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DSGVO für Fotografen – Was ist zu tun?

Seit Wochen errei­chen mich total ver­un­si­cher­te Mails von Fotografen, die nicht wis­sen, wie sie sich auf die neue Datenschutz-​Grundverordnung (DSGVO) vor­be­rei­ten sol­len, wel­che ab dem 25. Mai 2018 in Kraft tritt.

Wie muss ich mei­ne Webseite oder mei­nen Blog absi­chern, um nicht abge­mahnt wer­den zu können?

Darf ich noch redak­tio­nel­le Fotos mit Personen drauf machen, ohne mit einem Bein im Knast zu stehen?

Wie muss ich mei­nen Modelvertrag abän­dern, damit die­ser rechts­si­cher bleibt?

Darf ich als Hochzeitsfotograf noch Bilder der Gäste machen?

Um es vor­weg­zu­neh­men: Auf alle die­se Fragen wer­det ihr von mir hier kei­ne Antwort finden.

Okay, fast, denn zumin­dest beim Thema Blogs und Webseiten kann ich nur raten: Abschalten. Komplett. Konzentriert euch auf die Fotografie und ihr habt ein Problem weni­ger. Nein, war nur ein Scherz, hier fin­det ihr eine Übersicht, was ihr beach­ten müsst, wenn ihr unbe­dingt in Aktionismus ver­fal­len wollt, bevor das Gesetz über­haupt in Kraft getre­ten ist.

Natürlich könnt ihr auch viel Geld aus­ge­ben für eine „maß­ge­schnei­der­te“ DSGVO-​kompatible Datenschutzerklärung im Impressum eurer Webseite oder euch gleich sich „auto­ma­tisch aktua­li­sie­ren­de“ AGB und DSGVO-​Erklärungen im Abo für eine monat­li­che Gebühr von gewief­ten Anwälten kaufen.

Wobei ich schon den Tenor die­ses Artikels ver­ra­ten kann: Keine Panik!

Erinnert ihr euch an die „EU Cookie-​Richtlinie“, wel­che Ende 2015 umge­setzt wur­de? Seitdem pflas­tern zig ner­vi­ge Pop-​Ups fast jede Webseite, wel­che den Besucher dar­über infor­mie­ren, dass Cookies ein­ge­setzt wer­den. Mann kann nicht mal wider­spre­chen, nur „okay“ oder „ver­stan­den“ drü­cken, um das ner­vi­ge Fenster ver­schwin­den zu las­sen. Geholen ist damit kei­nem. Im Gegenteil: Diese Pop-​Ups selbst wie­der­um könn­ten Abmahnungen pro­vo­zie­ren, wenn sie ande­re wich­ti­ge Webseiten-​Informationen wie das gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Impressum ver­de­cken. Aber mal nüch­tern betrach­tet: Hat jemand von euch schon von einer Abmahnung gehört, wel­che durch ein feh­len­des „die­se Webseite ver­wen­det Cookies“-Banner her­vor­ge­ru­fen wurde?

Ähnlich sehe ich das mit der DSGVO:
Einfach mal locker blei­ben. Die 20 Millionen Bußgeld oder 4% das Jahresumsatzes, die bei Verstößen ger­ne von inter­es­sier­ten Anwälten in den Raum gewor­fen wer­den, die ihre „maß­ge­schnei­der­ten“ Datenschutzerklärungen ver­kau­fen wol­len, sind die Höchststrafe, wel­che Firmen wie Amazon, Facebook, Google oder Apple abschre­cken sol­len. Für einen klei­nen frei­be­ruf­li­chen Fotografen wird garan­tiert nicht die­se Keule aus­ge­packt werden.

Dazu kommt, dass natio­na­le Gesetzgeber der DSGVO teil­wei­se schon die Zähne zie­hen, bevor sie über­haupt gestar­tet ist, aktu­el­les Beispiel ist Österreich.

Außerdem hilft es nichts, panisch im Netz zu recher­chie­ren, wenn die vor­han­de­nen Quellen teil­wei­se sehr wider­sprüch­lich sind und auch der Original-​Gesetzestext der DSGVO so schwam­mig for­mu­liert ist, dass Laien dar­aus kaum schlau wer­den. Beispiel gefäl­lig? Hier will ein Anwalt mit dem Mythos auf­räu­men (sie­he dort #3), dass Gruppenfotos nach Einführung der DSGVO nur noch mit schrift­li­cher Genehmigung der abge­bil­de­ten Personen erlaubt sei­en. Aber in den Kommentaren wider­spre­chen gleich eini­ge Leute, durch­aus mit Argumenten, deren Plausibilität ich jedoch nicht beur­tei­len kann.

Und so geht es wei­ter und wei­ter. Am Ende hat der Fotograf eini­ge Stunden Zeit mit Lesen ver­schwen­det, ist ver­un­si­cher­ter als vor­her und hät­te in der Zeit mit dem Produzieren neu­er Fotos mehr Geld ver­die­nen kön­nen. Wer sich trotz­dem ver­rückt machen will, bit­te zum Beispiel hier lesen.

Ich ver­traue dar­auf, dass unse­re Politiker in Deutschland und im EU-​Parlament gemerkt haben, wie ver­un­si­chert die Bevölkerung ist und ein Auge dar­auf haben, dass es nicht die Falschen tref­fen wird.

Ich wer­de erst in Panik gera­ten, wenn das Gesetz in Kraft getre­ten ist und nach­weis­lich Abmahnungen erwirkt wor­den sind, wel­che auf mei­ne Situation zutreffen.

Ich wer­de mei­ne Model Releases dann anpas­sen, wenn auch der Branchenriese Getty Images sei­ne Model Releases anpasst, weil die­se in der Branche qua­si der Standard sind.

Deshalb mein Rat: Ruhig blei­ben und sich auf die eige­ne Kernkompetenz besin­nen: Gute Fotos machen! Oder ein­fach ab dem 25. Mai zwei Wochen Urlaub machen und schau­en, was sich danach ver­än­dert hat.

In Panik ver­fal­len kön­nen wir auch spä­ter noch, wenn es aktu­el­le Fälle gibt.

Wie seht ihr das?

Frag den Anwalt – Folge 01: Redaktionelle Bilder ohne Model Release?

Danke für eure zahl­rei­chen Fragen an den Anwalt Sebastian Deubelli, die uns auf ver­schie­de­nen Wegen erreicht haben.

Aus den ver­schie­de­nen Einsendungen haben wir die­se ers­te Frage von Andreas aus der Mailbox gepickt:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich bie­te mei­ne Fotos u.a. bei Alamy an. Ich fra­ge mich wie­weit deren Rechtsauffassung sich mit deut­schem Recht deckt. Man kann Bilder mit Personen ohne MR ein­stel­len, die­se Bilder wer­den dann von Alamy für „edi­to­ri­al use“ ange­bo­ten. Kann man das so machen auch wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-​Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar?

Wäre das in Deutschland legal oder frag­wür­dig ? Deutschen Agenturen wür­de ich die Bilder so nicht anbie­ten, da ach­te ich dar­auf, dass Personen nicht erkenn­bar bzw. in grös­se­rer Zahl auf dem Bild sind, Beiwerk.“

Die Antwort:
Der Vertrieb von Bildern ohne Model Release (MR) mit dem Hinweis, dass die Bilder nur für redak­tio­nel­le Zwecke ver­wen­det wer­den dür­fen, ist auch bei deut­schen Bildagenturen durch­aus ver­brei­tet. Die Ursache hier­für fin­den wir aus­nahms­wei­se auch wirk­lich mal im Gesetz, kon­kret im § 23 KunstUrhG.

Dort lesen wir:

(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwilligung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sons­ti­gen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn­li­chen Vorgängen, an denen die dar­ge­stell­ten Personen teil­ge­nom­men haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung ange­fer­tigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhe­ren Interesse der Kunst dient.“

Die Alternative, die Deine Frage beant­wor­tet, ist die Ziffer 1, die es gestat­tet, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne die ansons­ten erfor­der­li­che Einwilligung – also auch ohne MR – abzubilden.

Hier wird oft miss­ver­stan­den, dass es irgend­wie um pro­mi­nen­te Persönlichkeiten gehen müss­te, damit Bilder ohne die dazu­ge­hö­ri­ge Einwilligung ver­wen­den kön­nen. Das ist aller­dings nicht erforderlich.

So hat etwa der BGH 2014 ent­schie­den (wer es ganz genau wis­sen will, hier das Urteil), dass auch ein klei­nes Mieterfest ein aus­rei­chend „pro­mi­nen­tes“ Ereignis dar­stellt und Fotos von Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung ver­wen­det wer­den dür­fen. Auf die­se zweck­ge­bun­de­ne Verwendung der Bilder zur Berichterstattung über ein kon­kre­tes Ereignis stel­len die meis­ten Klauseln der Bildagenturen ab, wenn von „edi­to­ri­al“ oder „redak­tio­nel­ler Verwendung“ die Rede ist.

Doch selbst wenn die Agentur Deine Bilder ohne MR anbie­tet und sich nicht inner­halb der Alternative der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bewegt, ist das unpro­blem­tisch, solan­ge sie dem Käufer nicht vor­gau­kelt, die Klärung der Persönlichkeitsrechte sei erfolgt. Genau das schließt etwa Alamy in den Nutzungsbedingungen aus, in denen es hier zur Freigabe heißt:

Informationen zu Freigaben

Alamy gibt kei­ner­lei Zusicherungen oder Gewährleistungen dafür, dass Freigaben für das Bild-​/​Videomaterial ein­ge­holt wurden.

(…) Sie müs­sen sich selbst ver­ge­wis­sern, dass jeg­li­che erfor­der­li­chen Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erteilt wur­den. Sie tra­gen die allei­ni­ge Verantwortung für die Einholung die­ser Freigaben, und die Nutzungslizenz setzt in jedem Fall die Einholung vor­aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erfor­der­lich sind, obliegt es Ihnen, bei den zustän­di­gen Parteien nach­zu­fra­gen. Sie dür­fen sich nicht auf eine von Angestellten oder Vertretern von Alamy gemach­te Zusicherung oder Gewährleistung ver­las­sen, soweit sie nicht in die­ser Vereinbarung fest­ge­hal­ten sind.“

Alamy erklärt die Bedeutung der Releases übri­gens auch recht aus­führ­lich sei­nen Bildlieferanten/​Fotografen auf die­ser eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Unterseite zum MR und PR.

Was natür­lich immer funk­tio­niert, ist die Verwendung von Bildern, auf denen die Person nicht erkenn­bar ist. Dann brau­che ich schon die nach § 22 KunstUrhG erfor­der­li­che Einwilligung nicht und muss mich nicht mit Ausnahmevorschriften hier­zu her­um­schla­gen. Für die Frage der Erkennbarkeit stellt man als eine Art Faustformel übri­gens dar­auf ab, ob ein erwei­ter­ter Bekanntenkreis – also etwa Arbeitskollegen – die abge­bil­de­te Person erken­nen würden.

Ein weit ver­brei­te­ter Irrtum ist, dass ich grö­ße­re Gruppen stets ohne Einwilligung der Abgebildeten foto­gra­fie­ren darf. Hier funk­tio­niert vor allem die weit ver­brei­te­te star­re Faustformel („ab 5, 7, 11 Leuten brau­che ich kein MR“) nicht. Die Rechtsprechung nimmt an der Stelle viel­mehr eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich eben nicht an sol­chen abso­lu­ten Zahlen fest­ma­chen lässt, sodass auch bei grö­ße­ren Gruppen eher ein MR ein­ge­holt wer­den soll­te als sich auf die­ses weit ver­brei­te­te Gerücht zu verlassen.

Müsste ich die Ausgangsfrage in einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauten:
Solange die Agentur dem Kunden kein MR ver­kauft, wo kei­nes ist, sehe ich auch nach deut­schem Recht kein Problem dar­in, Bilder ohne MR in die Hände die­ser Agentur zu geben.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Frag den Fotograf: Gibt es Bildagenturen für Adult-Motive?

Bevor ihr wei­ter lest, ein wich­ti­ger Hinweis. Das Thema heu­te ist nur für Erwachsene und bei vie­len Links in die­sem Artikel erwar­ten Euch frei­zü­gi­ge Inhalte und Bilder, die nicht für Minderjährige bestimmt sind. Deshalb: Lesen und Klicken dies­mal bit­te nur für Erwachsene.

Letzte Woche erreich­te mich die­se Mail aus Süddeutschland.

Servus Robert,

ich bin erst vor kur­zem auf dei­nem Blog gesto­ßen. Dies hat mich wie­der ermu­tigt mehr Bilder in mei­ne Agenturen zu stellen.

Was ich aber bis­her noch nicht her­aus­ge­fun­den habe, wo kann ich Erotik, Adult oder Pornart anbieten?

Ich hof­fe das Thema ist nicht zu unse­ri­ös, aber ich den­ke das die vie­len Adult-​Websites doch auch Content benötigen.

mit freund­li­chen Grüßen…“

Lebensechte Gummipuppe auf der AVN Adult Entertainment Expo in Las Legas (Foto: Dkimke/Flickr)
Lebensechte Gummipuppe auf der AVN Adult Entertainment Expo in Las Legas (Foto: Dklimke/​Flickr)

Die Überlegung ist rich­tig. Die „nor­ma­len“ Bildagenturen neh­men zwar auch Aktfotos u.ä. an, ver­bie­ten aber die Nutzung für por­no­gra­phi­sche Zwecke. Deswegen wer­den dort sol­che Motive sel­ten ver­kauft. Explizite Motive wie die Darstellung pri­mä­rer Geschlechtsorgane oder des Geschlechtsakts wer­den gar nicht erst ange­nom­men. Trotzdem gibt es mas­sen­wei­se Pornoseiten im Internet, von denen nicht alle ihr Material selbst fil­men und foto­gra­fie­ren. Auch dafür gibt es Spezial-​Agenturen, die sich dar­auf spe­zia­li­siert haben, soge­nann­ten „adult con­tent“ anzu­bie­ten, meist Bilderserien eines Models, was sich ent­klei­det und mit einem ande­ren Model intim wird.

2002 hat­te ich ein Interview mit einem Gestalter von Pornoseiten geführt. Dieser erzähl­te mir, dass er für meh­re­re hun­dert Euro im Monat Bildlizenzen kau­fe. Besonders erwähnt wur­de da der Erotik-​Fotograf David Lace, auf des­sen Webseite sich übri­gens gute Model-​Tipps für die Aktfotografie fin­den. Auch die­ser Nischenmarkt hat sich gewan­delt und ist offe­ner gewor­den. Immer öfter glei­chen die Adult-​Bildagenturen den klas­si­schen Microstock-​Agenturen, mit Credits und der Suche nach Hobby-​Fotografen. Hier eine Auswahl von Agenturen, die sich auf den Vertrieb von „Adult Material“ spe­zia­li­siert haben.

Ich bin bei die­sen Agenturen weder Kunde noch Lieferant, kann des­halb kei­ne Erfahrungen aus ers­ter Hand wei­ter­ge­ben. Aber viel­leicht mel­den sich Fotografen in den Kommentaren, die Erfahrungen mit die­sen oder ande­ren Agenturen gemacht haben:

Wer mit dem Gedanken spielt, sol­ches Bildmaterial zu ver­kau­fen, muss sich über zwei Dinge im Klaren sein. Es reicht nicht, die übli­chen Model-​Releases zu nut­zen, son­dern die Model-​Verträge müs­sen sehr weit gefasst sein, damit eben auch die por­no­gra­fi­sche Nutzung der Bilder vom Model erlaubt wird. In die­sem dafür vor­ge­se­he­nen Modelvertrag liest sich das dann bei­spiels­wei­se so (beach­tet die von mir unter­stri­che­ne Stelle):

I fur­ther release, dischar­ge, and agree to defend the pho­to­grapher, her legal repre­sen­ta­ti­ves, agents, licen­sees, suc­ces­sors and assigns, and all par­ties acting under their per­mis­si­on, or with aut­ho­ri­ty from them, or tho­se for whom they are acting, from any claims for remu­ne­ra­ti­on asso­cia­ted with any form of dama­ge, fore­seen or unfo­re­seen, asso­cia­ted with the pro­per com­mer­cial or artis­tic use of the­se images even should the same sub­ject me to ridi­cu­le, scan­dal, scorn or indi­gni­ty, and from any lia­bi­li­ty as a result of any dis­tor­ti­on, blur­ring, or altera­ti­on, opti­cal illu­si­ons or use in com­po­si­te form, eit­her inten­tio­nal­ly or other­wi­se, that may occur or be repro­du­ced in the taking, pro­ces­sing or repro­duc­tion of the finis­hed pro­duct, or its publi­ca­ti­on or dis­tri­bu­ti­on, or which may ari­se from any breach of any war­ran­ty, repre­sen­ta­ti­on, coven­ant or agree­ment made by me.“

Der Fotograf soll­te dem Model klar machen, wor­auf es sich ein­lässt und dass die Bilder – ein­mal im Internet – sich kaum noch „ent­fer­nen“ lassen.

Außerdem ver­lan­gen die Adult-​Agenturen, dass der Fotograf alle Dokumente nach­wei­sen und ein­rei­chen kann, um den us-​amerikanischen „2257 Regulations“ zu ent­spre­chen. Kurz gesagt regu­liert die­ses Gesetz den Umgang mit ero­ti­schen Fotos und for­dert u.a. von den Fotografen, dass die­se bei jedem Model nach­wei­sen kön­nen, dass es zum Zeitpunkt des Shootings voll­jäh­rig war. Am ein­fachs­ten geht das, indem das Model mit einem les­ba­ren Ausweis in der Hand foto­gra­fiert wird. Beispiele fin­den sich unten auf die­ser Seite.

Wer kann dem Fragesteller wei­te­re Tipps geben?