In der vierten Folge von „Frag den Anwalt“ widmet sich der Anwalt folgender Frage von Frank:
Foto: Alexey Testov
„Ich habe von der Seebrücke im Ostseebad Heiligendamm dasGrand Hotel Heiligendamm aus fotografiert und bei Fotolia hochgeladen. Fotolia hat das Foto jedoch abgelehnt. Der Grund für die Ablehnung lautet: Urheberrechtsverletzung.
Das Foto wurde doch aber von der Seebrücke aus fotografiert. Dabei handelt es sich doch um einen öffentlichen Weg oder Platz. Kann ich mich also auf die Panoramafreiheit berufen oder handelt es sich wirklich um eine Urheberrechtsverletzung?“
Das betreffende Bild von Frank
Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Fassade des Grand Hotel überhaupt urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. Wäre es nicht der Fall, würde die Panoramafreiheit schon keine Rolle spielen, da schon grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann.
Nach einer kurzen Netzrecherche stellen wir fest, dass aufgrund der Errichtung der abgebildeten Architektur gut 200 Jahre zurückliegt. Daher dürfte das Urheberrecht des Architekten, welches nach deutschem Urheberrecht 70 Jahre nach dessen Tod erlischt, kaum mehr ein Problem sein.
Dennoch stellt sich die Frage, was wäre wenn…
Bezüglich des Platzes vor dem Grand Hotel besteht meiner Meinung nach wenig Zweifel daran, dass die Panoramafreiheit anwendbar und daher der Vertrieb von Bildern des Grandhotels, die von dort aus erstellt wurden, auch dann erlaubt ist, wenn die Architektur noch urheberrechtlich geschützt wäre. Also – keine Urheberrechtsverletzung.
Ob das auch für die Seebrücke gilt, kann allerdings nicht auf den ersten Blick durchgewunken werden. Derartige Brücken gehören in der Regel eher zum Hafengebiet und fallen – wie auch die Seebrücke Heiligendamm – unter die Hafenverordnung. Glücklicherweise gibt es hier eine Gruppe von Menschen, die sich hiermit noch genauer befasst, als Fotografen. Angler. Daher finden wir etwa hier ein Foto des Schildes, das an der Seebrücke hängt und die Benutzung regelt:
Sieht man sich das Schild mal in Ruhe an, erkenne ich nur ein temporäres Angelverbot, aber keine Zugangsbeschränkung, sodass die Panoramafreiheit hier einschlägig sein sollte, da für die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit ausweislich der Kommentierung „allein die Widmung zum Gemeingebrauch und die sich daraus ergebende Zugänglichkeit für jedermann“ maßgeblich ist.
Wieso wurde die Aufnahme dennoch abgelehnt?
Niemand und gerade keine weltweit operierende Agentur mit Hauptsitz in San Jose wie Adobe wird eingehende Bilder nur danach beurteilen, ob diese nach dem deutschen Urheberrecht unbedenklich sind oder nicht. Und das völlig zurecht.
Meiner Erfahrung nach ist es gerade bei international aktiven Bildagenturen üblich und auch absolut angezeigt, dass man sich zunächst ein Bild davon macht, wie die einzelnen Themen des Fotorechts in den Ländern gehandhabt wird, in die man die Bilder nachher verkaufen möchte. Hiernach sollten man für die Standards zur Aufnahme von neuen Bildern in den eigenen Stock jeweils die Rechtsordnung des Landes heranziehen, die die höchsten Anforderungen hat.
Dies liegt daran, dass Fotolia beispielsweise auch us-amerikanischen Kunden eine ausreichende Rechtegarantie geben können muss. Wenn nun ein Kunde in USA ein Bild kauft und es beispielsweise für das Cover eines Buches verwendet, das dort erscheint, erfolgt die Klärung von rechtlichen Fragen hinsichtlich der Bildverwendung nach amerikanischem Recht. Gerade hinsichtlich Persönlichkeits- und Urheberrechten bestehen in den USA andere Kriterien als in Deutschland.
Müsste ich die Frage also mit einem Satz beantworten, würde dieser lauen:
Zumindest nach deutschem Urheberrecht dürfte hier keine Urheberrechtsverletzung vorliegen, was allerdings für die Entscheidung über die Annahme der Aufnahme keine Rolle spielt, da diese auf Basis einer anderen Rechtsordnung gefällt wird.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
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7 Gedanken zu „Frag den Anwalt – Folge 04: Grand Hotel Heiligendamm fotografieren?“
Superschönes Bild!
Zum Text: Da stellt sich mir jetzt die Frage, ob das Fotografieren oder Verkaufen von entsprechenden Fotos mit Gebäuden drauf verboten ist.
Offenbar hat Fotolia das Bild also abgelehnt aufgrund von schärferen oder zumindest anderen Gesetzen als sie in Deutschland gelten mögen. Welches Gesetz aber könnte hier denn in Frage kommen?
@Patrick: Es muss nicht mal ein Gesetz sein, was hier in Frage kommt, es kann auch einfach das „Hausrecht“ sein. Nach dem Motto: Die Agentur lehnt das Bild ab, weil sie keine Lust hat, einen Streit mit dem abgebildeten Hotel führen zu müssen, selbst wenn sie ihn vermutlich gewinnen würde. Im Zweifel weiß aber nur die Bildagentur selbst darauf die genaue Antwort.
Hat jemand die Erben resp. Rechtsnachfolger des Architekten gefragt? (Bspw. Rechtsnachfolge gemäß § 30 UrhG)
Die Frage, wann ein bauliches Gebilde urheberrechtlichen Schutz genießt hängt in erster Linie von der individuellen Gestaltung ab, die außergewöhnlich sein muss. Beispiel: LG Leipzig, BauR 2002, 818.
Bild gefällt mir auch…
Nach § 30 UrhG hat der Rechtsnachfolger die dem Urheber zustehenden Rechte. Gemäß § 64 erlischt das Urheberrecht aber 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei einem so alten Gebäude kann daher kein Urheberrecht mehr drauf sein.
Ich habe auch schon die Erfahrung gemacht, dass Bilder abgelehnt werden obwohl sie eigentlich rechtlich sowohl nach deutschem als auch nach US-Recht nicht bedenklich sind. Manchmal werden Bilder in einigen Agenturen abgelehnt und in anderen angenommen.
Grund dürfte auch sein, dass Bildprüfer vielleicht eine Einweisung bekommen, letztendlich aber keine Rechtsexperten sind. So gehen sie halt manchmal auf Nummer Sicher. In einigen Fällen zu Recht, schon um den Anflug von Ärger zu vermeiden, in einigen Fällen sicher auch mal zu übervorsichtig…
Ich vermute einfach mal, dass der/die Bildprüfer/in einfach zu streng waren. Ich habe ein Bild vom besagten Hotel bei Fotolia online allerdings ohne den Bau links – aber der wird wohl doch nicht das Problem sein – warum auch?! Ich habe allerdings mehrfach die Erfahrung gemacht, dass Schriftzüge zum Problem werden können und solch einer befindet sich am Bau links. Das ist allerdings verdammt weit hergeholt…
mal eine Frage abseits vom Bildrecht: Was ist bei der Vergütung von Models zu beachten? Also Themen wie Mindestlohn, Sozialabgaben, Meldung bei den Sozialbehörden, etc. Auf was muss ich da aufpassen? Am besten aus der Sichtweise, wenn der Fotograf Gewerbe angemeldet hat. Vielen Dank!
Hotel ist doch Hauptbestandteil des Bildes !!,
… zudem erlaubt die Lizenz meist ein Beschneiden des Bildes
Entsteht nicht allein durch das Erkennungsmerkmal berühmter Bauwerke eine Art Marke, zB Hotelbetrieb..
zusätzlich zu den Urheberrechten des Architekten ?
Was wenn Konkurrenzhotel das Bild seiner Werbung verwendet?
Das Beispiel für uneigeschränkte kommerzielle Nutzung frei von Rechten Dritter freizugeben (zB Upload Fotolia)
ist unvorstellbar.
Superschönes Bild!
Zum Text: Da stellt sich mir jetzt die Frage, ob das Fotografieren oder Verkaufen von entsprechenden Fotos mit Gebäuden drauf verboten ist.
Offenbar hat Fotolia das Bild also abgelehnt aufgrund von schärferen oder zumindest anderen Gesetzen als sie in Deutschland gelten mögen. Welches Gesetz aber könnte hier denn in Frage kommen?
@Patrick: Es muss nicht mal ein Gesetz sein, was hier in Frage kommt, es kann auch einfach das „Hausrecht“ sein. Nach dem Motto: Die Agentur lehnt das Bild ab, weil sie keine Lust hat, einen Streit mit dem abgebildeten Hotel führen zu müssen, selbst wenn sie ihn vermutlich gewinnen würde. Im Zweifel weiß aber nur die Bildagentur selbst darauf die genaue Antwort.
Hat jemand die Erben resp. Rechtsnachfolger des Architekten gefragt? (Bspw. Rechtsnachfolge gemäß § 30 UrhG)
Die Frage, wann ein bauliches Gebilde urheberrechtlichen Schutz genießt hängt in erster Linie von der individuellen Gestaltung ab, die außergewöhnlich sein muss. Beispiel: LG Leipzig, BauR 2002, 818.
Bild gefällt mir auch…
Nach § 30 UrhG hat der Rechtsnachfolger die dem Urheber zustehenden Rechte. Gemäß § 64 erlischt das Urheberrecht aber 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei einem so alten Gebäude kann daher kein Urheberrecht mehr drauf sein.
Ich habe auch schon die Erfahrung gemacht, dass Bilder abgelehnt werden obwohl sie eigentlich rechtlich sowohl nach deutschem als auch nach US-Recht nicht bedenklich sind. Manchmal werden Bilder in einigen Agenturen abgelehnt und in anderen angenommen.
Grund dürfte auch sein, dass Bildprüfer vielleicht eine Einweisung bekommen, letztendlich aber keine Rechtsexperten sind. So gehen sie halt manchmal auf Nummer Sicher. In einigen Fällen zu Recht, schon um den Anflug von Ärger zu vermeiden, in einigen Fällen sicher auch mal zu übervorsichtig…
Ich vermute einfach mal, dass der/die Bildprüfer/in einfach zu streng waren. Ich habe ein Bild vom besagten Hotel bei Fotolia online allerdings ohne den Bau links – aber der wird wohl doch nicht das Problem sein – warum auch?! Ich habe allerdings mehrfach die Erfahrung gemacht, dass Schriftzüge zum Problem werden können und solch einer befindet sich am Bau links. Das ist allerdings verdammt weit hergeholt…
mal eine Frage abseits vom Bildrecht: Was ist bei der Vergütung von Models zu beachten? Also Themen wie Mindestlohn, Sozialabgaben, Meldung bei den Sozialbehörden, etc. Auf was muss ich da aufpassen? Am besten aus der Sichtweise, wenn der Fotograf Gewerbe angemeldet hat. Vielen Dank!
Hotel ist doch Hauptbestandteil des Bildes !!,
… zudem erlaubt die Lizenz meist ein Beschneiden des Bildes
Entsteht nicht allein durch das Erkennungsmerkmal berühmter Bauwerke eine Art Marke, zB Hotelbetrieb..
zusätzlich zu den Urheberrechten des Architekten ?
Was wenn Konkurrenzhotel das Bild seiner Werbung verwendet?
Das Beispiel für uneigeschränkte kommerzielle Nutzung frei von Rechten Dritter freizugeben (zB Upload Fotolia)
ist unvorstellbar.
Danke für jede Widerlegung meiner Annahmen.