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Frag den Anwalt – Folge 01: Redaktionelle Bilder ohne Model Release?

Danke für eure zahl­rei­chen Fragen an den Anwalt Sebastian Deubelli, die uns auf ver­schie­de­nen Wegen erreicht haben.

Aus den ver­schie­de­nen Einsendungen haben wir die­se ers­te Frage von Andreas aus der Mailbox gepickt:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich bie­te mei­ne Fotos u.a. bei Alamy an. Ich fra­ge mich wie­weit deren Rechtsauffassung sich mit deut­schem Recht deckt. Man kann Bilder mit Personen ohne MR ein­stel­len, die­se Bilder wer­den dann von Alamy für „edi­to­ri­al use“ ange­bo­ten. Kann man das so machen auch wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-​Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar?

Wäre das in Deutschland legal oder frag­wür­dig ? Deutschen Agenturen wür­de ich die Bilder so nicht anbie­ten, da ach­te ich dar­auf, dass Personen nicht erkenn­bar bzw. in grös­se­rer Zahl auf dem Bild sind, Beiwerk.“

Die Antwort:
Der Vertrieb von Bildern ohne Model Release (MR) mit dem Hinweis, dass die Bilder nur für redak­tio­nel­le Zwecke ver­wen­det wer­den dür­fen, ist auch bei deut­schen Bildagenturen durch­aus ver­brei­tet. Die Ursache hier­für fin­den wir aus­nahms­wei­se auch wirk­lich mal im Gesetz, kon­kret im § 23 KunstUrhG.

Dort lesen wir:

(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwilligung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sons­ti­gen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn­li­chen Vorgängen, an denen die dar­ge­stell­ten Personen teil­ge­nom­men haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung ange­fer­tigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhe­ren Interesse der Kunst dient.“

Die Alternative, die Deine Frage beant­wor­tet, ist die Ziffer 1, die es gestat­tet, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne die ansons­ten erfor­der­li­che Einwilligung – also auch ohne MR – abzubilden.

Hier wird oft miss­ver­stan­den, dass es irgend­wie um pro­mi­nen­te Persönlichkeiten gehen müss­te, damit Bilder ohne die dazu­ge­hö­ri­ge Einwilligung ver­wen­den kön­nen. Das ist aller­dings nicht erforderlich.

So hat etwa der BGH 2014 ent­schie­den (wer es ganz genau wis­sen will, hier das Urteil), dass auch ein klei­nes Mieterfest ein aus­rei­chend „pro­mi­nen­tes“ Ereignis dar­stellt und Fotos von Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung ver­wen­det wer­den dür­fen. Auf die­se zweck­ge­bun­de­ne Verwendung der Bilder zur Berichterstattung über ein kon­kre­tes Ereignis stel­len die meis­ten Klauseln der Bildagenturen ab, wenn von „edi­to­ri­al“ oder „redak­tio­nel­ler Verwendung“ die Rede ist.

Doch selbst wenn die Agentur Deine Bilder ohne MR anbie­tet und sich nicht inner­halb der Alternative der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bewegt, ist das unpro­blem­tisch, solan­ge sie dem Käufer nicht vor­gau­kelt, die Klärung der Persönlichkeitsrechte sei erfolgt. Genau das schließt etwa Alamy in den Nutzungsbedingungen aus, in denen es hier zur Freigabe heißt:

Informationen zu Freigaben

Alamy gibt kei­ner­lei Zusicherungen oder Gewährleistungen dafür, dass Freigaben für das Bild-​/​Videomaterial ein­ge­holt wurden.

(…) Sie müs­sen sich selbst ver­ge­wis­sern, dass jeg­li­che erfor­der­li­chen Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erteilt wur­den. Sie tra­gen die allei­ni­ge Verantwortung für die Einholung die­ser Freigaben, und die Nutzungslizenz setzt in jedem Fall die Einholung vor­aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erfor­der­lich sind, obliegt es Ihnen, bei den zustän­di­gen Parteien nach­zu­fra­gen. Sie dür­fen sich nicht auf eine von Angestellten oder Vertretern von Alamy gemach­te Zusicherung oder Gewährleistung ver­las­sen, soweit sie nicht in die­ser Vereinbarung fest­ge­hal­ten sind.“

Alamy erklärt die Bedeutung der Releases übri­gens auch recht aus­führ­lich sei­nen Bildlieferanten/​Fotografen auf die­ser eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Unterseite zum MR und PR.

Was natür­lich immer funk­tio­niert, ist die Verwendung von Bildern, auf denen die Person nicht erkenn­bar ist. Dann brau­che ich schon die nach § 22 KunstUrhG erfor­der­li­che Einwilligung nicht und muss mich nicht mit Ausnahmevorschriften hier­zu her­um­schla­gen. Für die Frage der Erkennbarkeit stellt man als eine Art Faustformel übri­gens dar­auf ab, ob ein erwei­ter­ter Bekanntenkreis – also etwa Arbeitskollegen – die abge­bil­de­te Person erken­nen würden.

Ein weit ver­brei­te­ter Irrtum ist, dass ich grö­ße­re Gruppen stets ohne Einwilligung der Abgebildeten foto­gra­fie­ren darf. Hier funk­tio­niert vor allem die weit ver­brei­te­te star­re Faustformel („ab 5, 7, 11 Leuten brau­che ich kein MR“) nicht. Die Rechtsprechung nimmt an der Stelle viel­mehr eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich eben nicht an sol­chen abso­lu­ten Zahlen fest­ma­chen lässt, sodass auch bei grö­ße­ren Gruppen eher ein MR ein­ge­holt wer­den soll­te als sich auf die­ses weit ver­brei­te­te Gerücht zu verlassen.

Müsste ich die Ausgangsfrage in einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauten:
Solange die Agentur dem Kunden kein MR ver­kauft, wo kei­nes ist, sehe ich auch nach deut­schem Recht kein Problem dar­in, Bilder ohne MR in die Hände die­ser Agentur zu geben.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Frag den Anwalt: Die neue Serie zum Medienrecht, Urheberrecht und Bildrechten

Auf der Photokina habe ich mit unzäh­li­gen Leuten Gedanken aus­ge­tauscht. Darunter auch mit dem Rechtsanwalt Sebastian Deubelli, der sich auf die Themen Medienrecht und Urheberrecht spe­zia­li­siert hat.

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Foto: © Alexey Testov

Hier im Blog habe ich die Serie „Frag den Fotograf“ habe, wo ich Leserfragen beant­wor­te, die mir geschickt wer­den. Leider kann ich nicht alle Fragen beant­wor­ten, vor allem wenn es um recht­li­che Themen geht, weil mir da das Fachwissen fehlt.

An die­ser Stelle kommt Sebastian Deubelli ins Spiel.
Wir haben uns zusam­men über­legt, die Serie „Frag den Anwalt“ ins Leben zu rufen.

Da könnt ihr uns eure Fragen rund um die Themen Urheberrecht, Medienrecht, Bildrechte, Markenrecht, Designschutz und so wei­ter schi­cken und er wird ver­su­chen, die­se hier im Blog zu beantworten.

Damit wir bald mit der ers­ten Folge begin­nen kön­nen, freu­en wir uns auf eure Zuschriften:

Eure Fragen könnt ihr ein­fach hier als Kommentar hin­ter­las­sen oder mir eine Nachricht auf Facebook oder per Email schreiben.

Selbstverständlich könnt ihr dabei auch anonym blei­ben bzw. die Fragen kön­nen auf Wunsch im Blog anony­mi­siert ver­öf­fent­licht werden.