In der vierten Folge von „Frag den Anwalt“ widmet sich der Anwalt folgender Frage von Frank:
Foto: Alexey Testov
„Ich habe von der Seebrücke im Ostseebad Heiligendamm dasGrand Hotel Heiligendamm aus fotografiert und bei Fotolia hochgeladen. Fotolia hat das Foto jedoch abgelehnt. Der Grund für die Ablehnung lautet: Urheberrechtsverletzung.
Das Foto wurde doch aber von der Seebrücke aus fotografiert. Dabei handelt es sich doch um einen öffentlichen Weg oder Platz. Kann ich mich also auf die Panoramafreiheit berufen oder handelt es sich wirklich um eine Urheberrechtsverletzung?“
Das betreffende Bild von Frank
Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Fassade des Grand Hotel überhaupt urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. Wäre es nicht der Fall, würde die Panoramafreiheit schon keine Rolle spielen, da schon grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann.
Nach einer kurzen Netzrecherche stellen wir fest, dass aufgrund der Errichtung der abgebildeten Architektur gut 200 Jahre zurückliegt. Daher dürfte das Urheberrecht des Architekten, welches nach deutschem Urheberrecht 70 Jahre nach dessen Tod erlischt, kaum mehr ein Problem sein.
Dennoch stellt sich die Frage, was wäre wenn…
Bezüglich des Platzes vor dem Grand Hotel besteht meiner Meinung nach wenig Zweifel daran, dass die Panoramafreiheit anwendbar und daher der Vertrieb von Bildern des Grandhotels, die von dort aus erstellt wurden, auch dann erlaubt ist, wenn die Architektur noch urheberrechtlich geschützt wäre. Also – keine Urheberrechtsverletzung.
Ob das auch für die Seebrücke gilt, kann allerdings nicht auf den ersten Blick durchgewunken werden. Derartige Brücken gehören in der Regel eher zum Hafengebiet und fallen – wie auch die Seebrücke Heiligendamm – unter die Hafenverordnung. Glücklicherweise gibt es hier eine Gruppe von Menschen, die sich hiermit noch genauer befasst, als Fotografen. Angler. Daher finden wir etwa hier ein Foto des Schildes, das an der Seebrücke hängt und die Benutzung regelt:
Sieht man sich das Schild mal in Ruhe an, erkenne ich nur ein temporäres Angelverbot, aber keine Zugangsbeschränkung, sodass die Panoramafreiheit hier einschlägig sein sollte, da für die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit ausweislich der Kommentierung „allein die Widmung zum Gemeingebrauch und die sich daraus ergebende Zugänglichkeit für jedermann“ maßgeblich ist.
Wieso wurde die Aufnahme dennoch abgelehnt?
Niemand und gerade keine weltweit operierende Agentur mit Hauptsitz in San Jose wie Adobe wird eingehende Bilder nur danach beurteilen, ob diese nach dem deutschen Urheberrecht unbedenklich sind oder nicht. Und das völlig zurecht.
Meiner Erfahrung nach ist es gerade bei international aktiven Bildagenturen üblich und auch absolut angezeigt, dass man sich zunächst ein Bild davon macht, wie die einzelnen Themen des Fotorechts in den Ländern gehandhabt wird, in die man die Bilder nachher verkaufen möchte. Hiernach sollten man für die Standards zur Aufnahme von neuen Bildern in den eigenen Stock jeweils die Rechtsordnung des Landes heranziehen, die die höchsten Anforderungen hat.
Dies liegt daran, dass Fotolia beispielsweise auch us-amerikanischen Kunden eine ausreichende Rechtegarantie geben können muss. Wenn nun ein Kunde in USA ein Bild kauft und es beispielsweise für das Cover eines Buches verwendet, das dort erscheint, erfolgt die Klärung von rechtlichen Fragen hinsichtlich der Bildverwendung nach amerikanischem Recht. Gerade hinsichtlich Persönlichkeits- und Urheberrechten bestehen in den USA andere Kriterien als in Deutschland.
Müsste ich die Frage also mit einem Satz beantworten, würde dieser lauen:
Zumindest nach deutschem Urheberrecht dürfte hier keine Urheberrechtsverletzung vorliegen, was allerdings für die Entscheidung über die Annahme der Aufnahme keine Rolle spielt, da diese auf Basis einer anderen Rechtsordnung gefällt wird.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
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