Schon die dritte Folge gibt es aus der jetzt schon beliebten Serie „Frag den Anwalt“. Diesmal widmen wir uns einer Frage, die von uns Thomas per Mail erreichte:

„Ich habe vor zwei Jahren die Rakotzbrücke in Kromlau fotografiert und bei Fotolia eingesetzt.
Ab November 2016 ist die Brücke nun markenrechtlich geschützt und darf nicht mehr ohne Genehmigung verbreitet werden. Laut Artikel der heutigen Zeitung (16.11.2016) suchen sie auch einen Abmahnanwalt, der gezielt nach Fotos suchen soll.
Meine Frage: Wissen sie, ob ich das Bild bei Fotolia löschen muss, obwohl es ja vor dem Termin veröffentlicht worden war?
Das Bild wurde auch dreimal als Sonderlizenz verkauft. Könnte der Anwalt diesen Kunden nun verbieten das Bild zu benutzen?“
Diese Frage untergliedert sich in zwei Themengebiete. Einerseits spielt der Markenschutz eine Rolle, dem ich aber keine all zu große Bedeutung beimessen möchte. Schauen wir uns dazu mal die Marke an, die mit Wirkung zum 02.11.2016 (Widerspruchsfrist läuft noch) beim DPMA eingetragen wurde.

Dies ist die einzige Eintragung, die ich finden konnte und diese schützt keineswegs die Brücke markenrechtlich, sondern die dort ersichtliche Wort-Bildmarke. Als Bildbestandteil ist daher nicht die Brücke generell geschützt, sondern die beim DPMA hinterlegte Grafik. Sicherlich enthält diese auch die Brücke als grafisch aufbereitetes Element. Hieraus aber ein Verbot herzuleiten, die Brücke fortan nicht mehr ungefragt fotografieren zu dürfen, halte ich für falsch, da das Markenrecht zunächst einmal nur verbietet, die beim DPMA hinterlegte Wort-Bild-Kombination markenmäßig zu verwenden. Eine solche markenmäßige Beeinträchtigung erkenne ich aber bei der Verwertung eines Fotos der Brücke gerade nicht.
Zudem ist die Marke auch nur auf die Klassen
Klasse(n) Nizza 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Biere
Klasse(n) Nizza 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Klasse(n) Nizza 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
eingetragen, was eine weitere Beschränkung darstellt, da der Markenschutz nicht grenzenlos besteht, sondern auf die Verwendung der Marke in den eingetragenen Produkt- und Dienstleistungsklassen beschränkt ist. Fotografische Produkte sind hiervon nicht umfasst, was ebenfalls dagegen spricht, dass das Fotografieren der Brücke und die Verwertung der Bilder generell unterbunden werden kann.
Neben dem Markenrecht spielt aber hier ein anderes rechtliches Thema eine Rolle und wie ich finde, eine deutlich wichtigere. Dieses haben wir in unserem letzten Artikel schon behandelt.
Sollte ich nämlich beim Fotografieren der Brücke nicht auf öffentlichem Grund und Boden stehen, kann mir der Grundeigentümer grundsätzlich aus seinem Hausrecht heraus das Fotografieren verbieten. Eine erste Recherche im Netz legt nahe, dass es weder Öffnungszeiten noch Eintrittsgelder für den Landschaftspark gibt, in dem die Brücke steht. Daher spricht einiges dafür, dass die Brücke von öffentlichem Grund aus und damit erlaubnisfrei fotografiert werden kann. Letzte Sicherheit gibt es hier allerdings nicht.
Urheberrechte an der Brücke dürften übrigens aufgrund der Tatsache, dass die Brücke um 1860 erbaut wurde, ebenfalls schon abgelaufen sein. § 64 UrhG regelt hierzu:
„§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“
Alles in allem scheint mir die Möglichkeit, sowohl bestehende Bilder sowie auch die Erstellung und die Verwertung neuer Bilder zu unterbinden, reichlich wackelig.
Müsste ich die Frage in einem Satz beantworten:
Ich würde aufgrund meiner rechtlichen Einschätzung dankend ablehnen, würde diese Gemeinde sich bei mir mit der Frage melden, ob ich der Anwalt sein möchte, der gegen die Erstellung und den Vertrieb von Fotos der Brücke vorgehen möchte.
Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spezialisiert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.
Hast Du ebenfalls eine Frage an den Anwalt?
Hier findest Du mehr Infos.