bis­he­ri­gen preis­sen­si­blen Käufer von Microstock-​Bildern auf das kos­ten­lo­se Getty-​Angebot aus­wei­chen könn­te. Auch Getty- und iStock-​Fotografen sind direkt nach­tei­lig betrof­fen, weil auch exklu­si­ve iStock-​Bilder bei Embed ange­bo­ten wer­den, die vor­her nur bei iStock oder Getty hät­ten gekauft wer­den können.

Ironischerweise kön­nen die ande­ren Bildagenturen sogar noch stär­ker betrof­fen sein als die Fotografen, weil vie­le Microstock-​Agenturen weni­ger als 50% an ihre Fotografen aus­zah­len und daher beim Verlust eines Bildkaufs ins­ge­samt mehr Geld ver­lie­ren als der Fotograf.

Was bedeutet Getty Embed für die Nutzer?

Online- (und auch Offline-)Medien leben haupt­säch­lich von Werbeeinnahmen. Paywalls oder ande­re Einnahmequellen schei­nen bis­her nicht aus­zu­rei­chen. Getty Embed ist ein rela­tiv offen­sicht­li­cher Versuch, den Onlinemedien lukra­ti­ve Werbekunden abzu­luch­sen im Austausch gegen kos­ten­lo­se Bilder. Außerdem wür­den Webseiten, wel­che das Angebot nut­zen, einen Teil ihrer Selbständigkeit auf­ge­ben. Sie wären abhän­gig von Getty Images, die jeder­zeit ent­schei­den kön­nen, die Bilder zu löschen oder Werbung zu schalten.

Außerdem ist unklar, was Getty Images alles für Nutzerdaten sam­melt. Technisch mög­lich wären zum Beispiel die Anzahl der Seitenaufrufe, die Dauer des Seitenaufrufs, gro­ber geo­gra­fi­scher Standort des Nutzers, IP-​Adresse, benutz­ter Browser, Betriebssystem sowie gesam­te Bewegungsprofile, wenn der Nutzer auf vie­len Seiten mit Getty Embed-​Bildern unter­wegs ist. Im Prinzip könn­te Getty Images dann alles raus­fin­den, was ein Webseitenbetreiber mit­tels Google Analytics raus­fin­den kann. Aus recht­li­cher Sicht müss­ten zumin­dest deut­sche Anbieter auch ihre Datenschutzbestimmungen für Getty Images erwei­tern, weil eben Nutzerinformationen aus­ge­le­sen wer­den kön­nen. Das glei­che gilt ggf. für die dort ein­ge­bun­de­nen Twitter- und Tumblr-Icons.

Weitere Nachteile aktu­ell sind, dass die kos­ten­lo­sen Bilder nicht ska­liert wer­den kön­nen, um sie einem Layout oder einem „Mobile Theme“ anzu­pas­sen. Auch „kle­ben“ die Bilder dann nicht am Artikel, was zum Beispiel dazu führt, dass das Bild nicht als Vorschaubild ange­zeigt wird, wenn ein Artikel in sozia­len Netzwerken geteilt wird. Auch vor dem Hintergrund der Suchmaschinenoptimierung ist es nach­tei­lig, wenn das Foto nicht auf dem eige­nen Server liegt.

Ich den­ke, dass bis­he­ri­ge Bildkäufer eher Nachteile als Vorteile vom Modell haben wer­den und bis­he­ri­ge Bilderdiebe von der Illegalität ihres Handelns bis­her auch nicht abge­schreckt wur­den. Warum soll­te sich das nun ändern?

Langfristig sehe ich etwas die Gefahr, dass sich die „Bilder im Netz sind doch kostenlos“-Mentalität wie­der durch­setzt, wenn selbst die größ­te Bildagentur der Welt sug­ge­riert, dass alle ihre Fotos gra­tis ein­fach so zu haben sei­en. Ich weiß, da stimmt weder das „alle“ noch das „ein­fach so“, aber ich habe mit genug Leuten außer­halb der Branche gere­det, um zu wis­sen, dass die­se fei­nen Unterscheidungen als ers­tes unter den Tisch fal­len: „Ey, geh doch ein­fach auf die Getty-​Webseite, du darfst dir da jetzt legal die Bilder run­ter­la­den, hab ich neu­lich in der Zeitung gelesen…“

Unter dem Strich ist Getty Embed ein Projekt, was Getty Images Chancen auf mehr Einnahmen in neu­en Gebieten lie­fert. Aber: „Das Risiko für den Mut tra­gen die Fotografen“, wie die FAZ gut zusam­men­ge­fasst hat. Ob die Fotografen neben dem Risiko über­haupt Aussicht auf irgend­ei­nen Vorteil haben, ist offen bis unwahrscheinlich.

Was sagt ihr zu Getty Embed?

Stockfotos kaufen: Was ist redaktionelle und kommerzielle Nutzung?

Wer ein Foto kau­fen will, bzw. genau­er: Wer ein Foto für etwas lizen­zie­ren will, trifft auf vie­le Abkürzungen und Begriffe, die Verwirrung stif­ten können.

Zum Beispiel bedeu­tet „lizenz­frei“ nicht, dass Fotos kos­ten­los benutzt wer­den dür­fen und RM bedeu­tet in der Fotobranche nicht Reichsmark oder Real Media, son­dern „rights managed“.

Eine wei­te­re Quelle der Verwirrung will ich heu­te trockenlegen.

Was ist der Unterschied zwi­schen „redak­tio­nel­ler Nutzung“ und „kom­mer­zi­el­ler Nutzung“ und war­um ist sie so wich­tig? Bevor ich die­se Frage jedoch beant­wor­te, muss ich dar­auf hin­wei­sen, dass ich hier kei­ne Rechtsberatung geben kann und darf und des­halb alle Angaben ohne Gewähr sind.

Dieses Bild dient zur Illustration eines jour­na­lis­ti­schen Beitrags und fällt des­halb unter die „redak­tio­nel­le Nutzung“

Kommerzielle Nutzung

Wie sich ver­mu­ten lässt, ist alles aus dem Bereich „Werbung“ eine kom­mer­zi­el­le Nutzung. Dazu zäh­len zum Beispiel:

  • Werbeanzeigen
  • Partyflyer
  • Werbeposter
  • Email-​Werbung
  • Bannerwerbung
  • Fernsehspots

und so weiter.

Auch der Verkauf von Produkten, bei denen Fotos das Hauptmotiv bzw. der Grund sind, war­um das Produkt gekauft wird, ist eine kom­mer­zi­el­le Nutzung. Dazu zählt zum Beispiel:

  • Verkauf von T‑Shirts, Stickern, Postern, Postkarten, Buttons, Kalendern, Mousepads, Puzzles etc. mit Bildern
  • Nutzung von Bildern in Webseiten-Templates

und so wei­ter. Für die­se Art von kom­mer­zi­el­ler Fotonutzung, bei der das Fotomotiv einer der Hauptgründe des Käufer ist, genau die­ses Produkt und kein ande­res zu erwer­ben (ein Poster oder Kalender wird schließ­lich nicht wegen des glat­ten Papiers gekauft) wird bei den meis­ten Bildagenturen meist der Kauf einer „Erweiterten Lizenz“ (auch „Merchandising Lizenz“) verlangt.

Redaktionelle Nutzung

Hier steckt im Namen das Wort „Redaktion“ und dar­an lässt sich schon erken­nen, dass wir uns im jour­na­lis­ti­schen Bereich bewe­gen. Im eng­lisch­spra­chi­gen Raum wird meist von „edi­to­ri­al use“ gespro­chen. Eine redak­tio­nel­le Nutzung ist gege­ben, wenn ein Bild im Rahmen einer redak­tio­nel­len Berichterstattung genutzt wird. Das ist über­li­cher­wei­se der Fall bei:

  • Zeitungen
  • Zeitschriften
  • Schulbücher
  • Sachbücher
  • Blogs
  • Nachrichtensendungen

und so weiter.

Wohlgemerkt jedoch nur im „redak­tio­nel­len Teil“ einer Zeitung, nicht als Werbeanzeige in einer Zeitung. Während in tra­di­tio­nel­len Medien Redaktionen ihre Texte ver­fas­sen und dazu Fotos zur Illustration brau­chen, kann heut­zu­ta­ge z.B. auch ein ein­zel­ner Blogger Artikel ver­fas­sen und die Bebilderung die­ser Artikel wür­de als „redak­tio­nel­le Nutzung“ zäh­len. Die welt­weit größ­te Bildagentur Getty Images defi­niert die redak­tio­nel­le Nutzung in ihren Lizenzbedingungen so: „Redaktionelle Produkte müs­sen in einer ‚redak­tio­nel­len‘ Verwendung ein­ge­setzt wer­den, d.h. die Verwendung mit Bezug auf Ereignisse, die berich­tens­wert oder von öffent­li­chem Interesse sind“. Dieser Bezug auf Ereignisse und das öffent­li­che Interesse wird von Gerichten mit Blick auf die Pressefreiheit meist sehr weit gedeutet.

Die Getty-​Tochter istock­pho­to defi­niert „edi­to­ri­al use“ so: „Editorial Use means that the image will be used as a descrip­ti­ve visu­al refe­rence“. Übersetzt: Redaktionelle Nutzung bedeu­tet, dass das Bild als beschrei­ben­de visu­el­le Referenz genutzt wird.

Als Faustregel könn­te  – zumin­dest in Deutschland – des­halb gel­ten: Wer ein Impressum benö­tigt, nutzt Fotos redak­tio­nell. Eine Grauzone sind Webseiten, wel­che zwar eine Anbieterkennzeichnung haben müs­sen, jedoch des­halb nicht auto­ma­tisch „redak­tio­nell“ sind.

Übliches Missverständnis: Geld ver­die­nen vs. redak­tio­nel­le Nutzung

Oft lese ich fälsch­li­cher­wei­se in Internet-​Foren, dass sich „kom­mer­zi­el­le“ und „redak­tio­nel­le“ Nutzung dadurch unter­schei­den wür­den, dass mit erst­ge­nann­tem Geld ver­dient wür­de, mit dem zweit­ge­nann­ten nicht. Das ist jedoch falsch, denn die meis­ten Zeitschriften kos­ten Geld und ver­die­nen auch wel­ches, auch wenn sie einen jour­na­lis­ti­schen Auftrag erfül­len. Im Gegenzug kann auch eine werb­li­che Nutzung, zum Beispiel für eine Hilfsorganisation eine „kom­mer­zi­el­le Nutzung“ sein, auch wenn der Verein sat­zungs­ge­mäß kein Geld ver­die­nen darf.

Wer zum Beispiel ein Foto auf einen Flyer dru­cken will, der zu einer Party ein­lädt, nutzt das Foto „kom­mer­zi­ell“ egal, ob es eine Flatrate-​Sauf-​Party ist oder die Einladung für das kos­ten­lo­se Konzert des Kirchenchors. Beide Male „wirbt“ der Flyer für etwas.  Es fin­det weder eine jour­na­lis­ti­sche Berichterstattung statt noch wird ein Bild als visu­el­le Referenz genutzt. Letzteres könn­te bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn jemand ein Foto sei­nes Autos nach einem Diebstahl auf Aushänge druckt, um danach zu fahnden.

Zweites Missverständnis: Kommerzielle und redak­tio­nel­le Nutzung unter­schei­det sich wie RF/​RM

RF und RM sind Abkürzungen, die für die Art der Bildlizenzierung ste­hen: „royal­ty free“ oder „rights mana­ged“. Diese Begriffe regeln jedoch nur die Art der Bezahlung, aber nicht die der Nutzung.

Zwar war es lan­ge in der Praxis so, dass RM-​Fotos vor allem redak­tio­nell benutzt wur­den und RF-​Fotos meist kom­mer­zi­ell, aber ers­tens ändert sich das und zwei­tens war das auch damals nie in Stein gemei­ßelt. Zum Beispiel wur­den und wer­den für teu­re Werbekampagnen (=kom­mer­zi­el­le Nutzung) RM-​Fotos gekauft, damit Exklusivität gewähr­leis­tet ist und eini­ge Zeitschriften kau­fen auch zur Bebilderung ihrer Artikel (=redak­tio­nel­le Nutzung) RF-​Fotos, weil die­se manch­mal bil­li­ger sind (Microstock) oder vom Motiv ein­fach bes­ser passen.

Warum ist die Unterscheidung der Nutzung wichtig?

Die genaue Trennung zwi­schen redak­tio­nel­ler und kom­mer­zi­el­ler Nutzung ist wich­tig, weil sie in zwei wich­ti­gen Bereichen sehr unter­schied­li­che Voraussetzungen erfül­len muss: Rechtlich und moralisch.

Rechtliche Unterschiede

Für eine kom­mer­zi­el­le Nutzung von Bildern sind zum Beispiel bei Personenfotos immer Model-​Verträge not­wen­dig, bei mar­ken­recht­lich (oder ander­wei­tig) geschütz­ten Dingen Eigentumsfreigaben. Bei redak­tio­nel­ler Nutzung von Bildern ist das nicht not­wen­dig. Stellt euch nur das Gedränge vor, wenn die Fotoreporter bei einer Pressekonferenz im Weißen Haus alle die Unterschrift des Präsidenten unter ihre Model-​Verträge haben wol­len wür­den… 🙂 Aber im Ernst: Es wäre ein star­ker Eingriff in die Pressefreiheit, wenn Personen den Abdruck von Fotos ver­bie­ten könn­ten, auf denen sie zu sehen sind, nur weil bei­spiels­wei­se eine Zeitung kri­tisch über die­se Person berich­tet. Deswegen sind Modelverträge im engen Rahmen der redak­tio­nel­len Nutzung nicht nötig. Umgekehrt aber dür­fen auch Fotos, bei denen Modelverträge vor­lie­gen, redak­tio­nell genutzt werden.

Diese Freiheit, wel­che Fotojournalisten haben, wenn sie ohne Model-​Verträge oder Eigentumsfreigaben arbei­ten kön­nen, hat jedoch ihren Preis. Dieser lau­tet: „Journalistische Sorgfaltspflicht“. Das führt uns zur Moral.

Moralische Unterschiede

Die eben erwähn­te Sorgfaltspflicht von Journalisten besagt unter ande­rem, dass Wahrheit eins der obers­ten Gebote ist. Das bedeu­tet bei Fotos unter ande­rem, dass sie nicht gestellt oder retu­schiert wer­den dür­fen. Die Nachrichtenagentur Reuters hat des­halb aus­führ­li­che Richtlinien, wie Fotos auf­ge­nom­men, mit Photoshop bear­bei­tet und beschrif­tet wer­den dür­fen oder müs­sen. Werden die­se nicht ein­ge­hal­ten, gibt es sofort auf­ge­brach­te Diskussionen. Oft dre­hen sich die­se um die Frage, wie stark ein Bild beschnit­ten wer­den darf. Jeder Fotograf weiß, dass die Bildwirkung eines Fotos stark durch einen Beschnitt beein­flußt wer­den kann und ein radi­ka­ler Beschnitt oft ein lang­wei­li­ges Foto ret­ten kann. Deshalb ist das Beschneiden von Fotos bei vie­len Bildagenturen nicht per se ver­bo­ten. Nur wenn der Beschnitt die Bildaussage ändern wür­de, ist er unter­sagt. Ähnlich stren­ge Vorgaben hat auch istock­pho­to an Fotografen, die redak­tio­nel­le Fotos lie­fern wollen.

Vom recht­li­chen Standpunkt aus gese­hen, kann jedes kom­mer­zi­ell nutz­ba­re Foto auch redak­tio­nell genutzt wer­den. Moralisch gese­hen ist das jedoch oft viel schwie­ri­ger, weil die gestell­ten Model-​Fotos mit weg­re­tu­schier­ten Markennamen und Hautunreinheiten eben nicht die Wahrheit wie­der­spie­geln, der sich sorg­fäl­tig arbei­ten­de Medien ver­pflich­ten. Das ist auch einer der Gründe, war­um die „klas­si­schen“ Stockfotos eher sel­ten in Zeitungen zu fin­den sind und die spe­zia­li­sier­ten Nachrichtenagenturen wei­ter­hin vie­le Fotos ver­kau­fen kön­nen. Wenn Zeitungen trotz­dem ein bear­bei­te­tes Foto abdru­cken wol­len, mar­kie­ren sie es ent­we­der als „Symbolbild“ oder durch ein „[M]“ für „Fotomontage“, oft zu sehen auf dem Titelbild der tages­zei­tung.

Unterschiede bei der Namensnennung von Fotografen

Viele Bildagenturen ver­lan­gen von Bildkäufern, dass sie bei redak­tio­nel­ler Nutzung eines Fotos den Namen des Fotografen in der Form „Fotografenname/​Agenturname“ ange­ben. Rechtliche Grundlage für die­se Forderung ist der §13 des deut­schen Urheberrechts. Darin steht: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung sei­ner Urheberschaft am Werk. Er kann bestim­men, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu ver­se­hen und wel­che Bezeichnung zu ver­wen­den ist.“ Fotolia hat dazu einen erklä­ren­den Blogbeitrag geschrieben.

Da vie­le Zeitungen aus ver­schie­de­nen Gründen (Platzmangel, Bequemlichkeit, Lesbarkeit) immer öfter dazu über­ge­hen, nur die Agentur zu nen­nen, hat­te der Deutsche Journalisten-​Verband (DJV) vor kur­zem die Aktion „Fotografen haben Namen“ gestar­tet und die „Welt kom­pakt“ als Zeitung aus­ge­zeich­net, wel­che ihre Fotos am über­sicht­lichs­ten kennzeichnet.

Bei einer kom­mer­zi­el­len Nutzung ver­zich­ten vie­le Urheber bzw. Agenturen auf die­se Namensnennung, weil sie nicht bran­chen­üb­lich ist. Oder wie oft habt ihr Werbeanzeigen gese­hen, in denen klein am Rande die Namen der betei­lig­ten Fotografen stehen?

Habt ihr auch Missverständnisse mit den bei­den Begriffen redak­tio­nell und kom­mer­zi­ell erlebt? Was für Unterschiede erge­ben sich für euch?