Neben den Model Releases gehören Eigentumsfreigaben, auch Property Release (PR) genannt, zu den zweithäufigsten Verträgen, mit denen Stockfotografen hantieren müssen.
Wenn ein Fotograf eine Wohnung für ein Fotoshooting mietet oder nutzen darf, stellt sich in der Praxis die Frage: Wer muss den Property Release unterschreiben? Der Mieter oder der Eigentümer?
Wenn man den Zugang zur Wohnung und die Erlaubnis zum Fotografieren von einem Mieter erhält, der dort dauerhaft wohnt, also auch das Hausrecht innehat, sollte dieser den Property Release unterschreiben.
Wenn es jedoch in einer Wohnung nur Kurzzeit-Mieter gibt, zum Beispiel in etlichen „AirBnB“-Wohnungen, muss der Eigentümer unterschreiben, weil der Kurzzeitmieter nicht der Verfügungsberechtigte wäre, dessen Interessen bei der Veröffentlichung des Bildes beeinträchtigt wären.
Erkennbar werden die meisten Räume ja auch vor allem durch die individuelle Einrichtung, die bei Dauermietern eben meist dieser selbst zusammenstellt und erkennt, während das bei jemanden, der sich für paar Tage via AirBnB (oder ähnlichen Portalen) einmietet, nicht der Fall ist.
Als generelle Faustregel ist: Wer hat das Hausrecht, also darf entscheiden, wer sich in der Wohnung aufhalten darf? Derjenige sollte auch den Property Release unterschreiben.
Der Fotograf gilt bei einem Mieter auch nicht als „Untermieter“, was einige Mietverträge ausschließen, sondern als Gast des Mieters.
Bei schlichten Wohnungen (rechteckige Räume ohne besondere Erkennungsmerkmale), die eh größtenteils in gnädiger Unschärfe verschwinden, wäre meist gar kein Property Release erforderlich, aber allein um Rechtssicherheit herzustellen, bemühe ich mich in der Regel, immer einen Property Release zu erhalten.
In der heutigen Folge von „Frag den Anwalt“ geht es um ein Thema, welches auf den ersten Blick etwas abwegig ist, aber trotzdem mit dem üblichen Handwerkszeug eines Anwalts zu beantworten ist.
Foto: Alexey Testov
„Hallo Robert,
zuerst einmal ist es mir wichtig Dir ein ganz großes Lob für Deine ganzen Berichte etc. auszusprechen. Ich verfolge diese schon seit Jahren und bin immer wieder neu begeistert, also weiter so… 😉
Nun zu meiner Frage. Ich betreibe hobbymäßig Stockfotografie. Nun gibt es ja auch hier einiges im Rechtlichen zu beachten. Wie verhält dies sich den bei der Blumen-/Blütenfotografie?
Hat ein Züchter die Möglichkeit sich eine Blume/Blüte schützen zu lassen? Bzw. so schützen zu lassen, dass ich diese nicht fotografieren & die Bilder nicht kommerziell nutzen darf?
Vielen lieben Dank vorab für eine Antwort.“
Für die Frage, ob man sich als Züchter Blumen oder Blüten schützen lassen kann, sollte man zunächst (wie immer) die gängigen Drittrechte abklappern, die bei der Fotografie immer wieder für Probleme sorgen können und sodann überlegen, ob für den konkreten Fall eines passen könnte.
Das Urheberrecht sowie auch das Persönlichkeitsrechte scheiden hier aus, da Pflanzen kein allgemeines Persönlichkeitsrecht haben und auch keine Schöpfung des Züchters nach § 2 UrhG sind.
Problematisch werden könnte hier allenfalls das Markenrecht, da ich dort auch Waren und Dienstleistungen aus der Nizza Klasse 31 schützen lassen kann, unter denen sich auch Blumen befinden. Das bedeutet aber zunächst nicht, dass damit auch automatisch Blumen geschützt werden können, sondern nur, dass ich grundsätzlich für Waren und Dienstleistungen Markenschutz in diesem Themenbereich erlangen kann.
Da es sich bei Blumen immer noch um Natur handelt und der Züchter in der Regel keinen 100 %ig reproduzierbaren Einfluss auf die exakte Ausgestaltung der Blüten haben wird (hier spricht der botanische Laie) wird es daher aber auch schon dem Grunde nach nicht klappen, die Blume / Blüte an sich schützen zu lassen.
Der Schutzfähigkeit dürfte die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen, der besagt
„(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, (…)“
Was allerdings angemeldet werden kann und nach meiner Recherche auch rege angemeldet wird, sind Namen von neuen Blumenzüchtungen. Hier sollte man daher vorsichtig sein, da etwa der Lizenznehmer, der die Aufnahme über eine Stockagentur bezieht, um die gleichnamige Züchtung über einen Online-Shop zu vertreiben, bei der Verwendung der dazugehörigen Namens Probleme mit dem Markeninhaber bekommen könnte, wenn er diesen nicht vorher um Erlaubnis fragt. Das ist aber kein Problem, dass unmittelbar mit dem Foto der Blume verbunden ist und soll daher für diesen Artikel keine Auswirkung haben.
In der Praxis verbieten allerdings etliche Bildagenturen, Markennamen in den Keywords zu verwenden.
Daher würde ich empfehlen, auch keine geschützten Markennamen von Pflanzen in Keywords, Titel oder Beschreibung zu verwenden, wenn das Bild kommerziell angeboten werden soll (im Gegensatz zu redaktioneller Nutzung, wo die Markennennung kein Problem darstellen dürfte).
Abschließend kommt noch ein letztes Thema in Betracht. Da ich derartig spezielle Blumen wohl in der Regel nicht an der nächsten Straßenecke zu fotografieren bekomme, solltet Ihr ein Auge auf bestehende Hausrechte haben. Wenn Ihr auf Privatgrund unterwegs seid, solltet Ihr immer ein Property-Release einholen.
Das gilt übrigens auch für botanische Gärten, Parks und dergleichen, die nicht selten die Fotografie zu kommerziellen Zwecken reglementieren oder ausschließen. Das aber nur der Vollständigkeit halber, da es eigentlich mit der Möglichkeit des Schutzes von Blumen nichts zu tun hat, aber durchaus beim Vertrieb der Aufnahmen ein Problem werden kann.
Zusammengefasst würde ich hier ausnahmsweise mutig mit „nein“ antworten, da ich davon ausgehe, dass man Blumen und Blüten nicht geschützt bekommt und daher grundsätzlich auch nichts dagegen unternehmen kann, wenn jemand eine auch noch so erlesene Züchtung fotografiert und die Bilder nachher auch verkauft.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
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Hier findest Du mehr Infos.
Schon die dritte Folge gibt es aus der jetzt schon beliebten Serie „Frag den Anwalt“. Diesmal widmen wir uns einer Frage, die von uns Thomas per Mail erreichte:
Foto: Alexey Testov
„Ich habe vor zwei Jahren die Rakotzbrücke in Kromlau fotografiert und bei Fotolia eingesetzt.
Ab November 2016 ist die Brücke nun markenrechtlich geschützt und darf nicht mehr ohne Genehmigung verbreitet werden. Laut Artikel der heutigen Zeitung (16.11.2016) suchen sie auch einen Abmahnanwalt, der gezielt nach Fotos suchen soll.
Meine Frage: Wissen sie, ob ich das Bild bei Fotolia löschen muss, obwohl es ja vor dem Termin veröffentlicht worden war?
Das Bild wurde auch dreimal als Sonderlizenz verkauft. Könnte der Anwalt diesen Kunden nun verbieten das Bild zu benutzen?“
Diese Frage untergliedert sich in zwei Themengebiete. Einerseits spielt der Markenschutz eine Rolle, dem ich aber keine all zu große Bedeutung beimessen möchte. Schauen wir uns dazu mal die Marke an, die mit Wirkung zum 02.11.2016 (Widerspruchsfrist läuft noch) beim DPMA eingetragen wurde.
Klicken zum Vergrößern
Dies ist die einzige Eintragung, die ich finden konnte und diese schützt keineswegs die Brücke markenrechtlich, sondern die dort ersichtliche Wort-Bildmarke. Als Bildbestandteil ist daher nicht die Brücke generell geschützt, sondern die beim DPMA hinterlegte Grafik. Sicherlich enthält diese auch die Brücke als grafisch aufbereitetes Element. Hieraus aber ein Verbot herzuleiten, die Brücke fortan nicht mehr ungefragt fotografieren zu dürfen, halte ich für falsch, da das Markenrecht zunächst einmal nur verbietet, die beim DPMA hinterlegte Wort-Bild-Kombination markenmäßig zu verwenden. Eine solche markenmäßige Beeinträchtigung erkenne ich aber bei der Verwertung eines Fotos der Brücke gerade nicht.
Zudem ist die Marke auch nur auf die Klassen
Klasse(n) Nizza 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Biere
Klasse(n) Nizza 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Klasse(n) Nizza 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
eingetragen, was eine weitere Beschränkung darstellt, da der Markenschutz nicht grenzenlos besteht, sondern auf die Verwendung der Marke in den eingetragenen Produkt- und Dienstleistungsklassen beschränkt ist. Fotografische Produkte sind hiervon nicht umfasst, was ebenfalls dagegen spricht, dass das Fotografieren der Brücke und die Verwertung der Bilder generell unterbunden werden kann.
Neben dem Markenrecht spielt aber hier ein anderes rechtliches Thema eine Rolle und wie ich finde, eine deutlich wichtigere. Dieses haben wir in unserem letzten Artikel schon behandelt.
Sollte ich nämlich beim Fotografieren der Brücke nicht auf öffentlichem Grund und Boden stehen, kann mir der Grundeigentümer grundsätzlich aus seinem Hausrecht heraus das Fotografieren verbieten. Eine erste Recherche im Netz legt nahe, dass es weder Öffnungszeiten noch Eintrittsgelder für den Landschaftspark gibt, in dem die Brücke steht. Daher spricht einiges dafür, dass die Brücke von öffentlichem Grund aus und damit erlaubnisfrei fotografiert werden kann. Letzte Sicherheit gibt es hier allerdings nicht.
Urheberrechte an der Brücke dürften übrigens aufgrund der Tatsache, dass die Brücke um 1860 erbaut wurde, ebenfalls schon abgelaufen sein. § 64 UrhG regelt hierzu:
„§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“
Alles in allem scheint mir die Möglichkeit, sowohl bestehende Bilder sowie auch die Erstellung und die Verwertung neuer Bilder zu unterbinden, reichlich wackelig.
Müsste ich die Frage in einem Satz beantworten:
Ich würde aufgrund meiner rechtlichen Einschätzung dankend ablehnen, würde diese Gemeinde sich bei mir mit der Frage melden, ob ich der Anwalt sein möchte, der gegen die Erstellung und den Vertrieb von Fotos der Brücke vorgehen möchte.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Anwalt spezialisiert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.
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