Schlagwort-Archive: Urheberrecht

Das Geschäftsmodell von Pixabay und mögliche Folgen

Schon län­ger fas­zi­niert mich das Geschäftsmodell „gra­tis“.

Wie kann man Geld mit etwas ver­die­nen, was ver­schenkt wird? Dazu gibt es zum Beispiel das Buch „Free – Kostenlos: Geschäftsmodelle für die Herausforderungen des Internets“* von Chris Anderson (bekannt durch den „Long Tail“) oder die Juni-​Ausgabe der Wirtschaftszeitschrift „brand eins“ mit den Themenschwerpunkt „Umsonst“.

Kostenloses Public-​Domain-​Foto von Firmbee auf Pixabay

Auch im Blog hat­te ich hier schon mal beleuch­tet, war­um Fotografen kos­ten­lo­se Bilder anbieten.

Heute soll es um die ande­re Seite gehen: Wie ver­die­nen „Bildagenturen“ Geld, die ihre Bilder ver­schen­ken? Als Beispiel will ich die Webseite Pixabay neh­men, über die es vor einer Weile die­sen län­ge­ren Artikel bei „Online Marketing Rockstars“ gab. Darin steht der sehr span­nen­de Satz:

Das Monetarisierungsmodell fußt dabei auf nur einer Säule. User, die pixabay.com nut­zen, ohne sich anzu­mel­den, bekom­men auf jeder Suchergebnisseite und auf den Bilderdetailseiten sel­ber eine Reihe von Stockfotos der bör­sen­no­tier­ten Fotobörse Shutterstock ange­zeigt. Kauft ein Nutzer dort in der Folge ein Bild, gibt es eine Affiliate-Provision.“

Mit die­ser Methode erzielt Pixabay laut dem Pixabay-​CEO Hans Braxmeister mit nur vier Mitarbeitern über 100.000 Euro Umsatz im Jahr.

Wie wird der Umsatz genau erzielt?

Als ers­tes muss es genug Leute geben, die ihre Bilder Pixabay und deren Nutzern gra­tis zur Verfügung stel­len. Das geschieht in die­sem Fall nicht nur unter einer „Creative Commons“-BY-Lizenz, wel­che auch die kos­ten­lo­se kom­mer­zi­el­le Nutzung bei Namensnennung erlaubt, son­dern sogar unter der „Creative Commons CCO“-Lizenz. das bedeu­tet: Die Bilder wer­den in die „Public Domain“ gege­ben, sind also gemein­frei und die Fotografen ver­zich­ten welt­weit auf alle urhe­ber­recht­li­chen und ver­wand­ten Schutzrechte.

Über Suchmaschinen wie Google Images lan­den Nutzer, die kos­ten­lo­se Bilder zur frei­en Verwendung suchen, auf Seiten wie Pixabay. Dort kön­nen sie wie bei Microstock-​Agenturen nach Keywords suchen. Zusätzlich zu den kos­ten­lo­sen Bildern wer­den als Ergebnis auch kos­ten­pflich­ti­ge Bilder vom Affiliate-​Partner Shutterstock ange­bo­ten, die meist viel attrak­ti­ver aussehen.

Entscheidet sich der Bildsucher dafür, doch kein kos­ten­lo­ses Bild zu neh­men, son­dern eins bei Shutterstock zu lizen­zie­ren, bekommt Pixabay eine Affiliate-​Provision vom Kauf.

Auf der Affiliate-​Seite von Shutterstock wer­den aktu­ell 20% als Kommission für gewor­be­ne Käufer genannt. Wenn wir den oben genann­ten Zahlen Glauben schen­ken, erzielt Shutterstock also ca. 500.000 Euro Umsatz durch Pixabay im Jahr, von denen Pixabay ein Fünftel abbe­kommt, blei­ben 400.000 Euro pro Jahr für Shutterstock.

Das Problem für Kunden von Pixabay

So rosig die Zahlen für Pixabay auch klingt, die Leidtragenden sind die Nutzer und Fotografen von Pixabay.

Schauen wir uns mal drei Bildbeispiele von der Seite an:

Die sechs Bilder rechts sind die „kom­mer­zi­el­len Bilder“ von Shutterstock (noch am Wasserzeichen erkenn­bar). Darüber steht „CCO Public Domain. Freie kom­mer­zi­el­le Nutzung“. Damit sug­giert Pixabay unwis­sen­den Nutzern, dass das Bild ohne Probleme für kom­mer­zi­el­le Zwecke genutzt wer­den kön­ne. Erst etwas ver­steckt in den Nutzungsbedingungen und den FAQ wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass bei werb­li­cher Nutzung eine zusätz­li­che Erlaubnis von Markeninhabern nötig ist. Im obi­gen Bild wäre das bei­spiels­wei­se Apple, um Bild unten Porsche.

Für Leute, die mal schnell ein kos­ten­lo­ses Bild suchen und von den recht­li­chen Aspekten wenig Ahnung haben, wer­den also wider­sprüch­li­che Signale gesen­det, die schnell mal miß­ver­stan­den wer­den kön­nen und dann teu­er wer­den könnten.

Angesichts des­sen, dass bei der stren­ge­ren Creative Commons-​CC-​SA-​Lizenz des Bundesarchivs die über­wie­gen­de Mehrheit der Nutzer sich nicht an die Lizenzbedingungen gehal­ten hat, kann bei Pixybay Ähnliches ver­mu­tet werden.

Fotografen hin­ge­gen haben ganz ande­re Probleme.

Das Problem der Pixabay-Fotografen

Es mag Gründe geben, war­um Fotografen ihre Fotos ver­schen­ken. Acht Gründe hat­te ich hier genannt.Da ich als jemand, der vom Verkauf sei­ner Fotos lebt, etwas vor­ein­ge­nom­men bin, könnt ihr hier ein Interview mit Gerd Altmann lesen, einem Hobbyfotografen, der hier bei Pixabay mitt­ler­wei­le mehr als 14.000 Bilder online hat, die in knapp fünf Jahren zusam­men mehr als 12 Millionen (!) Downloads erzielt haben.

Im Interview heißt es unter anderem:

In mei­nem Beruf als Altenpfleger fehlt es lei­der oft an dem Applaus, den ich jeden­falls für mei­ne täg­li­che Ego-​Stabilität brau­che. […] Natürlich wür­de ich auch Geld mit mei­nen Bildern ver­die­nen wol­len, aber lei­der habe ich nie gelernt, wie man das macht. Ich besit­ze ein­fach die­se Fähigkeit nicht, aus mei­nen Talenten Kapital zu schla­gen. Kaufmännische Eigenschaften feh­len mir gänz­lich, eben­so die Gabe, ande­re von mei­ner eige­nen Richtigkeit zu über­zeu­gen und für die­se über­zeug­te Richtigkeit zu kassieren.“

Es gibt aber auch gewich­ti­ge Gründe dage­gen, denn das Geldverdienen ist der Knackpunkt. Etliche neue Fotografen nut­zen die Gratisplattformen als Einstieg, weil sie unsi­cher sind ob ihre Bilder ver­käuf­lich sind. Wenn sie dort gen­gend Downloads erzielt haben, wol­len sie meist ver­su­chen, ihre Bilder woan­ders zu verkaufen.

Das geht zumin­dest mit den glei­chen Bildern meist nicht mehr. So sagt Adobe Stock (als Antwort auf eine Support-​Anfrage) zum Beispiel ganz klar:

Bilder die auf einer wei­te­ren Platform zum kos­ten­lo­sen Download ange­bo­ten wer­den, sind von Adobe Stock aus­ge­schlos­sen.

Auch bei Shutterstock heißt es hier eindeutig:

Public domain con­tent can­not be sub­mit­ted under any circumstances.“

Das Gleiche gilt auch für fast alle ande­ren Bildagenturen, weil sich jede Agentur in der Regel ver­si­chern lässt, dass der Fotograf der Inhaber aller not­wen­di­gen Urheber- und ande­rer Schutzrechte sind. Genau die­se geben Fotografen aber ab, wenn sie ihre Bilder bei Pixabay in die „Public Domain“ entlassen.

Der Pixybay-​Anbieter Harald Landsrath muss­te das schmerz­lich am eige­nen Leib erfah­ren. Er woll­te sei­ne Bilder nach einem knap­pen Jahr bei Pixabay über Microstock-​Agenturen anbie­ten, was die­se jedoch nicht erlaubten.

Ich frag­te ihn via Facebook, war­um er bei Pixabay ange­bo­ten hat­te und was ihn zum Wechselwunsch ver­an­lasst hat­te. Er schrieb mir:

Der Grund lag dar­in, dass ich nicht mit kom­mer­zi­el­ler Absicht ange­fan­gen habe und mei­ne Bilder von einer Community bewer­ten las­sen woll­te. Anhand der Statistiken bei PIXABAY (Downloads, Aufrufe, Daumen). Außerdem hör­te man von ande­ren dass dort immer wie­der mal ein „Kaffee“ spen­diert wird (Spende). Die Spendenbereitschaft bei PIXABAY ist aller­dings äußerst gering. So ver­zeich­ne­te ich mit über 200 Bildern, 8 Monaten bis­her 38.000 Downloads und ca. 6 € Spenden von 3 Spendern. Daher dann der Gedanke, die­se nun doch zu ver­kau­fen. Klar ist es ärger­lich, dass ich die­se Bilder nicht mehr ver­wer­ten kann – aller­dings ist man hin­ter­her immer schlau­er.

Wenn wir die­se Zahlen zugrun­de legen und die ca. 315fachen Downloads von Gerd Altmann auf die Geldspenden umrech­nen, kön­nen wir ca. 2.000 Euro Einnahmen (in fünf Jahren) für des­sen 12 Millionen Downloads vermuten.

Versuchen wir mal, dass zu Downloads bei Microstock-​Agenturen zu set­zen. Angenommen, er wür­de nur 0,1% der Downloads bei Fotolia haben, hät­te er dort ca. 12.000 Downloads erzielt. Selbst wenn alle in der kleins­ten Bildgröße XS statt­ge­fun­den hät­ten, wären das immer noch ca. 3000 Euro Einnahmen gewesen.

Harald wies mich auch dar­auf hin, dass ande­re Seiten wie die­se hier eini­ge sei­ner Fotos zum kos­ten­lo­sen Download anbie­ten und eben­falls Spendengelder ein­sam­meln, die jedoch (ent­ge­gen anders­lau­ten­der Information auf der Webseite) beim Seitenbetreiber ver­blei­ben wür­den. Alles legal soweit, weil es Public-​Domain-​Bilder sind. Es ver­die­nen also Pixabay, Shutterstock und ggf. ande­re Webseiten an den Fotos, nur der Fotograf so gut wie nichts.

Warum machen Microstock-​Agenturen da mit?

Ich habe ehr­lich gesagt mei­ne Probleme, zu ver­ste­hen, war­um Microstock-​Agenturen, die vom Bilderverkauf leben, bei die­sem System mit­spie­len. Es heißt in der Branche, dass es sehr teu­er sei, Neukunden zu gene­rie­ren, wes­halb die­se Millionen Gratisdownloads sozu­sa­gen zäh­ne­knir­schend akzep­tiert wer­den, wenn dadurch eini­ge neue Käufer zur Bildagentur finden.

Offensichtlich kann Shutterstock damit ja ca. eine hal­be Million Euro Umsatz im Jahr gene­rie­ren, von denen jedoch 20% gleich wie­der abflie­ßen. Unklar ist lei­der, wie hoch der Umsatzverlust ist, der durch die gro­ßen Gratisplattformen ver­ur­sacht wird. In die­sem Interview von 2016 spricht der Pixabay-​CEO von über 5 Millionen Seitenabrufen pro Tag. Wenn wir anneh­men, dass nur 0,1% die­ser Abrufe zu einem Download füh­ren wür­den, wären das immer noch 50.000 Downloads pro Tag. Das wären mehr als 18 Millionen ent­gan­ge­ne Bildnutzungen pro Jahr, die Shutterstock oder eine ande­re Agentur nicht mone­ta­ri­sie­ren könnten.

Was sagt ihr dazu? Welche Erfahrungen habt ihr mit Pixabay gemacht?

* Affiliate

Frag den Fotograf: Sind kleine Sticker und Designs in Fotos okay?

Heute fas­se ich mich mal kurz und las­se die Anfrage für sich sprechen:

Lieber Robert,

ich hät­te da was für die Serie „Frag‚ den Anwalt“.

Anbei zwei Aufnahmen, die ich von der Qualitätskontrolle einer deut­schen Stock-​Agentur zur Überarbeitung zurück bekom­men habe.
Strittig ist die Frage, ob die Aufkleber auf der Gitarrenbox, auf dem Laden-​Türrahmen, dem Schaufenster und dem Abfallbehälter retu­sche­pflich­tig sind. Ebenso die gel­be Vintage-​Verpackung aus den 50ern im Schaufenster.
Das von dem Geschäft „Hot Dogs“ ein Property vor­liegt ist selbstverständlich.
Nach mei­ner Rechtsauffassung ist kein Logo wirk­lich erkenn­bar und ähn­lich wie bei Graffiti tau­chen die Sticker qua­si unge­fragt im öffent­li­chen Raum auf. Schwer vor­stell­bar, dass nach Veröffentlichung einer sol­chen Aufnahme jemand auf Copyright-​Verstoß klagt, zumal die Sticker von der Größe her nicht im Fokus der Aufnahmen ste­hen. Aufkleber mit ein­deu­ti­gen Logos hät­te ich natür­lich weg retuschiert.

Viele Grüße,
Roger“

Eigentlich war die­se Frage für den Anwalt gedacht gewe­sen, aber da ich das Thema schon mehr­mals gegen­über Agenturen hat­te, ken­ne ich die unge­fäh­re Antwort darauf.

ich möch­te jedoch mei­ne Ausführungen mit einer Gegenfrage beginnen:

Wenn ihr eine die­ser Grafiken allei­ne für Werbezwecke sehen wür­det, denkt ihr, dass der Grafiker der betref­fen­den Illustration dazu sei­ne Einwilligung geben müsste?

Und wenn ich das Foto rechts kom­mer­zi­ell nut­zen wür­de, bräuch­te ich die Einwilligung des Fotografen und der abge­bil­de­ten Personen?

Die Wahrscheinlichkeit ist recht hoch, dass ihr „ja“ ant­wor­tet, wenn ihr etwas bewan­dert im Urheberrecht seid. Nun habe ich die gezeig­ten Bilder alle aus den Originalfotos extra­hiert, die mir der Fotograf Roger Richter freund­li­cher­wei­se für die­sen Artikel zur Verfügung gestellt hat.

Erahnt ihr schon das Problem?

Wenn die­se Fotos über Bildagenturen ange­bo­ten wer­den, darf der Kunde die­se Bilder in der Regel beschnei­den und ver­än­dern. Genau das habe ich auch gemacht und dar­aus urhe­ber­recht­lich pro­ble­ma­ti­sche Fallbeispiele gewon­nen. Natürlich ist es sehr unwahr­schein­lich, dass ein Kunde die­se brief­mar­ken­gro­ßen Illustrationen kom­mer­zi­ell ein­setzt. Es ist aber nicht aus­ge­schlos­sen und des­halb gehen eini­ge Bildagenturen lie­ber auf Nummer Sicher als hin­ter­her vor Gericht um ihr Recht kämp­fen zu müssen.

Dazu kom­men noch ande­re Faktoren: Die von mir extra­hier­ten Grafiken sind nur eini­ge der vie­len Aufkleber und Street-​Designs im Bild, wer weiß also schon genau, wel­che recht­li­chen Stolperfallen in den ande­ren Motiven liegen.

Einige Aufkleber haben Text wie „Geile Scheiße“ oder „Elvis was just a fat pig“. Auch dar­über wür­de nicht jeder Kunde erfreut sein.

Die Datumsangaben auf eini­gen Aufklebern und Postern gren­zen das Aufnahmedatum ganz gut ein und limi­tie­ren somit die Nutzung über einen län­ge­ren Zeitraum hin­weg, wenn das Bild eine aktu­el­le Situation illus­trie­ren soll.

Das alles ist sehr klein­lich und pen­dan­tisch und ich gebe zu, dass ich mich schon selbst öfter über sol­che Pingeligkeiten sei­tens der Bildagenturen geär­gert habe. Nichtsdestotrotz sit­zen die Agenturen hier am län­ge­ren Hebel und wenn sie den Weg des gerings­ten Widerstands gehen wol­len, müs­sen die Fotografen lei­der oft mitgehen.

Es ist lei­der gene­rell schwer, juris­tisch gegen Ablehnungen (oder Überarbeitungswünsche) von Bildagenturen argu­men­tie­ren zu wol­len, weil Rechtssicherheit nur einer der Aspekte ist, den Agenturen berück­sich­ti­gen. Wenn eine Agentur ein Bild nicht anneh­men will, könn­te sie immer noch ande­re Ablehnungsgründe wie Komposition, tech­ni­sche Qualität, kom­mer­zi­el­le Verwertbarkeit und so wei­ter anbrin­gen oder vorschieben.

Wie seht ihr die Sache?

P. S.: Coole Fotos übrigens.

Frag den Anwalt – Folge 07: Können Blumen und Blüten rechtlich geschützt sein?

In der heu­ti­gen Folge von „Frag den Anwalt“ geht es um ein Thema, wel­ches auf den ers­ten Blick etwas abwe­gig ist, aber trotz­dem mit dem übli­chen Handwerkszeug eines Anwalts zu beant­wor­ten ist.

Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

zuerst ein­mal ist es mir wich­tig Dir ein ganz gro­ßes Lob für Deine gan­zen Berichte etc. aus­zu­spre­chen. Ich ver­fol­ge die­se schon seit Jahren und bin immer wie­der neu begeis­tert, also wei­ter so… 😉

Nun zu mei­ner Frage. Ich betrei­be hob­by­mä­ßig Stockfotografie. Nun gibt es ja auch hier eini­ges im Rechtlichen zu beach­ten. Wie ver­hält dies sich den bei der Blumen-​/​Blütenfotografie?

Hat ein Züchter die Möglichkeit sich eine Blume/​Blüte schüt­zen zu las­sen? Bzw. so schüt­zen zu las­sen, dass ich die­se nicht foto­gra­fie­ren & die Bilder nicht kom­mer­zi­ell nut­zen darf?

Vielen lie­ben Dank vor­ab für eine Antwort.“

Für die Frage, ob man sich als Züchter Blumen oder Blüten schüt­zen las­sen kann, soll­te man zunächst (wie immer) die gän­gi­gen Drittrechte abklap­pern, die bei der Fotografie immer wie­der für Probleme sor­gen kön­nen und sodann über­le­gen, ob für den kon­kre­ten Fall eines pas­sen könnte.

Das Urheberrecht sowie auch das Persönlichkeitsrechte schei­den hier aus, da Pflanzen kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht haben und auch kei­ne Schöpfung des Züchters nach § 2 UrhG sind.

Problematisch wer­den könn­te hier allen­falls das Markenrecht, da ich dort auch Waren und Dienstleistungen aus der Nizza Klasse 31 schüt­zen las­sen kann, unter denen sich auch Blumen befin­den. Das bedeu­tet aber zunächst nicht, dass damit auch auto­ma­tisch Blumen geschützt wer­den kön­nen, son­dern nur, dass ich grund­sätz­lich für Waren und Dienstleistungen Markenschutz in die­sem Themenbereich erlan­gen kann.

Da es sich bei Blumen immer noch um Natur han­delt und der Züchter in der Regel kei­nen 100 %ig repro­du­zier­ba­ren Einfluss auf die exak­te Ausgestaltung der Blüten haben wird (hier spricht der bota­ni­sche Laie) wird es daher aber auch schon dem Grunde nach nicht klap­pen, die Blume /​ Blüte an sich schüt­zen zu lassen.

Der Schutzfähigkeit dürf­te die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG ent­ge­gen­ste­hen, der besagt

 „(2) Dem Schutz als Marke nicht zugäng­lich sind Zeichen, die aus­schließ­lich aus einer Form bestehen,

die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, (…)“

Was aller­dings ange­mel­det wer­den kann und nach mei­ner Recherche auch rege ange­mel­det wird, sind Namen von neu­en Blumenzüchtungen. Hier soll­te man daher vor­sich­tig sein, da etwa der Lizenznehmer, der die Aufnahme über eine Stockagentur bezieht, um die gleich­na­mi­ge Züchtung über einen Online-​Shop zu ver­trei­ben, bei der Verwendung der dazu­ge­hö­ri­gen Namens Probleme mit dem Markeninhaber bekom­men könn­te, wenn er die­sen nicht vor­her um Erlaubnis fragt. Das ist aber kein Problem, dass unmit­tel­bar mit dem Foto der Blume ver­bun­den ist und soll daher für die­sen Artikel kei­ne Auswirkung haben.

In der Praxis ver­bie­ten aller­dings etli­che Bildagenturen, Markennamen in den Keywords zu verwenden.

Daher wür­de ich emp­feh­len, auch kei­ne geschütz­ten Markennamen von Pflanzen in Keywords, Titel oder Beschreibung zu ver­wen­den, wenn das Bild kom­mer­zi­ell ange­bo­ten wer­den soll (im Gegensatz zu redak­tio­nel­ler Nutzung, wo die Markennennung kein Problem dar­stel­len dürfte).

Abschließend kommt noch ein letz­tes Thema in Betracht. Da ich der­ar­tig spe­zi­el­le Blumen wohl in der Regel nicht an der nächs­ten Straßenecke zu foto­gra­fie­ren bekom­me, soll­tet Ihr ein Auge auf bestehen­de Hausrechte haben. Wenn Ihr auf Privatgrund unter­wegs seid, soll­tet Ihr immer ein Property-​Release einholen.

Das gilt übri­gens auch für bota­ni­sche Gärten, Parks und der­glei­chen, die nicht sel­ten die Fotografie zu kom­mer­zi­el­len Zwecken regle­men­tie­ren oder aus­schlie­ßen. Das aber nur der Vollständigkeit hal­ber, da es eigent­lich mit der Möglichkeit des Schutzes von Blumen nichts zu tun hat, aber durch­aus beim Vertrieb der Aufnahmen ein Problem wer­den kann.

Zusammengefasst wür­de ich hier aus­nahms­wei­se mutig mit „nein“ ant­wor­ten, da ich davon aus­ge­he, dass man Blumen und Blüten nicht geschützt bekommt und daher grund­sätz­lich auch nichts dage­gen unter­neh­men kann, wenn jemand eine auch noch so erle­se­ne Züchtung foto­gra­fiert und die Bilder nach­her auch verkauft.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Frag den Anwalt – Folge 06: Urheberrecht bei Auftragsfotos

In der sechs­ten Folge von „Frag den Anwalt“ wid­met sich unser Anwalt dies­mal einer Frage, die uns Melanie per Email geschickt hat:

Foto: Alexey Testov

Wenn ich Fotos in Auftrag gebe:
Ich der­je­ni­ge bin, der alles bezahlt und ich die Modelle bezahle.

Wer ist dann Urheber des Fotos? Spielt mei­ne Anwesenheit beim Shooting eine Rolle? Was ist, wenn ich qua­si einen Lieferanten für Fotos habe? Oder ist das eben­falls mit einer Lizenz verbunden?

Die zwei­te Frage ist: Wie sieht es einem fes­ten Arbeitsverhältnis aus?“

Grundsätzlich gilt zumin­dest in Deutschland, wer auf den Auslöser drückt, ist der Urheber der Aufnahme. Das ergibt sich aus § 7 UrhG, der die Urheberstellung an die Handlung des Schaffens eines Werkes knüpft.

§ 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“

Anders läuft dies übri­gens im Land der unbe­grenz­ten Möglichkeiten (USA). In den USA gibt es das soge­nann­te „work for hire“ Prinzip, bei dem ver­trag­lich fest­ge­legt wer­den kann, dass der Auftraggeber von Fotoaufnahmen und ande­ren urhe­ber­recht­lich rele­van­ten Inhalten selbst der Urheber der Bilder wird. Dieses Prinzip ist dem deut­schen Urheberrecht aller­dings fremd.

Das bedeu­tet im Gegenzug, dass jeder, der nicht Urheber ist, ein Nutzungsrecht an den Aufnahmen benö­tigt, wenn er sie wirt­schaft­lich ver­wer­ten will. Darauf hat es zunächst auch erst ein­mal kei­ne Auswirkung, ob Du alles (auch den  Fotografen) bezahlst oder ob Du beim Shooting anwe­send bist. Grundsätzlich gilt also auch hier, dass es zu emp­feh­len ist, eine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Fotografen zu schließen.

Dass dies mit­un­ter ein wenig umständ­lich ist, hat auch der Gesetzgeber erkannt und im § 43 UrhG geregelt:

Die Vorschriften die­ses Unterabschnitts sind auch anzu­wen­den, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung sei­ner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaf­fen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts ande­res ergibt.“

Aber auch die­se Vorschrift bedeu­tet kei­nes­wegs, dass sämt­li­che im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (also eines Anstellungsverhältnisses und nicht der frei­en Mitarbeit) erstell­ten Aufnahmen auto­ma­tisch hin­sicht­lich aller Nutzungsrechte an den Arbeitgeber über­ge­hen. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn die Erstellung von Fotos eine arbeits­ver­trag­li­che Pflicht des Arbeitnehmers dar­stellt, was etwa bei ange­stell­ten Fotografen der Fall sein kann. Ist dies nicht der Fall, wird auch hier in der Regel die Übertragung von Nutzungsrechten aus­drück­lich erfol­gen müssen.

Zusammengefasst kann man die Frage daher so beant­wor­ten, dass es bei bei­den Alternativen der Frage in jedem Fall sinn­voll ist, sich aus­drück­lich Nutzungsrechte an den Fotos ein­räu­men zu lassen.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Frag den Anwalt – Folge 05: Redaktionelle Nutzung von Bildern der Oscar-Verleihung?

Am 26. Februar fin­det die dies­jäh­ri­ge Oscar-​Verleihung der Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Los Angeles statt.

Im Vorfeld gibt es noch eini­ge Fragen zu klä­ren, zum Beispiel die­se hier unser Leserin Anja:

Guten Tag,

ich habe den Artikel auf ihrem Blog gele­sen und für mich ergibt sich eine spe­zi­el­le Frage, von der ich mir erhof­fe, dass sie sie mir beant­wor­ten können.

Und zwar … Wenn ich jetzt bei­spiels­wei­se für einen Kunden über die anste­hen­de Oscarverleihung auf sei­ner Facebookseite berich­ten will, ist das dann zwin­gend eine kom­mer­zi­el­le Nutzung?

Natürlich ver­wen­den wir nor­ma­ler­wei­se für die Postings/​Bilder einen Abbinder mit Markennamen, aller­dings könn­te man die­sen in die­sem Fall auch ein­fach weg­las­sen und im Posttext z.B. kei­ne Produkte oder Ähnliches erwäh­nen, son­dern ledig­lich die eige­ne Community über die Oscar-​Verleihung infor­mie­ren. Könnte ich dann ein redak­tio­nel­les Bild verwenden?

Ich wür­de mich sehr freu­en, wenn Sie mir wei­ter­hel­fen könnten.

Mit bes­ten Grüßen,
Anja“

Die Frage, ob eine Bildverwendung redak­tio­nell oder kom­mer­zi­ell ist, ist ein ech­ter Klassiker. Doch sehen wir uns mal an, wieso.

Faustformelartig kann man unterscheiden:

Kommerziell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um damit etwas zu bewer­ben /​ ver­kau­fen.
Redaktionell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um über etwas zu berichten.

Meiner Erfahrung nach ist die­se Unterscheidung oder sagen wir lie­ber, die Sehnsucht nach dem begehr­te­ren Status „redak­tio­nell“ mit der Einschätzung ver­bun­den, dass eine redak­tio­nel­le Bildverwendung ohne die Klärung von Drittrechten erfol­gen kön­ne – frei nach dem (recht­lich bedenk­li­chen!) Motto:

Ist die Bildverwendung redak­tio­nell, brau­che ich nie­man­den um Erlaubnis zu fra­gen und muss daher auch nichts für die Bilder bezah­len“.

Dies kann kei­nes­wegs für alle in Betracht kom­men­den Rechte ange­wandt wer­den und das wie­der­um ist bei­spiels­wei­se auch der Grund, war­um die meis­ten Bildagenturen Ihren Bestand in kom­mer­zi­ell und redak­tio­nell unter­tei­len, da bei den redak­tio­nel­len Kollektionen Teile der nach­fol­gend dar­ge­stell­ten Rechte nicht geklärt sind oder ein­fach nicht geklärt wer­den können.

Für den Bereich der Persönlichkeitsrechte abge­bil­de­ter Teilnehmer an der Oscar-​Verleihung greift zumin­dest nach deut­scher Rechtslage die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG, da es sich hier um ein Ereignis der Zeitgeschichte han­delt. Wer also an den Oscars teil­nimmt, wird damit rech­nen müs­sen, foto­gra­fiert oder gefilmt zu wer­den und kann sich in der Regel auch nicht dage­gen weh­ren, wenn die­se Aufnahmen im Nachhinein ver­öf­fent­licht werden.

Auch bei den ange­spro­che­nen Markenrechten gibt es eine Ausnahme, denn Ansprüche nach dem deut­schen Markengesetz ent­ste­hen dem Inhaber einer Marke nur bei einer soge­nann­ten „Markenmäßigen Benutzung“, also dann, wenn die Marke als Herkunftskennzeichen für Waren oder Dienstleistungen ver­wen­det wird. Das ist bei redak­tio­nel­len Verwendungen in der Regel nicht der Fall.

Doch kom­men wir nun zum Spielverderber: dem Urheberrecht. Hier gibt es kei­ne gene­rel­le Aussage, die den redak­tio­nel­len Bildgebrauch stets erlaubt. Daher ist im Bereich des Urheberrechts stets davon aus­zu­ge­hen, dass der Urheber, also bei Fotos der Fotograf, zu fra­gen ist, ob man sei­ne Aufnahmen ver­wen­den darf. Es gibt aller­dings eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse:

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähn­li­che tech­ni­sche Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in ande­ren Druckschriften oder sons­ti­gen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tra­gen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffent­li­che Wiedergabe von Werken, die im Verlauf die­ser Ereignisse wahr­nehm­bar wer­den, in einem durch den Zweck gebo­te­nen Umfang zulässig.“

Das liest sich aus Sicht der Bildverwender zwar schon rich­tig gut, doch § 50 UrhG hat einen Haken: Die Verwendung von Bildern, die in sei­nen Anwendungsbereich fal­len, ist nur solan­ge erlaubt, wie es sich um Tagesereignisse han­delt – sprich: danach müs­sen die Bilder wie­der raus und zwar sofort, nach­dem das Ereignis, das den Anlass der Berichterstattung dar­stellt, nicht mehr tages­ak­tu­ell ist. Das ist einer­seits schwer zu beur­tei­len und ande­rer­seits kein beson­ders attrak­ti­ves Nutzungsmodell, da mei­ne Timeline stets nach weni­gen Tagen enden wird, was den Einsatz von Bildern angeht.

Aber das Urheberrecht kann sehr ein­fach geklärt wer­den, indem man die Bilder bei einer Agentur bezieht.

Abschließend daher mei­ne Handlungsempfehlung: Kaufe die Oscarbilder bei der Bildagentur dei­nes Vertrauens und beach­te die dort gel­ten­den Regeln zur redak­tio­nel­len Verwendung. Die Eigenschaft „redak­tio­nell“ dürf­te in die­sem Zusammenhang immer dann erfüllt sein, wenn Du im dazu­ge­hö­ri­gen Text über genau das Ereignis berich­test, das auf dem Bild zu sehen ist, also „xy erhält den Oscar als bes­te Schauspielerin“ und eben­das auf dem Bild dane­ben zu sehen ist.

Beachte aber auch, dass eini­ge Agenturen an die redak­tio­nel­le Verwendung eige­ne Bedingungen knüp­fen, wie zum Beispiel das Setzen eines Urheberhinweises. Also auch in dem Fall mein Rat: Ein Blick in die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jewei­li­gen Bildagentur ist Pflicht vor jeder Verwendung.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.