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OLG-​Urteil: Motivschutz und die Grenzen der Nachstellung eines Bildes

Vor ziem­lich genau zehn Jahren habe ich die­sen aus­führ­li­chen Artikel über das Problem mit „Copycats“ in der Stockfotografie geschrieben.

Darin beschrei­be ich die unfai­ren Vorteile, wel­che sich Mitbewerber ver­schaf­fen, wenn sie sys­te­ma­tisch Besteller-​Bilder ande­rer Fotografen kopie­ren und wie schwer es ist, dage­gen vorzugehen:

Rechtlich gese­hen ist es lei­der schwer, gegen sol­che Kopien anzu­ge­hen, weil „nach­ge­stell­te Fotos“ im Gegensatz zu „iden­ti­schen Fotos“ nicht auto­ma­tisch einen Urheberrechtsverstoß bedeu­ten. Da kommt es dar­auf an, wie ähn­lich sich Kopie und Original sehen und ist meist eine Auslegungssache des Gerichts.“

(Auszug aus dem zitier­ten Blogartikel)

Die Grenzen zwi­schen Inspiration und Plagiat sind auch schwer zu grei­fen, wes­halb sich in der Stockfotografie-​Szene meist der Gedanke durch­ge­setzt hat, dass wir alle irgend­wo irgend­wann von jeman­dem kopie­ren und eben­so kopiert wer­den. Das gehö­re irgend­wie dazu, vor allem, weil sich die gut ver­kau­fen­den Themen kaum ändern und so wenig Spielraum für Ausweichmöglichkeiten bleibt, wenn mensch die­se Motive abde­cken möch­te („Business-​Handshake“, anyone?).

So muss ich als durch mei­nen Blog und mei­ne Publikationen beson­ders in der Öffentlichkeit ste­hen­der Stockproduzent meist zäh­ne­knir­schend hin­neh­men, wenn sich ande­re aus mei­nem gro­ßen Bilderfundus mehr oder weni­ger detail­ge­nau bedie­nen als Inspirationsquelle.

Das Bild und die Kopie

Manchmal gibt es aber Motive, auf die unser Team beson­ders stolz ist, weil sie eben noch nicht hun­dert­fach vor­han­den sind, vor allem, wenn die­se sich dann auch noch sehr gut verkaufen.

Als Beispiel hier die­ses 3D-​Rendering mei­nes 3D-​Grafikers von einem schwe­ben­den Sofa, seit November 2015 im Adobe Stock Portfolio (damals noch Fotolia):

Unser Original-​3D-​Rendering…

Ich rieb mir nicht schlecht die Augen, als ich im Februar 2020 im Adobe Stock Portfolio des Fotografen Rafael Classen die­ses Bild sah:

…und das Bild von Classen

Es ist das glei­che Sofa, die glei­che Topfpflanze, der glei­che Beistelltisch, und die glei­che Korkenlampe. Selbst die Kissen, wel­che beim Sofa (ein 3D-​Modell der Firma Evermotion, u.a. aus die­sem Set) brav auf dem Sofa plat­ziert waren, wur­den in fast iden­ti­scher Kombination genutzt. Auch die Farbwahl ist sehr ähn­lich, die Gemeinsamkeiten bei­der Bilder sind auf den ers­ten Blick grö­ßer als die Unterschiede.

Das Bild von Classen unter­schei­det sich in mar­gi­na­len Details: Der Fußboden ist zum Beispiel dunk­ler mit ande­rem Muster, die Fernbedienung ist ein ande­res Modell und das Bild hat weni­ger Vignettierung und ein ande­res Seitenverhältnis.

Herr Classen hat­te schon vor­her eini­ge Bilder in sei­nem Portfolio, wel­che mei­nen Bildern (und denen ande­rer Kollegen) mei­ner Ansicht nach auf­fäl­lig ähn­lich sahen, aber hier woll­te ich doch eine Grenze ziehen.

Ich mel­de­te die Kopie via DMCA-​Formular an Adobe Stock, wel­che die­se dar­auf­hin sperr­te, bis der Anbieter Widerspruch ein­leg­te. Nach den Regeln von Adobe müss­te ich nun nach­wei­sen, dass mei­ne Meldung recht­lich nach­voll­zieh­bar sei, sonst wür­de die Kopie wie­der in den Verkauf kommen.

Also for­der­te ich durch mei­nen Anwalt in einer Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung, was Classen ablehn­te. Daraufhin reich­ten wir im April 2020 Klage wegen Urheberrechtsverletzung ein.

Kurz dar­auf reich­te Classen eine Widerklage gegen mich wegen Urheberrechtsverletzung ein, weil er der Ansicht war, ich hät­te fünf sei­ner Bilder kopiert.

Die Gerichtsentscheidungen:
1. LG München

Vor dem Landgericht München wur­de unse­re Klage (und auch die Widerklage) im Dezember 2021 abge­wie­sen. Hauptsächlich mit der Begründung, alle Werke sei­en nicht durch das Urheberrecht geschützt, weil es nach §72 UrhG weder ein Lichtbild (aka „Foto) noch ein Werk nach §2 UrhG sei:

Inwiefern ein licht­bild­ähn­li­cher Schutz auch für Computerbilder bzw. Computeranimationen sowie mit Hilfe der Digitaltechnik ver­än­der­te oder neu­kom­po­nier­te Bilder gewährt wird, ist umstrit­ten (Dreier/​Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 72, Rn. 7, 8 m.w.N.; ver­nei­nend KG, GRUR 2020, 280). Ausgangspunkt der vor­zu­neh­men­den Auslegung des § 72 UrhG ist der Wortlaut der Norm, wonach maß­geb­lich auf den Schaffensvorgang und nicht auf das Ergebnis des Schaffensprozesses abge­stellt wird. Dementsprechend kann für die Beantwortung der Frage, was unter „Erzeugnissen, die ähn­lich wie Lichtbilder her­ge­stellt wer­den“ zu ver­ste­hen ist. allein das Ergebnis des Herstellungsverfahrens letzt­lich nicht maß­geb­lich sein. Erforderlich ist nach dem Wortlaut der Norm viel­mehr, dass ein ähn­li­ches Herstellungsverfahren wie bei der Erstellung von Lichtbildern ange­wandt wird. Insoweit kommt es jedoch nicht ent­schei­dend auf den Schaffensvorgang aus Sicht des Anwenders der Technik, son­dern auf die Vergleichbarkeit der tech­ni­schen Prozesse an. Für die Ähnlichkeit der Prozesse spricht, dass bei der Erstellung einer Computergrafik auch Gegenstände zunächst räum­lich in ganz bestimm­ter Weise zuein­an­der ange­ord­net, eine bestimm­te Farbwahl getrof­fen und sodann gege­be­nen­falls über Art, Anzahl und Position der Lichtquellen ent­schie­den wird. Dies genügt jedoch nicht, um von einem licht­bild­ähn­li­chen Erzeugnis aus­zu­ge­hen. Zentrales Argument für die Privilegierung der Lichtbilder war der Einsatz der Technik der Fotografie. Im Fokus steht dabei die tech­ni­sche und nicht die schöp­fe­ri­sche Leistung. Charakteristische Merkmale der Fotografie sind aber zum einen der Einsatz von strah­len­der Energie und zum ande­ren die Abbildung eines im Moment der Bilderschaffung vor­han­de­nen, kör­per­li­chen Gegenstands (OLG Köln, GRUR-​RR 2010, 141, 142; KG, GRUR 2020, 280, 284; BeckOK UrhR/​Lauber-​Rönsberg, 32. Ed. 15.9.2021 , UrhG, § 72, Rn. 33).

Beide Merkmale erfüllt das streit­ge­gen­ständ­li­che Rendering indes nicht. Es han­delt sich hier­bei gera­de nicht um eine unter Einsatz strah­len­der Energie erzeug­te selbst­stän­di­ge Abbildung der Wirklichkeit, son­dern viel­mehr um eine mit­tels elek­tro­ni­scher Befehle erzeug­te Abbildung von vir­tu­el­len Gegenständen.“

aus dem Urteil des LG München vom 3.12.2021

Angesichts der moder­nen Technik, die schon jahr­zehn­te­lang Einzug in die Bildproduktion gehal­ten hat­te, woll­ten wir nicht so recht glau­ben, dass wir kei­ne Urheberrechte an unse­rem Bild hät­ten, nur weil es kein Foto, son­dern ein 3D-​Rendering sei.

Deshalb leg­ten wir Berufung gegen das Urteil ein. Auch Rafael Classen leg­te Berufung wegen sei­ner abge­wie­se­nen Widerklage ein.

2. OLG München

Wie wir gehofft hat­ten, betrach­te­te das Oberlandgericht München den Fall dif­fe­ren­zier­ter und fäll­te am 29.6.2023 ein Urteil zu unse­ren Gunsten (OLG München, Aktenzeichen 29 U 256/​22).

Erstens wur­de aner­kannt, dass auch 3D-​Renderings Urheberschutz genie­ßen kön­nen, wenn sie eine gewis­se künst­le­ri­sche Leistung erken­nen las­sen. Ausführlicher wird die­ser Aspekt in die­sem Blogpost auf der Webseite mei­nes Anwalts zitiert.

Zweitens legt das OLG München aus­führ­lich dar, unter wel­chen Bedingungen nicht nur direk­te Kopien eines Originals, son­dern auch Varianten davon schutz­fä­hig sein können:

[…] Ist die Veränderung der benutz­ten Vorlage indes­sen so weit­rei­chend, dass die Nachbildung über eine eige­ne schöp­fe­ri­sche Ausdruckskraft ver­fügt und die ent­lehn­ten eigen­per­sön­li­chen Züge des Originals ange­sichts der Eigenart der Nachbildung ver­blas­sen, liegt kei­ne Bearbeitung oder ande­re Umgestaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG […], son­dern ein selbst­stän­di­ges Werk vor, das in frei­er Benutzung des Werks eines ande­ren geschaf­fen wor­den ist und das […] ohne Zustimmung des Urhebers des benutz­ten Werks ver­öf­fent­licht und ver­wer­tet wer­den darf.“

Genau die­se Bedingung sei in unse­rem Fall aber nicht erfüllt worden:

Bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der bei­den Gestaltungen zeigt sich, dass die­ser auch im Rendering des Beklagten durch eben­die­se Elemente, das impuls­be­ding­te Abheben, die Wellenform, den Hintergrundkontrast und – in etwas gerin­ge­rem Maße – durch den Schattenwurf bestimmt wer­den. Gerade die wel­len­för­mi­ge Ausrichtung der Einzelelemente mit ihren ein­zel­nen Drehrichtungen und Neigungswinkeln ist prak­tisch iden­tisch zum klä­ge­ri­schen Rendering und erzeugt in glei­cher Weise den Eindruck eines kurz nach dem Abheben der Dinge erfolg­ten Schnappschusses, wobei auch der Kontrast der größ­ten­teils hel­len Elemente vor einem ähn­li­chen Blauton im Hintergrund die Wirkung ver­stärkt. Die Unterschiede der Gestaltungen, die vor allem durch einen dunk­le­ren Boden mit stär­ke­rer Zeichnung der Bohlen sowie den sich stär­ker auf der Wand als auf dem Boden abzeich­nen­den Schattenwurf bestimmt wer­den, prä­gen den Gesamteindruck beim Rendering der Beklagten dage­gen nicht so nach­drück­lich, dass die sich auf­drän­gen­den und ins Auge ste­chen­den Übereinstimmungen in ihrer Gesamtwirkung ver­blas­sen wür­den.
Da durch den stark über­ein­stim­men­den Gesamteindruck bei­der Renderings die ursprüng­li­che klä­ge­ri­sche Gestaltung beim Rendering des Beklagten deut­lich wie­der­zu­er­ken­nen ist, greift des­sen Gestaltung in den Schutzbereich des älte­ren klä­ge­ri­schen Werkes ein.“

3. Die Widerklage

Rafael Classen behaup­tet in sei­ner Widerklage, ich hät­te mit die­sen fünf Werken sei­ne Urheberrechte ver­letzt, weil er fast iden­ti­sche Bilder vor­her erstellt hätte:

Großes wei­ßes Fragezeichen vor gel­ber Wand mit Textfreiraum als FAQ Konzept
Kontakt und Kommunikation Symbole vor gel­ber Wand als Hintergrund
Leute auf Messe unter einem lee­ren Werbeplakat oder Werbebanner
Viele anony­me ver­schwom­me­ne Leute gehen im Einkaufszentrum einkaufen
Anonyme unschar­fe Menschenmenge unter­wegs auf einer Business Messe

Bei den bei­den gel­ben 3D-​Renderings mit den Icons an der Wand lehn­te das Oberlandgericht München die Berufung der Widerklage mit Verweis auf die zu gerin­ge Schöpfungshöhe ab:

Bezüglich der Renderings des Beklagten […] ist dem Landgericht dar­in zu fol­gen, dass die­se nicht die nöti­ge Gestaltungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG auf­wei­sen und daher kei­nen Werkschutz im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 UrhG genießen.

Es han­delt sich jeweils um im Schriftverkehr übli­che Zeichen in einer übli­chen Schrifttype, die im wei­tes­ten Sinne mit Kommunikation zu tun haben, wofür wie­der­um die Wahl der Farbe Gelb und des kon­kre­ten Farbtons wegen der Assoziation zu Postdienstleistungen beson­ders nahe­lie­gend erscheint. Der durch das Anlehnen an einer Wand, den Schattenwurf und die Spiegelung auf dem Boden ent­ste­hen­de räum­li­che Eindruck ist eben­falls im Bereich von Logos und in der Werbegrafik hin­läng­lich geläu­fig und hebt die bei­den Gestaltungen nicht vom Alltäglichen und hand­werk­lich Üblichen ab.“

Bei den drei Fotos der Kölner Messe sei zwar die Schöpfungshöhe erreicht, aber unbe­rech­tig­te Kopien sei­en mei­ne Fotos nicht:

Auch sofern man in den Aufnahmen des Beklagten blo­ße Lichtbilder nach § 72 UrhG erbli­cken wür­de, fehl­te es an einer Verletzung, da die­se nach dem oben Gesagten kei­nen Motivschutz gegen nicht­iden­ti­sche oder nicht nahe­zu iden­ti­sche Gestaltungen genie­ßen, so dass es sogar jeder­mann frei­steht, das glei­che vor­ge­ge­be­ne Motiv vom sel­ben Standort und unter den­sel­ben Lichtverhältnissen noch ein­mal aufzunehmen.“

Richtungsweisende Entscheidung

Mit dem Urteil des OLG München haben wir nun die ers­te Entscheidung seit lan­gem, die sich aus­führ­lich mit dem Motivschutz von 3D-​Renderings und Fotos befasst.

Ob Motive nach­ge­stellt wer­den dür­fen, hängt dem­nach von vie­len Faktoren ab, die im Einzelfall geprüft wer­den müs­sen. Eine Urheberrechtsverletzung liegt in der Regel dann vor, wenn die den Gesamteindruck prä­gen­den Gestaltungselemente des Originals auch in der Kopie vorliegen.

Weitere Termine

Auch wenn die­se Klage erle­digt ist, gibt es wei­te­re Gerichtstermine mit Herr Classen. Am Mittwoch, den 8.5.2024 fin­det vor dem Landgericht Düsseldorf der Gütetermin und Verhandlungstermin wegen „Folgeansprüchen aus Wettbewerbsrechtsverletzung durch Veröffentlichungen eines Mitbewerbers und daten­schutz­recht­li­cher Auskunft“. Die Einstweilige Verfügung in die­sem Zusammenhang hat er bis­her größ­ten­teils ver­lo­ren, inso­fern bin ich auch da zuversichtlich.

Fotografen mahnen ab: Der Gerichtsvollzieher bei der Bildagentur Clipdealer

_​_​english ver­si­on below__

Schon vor über sechs Jahren habe ich hier im Blog über „Auszahlungsschwierigkeiten bei der Bildagentur Clipdealer“ berich­tet. Über ein Jahr spä­ter hat­te ich eine Anleitung ver­öf­fent­licht, wie Fotograf*innen ihre offe­nen Agenturrechnungen per Mahnbescheid ein­for­dern können.

Nach der Veröffentlichung die­ser bei­den Artikel haben sich wie­der­holt Fotograf*innen bei mir gemel­det, wel­che eben­falls Probleme hat­ten, sich von der Bildagentur Clipdealer ihre offe­nen Honorare aus­zah­len zu las­sen. Vor allem für Fotograf*innen aus dem Ausland ist auch der ver­gleichs­wei­se ein­fa­che Weg über ein Mahnverfahren oft zu kom­plex, um die Ansprüche durchzusetzen.

Auch im Microstock-​Forum microstockgroup.com gibt es vie­le Erfahrungsberichte von ver­zwei­fel­ten Fotograf*innen, wel­che ihre Clipdealer-​Honorare nicht aus­ge­zahlt bekom­men. Einfach mal den Agenturnamen in das Suchfeld dort eintippen.

Das Vorgehen von Clipdealer, auf Auszahlungsanforderungen nicht zu reagie­ren, scheint dem­nach lei­der weder ein Einzelfall noch kurz­fris­ti­ger Natur gewe­sen zu sein.

Ich habe dar­auf­hin zwei die­ser Fotograf*innen mei­ne Hilfe ange­bo­ten:
Sie haben mir ihre Honoraransprüche abge­tre­ten, wel­che ich selbst dann in deren Namen mit Hilfe mei­nes Rechtsanwalts Sebastian Deubelli von SLD IP LAW auf eige­ne Kosten ein­ge­for­dert habe.

Clipdealer hat bei­de Mahnbescheide zwar igno­riert, aber nach­dem wir dadurch einen Vollstreckungsbescheid erwir­ken konn­ten und der Gerichtsvollzieher zwei Mal bei Clipdealer für eine Zwangsvollstreckung vor­stel­lig wur­de, hat die Bildagentur die offe­nen Honorare sowie die Verfahrenskosten an uns ausgezahlt.

Für die bei­den Fotograf*innen sind kei­ne Kosten ent­stan­den, aber das gesam­te Verfahren hat jeweils etwas über ein Jahr gedauert.

Wer eben­falls Probleme hat, sei­ne offe­nen Fotografenhonorare von der Bildagentur Clipdealer ein­zu­for­dern, kann sich ger­ne bei mir mel­den. Ich schaue dann, ob ich eben­falls unter­stüt­zend tätig wer­den kann.



ENGLISH:
Photographers issue legal warnings: The bailiff at the picture agency Clipdealer

More than six years ago, I repor­ted here on the blog about „Payment dif­fi­cul­ties at the stock agen­cy Clipdealer“. Over a year later, I published ins­truc­tions on how pho­to­graph­ers can cla­im their out­stan­ding agen­cy invoices by means of a legal remin­der.

After the publi­ca­ti­on of the­se two artic­les, I was repea­ted­ly cont­ac­ted by pho­to­graph­ers who also had pro­blems get­ting their out­stan­ding fees paid by the stock agen­cy Clipdealer. Especially for pho­to­graph­ers from abroad, the com­pa­ra­tively simp­le rou­te via a dun­ning pro­ce­du­re is often too com­plex to enforce their claims.

In the micros­tock forum microstockgroup.com the­re are also many tes­ti­mo­ni­als from despe­ra­te pho­to­graph­ers who have not been paid their Clipdealer ear­nings. Just type the agen­cy name into the search field there.

Unfortunately, Clipdealer’s prac­ti­ce of not respon­ding to pay­ment requests does not appear to have been an iso­la­ted case or of a short-​term nature.

I then offe­red my help to two of the­se pho­to­graph­ers:
They assi­gned their royal­ty claims to me, which I then clai­med mys­elf on their behalf with the help of my lawy­er Sebastian Deubelli from SLD IP LAW at my own expense.

Clipdealer igno­red both remin­der noti­ces, but after we were able to obtain a writ of exe­cu­ti­on and the bai­liff made two visits to Clipdealer for enforce­ment, the stock agen­cy paid us the out­stan­ding fees and the cos­ts of the proceedings.

The two pho­to­graph­ers did not incur any cos­ts, but the enti­re pro­cess took a litt­le over a year in each case.

Anyone who also has pro­blems clai­ming their out­stan­ding photographer’s fees from the stock agen­cy Clipdealer is wel­co­me to cont­act me. I will then see if I can also pro­vi­de support.

Gerichtstermin im Verfahren gegen LAION e.V. wegen Urheberrechtsverletzung steht fest

Meine Klage gegen den deut­schen Verein LAION e.V., wel­cher unter ande­rem Trainingsdatensätze für KI-​Anwendungen bereit­stellt, hat welt­weit für viel Aufmerksamkeit gesorgt.

Da es auch regel­mä­ßig vie­le Anfragen zum aktu­el­len Stand des Verfahren gibt, hier ein kur­zes Update.

Den Hintergrund für das Einreichen mei­ner Klage könnt ihr hier und hier aus­führ­lich in mei­nen Blogartikeln nachlesen.

Kurz gefasst befin­den sich etli­che mei­ner Fotos im Datensatz „LAION 5B“. Anhand eines kon­kre­ten Fotos als Beispiel for­de­re ich Unterlassung und Auskunft über den Nutzungsumfang, da ich der Meinung bin, dass die Verwendung des Fotos für das Trainieren des Datensatzes eine urhe­ber­recht­lich rele­van­te Vervielfältigung darstellt.

Der Verein LAION e.V. sieht das natur­ge­mäß anders, wie in den bei­den zitier­ten Blogartikeln gut erkenn­bar ist. Daher blieb uns nur die Möglichkeit des Klagewegs.

Zeitlicher Ablauf der Klage:

  • 27.04.2023: Klage ein­ge­reicht beim Landgericht Hamburg
  • 28.06.2023: Verfügung des Landgericht Hamburg, der Verein kann Verteidigungsbereitschaft anzei­gen und Klage erwidern
  • 01.08.2023: LAION e.V. reicht Klageerwiderung ein
  • 20.09.2023: Stellungnahme mei­nes Anwalts zur Klageerwiderung
  • 25.04.2024 um 13:00 Uhr: Gerichtstermin vor dem Landgericht Hamburg (Update 12.4.2024: Die Uhrzeit wur­de geändert)

Das Landgericht Hamburg hat also in ca. einem hal­ben Jahr den Gerichtstermin ange­setzt, in dem dann münd­lich wei­ter über die Klage ver­han­delt wer­den wird. Das Verfahren ist öffent­lich. Hier die aktu­el­le Zusammenfassung des Falls durch die mich ver­tre­ten­de Kanzlei SLD.

Andere aktuelle Klagen im KI-Bereich

Ich bin jedoch nicht der ein­zi­ge, wel­cher sich dar­an stört, dass sei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werke ohne Nachfragen oder Entlohnung durch KI-​Firmen ver­wer­tet werden.

In den USA läuft aktu­ell die­se Sammeklage drei­er Künstlerinnen gegen Stability AI, Midjourney und DeviantArt.

Die US-​Komikerin Sarah Silverman klagt der­zeit zusam­men mit zwei ande­ren Autoren gegen den ChatGPT-​Betreiber OpenAI und den Facebook-​Mutterkonzern Meta wegen der Verwendung eini­ger ihrer Bücher in den KI-Trainingsdaten.

Auch gegen Google läuft die­se Klage wegen der uner­laub­ten Verwendung von Daten für das KI-Training.

Schon län­ger bekannt ist die Klage der Bildagentur Getty Images gegen Stability AI wegen deren Verwendung von Bildern im KI-Trainingsdatensatz.

LAION e.V. macht ernst: Schadensersatzforderung an Urheber für KI-Trainingsdaten

Was pas­siert eigent­lich, wenn Urheber ihre Bilder aus den Trainingsdaten für die gro­ßen KI-​Systeme ent­fer­nen wol­len? Ich habe es aus­pro­biert und das Ergebnis gleicht einem Kafka-Roman.

Der deut­sche Verein LAION e.V. hat ver­schie­de­ne KI-​Trainingssätze kos­ten­los ins Internet gestellt mit Links und Bildbeschreibungen und ande­ren Informationen zu teil­wei­se über 5.8 Milliarden (größ­ten­teils urhe­ber­recht­lich geschütz­ten) Bildern.

Diese Trainingsdaten wur­den u.a. von kom­mer­zi­ell agie­ren­den Firmen wie Stability AI genutzt, um ihre Bildgenerierende KI „Stable Diffusion“ zu trai­nie­ren. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass zufäl­lig einer der Gründungsmitglieder des Vereins, Richard Vencu, bei der Firma Stability AI arbei­tet. Das übri­gens genau seit Februar 2022, also dem Zeitpunkt, als der Verein gegrün­det wurde.

Im Februar hat­te ich hier berich­tet, dass ich LAION e.V. dar­um gebe­ten hat­te, mei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Bilder aus den Trainingsdaten zu ent­fer­nen. Als Antwort kam ein arro­gan­ter Brief, der mit der Drohung ende­te, dass ich mit Schadensersatzansprüchen zu rech­nen habe, soll­te ich auf mei­ner angeb­lich unbe­grün­de­ten Forderung bestehen.

Davon las­se ich mich natür­lich nicht abschre­cken und ver­schick­te mit Hilfe mei­nes Anwalts Ende März eine Unterlassungsforderung sowie eine Auskunftsanfrage, wel­che mit nach §§101 UrhG, 242 BGB zusteht.

Also im Klartext: Ich habe den Verein aus­ge­for­dert, mei­ne Bilder aus dem Trainingssatz zu neh­men und mir Auskunft zu ertei­len, in wel­chem Umfang genau mei­ne Werke ver­wen­det wur­den, wie lan­ge, woher sie die Inhalte hat­ten und so weiter.

Das fand der Verein gar nicht lus­tig und ant­wor­te­te am 11. April 2023:

Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Die ein­zi­ge Vervielfältigungshandlung die unse­re Mandantin vor­ge­nom­men haben könn­te, war vor­über­ge­hen­der Natur und ist von den Schrankenregelungen sowohl des § 44b UrhG als auch des noch wei­ter­ge­hen­den § 60d UrhG gedeckt. Wie bereits gegen­über Ihrem Mandanten aus­ge­führt, spei­chert unse­re Mandantin kei­ne Vervielfältigungsstücke der Werke Ihres Mandanten, die gelöscht wer­den könn­ten oder über die Auskunft erteilt wer­den könn­te. Unsere Mandantin hat ledig­lich zum initia­len Trainieren eines selbst­ler­nen­den Algorithmus, unter Einsatz sog. Crawler, Bilddateien im Internet aus­fin­dig gemacht und zur Informationsgewinnung kurz­zei­tig erfasst und ausgewertet.“

Interessant ist, dass hier aus­drück­lich der Einsatz von Crawlern erwähnt wird, wel­cher in den Nutzungsbedingungen der meis­ten Bildagenturen aus­drück­lich ver­bo­ten ist. So auch bei den Bildern, wel­che ich bean­stan­det hatte.

Mal ganz abge­se­hen, dass wir auch sehr gespannt sind, wie LAION e.V. erklä­ren will, woher der Verein Links zu Bild-​Thumbnails haben will, deren Bilder schon vor der Vereinsgründung bei den Bildagenturen gelöscht wor­den waren.

Weiter heißt es dann im Text:

Unsere Mandantin wird daher ins­be­son­de­re kei­ne Unterlassungserklärung gegen­über Ihrem Mandanten abge­ben. Daneben hat Ihr Mandat selbst­re­dend auch kei­nen Anspruch auf Auskunft durch unse­re Mandantin. Selbst bei Bejahung einer rechts­ver­let­zen­den Vervielfältigungshandlung bestün­de man­gels eines Handelns im gewerb­li­chen Ausmaß kein Auskunftsanspruch.“

Das heißt, salopp ver­kürzt for­mu­liert: Wir wer­den die urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werke wei­ter­hin nut­zen, auch wenn der Urheber dage­gen ist. Außerdem ver­wei­gern wir die Auskunft, wo wir die Bilder genau her­ha­ben und was wir damit gemacht haben und wie lan­ge genau wir sie gespei­chert haben. So selbst­ver­ständ­lich fin­den wir das nicht.

Dann heißt es:

Unsere Mandantin hat grund­sätz­lich Verständnis dafür, dass Ihr Mandant ggf. auch eine vor­über­ge­hen­de Vervielfältigung sei­ner Werke nicht gern sieht. Nur ist die­se eben aus­drück­lich vom euro­päi­schen Gesetzgeber gestat­tet wor­den. Daher müs­sen wir Ihren Mandanten dazu auf­for­dern, dass er erklärt, von den mit Schreiben vom 29.03.2023 gel­tend gemach­ten Ansprüchen Abstand zu nehmen.“

Um dem Ganzen dann die Krone auf­zu­set­zen, for­dert LAION e.V. dann Geld von mir:

Mit Schreiben vom 14.02.2023 hat­ten wir Ihren Mandanten bereits dar­auf auf­merk­sam gemacht, dass unse­rer Mandantin im Falle einer unbe­rech­tig­ten Inanspruchnahme Schadenersatzansprüche gemäß § 97a Abs. 4 UrhG zuste­hen. Unsere Mandantin hat­te sei­ner­zeit noch davon abge­se­hen die­sen Anspruch durch­zu­set­zen, sieht sich nun aber außer Stande hier wei­ter Nachsicht wal­ten zu las­sen. Für die Verteidigung gegen die durch Sie aus­ge­spro­che­ne, offen­kun­dig unbe­rech­tig­te Abmahnung sind ihr Rechtsanwaltskosten ent­stan­den, die unse­re Mandantin nicht selbst tra­gen wird.“

Den Gegenstandswert bezif­fert die geg­ne­ri­sche Anwaltskanzlei auf 9.000 Euro, der gefor­der­te Betrag beläuft sich auf 887,03 € (Aufschlüsselung sie­he Bild oben).

Also noch mal das Ganze run­ter­ge­bro­chen: Der Verein nutzt mas­sen­haft urhe­ber­recht­lich geschütz­te Werke, damit kom­mer­zi­ell agie­ren­de Firmen damit Profit machen kön­nen und wenn ich als Urheber dar­um bit­te, mei­ne Bilder aus den Trainingsdaten zu ent­fer­nen sowie mir den recht­lich zuste­hen­den Auskunftsanspruch zu erfül­len, soll ich dem Verein Schadensersatz zah­len.

Da passt es ganz gut, dass die Kanzlei schon mal androht, dass sie „geneigt sei­en, die Angelegenheit einer gericht­li­chen Klärung zuzu­füh­ren“. Wir sind genau­so „geneigt“ und arbei­ten schon an der Anspruchsbegründung für das Gericht.

Update 27.04.2023, 16:25 Uhr:
Wir haben eben die Klage gegen LAION e.V. vor dem Landgericht Hamburg eingereicht.

LAION-​Verein droht Urhebern, die ihre Daten aus KI-​Trainingssatz nehmen wollen mit Schadensersatzansprüchen

Letzten Monat hat­te ich in die­sem Artikel erklärt, wie die Künstliche Intelligenz am Beispiel von Stable Diffusion funktioniert.

Darin kam der Verein LAION e.V. zur Sprache, wel­cher etli­che rie­si­ge Datenpakete anbie­tet, mit wel­chen KIs trai­niert wer­den. Eines die­ser Pakete heißt z.B. LAION 5B, weil es ca. 5,85 Millarden („5,85 Billions“ im Englischen, daher 5B) Datensätze umfasst.

Ein Datensatz besteht zum Beispiel aus der URL zu einer Bilddatei, der dazu­ge­hö­ri­gen Bildbeschreibung, den Bildmaßen in Pixeln, der ver­wen­de­ten Sprache sowie eini­ger ande­rer Faktoren.

Anfangs war weni­gen Leuten bekannt, wel­che Bilder genau im Datenset ent­hal­ten waren. Aber die Künstler Mat Dryhurst, Holly Herndon und Jordan Meyer grün­de­ten die Firma Spawning, wel­che wie­der­um die Webseite „Have I Been Trained?“ ins Leben riefen.

Dort kön­nen Leute – ver­ein­facht erklärt – die oben genann­ten Bildbeschreibungen durch­su­chen, um zu sehen, wel­che Bilder in den KI-​Trainingssets ent­hal­ten sind.

Viele Urheber nutz­ten die Webseite und fan­den wenig über­ra­schend vie­le Treffer. Auch aus mei­nem Portfolio konn­te ich nach einer kur­zen Stichprobe hau­fen­wei­se Bilder fin­den, haupt­säch­lich mit Wasserzeichen aus den Bildagentur-​Portfolios, aber auch von Kundenseiten oder Webseiten, die selbst ille­gal Bildersammlungen anbieten:

Haufenweise Links zu mei­nen Fotos aus mei­nem Shutterstock-​Portfolio im LAION-Datensatz

In den Kommentaren eines mei­ner Social Media-​Profile las ich den Hinweis eines Fotografen, dass der den Verein LAION gebe­ten hat­te, sei­ne Werke aus den Trainingsdaten zu neh­men und als Antwort mit Schadensersatzansprüchen bedroht wur­de, soll­te er auf sei­nem Anliegen beharren.

Das kam mir wie eine wil­de Geschichte vor, bis ich die Fakten über­prüf­te. Ich nahm Einsicht in den Schriftsatz der Anwaltskanzlei und schick­te am 13.02.2023 selbst eine Anfrage an LAION e.V. per Email mit der Bitte, mei­ne Werke aus dem Trainingssatz zu entfernen.

Nur einen Tag spä­ter erhielt ich am 14.02.2023 tat­säch­lich Post („vor­ab per Email“) von der Hannover Anwaltskanzlei „Heidrich Rechtsanwälte“ im Auftrag von LAION e.V., übri­gens fast wort­gleich mit dem Schreiben, wel­ches ich von dem ande­ren Fotografen wei­ter­ge­lei­tet bekom­men habe.

In dem Schreiben heißt es:

Sehr geehr­ter Herr Kneschke,

hier­mit zei­gen wir an, dass wir die recht­li­chen Interessen des LAION e.V., Herman-​Lange-​Weg 6, 21035 Hamburg, ver­tre­ten. Die ord­nungs­ge­mä­ße Bevollmächtigung wird anwalt­lich versichert.

Grund unse­res Schreibens ist Ihre E‑Mail vom 13. Februar 2023 an unse­re Mandantin, wel­che uns die­se zur Beantwortung vor­ge­legt hat.

  1. Bei unse­rer Mandantin han­delt es sich um einen im Vereinsregister ein­ge­tra­ge­nen, nicht-​gewinnorientierten Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, selbst­ler­nen­de Algorithmen im Sinne künst­li­cher Intelligenz fort­zu­ent­wi­ckeln und der brei­ten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stel­len. Die Vereinsmitglieder sowie der Vorstand sind im Rahmen der Vereinsarbeit ehren­amt­lich for­schend tätig.

    Unsere Mandantin hat bereits im Sommer 2022 umfang­reich Rechtsrat zu ver­schie­de­nen Problemstellungen – ins­be­son­de­re urhe­ber­recht­li­chen Implikationen – im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Erforschung von Kl-​gestützten Bildgenerierungsmodellen ein­ge­holt. Unserer Mandantin war es von Anfang an wich­tig, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit kei­ne Rechte Dritter ver­letzt wer­den. Unsere Mandantin hält sich aus­nahms­los an die bestehen­den gesetz­li­chen Vorgaben, ins­be­son­de­re aus dem Urheber- und Datenschutzrecht.
  2. Unsere Mandantin unter­hält ledig­lich eine Datenbank, die Links zu im Internet öffent­lich abruf­ba­ren Bilddateien ent­hält. Sie kann zwar nicht aus­schlie­ßen, dass in der Datenbank auch Links zu Bildern ent­hal­ten sind, deren Urheber Sie sind. Da unse­re Mandantin aber jeden­falls kei­ne der von Ihnen monier­ten Fotografien spei­chert, besteht Ihrerseits auch kein Anspruch auf Löschung. Es exis­tie­ren bei unse­rer Mandantin schlicht kei­ne Bilder, die gelöscht wer­den könn­ten.

    Das Bereitstellen von Links stellt nach der höchst­rich­ter­li­chen Rechtsprechung auch kei­ne Verletzung von Urheberrechten dar. Das Bereitstellen eines Links dient ledig­lich dem Auffinden eines ohne­hin im Internet abruf­ba­ren Inhalts. Der hin­ter einem Link ste­hen­de Inhalt kann auch nur an der ver­link­ten Stelle und nicht andern­orts abge­ru­fen wer­den, sodass ins­be­son­de­re kei­ne Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts vor­liegt. Unsere Mandantin trägt kei­ne Verantwortung für die Inhalte auf ande­ren Websites.
  3. Auf Nutzungen Ihrer Werke durch Dritte hat unse­re Mandantin natur­ge­mäß kei­nen Einfluss. Eine Nutzung durch Dritte wird aber ohne­hin auch nicht erst durch unse­re Mandantin ermög­licht. Die von unse­rer Mandantin ver­link­ten Bildinhalte sind frei im Internet abruf­bar. Sofern Sie eine rechts­ver­let­zen­de Nutzung durch Dritte fest­stel­len, müs­sen Sie sich an die­se Personen wenden.
  4. Ihre Fristsetzung betrach­ten wir daher als gegen­stands­los. Wir wei­sen außer­dem dar­auf hin, dass unse­re Mandantin gemäߧ 97a Abs. 4 UrhG Schadenersatzansprüche gel­tend machen kann, wenn die­se unbe­rech­tigt urhe­be­recht­lich in Anspruch genom­men wird.

    Wir hof­fen, dass wir Ihre Bedenken mit unse­ren Ausführungen aus­räu­men konn­ten und ste­hen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.“

Ja, ihr lest das voll­kom­men rich­tig. Urhebern, die nicht wol­len, dass ihr Werke für Trainingszwecke benutzt wer­den, wer­den Schadensersatzansprüche angedroht.

Die rest­li­chen Aussagen im Schreiben las­sen einen eben­falls etwas ver­wun­dert zurück. Die angeb­li­che Gemeinnützigkeit eines Vereins, wel­cher unter ande­rem von einer Firma wie Stability AI mit­fi­nan­ziert wird, wel­che wie­der­um von den Ergebnissen des Vereins kom­mer­zi­ell pro­fi­tiert, hat min­des­tens ein „Geschmäckle“, was mei­ner Meinung nach danach riecht, hier absicht­lich eine Konstruktion zu bau­en, wel­che Haftungsfragen aus­la­gern soll.

Auch das „ledig­li­che Unterhalten einer Datenbank“ ist hier mei­ner Meinung nach etwas zu kurz gegrif­fen, da neben den oben genann­ten Datenpunkten auch Daten wie „simi­la­ri­ty“, „pwa­ter­mark“ oder „punsafe“ ent­hal­ten, wel­che nicht ein­fach aus­ge­le­sen, son­dern erstellt wer­den müs­sen, was ver­mut­lich zumin­dest eine tem­po­ra­re Speicherung der Bilddaten erfor­dert haben wird. Das legt auch die­se Infografik nahe, in der erklärt wird, das die Bilder und Daten „her­un­ter­ge­la­den“ wurden:

Das sind im Detail aber auch Vermutungen, wel­che wahr­schein­lich bei einem Gerichtsprozess geklärt wer­den müssen.

Genau so einen Prozess wer­de ich nun anstre­ben, um die Frage rich­ter­lich klä­ren zu las­sen, ob das Vorgehen tat­säch­lich recht­lich so ein­wand­frei ist, wie die Anwaltskanzlei behauptet.

Falls ihr als Urheber eben­falls eini­ge eurer Werke im Datensatz von LAION fin­det und viel­leicht auch Post von obi­ger Anwaltskanzlei erhal­ten wollt, fin­det ihr die Emailadresse für eure Anfrage zur Datenlöschung hier im Impressum von LAION e.V..