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Frag den Anwalt – Folge 04: Grand Hotel Heiligendamm fotografieren?

In der vier­ten Folge von „Frag den Anwalt“ wid­met sich der Anwalt fol­gen­der Frage von Frank:

Foto: Alexey Testov

Ich habe von der Seebrücke im Ostseebad Heiligendamm dasGrand Hotel Heiligendamm aus foto­gra­fiert und bei Fotolia hoch­ge­la­den. Fotolia hat das Foto jedoch abge­lehnt. Der Grund für die Ablehnung lau­tet: Urheberrechtsverletzung.

Das Foto wur­de doch aber von der Seebrücke aus foto­gra­fiert. Dabei han­delt es sich doch um einen öffent­li­chen Weg oder Platz.  Kann ich mich also auf die Panoramafreiheit beru­fen oder han­delt es sich wirk­lich um eine Urheberrechtsverletzung?“

Das betref­fen­de Bild von Frank

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Fassade des Grand Hotel über­haupt urhe­ber­recht­lich geschützt ist oder nicht. Wäre es nicht der Fall, wür­de die Panoramafreiheit schon kei­ne Rolle spie­len, da schon grund­sätz­lich kei­ne Urheberrechtsverletzung vor­lie­gen kann.

Nach einer kur­zen Netzrecherche stel­len wir fest, dass auf­grund der Errichtung der abge­bil­de­ten Architektur gut 200 Jahre zurück­liegt. Daher dürf­te das Urheberrecht des Architekten, wel­ches nach deut­schem Urheberrecht 70 Jahre nach des­sen Tod erlischt, kaum mehr ein Problem sein.

Dennoch stellt sich die Frage, was wäre wenn…

Bezüglich des Platzes vor dem Grand Hotel besteht mei­ner Meinung nach wenig Zweifel dar­an, dass die Panoramafreiheit anwend­bar und daher der Vertrieb von Bildern des Grandhotels, die von dort aus erstellt wur­den, auch dann erlaubt ist, wenn die Architektur noch urhe­ber­recht­lich geschützt wäre. Also – kei­ne Urheberrechtsverletzung.

Ob das auch für die Seebrücke gilt, kann aller­dings nicht auf den ers­ten Blick durch­ge­wun­ken wer­den. Derartige Brücken gehö­ren in der Regel eher zum Hafengebiet und fal­len – wie auch die Seebrücke Heiligendamm – unter die Hafenverordnung. Glücklicherweise gibt es hier eine Gruppe von Menschen, die sich hier­mit noch genau­er befasst, als Fotografen. Angler. Daher fin­den wir etwa hier ein Foto des Schildes, das an der Seebrücke hängt und die Benutzung regelt:

Foto: Rosi Warmuth

Sieht man sich das Schild mal in Ruhe an, erken­ne ich nur ein tem­po­rä­res Angelverbot, aber kei­ne Zugangsbeschränkung, sodass die Panoramafreiheit hier ein­schlä­gig sein soll­te, da für die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit aus­weis­lich der Kommentierung „allein die Widmung zum Gemeingebrauch und die sich dar­aus erge­ben­de Zugänglichkeit für jeder­mann“ maß­geb­lich ist.

Wieso wur­de die Aufnahme den­noch abgelehnt?

Niemand und gera­de kei­ne welt­weit ope­rie­ren­de Agentur mit Hauptsitz in San Jose wie Adobe wird ein­ge­hen­de Bilder nur danach beur­tei­len, ob die­se nach dem deut­schen Urheberrecht unbe­denk­lich sind oder nicht. Und das völ­lig zurecht.

Meiner Erfahrung nach ist es gera­de bei inter­na­tio­nal akti­ven Bildagenturen üblich und auch abso­lut ange­zeigt, dass man sich zunächst ein Bild davon macht, wie die ein­zel­nen Themen des Fotorechts in den Ländern gehand­habt wird, in die man die Bilder nach­her ver­kau­fen möch­te. Hiernach soll­ten man für die Standards zur Aufnahme von neu­en Bildern in den eige­nen Stock jeweils die Rechtsordnung des Landes her­an­zie­hen, die die höchs­ten Anforderungen hat.

Dies liegt dar­an, dass Fotolia bei­spiels­wei­se auch us-​amerikanischen Kunden eine aus­rei­chen­de Rechtegarantie geben kön­nen muss. Wenn nun ein Kunde in USA ein Bild kauft und es bei­spiels­wei­se für das Cover eines Buches ver­wen­det, das dort erscheint, erfolgt die Klärung von recht­li­chen Fragen hin­sicht­lich der Bildverwendung nach ame­ri­ka­ni­schem Recht. Gerade hin­sicht­lich Persönlichkeits- und Urheberrechten bestehen in den USA ande­re Kriterien als in Deutschland.

Müsste ich die Frage also mit einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauen:

Zumindest nach deut­schem Urheberrecht dürf­te hier kei­ne Urheberrechtsverletzung vor­lie­gen, was aller­dings für die Entscheidung über die Annahme der Aufnahme kei­ne Rolle spielt, da die­se auf Basis einer ande­ren Rechtsordnung gefällt wird.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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