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Frag den Anwalt – Folge 07: Können Blumen und Blüten rechtlich geschützt sein?

In der heu­ti­gen Folge von „Frag den Anwalt“ geht es um ein Thema, wel­ches auf den ers­ten Blick etwas abwe­gig ist, aber trotz­dem mit dem übli­chen Handwerkszeug eines Anwalts zu beant­wor­ten ist.

Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

zuerst ein­mal ist es mir wich­tig Dir ein ganz gro­ßes Lob für Deine gan­zen Berichte etc. aus­zu­spre­chen. Ich ver­fol­ge die­se schon seit Jahren und bin immer wie­der neu begeis­tert, also wei­ter so… 😉

Nun zu mei­ner Frage. Ich betrei­be hob­by­mä­ßig Stockfotografie. Nun gibt es ja auch hier eini­ges im Rechtlichen zu beach­ten. Wie ver­hält dies sich den bei der Blumen-​/​Blütenfotografie?

Hat ein Züchter die Möglichkeit sich eine Blume/​Blüte schüt­zen zu las­sen? Bzw. so schüt­zen zu las­sen, dass ich die­se nicht foto­gra­fie­ren & die Bilder nicht kom­mer­zi­ell nut­zen darf?

Vielen lie­ben Dank vor­ab für eine Antwort.“

Für die Frage, ob man sich als Züchter Blumen oder Blüten schüt­zen las­sen kann, soll­te man zunächst (wie immer) die gän­gi­gen Drittrechte abklap­pern, die bei der Fotografie immer wie­der für Probleme sor­gen kön­nen und sodann über­le­gen, ob für den kon­kre­ten Fall eines pas­sen könnte.

Das Urheberrecht sowie auch das Persönlichkeitsrechte schei­den hier aus, da Pflanzen kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht haben und auch kei­ne Schöpfung des Züchters nach § 2 UrhG sind.

Problematisch wer­den könn­te hier allen­falls das Markenrecht, da ich dort auch Waren und Dienstleistungen aus der Nizza Klasse 31 schüt­zen las­sen kann, unter denen sich auch Blumen befin­den. Das bedeu­tet aber zunächst nicht, dass damit auch auto­ma­tisch Blumen geschützt wer­den kön­nen, son­dern nur, dass ich grund­sätz­lich für Waren und Dienstleistungen Markenschutz in die­sem Themenbereich erlan­gen kann.

Da es sich bei Blumen immer noch um Natur han­delt und der Züchter in der Regel kei­nen 100 %ig repro­du­zier­ba­ren Einfluss auf die exak­te Ausgestaltung der Blüten haben wird (hier spricht der bota­ni­sche Laie) wird es daher aber auch schon dem Grunde nach nicht klap­pen, die Blume /​ Blüte an sich schüt­zen zu lassen.

Der Schutzfähigkeit dürf­te die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG ent­ge­gen­ste­hen, der besagt

 „(2) Dem Schutz als Marke nicht zugäng­lich sind Zeichen, die aus­schließ­lich aus einer Form bestehen,

die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, (…)“

Was aller­dings ange­mel­det wer­den kann und nach mei­ner Recherche auch rege ange­mel­det wird, sind Namen von neu­en Blumenzüchtungen. Hier soll­te man daher vor­sich­tig sein, da etwa der Lizenznehmer, der die Aufnahme über eine Stockagentur bezieht, um die gleich­na­mi­ge Züchtung über einen Online-​Shop zu ver­trei­ben, bei der Verwendung der dazu­ge­hö­ri­gen Namens Probleme mit dem Markeninhaber bekom­men könn­te, wenn er die­sen nicht vor­her um Erlaubnis fragt. Das ist aber kein Problem, dass unmit­tel­bar mit dem Foto der Blume ver­bun­den ist und soll daher für die­sen Artikel kei­ne Auswirkung haben.

In der Praxis ver­bie­ten aller­dings etli­che Bildagenturen, Markennamen in den Keywords zu verwenden.

Daher wür­de ich emp­feh­len, auch kei­ne geschütz­ten Markennamen von Pflanzen in Keywords, Titel oder Beschreibung zu ver­wen­den, wenn das Bild kom­mer­zi­ell ange­bo­ten wer­den soll (im Gegensatz zu redak­tio­nel­ler Nutzung, wo die Markennennung kein Problem dar­stel­len dürfte).

Abschließend kommt noch ein letz­tes Thema in Betracht. Da ich der­ar­tig spe­zi­el­le Blumen wohl in der Regel nicht an der nächs­ten Straßenecke zu foto­gra­fie­ren bekom­me, soll­tet Ihr ein Auge auf bestehen­de Hausrechte haben. Wenn Ihr auf Privatgrund unter­wegs seid, soll­tet Ihr immer ein Property-​Release einholen.

Das gilt übri­gens auch für bota­ni­sche Gärten, Parks und der­glei­chen, die nicht sel­ten die Fotografie zu kom­mer­zi­el­len Zwecken regle­men­tie­ren oder aus­schlie­ßen. Das aber nur der Vollständigkeit hal­ber, da es eigent­lich mit der Möglichkeit des Schutzes von Blumen nichts zu tun hat, aber durch­aus beim Vertrieb der Aufnahmen ein Problem wer­den kann.

Zusammengefasst wür­de ich hier aus­nahms­wei­se mutig mit „nein“ ant­wor­ten, da ich davon aus­ge­he, dass man Blumen und Blüten nicht geschützt bekommt und daher grund­sätz­lich auch nichts dage­gen unter­neh­men kann, wenn jemand eine auch noch so erle­se­ne Züchtung foto­gra­fiert und die Bilder nach­her auch verkauft.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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Frag den Anwalt – Folge 05: Redaktionelle Nutzung von Bildern der Oscar-Verleihung?

Am 26. Februar fin­det die dies­jäh­ri­ge Oscar-​Verleihung der Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Los Angeles statt.

Im Vorfeld gibt es noch eini­ge Fragen zu klä­ren, zum Beispiel die­se hier unser Leserin Anja:

Guten Tag,

ich habe den Artikel auf ihrem Blog gele­sen und für mich ergibt sich eine spe­zi­el­le Frage, von der ich mir erhof­fe, dass sie sie mir beant­wor­ten können.

Und zwar … Wenn ich jetzt bei­spiels­wei­se für einen Kunden über die anste­hen­de Oscarverleihung auf sei­ner Facebookseite berich­ten will, ist das dann zwin­gend eine kom­mer­zi­el­le Nutzung?

Natürlich ver­wen­den wir nor­ma­ler­wei­se für die Postings/​Bilder einen Abbinder mit Markennamen, aller­dings könn­te man die­sen in die­sem Fall auch ein­fach weg­las­sen und im Posttext z.B. kei­ne Produkte oder Ähnliches erwäh­nen, son­dern ledig­lich die eige­ne Community über die Oscar-​Verleihung infor­mie­ren. Könnte ich dann ein redak­tio­nel­les Bild verwenden?

Ich wür­de mich sehr freu­en, wenn Sie mir wei­ter­hel­fen könnten.

Mit bes­ten Grüßen,
Anja“

Die Frage, ob eine Bildverwendung redak­tio­nell oder kom­mer­zi­ell ist, ist ein ech­ter Klassiker. Doch sehen wir uns mal an, wieso.

Faustformelartig kann man unterscheiden:

Kommerziell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um damit etwas zu bewer­ben /​ ver­kau­fen.
Redaktionell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um über etwas zu berichten.

Meiner Erfahrung nach ist die­se Unterscheidung oder sagen wir lie­ber, die Sehnsucht nach dem begehr­te­ren Status „redak­tio­nell“ mit der Einschätzung ver­bun­den, dass eine redak­tio­nel­le Bildverwendung ohne die Klärung von Drittrechten erfol­gen kön­ne – frei nach dem (recht­lich bedenk­li­chen!) Motto:

Ist die Bildverwendung redak­tio­nell, brau­che ich nie­man­den um Erlaubnis zu fra­gen und muss daher auch nichts für die Bilder bezah­len“.

Dies kann kei­nes­wegs für alle in Betracht kom­men­den Rechte ange­wandt wer­den und das wie­der­um ist bei­spiels­wei­se auch der Grund, war­um die meis­ten Bildagenturen Ihren Bestand in kom­mer­zi­ell und redak­tio­nell unter­tei­len, da bei den redak­tio­nel­len Kollektionen Teile der nach­fol­gend dar­ge­stell­ten Rechte nicht geklärt sind oder ein­fach nicht geklärt wer­den können.

Für den Bereich der Persönlichkeitsrechte abge­bil­de­ter Teilnehmer an der Oscar-​Verleihung greift zumin­dest nach deut­scher Rechtslage die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG, da es sich hier um ein Ereignis der Zeitgeschichte han­delt. Wer also an den Oscars teil­nimmt, wird damit rech­nen müs­sen, foto­gra­fiert oder gefilmt zu wer­den und kann sich in der Regel auch nicht dage­gen weh­ren, wenn die­se Aufnahmen im Nachhinein ver­öf­fent­licht werden.

Auch bei den ange­spro­che­nen Markenrechten gibt es eine Ausnahme, denn Ansprüche nach dem deut­schen Markengesetz ent­ste­hen dem Inhaber einer Marke nur bei einer soge­nann­ten „Markenmäßigen Benutzung“, also dann, wenn die Marke als Herkunftskennzeichen für Waren oder Dienstleistungen ver­wen­det wird. Das ist bei redak­tio­nel­len Verwendungen in der Regel nicht der Fall.

Doch kom­men wir nun zum Spielverderber: dem Urheberrecht. Hier gibt es kei­ne gene­rel­le Aussage, die den redak­tio­nel­len Bildgebrauch stets erlaubt. Daher ist im Bereich des Urheberrechts stets davon aus­zu­ge­hen, dass der Urheber, also bei Fotos der Fotograf, zu fra­gen ist, ob man sei­ne Aufnahmen ver­wen­den darf. Es gibt aller­dings eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse:

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähn­li­che tech­ni­sche Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in ande­ren Druckschriften oder sons­ti­gen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tra­gen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffent­li­che Wiedergabe von Werken, die im Verlauf die­ser Ereignisse wahr­nehm­bar wer­den, in einem durch den Zweck gebo­te­nen Umfang zulässig.“

Das liest sich aus Sicht der Bildverwender zwar schon rich­tig gut, doch § 50 UrhG hat einen Haken: Die Verwendung von Bildern, die in sei­nen Anwendungsbereich fal­len, ist nur solan­ge erlaubt, wie es sich um Tagesereignisse han­delt – sprich: danach müs­sen die Bilder wie­der raus und zwar sofort, nach­dem das Ereignis, das den Anlass der Berichterstattung dar­stellt, nicht mehr tages­ak­tu­ell ist. Das ist einer­seits schwer zu beur­tei­len und ande­rer­seits kein beson­ders attrak­ti­ves Nutzungsmodell, da mei­ne Timeline stets nach weni­gen Tagen enden wird, was den Einsatz von Bildern angeht.

Aber das Urheberrecht kann sehr ein­fach geklärt wer­den, indem man die Bilder bei einer Agentur bezieht.

Abschließend daher mei­ne Handlungsempfehlung: Kaufe die Oscarbilder bei der Bildagentur dei­nes Vertrauens und beach­te die dort gel­ten­den Regeln zur redak­tio­nel­len Verwendung. Die Eigenschaft „redak­tio­nell“ dürf­te in die­sem Zusammenhang immer dann erfüllt sein, wenn Du im dazu­ge­hö­ri­gen Text über genau das Ereignis berich­test, das auf dem Bild zu sehen ist, also „xy erhält den Oscar als bes­te Schauspielerin“ und eben­das auf dem Bild dane­ben zu sehen ist.

Beachte aber auch, dass eini­ge Agenturen an die redak­tio­nel­le Verwendung eige­ne Bedingungen knüp­fen, wie zum Beispiel das Setzen eines Urheberhinweises. Also auch in dem Fall mein Rat: Ein Blick in die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jewei­li­gen Bildagentur ist Pflicht vor jeder Verwendung.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Frag den Anwalt – Folge 01: Redaktionelle Bilder ohne Model Release?

Danke für eure zahl­rei­chen Fragen an den Anwalt Sebastian Deubelli, die uns auf ver­schie­de­nen Wegen erreicht haben.

Aus den ver­schie­de­nen Einsendungen haben wir die­se ers­te Frage von Andreas aus der Mailbox gepickt:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich bie­te mei­ne Fotos u.a. bei Alamy an. Ich fra­ge mich wie­weit deren Rechtsauffassung sich mit deut­schem Recht deckt. Man kann Bilder mit Personen ohne MR ein­stel­len, die­se Bilder wer­den dann von Alamy für „edi­to­ri­al use“ ange­bo­ten. Kann man das so machen auch wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-​Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar?

Wäre das in Deutschland legal oder frag­wür­dig ? Deutschen Agenturen wür­de ich die Bilder so nicht anbie­ten, da ach­te ich dar­auf, dass Personen nicht erkenn­bar bzw. in grös­se­rer Zahl auf dem Bild sind, Beiwerk.“

Die Antwort:
Der Vertrieb von Bildern ohne Model Release (MR) mit dem Hinweis, dass die Bilder nur für redak­tio­nel­le Zwecke ver­wen­det wer­den dür­fen, ist auch bei deut­schen Bildagenturen durch­aus ver­brei­tet. Die Ursache hier­für fin­den wir aus­nahms­wei­se auch wirk­lich mal im Gesetz, kon­kret im § 23 KunstUrhG.

Dort lesen wir:

(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwilligung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sons­ti­gen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn­li­chen Vorgängen, an denen die dar­ge­stell­ten Personen teil­ge­nom­men haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung ange­fer­tigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhe­ren Interesse der Kunst dient.“

Die Alternative, die Deine Frage beant­wor­tet, ist die Ziffer 1, die es gestat­tet, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne die ansons­ten erfor­der­li­che Einwilligung – also auch ohne MR – abzubilden.

Hier wird oft miss­ver­stan­den, dass es irgend­wie um pro­mi­nen­te Persönlichkeiten gehen müss­te, damit Bilder ohne die dazu­ge­hö­ri­ge Einwilligung ver­wen­den kön­nen. Das ist aller­dings nicht erforderlich.

So hat etwa der BGH 2014 ent­schie­den (wer es ganz genau wis­sen will, hier das Urteil), dass auch ein klei­nes Mieterfest ein aus­rei­chend „pro­mi­nen­tes“ Ereignis dar­stellt und Fotos von Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung ver­wen­det wer­den dür­fen. Auf die­se zweck­ge­bun­de­ne Verwendung der Bilder zur Berichterstattung über ein kon­kre­tes Ereignis stel­len die meis­ten Klauseln der Bildagenturen ab, wenn von „edi­to­ri­al“ oder „redak­tio­nel­ler Verwendung“ die Rede ist.

Doch selbst wenn die Agentur Deine Bilder ohne MR anbie­tet und sich nicht inner­halb der Alternative der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bewegt, ist das unpro­blem­tisch, solan­ge sie dem Käufer nicht vor­gau­kelt, die Klärung der Persönlichkeitsrechte sei erfolgt. Genau das schließt etwa Alamy in den Nutzungsbedingungen aus, in denen es hier zur Freigabe heißt:

Informationen zu Freigaben

Alamy gibt kei­ner­lei Zusicherungen oder Gewährleistungen dafür, dass Freigaben für das Bild-​/​Videomaterial ein­ge­holt wurden.

(…) Sie müs­sen sich selbst ver­ge­wis­sern, dass jeg­li­che erfor­der­li­chen Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erteilt wur­den. Sie tra­gen die allei­ni­ge Verantwortung für die Einholung die­ser Freigaben, und die Nutzungslizenz setzt in jedem Fall die Einholung vor­aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erfor­der­lich sind, obliegt es Ihnen, bei den zustän­di­gen Parteien nach­zu­fra­gen. Sie dür­fen sich nicht auf eine von Angestellten oder Vertretern von Alamy gemach­te Zusicherung oder Gewährleistung ver­las­sen, soweit sie nicht in die­ser Vereinbarung fest­ge­hal­ten sind.“

Alamy erklärt die Bedeutung der Releases übri­gens auch recht aus­führ­lich sei­nen Bildlieferanten/​Fotografen auf die­ser eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Unterseite zum MR und PR.

Was natür­lich immer funk­tio­niert, ist die Verwendung von Bildern, auf denen die Person nicht erkenn­bar ist. Dann brau­che ich schon die nach § 22 KunstUrhG erfor­der­li­che Einwilligung nicht und muss mich nicht mit Ausnahmevorschriften hier­zu her­um­schla­gen. Für die Frage der Erkennbarkeit stellt man als eine Art Faustformel übri­gens dar­auf ab, ob ein erwei­ter­ter Bekanntenkreis – also etwa Arbeitskollegen – die abge­bil­de­te Person erken­nen würden.

Ein weit ver­brei­te­ter Irrtum ist, dass ich grö­ße­re Gruppen stets ohne Einwilligung der Abgebildeten foto­gra­fie­ren darf. Hier funk­tio­niert vor allem die weit ver­brei­te­te star­re Faustformel („ab 5, 7, 11 Leuten brau­che ich kein MR“) nicht. Die Rechtsprechung nimmt an der Stelle viel­mehr eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich eben nicht an sol­chen abso­lu­ten Zahlen fest­ma­chen lässt, sodass auch bei grö­ße­ren Gruppen eher ein MR ein­ge­holt wer­den soll­te als sich auf die­ses weit ver­brei­te­te Gerücht zu verlassen.

Müsste ich die Ausgangsfrage in einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauten:
Solange die Agentur dem Kunden kein MR ver­kauft, wo kei­nes ist, sehe ich auch nach deut­schem Recht kein Problem dar­in, Bilder ohne MR in die Hände die­ser Agentur zu geben.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

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