Am 26. Februar findet die diesjährige Oscar-Verleihung der Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Los Angeles statt.
Im Vorfeld gibt es noch einige Fragen zu klären, zum Beispiel diese hier unser Leserin Anja:
„Guten Tag,
ich habe den Artikel auf ihrem Blog gelesen und für mich ergibt sich eine spezielle Frage, von der ich mir erhoffe, dass sie sie mir beantworten können.
Und zwar … Wenn ich jetzt beispielsweise für einen Kunden über die anstehende Oscarverleihung auf seiner Facebookseite berichten will, ist das dann zwingend eine kommerzielle Nutzung?
Natürlich verwenden wir normalerweise für die Postings/Bilder einen Abbinder mit Markennamen, allerdings könnte man diesen in diesem Fall auch einfach weglassen und im Posttext z.B. keine Produkte oder Ähnliches erwähnen, sondern lediglich die eigene Community über die Oscar-Verleihung informieren. Könnte ich dann ein redaktionelles Bild verwenden?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.
Mit besten Grüßen,
Anja“
Die Frage, ob eine Bildverwendung redaktionell oder kommerziell ist, ist ein echter Klassiker. Doch sehen wir uns mal an, wieso.
Faustformelartig kann man unterscheiden:
Kommerziell = Jemand verwendet die Bilder, um damit etwas zu bewerben / verkaufen.
Redaktionell = Jemand verwendet die Bilder, um über etwas zu berichten.
Meiner Erfahrung nach ist diese Unterscheidung oder sagen wir lieber, die Sehnsucht nach dem begehrteren Status „redaktionell“ mit der Einschätzung verbunden, dass eine redaktionelle Bildverwendung ohne die Klärung von Drittrechten erfolgen könne – frei nach dem (rechtlich bedenklichen!) Motto:
„Ist die Bildverwendung redaktionell, brauche ich niemanden um Erlaubnis zu fragen und muss daher auch nichts für die Bilder bezahlen“.
Dies kann keineswegs für alle in Betracht kommenden Rechte angewandt werden und das wiederum ist beispielsweise auch der Grund, warum die meisten Bildagenturen Ihren Bestand in kommerziell und redaktionell unterteilen, da bei den redaktionellen Kollektionen Teile der nachfolgend dargestellten Rechte nicht geklärt sind oder einfach nicht geklärt werden können.
Für den Bereich der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Teilnehmer an der Oscar-Verleihung greift zumindest nach deutscher Rechtslage die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG, da es sich hier um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt. Wer also an den Oscars teilnimmt, wird damit rechnen müssen, fotografiert oder gefilmt zu werden und kann sich in der Regel auch nicht dagegen wehren, wenn diese Aufnahmen im Nachhinein veröffentlicht werden.
Auch bei den angesprochenen Markenrechten gibt es eine Ausnahme, denn Ansprüche nach dem deutschen Markengesetz entstehen dem Inhaber einer Marke nur bei einer sogenannten „Markenmäßigen Benutzung“, also dann, wenn die Marke als Herkunftskennzeichen für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Das ist bei redaktionellen Verwendungen in der Regel nicht der Fall.
Doch kommen wir nun zum Spielverderber: dem Urheberrecht. Hier gibt es keine generelle Aussage, die den redaktionellen Bildgebrauch stets erlaubt. Daher ist im Bereich des Urheberrechts stets davon auszugehen, dass der Urheber, also bei Fotos der Fotograf, zu fragen ist, ob man seine Aufnahmen verwenden darf. Es gibt allerdings eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse:
„§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“
Das liest sich aus Sicht der Bildverwender zwar schon richtig gut, doch § 50 UrhG hat einen Haken: Die Verwendung von Bildern, die in seinen Anwendungsbereich fallen, ist nur solange erlaubt, wie es sich um Tagesereignisse handelt – sprich: danach müssen die Bilder wieder raus und zwar sofort, nachdem das Ereignis, das den Anlass der Berichterstattung darstellt, nicht mehr tagesaktuell ist. Das ist einerseits schwer zu beurteilen und andererseits kein besonders attraktives Nutzungsmodell, da meine Timeline stets nach wenigen Tagen enden wird, was den Einsatz von Bildern angeht.
Aber das Urheberrecht kann sehr einfach geklärt werden, indem man die Bilder bei einer Agentur bezieht.
Abschließend daher meine Handlungsempfehlung: Kaufe die Oscarbilder bei der Bildagentur deines Vertrauens und beachte die dort geltenden Regeln zur redaktionellen Verwendung. Die Eigenschaft „redaktionell“ dürfte in diesem Zusammenhang immer dann erfüllt sein, wenn Du im dazugehörigen Text über genau das Ereignis berichtest, das auf dem Bild zu sehen ist, also „xy erhält den Oscar als beste Schauspielerin“ und ebendas auf dem Bild daneben zu sehen ist.
Beachte aber auch, dass einige Agenturen an die redaktionelle Verwendung eigene Bedingungen knüpfen, wie zum Beispiel das Setzen eines Urheberhinweises. Also auch in dem Fall mein Rat: Ein Blick in die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweiligen Bildagentur ist Pflicht vor jeder Verwendung.
Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
Hast Du ebenfalls eine Frage an den Anwalt?
Hier findest Du mehr Infos.