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Podcast eines Fotoproduzenten Folge 17 – Interview mit Creative Director Roman Härer von der Bildagentur plainpicture

Als drit­te Station mei­ner Hamburg-​Reise steue­re ich das Büro der Bildagentur plain­pic­tu­re an und tref­fe mich dort mit deren Creative Director Roman Härer zu einem aus­führ­li­chen Gespräch.

Wir reden über die Gründung und Anfangszeit der Agentur, Gründe für Bildablehnungen, Themen-​Trends und las­se mir Tipps für die Fotografenbewerbung bei der Agentur geben:

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Beispielbilder aus dem Portfolio von plainpicture:

© plainpicture/​Delia Baum
© plainpicture/​Elise Ortiou Campion
© plainpicture/​Eva-​Marlene Etzel
© plainpicture/​Jana Kay
© plainpicture/​Karoliina Norontaus
© plainpicture/​Lisa Krechting
© plainpicture/​miep
© plainpicture/​Philippe Leroux
© plainpicture/​Willing-​Holtz

SHOWNOTES:
Webseite von plain­pic­tu­re
Instagram-​Kanal von plainpicture

Pimp My Stock: Bildbesprechungen von Stockfotos 54

Schon vor einer Weile hat­te Tanja in einer Gruppe einen Facebook-​Post ver­öf­fent­licht, weil sie nicht ver­stan­den hat, war­um ihre Bilder bei Shutterstock wegen „pos­si­ble Trademark vio­la­ti­on“ abge­lehnt wurden.

Ich habe ihr ange­bo­ten, mir die Bilder anzu­se­hen und hier in einer „Pimp My Stock!“-Folge zu besprechen.

Beim ers­ten Bild wird Shutterstock ver­mut­lich unten links das beleuch­te­te Ladengeschäft mit dem Schriftzug des Laden-​Namens gestört haben. Dazu kom­men die beleuch­te­ten Häuser, die man bei sehr stren­ger Auslegung (wel­che Shutterstock nutzt), als „tem­po­rä­re Lichtinstallation“ sehen könn­te, wel­che urhe­ber­recht­lich geschützt sein könn­te. Das berühm­tes­te Beispiel ist der Eiffelturm in Paris bei Nacht. Bilder vom Turm am Tag dür­fen kom­mer­zi­ell ange­bo­ten wer­den, Bilder bei Nacht nicht, eben wegen der Lichtinstallation, selbst wenn strit­tig ist, ob sie wirk­lich noch als „vor­über­ge­hend“ anzu­se­hen ist.

Hier wie­der das glei­che Problem: „Lichtinstallation“ an den Häusern und hin­ten rechts ist in der 100%-Ansicht ein Werbeschild les­bar und unten links in der Ecke könn­te bei vol­ler Auflösung auch etwas mar­ken­recht­lich Geschütztes erkenn­bar sein. Auch die Flagge könn­te die Ablehnung aus­ge­löst haben, wenn sie von einem unwis­sen­den Bildredakteur nicht kor­rekt erkannt wurde.

Ui, Jahrmärkte. Selbst in der ver­klei­ner­ten Ansicht erken­ne ich schon eini­ge Namen von Schausteller-​Buden, wel­che Probleme berei­ten könn­ten. Auch die Bilder auf den Buden (z.B: unten links) könn­ten pro­ble­ma­tisch sein, weil der Urheber der Bilder dar­an Rechte hal­ten könn­te. Generell gilt aber zusätz­lich auch hier wie­der das Thema „Lichtinstallation“.

Auch hier wie­der: Lichtinstallation und unten links gut les­bar der Name der Weinstube.

Lichtinstallation und rechts der Name vom Hofbräu-Zelt.

Ich wie­der­ho­le mich etwas: Lichtinstallation und hin­ten an den Häusern die Firmen- sowie Restaurant-​Namen sind problematisch.

Und ein wei­te­res Mal: Lichtinstallation und links der Name des Geschäfts an der Markise. Je nach Auflösung der Kamera könn­te selbst das Logo auf dem Regenschirm rechts sowie das Logo vom Rucksack (ggf. auch etwas Geschütztes am Kinderwagen) erkenn­bar sein.

Hier dies­mal „nur“ die Lichtinstallation, dies­mal auch recht ein­deu­tig, wenn eine künst­le­ri­sche Leistung deut­lich erkenn­bar ist, wel­che bei den gera­den Lichterketten an den Hausdächern ggf. nach strit­tig gewe­sen wäre.

Wie ihr seht, sind es oft Kleinigkeiten und Dinge, die auf den ers­ten Blick nicht jedem ersicht­lich sind, wel­che zu Ablehnungen bei Bildagenturen füh­ren können.

Wenn ihr mir eben­falls eini­ge Bilder schi­cken wollt für eine „Pimp My Stock!“-Folge , fin­det ihr hier alle not­wen­di­gen Informationen.
Was war eure kurio­ses­te (aber gerecht­fer­tig­te) Ablehnung?

Bilder zu Bildagenturen in voller Auflösung hochladen oder vorher verkleinern?

Ist grö­ßer bes­ser? Kürzlich ver­folg­te ich eine Diskussion unter Stockfotografen, in der es dar­um ging, ob die fer­ti­gen Bilder in der größt­mög­lich ver­füg­ba­ren Größe zu den Bildagenturen hoch­ge­la­den oder lie­ber vor­her ver­klei­nert wer­den sollten.

Beide Seiten hat­ten ihre Argumente, die nach­voll­zieh­bar sind.

Auf der Pro-​Originalgröße-​Seite wur­den fol­gen­de Argumente aufgeführt:

  1. Je mehr Pixel ein Bild hat, des­to eher kauft es jemand, der spe­zi­ell ein mög­lichst gro­ßes Bild braucht.
  2. Je grö­ßer ein Bild ist, des­to teu­rer wird es bei den meis­ten Bildagenturen, zumin­dest im Credit-​Bereich, ange­bo­ten, also bei einem gro­ßen Verkauf auch mehr Geld verdient.
  3. Eine Verkleinerung wäre nur ein zusätz­li­cher, unnö­ti­ger Arbeitsschritt.

Auf der Seite, wel­che die Verkleinerung der Fotos befür­wor­tet, gab es die­se Argumente:

  1. Eine Verkleinerung der Bilder ver­rin­gert die Gefahr, dass Fotos wegen Bildfehler (Rauschen/​Unschärfe etc.) abge­lehnt werden.
  2. Durch direk­te Kundenanfragen nach einer höhe­ren Auflösung kön­nen teil­wei­se Mehreinnahmen gene­riert werden.
  3. Je nach Internetleitung kön­nen klei­ne­re Dateien schnel­ler zu den Agenturen hoch­ge­la­den werden.

Ich selbst gehö­re meist zur Fraktion, wel­che die Bilder in Originalgröße hoch­lädt. Es gibt aber auch Fälle, wo ich eben doch Bilder klei­ner ska­lie­re. Das ist manch­mal bei rie­si­gen Panoramaaufnahmen der Fall, die im Original teil­wei­se mehr als 200 Megapixel haben. Davon sind die meis­ten Bildagenturen über­for­dert, wes­halb ich die­se Bilder im Vorfeld verkleinere.

Auch wenn eine Bildagentur ein Bild wegen Bildfehlern ablehnt, ver­klei­ne­re ich es manch­mal und lade es erneut hoch, wenn ich mir gute Verkaufschancen des Motivs erwar­te. Aber meist sind mei­ne Ablehnungen eher wegen zu ähn­li­cher Bilder oder ver­steck­ter Logos oder Markennamen, wes­we­gen das kaum vorkommt.

Ab und zu habe ich auch direk­te Kundenanfragen, ob ein Bild grö­ßer erhält­lich sei oder – bei den Illustrationen oder 3D-​Renderings – etwas geän­dert wer­den kön­ne. Meist ver­lau­fen die­se Anfragen jedoch im Sande, weil der dann gefor­der­te Preis deut­lich höher ist als der Microstock-​Preis, was vie­le Kunden irri­tiert. Erfahrungsgemäß geht es mei­nen Stock-​Kollegen meist ähn­lich, die Kundenanfragen kos­ten also immer Zeit und brin­gen nur manch­mal zusätz­li­che Einnahmen.

Ob es sinn­voll ist, sei­ne Aufnahmen klei­ner zu rech­nen oder nicht, hängt sicher auch von den Motiven ab: Wer Themen foto­gra­fiert, die ger­ne groß­for­ma­tig gekauft wer­den, weil sie für Plakatwände oder Messestände sehr geeig­net sind, hat vom Hochladen der Originalgröße mehr als jemand, des­sen Bilder haupt­säch­lich von Bloggern und Zeitschriftenredaktionen gekauft werden.

Wie macht ihr das und was sind eure Gründe dafür?

Mögliche Fehler in der Modelfreigabe (Model Release)

Schon lan­ge bie­te ich hier im Blog mei­nen Model Release zum Download an. In mei­nem Buch „Stockfotografie“* ist zusätz­lich auch mein Property Release sowie ein Modelvertrag für Minderjährige abgedruckt.

shs-model-release-16-11-_2016_11-59-39Diesen Release nut­ze ich seit Jahren und bis­her wur­de er von jeder Agentur als gül­tig akzeptiert.

Nun errei­chen mich immer wie­der Mails von Fotografen, denen die­ser aus­ge­füll­te Vertrag trotz­dem von einer Bildagentur abge­lehnt wurde.

Auch bei mir wird manch­mal ein Modelvertrag abge­lehnt, aber das liegt eigent­lich nie am Vertrag selbst, son­dern immer nur dar­an, wie er aus­ge­füllt wur­de. Oder anders for­mu­liert: Wenn der Modelvertrag abge­lehnt wird, ist er nicht kor­rekt aus­ge­füllt. Das sind meist nur Kleinigkeiten, die in der Eile vom Fotografen oder vom Model über­se­hen wurden.

Die Agenturen schrei­ben als Begründung lei­der meist nur „Probleme mit dem Model Release“ oder „ein voll­stän­di­ger Modelvertrag wird benö­tigt“, was im Detail wenig hilft.

Hier des­halb eine Auflistung der häu­figs­ten Ablehnungsgründe, war­um ein Model Release zurück­ge­wie­sen wird von einer Bildagentur zurück­ge­wie­sen wer­den kann.

Probleme mit den Zahlen:
Das häu­figs­te Problem ist, wenn Jahreszahlen zwei­stel­lig statt vier­stel­lig geschrie­ben wer­den, zum Beispiel 07.11.16 (statt 07.11.2016).
Auch unle­ser­lich geschrie­be­ne Zahlen kön­nen zu Problemen füh­ren, zum Beispiel weil eine 7 wie eine 9 aus­sieht oder eine 1 wie eine 7. Das ist rele­vant, weil die Unterschrift des Zeugen am glei­chen Tag wie die des Models erfol­gen soll­te. Generell ist es auch sehr emp­feh­lens­wert, dass alle Datumsangaben iden­tisch sind, also die Unterschrift von Fotograf, Model, Zeuge iden­tisch mit dem Shootingdatum sind.

Fehlende Daten:
Auf mei­nem Modelvertrag über­se­hen vie­le Models oft, dass beim Feld für ihre Unterschrift auch noch­mal das aktu­el­le Datum ste­hen muss. Manche tra­gen aber das Datum ein und ver­ges­sen dann ihre Unterschrift.

Auch alle Namen müs­sen voll­stän­dig im Vertrag ste­hen. Nur der Nachname (ohne Vorname) reicht nicht und auch Abkürzungen, vor allem vom Vornamen füh­ren regel­mä­ßig zu Ablehnungen (zum Beispiel H.-J. Schmidt oder V. Meier).

Langsam soll­te es sich her­um­ge­spro­chen haben, aber ich erwäh­ne es trotz­dem noch mal: Ein Zeuge soll­te eben­falls immer im Modelvertrag ste­hen, selbst wenn nach deut­schem Recht ein Vertrag ohne Zeuge gül­tig wäre.

Falscher Vertrag:
Es kann manch­mal vor­kom­men, dass ein fal­scher Vertrag ver­wen­det wird. Zum Beispiel, weil das Model „bald“ 18 Jahre alt wird, aber trotz­dem schon ein Model Release für Erwachsene ver­wen­det wird. Umgekehrt gilt das Gleiche.

Für Haustiere o.ä. hin­ge­gen wird eine Eigentumsfreigabe (Property Release) ver­langt, kein Model Release.

Unzureichende Daten:
Das Feld „Shootingbeschreibung“ ist eben­falls ein heik­les Feld. Wird dort das Thema des Shooting zu all­ge­mein gehal­ten (z.B. ein­fach „Shooting“ ein­ge­tra­gen oder „Photos“) kann der Vertrag abge­lehnt wer­den. Wird das Feld jedoch zu spe­zi­ell aus­ge­füllt („body­buil­ding images in gym“) und man macht noch am Rande eini­ge ande­re Fotos, kann es eben­falls Probleme geben. Bewährt hat sich bei mir „Lifestyle por­traits w/​ props“, ggf. etwas spe­zi­el­ler „Business shoot“ oder „Fitness shoot“ o.ä. Ich ver­mei­de dort das Wort „images“, falls ggf. auch Videos beim Shooting gemacht werden.

Meist meckert eine Agentur auch, wenn die Models aus Bequemlichkeit das Land (sei es „Country“ oder „Shooting Country“) abkürzt, also z.B. „D“ statt Deutschland schreibt, wobei die offi­zi­el­len Country-​Codes (also z.B. „GER“ für Deutschland) meist durch­ge­hen. Wer auf Nummer sicher gehen will, schreibt natür­lich „Germany“.

Daten schlecht lesbar:
Manchmal sind alle Daten kor­rekt aus­ge­füllt, aber Model, Zeuge oder Fotograf haben eine so unle­ser­li­che Handschrift, dass der Bildredakteur etwas ande­res liest als dort steht, was dann als einer der obi­gen Fehler inter­pre­tiert wird.

Falscher Zeuge:
Im Feld „Zeuge“ dür­fen weder der Fotograf selbst, das Model selbst oder die Eltern des Models unter­schrei­ben. Mögliche Zeugen wären bei­spiels­wei­se eine Visagistin, ein Assistent oder ande­re Models.

Andere Fotografen:
Generell akzep­tie­ren Agenturen nur Modelverträge, bei denen der Fotograf den glei­chen Namen trägt wie der hin­ter­leg­te Accountname bei der Agentur. Wer jedoch auch ande­re Fotografen für sich arbei­ten lässt und deren Modelverträge hoch­la­den will, muss bei eini­gen Agenturen zusätz­lich nach­wei­sen, dass er im Besitz aller erfor­der­li­chen Rechte ist (z.B. mit­tels eines Buy-​Out-​Vertrags), um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Spezialfälle:
Bei Selbstportraits muss der Fotograf sowohl als Fotograf als auch als Model unter­schrei­ben. Zeuge muss jemand ande­res sein, sie­he oben.
Wenn das Model auf den Bildern schon ver­stor­ben ist, muss der Modelvertrag von einem der Erben aus­ge­füllt werden.
Bei Models für Aktaufnahmen muss in der Regel nach­ge­wie­sen wer­den, dass das Model zum Zeitpunkt der Aufnahmen über 21 Jahre alt war, zum Beispiel durch ein Ausweisdokument mit Foto und Geburtsdatum im Bild-​Feld des Model-Vertrags.

Korrekte Modelverträge erhalten
Ihr seht, dass eini­ge Hürden zu umschif­fen sind, um kor­rekt aus­ge­füll­te Verträge zu erhal­ten. Deswegen lege ich gro­ßen Wert auf Gründlichkeit beim Ausfüllen der Modelverträge. Meine Assistentin füllt meist vor­her schon in aller Ruhe alle Felder aus, die fest­ste­hen (Shooting Country, Datum, ihre Daten als Zeugin usw.). Wenn die Models ihren Vertrag unter­schrei­ben sol­len, beto­ne ich als ers­tes, dass sie wirk­lich deut­lich schrei­ben, die Jahreszahlen aus­schrei­ben und nichts abkür­zen sollen.

Wenn der Vertrag aus­ge­füllt ist, kon­trol­liert mei­ne Assistentin jeden Vertrag noch mal auf die oben genann­ten häu­fi­gen Fehlerquellen, damit wir not­falls noch etwas kor­ri­gie­ren kön­nen, bevor das Model nach Hause geht.

Digitale Verträge über Apps wie zum Beispiel „Easy Release“ eli­mi­nie­ren auch eini­ge Fehlerquellen wie Unleserlichkeit oder ver­ges­se­ne Daten.

Aus wel­chen Gründen wur­den euch schon Modelverträge abgelehnt?

Frag den Anwalt – Folge 04: Grand Hotel Heiligendamm fotografieren?

In der vier­ten Folge von „Frag den Anwalt“ wid­met sich der Anwalt fol­gen­der Frage von Frank:

Foto: Alexey Testov

Ich habe von der Seebrücke im Ostseebad Heiligendamm dasGrand Hotel Heiligendamm aus foto­gra­fiert und bei Fotolia hoch­ge­la­den. Fotolia hat das Foto jedoch abge­lehnt. Der Grund für die Ablehnung lau­tet: Urheberrechtsverletzung.

Das Foto wur­de doch aber von der Seebrücke aus foto­gra­fiert. Dabei han­delt es sich doch um einen öffent­li­chen Weg oder Platz.  Kann ich mich also auf die Panoramafreiheit beru­fen oder han­delt es sich wirk­lich um eine Urheberrechtsverletzung?“

Das betref­fen­de Bild von Frank

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Fassade des Grand Hotel über­haupt urhe­ber­recht­lich geschützt ist oder nicht. Wäre es nicht der Fall, wür­de die Panoramafreiheit schon kei­ne Rolle spie­len, da schon grund­sätz­lich kei­ne Urheberrechtsverletzung vor­lie­gen kann.

Nach einer kur­zen Netzrecherche stel­len wir fest, dass auf­grund der Errichtung der abge­bil­de­ten Architektur gut 200 Jahre zurück­liegt. Daher dürf­te das Urheberrecht des Architekten, wel­ches nach deut­schem Urheberrecht 70 Jahre nach des­sen Tod erlischt, kaum mehr ein Problem sein.

Dennoch stellt sich die Frage, was wäre wenn…

Bezüglich des Platzes vor dem Grand Hotel besteht mei­ner Meinung nach wenig Zweifel dar­an, dass die Panoramafreiheit anwend­bar und daher der Vertrieb von Bildern des Grandhotels, die von dort aus erstellt wur­den, auch dann erlaubt ist, wenn die Architektur noch urhe­ber­recht­lich geschützt wäre. Also – kei­ne Urheberrechtsverletzung.

Ob das auch für die Seebrücke gilt, kann aller­dings nicht auf den ers­ten Blick durch­ge­wun­ken wer­den. Derartige Brücken gehö­ren in der Regel eher zum Hafengebiet und fal­len – wie auch die Seebrücke Heiligendamm – unter die Hafenverordnung. Glücklicherweise gibt es hier eine Gruppe von Menschen, die sich hier­mit noch genau­er befasst, als Fotografen. Angler. Daher fin­den wir etwa hier ein Foto des Schildes, das an der Seebrücke hängt und die Benutzung regelt:

Foto: Rosi Warmuth

Sieht man sich das Schild mal in Ruhe an, erken­ne ich nur ein tem­po­rä­res Angelverbot, aber kei­ne Zugangsbeschränkung, sodass die Panoramafreiheit hier ein­schlä­gig sein soll­te, da für die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit aus­weis­lich der Kommentierung „allein die Widmung zum Gemeingebrauch und die sich dar­aus erge­ben­de Zugänglichkeit für jeder­mann“ maß­geb­lich ist.

Wieso wur­de die Aufnahme den­noch abgelehnt?

Niemand und gera­de kei­ne welt­weit ope­rie­ren­de Agentur mit Hauptsitz in San Jose wie Adobe wird ein­ge­hen­de Bilder nur danach beur­tei­len, ob die­se nach dem deut­schen Urheberrecht unbe­denk­lich sind oder nicht. Und das völ­lig zurecht.

Meiner Erfahrung nach ist es gera­de bei inter­na­tio­nal akti­ven Bildagenturen üblich und auch abso­lut ange­zeigt, dass man sich zunächst ein Bild davon macht, wie die ein­zel­nen Themen des Fotorechts in den Ländern gehand­habt wird, in die man die Bilder nach­her ver­kau­fen möch­te. Hiernach soll­ten man für die Standards zur Aufnahme von neu­en Bildern in den eige­nen Stock jeweils die Rechtsordnung des Landes her­an­zie­hen, die die höchs­ten Anforderungen hat.

Dies liegt dar­an, dass Fotolia bei­spiels­wei­se auch us-​amerikanischen Kunden eine aus­rei­chen­de Rechtegarantie geben kön­nen muss. Wenn nun ein Kunde in USA ein Bild kauft und es bei­spiels­wei­se für das Cover eines Buches ver­wen­det, das dort erscheint, erfolgt die Klärung von recht­li­chen Fragen hin­sicht­lich der Bildverwendung nach ame­ri­ka­ni­schem Recht. Gerade hin­sicht­lich Persönlichkeits- und Urheberrechten bestehen in den USA ande­re Kriterien als in Deutschland.

Müsste ich die Frage also mit einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauen:

Zumindest nach deut­schem Urheberrecht dürf­te hier kei­ne Urheberrechtsverletzung vor­lie­gen, was aller­dings für die Entscheidung über die Annahme der Aufnahme kei­ne Rolle spielt, da die­se auf Basis einer ande­ren Rechtsordnung gefällt wird.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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