Schon vor einer Weile hatte Tanja in einer Gruppe einen Facebook-Post veröffentlicht, weil sie nicht verstanden hat, warum ihre Bilder bei Shutterstock wegen „possible Trademark violation“ abgelehnt wurden.
Ich habe ihr angeboten, mir die Bilder anzusehen und hier in einer „Pimp My Stock!“-Folge zu besprechen.
Beim ersten Bild wird Shutterstock vermutlich unten links das beleuchtete Ladengeschäft mit dem Schriftzug des Laden-Namens gestört haben. Dazu kommen die beleuchteten Häuser, die man bei sehr strenger Auslegung (welche Shutterstock nutzt), als „temporäre Lichtinstallation“ sehen könnte, welche urheberrechtlich geschützt sein könnte. Das berühmteste Beispiel ist der Eiffelturm in Paris bei Nacht. Bilder vom Turm am Tag dürfen kommerziell angeboten werden, Bilder bei Nacht nicht, eben wegen der Lichtinstallation, selbst wenn strittig ist, ob sie wirklich noch als „vorübergehend“ anzusehen ist.
Hier wieder das gleiche Problem: „Lichtinstallation“ an den Häusern und hinten rechts ist in der 100%-Ansicht ein Werbeschild lesbar und unten links in der Ecke könnte bei voller Auflösung auch etwas markenrechtlich Geschütztes erkennbar sein. Auch die Flagge könnte die Ablehnung ausgelöst haben, wenn sie von einem unwissenden Bildredakteur nicht korrekt erkannt wurde.
Ui, Jahrmärkte. Selbst in der verkleinerten Ansicht erkenne ich schon einige Namen von Schausteller-Buden, welche Probleme bereiten könnten. Auch die Bilder auf den Buden (z.B: unten links) könnten problematisch sein, weil der Urheber der Bilder daran Rechte halten könnte. Generell gilt aber zusätzlich auch hier wieder das Thema „Lichtinstallation“.
Auch hier wieder: Lichtinstallation und unten links gut lesbar der Name der Weinstube.
Lichtinstallation und rechts der Name vom Hofbräu-Zelt.
Ich wiederhole mich etwas: Lichtinstallation und hinten an den Häusern die Firmen- sowie Restaurant-Namen sind problematisch.
Und ein weiteres Mal: Lichtinstallation und links der Name des Geschäfts an der Markise. Je nach Auflösung der Kamera könnte selbst das Logo auf dem Regenschirm rechts sowie das Logo vom Rucksack (ggf. auch etwas Geschütztes am Kinderwagen) erkennbar sein.
Hier diesmal „nur“ die Lichtinstallation, diesmal auch recht eindeutig, wenn eine künstlerische Leistung deutlich erkennbar ist, welche bei den geraden Lichterketten an den Hausdächern ggf. nach strittig gewesen wäre.
Wie ihr seht, sind es oft Kleinigkeiten und Dinge, die auf den ersten Blick nicht jedem ersichtlich sind, welche zu Ablehnungen bei Bildagenturen führen können.
Wenn ihr mir ebenfalls einige Bilder schicken wollt für eine „Pimp My Stock!“-Folge , findet ihr hier alle notwendigen Informationen.
Was war eure kurioseste (aber gerechtfertigte) Ablehnung?
Nach langer Zeit gibt es wieder eine neue Folge von „Frag den Anwalt“. Diesmal ein Thema für die Autofotografen unter euch:
Foto: Alexey Testov
„Hallo Robert,
seit einiger Zeit Suche ich nach einer Antwort auf folgende Frage, bzw. Fragen:
Kann ich Fotos von Oldtimern veröffentlichen, die auf einem Oldtimertreffen gemacht wurden?
Manche Treffen haben ihre eigenen Bestimmungen, da ist es klar. Wie sieht es aber bei ungeregelten Veranstaltungen oder einem zufälligen Schnappschuß im öffentlichen Raum aus?
Sollte man das Kfz-Kennzeichen immer unkenntlich machen?
Die gleiche Frage stelle ich mir übrigens auch für Flugzeuge.
Ist es erlaubt Privatmaschinen (z.B. eine Cessna) auf einem „Planespotter“-Blog zu zeigen?
Vielleicht habe ich ja Glück und das wird ein Thema für die neue Rubrik!“
Bei der Erstellung von Fotos auf Oldtimertreffen – also außerhalb des öffentlichen Raums – gilt zunächst dasselbe, wie für jede andere Veranstaltung auch. Zunächst ist zu klären, ob der Veranstalter damit einverstanden ist, dass dort fotografiert wird. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob das Ganze eine organisierte oder eine ungeregelte Veranstaltung ist. Das Recht zu regeln, ob und wie / wofür fotografiert werden darf, resultiert aus dem Hausrecht des Veranstalters, das auch dann besteht, wenn die Veranstaltung „ungeregelt“ ist, aber auf Privatgrund stattfindet.
Erfahrungsgemäß werden die meisten Veranstalter gegen private oder Fotos für ein Portfolio nichts haben. Dennoch empfiehlt es sich auch für Portfolionutzungen und allerspätestens sobald es aber zu einer Weitergabe oder irgendwie kommerziellen Verwertung der Aufnahmen kommt, eine Einwilligung des Veranstalters einzuholen, um jeglichem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Daneben sind bei der Fotografie von Autos stets Rechte des Herstellers ein Thema. Hier kommen Urheberrechte für die Formgestaltung von Autos oder Autoteilen sowie Marken- und Designrechte hinsichtlich der Logos, Typbezeichnungen und ebenfalls Formgebungen der Fahrzeuge in Betracht. Oldtimer sind hier in der Regel nicht ganz so kritisch zu sehen, wie aktuelle Modelle, da Urheber- und Designrechte nach einer gewissen Zeit ablaufen und auch nicht verlängert werden können. Dennoch bleiben hier immer Restrisiken bestehen, sodass theoretisch die Einwilligung der Hersteller des jeweiligen Fahrzeuges zu fragen ist.
Die Antwort auf diese Frage lässt aber erfahrungsgemäß sehr lange auf sich warten oder bleibt völlig aus. Im öffentlichen Raum kann bei Fahrzeugen übrigens nicht auf die Panoramafreiheit zurückgegriffen werden, da diese nur für Objekte gilt, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, was bei Autos gerade nicht der Fall ist.
Zudem stellt sich die Frage, ob auch der Halter des fotografierten Fahrzeuges zu fragen ist. Hier vorweg: Autos haben kein allgemeines Persönlichkeitsrecht und auch das Persönlichkeitsrecht des Halters schlägt in der Regel nicht auf das Fahrzeug durch. Daher muss bei der Fotografie von Autos grundsätzlich der Halter des Fahrzeuges nicht gefragt werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Kennzeichen erkennbar sind, da diese dem Fahrzeug die Zuordenbarkeit zum Halter verleihen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass diese Zuordnung nicht ohne Weiteres möglich ist, sodass zumindest ich in diesem Streit die Auffassung vertrete, dass auch die Abbildung des Kennzeichens keine Rechtsverletzung darstellt. Dies gilt umso mehr, als sich in der konkreten Fragestellung der Halter mit seinem Fahrzeug in eine öffentliche Sphäre begibt, indem er an einer Veranstaltung teilnimmt. Die Thematik der rechtlichen Bedeutung der Abbildung von Kennzeichen ist allerdings umstritten, sodass die Anonymisierung des Kennzeichens (etwa durch Austausch mit Fantasiekennzeichen) sicherlich ratsam ist, um auf Nummer sicher zu gehen. Das Gleiche gilt für die Fotografie von Flugzeugen.
Zusammengefasst ist es gerade in diesem Bereich der Fotografie schwierig, alle rechtlich erforderlichen Einwilligungen einzuholen, da bei Autos sehr viele Rechte vereint sind. Gegebenenfalls sollte man hier, falls man sich im Graubereich bewegt, fragen, wie stark man in wessen Rechte eingreift und ob hier die Nachverfolgung einer potentiellen Rechtsverletzung nach deren Entdeckung wahrscheinlich erscheint.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
Hast Du ebenfalls eine Frage an den Anwalt?
Hier findest Du mehr Infos.
Heute soll es um die andere Seite gehen: Wie verdienen „Bildagenturen“ Geld, die ihre Bilder verschenken? Als Beispiel will ich die Webseite Pixabay nehmen, über die es vor einer Weile diesen längeren Artikel bei „Online Marketing Rockstars“ gab. Darin steht der sehr spannende Satz:
„Das Monetarisierungsmodell fußt dabei auf nur einer Säule. User, die pixabay.com nutzen, ohne sich anzumelden, bekommen auf jeder Suchergebnisseite und auf den Bilderdetailseiten selber eine Reihe von Stockfotos der börsennotierten Fotobörse Shutterstock angezeigt. Kauft ein Nutzer dort in der Folge ein Bild, gibt es eine Affiliate-Provision.“
Mit dieser Methode erzielt Pixabay laut dem Pixabay-CEO Hans Braxmeister mit nur vier Mitarbeitern über 100.000 Euro Umsatz im Jahr.
Wie wird der Umsatz genau erzielt?
Als erstes muss es genug Leute geben, die ihre Bilder Pixabay und deren Nutzern gratis zur Verfügung stellen. Das geschieht in diesem Fall nicht nur unter einer „Creative Commons“-BY-Lizenz, welche auch die kostenlose kommerzielle Nutzung bei Namensnennung erlaubt, sondern sogar unter der „Creative Commons CCO“-Lizenz. das bedeutet: Die Bilder werden in die „Public Domain“ gegeben, sind also gemeinfrei und die Fotografen verzichten weltweit auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte.
Über Suchmaschinen wie Google Images landen Nutzer, die kostenlose Bilder zur freien Verwendung suchen, auf Seiten wie Pixabay. Dort können sie wie bei Microstock-Agenturen nach Keywords suchen. Zusätzlich zu den kostenlosen Bildern werden als Ergebnis auch kostenpflichtige Bilder vom Affiliate-Partner Shutterstock angeboten, die meist viel attraktiver aussehen.
Entscheidet sich der Bildsucher dafür, doch kein kostenloses Bild zu nehmen, sondern eins bei Shutterstock zu lizenzieren, bekommt Pixabay eine Affiliate-Provision vom Kauf.
Auf der Affiliate-Seite von Shutterstock werden aktuell 20% als Kommission für geworbene Käufer genannt. Wenn wir den oben genannten Zahlen Glauben schenken, erzielt Shutterstock also ca. 500.000 Euro Umsatz durch Pixabay im Jahr, von denen Pixabay ein Fünftel abbekommt, bleiben 400.000 Euro pro Jahr für Shutterstock.
Das Problem für Kunden von Pixabay
So rosig die Zahlen für Pixabay auch klingt, die Leidtragenden sind die Nutzer und Fotografen von Pixabay.
Schauen wir uns mal drei Bildbeispiele von der Seite an:
Die sechs Bilder rechts sind die „kommerziellen Bilder“ von Shutterstock (noch am Wasserzeichen erkennbar). Darüber steht „CCO Public Domain. Freie kommerzielle Nutzung“. Damit suggiert Pixabay unwissenden Nutzern, dass das Bild ohne Probleme für kommerzielle Zwecke genutzt werden könne. Erst etwas versteckt in den Nutzungsbedingungen und den FAQ wird darauf hingewiesen, dass bei werblicher Nutzung eine zusätzliche Erlaubnis von Markeninhabern nötig ist. Im obigen Bild wäre das beispielsweise Apple, um Bild unten Porsche.
Für Leute, die mal schnell ein kostenloses Bild suchen und von den rechtlichen Aspekten wenig Ahnung haben, werden also widersprüchliche Signale gesendet, die schnell mal mißverstanden werden können und dann teuer werden könnten.
Angesichts dessen, dass bei der strengeren Creative Commons-CC-SA-Lizenz des Bundesarchivs die überwiegende Mehrheit der Nutzer sich nicht an die Lizenzbedingungen gehalten hat, kann bei Pixybay Ähnliches vermutet werden.
Fotografen hingegen haben ganz andere Probleme.
Das Problem der Pixabay-Fotografen
Es mag Gründe geben, warum Fotografen ihre Fotos verschenken. Acht Gründe hatte ich hier genannt.Da ich als jemand, der vom Verkauf seiner Fotos lebt, etwas voreingenommen bin, könnt ihr hier ein Interview mit Gerd Altmann lesen, einem Hobbyfotografen, der hier bei Pixabay mittlerweile mehr als 14.000 Bilder online hat, die in knapp fünf Jahren zusammen mehr als 12 Millionen (!) Downloads erzielt haben.
Im Interview heißt es unter anderem:
„In meinem Beruf als Altenpfleger fehlt es leider oft an dem Applaus, den ich jedenfalls für meine tägliche Ego-Stabilität brauche. […] Natürlich würde ich auch Geld mit meinen Bildern verdienen wollen, aber leider habe ich nie gelernt, wie man das macht. Ich besitze einfach diese Fähigkeit nicht, aus meinen Talenten Kapital zu schlagen. Kaufmännische Eigenschaften fehlen mir gänzlich, ebenso die Gabe, andere von meiner eigenen Richtigkeit zu überzeugen und für diese überzeugte Richtigkeit zu kassieren.“
Es gibt aber auch gewichtige Gründe dagegen, denn das Geldverdienen ist der Knackpunkt. Etliche neue Fotografen nutzen die Gratisplattformen als Einstieg, weil sie unsicher sind ob ihre Bilder verkäuflich sind. Wenn sie dort gengend Downloads erzielt haben, wollen sie meist versuchen, ihre Bilder woanders zu verkaufen.
Das geht zumindest mit den gleichen Bildern meist nicht mehr. So sagt Adobe Stock (als Antwort auf eine Support-Anfrage) zum Beispiel ganz klar:
„Bilder die auf einer weiteren Platform zum kostenlosen Download angeboten werden, sind von Adobe Stock ausgeschlossen.“
„Public domain content cannot be submitted under any circumstances.“
Das Gleiche gilt auch für fast alle anderen Bildagenturen, weil sich jede Agentur in der Regel versichern lässt, dass der Fotograf der Inhaber aller notwendigen Urheber- und anderer Schutzrechte sind. Genau diese geben Fotografen aber ab, wenn sie ihre Bilder bei Pixabay in die „Public Domain“ entlassen.
Der Pixybay-Anbieter Harald Landsrath musste das schmerzlich am eigenen Leib erfahren. Er wollte seine Bilder nach einem knappen Jahr bei Pixabay über Microstock-Agenturen anbieten, was diese jedoch nicht erlaubten.
Ich fragte ihn via Facebook, warum er bei Pixabay angeboten hatte und was ihn zum Wechselwunsch veranlasst hatte. Er schrieb mir:
„Der Grund lag darin, dass ich nicht mit kommerzieller Absicht angefangen habe und meine Bilder von einer Community bewerten lassen wollte. Anhand der Statistiken bei PIXABAY (Downloads, Aufrufe, Daumen). Außerdem hörte man von anderen dass dort immer wieder mal ein „Kaffee“ spendiert wird (Spende). Die Spendenbereitschaft bei PIXABAY ist allerdings äußerst gering. So verzeichnete ich mit über 200 Bildern, 8 Monaten bisher 38.000 Downloads und ca. 6 € Spenden von 3 Spendern. Daher dann der Gedanke, diese nun doch zu verkaufen. Klar ist es ärgerlich, dass ich diese Bilder nicht mehr verwerten kann – allerdings ist man hinterher immer schlauer.“
Wenn wir diese Zahlen zugrunde legen und die ca. 315fachen Downloads von Gerd Altmann auf die Geldspenden umrechnen, können wir ca. 2.000 Euro Einnahmen (in fünf Jahren) für dessen 12 Millionen Downloads vermuten.
Versuchen wir mal, dass zu Downloads bei Microstock-Agenturen zu setzen. Angenommen, er würde nur 0,1% der Downloads bei Fotolia haben, hätte er dort ca. 12.000 Downloads erzielt. Selbst wenn alle in der kleinsten Bildgröße XS stattgefunden hätten, wären das immer noch ca. 3000 Euro Einnahmen gewesen.
Harald wies mich auch darauf hin, dass andere Seiten wie diese hier einige seiner Fotos zum kostenlosen Download anbieten und ebenfalls Spendengelder einsammeln, die jedoch (entgegen anderslautender Information auf der Webseite) beim Seitenbetreiber verbleiben würden. Alles legal soweit, weil es Public-Domain-Bilder sind. Es verdienen also Pixabay, Shutterstock und ggf. andere Webseiten an den Fotos, nur der Fotograf so gut wie nichts.
Warum machen Microstock-Agenturen da mit?
Ich habe ehrlich gesagt meine Probleme, zu verstehen, warum Microstock-Agenturen, die vom Bilderverkauf leben, bei diesem System mitspielen. Es heißt in der Branche, dass es sehr teuer sei, Neukunden zu generieren, weshalb diese Millionen Gratisdownloads sozusagen zähneknirschend akzeptiert werden, wenn dadurch einige neue Käufer zur Bildagentur finden.
Offensichtlich kann Shutterstock damit ja ca. eine halbe Million Euro Umsatz im Jahr generieren, von denen jedoch 20% gleich wieder abfließen. Unklar ist leider, wie hoch der Umsatzverlust ist, der durch die großen Gratisplattformen verursacht wird. In diesem Interview von 2016 spricht der Pixabay-CEO von über 5 Millionen Seitenabrufen pro Tag. Wenn wir annehmen, dass nur 0,1% dieser Abrufe zu einem Download führen würden, wären das immer noch 50.000 Downloads pro Tag. Das wären mehr als 18 Millionen entgangene Bildnutzungen pro Jahr, die Shutterstock oder eine andere Agentur nicht monetarisieren könnten.
Was sagt ihr dazu? Welche Erfahrungen habt ihr mit Pixabay gemacht?
In der heutigen Folge von „Frag den Anwalt“ geht es um ein Thema, welches auf den ersten Blick etwas abwegig ist, aber trotzdem mit dem üblichen Handwerkszeug eines Anwalts zu beantworten ist.
Foto: Alexey Testov
„Hallo Robert,
zuerst einmal ist es mir wichtig Dir ein ganz großes Lob für Deine ganzen Berichte etc. auszusprechen. Ich verfolge diese schon seit Jahren und bin immer wieder neu begeistert, also weiter so… 😉
Nun zu meiner Frage. Ich betreibe hobbymäßig Stockfotografie. Nun gibt es ja auch hier einiges im Rechtlichen zu beachten. Wie verhält dies sich den bei der Blumen-/Blütenfotografie?
Hat ein Züchter die Möglichkeit sich eine Blume/Blüte schützen zu lassen? Bzw. so schützen zu lassen, dass ich diese nicht fotografieren & die Bilder nicht kommerziell nutzen darf?
Vielen lieben Dank vorab für eine Antwort.“
Für die Frage, ob man sich als Züchter Blumen oder Blüten schützen lassen kann, sollte man zunächst (wie immer) die gängigen Drittrechte abklappern, die bei der Fotografie immer wieder für Probleme sorgen können und sodann überlegen, ob für den konkreten Fall eines passen könnte.
Das Urheberrecht sowie auch das Persönlichkeitsrechte scheiden hier aus, da Pflanzen kein allgemeines Persönlichkeitsrecht haben und auch keine Schöpfung des Züchters nach § 2 UrhG sind.
Problematisch werden könnte hier allenfalls das Markenrecht, da ich dort auch Waren und Dienstleistungen aus der Nizza Klasse 31 schützen lassen kann, unter denen sich auch Blumen befinden. Das bedeutet aber zunächst nicht, dass damit auch automatisch Blumen geschützt werden können, sondern nur, dass ich grundsätzlich für Waren und Dienstleistungen Markenschutz in diesem Themenbereich erlangen kann.
Da es sich bei Blumen immer noch um Natur handelt und der Züchter in der Regel keinen 100 %ig reproduzierbaren Einfluss auf die exakte Ausgestaltung der Blüten haben wird (hier spricht der botanische Laie) wird es daher aber auch schon dem Grunde nach nicht klappen, die Blume / Blüte an sich schützen zu lassen.
Der Schutzfähigkeit dürfte die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen, der besagt
„(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, (…)“
Was allerdings angemeldet werden kann und nach meiner Recherche auch rege angemeldet wird, sind Namen von neuen Blumenzüchtungen. Hier sollte man daher vorsichtig sein, da etwa der Lizenznehmer, der die Aufnahme über eine Stockagentur bezieht, um die gleichnamige Züchtung über einen Online-Shop zu vertreiben, bei der Verwendung der dazugehörigen Namens Probleme mit dem Markeninhaber bekommen könnte, wenn er diesen nicht vorher um Erlaubnis fragt. Das ist aber kein Problem, dass unmittelbar mit dem Foto der Blume verbunden ist und soll daher für diesen Artikel keine Auswirkung haben.
In der Praxis verbieten allerdings etliche Bildagenturen, Markennamen in den Keywords zu verwenden.
Daher würde ich empfehlen, auch keine geschützten Markennamen von Pflanzen in Keywords, Titel oder Beschreibung zu verwenden, wenn das Bild kommerziell angeboten werden soll (im Gegensatz zu redaktioneller Nutzung, wo die Markennennung kein Problem darstellen dürfte).
Abschließend kommt noch ein letztes Thema in Betracht. Da ich derartig spezielle Blumen wohl in der Regel nicht an der nächsten Straßenecke zu fotografieren bekomme, solltet Ihr ein Auge auf bestehende Hausrechte haben. Wenn Ihr auf Privatgrund unterwegs seid, solltet Ihr immer ein Property-Release einholen.
Das gilt übrigens auch für botanische Gärten, Parks und dergleichen, die nicht selten die Fotografie zu kommerziellen Zwecken reglementieren oder ausschließen. Das aber nur der Vollständigkeit halber, da es eigentlich mit der Möglichkeit des Schutzes von Blumen nichts zu tun hat, aber durchaus beim Vertrieb der Aufnahmen ein Problem werden kann.
Zusammengefasst würde ich hier ausnahmsweise mutig mit „nein“ antworten, da ich davon ausgehe, dass man Blumen und Blüten nicht geschützt bekommt und daher grundsätzlich auch nichts dagegen unternehmen kann, wenn jemand eine auch noch so erlesene Züchtung fotografiert und die Bilder nachher auch verkauft.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
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Hier findest Du mehr Infos.
Am 26. Februar findet die diesjährige Oscar-Verleihung der Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Los Angeles statt.
Im Vorfeld gibt es noch einige Fragen zu klären, zum Beispiel diese hier unser Leserin Anja:
„Guten Tag,
ich habe den Artikel auf ihrem Blog gelesen und für mich ergibt sich eine spezielle Frage, von der ich mir erhoffe, dass sie sie mir beantworten können.
Und zwar … Wenn ich jetzt beispielsweise für einen Kunden über die anstehende Oscarverleihung auf seiner Facebookseite berichten will, ist das dann zwingend eine kommerzielle Nutzung?
Natürlich verwenden wir normalerweise für die Postings/Bilder einen Abbinder mit Markennamen, allerdings könnte man diesen in diesem Fall auch einfach weglassen und im Posttext z.B. keine Produkte oder Ähnliches erwähnen, sondern lediglich die eigene Community über die Oscar-Verleihung informieren. Könnte ich dann ein redaktionelles Bild verwenden?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.
Mit besten Grüßen,
Anja“
Die Frage, ob eine Bildverwendung redaktionell oder kommerziell ist, ist ein echter Klassiker. Doch sehen wir uns mal an, wieso.
Faustformelartig kann man unterscheiden:
Kommerziell = Jemand verwendet die Bilder, um damit etwas zu bewerben / verkaufen. Redaktionell = Jemand verwendet die Bilder, um über etwas zu berichten.
Meiner Erfahrung nach ist diese Unterscheidung oder sagen wir lieber, die Sehnsucht nach dem begehrteren Status „redaktionell“ mit der Einschätzung verbunden, dass eine redaktionelle Bildverwendung ohne die Klärung von Drittrechten erfolgen könne – frei nach dem (rechtlich bedenklichen!) Motto:
„Ist die Bildverwendung redaktionell, brauche ich niemanden um Erlaubnis zu fragen und muss daher auch nichts für die Bilder bezahlen“.
Dies kann keineswegs für alle in Betracht kommenden Rechte angewandt werden und das wiederum ist beispielsweise auch der Grund, warum die meisten Bildagenturen Ihren Bestand in kommerziell und redaktionell unterteilen, da bei den redaktionellen Kollektionen Teile der nachfolgend dargestellten Rechte nicht geklärt sind oder einfach nicht geklärt werden können.
Für den Bereich der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Teilnehmer an der Oscar-Verleihung greift zumindest nach deutscher Rechtslage die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG, da es sich hier um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt. Wer also an den Oscars teilnimmt, wird damit rechnen müssen, fotografiert oder gefilmt zu werden und kann sich in der Regel auch nicht dagegen wehren, wenn diese Aufnahmen im Nachhinein veröffentlicht werden.
Auch bei den angesprochenen Markenrechten gibt es eine Ausnahme, denn Ansprüche nach dem deutschen Markengesetz entstehen dem Inhaber einer Marke nur bei einer sogenannten „Markenmäßigen Benutzung“, also dann, wenn die Marke als Herkunftskennzeichen für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Das ist bei redaktionellen Verwendungen in der Regel nicht der Fall.
Doch kommen wir nun zum Spielverderber: dem Urheberrecht. Hier gibt es keine generelle Aussage, die den redaktionellen Bildgebrauch stets erlaubt. Daher ist im Bereich des Urheberrechts stets davon auszugehen, dass der Urheber, also bei Fotos der Fotograf, zu fragen ist, ob man seine Aufnahmen verwenden darf. Es gibt allerdings eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse:
„§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“
Das liest sich aus Sicht der Bildverwender zwar schon richtig gut, doch § 50 UrhG hat einen Haken: Die Verwendung von Bildern, die in seinen Anwendungsbereich fallen, ist nur solange erlaubt, wie es sich um Tagesereignisse handelt – sprich: danach müssen die Bilder wieder raus und zwar sofort, nachdem das Ereignis, das den Anlass der Berichterstattung darstellt, nicht mehr tagesaktuell ist. Das ist einerseits schwer zu beurteilen und andererseits kein besonders attraktives Nutzungsmodell, da meine Timeline stets nach wenigen Tagen enden wird, was den Einsatz von Bildern angeht.
Aber das Urheberrecht kann sehr einfach geklärt werden, indem man die Bilder bei einer Agentur bezieht.
Abschließend daher meine Handlungsempfehlung: Kaufe die Oscarbilder bei der Bildagentur deines Vertrauens und beachte die dort geltenden Regeln zur redaktionellen Verwendung. Die Eigenschaft „redaktionell“ dürfte in diesem Zusammenhang immer dann erfüllt sein, wenn Du im dazugehörigen Text über genau das Ereignis berichtest, das auf dem Bild zu sehen ist, also „xy erhält den Oscar als beste Schauspielerin“ und ebendas auf dem Bild daneben zu sehen ist.
Beachte aber auch, dass einige Agenturen an die redaktionelle Verwendung eigene Bedingungen knüpfen, wie zum Beispiel das Setzen eines Urheberhinweises. Also auch in dem Fall mein Rat: Ein Blick in die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweiligen Bildagentur ist Pflicht vor jeder Verwendung.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
Hast Du ebenfalls eine Frage an den Anwalt?
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