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LAION-​Verein droht Urhebern, die ihre Daten aus KI-​Trainingssatz nehmen wollen mit Schadensersatzansprüchen

Letzten Monat hat­te ich in die­sem Artikel erklärt, wie die Künstliche Intelligenz am Beispiel von Stable Diffusion funktioniert.

Darin kam der Verein LAION e.V. zur Sprache, wel­cher etli­che rie­si­ge Datenpakete anbie­tet, mit wel­chen KIs trai­niert wer­den. Eines die­ser Pakete heißt z.B. LAION 5B, weil es ca. 5,85 Millarden („5,85 Billions“ im Englischen, daher 5B) Datensätze umfasst.

Ein Datensatz besteht zum Beispiel aus der URL zu einer Bilddatei, der dazu­ge­hö­ri­gen Bildbeschreibung, den Bildmaßen in Pixeln, der ver­wen­de­ten Sprache sowie eini­ger ande­rer Faktoren.

Anfangs war weni­gen Leuten bekannt, wel­che Bilder genau im Datenset ent­hal­ten waren. Aber die Künstler Mat Dryhurst, Holly Herndon und Jordan Meyer grün­de­ten die Firma Spawning, wel­che wie­der­um die Webseite „Have I Been Trained?“ ins Leben riefen.

Dort kön­nen Leute – ver­ein­facht erklärt – die oben genann­ten Bildbeschreibungen durch­su­chen, um zu sehen, wel­che Bilder in den KI-​Trainingssets ent­hal­ten sind.

Viele Urheber nutz­ten die Webseite und fan­den wenig über­ra­schend vie­le Treffer. Auch aus mei­nem Portfolio konn­te ich nach einer kur­zen Stichprobe hau­fen­wei­se Bilder fin­den, haupt­säch­lich mit Wasserzeichen aus den Bildagentur-​Portfolios, aber auch von Kundenseiten oder Webseiten, die selbst ille­gal Bildersammlungen anbieten:

Haufenweise Links zu mei­nen Fotos aus mei­nem Shutterstock-​Portfolio im LAION-Datensatz

In den Kommentaren eines mei­ner Social Media-​Profile las ich den Hinweis eines Fotografen, dass der den Verein LAION gebe­ten hat­te, sei­ne Werke aus den Trainingsdaten zu neh­men und als Antwort mit Schadensersatzansprüchen bedroht wur­de, soll­te er auf sei­nem Anliegen beharren.

Das kam mir wie eine wil­de Geschichte vor, bis ich die Fakten über­prüf­te. Ich nahm Einsicht in den Schriftsatz der Anwaltskanzlei und schick­te am 13.02.2023 selbst eine Anfrage an LAION e.V. per Email mit der Bitte, mei­ne Werke aus dem Trainingssatz zu entfernen.

Nur einen Tag spä­ter erhielt ich am 14.02.2023 tat­säch­lich Post („vor­ab per Email“) von der Hannover Anwaltskanzlei „Heidrich Rechtsanwälte“ im Auftrag von LAION e.V., übri­gens fast wort­gleich mit dem Schreiben, wel­ches ich von dem ande­ren Fotografen wei­ter­ge­lei­tet bekom­men habe.

In dem Schreiben heißt es:

Sehr geehr­ter Herr Kneschke,

hier­mit zei­gen wir an, dass wir die recht­li­chen Interessen des LAION e.V., Herman-​Lange-​Weg 6, 21035 Hamburg, ver­tre­ten. Die ord­nungs­ge­mä­ße Bevollmächtigung wird anwalt­lich versichert.

Grund unse­res Schreibens ist Ihre E‑Mail vom 13. Februar 2023 an unse­re Mandantin, wel­che uns die­se zur Beantwortung vor­ge­legt hat.

  1. Bei unse­rer Mandantin han­delt es sich um einen im Vereinsregister ein­ge­tra­ge­nen, nicht-​gewinnorientierten Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, selbst­ler­nen­de Algorithmen im Sinne künst­li­cher Intelligenz fort­zu­ent­wi­ckeln und der brei­ten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stel­len. Die Vereinsmitglieder sowie der Vorstand sind im Rahmen der Vereinsarbeit ehren­amt­lich for­schend tätig.

    Unsere Mandantin hat bereits im Sommer 2022 umfang­reich Rechtsrat zu ver­schie­de­nen Problemstellungen – ins­be­son­de­re urhe­ber­recht­li­chen Implikationen – im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Erforschung von Kl-​gestützten Bildgenerierungsmodellen ein­ge­holt. Unserer Mandantin war es von Anfang an wich­tig, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit kei­ne Rechte Dritter ver­letzt wer­den. Unsere Mandantin hält sich aus­nahms­los an die bestehen­den gesetz­li­chen Vorgaben, ins­be­son­de­re aus dem Urheber- und Datenschutzrecht.
  2. Unsere Mandantin unter­hält ledig­lich eine Datenbank, die Links zu im Internet öffent­lich abruf­ba­ren Bilddateien ent­hält. Sie kann zwar nicht aus­schlie­ßen, dass in der Datenbank auch Links zu Bildern ent­hal­ten sind, deren Urheber Sie sind. Da unse­re Mandantin aber jeden­falls kei­ne der von Ihnen monier­ten Fotografien spei­chert, besteht Ihrerseits auch kein Anspruch auf Löschung. Es exis­tie­ren bei unse­rer Mandantin schlicht kei­ne Bilder, die gelöscht wer­den könn­ten.

    Das Bereitstellen von Links stellt nach der höchst­rich­ter­li­chen Rechtsprechung auch kei­ne Verletzung von Urheberrechten dar. Das Bereitstellen eines Links dient ledig­lich dem Auffinden eines ohne­hin im Internet abruf­ba­ren Inhalts. Der hin­ter einem Link ste­hen­de Inhalt kann auch nur an der ver­link­ten Stelle und nicht andern­orts abge­ru­fen wer­den, sodass ins­be­son­de­re kei­ne Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts vor­liegt. Unsere Mandantin trägt kei­ne Verantwortung für die Inhalte auf ande­ren Websites.
  3. Auf Nutzungen Ihrer Werke durch Dritte hat unse­re Mandantin natur­ge­mäß kei­nen Einfluss. Eine Nutzung durch Dritte wird aber ohne­hin auch nicht erst durch unse­re Mandantin ermög­licht. Die von unse­rer Mandantin ver­link­ten Bildinhalte sind frei im Internet abruf­bar. Sofern Sie eine rechts­ver­let­zen­de Nutzung durch Dritte fest­stel­len, müs­sen Sie sich an die­se Personen wenden.
  4. Ihre Fristsetzung betrach­ten wir daher als gegen­stands­los. Wir wei­sen außer­dem dar­auf hin, dass unse­re Mandantin gemäß§ 97a Abs. 4 UrhG Schadenersatzansprüche gel­tend machen kann, wenn die­se unbe­rech­tigt urhe­be­recht­lich in Anspruch genom­men wird.

    Wir hof­fen, dass wir Ihre Bedenken mit unse­ren Ausführungen aus­räu­men konn­ten und ste­hen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.“

Ja, ihr lest das voll­kom­men rich­tig. Urhebern, die nicht wol­len, dass ihr Werke für Trainingszwecke benutzt wer­den, wer­den Schadensersatzansprüche angedroht.

Die rest­li­chen Aussagen im Schreiben las­sen einen eben­falls etwas ver­wun­dert zurück. Die angeb­li­che Gemeinnützigkeit eines Vereins, wel­cher unter ande­rem von einer Firma wie Stability AI mit­fi­nan­ziert wird, wel­che wie­der­um von den Ergebnissen des Vereins kom­mer­zi­ell pro­fi­tiert, hat min­des­tens ein „Geschmäckle“, was mei­ner Meinung nach danach riecht, hier absicht­lich eine Konstruktion zu bau­en, wel­che Haftungsfragen aus­la­gern soll.

Auch das „ledig­li­che Unterhalten einer Datenbank“ ist hier mei­ner Meinung nach etwas zu kurz gegrif­fen, da neben den oben genann­ten Datenpunkten auch Daten wie „simi­la­ri­ty“, „pwa­ter­mark“ oder „punsafe“ ent­hal­ten, wel­che nicht ein­fach aus­ge­le­sen, son­dern erstellt wer­den müs­sen, was ver­mut­lich zumin­dest eine tem­po­ra­re Speicherung der Bilddaten erfor­dert haben wird. Das legt auch die­se Infografik nahe, in der erklärt wird, das die Bilder und Daten „her­un­ter­ge­la­den“ wurden:

Das sind im Detail aber auch Vermutungen, wel­che wahr­schein­lich bei einem Gerichtsprozess geklärt wer­den müssen.

Genau so einen Prozess wer­de ich nun anstre­ben, um die Frage rich­ter­lich klä­ren zu las­sen, ob das Vorgehen tat­säch­lich recht­lich so ein­wand­frei ist, wie die Anwaltskanzlei behauptet.

Falls ihr als Urheber eben­falls eini­ge eurer Werke im Datensatz von LAION fin­det und viel­leicht auch Post von obi­ger Anwaltskanzlei erhal­ten wollt, fin­det ihr die Emailadresse für eure Anfrage zur Datenlöschung hier im Impressum von LAION e.V..

Einige der Probleme mit der neuen Urheberrechtsreform

In Kürze muss die Bundesregierung die euro­päi­schen Richtlinien zur Urheberrechtsreform in natio­na­les Recht umset­zen. Dabei wer­den unter ande­rem so sinn­vol­le Dinge wie eine Plattformabgabe for­mu­liert, damit Seitenbetreiber wie Facebook, YouTube oder Pinterest end­lich Urhebern die ihr zuste­hen­den Tantiemen zah­len müssen.

Aus irgend­ei­nem Grund muss­te die Bundesregierung jedoch wie­der eine Extrawurst bra­ten und hat sich gedacht: „Was wäre eine Regelung ohne Ausnahmen?“ Also plant die Regierung nun, eini­ge Ausnahmen in die Urheberrechtsreform ein­zu­brin­gen, über wel­che sich alle, die sich mit dem Thema aus­ken­nen, die Haare rau­fen. Zu Recht.

Als Ausnahmen sind unter ande­rem geplant:

Audio-​Aufnahmen (Musik, etc.) bis 15 Sekunden, Texte bis 160 Zeichen oder Fotos bzw. Grafiken bis 125 Kilobyte sol­len bei nicht­kom­mer­zi­el­ler Nutzung auf Online-​Plattformen ent­gelt­frei sein.

Kilobyte? Da fra­ge ich mich doch: Warum nicht auch gleich die Audio-​Aufnahmen oder Texte in Kilobyte mes­sen? Wäre digi­tal ja kein Problem. Wäre zwar bei­des bescheu­ert, aber dann immer­hin kon­sis­tent. Oder noch bes­ser: Bilder ein­fach in Pixeln messen.

Denn seit wann sind über­haupt Kilobyte ein rele­van­te Maßeinheit für Bilder? Eine Beschränkung der Pixelgröße wäre hier deut­lich sinn­vol­ler gewe­sen, denn je nach Stärke der Bildkompression kön­nen 125 Kilobyte schon ziem­lich gro­ße Bilder sein. Das 800x450 Pixel gro­ße Artikelbild ist wie hier abge­bil­det kom­pri­miert zum Beispiel nur 103 KB groß.

Auch der Passus der „nicht-​kommerziellen“ Nutzung ist pro­ble­ma­tisch. Vor allem Influencer oder Meme-​Webseiten sind geübt und fin­dig dar­an, sich als nicht-​kommerzielle Seite zu prä­sen­tie­ren, die­se dann aber durch geziel­te Links, mehr oder weni­ger unauf­fäl­li­ge Produktplatzierungen, durch Workshops oder ande­re Produkte doch zu monetarisieren.

Auch die Plattformabgabe selbst ist pro­ble­ma­tisch und zu fra­gen bleibt, wie viel Geld davon wirk­lich bei wel­chen Künstlern ankom­men wird. Wer zum Beispiel schon mal Formulare der VG Bild-​Kunst aus­fül­len muss­te, weiß, wie kom­plex und manch­mal nahe­zu uner­füll­bar deren Vorgaben sind.

Frag den Anwalt – Folge 06: Urheberrecht bei Auftragsfotos

In der sechs­ten Folge von „Frag den Anwalt“ wid­met sich unser Anwalt dies­mal einer Frage, die uns Melanie per Email geschickt hat:

Foto: Alexey Testov

Wenn ich Fotos in Auftrag gebe:
Ich der­je­ni­ge bin, der alles bezahlt und ich die Modelle bezahle.

Wer ist dann Urheber des Fotos? Spielt mei­ne Anwesenheit beim Shooting eine Rolle? Was ist, wenn ich qua­si einen Lieferanten für Fotos habe? Oder ist das eben­falls mit einer Lizenz verbunden?

Die zwei­te Frage ist: Wie sieht es einem fes­ten Arbeitsverhältnis aus?“

Grundsätzlich gilt zumin­dest in Deutschland, wer auf den Auslöser drückt, ist der Urheber der Aufnahme. Das ergibt sich aus § 7 UrhG, der die Urheberstellung an die Handlung des Schaffens eines Werkes knüpft.

§ 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“

Anders läuft dies übri­gens im Land der unbe­grenz­ten Möglichkeiten (USA). In den USA gibt es das soge­nann­te „work for hire“ Prinzip, bei dem ver­trag­lich fest­ge­legt wer­den kann, dass der Auftraggeber von Fotoaufnahmen und ande­ren urhe­ber­recht­lich rele­van­ten Inhalten selbst der Urheber der Bilder wird. Dieses Prinzip ist dem deut­schen Urheberrecht aller­dings fremd.

Das bedeu­tet im Gegenzug, dass jeder, der nicht Urheber ist, ein Nutzungsrecht an den Aufnahmen benö­tigt, wenn er sie wirt­schaft­lich ver­wer­ten will. Darauf hat es zunächst auch erst ein­mal kei­ne Auswirkung, ob Du alles (auch den  Fotografen) bezahlst oder ob Du beim Shooting anwe­send bist. Grundsätzlich gilt also auch hier, dass es zu emp­feh­len ist, eine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Fotografen zu schließen.

Dass dies mit­un­ter ein wenig umständ­lich ist, hat auch der Gesetzgeber erkannt und im § 43 UrhG geregelt:

Die Vorschriften die­ses Unterabschnitts sind auch anzu­wen­den, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung sei­ner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaf­fen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts ande­res ergibt.“

Aber auch die­se Vorschrift bedeu­tet kei­nes­wegs, dass sämt­li­che im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (also eines Anstellungsverhältnisses und nicht der frei­en Mitarbeit) erstell­ten Aufnahmen auto­ma­tisch hin­sicht­lich aller Nutzungsrechte an den Arbeitgeber über­ge­hen. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn die Erstellung von Fotos eine arbeits­ver­trag­li­che Pflicht des Arbeitnehmers dar­stellt, was etwa bei ange­stell­ten Fotografen der Fall sein kann. Ist dies nicht der Fall, wird auch hier in der Regel die Übertragung von Nutzungsrechten aus­drück­lich erfol­gen müssen.

Zusammengefasst kann man die Frage daher so beant­wor­ten, dass es bei bei­den Alternativen der Frage in jedem Fall sinn­voll ist, sich aus­drück­lich Nutzungsrechte an den Fotos ein­räu­men zu lassen.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Was ist die VG Bild-​Kunst und wie hilft sie Fotografen?

Ab und zu krie­ge ich Anfragen von Fotografen, wel­che wis­sen wol­len, was die VG Bild-​Kunst ist und ob es sinn­voll ist, dort aktiv zu sein.

Deshalb schau­en wir uns heu­te die VG Bild-​Kunst genau­er an.

Was ist die VG Bild-Kunst?

Das „VG“ steht für Verwertungsgesellschaft und ist eine Organisation, wel­che seit 1968 stell­ver­tre­tend für Künstler und Urheber Rechte wahr­nimmt. Überwacht wird die VG Bild-​Kunst vom Deutschen Patent- und Markenamt.

Andere Verwertungsgesellschaften sind die VG Wort für Autoren und Journalisten oder die GEMA für Musiker, zusätz­lich gibt es noch etli­che klei­ne­re Organisationen für spe­zi­el­le Bereiche, zum Beispiel die Filmverwertungsgemeinschaft GÜFA.

Die VG Bild-​Kunst hat über 54.000 Mitglieder und küm­mert sich unter ande­rem um drei Aufgabenbereiche:

  1. Sie zieht Forderungen von pau­scha­len Urheberrechtsabgaben (zum Beispiel der Privatkopievergütung) ein und ver­teilt die­se an die Urheber.
  2. Sie küm­mert sich um die Lizenzierung von indi­vi­du­el­len Urheberrechten, zum Beispiel den Reproduktionsrechten bil­den­der Künstler.
  3. Sie enga­giert sich für die Stärkung und den Schutz des Urheberrechts, zum Beispiel durch poli­ti­sche Lobbyarbeit und Aufklärungsarbeit.

Die VG Bild-​Kunst hat kei­ne eige­nen wirt­schaft­li­chen Interessen, son­dern ver­folgt nur treu­hän­de­risch die Rechte ihrer Mitglieder.

Kurzes Beispiel zur Veranschaulichung:
Meine Fotos sind im Internet zu sehen, wenn Kunden die­se über Bildagenturen kau­fen. Nun könn­te jemand so ein Foto auf sei­ner Festplatte spei­chern und aus­dru­cken, um es an die Wand zu hän­gen. Dann fän­de eine Nutzung statt, die ich nicht mit­be­kom­me und für die ich auch nicht hono­riert wer­den würden.

Deswegen müs­sen Hersteller von Druckern und ande­ren Geräten, wel­che Vervielfältigungen erlau­ben (Festplatten, Scanner, etc.) eine Pauschale für jedes Gerät an die ent­spre­chen­den Verwertungsgemeinschaften abfüh­ren, wel­che dann unter allen Mitgliedern auf­ge­teilt wird. Auch aus ande­ren Quellen erhält die VG Bild-​Kunst Geld und lei­tet es weiter.

Wer kann Mitglied in der VG Bild-​Kunst werden?

Mitglied der VG Bild-​Kunst kann jeder wer­den, der im visu­el­len Bereich tätig ist, zum Beispiel:

  • Bildende Künstler (Maler, Bildhauer, etc.)
  • Fotografen
  • Illustratoren
  • Kameraleute
  • Kostümbildner
  • Karikaturisten
  • usw.

Da dies sehr unter­schied­li­che Arten von Künstlern sind, gibt es in der VG Bild-​Kunst drei Berufsgruppen. Berufsgruppe I sam­melt die Bildenden Künste, Berufsgruppe II die Fotografen sowie Illustratoren etc. und Berufsgruppe III die fil­mi­schen Berufe.

Neben den oben genann­ten Urhebern kön­nen auch deren Erben sowie Bildagenturen und Fotoarchive Mitglied werden.

Um Mitglied zu wer­den, kann hier bei der VG Bild-​Kunst ein Vertrag ange­for­dert wer­den, wel­cher unter­schrie­ben in dop­pel­ter Ausführung zusam­men mit einer Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite, nicht rele­van­te Daten, ins­be­son­de­re die Berechtigungsnummer, soll­ten geschwärzt wer­den) zurück­ge­schickt wer­den muss. Die Mitgliedschaft ist kos­ten­los.

Nach ca. 4–6 Wochen erhal­ten sie ein Exemplar des Vertrags zurück sowie ihre Meldeunterlagen. Es ist emp­feh­lens­wert, auch die Email-​Adresse anzu­ge­ben, weil sie dann auch den Login für die Online-​Meldung erhal­ten. Dazu spä­ter mehr.

Wie schüttet die VG Bild-​Kunst Geld aus?

Damit die VG Bild-​Kunst den „Kuchen“ kor­rekt ver­tei­len kann, ist sie auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen.

Wer Meldungen über ver­öf­fent­lich­te Werke in Papierform abge­ben möch­te, muss das für die Hauptausschüttung bis Ende Juni für das vor­he­ri­ge Jahr machen, ich emp­feh­le jedoch die Online-​Meldung, bei der man bis zum 31. Oktober Zeit hat.

Gemeldet wer­den können:

  • Veröffentlichungen in Büchern oder Kalendern (wel­che eine ISB-​Nummer haben)
  • Veröffentlichungen in digi­ta­len Medien, zum Beispiel Coverfotos für CDs, DVDs, aber auch Veröffentlichungen auf Webseiten
  • Netto-​Nutzungshonorare, zum Beispiel für die Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften, aber auch TV-​Standbilder oder die Nutzung über Bildagenturen und Fotoarchive

Beim Melden von Büchern ist die Angabe des Titels, des oder der Autoren, der ISBN, des Verlags sowie das Erscheinungsjahr not­wen­dig. Berücksichtigt wer­den bei der Ausschüttung nur Bücher, wel­che nicht mehr als 5 Jahre vor dem aktu­el­len Jahr erschie­nen sind. „Print-On-Demand“-Bücher wer­den nur berück­sich­tigt, wenn min­des­tens 250 Verkäufe nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Veröffentlichungen in E‑Books kön­nen lei­der nicht gemel­det werden.

Zusätzlich wird die Art des Buches abge­fragt (Kinderbuch, Schulbuch, wis­sen­schaft­li­ches Werk, Sachbuch/​Sonstiges) sowie die kon­kre­te Anzahl an Fotos oder Illustrationen im Buch oder auf dem Titel oder Umschlag.

Es dür­fen auch fremd­spra­chi­ge Bücher gemel­det wer­den, der Anteil an der Ausschüttung ist hier jedoch noch deut­lich gerin­ger, bis die VG Bild-​Kunst eine stär­ke­re Zusammenarbeit mit den aus­län­di­schen Verwertungsgesellschaften eta­bliert hat.

Auch bei CD-​/​DVD-​Veröffentlichungen wer­den nur die in den letz­ten fünf Jahren erschie­nen­den Werke berück­sich­tigt. Dabei müs­sen Werke in digi­ta­ler Form auf der CD/​DVD sowie im Booklet gedruck­te Werke sepa­rat gemel­det werden.

Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst
Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst

Während Bücher und CDs/​DVDs nur ein­mal gemel­det wer­den müs­sen, um in den nächs­ten (maxi­mal fünf) Jahren wie­der berück­sich­tigt zu wer­den, müs­sen Online-​Nutzungen auf Webseiten jedes Jahr neu gemel­det werden.

Dafür kön­nen meh­re­re Bilder auf einer Domain zusam­men gemel­det wer­den, gezählt wer­den jedoch höchs­tens 100 Bilder pro Domain. Dafür muss der Domainname ange­ge­ben wer­den und der Inhaber der Domain laut Impressum. Zusätzlich wird abge­fragt, ob es die eige­ne, eine pri­va­te Webseite oder ein gewerb­li­cher oder insti­tu­tio­nel­ler Internetauftritt ist. Zum Schluss wird die Anzahl der gezeig­ten Bilder in das Formular ein­ge­tra­gen, getrennt nach den Kategorien Kunst/​Illustration/​Foto.

Bilder in geschütz­ten Bereichen (zum Beispiel durch Passwort-​Sperre oder Privatsphäre-​Filter bei Facebook) kön­nen nicht berück­sich­tigt wer­den, eben­so wie Suchmaschinen. Tauchen iden­ti­sche Bilder auf der Webseite mehr­mals auf, ist das Bild nur ein­mal zu zählen.

Zwar ist es erlaubt, nur die Haupt-​Domain zu mel­den ohne die kon­kre­te Unterseite, aber da es die ver­stärkt statt­fin­den­den Kontrollen der VG Bild-​Kunst deut­lich erleich­tert, ist die Angabe der kon­kre­ten Seite (also z.B. www.beispiel.de/portfolio/portrait.html statt nur www.beispiel.de) erwünscht.

Es stimmt übri­gens nicht, dass der Name des Urhebers im Impressum einer Webseite genannt zu wer­den, um Ansprüche als Fotograf bei der VG Bild-​Kunst anzu­mel­den. Diese Regelung betrifft nur Web-​Designer, wel­che die Gestaltung einer Webseite selbst als Anspruch mel­den wollen.

Ausdrücklich eben­falls gemel­det wer­den dür­fen die Webseiten von Bildagenturen oder Galerien mit den eige­nen Werken sowie Verkaufsplattformen, auf denen Publikationen von Werken, z.B. Bücher oder DVDs, ange­bo­ten werden.

Wichtiger Hinweis:
Wer nur „Online-​Nutzungen“ mel­det, muss wei­te­re Einkünfte aus künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Tätigkeit durch einen Steuerberater oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder einem geeig­ne­ten Berufsverband (z.B. Freelens, DJV, BVPA, AGD o.ä.) nachweisen.

Die Meldung der Nutzungshonorare (net­to) ist in sechs Bereiche unterteilt:

  • aus­schließ­lich redak­tio­nel­le Nutzung (hohe Verbreitung)
  • aus­schließ­lich redak­tio­nel­le Nutzung (nor­ma­le Verbreitung)
  • über­wie­gend redak­tio­nel­le Nutzung
  • über­wie­gend werb­li­che Nutzung
  • aus­schließ­lich werb­li­che Nutzung
  • von Fernsehanstalten (ste­hen­de Bilder)

Gemeldet wer­den kön­nen nur Nutzungen in Deutschland und Auftraggeber, wel­che einen deut­schen Firmensitz haben.

Als Beispiele für Firmen oder Bildagenturen mit einer aus­schließ­lich redak­tio­nel­len Nutzung und einer hohen Verbreitung (Auflagen ab 300.000 Exemplaren) wer­den Nachrichtenagenturen oder Zeitschriften wie die DPA, Reuters, Imago, Action Press, Spigel, Stern, Zeit etc. genannt.

Medien mit aus­schließ­lich redak­tio­nel­ler Nutzung und nor­ma­ler Verbreitung (Auflagen bis 300.000 Exemplaren) sind bei­spiels­wei­se Tagesspiegel, Die Welt, Manager Magazin, usw.

Als über­wie­gend redak­tio­nel­le Nutzung zählt die Verwendung durch (Stock-)Bildagenturen oder kul­tu­rel­le Auftraggeber wie Museen, als Beispiele nennt die VG Bild-​Kunst hier laif, Mauritius, Look, iStock, Getty Images, Okapia, Corbis, ddp images, F1online, plain­pic­tu­re, und ähn­li­che Agenturen.

Eine über­wie­gend werb­li­che Nutzung haben zum Beispiel Presseabteilungen von Direktkunden aus Industrie und Handel, Angehörige frei­er Berufe wie Architekten oder Verbände und ande­re öffent­li­che Auftraggeber.

Eine aus­schließ­lich werb­li­che Nutzung fin­det bei­spiels­wei­se in Werbeagenturen, Marketingabteilungen von Unternehmen oder Kundenmagazinen statt, bei­spiel­haft genannt werden:
Fotolia, Lufthansa-​Magazin, DB Mobil, Apotheken-​Umschau, kos­ten­lo­se Wochenblätter und mehr.

Wichtiger Hinweis:
Die VG Bild-​Kunst behält sich eine Nachprüfung im Einzelfall vor. Sobald die Gesamtsumme der gemel­de­ten Honorare  30.000 Euro im Jahr übersteigt,wird eine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verlangt.

Dafür bie­tet die VG Bild-​Kunst hier die Vorlage „Honorar Bestätigung Urheber“ an. Die Umsatzsteuer-​Erklärung oder die Einnahmen-​Überschussrechnung ist als Nachweis nicht ausreichend.

Die Auszahlung des Geldes erfolgt jeweils im Dezember für die Hauptausschüttung, gefolgt von der Nachausschüttung im dar­auf fol­gen­den April.

Was heißt das konkret für Stockfotografen?

Stockfotografen kön­nen ver­schie­de­ne Arten von Nutzungen melden:

So mel­de ich ers­tens mei­ne Bilder auf den Webseiten der Bildagenturen sowie eini­ge Domains, wel­che beson­ders vie­le Bilder von mir ver­wen­den. Hier hel­fen Bildersuchmaschinen wie die Google Bildersuche oder auch kom­ple­xe­re Tools wie Pixray oder Plaghunter.

Außerdem mel­de ich die Bildnutzung in mei­nen eige­nen Büchern sowie in ande­ren Büchern.

Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-Namen bei Amazon.de
Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-​Namen bei Amazon.de

Letztere fin­de ein­fach, indem ich mei­nen vol­len Namen (bzw. das Pseudonym, was ich bei den Bildagenturen ver­wen­de) bei Amazon.de oder der Google Büchersuche eingebe.

Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche.
Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche

Bildverwendungen in Zeitschriften oder Kundenmagazinen kön­nen zum Beispiel mit Issuu gefun­den werden.

Zu guter Letzt mel­de ich die Nutzungshonorare, wel­che ich von Bildagenturen erhal­ten habe, wel­che auch einen Firmensitz in Deutschland haben, zum Beispiel Westend61, Pitopia, Zoonar, aber auch iStock (Getty Images) oder Fotolia. Da die­se Einnahmen über 30.000 Euro jähr­lich betra­gen, schi­cke ich eine Bescheinigung mei­nes Steuerberaters mit.

Wie viel kann ich durch die VG Bild-​Kunst verdienen?

Leider lässt sich nicht im Voraus pau­schal sagen, wie viel ein gemel­de­tes Buch oder das Bild auf einer Webseite „wert“ ist.

Die Einnahmen der VG Bild-​Kunst spei­sen sich aus diver­sen Rechte-​Wahrnehmungen wie Bibliothekstantiemen, Geräteabgaben, Lesezirkelvergütungen und so wei­ter. Dieser „Topf“ ist jedes Jahr unter­schied­lich prall gefüllt.

Aus die­sem Topf erfolgt eine pro­zen­tua­le Verteilung der Gelder an alle Urheber, wel­che Werksnutzungen für das betref­fen­de Jahr gemel­det haben. Die kon­kre­te, kom­pli­ziert anmu­ten­de Verteilung ist die­sem Verteilungsplan zu entnehmen.

Da der Topf nicht vol­ler wird, nur weil sich mehr Urheber bei der VG Bild-​Kunst anmel­den, sinkt mit jeder neu­en Meldung der Verdienst ande­rer Urheber.

Als ganz gro­be Schätzung kann von ca. 2 Euro pro Online-​Nutzung eines Bildes aus­ge­gan­gen wer­den. Fest ver­an­kert ist im Verteilungsschlüssel jedoch die „Obergrenze der Ausschüttung für einen ein­zel­nen Berechtigten“. Diese beträgt 0,075% der Ausschüttungssumme, das wären grob ca. 11.000 Euro.

In den letz­ten Jahren habe regel­mä­ßig jähr­lich einen mitt­le­ren drei­stel­li­gen bis nied­ri­gen vier­stel­li­gen Eurobetrag von der VG Bild-​Kunst erhal­ten, je nach­dem, wie viel Mühe ich mir bei der Meldung gege­ben habe und wie vie­le Verwendungen ich nach­wei­sen konnte.

Welche Verwertungsgesellschaften gibt es für die Schweiz und Österreich?

Die VG Bild-​Kunst ist nur für Deutschland und Urheber aus Deutschland zustän­dig. In der Schweiz gibt es dafür seit 1974 ProLitteris, in Österreich seit 1977 die Organisation Bildrecht.

Dürfen Stockfotografen Mitglied in der VG Bild-​Kunst sein?

Ja, dür­fen sie.

Die Frage rührt daher, dass etli­che Audio-​Agenturen kei­ne Mitglieder der Verwertungsgesellschaft GEMA akzep­tie­ren. Das liegt aber nicht dar­an, dass es ver­bo­ten wäre, son­dern dar­an, dass die GEMA bei der Musiknutzung umständ­li­che Nachweisenpflichten ein­for­dert, vor der sich vie­le Käufer scheu­en. Es gibt jedoch auch Audio-​Agenturen (zum Beispiel Pond5), wel­che auch Musik von GEMA-​Mitgliedern anbieten.

Gibt es Nachteile für die Mitglieder, zum Beispiel weil Firmenkunden eines Fotografen von der VG Bild-​Kunst zur Kasse gebe­ten wer­den? Nein, weil sich die Einnahmen sich nicht durch die Kunden der Fotografen gene­rie­ren, son­dern um Geräte- und Betreiberabgaben, die von den jewei­li­gen Nutzerverbänden wie  Geräteherstellern, Copyshops, Bibliotheken etc. bezahlt werden.

Seid ihr auch in der VG Bild-​Kunst? Was sind eure Erfahrungen?

Wichtiges Update 01.06.2017:
„Der alte Verteilungsplan 7, der auf die Meldungen von Bildern auf Websites abstell­te, ist von der letz­ten Mitgliederversammlung schon für das Nutzungsjahr 2016 außer Kraft gesetzt wor­den. Fotografien, Illustrationen und Design auf Webseiten kön­nen somit nicht mehr gemel­det werden!“

Copycats: Die Parasiten der Microstock-​Branche kopieren Bestseller

Microstock-​Bildagenturen haben die Stockfotografie in den letz­ten zehn Jahren mas­siv umgekrempelt.

Das betrifft aber nicht nur die Preise, son­dern auch die Bildsprache und die Arbeitsweise. Die Technikaffinität der Microstock-​Agenturen brach­ten sie auch eini­ge Errungenschaften ins Spiel: Noch nie zuvor war es Fotografen so ein­fach mög­lich, zu sehen, wel­che ihrer Bilder sich am bes­ten ver­kauf­ten, sie konn­ten Trends erken­nen, dar­auf reagie­ren, die­se wie­der­um ana­ly­sie­ren und so weiter.

Leider gibt es eine sehr dunk­le Schattenseite die­ser Errungenschaft: Da die Downloadzahlen lan­ge nicht nur dem jewei­li­gen Fotografen vor­la­gen, son­dern öffent­lich auf der Webseite von allen ande­ren Leuten, sowie Kunden als auch ande­ren Fotografen, ein­ge­se­hen wer­den kön­nen, ent­wi­ckel­ten sich die „Copycats“. So nen­ne ich die Leute, die scham­los die Bilder ande­rer Fotografen kopie­ren und damit Geld verdienen.

Gerahmtes Portrait
Ich rede hier nicht von der einen oder ande­ren Bildidee, die wahr­schein­lich die meis­ten Fotografen im Portfolio haben, die sie irgend­wo anders mal gese­hen und nach­ge­ahmt haben. Das liegt in der Natur der Sache, weil Microstock-​Motive nun mal sehr gene­risch und aus­tausch­bar sind.

Nein, Copycats sind für mich Leute, die sys­te­ma­tisch Portfolios frem­der Fotografen durch­stö­bern, nach Downloads sor­tie­ren und ver­su­chen, die frem­den Bestseller so iden­tisch wie mög­lich nach­zu­ma­chen, bis hin zur Kleidung der Models oder der Anordnung im Bild. Copycats sind Leute, die nicht ein Bild eines Fotografen kopie­ren, son­dern gleich das kom­plet­te Shooting. Copycats sind Leute, bei denen der Großteil des Portofolios aus geklau­ten Bildideen besteht. Eine beson­ders radi­ka­le Gruppe von Copycats kopiert bei eini­gen Fotografen nicht nur die Bestseller, son­dern vor­sorg­lich die meis­ten der neu­en Bilder mit dem Wissen, dass der beklau­te Fotograf ein sehr gutes Gespür für Trends, Motive und Bestseller hat.

Ich bin nicht frei von Schuld und es las­sen sich bei mir eini­ge Motive fin­den, die ande­re vor mir sehr ähn­lich umge­setzt haben. Andersrum bin ich als öffent­lich bekann­te Person auch davon betrof­fen, dass Fotografen oder Fotografinnen mei­ne erfolg­reichs­ten Shootings als Blaupause für ihre eige­nen Shootings neh­men, inklu­si­ve Keywords und allem. Die betref­fen­den Leute wis­sen meist sehr gut, dass sie gemeint sind. Ich hat­te mich vor paar Jahren mal via Twitter beschwert, dass ein von mir nicht genann­ter Fotograf bei einem Motiv mei­ne Keywords 1:1 über­nom­men habe. Von mei­nen über tau­send Followern mel­de­te sich aus­ge­rech­net genau der betrof­fe­ne Fotograf und frag­te via Privatnachricht: „Du meinst nicht etwa mich, oder?“

Was bedeu­ten die Copycats nun für die Stockfotografie?

Die Sicht der beklauten Fotografen

Meist haben die beklau­ten Fotografen einen unschätz­ba­ren Vorteil: Sie haben das Original und sie sind die ers­ten mit die­sem Motiv. Wenn sich ein Bild erst mal zum Besteller ent­wi­ckelt hat, ist es schwer, das Original „vom Thron zu sto­ßen“. Besonders ärger­lich sind die Kopien aber, wenn sich aus irgend­wel­chen Gründen die Kopien bes­ser ver­kau­fen als das Original und bei den Suchergebnissen vor dem Original ange­zeigt werden.Das pas­siert immer öfter, weil die Suchalgorithmen vie­ler Bildagenturen mitt­ler­wei­le neue Werke bevor­zu­gen und die spä­te­ren Kopien des­halb gegen­über dem Original bevor­zugt ange­zeigt wer­den. Noch ärger­li­cher ist es, dass die Copycats einen Bestseller mit einem ori­gi­nel­len Konzept nicht nur 1x kopie­ren, son­dern gleich 10–20 ähn­li­che Varianten auf den Markt schmei­ßen (auch hier war ich kurz ver­sucht, Beispiele zu zei­gen…). Das führt dann dazu, dass das Original in dem Meer der ähn­li­chen Kopien visu­ell untergeht.

Einige Fotografen, die regel­mä­ßig von den glei­chen Leuten beklaut wer­den, haben es sich „aus Rache“ ange­wöhnt, neue Motive von den Copycats, wel­che noch nicht im eige­nen Portfolio sind, zu kopie­ren. Das bibli­sche Prinzip von „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ ver­fehlt jedoch öfters das Ziel, weil die neu kopier­ten Bilder dann meist auf Kopien ande­rer Fotografen beruhen.

Zu kom­pli­ziert? Ein anony­mi­sier­tes Beispiel aus der Praxis: Fotograf A macht Bild 1. Fotograf C(opycat) kopiert das Bild. Fotograf A kopiert aus Rache das Bild 2 aus dem Portfolio des Fotografen C. Fotograf B beschwert sich, dass Fotograf A sein Motiv kopiert habe. Daraufhin stellt sich her­aus, dass auch Bild 2 eine Kopie war aus dem Portfolio von Fotograf B.

Rechtlich gese­hen ist es lei­der schwer, gegen sol­che Kopien anzu­ge­hen, weil „nach­ge­stell­te Fotos“ im Gegensatz zu „iden­ti­schen Fotos“ nicht auto­ma­tisch einen Urheberrechtsverstoß bedeu­ten. Da kommt es dar­auf an, wie ähn­lich sich Kopie und Original sehen und ist meist eine Auslegungssache des Gerichts. Wenn die Copycats dann noch in einem ande­ren Land sit­zen oder die Kontaktdaten nicht mal bekannt sind, weil die Bildagentur die­se nicht preis­ge­ben will, sieht der juris­ti­sche Weg noch viel stei­ni­ger aus.

Manchmal sind die Copycats auch so schnell, dass sie dem Original-​Urheber die Chance auf eige­ne Varianten ver­bau­en. Wenn ein Original-​Konzept zum Bestseller wird und es schnell von 4–5 Copycats nicht nur ein­mal, son­dern in zig Varianten kopiert wird, kann es pas­sie­ren, dass eine Variante des Original-​Fotografs wegen „zuviel Ähnlichkeit“ oder „davon haben wir schon genug Motive“ abge­lehnt wird.

Die Sicht der Copycats

Trendrecherche ist anstren­gend. Außerdem ist Microstock nur lukra­tiv, wenn genü­gend Bilder ver­kauft wer­den. Warum also das Risiko ein­ge­hen, selbst Nische zu suchen, zu fin­den und zu beset­zen? Copycats kön­nen das ande­re Fotografen machen las­sen kann und dann bequem jeden Monat deren aktu­el­le Bestseller kopie­ren. Ist ja egal, wenn die Kopie nur ein Zehntel Umsatz macht. Wenn der Bestseller sich 1000x ver­kauft hat, wären das immer noch 100 Verkäufe, wel­che die Arbeit an einem Bild loh­nend machen.

Es ist außer­dem enorm zeit­spa­rend: Copycats spa­ren nicht nur die Zeit, her­aus­zu­fin­den, wel­che Motive sich gut ver­kau­fen las­sen, auch bei der Erstellung der Kopie wird Zeit gespart, weil der Original-​Urheber sich schon die Gedanken um effekt­vol­le Farbkombinationen, wirk­sa­me Komposition etc. gemacht hat. Die rich­tig fre­chen Copycats laden sich – vor allem bei Vektoren – die Originale auf ille­ga­len Warez-​Seiten run­ter und kopie­ren dann die Farbverläufe oder ande­re auf­wän­dig erstel­le Muster 1:1 in die Kopie rein, um noch mehr Zeit zu spa­ren. Außerdem ist es bei Vektorgrafiken viel leich­ter als bei Fotos, her­aus­zu­fin­den, wie das Original „gebaut“ wur­de, weil die Elemente in der ori­gi­na­len Vektordatei ja ein­zeln aus­ein­an­der­ge­nom­men wer­den können.

Andere Copycats schlei­men sich vor­her sogar bei den zu kopie­ren­den Fotografen ein, fra­gen nach des­sen Ausrüstung, Technik und Arbeitsweise, bis sie nicht nur die Motive, son­dern auch die Art der Umsetzung fast iden­tisch kopie­ren kön­nen. Ja, auch die­se Fälle hat­te ich schon.

Die Sicht der Kunden

Einige Kunden legen Wert dar­auf, dass sie Bilder kau­fen, die noch nicht zu sehr „ver­braucht“ wur­den und ori­en­tie­ren sich beim Kauf an nied­ri­gen Downloadzahlen. Wenn sie eine Kopie mit weni­gen Downloads kau­fen, ärgern sie sich ver­mut­lich, wenn sie das Original ent­de­cken, was schon die hun­dert­fa­chen Downloads hat. Außerdem ver­stop­fen fast iden­ti­sche Kopien die Suchergebnisse bei den Bildagenturen und füh­ren zur Frust bei der Bildersuche, wenn man sich durch sehr vie­le, sehr ähn­li­che Bilder wüh­len muss, die viel­leicht auch noch unter­schied­li­che Preise habe, weil eini­ge Leute exklu­siv sind und ande­re nicht – egal, ob jetzt Original-​Urheber oder die Copycats.

Rechtlich gese­hen ist die Lage auch hei­kel: Sollte ein Gericht fest­stel­len, dass die Copycat mit einer Kopie das Urheberrecht eines ande­ren Fotografen ver­letzt hat, hät­te der Bildkunde das Foto unrecht­mä­ßig erwor­ben und dürf­te es nicht mehr benutzen.

Die Sicht der Agenturen

Ich habe den Eindruck, dass Agenturen rela­tiv wenig gegen Copycats unter­neh­men. Das mag an der recht­li­chen Problematik lie­gen, weil die Abgrenzung zwi­schen „Kopie“ und „Imitation“ schwie­rig ist, aber liegt viel­leicht auch dar­an, dass ein grö­ße­res Gesamtportfolio der Agentur zugu­te kommt. Welcher Fotograf genau den Download eines Kunden bekommt, ist der Agentur ja meist egal. Außerdem wer­den es eh immer mehr, auch immer mehr ähn­li­che Bilder, war­um also ein gro­ßes Fass aufmachen?

Wichtige Fragen: Findet der Käufer das Original? Wo fängt die Schöpfungshöhe an?
Wichtige Fragen: Findet der Käufer das Original? Wo fängt die Schöpfungshöhe an?

Wenn sich ein Fotograf beschwert, erhält er – wenn über­haupt – eine Antwort wie die­se, wel­che Fotolia zum Beispiel noch im Oktober 2013 stan­dard­mä­ßig rausschickte:

Sehr geehr­tes […],

natür­lich haben wir Verständnis für Ihre Reaktion auf das „Kopieren“ eini­ger Ihrer Dateien. Dass sich dar­aus jedoch nicht zwin­gend ein Urheberrechtsverstoß ablei­ten lässt, möch­ten wir Ihnen durch nähe­re Betrachtung des zen­tra­len „Werk“-Begriffs im Urheberrecht ver­ständ­lich machen. Maßgebend ist inso­weit, ob das von Ihnen erstell­te Original über­haupt die­sen weit­ge­hen­den Schutz genießt.

Denn ein urhe­ber­recht­lich geschütz­tes Werk muss eine gewis­se Gestaltungshöhe auf­wei­sen. Das Merkmal der Gestaltungshöhe bezieht sich auf den Grad der Individualität, den ein geis­ti­ges Erzeugnis besit­zen muss, um eine per­sön­li­che geis­ti­ge Schöpfung im Sinne des Urhebergesetzes zu sein. Hierdurch sol­len ein­fa­che Alltagserzeugnisse aus­ge­son­dert wer­den. Die Rechtsprechung bestimmt den Grad der Individualität durch einen Vergleich zwi­schen dem zu beur­tei­len­den Original mit­samt sei­ner prä­gen­den Gestaltungsmerkmale und der Gesamtheit der vor­be­kann­ten Gestaltungen.

Grds. kön­nen auch Werbegrafiken Urheberrechtsschutz genie­ßen. Künstlerisch indi­vi­du­ell gestal­te­te Werbung in Prospekten oder Anzeigen kann als Werk geschützt sein. Schlichte Alltagswerbegrafik ist aller­dings nicht umfasst. Die Schutzfähigkeit fehlt auch dann, wenn es sich ledig­lich um eine gelun­ge­ne, ori­gi­nel­le Darstellung han­delt, die aber den Bereich der Durchschnittsgestaltung nicht übersteigt.

Ohne dabei eine Wertung hin­sicht­lich Qualität oder künst­le­ri­schem Gehalt der betrof­fe­nen Bildinhalte vor­neh­men zu wol­len, müs­sen wir unse­re ernst­li­chen Zweifel zum Ausdruck brin­gen, ob Ihre Originale tat­säch­lich den beschrie­be­nen urhe­ber­recht­li­chen Schutz genießen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Fotolia in der­ar­ti­gen Zweifelsfällen nicht tätig wer­den kann. Der Nutzen und die Kurzlebigkeit ins­be­son­de­re von Werbegrafiken steht außer Verhältnis zu dem erfor­der­li­chen Arbeitsaufwand, den eine Prüfung und Verfolgung sol­cher Entlehnungen erfor­dern würde.

Wir möch­ten Ihnen abschlie­ßend raten, das „Kopieren“ ihrer Bilder als Kompliment auf­zu­fas­sen und als Ansporn zu gebrau­chen, hand­werk­lich bes­se­re und the­ma­tisch vor­aus­schau­en­de­re Bildinhalte als die Konkurrenz zu gestalten.

Mit freund­li­chen Grüßen
Ihr Fotolia Team“ (Quelle: Fotolia-​Forum)

Besonders der letz­te Absatz ver­dient hier Beachtung.

Langsam schei­nen die Microstock-​Agenturen aber zu mer­ken, dass das öffent­li­che Anzeigen von Downloadzahlen kon­tra­pro­duk­tiv sein kann. Das Hauptärgernis wer­den hier sehr wahr­schein­lich die Konkurrenten sein, wel­che flei­ßig und regel­mä­ßig die Downloadzahlen bestimm­ter Dateien oder Portfolios notie­ren, um die­se Daten extra­po­lie­ren zu las­sen und damit Rückschlüsse auf die Umsätze einer Agentur schlie­ßen können.

Jedenfalls sind eini­ge Microstock-​Agenturen dazu über­ge­gan­gen, die Downloadzahlen nicht mehr anzu­zei­gen. iStock hat­te die Zahlen vor paar Jahren erst sehr grob gerun­det und jetzt im Zuge des Design-​Relaunchs kom­plett von der Suchergebnis-​Seite getilgt. Auch Fotolia hat­te vor paar Wochen kom­plett die öffent­li­che Anzeige der Downloads been­det, wor­über sich bei mir iro­ni­scher­wei­se mehr Fotografen als Kunden beschwert haben.

Mostphotos hat nach Beschwerde eini­ger Fotografen im November 2013 eben­falls die Download-​Anzeige abge­schafft und 123rf hat­te das schon im Juni 2007 been­det. Andere Agenturen wie Shutterstock hat­ten die­se Informationen noch nie angezeigt.

Was sagt ihr?

Wie geht ihr mit Copycats um? Ignorieren, rächen, melden?