Es gibt etliche Tools und Firmen, die einem versprechen, die eigenen Bilder im Internet aufzuspüren. In der aktuellen Folge vom „Podcast eines Fotoproduzenten“ habe ich mit der Berliner Firma Lapixa geredet, die mir erklären, wie sie Bilder im Internet finden, welche Vorteile Fotografen davon haben und was man bei der Durchsetzung von Urheberrechtsverletzungen beachten muss.
Gesprächspartner sind diesmal der Lapixa-CEO Serge Licht (rechts im Bild unten) sowie Michael Lamberty (links im Bild) als Leiter der Rechtsabteilung von Lapixa.
Außerdem reden wir darüber, welchen möglichen Schadensersatz Fotografen für geklaute Bilder erzielen können, in welchen Ländern die Rechteverfolgung einfacher oder schwieriger ist und welche Bilder besonders gerne geklaut werden.
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Nach langer Zeit gibt es wieder eine neue Folge von „Frag den Anwalt“. Diesmal ein Thema für die Autofotografen unter euch:
Foto: Alexey Testov
„Hallo Robert,
seit einiger Zeit Suche ich nach einer Antwort auf folgende Frage, bzw. Fragen:
Kann ich Fotos von Oldtimern veröffentlichen, die auf einem Oldtimertreffen gemacht wurden?
Manche Treffen haben ihre eigenen Bestimmungen, da ist es klar. Wie sieht es aber bei ungeregelten Veranstaltungen oder einem zufälligen Schnappschuß im öffentlichen Raum aus?
Sollte man das Kfz-Kennzeichen immer unkenntlich machen?
Die gleiche Frage stelle ich mir übrigens auch für Flugzeuge.
Ist es erlaubt Privatmaschinen (z.B. eine Cessna) auf einem „Planespotter“-Blog zu zeigen?
Vielleicht habe ich ja Glück und das wird ein Thema für die neue Rubrik!“
Bei der Erstellung von Fotos auf Oldtimertreffen – also außerhalb des öffentlichen Raums – gilt zunächst dasselbe, wie für jede andere Veranstaltung auch. Zunächst ist zu klären, ob der Veranstalter damit einverstanden ist, dass dort fotografiert wird. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob das Ganze eine organisierte oder eine ungeregelte Veranstaltung ist. Das Recht zu regeln, ob und wie / wofür fotografiert werden darf, resultiert aus dem Hausrecht des Veranstalters, das auch dann besteht, wenn die Veranstaltung „ungeregelt“ ist, aber auf Privatgrund stattfindet.
Erfahrungsgemäß werden die meisten Veranstalter gegen private oder Fotos für ein Portfolio nichts haben. Dennoch empfiehlt es sich auch für Portfolionutzungen und allerspätestens sobald es aber zu einer Weitergabe oder irgendwie kommerziellen Verwertung der Aufnahmen kommt, eine Einwilligung des Veranstalters einzuholen, um jeglichem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Daneben sind bei der Fotografie von Autos stets Rechte des Herstellers ein Thema. Hier kommen Urheberrechte für die Formgestaltung von Autos oder Autoteilen sowie Marken- und Designrechte hinsichtlich der Logos, Typbezeichnungen und ebenfalls Formgebungen der Fahrzeuge in Betracht. Oldtimer sind hier in der Regel nicht ganz so kritisch zu sehen, wie aktuelle Modelle, da Urheber- und Designrechte nach einer gewissen Zeit ablaufen und auch nicht verlängert werden können. Dennoch bleiben hier immer Restrisiken bestehen, sodass theoretisch die Einwilligung der Hersteller des jeweiligen Fahrzeuges zu fragen ist.
Die Antwort auf diese Frage lässt aber erfahrungsgemäß sehr lange auf sich warten oder bleibt völlig aus. Im öffentlichen Raum kann bei Fahrzeugen übrigens nicht auf die Panoramafreiheit zurückgegriffen werden, da diese nur für Objekte gilt, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, was bei Autos gerade nicht der Fall ist.
Zudem stellt sich die Frage, ob auch der Halter des fotografierten Fahrzeuges zu fragen ist. Hier vorweg: Autos haben kein allgemeines Persönlichkeitsrecht und auch das Persönlichkeitsrecht des Halters schlägt in der Regel nicht auf das Fahrzeug durch. Daher muss bei der Fotografie von Autos grundsätzlich der Halter des Fahrzeuges nicht gefragt werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Kennzeichen erkennbar sind, da diese dem Fahrzeug die Zuordenbarkeit zum Halter verleihen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass diese Zuordnung nicht ohne Weiteres möglich ist, sodass zumindest ich in diesem Streit die Auffassung vertrete, dass auch die Abbildung des Kennzeichens keine Rechtsverletzung darstellt. Dies gilt umso mehr, als sich in der konkreten Fragestellung der Halter mit seinem Fahrzeug in eine öffentliche Sphäre begibt, indem er an einer Veranstaltung teilnimmt. Die Thematik der rechtlichen Bedeutung der Abbildung von Kennzeichen ist allerdings umstritten, sodass die Anonymisierung des Kennzeichens (etwa durch Austausch mit Fantasiekennzeichen) sicherlich ratsam ist, um auf Nummer sicher zu gehen. Das Gleiche gilt für die Fotografie von Flugzeugen.
Zusammengefasst ist es gerade in diesem Bereich der Fotografie schwierig, alle rechtlich erforderlichen Einwilligungen einzuholen, da bei Autos sehr viele Rechte vereint sind. Gegebenenfalls sollte man hier, falls man sich im Graubereich bewegt, fragen, wie stark man in wessen Rechte eingreift und ob hier die Nachverfolgung einer potentiellen Rechtsverletzung nach deren Entdeckung wahrscheinlich erscheint.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
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Heute soll es um die andere Seite gehen: Wie verdienen „Bildagenturen“ Geld, die ihre Bilder verschenken? Als Beispiel will ich die Webseite Pixabay nehmen, über die es vor einer Weile diesen längeren Artikel bei „Online Marketing Rockstars“ gab. Darin steht der sehr spannende Satz:
„Das Monetarisierungsmodell fußt dabei auf nur einer Säule. User, die pixabay.com nutzen, ohne sich anzumelden, bekommen auf jeder Suchergebnisseite und auf den Bilderdetailseiten selber eine Reihe von Stockfotos der börsennotierten Fotobörse Shutterstock angezeigt. Kauft ein Nutzer dort in der Folge ein Bild, gibt es eine Affiliate-Provision.“
Mit dieser Methode erzielt Pixabay laut dem Pixabay-CEO Hans Braxmeister mit nur vier Mitarbeitern über 100.000 Euro Umsatz im Jahr.
Wie wird der Umsatz genau erzielt?
Als erstes muss es genug Leute geben, die ihre Bilder Pixabay und deren Nutzern gratis zur Verfügung stellen. Das geschieht in diesem Fall nicht nur unter einer „Creative Commons“-BY-Lizenz, welche auch die kostenlose kommerzielle Nutzung bei Namensnennung erlaubt, sondern sogar unter der „Creative Commons CCO“-Lizenz. das bedeutet: Die Bilder werden in die „Public Domain“ gegeben, sind also gemeinfrei und die Fotografen verzichten weltweit auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte.
Über Suchmaschinen wie Google Images landen Nutzer, die kostenlose Bilder zur freien Verwendung suchen, auf Seiten wie Pixabay. Dort können sie wie bei Microstock-Agenturen nach Keywords suchen. Zusätzlich zu den kostenlosen Bildern werden als Ergebnis auch kostenpflichtige Bilder vom Affiliate-Partner Shutterstock angeboten, die meist viel attraktiver aussehen.
Entscheidet sich der Bildsucher dafür, doch kein kostenloses Bild zu nehmen, sondern eins bei Shutterstock zu lizenzieren, bekommt Pixabay eine Affiliate-Provision vom Kauf.
Auf der Affiliate-Seite von Shutterstock werden aktuell 20% als Kommission für geworbene Käufer genannt. Wenn wir den oben genannten Zahlen Glauben schenken, erzielt Shutterstock also ca. 500.000 Euro Umsatz durch Pixabay im Jahr, von denen Pixabay ein Fünftel abbekommt, bleiben 400.000 Euro pro Jahr für Shutterstock.
Das Problem für Kunden von Pixabay
So rosig die Zahlen für Pixabay auch klingt, die Leidtragenden sind die Nutzer und Fotografen von Pixabay.
Schauen wir uns mal drei Bildbeispiele von der Seite an:
Die sechs Bilder rechts sind die „kommerziellen Bilder“ von Shutterstock (noch am Wasserzeichen erkennbar). Darüber steht „CCO Public Domain. Freie kommerzielle Nutzung“. Damit suggiert Pixabay unwissenden Nutzern, dass das Bild ohne Probleme für kommerzielle Zwecke genutzt werden könne. Erst etwas versteckt in den Nutzungsbedingungen und den FAQ wird darauf hingewiesen, dass bei werblicher Nutzung eine zusätzliche Erlaubnis von Markeninhabern nötig ist. Im obigen Bild wäre das beispielsweise Apple, um Bild unten Porsche.
Für Leute, die mal schnell ein kostenloses Bild suchen und von den rechtlichen Aspekten wenig Ahnung haben, werden also widersprüchliche Signale gesendet, die schnell mal mißverstanden werden können und dann teuer werden könnten.
Angesichts dessen, dass bei der strengeren Creative Commons-CC-SA-Lizenz des Bundesarchivs die überwiegende Mehrheit der Nutzer sich nicht an die Lizenzbedingungen gehalten hat, kann bei Pixybay Ähnliches vermutet werden.
Fotografen hingegen haben ganz andere Probleme.
Das Problem der Pixabay-Fotografen
Es mag Gründe geben, warum Fotografen ihre Fotos verschenken. Acht Gründe hatte ich hier genannt.Da ich als jemand, der vom Verkauf seiner Fotos lebt, etwas voreingenommen bin, könnt ihr hier ein Interview mit Gerd Altmann lesen, einem Hobbyfotografen, der hier bei Pixabay mittlerweile mehr als 14.000 Bilder online hat, die in knapp fünf Jahren zusammen mehr als 12 Millionen (!) Downloads erzielt haben.
Im Interview heißt es unter anderem:
„In meinem Beruf als Altenpfleger fehlt es leider oft an dem Applaus, den ich jedenfalls für meine tägliche Ego-Stabilität brauche. […] Natürlich würde ich auch Geld mit meinen Bildern verdienen wollen, aber leider habe ich nie gelernt, wie man das macht. Ich besitze einfach diese Fähigkeit nicht, aus meinen Talenten Kapital zu schlagen. Kaufmännische Eigenschaften fehlen mir gänzlich, ebenso die Gabe, andere von meiner eigenen Richtigkeit zu überzeugen und für diese überzeugte Richtigkeit zu kassieren.“
Es gibt aber auch gewichtige Gründe dagegen, denn das Geldverdienen ist der Knackpunkt. Etliche neue Fotografen nutzen die Gratisplattformen als Einstieg, weil sie unsicher sind ob ihre Bilder verkäuflich sind. Wenn sie dort gengend Downloads erzielt haben, wollen sie meist versuchen, ihre Bilder woanders zu verkaufen.
Das geht zumindest mit den gleichen Bildern meist nicht mehr. So sagt Adobe Stock (als Antwort auf eine Support-Anfrage) zum Beispiel ganz klar:
„Bilder die auf einer weiteren Platform zum kostenlosen Download angeboten werden, sind von Adobe Stock ausgeschlossen.“
„Public domain content cannot be submitted under any circumstances.“
Das Gleiche gilt auch für fast alle anderen Bildagenturen, weil sich jede Agentur in der Regel versichern lässt, dass der Fotograf der Inhaber aller notwendigen Urheber- und anderer Schutzrechte sind. Genau diese geben Fotografen aber ab, wenn sie ihre Bilder bei Pixabay in die „Public Domain“ entlassen.
Der Pixybay-Anbieter Harald Landsrath musste das schmerzlich am eigenen Leib erfahren. Er wollte seine Bilder nach einem knappen Jahr bei Pixabay über Microstock-Agenturen anbieten, was diese jedoch nicht erlaubten.
Ich fragte ihn via Facebook, warum er bei Pixabay angeboten hatte und was ihn zum Wechselwunsch veranlasst hatte. Er schrieb mir:
„Der Grund lag darin, dass ich nicht mit kommerzieller Absicht angefangen habe und meine Bilder von einer Community bewerten lassen wollte. Anhand der Statistiken bei PIXABAY (Downloads, Aufrufe, Daumen). Außerdem hörte man von anderen dass dort immer wieder mal ein „Kaffee“ spendiert wird (Spende). Die Spendenbereitschaft bei PIXABAY ist allerdings äußerst gering. So verzeichnete ich mit über 200 Bildern, 8 Monaten bisher 38.000 Downloads und ca. 6 € Spenden von 3 Spendern. Daher dann der Gedanke, diese nun doch zu verkaufen. Klar ist es ärgerlich, dass ich diese Bilder nicht mehr verwerten kann – allerdings ist man hinterher immer schlauer.“
Wenn wir diese Zahlen zugrunde legen und die ca. 315fachen Downloads von Gerd Altmann auf die Geldspenden umrechnen, können wir ca. 2.000 Euro Einnahmen (in fünf Jahren) für dessen 12 Millionen Downloads vermuten.
Versuchen wir mal, dass zu Downloads bei Microstock-Agenturen zu setzen. Angenommen, er würde nur 0,1% der Downloads bei Fotolia haben, hätte er dort ca. 12.000 Downloads erzielt. Selbst wenn alle in der kleinsten Bildgröße XS stattgefunden hätten, wären das immer noch ca. 3000 Euro Einnahmen gewesen.
Harald wies mich auch darauf hin, dass andere Seiten wie diese hier einige seiner Fotos zum kostenlosen Download anbieten und ebenfalls Spendengelder einsammeln, die jedoch (entgegen anderslautender Information auf der Webseite) beim Seitenbetreiber verbleiben würden. Alles legal soweit, weil es Public-Domain-Bilder sind. Es verdienen also Pixabay, Shutterstock und ggf. andere Webseiten an den Fotos, nur der Fotograf so gut wie nichts.
Warum machen Microstock-Agenturen da mit?
Ich habe ehrlich gesagt meine Probleme, zu verstehen, warum Microstock-Agenturen, die vom Bilderverkauf leben, bei diesem System mitspielen. Es heißt in der Branche, dass es sehr teuer sei, Neukunden zu generieren, weshalb diese Millionen Gratisdownloads sozusagen zähneknirschend akzeptiert werden, wenn dadurch einige neue Käufer zur Bildagentur finden.
Offensichtlich kann Shutterstock damit ja ca. eine halbe Million Euro Umsatz im Jahr generieren, von denen jedoch 20% gleich wieder abfließen. Unklar ist leider, wie hoch der Umsatzverlust ist, der durch die großen Gratisplattformen verursacht wird. In diesem Interview von 2016 spricht der Pixabay-CEO von über 5 Millionen Seitenabrufen pro Tag. Wenn wir annehmen, dass nur 0,1% dieser Abrufe zu einem Download führen würden, wären das immer noch 50.000 Downloads pro Tag. Das wären mehr als 18 Millionen entgangene Bildnutzungen pro Jahr, die Shutterstock oder eine andere Agentur nicht monetarisieren könnten.
Was sagt ihr dazu? Welche Erfahrungen habt ihr mit Pixabay gemacht?
Heute fasse ich mich mal kurz und lasse die Anfrage für sich sprechen:
„Lieber Robert,
ich hätte da was für die Serie „Frag‚ den Anwalt“.
Anbei zwei Aufnahmen, die ich von der Qualitätskontrolle einer deutschen Stock-Agentur zur Überarbeitung zurück bekommen habe.
Strittig ist die Frage, ob die Aufkleber auf der Gitarrenbox, auf dem Laden-Türrahmen, dem Schaufenster und dem Abfallbehälter retuschepflichtig sind. Ebenso die gelbe Vintage-Verpackung aus den 50ern im Schaufenster.
Das von dem Geschäft „Hot Dogs“ ein Property vorliegt ist selbstverständlich.
Nach meiner Rechtsauffassung ist kein Logo wirklich erkennbar und ähnlich wie bei Graffiti tauchen die Sticker quasi ungefragt im öffentlichen Raum auf. Schwer vorstellbar, dass nach Veröffentlichung einer solchen Aufnahme jemand auf Copyright-Verstoß klagt, zumal die Sticker von der Größe her nicht im Fokus der Aufnahmen stehen. Aufkleber mit eindeutigen Logos hätte ich natürlich weg retuschiert.
Viele Grüße,
Roger“
Eigentlich war diese Frage für den Anwalt gedacht gewesen, aber da ich das Thema schon mehrmals gegenüber Agenturen hatte, kenne ich die ungefähre Antwort darauf.
ich möchte jedoch meine Ausführungen mit einer Gegenfrage beginnen:
Wenn ihr eine dieser Grafiken alleine für Werbezwecke sehen würdet, denkt ihr, dass der Grafiker der betreffenden Illustration dazu seine Einwilligung geben müsste?
Und wenn ich das Foto rechts kommerziell nutzen würde, bräuchte ich die Einwilligung des Fotografen und der abgebildeten Personen?
Die Wahrscheinlichkeit ist recht hoch, dass ihr „ja“ antwortet, wenn ihr etwas bewandert im Urheberrecht seid. Nun habe ich die gezeigten Bilder alle aus den Originalfotos extrahiert, die mir der Fotograf Roger Richter freundlicherweise für diesen Artikel zur Verfügung gestellt hat.
Erahnt ihr schon das Problem?
Wenn diese Fotos über Bildagenturen angeboten werden, darf der Kunde diese Bilder in der Regel beschneiden und verändern. Genau das habe ich auch gemacht und daraus urheberrechtlich problematische Fallbeispiele gewonnen. Natürlich ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Kunde diese briefmarkengroßen Illustrationen kommerziell einsetzt. Es ist aber nicht ausgeschlossen und deshalb gehen einige Bildagenturen lieber auf Nummer Sicher als hinterher vor Gericht um ihr Recht kämpfen zu müssen.
Dazu kommen noch andere Faktoren: Die von mir extrahierten Grafiken sind nur einige der vielen Aufkleber und Street-Designs im Bild, wer weiß also schon genau, welche rechtlichen Stolperfallen in den anderen Motiven liegen.
Einige Aufkleber haben Text wie „Geile Scheiße“ oder „Elvis was just a fat pig“. Auch darüber würde nicht jeder Kunde erfreut sein.
Die Datumsangaben auf einigen Aufklebern und Postern grenzen das Aufnahmedatum ganz gut ein und limitieren somit die Nutzung über einen längeren Zeitraum hinweg, wenn das Bild eine aktuelle Situation illustrieren soll.
Das alles ist sehr kleinlich und pendantisch und ich gebe zu, dass ich mich schon selbst öfter über solche Pingeligkeiten seitens der Bildagenturen geärgert habe. Nichtsdestotrotz sitzen die Agenturen hier am längeren Hebel und wenn sie den Weg des geringsten Widerstands gehen wollen, müssen die Fotografen leider oft mitgehen.
Es ist leider generell schwer, juristisch gegen Ablehnungen (oder Überarbeitungswünsche) von Bildagenturen argumentieren zu wollen, weil Rechtssicherheit nur einer der Aspekte ist, den Agenturen berücksichtigen. Wenn eine Agentur ein Bild nicht annehmen will, könnte sie immer noch andere Ablehnungsgründe wie Komposition, technische Qualität, kommerzielle Verwertbarkeit und so weiter anbringen oder vorschieben.
In der heutigen Folge von „Frag den Anwalt“ geht es um ein Thema, welches auf den ersten Blick etwas abwegig ist, aber trotzdem mit dem üblichen Handwerkszeug eines Anwalts zu beantworten ist.
Foto: Alexey Testov
„Hallo Robert,
zuerst einmal ist es mir wichtig Dir ein ganz großes Lob für Deine ganzen Berichte etc. auszusprechen. Ich verfolge diese schon seit Jahren und bin immer wieder neu begeistert, also weiter so… 😉
Nun zu meiner Frage. Ich betreibe hobbymäßig Stockfotografie. Nun gibt es ja auch hier einiges im Rechtlichen zu beachten. Wie verhält dies sich den bei der Blumen-/Blütenfotografie?
Hat ein Züchter die Möglichkeit sich eine Blume/Blüte schützen zu lassen? Bzw. so schützen zu lassen, dass ich diese nicht fotografieren & die Bilder nicht kommerziell nutzen darf?
Vielen lieben Dank vorab für eine Antwort.“
Für die Frage, ob man sich als Züchter Blumen oder Blüten schützen lassen kann, sollte man zunächst (wie immer) die gängigen Drittrechte abklappern, die bei der Fotografie immer wieder für Probleme sorgen können und sodann überlegen, ob für den konkreten Fall eines passen könnte.
Das Urheberrecht sowie auch das Persönlichkeitsrechte scheiden hier aus, da Pflanzen kein allgemeines Persönlichkeitsrecht haben und auch keine Schöpfung des Züchters nach § 2 UrhG sind.
Problematisch werden könnte hier allenfalls das Markenrecht, da ich dort auch Waren und Dienstleistungen aus der Nizza Klasse 31 schützen lassen kann, unter denen sich auch Blumen befinden. Das bedeutet aber zunächst nicht, dass damit auch automatisch Blumen geschützt werden können, sondern nur, dass ich grundsätzlich für Waren und Dienstleistungen Markenschutz in diesem Themenbereich erlangen kann.
Da es sich bei Blumen immer noch um Natur handelt und der Züchter in der Regel keinen 100 %ig reproduzierbaren Einfluss auf die exakte Ausgestaltung der Blüten haben wird (hier spricht der botanische Laie) wird es daher aber auch schon dem Grunde nach nicht klappen, die Blume / Blüte an sich schützen zu lassen.
Der Schutzfähigkeit dürfte die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen, der besagt
„(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, (…)“
Was allerdings angemeldet werden kann und nach meiner Recherche auch rege angemeldet wird, sind Namen von neuen Blumenzüchtungen. Hier sollte man daher vorsichtig sein, da etwa der Lizenznehmer, der die Aufnahme über eine Stockagentur bezieht, um die gleichnamige Züchtung über einen Online-Shop zu vertreiben, bei der Verwendung der dazugehörigen Namens Probleme mit dem Markeninhaber bekommen könnte, wenn er diesen nicht vorher um Erlaubnis fragt. Das ist aber kein Problem, dass unmittelbar mit dem Foto der Blume verbunden ist und soll daher für diesen Artikel keine Auswirkung haben.
In der Praxis verbieten allerdings etliche Bildagenturen, Markennamen in den Keywords zu verwenden.
Daher würde ich empfehlen, auch keine geschützten Markennamen von Pflanzen in Keywords, Titel oder Beschreibung zu verwenden, wenn das Bild kommerziell angeboten werden soll (im Gegensatz zu redaktioneller Nutzung, wo die Markennennung kein Problem darstellen dürfte).
Abschließend kommt noch ein letztes Thema in Betracht. Da ich derartig spezielle Blumen wohl in der Regel nicht an der nächsten Straßenecke zu fotografieren bekomme, solltet Ihr ein Auge auf bestehende Hausrechte haben. Wenn Ihr auf Privatgrund unterwegs seid, solltet Ihr immer ein Property-Release einholen.
Das gilt übrigens auch für botanische Gärten, Parks und dergleichen, die nicht selten die Fotografie zu kommerziellen Zwecken reglementieren oder ausschließen. Das aber nur der Vollständigkeit halber, da es eigentlich mit der Möglichkeit des Schutzes von Blumen nichts zu tun hat, aber durchaus beim Vertrieb der Aufnahmen ein Problem werden kann.
Zusammengefasst würde ich hier ausnahmsweise mutig mit „nein“ antworten, da ich davon ausgehe, dass man Blumen und Blüten nicht geschützt bekommt und daher grundsätzlich auch nichts dagegen unternehmen kann, wenn jemand eine auch noch so erlesene Züchtung fotografiert und die Bilder nachher auch verkauft.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
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