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Pimp My Stock: Bildbesprechungen von Stockfotos 54

Schon vor einer Weile hat­te Tanja in einer Gruppe einen Facebook-​Post ver­öf­fent­licht, weil sie nicht ver­stan­den hat, war­um ihre Bilder bei Shutterstock wegen „pos­si­ble Trademark vio­la­ti­on“ abge­lehnt wurden.

Ich habe ihr ange­bo­ten, mir die Bilder anzu­se­hen und hier in einer „Pimp My Stock!“-Folge zu besprechen.

Beim ers­ten Bild wird Shutterstock ver­mut­lich unten links das beleuch­te­te Ladengeschäft mit dem Schriftzug des Laden-​Namens gestört haben. Dazu kom­men die beleuch­te­ten Häuser, die man bei sehr stren­ger Auslegung (wel­che Shutterstock nutzt), als „tem­po­rä­re Lichtinstallation“ sehen könn­te, wel­che urhe­ber­recht­lich geschützt sein könn­te. Das berühm­tes­te Beispiel ist der Eiffelturm in Paris bei Nacht. Bilder vom Turm am Tag dür­fen kom­mer­zi­ell ange­bo­ten wer­den, Bilder bei Nacht nicht, eben wegen der Lichtinstallation, selbst wenn strit­tig ist, ob sie wirk­lich noch als „vor­über­ge­hend“ anzu­se­hen ist.

Hier wie­der das glei­che Problem: „Lichtinstallation“ an den Häusern und hin­ten rechts ist in der 100%-Ansicht ein Werbeschild les­bar und unten links in der Ecke könn­te bei vol­ler Auflösung auch etwas mar­ken­recht­lich Geschütztes erkenn­bar sein. Auch die Flagge könn­te die Ablehnung aus­ge­löst haben, wenn sie von einem unwis­sen­den Bildredakteur nicht kor­rekt erkannt wurde.

Ui, Jahrmärkte. Selbst in der ver­klei­ner­ten Ansicht erken­ne ich schon eini­ge Namen von Schausteller-​Buden, wel­che Probleme berei­ten könn­ten. Auch die Bilder auf den Buden (z.B: unten links) könn­ten pro­ble­ma­tisch sein, weil der Urheber der Bilder dar­an Rechte hal­ten könn­te. Generell gilt aber zusätz­lich auch hier wie­der das Thema „Lichtinstallation“.

Auch hier wie­der: Lichtinstallation und unten links gut les­bar der Name der Weinstube.

Lichtinstallation und rechts der Name vom Hofbräu-Zelt.

Ich wie­der­ho­le mich etwas: Lichtinstallation und hin­ten an den Häusern die Firmen- sowie Restaurant-​Namen sind problematisch.

Und ein wei­te­res Mal: Lichtinstallation und links der Name des Geschäfts an der Markise. Je nach Auflösung der Kamera könn­te selbst das Logo auf dem Regenschirm rechts sowie das Logo vom Rucksack (ggf. auch etwas Geschütztes am Kinderwagen) erkenn­bar sein.

Hier dies­mal „nur“ die Lichtinstallation, dies­mal auch recht ein­deu­tig, wenn eine künst­le­ri­sche Leistung deut­lich erkenn­bar ist, wel­che bei den gera­den Lichterketten an den Hausdächern ggf. nach strit­tig gewe­sen wäre.

Wie ihr seht, sind es oft Kleinigkeiten und Dinge, die auf den ers­ten Blick nicht jedem ersicht­lich sind, wel­che zu Ablehnungen bei Bildagenturen füh­ren können.

Wenn ihr mir eben­falls eini­ge Bilder schi­cken wollt für eine „Pimp My Stock!“-Folge , fin­det ihr hier alle not­wen­di­gen Informationen.
Was war eure kurio­ses­te (aber gerecht­fer­tig­te) Ablehnung?

Frag den Anwalt – Folge 08: Darf man Fotos von Oldtimern oder Flugzeugen veröffentlichen?

Nach lan­ger Zeit gibt es wie­der eine neue Folge von „Frag den Anwalt“. Diesmal ein Thema für die Autofotografen unter euch:
Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

seit eini­ger Zeit Suche ich nach einer Antwort auf fol­gen­de Frage, bzw. Fragen:
Kann ich Fotos von Oldtimern ver­öf­fent­li­chen, die auf einem Oldtimertreffen gemacht wurden?
Manche Treffen haben ihre eige­nen Bestimmungen, da ist es klar. Wie sieht es aber bei unge­re­gel­ten Veranstaltungen oder einem zufäl­li­gen Schnappschuß im öffent­li­chen Raum aus?
Sollte man das Kfz-​Kennzeichen immer unkennt­lich machen?
Die glei­che Frage stel­le ich mir übri­gens auch für Flugzeuge.
Ist es erlaubt Privatmaschinen (z.B. eine Cessna) auf einem „Planespotter“-Blog zu zeigen?
Vielleicht habe ich ja Glück und das wird ein Thema für die neue Rubrik!“
© Giuseppe Blasioli /​ Fotolia

Bei der Erstellung von Fotos auf Oldtimertreffen – also außer­halb des öffent­li­chen Raums – gilt zunächst das­sel­be, wie für jede ande­re Veranstaltung auch. Zunächst ist zu klä­ren, ob der Veranstalter damit ein­ver­stan­den ist, dass dort foto­gra­fiert wird. Dabei spielt es übri­gens kei­ne Rolle, ob das Ganze eine orga­ni­sier­te oder eine unge­re­gel­te Veranstaltung ist. Das Recht zu regeln, ob und wie /​ wofür foto­gra­fiert wer­den darf, resul­tiert aus dem Hausrecht des Veranstalters, das auch dann besteht, wenn die Veranstaltung „unge­re­gelt“ ist, aber auf Privatgrund stattfindet.

Erfahrungsgemäß wer­den die meis­ten Veranstalter gegen pri­va­te oder Fotos für ein Portfolio nichts haben. Dennoch emp­fiehlt es sich auch für Portfolionutzungen und aller­spä­tes­tens sobald es aber zu einer Weitergabe oder irgend­wie kom­mer­zi­el­len Verwertung der Aufnahmen kommt, eine Einwilligung des Veranstalters ein­zu­ho­len, um jeg­li­chem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Daneben sind bei der Fotografie von Autos stets Rechte des Herstellers ein Thema. Hier kom­men Urheberrechte für die Formgestaltung von Autos oder Autoteilen sowie Marken- und Designrechte hin­sicht­lich der Logos, Typbezeichnungen und eben­falls Formgebungen der Fahrzeuge in Betracht. Oldtimer sind hier in der Regel nicht ganz so kri­tisch zu sehen, wie aktu­el­le Modelle, da Urheber- und Designrechte nach einer gewis­sen Zeit ablau­fen und auch nicht ver­län­gert wer­den kön­nen. Dennoch blei­ben hier immer Restrisiken bestehen, sodass theo­re­tisch die Einwilligung der Hersteller des jewei­li­gen Fahrzeuges zu fra­gen ist.
Die Antwort auf die­se Frage lässt aber erfah­rungs­ge­mäß sehr lan­ge auf sich war­ten oder bleibt völ­lig aus. Im öffent­li­chen Raum kann bei Fahrzeugen übri­gens nicht auf die Panoramafreiheit zurück­ge­grif­fen wer­den, da die­se nur für Objekte gilt, die sich dau­er­haft im öffent­li­chen Raum befin­den, was bei Autos gera­de nicht der Fall ist.
Zudem stellt sich die Frage, ob auch der Halter des foto­gra­fier­ten Fahrzeuges zu fra­gen ist. Hier vor­weg: Autos haben kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht und auch das Persönlichkeitsrecht des Halters schlägt in der Regel nicht auf das Fahrzeug durch. Daher muss bei der Fotografie von Autos grund­sätz­lich der Halter des Fahrzeuges nicht gefragt wer­den. Etwas ande­res könn­te gel­ten, wenn die Kennzeichen erkenn­bar sind, da die­se dem Fahrzeug die Zuordenbarkeit zum Halter ver­lei­hen. Allerdings ist hier zu berück­sich­ti­gen, dass die­se Zuordnung nicht ohne Weiteres mög­lich ist, sodass zumin­dest ich in die­sem Streit die Auffassung ver­tre­te, dass auch die Abbildung des Kennzeichens kei­ne Rechtsverletzung dar­stellt. Dies gilt umso mehr, als sich in der kon­kre­ten Fragestellung der Halter mit sei­nem Fahrzeug in eine öffent­li­che Sphäre begibt, indem er an einer Veranstaltung teil­nimmt. Die Thematik der recht­li­chen Bedeutung der Abbildung von Kennzeichen ist aller­dings umstrit­ten, sodass die Anonymisierung des Kennzeichens (etwa durch Austausch mit Fantasiekennzeichen) sicher­lich rat­sam ist, um auf Nummer sicher zu gehen. Das Gleiche gilt für die Fotografie von Flugzeugen.
Zusammengefasst ist es gera­de in die­sem Bereich der Fotografie schwie­rig, alle recht­lich erfor­der­li­chen Einwilligungen ein­zu­ho­len, da bei Autos sehr vie­le Rechte ver­eint sind. Gegebenenfalls soll­te man hier, falls man sich im Graubereich bewegt, fra­gen, wie stark man in wes­sen Rechte ein­greift und ob hier die Nachverfolgung einer poten­ti­el­len Rechtsverletzung nach deren Entdeckung wahr­schein­lich erscheint.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Das Geschäftsmodell von Pixabay und mögliche Folgen

Schon län­ger fas­zi­niert mich das Geschäftsmodell „gra­tis“.

Wie kann man Geld mit etwas ver­die­nen, was ver­schenkt wird? Dazu gibt es zum Beispiel das Buch „Free – Kostenlos: Geschäftsmodelle für die Herausforderungen des Internets“* von Chris Anderson (bekannt durch den „Long Tail“) oder die Juni-​Ausgabe der Wirtschaftszeitschrift „brand eins“ mit den Themenschwerpunkt „Umsonst“.

Kostenloses Public-​Domain-​Foto von Firmbee auf Pixabay

Auch im Blog hat­te ich hier schon mal beleuch­tet, war­um Fotografen kos­ten­lo­se Bilder anbieten.

Heute soll es um die ande­re Seite gehen: Wie ver­die­nen „Bildagenturen“ Geld, die ihre Bilder ver­schen­ken? Als Beispiel will ich die Webseite Pixabay neh­men, über die es vor einer Weile die­sen län­ge­ren Artikel bei „Online Marketing Rockstars“ gab. Darin steht der sehr span­nen­de Satz:

Das Monetarisierungsmodell fußt dabei auf nur einer Säule. User, die pixabay.com nut­zen, ohne sich anzu­mel­den, bekom­men auf jeder Suchergebnisseite und auf den Bilderdetailseiten sel­ber eine Reihe von Stockfotos der bör­sen­no­tier­ten Fotobörse Shutterstock ange­zeigt. Kauft ein Nutzer dort in der Folge ein Bild, gibt es eine Affiliate-Provision.“

Mit die­ser Methode erzielt Pixabay laut dem Pixabay-​CEO Hans Braxmeister mit nur vier Mitarbeitern über 100.000 Euro Umsatz im Jahr.

Wie wird der Umsatz genau erzielt?

Als ers­tes muss es genug Leute geben, die ihre Bilder Pixabay und deren Nutzern gra­tis zur Verfügung stel­len. Das geschieht in die­sem Fall nicht nur unter einer „Creative Commons“-BY-Lizenz, wel­che auch die kos­ten­lo­se kom­mer­zi­el­le Nutzung bei Namensnennung erlaubt, son­dern sogar unter der „Creative Commons CCO“-Lizenz. das bedeu­tet: Die Bilder wer­den in die „Public Domain“ gege­ben, sind also gemein­frei und die Fotografen ver­zich­ten welt­weit auf alle urhe­ber­recht­li­chen und ver­wand­ten Schutzrechte.

Über Suchmaschinen wie Google Images lan­den Nutzer, die kos­ten­lo­se Bilder zur frei­en Verwendung suchen, auf Seiten wie Pixabay. Dort kön­nen sie wie bei Microstock-​Agenturen nach Keywords suchen. Zusätzlich zu den kos­ten­lo­sen Bildern wer­den als Ergebnis auch kos­ten­pflich­ti­ge Bilder vom Affiliate-​Partner Shutterstock ange­bo­ten, die meist viel attrak­ti­ver aussehen.

Entscheidet sich der Bildsucher dafür, doch kein kos­ten­lo­ses Bild zu neh­men, son­dern eins bei Shutterstock zu lizen­zie­ren, bekommt Pixabay eine Affiliate-​Provision vom Kauf.

Auf der Affiliate-​Seite von Shutterstock wer­den aktu­ell 20% als Kommission für gewor­be­ne Käufer genannt. Wenn wir den oben genann­ten Zahlen Glauben schen­ken, erzielt Shutterstock also ca. 500.000 Euro Umsatz durch Pixabay im Jahr, von denen Pixabay ein Fünftel abbe­kommt, blei­ben 400.000 Euro pro Jahr für Shutterstock.

Das Problem für Kunden von Pixabay

So rosig die Zahlen für Pixabay auch klingt, die Leidtragenden sind die Nutzer und Fotografen von Pixabay.

Schauen wir uns mal drei Bildbeispiele von der Seite an:

Die sechs Bilder rechts sind die „kom­mer­zi­el­len Bilder“ von Shutterstock (noch am Wasserzeichen erkenn­bar). Darüber steht „CCO Public Domain. Freie kom­mer­zi­el­le Nutzung“. Damit sug­giert Pixabay unwis­sen­den Nutzern, dass das Bild ohne Probleme für kom­mer­zi­el­le Zwecke genutzt wer­den kön­ne. Erst etwas ver­steckt in den Nutzungsbedingungen und den FAQ wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass bei werb­li­cher Nutzung eine zusätz­li­che Erlaubnis von Markeninhabern nötig ist. Im obi­gen Bild wäre das bei­spiels­wei­se Apple, um Bild unten Porsche.

Für Leute, die mal schnell ein kos­ten­lo­ses Bild suchen und von den recht­li­chen Aspekten wenig Ahnung haben, wer­den also wider­sprüch­li­che Signale gesen­det, die schnell mal miß­ver­stan­den wer­den kön­nen und dann teu­er wer­den könnten.

Angesichts des­sen, dass bei der stren­ge­ren Creative Commons-​CC-​SA-​Lizenz des Bundesarchivs die über­wie­gen­de Mehrheit der Nutzer sich nicht an die Lizenzbedingungen gehal­ten hat, kann bei Pixybay Ähnliches ver­mu­tet werden.

Fotografen hin­ge­gen haben ganz ande­re Probleme.

Das Problem der Pixabay-Fotografen

Es mag Gründe geben, war­um Fotografen ihre Fotos ver­schen­ken. Acht Gründe hat­te ich hier genannt.Da ich als jemand, der vom Verkauf sei­ner Fotos lebt, etwas vor­ein­ge­nom­men bin, könnt ihr hier ein Interview mit Gerd Altmann lesen, einem Hobbyfotografen, der hier bei Pixabay mitt­ler­wei­le mehr als 14.000 Bilder online hat, die in knapp fünf Jahren zusam­men mehr als 12 Millionen (!) Downloads erzielt haben.

Im Interview heißt es unter anderem:

In mei­nem Beruf als Altenpfleger fehlt es lei­der oft an dem Applaus, den ich jeden­falls für mei­ne täg­li­che Ego-​Stabilität brau­che. […] Natürlich wür­de ich auch Geld mit mei­nen Bildern ver­die­nen wol­len, aber lei­der habe ich nie gelernt, wie man das macht. Ich besit­ze ein­fach die­se Fähigkeit nicht, aus mei­nen Talenten Kapital zu schla­gen. Kaufmännische Eigenschaften feh­len mir gänz­lich, eben­so die Gabe, ande­re von mei­ner eige­nen Richtigkeit zu über­zeu­gen und für die­se über­zeug­te Richtigkeit zu kassieren.“

Es gibt aber auch gewich­ti­ge Gründe dage­gen, denn das Geldverdienen ist der Knackpunkt. Etliche neue Fotografen nut­zen die Gratisplattformen als Einstieg, weil sie unsi­cher sind ob ihre Bilder ver­käuf­lich sind. Wenn sie dort gen­gend Downloads erzielt haben, wol­len sie meist ver­su­chen, ihre Bilder woan­ders zu verkaufen.

Das geht zumin­dest mit den glei­chen Bildern meist nicht mehr. So sagt Adobe Stock (als Antwort auf eine Support-​Anfrage) zum Beispiel ganz klar:

Bilder die auf einer wei­te­ren Platform zum kos­ten­lo­sen Download ange­bo­ten wer­den, sind von Adobe Stock aus­ge­schlos­sen.

Auch bei Shutterstock heißt es hier eindeutig:

Public domain con­tent can­not be sub­mit­ted under any circumstances.“

Das Gleiche gilt auch für fast alle ande­ren Bildagenturen, weil sich jede Agentur in der Regel ver­si­chern lässt, dass der Fotograf der Inhaber aller not­wen­di­gen Urheber- und ande­rer Schutzrechte sind. Genau die­se geben Fotografen aber ab, wenn sie ihre Bilder bei Pixabay in die „Public Domain“ entlassen.

Der Pixybay-​Anbieter Harald Landsrath muss­te das schmerz­lich am eige­nen Leib erfah­ren. Er woll­te sei­ne Bilder nach einem knap­pen Jahr bei Pixabay über Microstock-​Agenturen anbie­ten, was die­se jedoch nicht erlaubten.

Ich frag­te ihn via Facebook, war­um er bei Pixabay ange­bo­ten hat­te und was ihn zum Wechselwunsch ver­an­lasst hat­te. Er schrieb mir:

Der Grund lag dar­in, dass ich nicht mit kom­mer­zi­el­ler Absicht ange­fan­gen habe und mei­ne Bilder von einer Community bewer­ten las­sen woll­te. Anhand der Statistiken bei PIXABAY (Downloads, Aufrufe, Daumen). Außerdem hör­te man von ande­ren dass dort immer wie­der mal ein „Kaffee“ spen­diert wird (Spende). Die Spendenbereitschaft bei PIXABAY ist aller­dings äußerst gering. So ver­zeich­ne­te ich mit über 200 Bildern, 8 Monaten bis­her 38.000 Downloads und ca. 6 € Spenden von 3 Spendern. Daher dann der Gedanke, die­se nun doch zu ver­kau­fen. Klar ist es ärger­lich, dass ich die­se Bilder nicht mehr ver­wer­ten kann – aller­dings ist man hin­ter­her immer schlau­er.

Wenn wir die­se Zahlen zugrun­de legen und die ca. 315fachen Downloads von Gerd Altmann auf die Geldspenden umrech­nen, kön­nen wir ca. 2.000 Euro Einnahmen (in fünf Jahren) für des­sen 12 Millionen Downloads vermuten.

Versuchen wir mal, dass zu Downloads bei Microstock-​Agenturen zu set­zen. Angenommen, er wür­de nur 0,1% der Downloads bei Fotolia haben, hät­te er dort ca. 12.000 Downloads erzielt. Selbst wenn alle in der kleins­ten Bildgröße XS statt­ge­fun­den hät­ten, wären das immer noch ca. 3000 Euro Einnahmen gewesen.

Harald wies mich auch dar­auf hin, dass ande­re Seiten wie die­se hier eini­ge sei­ner Fotos zum kos­ten­lo­sen Download anbie­ten und eben­falls Spendengelder ein­sam­meln, die jedoch (ent­ge­gen anders­lau­ten­der Information auf der Webseite) beim Seitenbetreiber ver­blei­ben wür­den. Alles legal soweit, weil es Public-​Domain-​Bilder sind. Es ver­die­nen also Pixabay, Shutterstock und ggf. ande­re Webseiten an den Fotos, nur der Fotograf so gut wie nichts.

Warum machen Microstock-​Agenturen da mit?

Ich habe ehr­lich gesagt mei­ne Probleme, zu ver­ste­hen, war­um Microstock-​Agenturen, die vom Bilderverkauf leben, bei die­sem System mit­spie­len. Es heißt in der Branche, dass es sehr teu­er sei, Neukunden zu gene­rie­ren, wes­halb die­se Millionen Gratisdownloads sozu­sa­gen zäh­ne­knir­schend akzep­tiert wer­den, wenn dadurch eini­ge neue Käufer zur Bildagentur finden.

Offensichtlich kann Shutterstock damit ja ca. eine hal­be Million Euro Umsatz im Jahr gene­rie­ren, von denen jedoch 20% gleich wie­der abflie­ßen. Unklar ist lei­der, wie hoch der Umsatzverlust ist, der durch die gro­ßen Gratisplattformen ver­ur­sacht wird. In die­sem Interview von 2016 spricht der Pixabay-​CEO von über 5 Millionen Seitenabrufen pro Tag. Wenn wir anneh­men, dass nur 0,1% die­ser Abrufe zu einem Download füh­ren wür­den, wären das immer noch 50.000 Downloads pro Tag. Das wären mehr als 18 Millionen ent­gan­ge­ne Bildnutzungen pro Jahr, die Shutterstock oder eine ande­re Agentur nicht mone­ta­ri­sie­ren könnten.

Was sagt ihr dazu? Welche Erfahrungen habt ihr mit Pixabay gemacht?

* Affiliate

Frag den Anwalt – Folge 07: Können Blumen und Blüten rechtlich geschützt sein?

In der heu­ti­gen Folge von „Frag den Anwalt“ geht es um ein Thema, wel­ches auf den ers­ten Blick etwas abwe­gig ist, aber trotz­dem mit dem übli­chen Handwerkszeug eines Anwalts zu beant­wor­ten ist.

Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

zuerst ein­mal ist es mir wich­tig Dir ein ganz gro­ßes Lob für Deine gan­zen Berichte etc. aus­zu­spre­chen. Ich ver­fol­ge die­se schon seit Jahren und bin immer wie­der neu begeis­tert, also wei­ter so… 😉

Nun zu mei­ner Frage. Ich betrei­be hob­by­mä­ßig Stockfotografie. Nun gibt es ja auch hier eini­ges im Rechtlichen zu beach­ten. Wie ver­hält dies sich den bei der Blumen-​/​Blütenfotografie?

Hat ein Züchter die Möglichkeit sich eine Blume/​Blüte schüt­zen zu las­sen? Bzw. so schüt­zen zu las­sen, dass ich die­se nicht foto­gra­fie­ren & die Bilder nicht kom­mer­zi­ell nut­zen darf?

Vielen lie­ben Dank vor­ab für eine Antwort.“

Für die Frage, ob man sich als Züchter Blumen oder Blüten schüt­zen las­sen kann, soll­te man zunächst (wie immer) die gän­gi­gen Drittrechte abklap­pern, die bei der Fotografie immer wie­der für Probleme sor­gen kön­nen und sodann über­le­gen, ob für den kon­kre­ten Fall eines pas­sen könnte.

Das Urheberrecht sowie auch das Persönlichkeitsrechte schei­den hier aus, da Pflanzen kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht haben und auch kei­ne Schöpfung des Züchters nach § 2 UrhG sind.

Problematisch wer­den könn­te hier allen­falls das Markenrecht, da ich dort auch Waren und Dienstleistungen aus der Nizza Klasse 31 schüt­zen las­sen kann, unter denen sich auch Blumen befin­den. Das bedeu­tet aber zunächst nicht, dass damit auch auto­ma­tisch Blumen geschützt wer­den kön­nen, son­dern nur, dass ich grund­sätz­lich für Waren und Dienstleistungen Markenschutz in die­sem Themenbereich erlan­gen kann.

Da es sich bei Blumen immer noch um Natur han­delt und der Züchter in der Regel kei­nen 100 %ig repro­du­zier­ba­ren Einfluss auf die exak­te Ausgestaltung der Blüten haben wird (hier spricht der bota­ni­sche Laie) wird es daher aber auch schon dem Grunde nach nicht klap­pen, die Blume /​ Blüte an sich schüt­zen zu lassen.

Der Schutzfähigkeit dürf­te die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG ent­ge­gen­ste­hen, der besagt

 „(2) Dem Schutz als Marke nicht zugäng­lich sind Zeichen, die aus­schließ­lich aus einer Form bestehen,

die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, (…)“

Was aller­dings ange­mel­det wer­den kann und nach mei­ner Recherche auch rege ange­mel­det wird, sind Namen von neu­en Blumenzüchtungen. Hier soll­te man daher vor­sich­tig sein, da etwa der Lizenznehmer, der die Aufnahme über eine Stockagentur bezieht, um die gleich­na­mi­ge Züchtung über einen Online-​Shop zu ver­trei­ben, bei der Verwendung der dazu­ge­hö­ri­gen Namens Probleme mit dem Markeninhaber bekom­men könn­te, wenn er die­sen nicht vor­her um Erlaubnis fragt. Das ist aber kein Problem, dass unmit­tel­bar mit dem Foto der Blume ver­bun­den ist und soll daher für die­sen Artikel kei­ne Auswirkung haben.

In der Praxis ver­bie­ten aller­dings etli­che Bildagenturen, Markennamen in den Keywords zu verwenden.

Daher wür­de ich emp­feh­len, auch kei­ne geschütz­ten Markennamen von Pflanzen in Keywords, Titel oder Beschreibung zu ver­wen­den, wenn das Bild kom­mer­zi­ell ange­bo­ten wer­den soll (im Gegensatz zu redak­tio­nel­ler Nutzung, wo die Markennennung kein Problem dar­stel­len dürfte).

Abschließend kommt noch ein letz­tes Thema in Betracht. Da ich der­ar­tig spe­zi­el­le Blumen wohl in der Regel nicht an der nächs­ten Straßenecke zu foto­gra­fie­ren bekom­me, soll­tet Ihr ein Auge auf bestehen­de Hausrechte haben. Wenn Ihr auf Privatgrund unter­wegs seid, soll­tet Ihr immer ein Property-​Release einholen.

Das gilt übri­gens auch für bota­ni­sche Gärten, Parks und der­glei­chen, die nicht sel­ten die Fotografie zu kom­mer­zi­el­len Zwecken regle­men­tie­ren oder aus­schlie­ßen. Das aber nur der Vollständigkeit hal­ber, da es eigent­lich mit der Möglichkeit des Schutzes von Blumen nichts zu tun hat, aber durch­aus beim Vertrieb der Aufnahmen ein Problem wer­den kann.

Zusammengefasst wür­de ich hier aus­nahms­wei­se mutig mit „nein“ ant­wor­ten, da ich davon aus­ge­he, dass man Blumen und Blüten nicht geschützt bekommt und daher grund­sätz­lich auch nichts dage­gen unter­neh­men kann, wenn jemand eine auch noch so erle­se­ne Züchtung foto­gra­fiert und die Bilder nach­her auch verkauft.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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Frag den Anwalt – Folge 05: Redaktionelle Nutzung von Bildern der Oscar-Verleihung?

Am 26. Februar fin­det die dies­jäh­ri­ge Oscar-​Verleihung der Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Los Angeles statt.

Im Vorfeld gibt es noch eini­ge Fragen zu klä­ren, zum Beispiel die­se hier unser Leserin Anja:

Guten Tag,

ich habe den Artikel auf ihrem Blog gele­sen und für mich ergibt sich eine spe­zi­el­le Frage, von der ich mir erhof­fe, dass sie sie mir beant­wor­ten können.

Und zwar … Wenn ich jetzt bei­spiels­wei­se für einen Kunden über die anste­hen­de Oscarverleihung auf sei­ner Facebookseite berich­ten will, ist das dann zwin­gend eine kom­mer­zi­el­le Nutzung?

Natürlich ver­wen­den wir nor­ma­ler­wei­se für die Postings/​Bilder einen Abbinder mit Markennamen, aller­dings könn­te man die­sen in die­sem Fall auch ein­fach weg­las­sen und im Posttext z.B. kei­ne Produkte oder Ähnliches erwäh­nen, son­dern ledig­lich die eige­ne Community über die Oscar-​Verleihung infor­mie­ren. Könnte ich dann ein redak­tio­nel­les Bild verwenden?

Ich wür­de mich sehr freu­en, wenn Sie mir wei­ter­hel­fen könnten.

Mit bes­ten Grüßen,
Anja“

Die Frage, ob eine Bildverwendung redak­tio­nell oder kom­mer­zi­ell ist, ist ein ech­ter Klassiker. Doch sehen wir uns mal an, wieso.

Faustformelartig kann man unterscheiden:

Kommerziell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um damit etwas zu bewer­ben /​ ver­kau­fen.
Redaktionell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um über etwas zu berichten.

Meiner Erfahrung nach ist die­se Unterscheidung oder sagen wir lie­ber, die Sehnsucht nach dem begehr­te­ren Status „redak­tio­nell“ mit der Einschätzung ver­bun­den, dass eine redak­tio­nel­le Bildverwendung ohne die Klärung von Drittrechten erfol­gen kön­ne – frei nach dem (recht­lich bedenk­li­chen!) Motto:

Ist die Bildverwendung redak­tio­nell, brau­che ich nie­man­den um Erlaubnis zu fra­gen und muss daher auch nichts für die Bilder bezah­len“.

Dies kann kei­nes­wegs für alle in Betracht kom­men­den Rechte ange­wandt wer­den und das wie­der­um ist bei­spiels­wei­se auch der Grund, war­um die meis­ten Bildagenturen Ihren Bestand in kom­mer­zi­ell und redak­tio­nell unter­tei­len, da bei den redak­tio­nel­len Kollektionen Teile der nach­fol­gend dar­ge­stell­ten Rechte nicht geklärt sind oder ein­fach nicht geklärt wer­den können.

Für den Bereich der Persönlichkeitsrechte abge­bil­de­ter Teilnehmer an der Oscar-​Verleihung greift zumin­dest nach deut­scher Rechtslage die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG, da es sich hier um ein Ereignis der Zeitgeschichte han­delt. Wer also an den Oscars teil­nimmt, wird damit rech­nen müs­sen, foto­gra­fiert oder gefilmt zu wer­den und kann sich in der Regel auch nicht dage­gen weh­ren, wenn die­se Aufnahmen im Nachhinein ver­öf­fent­licht werden.

Auch bei den ange­spro­che­nen Markenrechten gibt es eine Ausnahme, denn Ansprüche nach dem deut­schen Markengesetz ent­ste­hen dem Inhaber einer Marke nur bei einer soge­nann­ten „Markenmäßigen Benutzung“, also dann, wenn die Marke als Herkunftskennzeichen für Waren oder Dienstleistungen ver­wen­det wird. Das ist bei redak­tio­nel­len Verwendungen in der Regel nicht der Fall.

Doch kom­men wir nun zum Spielverderber: dem Urheberrecht. Hier gibt es kei­ne gene­rel­le Aussage, die den redak­tio­nel­len Bildgebrauch stets erlaubt. Daher ist im Bereich des Urheberrechts stets davon aus­zu­ge­hen, dass der Urheber, also bei Fotos der Fotograf, zu fra­gen ist, ob man sei­ne Aufnahmen ver­wen­den darf. Es gibt aller­dings eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse:

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähn­li­che tech­ni­sche Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in ande­ren Druckschriften oder sons­ti­gen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tra­gen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffent­li­che Wiedergabe von Werken, die im Verlauf die­ser Ereignisse wahr­nehm­bar wer­den, in einem durch den Zweck gebo­te­nen Umfang zulässig.“

Das liest sich aus Sicht der Bildverwender zwar schon rich­tig gut, doch § 50 UrhG hat einen Haken: Die Verwendung von Bildern, die in sei­nen Anwendungsbereich fal­len, ist nur solan­ge erlaubt, wie es sich um Tagesereignisse han­delt – sprich: danach müs­sen die Bilder wie­der raus und zwar sofort, nach­dem das Ereignis, das den Anlass der Berichterstattung dar­stellt, nicht mehr tages­ak­tu­ell ist. Das ist einer­seits schwer zu beur­tei­len und ande­rer­seits kein beson­ders attrak­ti­ves Nutzungsmodell, da mei­ne Timeline stets nach weni­gen Tagen enden wird, was den Einsatz von Bildern angeht.

Aber das Urheberrecht kann sehr ein­fach geklärt wer­den, indem man die Bilder bei einer Agentur bezieht.

Abschließend daher mei­ne Handlungsempfehlung: Kaufe die Oscarbilder bei der Bildagentur dei­nes Vertrauens und beach­te die dort gel­ten­den Regeln zur redak­tio­nel­len Verwendung. Die Eigenschaft „redak­tio­nell“ dürf­te in die­sem Zusammenhang immer dann erfüllt sein, wenn Du im dazu­ge­hö­ri­gen Text über genau das Ereignis berich­test, das auf dem Bild zu sehen ist, also „xy erhält den Oscar als bes­te Schauspielerin“ und eben­das auf dem Bild dane­ben zu sehen ist.

Beachte aber auch, dass eini­ge Agenturen an die redak­tio­nel­le Verwendung eige­ne Bedingungen knüp­fen, wie zum Beispiel das Setzen eines Urheberhinweises. Also auch in dem Fall mein Rat: Ein Blick in die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jewei­li­gen Bildagentur ist Pflicht vor jeder Verwendung.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.