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Bildagenturen wie Shutterstock und Getty Images verbannen KI-​Bilder aus ihrem Portfolio

Kurz hin­ter­ein­an­der haben sowohl Shutterstock als auch Getty Images mit deren Tochter-​Agentur iStock ange­kün­digt, kei­ne KI-​Bilder mehr anneh­men zu wollen.

Ki-​Bild (Dall‑E 2) von einem Roboter, der ein Bild malt

Angesichts der stei­gen­den Popularität von KI-​Software zur Bild-​Generierung wie Dall‑E 2, Stable Diffusion, Midjourney und Konsorten sowie der ver­bes­ser­ten Bildqualität die­ser Tools gab es in den letz­ten Monaten einen star­ken Anstieg von KI-​Bildern im Portfolio von Bildagenturen.

Email, die an iStock/​Getty-​Fotografen ging

Nun haben zumin­dest die bei­den gro­ßen Platzhirsche Shutterstock und Getty Images die Reißleine gezo­gen und ange­kün­digt, kei­ne KI-​Bilder mehr anneh­men zu wollen.

Als Grund wer­den in einer Email von Getty Images „unadres­sier­te recht­li­che Fragen mit Hinblick auf die zugrun­de lie­gen­den Bilder und Metadaten, die zum Training der KI genutzt wor­den sind“ ange­ge­ben.

Auch Shutterstock for­mu­liert in einer Email an aus­ge­wähl­te Kontributoren ähn­li­che Bedenken:

Email von Shutterstock an eini­ge Kontributoren

Hier wer­den „recht­li­che Implikationen“ als Grund dafür genannt, dass etli­che KI-​Bilder der ange­schrie­be­nen Personen gelöscht wur­den und es wird geschrie­ben, dass Shutterstock „kei­ne maschi­nen­ge­ne­rier­ten Inhalte akzep­tie­ren“ wür­de gemäß Sektion 13.d/f ihrer Nutzungsbedingungen.

Ich bin mir zwar nicht ganz sicher, ob sie da wirk­lich die rich­ti­gen Absätze raus­ge­sucht haben, aber grund­sätz­lich steht es Shutterstock natür­lich frei, sol­che Regeln auf­zu­stel­len, wenn sie der Meinung sind, dass sie hilf­reich seien.

Zeitgleich expe­ri­men­tiert Shutterstock aber selbst schon mit künst­li­cher Intelligenz. So bie­tet deren neu­es Projekt „Predict“ Kunden die Möglichkeit, mit­tels KI erken­nen zu kön­nen, wel­che Bilder für wel­che Zwecke am pas­sends­ten sein sol­len. Shutterstock schreibt:

Was per­formt bes­ser?
Diese wie­der­keh­ren­de Frage ist mit Predict viel ein­fa­cher zu beant­wor­ten. Die App nutzt KI, um die Stärken und Schwächen indi­vi­du­el­ler Assets spe­zi­ell für Ihre Anforderungen zu ana­ly­sie­ren. Predict sagt Ihnen, WARUM ein emp­foh­le­ner Inhalt vor­aus­sicht­lich gut per­formt, damit Sie selbst­be­wusst krea­tiv wer­den können.“

Nach einer kos­ten­lo­sen Testphase wol­len sie sich die­se Informationen natür­lich bezah­len lassen.

Getty Images ver­sucht eben­falls seit Januar 2022, die Vorteile der KI für sich auf eine ande­re Weise zu nut­zen. So ver­öf­fent­lich­te die Agentur einen neu­en Modelvertrag, der jetzt unter ande­rem einen neu­en Passus ent­hält, mit dem sich das Model bereit erklärt, dass die Bilder zum Trainieren von Künstlicher Intelligenz genutzt wer­den dürfen:

Ich erklä­re mich fer­ner damit ein­ver­stan­den, dass der Inhalt mit ande­ren Bildern, Texten, Grafiken, Filmen, Audio- und audio­vi­su­el­len Werken kom­bi­niert und zur Entwicklung und Verbesserung von maschi­nel­len Lernalgorithmen, künst­li­cher Intelligenz und ande­ren Technologien bear­bei­tet und genutzt wer­den darf.“

Auch bei der deut­schen Bildagentur Westend61 wer­den die KI-​Bilder als hoch pro­ble­ma­tisch ange­se­hen und aus recht­li­chen Gründen soll­ten die­se momen­tan nicht akzep­tiert wer­den. Mehr Informationen dazu sol­len folgen.

Einige Online-​Kunst-​Communities wie Newgrounds, Inkblot Art und Fur Affinity haben eben­falls das Hochladen von KI-​Werken unter­sagt oder ein­ge­schränkt.

Währenddessen arbei­tet die bri­ti­sche Gesetzgebung schon an Änderungen, um den neu­en KI-​Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Diese Bildlöschungen fol­gen eini­ge Wochen nach der Veröffentlichung eines Teils des KI-​Trainings-​Datensatzes mit rund 12 Mio. Bildern von den ins­ge­samt über 2,3 Milliarden Trainingsbildern. Dieser Trainingsdatensatz der Organisation LAION wur­de zum Beispiel für das Anlernen der KI von NightCafe, Midjourney und Stable Diffusion genutzt.

In der Veröffentlichung wur­de unter ande­rem deut­lich, dass zum Lernen auch gro­ße Bildbestände der Bildagenturen benutzt wur­den. So waren von den aus­ge­wer­te­ten 12 Mio. Bildern min­des­tens 497.000 von 123rf, 171.000 von Adobe Stock/​Fotolia, 117.000 von PhotoShelter, 35.000 von Dreamstime, 23.000 von iStock, 22.000 von Unsplash, 15.000 von Getty Images, 10.000 von VectorStock, 10.000 von Shutterstock und so wei­ter. Die Dunkelziffer dürf­te hier weit höher sein, da vie­le dort gekauf­te Bilder auf Kundenwebseiten nicht immer als von einer Agentur kom­mend erkenn­bar sind.

Ich bin unsi­cher, ob die­se Entscheidung so klug ist. Denn sol­che Verbote könn­ten dazu füh­ren, dass sich die KI-​Szene ande­re „Ökosysteme“ auf­baut. So gibt es bei­spiels­wei­se mit PromptBase schon eine Webseite, wo Anbieter auf einem Marktplatz „Prompts“ für KI-​Systeme ver­kau­fen kön­nen. Prompts sind die Texteingaben, die zur Bilderstellung (noch) nötig sind und die Anbieter garan­tie­ren mit ihren Prompts ähn­li­che Ergebnisse wie die, die sie im Marktplatz vor­zei­gen. Im Kern ist das schon eine Art neu­er Bildagentur, bei der die Leute nicht die Bilder direkt kau­fen, son­dern die Option, sich sehr ähn­li­che Bilder selbst gra­tis gene­rie­ren zu können.

Außerdem erhö­hen sol­che Einschränkungen wie das Verbot von KI-​Bildern in den bestehen­den Bildagenturen nur die Wahrscheinlichkeit, dass ein neu­es Start-​Up eine neue Bildagentur auf­macht, wel­che offen­siv ein­fach nur noch KI-​generiertes Material verkauft.

Mit der Webseite Lexica gibt es auch schon eine Art „Open Source“-Community für KI-​Bilder, wo Nutzer sich meh­re­re Millionen mit Stable Diffusion erstell­te Bilder anschau­en, durch­su­chen und sehen kön­nen, wel­che Prompts zur Erstellung genutzt wur­den. Von der Möglichkeit, die­se Bilder direkt zur Lizenzierung anzu­bie­ten, ist es dann nur noch ein klei­ner Schritt.

Während die gro­ßen Bildagenturen einen Abwehrkampf gegen die KI-​Bilder begin­nen, fan­gen ande­re Start-​Ups längst an, mit­tels KI aus Text-​Prompts gan­ze Video-​Sequenzen zu erstel­len.

Was die­se KI-​Entwicklung für die (Stock-)Fotografen selbst bedeu­tet, wer­de ich hof­fent­lich bald in einem eige­nen Artikel beleuchten.

Wie seht ihr das?
Bringen Verbote von KI-​Bildern etwas?

Alamy verzichtet auf Model Release-Upload

Seit eini­gen Tagen gibt es – bis­her unbe­merkt von den meis­ten Fotografen – eine klei­ne, aber wich­ti­ge Änderung bei der Bildagentur Alamy.

Das blaue Upload-​Symbol neben dem Wort „Release“ ist seit eini­gen Tagen weggefallen.

Ab sofort müs­sen Fotografen nicht mehr die Modelverträge hoch­la­den, wenn sie das Feld „Es sind Releases für die­ses Foto vor­han­den“ ankli­cken. Das spart deut­lich Zeit beim Hochladen, vor allem, weil das System zur Model Release-​Verwaltung bei Alamy nicht das bequems­te war.

Der Fotografensupport von Alamy schreibt auf Nachfrage zur Änderung:

We have just remo­ved the upload func­tion for releases as we don’t need you to upload them. All you need to do is anno­ta­te your images say­ing that the­re is one available and then we will get in touch with you if the cus­to­mer needs it.“

Das bedeu­tet, dass die Fotografen ihre Modelverträge nur auf Nachfrage vor­zei­gen kön­nen müs­sen. Ich begrü­ße die­sen Schritt, weil er den Aufwand deut­lich ver­rin­gert, gebe aber zu beden­ken, dass damit die Gefahr steigt, dass Fotografen absicht­lich oder aus Versehen Bilder als „Model Release vor­han­den“ ver­se­hen, obwohl es nicht der Fall ist.

DSGVO für Fotografen – Was ist zu tun?

Seit Wochen errei­chen mich total ver­un­si­cher­te Mails von Fotografen, die nicht wis­sen, wie sie sich auf die neue Datenschutz-​Grundverordnung (DSGVO) vor­be­rei­ten sol­len, wel­che ab dem 25. Mai 2018 in Kraft tritt.

Wie muss ich mei­ne Webseite oder mei­nen Blog absi­chern, um nicht abge­mahnt wer­den zu können?

Darf ich noch redak­tio­nel­le Fotos mit Personen drauf machen, ohne mit einem Bein im Knast zu stehen?

Wie muss ich mei­nen Modelvertrag abän­dern, damit die­ser rechts­si­cher bleibt?

Darf ich als Hochzeitsfotograf noch Bilder der Gäste machen?

Um es vor­weg­zu­neh­men: Auf alle die­se Fragen wer­det ihr von mir hier kei­ne Antwort finden.

Okay, fast, denn zumin­dest beim Thema Blogs und Webseiten kann ich nur raten: Abschalten. Komplett. Konzentriert euch auf die Fotografie und ihr habt ein Problem weni­ger. Nein, war nur ein Scherz, hier fin­det ihr eine Übersicht, was ihr beach­ten müsst, wenn ihr unbe­dingt in Aktionismus ver­fal­len wollt, bevor das Gesetz über­haupt in Kraft getre­ten ist.

Natürlich könnt ihr auch viel Geld aus­ge­ben für eine „maß­ge­schnei­der­te“ DSGVO-​kompatible Datenschutzerklärung im Impressum eurer Webseite oder euch gleich sich „auto­ma­tisch aktua­li­sie­ren­de“ AGB und DSGVO-​Erklärungen im Abo für eine monat­li­che Gebühr von gewief­ten Anwälten kaufen.

Wobei ich schon den Tenor die­ses Artikels ver­ra­ten kann: Keine Panik!

Erinnert ihr euch an die „EU Cookie-​Richtlinie“, wel­che Ende 2015 umge­setzt wur­de? Seitdem pflas­tern zig ner­vi­ge Pop-​Ups fast jede Webseite, wel­che den Besucher dar­über infor­mie­ren, dass Cookies ein­ge­setzt wer­den. Mann kann nicht mal wider­spre­chen, nur „okay“ oder „ver­stan­den“ drü­cken, um das ner­vi­ge Fenster ver­schwin­den zu las­sen. Geholen ist damit kei­nem. Im Gegenteil: Diese Pop-​Ups selbst wie­der­um könn­ten Abmahnungen pro­vo­zie­ren, wenn sie ande­re wich­ti­ge Webseiten-​Informationen wie das gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Impressum ver­de­cken. Aber mal nüch­tern betrach­tet: Hat jemand von euch schon von einer Abmahnung gehört, wel­che durch ein feh­len­des „die­se Webseite ver­wen­det Cookies“-Banner her­vor­ge­ru­fen wurde?

Ähnlich sehe ich das mit der DSGVO:
Einfach mal locker blei­ben. Die 20 Millionen Bußgeld oder 4% das Jahresumsatzes, die bei Verstößen ger­ne von inter­es­sier­ten Anwälten in den Raum gewor­fen wer­den, die ihre „maß­ge­schnei­der­ten“ Datenschutzerklärungen ver­kau­fen wol­len, sind die Höchststrafe, wel­che Firmen wie Amazon, Facebook, Google oder Apple abschre­cken sol­len. Für einen klei­nen frei­be­ruf­li­chen Fotografen wird garan­tiert nicht die­se Keule aus­ge­packt werden.

Dazu kommt, dass natio­na­le Gesetzgeber der DSGVO teil­wei­se schon die Zähne zie­hen, bevor sie über­haupt gestar­tet ist, aktu­el­les Beispiel ist Österreich.

Außerdem hilft es nichts, panisch im Netz zu recher­chie­ren, wenn die vor­han­de­nen Quellen teil­wei­se sehr wider­sprüch­lich sind und auch der Original-​Gesetzestext der DSGVO so schwam­mig for­mu­liert ist, dass Laien dar­aus kaum schlau wer­den. Beispiel gefäl­lig? Hier will ein Anwalt mit dem Mythos auf­räu­men (sie­he dort #3), dass Gruppenfotos nach Einführung der DSGVO nur noch mit schrift­li­cher Genehmigung der abge­bil­de­ten Personen erlaubt sei­en. Aber in den Kommentaren wider­spre­chen gleich eini­ge Leute, durch­aus mit Argumenten, deren Plausibilität ich jedoch nicht beur­tei­len kann.

Und so geht es wei­ter und wei­ter. Am Ende hat der Fotograf eini­ge Stunden Zeit mit Lesen ver­schwen­det, ist ver­un­si­cher­ter als vor­her und hät­te in der Zeit mit dem Produzieren neu­er Fotos mehr Geld ver­die­nen kön­nen. Wer sich trotz­dem ver­rückt machen will, bit­te zum Beispiel hier lesen.

Ich ver­traue dar­auf, dass unse­re Politiker in Deutschland und im EU-​Parlament gemerkt haben, wie ver­un­si­chert die Bevölkerung ist und ein Auge dar­auf haben, dass es nicht die Falschen tref­fen wird.

Ich wer­de erst in Panik gera­ten, wenn das Gesetz in Kraft getre­ten ist und nach­weis­lich Abmahnungen erwirkt wor­den sind, wel­che auf mei­ne Situation zutreffen.

Ich wer­de mei­ne Model Releases dann anpas­sen, wenn auch der Branchenriese Getty Images sei­ne Model Releases anpasst, weil die­se in der Branche qua­si der Standard sind.

Deshalb mein Rat: Ruhig blei­ben und sich auf die eige­ne Kernkompetenz besin­nen: Gute Fotos machen! Oder ein­fach ab dem 25. Mai zwei Wochen Urlaub machen und schau­en, was sich danach ver­än­dert hat.

In Panik ver­fal­len kön­nen wir auch spä­ter noch, wenn es aktu­el­le Fälle gibt.

Wie seht ihr das?

Mögliche Fehler in der Modelfreigabe (Model Release)

Schon lan­ge bie­te ich hier im Blog mei­nen Model Release zum Download an. In mei­nem Buch „Stockfotografie“* ist zusätz­lich auch mein Property Release sowie ein Modelvertrag für Minderjährige abgedruckt.

shs-model-release-16-11-_2016_11-59-39Diesen Release nut­ze ich seit Jahren und bis­her wur­de er von jeder Agentur als gül­tig akzeptiert.

Nun errei­chen mich immer wie­der Mails von Fotografen, denen die­ser aus­ge­füll­te Vertrag trotz­dem von einer Bildagentur abge­lehnt wurde.

Auch bei mir wird manch­mal ein Modelvertrag abge­lehnt, aber das liegt eigent­lich nie am Vertrag selbst, son­dern immer nur dar­an, wie er aus­ge­füllt wur­de. Oder anders for­mu­liert: Wenn der Modelvertrag abge­lehnt wird, ist er nicht kor­rekt aus­ge­füllt. Das sind meist nur Kleinigkeiten, die in der Eile vom Fotografen oder vom Model über­se­hen wurden.

Die Agenturen schrei­ben als Begründung lei­der meist nur „Probleme mit dem Model Release“ oder „ein voll­stän­di­ger Modelvertrag wird benö­tigt“, was im Detail wenig hilft.

Hier des­halb eine Auflistung der häu­figs­ten Ablehnungsgründe, war­um ein Model Release zurück­ge­wie­sen wird von einer Bildagentur zurück­ge­wie­sen wer­den kann.

Probleme mit den Zahlen:
Das häu­figs­te Problem ist, wenn Jahreszahlen zwei­stel­lig statt vier­stel­lig geschrie­ben wer­den, zum Beispiel 07.11.16 (statt 07.11.2016).
Auch unle­ser­lich geschrie­be­ne Zahlen kön­nen zu Problemen füh­ren, zum Beispiel weil eine 7 wie eine 9 aus­sieht oder eine 1 wie eine 7. Das ist rele­vant, weil die Unterschrift des Zeugen am glei­chen Tag wie die des Models erfol­gen soll­te. Generell ist es auch sehr emp­feh­lens­wert, dass alle Datumsangaben iden­tisch sind, also die Unterschrift von Fotograf, Model, Zeuge iden­tisch mit dem Shootingdatum sind.

Fehlende Daten:
Auf mei­nem Modelvertrag über­se­hen vie­le Models oft, dass beim Feld für ihre Unterschrift auch noch­mal das aktu­el­le Datum ste­hen muss. Manche tra­gen aber das Datum ein und ver­ges­sen dann ihre Unterschrift.

Auch alle Namen müs­sen voll­stän­dig im Vertrag ste­hen. Nur der Nachname (ohne Vorname) reicht nicht und auch Abkürzungen, vor allem vom Vornamen füh­ren regel­mä­ßig zu Ablehnungen (zum Beispiel H.-J. Schmidt oder V. Meier).

Langsam soll­te es sich her­um­ge­spro­chen haben, aber ich erwäh­ne es trotz­dem noch mal: Ein Zeuge soll­te eben­falls immer im Modelvertrag ste­hen, selbst wenn nach deut­schem Recht ein Vertrag ohne Zeuge gül­tig wäre.

Falscher Vertrag:
Es kann manch­mal vor­kom­men, dass ein fal­scher Vertrag ver­wen­det wird. Zum Beispiel, weil das Model „bald“ 18 Jahre alt wird, aber trotz­dem schon ein Model Release für Erwachsene ver­wen­det wird. Umgekehrt gilt das Gleiche.

Für Haustiere o.ä. hin­ge­gen wird eine Eigentumsfreigabe (Property Release) ver­langt, kein Model Release.

Unzureichende Daten:
Das Feld „Shootingbeschreibung“ ist eben­falls ein heik­les Feld. Wird dort das Thema des Shooting zu all­ge­mein gehal­ten (z.B. ein­fach „Shooting“ ein­ge­tra­gen oder „Photos“) kann der Vertrag abge­lehnt wer­den. Wird das Feld jedoch zu spe­zi­ell aus­ge­füllt („body­buil­ding images in gym“) und man macht noch am Rande eini­ge ande­re Fotos, kann es eben­falls Probleme geben. Bewährt hat sich bei mir „Lifestyle por­traits w/​ props“, ggf. etwas spe­zi­el­ler „Business shoot“ oder „Fitness shoot“ o.ä. Ich ver­mei­de dort das Wort „images“, falls ggf. auch Videos beim Shooting gemacht werden.

Meist meckert eine Agentur auch, wenn die Models aus Bequemlichkeit das Land (sei es „Country“ oder „Shooting Country“) abkürzt, also z.B. „D“ statt Deutschland schreibt, wobei die offi­zi­el­len Country-​Codes (also z.B. „GER“ für Deutschland) meist durch­ge­hen. Wer auf Nummer sicher gehen will, schreibt natür­lich „Germany“.

Daten schlecht lesbar:
Manchmal sind alle Daten kor­rekt aus­ge­füllt, aber Model, Zeuge oder Fotograf haben eine so unle­ser­li­che Handschrift, dass der Bildredakteur etwas ande­res liest als dort steht, was dann als einer der obi­gen Fehler inter­pre­tiert wird.

Falscher Zeuge:
Im Feld „Zeuge“ dür­fen weder der Fotograf selbst, das Model selbst oder die Eltern des Models unter­schrei­ben. Mögliche Zeugen wären bei­spiels­wei­se eine Visagistin, ein Assistent oder ande­re Models.

Andere Fotografen:
Generell akzep­tie­ren Agenturen nur Modelverträge, bei denen der Fotograf den glei­chen Namen trägt wie der hin­ter­leg­te Accountname bei der Agentur. Wer jedoch auch ande­re Fotografen für sich arbei­ten lässt und deren Modelverträge hoch­la­den will, muss bei eini­gen Agenturen zusätz­lich nach­wei­sen, dass er im Besitz aller erfor­der­li­chen Rechte ist (z.B. mit­tels eines Buy-​Out-​Vertrags), um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Spezialfälle:
Bei Selbstportraits muss der Fotograf sowohl als Fotograf als auch als Model unter­schrei­ben. Zeuge muss jemand ande­res sein, sie­he oben.
Wenn das Model auf den Bildern schon ver­stor­ben ist, muss der Modelvertrag von einem der Erben aus­ge­füllt werden.
Bei Models für Aktaufnahmen muss in der Regel nach­ge­wie­sen wer­den, dass das Model zum Zeitpunkt der Aufnahmen über 21 Jahre alt war, zum Beispiel durch ein Ausweisdokument mit Foto und Geburtsdatum im Bild-​Feld des Model-Vertrags.

Korrekte Modelverträge erhalten
Ihr seht, dass eini­ge Hürden zu umschif­fen sind, um kor­rekt aus­ge­füll­te Verträge zu erhal­ten. Deswegen lege ich gro­ßen Wert auf Gründlichkeit beim Ausfüllen der Modelverträge. Meine Assistentin füllt meist vor­her schon in aller Ruhe alle Felder aus, die fest­ste­hen (Shooting Country, Datum, ihre Daten als Zeugin usw.). Wenn die Models ihren Vertrag unter­schrei­ben sol­len, beto­ne ich als ers­tes, dass sie wirk­lich deut­lich schrei­ben, die Jahreszahlen aus­schrei­ben und nichts abkür­zen sollen.

Wenn der Vertrag aus­ge­füllt ist, kon­trol­liert mei­ne Assistentin jeden Vertrag noch mal auf die oben genann­ten häu­fi­gen Fehlerquellen, damit wir not­falls noch etwas kor­ri­gie­ren kön­nen, bevor das Model nach Hause geht.

Digitale Verträge über Apps wie zum Beispiel „Easy Release“ eli­mi­nie­ren auch eini­ge Fehlerquellen wie Unleserlichkeit oder ver­ges­se­ne Daten.

Aus wel­chen Gründen wur­den euch schon Modelverträge abgelehnt?

Frag den Anwalt – Folge 01: Redaktionelle Bilder ohne Model Release?

Danke für eure zahl­rei­chen Fragen an den Anwalt Sebastian Deubelli, die uns auf ver­schie­de­nen Wegen erreicht haben.

Aus den ver­schie­de­nen Einsendungen haben wir die­se ers­te Frage von Andreas aus der Mailbox gepickt:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich bie­te mei­ne Fotos u.a. bei Alamy an. Ich fra­ge mich wie­weit deren Rechtsauffassung sich mit deut­schem Recht deckt. Man kann Bilder mit Personen ohne MR ein­stel­len, die­se Bilder wer­den dann von Alamy für „edi­to­ri­al use“ ange­bo­ten. Kann man das so machen auch wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-​Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar?

Wäre das in Deutschland legal oder frag­wür­dig ? Deutschen Agenturen wür­de ich die Bilder so nicht anbie­ten, da ach­te ich dar­auf, dass Personen nicht erkenn­bar bzw. in grös­se­rer Zahl auf dem Bild sind, Beiwerk.“

Die Antwort:
Der Vertrieb von Bildern ohne Model Release (MR) mit dem Hinweis, dass die Bilder nur für redak­tio­nel­le Zwecke ver­wen­det wer­den dür­fen, ist auch bei deut­schen Bildagenturen durch­aus ver­brei­tet. Die Ursache hier­für fin­den wir aus­nahms­wei­se auch wirk­lich mal im Gesetz, kon­kret im § 23 KunstUrhG.

Dort lesen wir:

(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwilligung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sons­ti­gen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn­li­chen Vorgängen, an denen die dar­ge­stell­ten Personen teil­ge­nom­men haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung ange­fer­tigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhe­ren Interesse der Kunst dient.“

Die Alternative, die Deine Frage beant­wor­tet, ist die Ziffer 1, die es gestat­tet, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne die ansons­ten erfor­der­li­che Einwilligung – also auch ohne MR – abzubilden.

Hier wird oft miss­ver­stan­den, dass es irgend­wie um pro­mi­nen­te Persönlichkeiten gehen müss­te, damit Bilder ohne die dazu­ge­hö­ri­ge Einwilligung ver­wen­den kön­nen. Das ist aller­dings nicht erforderlich.

So hat etwa der BGH 2014 ent­schie­den (wer es ganz genau wis­sen will, hier das Urteil), dass auch ein klei­nes Mieterfest ein aus­rei­chend „pro­mi­nen­tes“ Ereignis dar­stellt und Fotos von Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung ver­wen­det wer­den dür­fen. Auf die­se zweck­ge­bun­de­ne Verwendung der Bilder zur Berichterstattung über ein kon­kre­tes Ereignis stel­len die meis­ten Klauseln der Bildagenturen ab, wenn von „edi­to­ri­al“ oder „redak­tio­nel­ler Verwendung“ die Rede ist.

Doch selbst wenn die Agentur Deine Bilder ohne MR anbie­tet und sich nicht inner­halb der Alternative der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bewegt, ist das unpro­blem­tisch, solan­ge sie dem Käufer nicht vor­gau­kelt, die Klärung der Persönlichkeitsrechte sei erfolgt. Genau das schließt etwa Alamy in den Nutzungsbedingungen aus, in denen es hier zur Freigabe heißt:

Informationen zu Freigaben

Alamy gibt kei­ner­lei Zusicherungen oder Gewährleistungen dafür, dass Freigaben für das Bild-​/​Videomaterial ein­ge­holt wurden.

(…) Sie müs­sen sich selbst ver­ge­wis­sern, dass jeg­li­che erfor­der­li­chen Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erteilt wur­den. Sie tra­gen die allei­ni­ge Verantwortung für die Einholung die­ser Freigaben, und die Nutzungslizenz setzt in jedem Fall die Einholung vor­aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erfor­der­lich sind, obliegt es Ihnen, bei den zustän­di­gen Parteien nach­zu­fra­gen. Sie dür­fen sich nicht auf eine von Angestellten oder Vertretern von Alamy gemach­te Zusicherung oder Gewährleistung ver­las­sen, soweit sie nicht in die­ser Vereinbarung fest­ge­hal­ten sind.“

Alamy erklärt die Bedeutung der Releases übri­gens auch recht aus­führ­lich sei­nen Bildlieferanten/​Fotografen auf die­ser eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Unterseite zum MR und PR.

Was natür­lich immer funk­tio­niert, ist die Verwendung von Bildern, auf denen die Person nicht erkenn­bar ist. Dann brau­che ich schon die nach § 22 KunstUrhG erfor­der­li­che Einwilligung nicht und muss mich nicht mit Ausnahmevorschriften hier­zu her­um­schla­gen. Für die Frage der Erkennbarkeit stellt man als eine Art Faustformel übri­gens dar­auf ab, ob ein erwei­ter­ter Bekanntenkreis – also etwa Arbeitskollegen – die abge­bil­de­te Person erken­nen würden.

Ein weit ver­brei­te­ter Irrtum ist, dass ich grö­ße­re Gruppen stets ohne Einwilligung der Abgebildeten foto­gra­fie­ren darf. Hier funk­tio­niert vor allem die weit ver­brei­te­te star­re Faustformel („ab 5, 7, 11 Leuten brau­che ich kein MR“) nicht. Die Rechtsprechung nimmt an der Stelle viel­mehr eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich eben nicht an sol­chen abso­lu­ten Zahlen fest­ma­chen lässt, sodass auch bei grö­ße­ren Gruppen eher ein MR ein­ge­holt wer­den soll­te als sich auf die­ses weit ver­brei­te­te Gerücht zu verlassen.

Müsste ich die Ausgangsfrage in einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauten:
Solange die Agentur dem Kunden kein MR ver­kauft, wo kei­nes ist, sehe ich auch nach deut­schem Recht kein Problem dar­in, Bilder ohne MR in die Hände die­ser Agentur zu geben.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
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