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LAION e.V. macht ernst: Schadensersatzforderung an Urheber für KI-Trainingsdaten

Was pas­siert eigent­lich, wenn Urheber ihre Bilder aus den Trainingsdaten für die gro­ßen KI-​Systeme ent­fer­nen wol­len? Ich habe es aus­pro­biert und das Ergebnis gleicht einem Kafka-Roman.

Der deut­sche Verein LAION e.V. hat ver­schie­de­ne KI-​Trainingssätze kos­ten­los ins Internet gestellt mit Links und Bildbeschreibungen und ande­ren Informationen zu teil­wei­se über 5.8 Milliarden (größ­ten­teils urhe­ber­recht­lich geschütz­ten) Bildern.

Diese Trainingsdaten wur­den u.a. von kom­mer­zi­ell agie­ren­den Firmen wie Stability AI genutzt, um ihre Bildgenerierende KI „Stable Diffusion“ zu trai­nie­ren. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass zufäl­lig einer der Gründungsmitglieder des Vereins, Richard Vencu, bei der Firma Stability AI arbei­tet. Das übri­gens genau seit Februar 2022, also dem Zeitpunkt, als der Verein gegrün­det wurde.

Im Februar hat­te ich hier berich­tet, dass ich LAION e.V. dar­um gebe­ten hat­te, mei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Bilder aus den Trainingsdaten zu ent­fer­nen. Als Antwort kam ein arro­gan­ter Brief, der mit der Drohung ende­te, dass ich mit Schadensersatzansprüchen zu rech­nen habe, soll­te ich auf mei­ner angeb­lich unbe­grün­de­ten Forderung bestehen.

Davon las­se ich mich natür­lich nicht abschre­cken und ver­schick­te mit Hilfe mei­nes Anwalts Ende März eine Unterlassungsforderung sowie eine Auskunftsanfrage, wel­che mit nach §§101 UrhG, 242 BGB zusteht.

Also im Klartext: Ich habe den Verein aus­ge­for­dert, mei­ne Bilder aus dem Trainingssatz zu neh­men und mir Auskunft zu ertei­len, in wel­chem Umfang genau mei­ne Werke ver­wen­det wur­den, wie lan­ge, woher sie die Inhalte hat­ten und so weiter.

Das fand der Verein gar nicht lus­tig und ant­wor­te­te am 11. April 2023:

Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Die ein­zi­ge Vervielfältigungshandlung die unse­re Mandantin vor­ge­nom­men haben könn­te, war vor­über­ge­hen­der Natur und ist von den Schrankenregelungen sowohl des § 44b UrhG als auch des noch wei­ter­ge­hen­den § 60d UrhG gedeckt. Wie bereits gegen­über Ihrem Mandanten aus­ge­führt, spei­chert unse­re Mandantin kei­ne Vervielfältigungsstücke der Werke Ihres Mandanten, die gelöscht wer­den könn­ten oder über die Auskunft erteilt wer­den könn­te. Unsere Mandantin hat ledig­lich zum initia­len Trainieren eines selbst­ler­nen­den Algorithmus, unter Einsatz sog. Crawler, Bilddateien im Internet aus­fin­dig gemacht und zur Informationsgewinnung kurz­zei­tig erfasst und ausgewertet.“

Interessant ist, dass hier aus­drück­lich der Einsatz von Crawlern erwähnt wird, wel­cher in den Nutzungsbedingungen der meis­ten Bildagenturen aus­drück­lich ver­bo­ten ist. So auch bei den Bildern, wel­che ich bean­stan­det hatte.

Mal ganz abge­se­hen, dass wir auch sehr gespannt sind, wie LAION e.V. erklä­ren will, woher der Verein Links zu Bild-​Thumbnails haben will, deren Bilder schon vor der Vereinsgründung bei den Bildagenturen gelöscht wor­den waren.

Weiter heißt es dann im Text:

Unsere Mandantin wird daher ins­be­son­de­re kei­ne Unterlassungserklärung gegen­über Ihrem Mandanten abge­ben. Daneben hat Ihr Mandat selbst­re­dend auch kei­nen Anspruch auf Auskunft durch unse­re Mandantin. Selbst bei Bejahung einer rechts­ver­let­zen­den Vervielfältigungshandlung bestün­de man­gels eines Handelns im gewerb­li­chen Ausmaß kein Auskunftsanspruch.“

Das heißt, salopp ver­kürzt for­mu­liert: Wir wer­den die urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werke wei­ter­hin nut­zen, auch wenn der Urheber dage­gen ist. Außerdem ver­wei­gern wir die Auskunft, wo wir die Bilder genau her­ha­ben und was wir damit gemacht haben und wie lan­ge genau wir sie gespei­chert haben. So selbst­ver­ständ­lich fin­den wir das nicht.

Dann heißt es:

Unsere Mandantin hat grund­sätz­lich Verständnis dafür, dass Ihr Mandant ggf. auch eine vor­über­ge­hen­de Vervielfältigung sei­ner Werke nicht gern sieht. Nur ist die­se eben aus­drück­lich vom euro­päi­schen Gesetzgeber gestat­tet wor­den. Daher müs­sen wir Ihren Mandanten dazu auf­for­dern, dass er erklärt, von den mit Schreiben vom 29.03.2023 gel­tend gemach­ten Ansprüchen Abstand zu nehmen.“

Um dem Ganzen dann die Krone auf­zu­set­zen, for­dert LAION e.V. dann Geld von mir:

Mit Schreiben vom 14.02.2023 hat­ten wir Ihren Mandanten bereits dar­auf auf­merk­sam gemacht, dass unse­rer Mandantin im Falle einer unbe­rech­tig­ten Inanspruchnahme Schadenersatzansprüche gemäß § 97a Abs. 4 UrhG zuste­hen. Unsere Mandantin hat­te sei­ner­zeit noch davon abge­se­hen die­sen Anspruch durch­zu­set­zen, sieht sich nun aber außer Stande hier wei­ter Nachsicht wal­ten zu las­sen. Für die Verteidigung gegen die durch Sie aus­ge­spro­che­ne, offen­kun­dig unbe­rech­tig­te Abmahnung sind ihr Rechtsanwaltskosten ent­stan­den, die unse­re Mandantin nicht selbst tra­gen wird.“

Den Gegenstandswert bezif­fert die geg­ne­ri­sche Anwaltskanzlei auf 9.000 Euro, der gefor­der­te Betrag beläuft sich auf 887,03 € (Aufschlüsselung sie­he Bild oben).

Also noch mal das Ganze run­ter­ge­bro­chen: Der Verein nutzt mas­sen­haft urhe­ber­recht­lich geschütz­te Werke, damit kom­mer­zi­ell agie­ren­de Firmen damit Profit machen kön­nen und wenn ich als Urheber dar­um bit­te, mei­ne Bilder aus den Trainingsdaten zu ent­fer­nen sowie mir den recht­lich zuste­hen­den Auskunftsanspruch zu erfül­len, soll ich dem Verein Schadensersatz zah­len.

Da passt es ganz gut, dass die Kanzlei schon mal androht, dass sie „geneigt sei­en, die Angelegenheit einer gericht­li­chen Klärung zuzu­füh­ren“. Wir sind genau­so „geneigt“ und arbei­ten schon an der Anspruchsbegründung für das Gericht.

Update 27.04.2023, 16:25 Uhr:
Wir haben eben die Klage gegen LAION e.V. vor dem Landgericht Hamburg eingereicht.

LAION-​Verein droht Urhebern, die ihre Daten aus KI-​Trainingssatz nehmen wollen mit Schadensersatzansprüchen

Letzten Monat hat­te ich in die­sem Artikel erklärt, wie die Künstliche Intelligenz am Beispiel von Stable Diffusion funktioniert.

Darin kam der Verein LAION e.V. zur Sprache, wel­cher etli­che rie­si­ge Datenpakete anbie­tet, mit wel­chen KIs trai­niert wer­den. Eines die­ser Pakete heißt z.B. LAION 5B, weil es ca. 5,85 Millarden („5,85 Billions“ im Englischen, daher 5B) Datensätze umfasst.

Ein Datensatz besteht zum Beispiel aus der URL zu einer Bilddatei, der dazu­ge­hö­ri­gen Bildbeschreibung, den Bildmaßen in Pixeln, der ver­wen­de­ten Sprache sowie eini­ger ande­rer Faktoren.

Anfangs war weni­gen Leuten bekannt, wel­che Bilder genau im Datenset ent­hal­ten waren. Aber die Künstler Mat Dryhurst, Holly Herndon und Jordan Meyer grün­de­ten die Firma Spawning, wel­che wie­der­um die Webseite „Have I Been Trained?“ ins Leben riefen.

Dort kön­nen Leute – ver­ein­facht erklärt – die oben genann­ten Bildbeschreibungen durch­su­chen, um zu sehen, wel­che Bilder in den KI-​Trainingssets ent­hal­ten sind.

Viele Urheber nutz­ten die Webseite und fan­den wenig über­ra­schend vie­le Treffer. Auch aus mei­nem Portfolio konn­te ich nach einer kur­zen Stichprobe hau­fen­wei­se Bilder fin­den, haupt­säch­lich mit Wasserzeichen aus den Bildagentur-​Portfolios, aber auch von Kundenseiten oder Webseiten, die selbst ille­gal Bildersammlungen anbieten:

Haufenweise Links zu mei­nen Fotos aus mei­nem Shutterstock-​Portfolio im LAION-Datensatz

In den Kommentaren eines mei­ner Social Media-​Profile las ich den Hinweis eines Fotografen, dass der den Verein LAION gebe­ten hat­te, sei­ne Werke aus den Trainingsdaten zu neh­men und als Antwort mit Schadensersatzansprüchen bedroht wur­de, soll­te er auf sei­nem Anliegen beharren.

Das kam mir wie eine wil­de Geschichte vor, bis ich die Fakten über­prüf­te. Ich nahm Einsicht in den Schriftsatz der Anwaltskanzlei und schick­te am 13.02.2023 selbst eine Anfrage an LAION e.V. per Email mit der Bitte, mei­ne Werke aus dem Trainingssatz zu entfernen.

Nur einen Tag spä­ter erhielt ich am 14.02.2023 tat­säch­lich Post („vor­ab per Email“) von der Hannover Anwaltskanzlei „Heidrich Rechtsanwälte“ im Auftrag von LAION e.V., übri­gens fast wort­gleich mit dem Schreiben, wel­ches ich von dem ande­ren Fotografen wei­ter­ge­lei­tet bekom­men habe.

In dem Schreiben heißt es:

Sehr geehr­ter Herr Kneschke,

hier­mit zei­gen wir an, dass wir die recht­li­chen Interessen des LAION e.V., Herman-​Lange-​Weg 6, 21035 Hamburg, ver­tre­ten. Die ord­nungs­ge­mä­ße Bevollmächtigung wird anwalt­lich versichert.

Grund unse­res Schreibens ist Ihre E‑Mail vom 13. Februar 2023 an unse­re Mandantin, wel­che uns die­se zur Beantwortung vor­ge­legt hat.

  1. Bei unse­rer Mandantin han­delt es sich um einen im Vereinsregister ein­ge­tra­ge­nen, nicht-​gewinnorientierten Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, selbst­ler­nen­de Algorithmen im Sinne künst­li­cher Intelligenz fort­zu­ent­wi­ckeln und der brei­ten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stel­len. Die Vereinsmitglieder sowie der Vorstand sind im Rahmen der Vereinsarbeit ehren­amt­lich for­schend tätig.

    Unsere Mandantin hat bereits im Sommer 2022 umfang­reich Rechtsrat zu ver­schie­de­nen Problemstellungen – ins­be­son­de­re urhe­ber­recht­li­chen Implikationen – im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Erforschung von Kl-​gestützten Bildgenerierungsmodellen ein­ge­holt. Unserer Mandantin war es von Anfang an wich­tig, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit kei­ne Rechte Dritter ver­letzt wer­den. Unsere Mandantin hält sich aus­nahms­los an die bestehen­den gesetz­li­chen Vorgaben, ins­be­son­de­re aus dem Urheber- und Datenschutzrecht.
  2. Unsere Mandantin unter­hält ledig­lich eine Datenbank, die Links zu im Internet öffent­lich abruf­ba­ren Bilddateien ent­hält. Sie kann zwar nicht aus­schlie­ßen, dass in der Datenbank auch Links zu Bildern ent­hal­ten sind, deren Urheber Sie sind. Da unse­re Mandantin aber jeden­falls kei­ne der von Ihnen monier­ten Fotografien spei­chert, besteht Ihrerseits auch kein Anspruch auf Löschung. Es exis­tie­ren bei unse­rer Mandantin schlicht kei­ne Bilder, die gelöscht wer­den könn­ten.

    Das Bereitstellen von Links stellt nach der höchst­rich­ter­li­chen Rechtsprechung auch kei­ne Verletzung von Urheberrechten dar. Das Bereitstellen eines Links dient ledig­lich dem Auffinden eines ohne­hin im Internet abruf­ba­ren Inhalts. Der hin­ter einem Link ste­hen­de Inhalt kann auch nur an der ver­link­ten Stelle und nicht andern­orts abge­ru­fen wer­den, sodass ins­be­son­de­re kei­ne Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts vor­liegt. Unsere Mandantin trägt kei­ne Verantwortung für die Inhalte auf ande­ren Websites.
  3. Auf Nutzungen Ihrer Werke durch Dritte hat unse­re Mandantin natur­ge­mäß kei­nen Einfluss. Eine Nutzung durch Dritte wird aber ohne­hin auch nicht erst durch unse­re Mandantin ermög­licht. Die von unse­rer Mandantin ver­link­ten Bildinhalte sind frei im Internet abruf­bar. Sofern Sie eine rechts­ver­let­zen­de Nutzung durch Dritte fest­stel­len, müs­sen Sie sich an die­se Personen wenden.
  4. Ihre Fristsetzung betrach­ten wir daher als gegen­stands­los. Wir wei­sen außer­dem dar­auf hin, dass unse­re Mandantin gemäߧ 97a Abs. 4 UrhG Schadenersatzansprüche gel­tend machen kann, wenn die­se unbe­rech­tigt urhe­be­recht­lich in Anspruch genom­men wird.

    Wir hof­fen, dass wir Ihre Bedenken mit unse­ren Ausführungen aus­räu­men konn­ten und ste­hen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.“

Ja, ihr lest das voll­kom­men rich­tig. Urhebern, die nicht wol­len, dass ihr Werke für Trainingszwecke benutzt wer­den, wer­den Schadensersatzansprüche angedroht.

Die rest­li­chen Aussagen im Schreiben las­sen einen eben­falls etwas ver­wun­dert zurück. Die angeb­li­che Gemeinnützigkeit eines Vereins, wel­cher unter ande­rem von einer Firma wie Stability AI mit­fi­nan­ziert wird, wel­che wie­der­um von den Ergebnissen des Vereins kom­mer­zi­ell pro­fi­tiert, hat min­des­tens ein „Geschmäckle“, was mei­ner Meinung nach danach riecht, hier absicht­lich eine Konstruktion zu bau­en, wel­che Haftungsfragen aus­la­gern soll.

Auch das „ledig­li­che Unterhalten einer Datenbank“ ist hier mei­ner Meinung nach etwas zu kurz gegrif­fen, da neben den oben genann­ten Datenpunkten auch Daten wie „simi­la­ri­ty“, „pwa­ter­mark“ oder „punsafe“ ent­hal­ten, wel­che nicht ein­fach aus­ge­le­sen, son­dern erstellt wer­den müs­sen, was ver­mut­lich zumin­dest eine tem­po­ra­re Speicherung der Bilddaten erfor­dert haben wird. Das legt auch die­se Infografik nahe, in der erklärt wird, das die Bilder und Daten „her­un­ter­ge­la­den“ wurden:

Das sind im Detail aber auch Vermutungen, wel­che wahr­schein­lich bei einem Gerichtsprozess geklärt wer­den müssen.

Genau so einen Prozess wer­de ich nun anstre­ben, um die Frage rich­ter­lich klä­ren zu las­sen, ob das Vorgehen tat­säch­lich recht­lich so ein­wand­frei ist, wie die Anwaltskanzlei behauptet.

Falls ihr als Urheber eben­falls eini­ge eurer Werke im Datensatz von LAION fin­det und viel­leicht auch Post von obi­ger Anwaltskanzlei erhal­ten wollt, fin­det ihr die Emailadresse für eure Anfrage zur Datenlöschung hier im Impressum von LAION e.V..

Einige der Probleme mit der neuen Urheberrechtsreform

In Kürze muss die Bundesregierung die euro­päi­schen Richtlinien zur Urheberrechtsreform in natio­na­les Recht umset­zen. Dabei wer­den unter ande­rem so sinn­vol­le Dinge wie eine Plattformabgabe for­mu­liert, damit Seitenbetreiber wie Facebook, YouTube oder Pinterest end­lich Urhebern die ihr zuste­hen­den Tantiemen zah­len müssen.

Aus irgend­ei­nem Grund muss­te die Bundesregierung jedoch wie­der eine Extrawurst bra­ten und hat sich gedacht: „Was wäre eine Regelung ohne Ausnahmen?“ Also plant die Regierung nun, eini­ge Ausnahmen in die Urheberrechtsreform ein­zu­brin­gen, über wel­che sich alle, die sich mit dem Thema aus­ken­nen, die Haare rau­fen. Zu Recht.

Als Ausnahmen sind unter ande­rem geplant:

Audio-​Aufnahmen (Musik, etc.) bis 15 Sekunden, Texte bis 160 Zeichen oder Fotos bzw. Grafiken bis 125 Kilobyte sol­len bei nicht­kom­mer­zi­el­ler Nutzung auf Online-​Plattformen ent­gelt­frei sein.

Kilobyte? Da fra­ge ich mich doch: Warum nicht auch gleich die Audio-​Aufnahmen oder Texte in Kilobyte mes­sen? Wäre digi­tal ja kein Problem. Wäre zwar bei­des bescheu­ert, aber dann immer­hin kon­sis­tent. Oder noch bes­ser: Bilder ein­fach in Pixeln messen.

Denn seit wann sind über­haupt Kilobyte ein rele­van­te Maßeinheit für Bilder? Eine Beschränkung der Pixelgröße wäre hier deut­lich sinn­vol­ler gewe­sen, denn je nach Stärke der Bildkompression kön­nen 125 Kilobyte schon ziem­lich gro­ße Bilder sein. Das 800x450 Pixel gro­ße Artikelbild ist wie hier abge­bil­det kom­pri­miert zum Beispiel nur 103 KB groß.

Auch der Passus der „nicht-​kommerziellen“ Nutzung ist pro­ble­ma­tisch. Vor allem Influencer oder Meme-​Webseiten sind geübt und fin­dig dar­an, sich als nicht-​kommerzielle Seite zu prä­sen­tie­ren, die­se dann aber durch geziel­te Links, mehr oder weni­ger unauf­fäl­li­ge Produktplatzierungen, durch Workshops oder ande­re Produkte doch zu monetarisieren.

Auch die Plattformabgabe selbst ist pro­ble­ma­tisch und zu fra­gen bleibt, wie viel Geld davon wirk­lich bei wel­chen Künstlern ankom­men wird. Wer zum Beispiel schon mal Formulare der VG Bild-​Kunst aus­fül­len muss­te, weiß, wie kom­plex und manch­mal nahe­zu uner­füll­bar deren Vorgaben sind.

Frag den Anwalt – Folge 06: Urheberrecht bei Auftragsfotos

In der sechs­ten Folge von „Frag den Anwalt“ wid­met sich unser Anwalt dies­mal einer Frage, die uns Melanie per Email geschickt hat:

Foto: Alexey Testov

Wenn ich Fotos in Auftrag gebe:
Ich der­je­ni­ge bin, der alles bezahlt und ich die Modelle bezahle.

Wer ist dann Urheber des Fotos? Spielt mei­ne Anwesenheit beim Shooting eine Rolle? Was ist, wenn ich qua­si einen Lieferanten für Fotos habe? Oder ist das eben­falls mit einer Lizenz verbunden?

Die zwei­te Frage ist: Wie sieht es einem fes­ten Arbeitsverhältnis aus?“

Grundsätzlich gilt zumin­dest in Deutschland, wer auf den Auslöser drückt, ist der Urheber der Aufnahme. Das ergibt sich aus § 7 UrhG, der die Urheberstellung an die Handlung des Schaffens eines Werkes knüpft.

§ 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“

Anders läuft dies übri­gens im Land der unbe­grenz­ten Möglichkeiten (USA). In den USA gibt es das soge­nann­te „work for hire“ Prinzip, bei dem ver­trag­lich fest­ge­legt wer­den kann, dass der Auftraggeber von Fotoaufnahmen und ande­ren urhe­ber­recht­lich rele­van­ten Inhalten selbst der Urheber der Bilder wird. Dieses Prinzip ist dem deut­schen Urheberrecht aller­dings fremd.

Das bedeu­tet im Gegenzug, dass jeder, der nicht Urheber ist, ein Nutzungsrecht an den Aufnahmen benö­tigt, wenn er sie wirt­schaft­lich ver­wer­ten will. Darauf hat es zunächst auch erst ein­mal kei­ne Auswirkung, ob Du alles (auch den  Fotografen) bezahlst oder ob Du beim Shooting anwe­send bist. Grundsätzlich gilt also auch hier, dass es zu emp­feh­len ist, eine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Fotografen zu schließen.

Dass dies mit­un­ter ein wenig umständ­lich ist, hat auch der Gesetzgeber erkannt und im § 43 UrhG geregelt:

Die Vorschriften die­ses Unterabschnitts sind auch anzu­wen­den, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung sei­ner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaf­fen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts ande­res ergibt.“

Aber auch die­se Vorschrift bedeu­tet kei­nes­wegs, dass sämt­li­che im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (also eines Anstellungsverhältnisses und nicht der frei­en Mitarbeit) erstell­ten Aufnahmen auto­ma­tisch hin­sicht­lich aller Nutzungsrechte an den Arbeitgeber über­ge­hen. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn die Erstellung von Fotos eine arbeits­ver­trag­li­che Pflicht des Arbeitnehmers dar­stellt, was etwa bei ange­stell­ten Fotografen der Fall sein kann. Ist dies nicht der Fall, wird auch hier in der Regel die Übertragung von Nutzungsrechten aus­drück­lich erfol­gen müssen.

Zusammengefasst kann man die Frage daher so beant­wor­ten, dass es bei bei­den Alternativen der Frage in jedem Fall sinn­voll ist, sich aus­drück­lich Nutzungsrechte an den Fotos ein­räu­men zu lassen.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Was ist die VG Bild-​Kunst und wie hilft sie Fotografen?

Ab und zu krie­ge ich Anfragen von Fotografen, wel­che wis­sen wol­len, was die VG Bild-​Kunst ist und ob es sinn­voll ist, dort aktiv zu sein.

Deshalb schau­en wir uns heu­te die VG Bild-​Kunst genau­er an.

Was ist die VG Bild-Kunst?

Das „VG“ steht für Verwertungsgesellschaft und ist eine Organisation, wel­che seit 1968 stell­ver­tre­tend für Künstler und Urheber Rechte wahr­nimmt. Überwacht wird die VG Bild-​Kunst vom Deutschen Patent- und Markenamt.

Andere Verwertungsgesellschaften sind die VG Wort für Autoren und Journalisten oder die GEMA für Musiker, zusätz­lich gibt es noch etli­che klei­ne­re Organisationen für spe­zi­el­le Bereiche, zum Beispiel die Filmverwertungsgemeinschaft GÜFA.

Die VG Bild-​Kunst hat über 54.000 Mitglieder und küm­mert sich unter ande­rem um drei Aufgabenbereiche:

  1. Sie zieht Forderungen von pau­scha­len Urheberrechtsabgaben (zum Beispiel der Privatkopievergütung) ein und ver­teilt die­se an die Urheber.
  2. Sie küm­mert sich um die Lizenzierung von indi­vi­du­el­len Urheberrechten, zum Beispiel den Reproduktionsrechten bil­den­der Künstler.
  3. Sie enga­giert sich für die Stärkung und den Schutz des Urheberrechts, zum Beispiel durch poli­ti­sche Lobbyarbeit und Aufklärungsarbeit.

Die VG Bild-​Kunst hat kei­ne eige­nen wirt­schaft­li­chen Interessen, son­dern ver­folgt nur treu­hän­de­risch die Rechte ihrer Mitglieder.

Kurzes Beispiel zur Veranschaulichung:
Meine Fotos sind im Internet zu sehen, wenn Kunden die­se über Bildagenturen kau­fen. Nun könn­te jemand so ein Foto auf sei­ner Festplatte spei­chern und aus­dru­cken, um es an die Wand zu hän­gen. Dann fän­de eine Nutzung statt, die ich nicht mit­be­kom­me und für die ich auch nicht hono­riert wer­den würden.

Deswegen müs­sen Hersteller von Druckern und ande­ren Geräten, wel­che Vervielfältigungen erlau­ben (Festplatten, Scanner, etc.) eine Pauschale für jedes Gerät an die ent­spre­chen­den Verwertungsgemeinschaften abfüh­ren, wel­che dann unter allen Mitgliedern auf­ge­teilt wird. Auch aus ande­ren Quellen erhält die VG Bild-​Kunst Geld und lei­tet es weiter.

Wer kann Mitglied in der VG Bild-​Kunst werden?

Mitglied der VG Bild-​Kunst kann jeder wer­den, der im visu­el­len Bereich tätig ist, zum Beispiel:

  • Bildende Künstler (Maler, Bildhauer, etc.)
  • Fotografen
  • Illustratoren
  • Kameraleute
  • Kostümbildner
  • Karikaturisten
  • usw.

Da dies sehr unter­schied­li­che Arten von Künstlern sind, gibt es in der VG Bild-​Kunst drei Berufsgruppen. Berufsgruppe I sam­melt die Bildenden Künste, Berufsgruppe II die Fotografen sowie Illustratoren etc. und Berufsgruppe III die fil­mi­schen Berufe.

Neben den oben genann­ten Urhebern kön­nen auch deren Erben sowie Bildagenturen und Fotoarchive Mitglied werden.

Um Mitglied zu wer­den, kann hier bei der VG Bild-​Kunst ein Vertrag ange­for­dert wer­den, wel­cher unter­schrie­ben in dop­pel­ter Ausführung zusam­men mit einer Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite, nicht rele­van­te Daten, ins­be­son­de­re die Berechtigungsnummer, soll­ten geschwärzt wer­den) zurück­ge­schickt wer­den muss. Die Mitgliedschaft ist kos­ten­los.

Nach ca. 4–6 Wochen erhal­ten sie ein Exemplar des Vertrags zurück sowie ihre Meldeunterlagen. Es ist emp­feh­lens­wert, auch die Email-​Adresse anzu­ge­ben, weil sie dann auch den Login für die Online-​Meldung erhal­ten. Dazu spä­ter mehr.

Wie schüttet die VG Bild-​Kunst Geld aus?

Damit die VG Bild-​Kunst den „Kuchen“ kor­rekt ver­tei­len kann, ist sie auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen.

Wer Meldungen über ver­öf­fent­lich­te Werke in Papierform abge­ben möch­te, muss das für die Hauptausschüttung bis Ende Juni für das vor­he­ri­ge Jahr machen, ich emp­feh­le jedoch die Online-​Meldung, bei der man bis zum 31. Oktober Zeit hat.

Gemeldet wer­den können:

  • Veröffentlichungen in Büchern oder Kalendern (wel­che eine ISB-​Nummer haben)
  • Veröffentlichungen in digi­ta­len Medien, zum Beispiel Coverfotos für CDs, DVDs, aber auch Veröffentlichungen auf Webseiten
  • Netto-​Nutzungshonorare, zum Beispiel für die Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften, aber auch TV-​Standbilder oder die Nutzung über Bildagenturen und Fotoarchive

Beim Melden von Büchern ist die Angabe des Titels, des oder der Autoren, der ISBN, des Verlags sowie das Erscheinungsjahr not­wen­dig. Berücksichtigt wer­den bei der Ausschüttung nur Bücher, wel­che nicht mehr als 5 Jahre vor dem aktu­el­len Jahr erschie­nen sind. „Print-On-Demand“-Bücher wer­den nur berück­sich­tigt, wenn min­des­tens 250 Verkäufe nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Veröffentlichungen in E‑Books kön­nen lei­der nicht gemel­det werden.

Zusätzlich wird die Art des Buches abge­fragt (Kinderbuch, Schulbuch, wis­sen­schaft­li­ches Werk, Sachbuch/​Sonstiges) sowie die kon­kre­te Anzahl an Fotos oder Illustrationen im Buch oder auf dem Titel oder Umschlag.

Es dür­fen auch fremd­spra­chi­ge Bücher gemel­det wer­den, der Anteil an der Ausschüttung ist hier jedoch noch deut­lich gerin­ger, bis die VG Bild-​Kunst eine stär­ke­re Zusammenarbeit mit den aus­län­di­schen Verwertungsgesellschaften eta­bliert hat.

Auch bei CD-​/​DVD-​Veröffentlichungen wer­den nur die in den letz­ten fünf Jahren erschie­nen­den Werke berück­sich­tigt. Dabei müs­sen Werke in digi­ta­ler Form auf der CD/​DVD sowie im Booklet gedruck­te Werke sepa­rat gemel­det werden.

Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst
Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst

Während Bücher und CDs/​DVDs nur ein­mal gemel­det wer­den müs­sen, um in den nächs­ten (maxi­mal fünf) Jahren wie­der berück­sich­tigt zu wer­den, müs­sen Online-​Nutzungen auf Webseiten jedes Jahr neu gemel­det werden.

Dafür kön­nen meh­re­re Bilder auf einer Domain zusam­men gemel­det wer­den, gezählt wer­den jedoch höchs­tens 100 Bilder pro Domain. Dafür muss der Domainname ange­ge­ben wer­den und der Inhaber der Domain laut Impressum. Zusätzlich wird abge­fragt, ob es die eige­ne, eine pri­va­te Webseite oder ein gewerb­li­cher oder insti­tu­tio­nel­ler Internetauftritt ist. Zum Schluss wird die Anzahl der gezeig­ten Bilder in das Formular ein­ge­tra­gen, getrennt nach den Kategorien Kunst/​Illustration/​Foto.

Bilder in geschütz­ten Bereichen (zum Beispiel durch Passwort-​Sperre oder Privatsphäre-​Filter bei Facebook) kön­nen nicht berück­sich­tigt wer­den, eben­so wie Suchmaschinen. Tauchen iden­ti­sche Bilder auf der Webseite mehr­mals auf, ist das Bild nur ein­mal zu zählen.

Zwar ist es erlaubt, nur die Haupt-​Domain zu mel­den ohne die kon­kre­te Unterseite, aber da es die ver­stärkt statt­fin­den­den Kontrollen der VG Bild-​Kunst deut­lich erleich­tert, ist die Angabe der kon­kre­ten Seite (also z.B. www.beispiel.de/portfolio/portrait.html statt nur www.beispiel.de) erwünscht.

Es stimmt übri­gens nicht, dass der Name des Urhebers im Impressum einer Webseite genannt zu wer­den, um Ansprüche als Fotograf bei der VG Bild-​Kunst anzu­mel­den. Diese Regelung betrifft nur Web-​Designer, wel­che die Gestaltung einer Webseite selbst als Anspruch mel­den wollen.

Ausdrücklich eben­falls gemel­det wer­den dür­fen die Webseiten von Bildagenturen oder Galerien mit den eige­nen Werken sowie Verkaufsplattformen, auf denen Publikationen von Werken, z.B. Bücher oder DVDs, ange­bo­ten werden.

Wichtiger Hinweis:
Wer nur „Online-​Nutzungen“ mel­det, muss wei­te­re Einkünfte aus künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Tätigkeit durch einen Steuerberater oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder einem geeig­ne­ten Berufsverband (z.B. Freelens, DJV, BVPA, AGD o.ä.) nachweisen.

Die Meldung der Nutzungshonorare (net­to) ist in sechs Bereiche unterteilt:

  • aus­schließ­lich redak­tio­nel­le Nutzung (hohe Verbreitung)
  • aus­schließ­lich redak­tio­nel­le Nutzung (nor­ma­le Verbreitung)
  • über­wie­gend redak­tio­nel­le Nutzung
  • über­wie­gend werb­li­che Nutzung
  • aus­schließ­lich werb­li­che Nutzung
  • von Fernsehanstalten (ste­hen­de Bilder)

Gemeldet wer­den kön­nen nur Nutzungen in Deutschland und Auftraggeber, wel­che einen deut­schen Firmensitz haben.

Als Beispiele für Firmen oder Bildagenturen mit einer aus­schließ­lich redak­tio­nel­len Nutzung und einer hohen Verbreitung (Auflagen ab 300.000 Exemplaren) wer­den Nachrichtenagenturen oder Zeitschriften wie die DPA, Reuters, Imago, Action Press, Spigel, Stern, Zeit etc. genannt.

Medien mit aus­schließ­lich redak­tio­nel­ler Nutzung und nor­ma­ler Verbreitung (Auflagen bis 300.000 Exemplaren) sind bei­spiels­wei­se Tagesspiegel, Die Welt, Manager Magazin, usw.

Als über­wie­gend redak­tio­nel­le Nutzung zählt die Verwendung durch (Stock-)Bildagenturen oder kul­tu­rel­le Auftraggeber wie Museen, als Beispiele nennt die VG Bild-​Kunst hier laif, Mauritius, Look, iStock, Getty Images, Okapia, Corbis, ddp images, F1online, plain­pic­tu­re, und ähn­li­che Agenturen.

Eine über­wie­gend werb­li­che Nutzung haben zum Beispiel Presseabteilungen von Direktkunden aus Industrie und Handel, Angehörige frei­er Berufe wie Architekten oder Verbände und ande­re öffent­li­che Auftraggeber.

Eine aus­schließ­lich werb­li­che Nutzung fin­det bei­spiels­wei­se in Werbeagenturen, Marketingabteilungen von Unternehmen oder Kundenmagazinen statt, bei­spiel­haft genannt werden:
Fotolia, Lufthansa-​Magazin, DB Mobil, Apotheken-​Umschau, kos­ten­lo­se Wochenblätter und mehr.

Wichtiger Hinweis:
Die VG Bild-​Kunst behält sich eine Nachprüfung im Einzelfall vor. Sobald die Gesamtsumme der gemel­de­ten Honorare  30.000 Euro im Jahr übersteigt,wird eine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verlangt.

Dafür bie­tet die VG Bild-​Kunst hier die Vorlage „Honorar Bestätigung Urheber“ an. Die Umsatzsteuer-​Erklärung oder die Einnahmen-​Überschussrechnung ist als Nachweis nicht ausreichend.

Die Auszahlung des Geldes erfolgt jeweils im Dezember für die Hauptausschüttung, gefolgt von der Nachausschüttung im dar­auf fol­gen­den April.

Was heißt das konkret für Stockfotografen?

Stockfotografen kön­nen ver­schie­de­ne Arten von Nutzungen melden:

So mel­de ich ers­tens mei­ne Bilder auf den Webseiten der Bildagenturen sowie eini­ge Domains, wel­che beson­ders vie­le Bilder von mir ver­wen­den. Hier hel­fen Bildersuchmaschinen wie die Google Bildersuche oder auch kom­ple­xe­re Tools wie Pixray oder Plaghunter.

Außerdem mel­de ich die Bildnutzung in mei­nen eige­nen Büchern sowie in ande­ren Büchern.

Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-Namen bei Amazon.de
Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-​Namen bei Amazon.de

Letztere fin­de ein­fach, indem ich mei­nen vol­len Namen (bzw. das Pseudonym, was ich bei den Bildagenturen ver­wen­de) bei Amazon.de oder der Google Büchersuche eingebe.

Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche.
Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche

Bildverwendungen in Zeitschriften oder Kundenmagazinen kön­nen zum Beispiel mit Issuu gefun­den werden.

Zu guter Letzt mel­de ich die Nutzungshonorare, wel­che ich von Bildagenturen erhal­ten habe, wel­che auch einen Firmensitz in Deutschland haben, zum Beispiel Westend61, Pitopia, Zoonar, aber auch iStock (Getty Images) oder Fotolia. Da die­se Einnahmen über 30.000 Euro jähr­lich betra­gen, schi­cke ich eine Bescheinigung mei­nes Steuerberaters mit.

Wie viel kann ich durch die VG Bild-​Kunst verdienen?

Leider lässt sich nicht im Voraus pau­schal sagen, wie viel ein gemel­de­tes Buch oder das Bild auf einer Webseite „wert“ ist.

Die Einnahmen der VG Bild-​Kunst spei­sen sich aus diver­sen Rechte-​Wahrnehmungen wie Bibliothekstantiemen, Geräteabgaben, Lesezirkelvergütungen und so wei­ter. Dieser „Topf“ ist jedes Jahr unter­schied­lich prall gefüllt.

Aus die­sem Topf erfolgt eine pro­zen­tua­le Verteilung der Gelder an alle Urheber, wel­che Werksnutzungen für das betref­fen­de Jahr gemel­det haben. Die kon­kre­te, kom­pli­ziert anmu­ten­de Verteilung ist die­sem Verteilungsplan zu entnehmen.

Da der Topf nicht vol­ler wird, nur weil sich mehr Urheber bei der VG Bild-​Kunst anmel­den, sinkt mit jeder neu­en Meldung der Verdienst ande­rer Urheber.

Als ganz gro­be Schätzung kann von ca. 2 Euro pro Online-​Nutzung eines Bildes aus­ge­gan­gen wer­den. Fest ver­an­kert ist im Verteilungsschlüssel jedoch die „Obergrenze der Ausschüttung für einen ein­zel­nen Berechtigten“. Diese beträgt 0,075% der Ausschüttungssumme, das wären grob ca. 11.000 Euro.

In den letz­ten Jahren habe regel­mä­ßig jähr­lich einen mitt­le­ren drei­stel­li­gen bis nied­ri­gen vier­stel­li­gen Eurobetrag von der VG Bild-​Kunst erhal­ten, je nach­dem, wie viel Mühe ich mir bei der Meldung gege­ben habe und wie vie­le Verwendungen ich nach­wei­sen konnte.

Welche Verwertungsgesellschaften gibt es für die Schweiz und Österreich?

Die VG Bild-​Kunst ist nur für Deutschland und Urheber aus Deutschland zustän­dig. In der Schweiz gibt es dafür seit 1974 ProLitteris, in Österreich seit 1977 die Organisation Bildrecht.

Dürfen Stockfotografen Mitglied in der VG Bild-​Kunst sein?

Ja, dür­fen sie.

Die Frage rührt daher, dass etli­che Audio-​Agenturen kei­ne Mitglieder der Verwertungsgesellschaft GEMA akzep­tie­ren. Das liegt aber nicht dar­an, dass es ver­bo­ten wäre, son­dern dar­an, dass die GEMA bei der Musiknutzung umständ­li­che Nachweisenpflichten ein­for­dert, vor der sich vie­le Käufer scheu­en. Es gibt jedoch auch Audio-​Agenturen (zum Beispiel Pond5), wel­che auch Musik von GEMA-​Mitgliedern anbieten.

Gibt es Nachteile für die Mitglieder, zum Beispiel weil Firmenkunden eines Fotografen von der VG Bild-​Kunst zur Kasse gebe­ten wer­den? Nein, weil sich die Einnahmen sich nicht durch die Kunden der Fotografen gene­rie­ren, son­dern um Geräte- und Betreiberabgaben, die von den jewei­li­gen Nutzerverbänden wie  Geräteherstellern, Copyshops, Bibliotheken etc. bezahlt werden.

Seid ihr auch in der VG Bild-​Kunst? Was sind eure Erfahrungen?

Wichtiges Update 01.06.2017:
„Der alte Verteilungsplan 7, der auf die Meldungen von Bildern auf Websites abstell­te, ist von der letz­ten Mitgliederversammlung schon für das Nutzungsjahr 2016 außer Kraft gesetzt wor­den. Fotografien, Illustrationen und Design auf Webseiten kön­nen somit nicht mehr gemel­det werden!“