Dies ist jetzt schon die siebte Auswertung meiner jährlichen Umfrage unter meinen Leser*innen, welche Agenturen ihnen im Vorjahr, also diesmal 2022, den meisten Umsatz gebracht haben. Die Agenturen sollten sie nach Umsatz absteigend sortiert als Kommentar hinterlassen. Zusammen mit mir haben sich 56 Fotograf*innen beteiligt. Vielen Dank dafür!
Die Ergebnisse will ich euch hier gerne vorstellen. Zuerst die eindeutige Grafik (Klick zum Vergrößern):
Meine Vorgehensweise: Ich habe in einer Excel-Tabelle eine Liste gemacht und in die erste Spalte jede Agentur eingetragen, die genannt wurde. In den nächsten Spalten habe ich dann für jede Teilnehmer*in und jede Agentur Punkte vergeben, basierend auf der Sortierung der genannten Agenturen. Die erste Agentur, also die mit dem meisten Umsatz, bekam 10 Punkte, die als zweites genannte Agentur bekam 9 Punkte und so weiter. Die Werte habe ich pro Agentur summiert und die Liste dann nach den Punkten sortiert. Das Ergebnis seht ihr oben, die Zahl in Klammern ist also die Gesamtpunktzahl der jeweiligen Agentur. Insgesamt wurden 45 verschiedene Agenturen benannt, ich habe die Liste jedoch auf die ersten 15 Agenturen beschränkt, weil das statistische Rauschen zum Ende hin mit meist nur einer Nennung sehr viel größer ist.
Hinweise: Bei der Umfrage wurde nicht unterschieden, ob die Leute Videos oder Fotos oder beides verkaufen, wie viele Dateien sie online haben oder seit wann sie dort hochladen. In der letzten Klammer sehr ihr die Veränderung zum Vorjahr.
In der Liste oben sind iStock und Getty zwar getrennt aufgeführt, ganz trennscharf lassen sich diese jedoch nicht auseinanderhalten, da iStock ja auch über Getty Images verkauft und beide Agenturen zusammengehören. Aber selbst wenn ich Getty zu iStock addiert hätte, hätte sich an der Platzierung von iStock auf dem dritten Platz nicht geändert, dafür wäre hinten nur der „eigene Bildershop“ (verschiedener Leute) auf Platz 15 aufgetaucht, wenn Getty entfallen wäre.
Meine besten Agenturen 2022 Wer die obige Liste nachrechnen oder anders auswerten will, kann das ebenfalls machen, meine Datenbasis ist frei einsehbar. Was jedoch noch fehlt, sind die Agenturen, bei denen ich selbst 2022 am meisten Umsatz erzielt habe und die ich ebenfalls in obige Rechnung habe einfließen lassen. In Klammern wieder die Veränderung zum Vorjahr, das heißt also, das die Reihenfolge identisch mit der von 2021 ist:
Adobe Stock (-)
Shutterstock (-)
Canva (-)
123rf (-)
Zoonar (-)
EyeEm (-)
Dreamstime (-)
Alamy (-)
Pond5 (-)
Westend61 (-)
Was sagt uns diese Auswertung?
Adobe Stock hat seine Spitzenposition im Vergleich zu den Vorjahren noch weiter ausgebaut, Shutterstock bleibt jedoch weiterhin stabil auf dem zweiten Platz.
Mit deutlichem Abstand führt iStock das Mittelfeld an, in dem sich noch Dreamstime, Alamy, 123rf, Depositphotos und EyeEm tummeln. Depositphotos hat absolut gesehen etwas zugelegt, die anderen Agenturen im Mittelfeld jedoch abgenommen.
Die restlichen Agenturen sind kaum noch der Rede wert. Diese Formulierung fand sich auch häufig in den Kommentaren der Teilnehmer.
Hier könnt die auch die Auswertungen aus den Jahren 2022, 2021, 2020, 2019, 2018 und 2017 nachlesen.
Interessante Auffälligkeiten
Der höchste Neueinstieg letztes Jahr war Wirestock, welche jedoch dieses Jahr auch schon wieder einige Plätze verloren haben. Einziger Neueinstieg 2022 in das Ranking war Canva, ausgestiegen aus der Liste ist dadurch Panthermedia.
Habt ihr die Ergebnisse erwartet? Oder sind Überraschungen für euch dabei?
Der Standpunkt von Adobe Stock ist dabei deutlich liberaler als der der anderen Agenturen: Adobe akzeptiert ab sofort offiziell Illustrationen, die mit generativen KI-Modellen erstellt wurden – oder einfacher: KI-generierte Bilder.
Eins meiner KI-Bilder bei Adobe Stock
Die neuen Einreichungsrichtlinien sollen sicherstellen, dass die Nutzer KI-Inhalte korrekt und verantwortungsvoll verwenden. Diese Richtlinien können vollständig hier nachgelesen werden.
Hier einige der wichtigsten Punkte: Dabei gehört zuerst die Markierung des betroffenen Materials. Neue KI-Bilder sollen von den Anbietern im Titel und in den Schlagworten mit „Generative AI“ gekennzeichnet werden, damit Kunden diese als solche erkennen können.
Alle KI-Bilder, auch wenn sie fotorealistisch aussehen, sollen als „Illustration“ eingereicht werden. Die Nutzungsbedingungen der verwendeten KI-Engine müssen natürlich die vollen kommerziellen Rechte gewähren. Hier gilt es das Kleingedruckte zu lesen und auf eventuelle Änderungen zu achten.
Weiterhin sind – wie schon bisher – Einreichungen nicht zulässig, die Inhalte von Dritten enthalten, wie z. B. erkennbare Gesichter oder Warenzeichen (wie Marken oder Logos) oder sogar Stile anderer Künstler.
Vor allem letzteres ist vermutlich in der Praxis schwer abgrenzbar, aber immerhin wird der Versuch unternommen.
Wenn erkennbare Personen (z.B. Prominente) in den KI-Bildern enthalten sind oder geschützte Plätze oder Orte, wird dafür ein Model Release bzw. Property Release verlangt oder die Bilder können eben nicht eingereicht werden (auch nicht als „redaktionelles Material“). Eine lange Liste der bekannten Einschränkungen gibt es hier als Übersicht.
Für altgediente Stock-Lieferanten ist das nichts Neues, aber da durch die neuen KI-Tools noch mal eine ganz andere Nutzergruppe plötzlich auf dem Stock-Markt mitmacht, ist es sicher sinnvoll, darauf noch mal ausdrücklich hinzuweisen.
Weitere Pläne von Adobe in Richtung KI-Bilderstellung
Auf der „Adobe Max 2022“ Konferenz vor einigen Wochen hatte einige weitere KI-bezogene Ankündigungen gemacht. Zum einen arbeitet Adobe an einer neuen digitalen Provenance-Technologie, die alle relevanten Details über die Quelle einer Mediendatei direkt in die Datei einbezieht. Diese Technologie wurde von der Content Authenticity Initiative (CAI) entwickelt, die das Unternehmen ebenfalls gegründet hat und von der es hofft, dass sie zu einem Branchenstandard wird.
Zum anderen gab Adobe bekannt, an einer eigenen KI-Software zu arbeiten, die bald in die Creative-Cloud-Apps wie Adobe Express und Photoshop integriert werden soll. Einige beeindruckende Demos gibt es in diesem Video (ab Minute 1:30 geht es los, für die ganz Ungeduldigen):
Viele der Features, z.B. das In-Painting oder Out-Painting gibt es auch bei den frei verfügbaren KI-Tools wie Stable Diffusion, aber die Einbettung direkt in Photoshop macht die Bedienung noch mal deutlich komfortabler und intuitiver.
Was sagt ihr zu den neuen Richtlinien? Gibt es etwas, was euch im Bereich „Bilderstellung durch Künstliche Intelligenz“ besonders interessiert? Welche Fragen brennen auch unter den Nägeln?
In regelmäßigen Abständen muss das Steuerformular bei Adobe Stock aktualisiert werden. Für einige Anbieter gab es in den letzten Tagen Erinnerungsemails, welche darauf hinwiesen, dass das aktuelle Steuerformular nur bis zum 31.12.2022 gültig sei und erneuert werden müsse.
Es ist sehr empfehlenswert, das rechtzeitig zu machen, da sonst Adobe Stock von jedem Verkauf zusätzlich zur normalen Verkaufsprovision noch 30% Quellensteuer einbehält.
Hier nun eine aktuelle Schritt-für-Schritt-Anleitung, um das Formular korrekt auszufüllen. Ich weise aber ausdrücklich darauf hin, dass alle meine Angaben ohne Gewähr sind und jeder im Einzelfall selbst für seine Angaben verantwortlich ist.
In den Anbieter-Bereich von Adobe Stock einloggen
In der Menüleiste oben auf „Contributor Account (Anbieterkonto)“ klicken
Dann in der Leiste links auf „Tax Information (Steuerinformationen)“ klicken
Unten im Bereich „Tax Information (Steuerinformationen)“ auf „Update (Aktualisieren)“ klicken
Dann das Info-Feld durchlesen und danach unten rechts auf „Continue (Weiter)“ klicken
Als nächstes kommt die Auswahl, ob ihr als Einzelperson oder Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Unternehmen eure Bilder anbietet. Für die meisten ist „Einzelperson“ die richtige Auswahl, solltet ihr als Unternehmen anbieten, müsst ihr natürlich das anklicken.
Im nächsten Schritt werdet ihr gefragt, ob ihr (von oben nach unten) entweder euren Wohnsitz in den USA habt, aus einem Land kommt, welches ein Steuerabkommen mit den USA hat oder aus einem Land ohne ein solches Steuerabkommen. Deutschland, Österreich und die Schweiz haben ein solches Abkommen mit den USA, also hier die mittlere Auswahl anklicken
Im achten Schritt öffnet sich dann das tatsächliche W‑8BEN-Formular. Es kann sein, dass ihr einige Cookie-Hinweise und Datenschutz-Vereinbarungen bestätigen müsst, bevor ihr das Formular ausfüllen könnt. Das meiste ist von Adobe schon vorausgefüllt. Für euch sind nur die gelb markierten Felder relevant, wenn überhaupt. Gehen wir diese Felder mal der Reihe nach durch: 1. Vor- und Nachname 2. Eure Staatsbürgerschaft 3. Eure Meldeanschrift (hier dürfen keine c/o‑Adressen oder z.Hd. verwendet werden) mit Straße, Ort und Postleitzahl 4. Falls die Postanschrift von der Meldeanschrift abweicht, könnt ihr diese hier eintragen, sonst freilassen 5. US-Steuernummer ITIN: Kann freigelassen werden 6a. Ausländische Steueridentifikationsnummer: Hier könnt ihr eure deutsche Steueridentifikationsnummer eintragen, kann vermutlich aber auch freigelassen werden. 8. Geburtsdatum im Format MM-DD-YYYY. Wer also z.B. am 27.11.1985 geboren ist, trägt hier 11-27-1985 ein.
Die „Instructions“, also die Hinweise, welche ständig im Formular erwähnt werden, findet ihr übrigens auf dieser Webseite der us-amerikanischen Steuerbehörde IRS.
Den Rest freilassen, dann unten das Häkchen bei „I certify that I have the capacity to sign for the person identified on line 1 of this form.“ setzen. Damit bestätigt ihr, in der rechtlichen Lage zu sein, für die im Feld 1 genannte Person das Dokument zu unterschreiben. Dann bei „Sign here“ klicken und den eigenen Namen eintippen oder auf andere Weise eintragen. Darunter bei „Print name of signer“ noch mal den Nachnamen eintippen.
Wenn ihr alle erforderlichen Pflichtfelder ausgefüllt habt, erscheint unten ein blaues „Click to sign“-Feld, was ihr betätigen könnt.
Nun seid ihr fertig und es sollte als Bestätigung ein kleines grünes Kästchen erscheinen, dass alle Eingaben gespeichert wurden. Per Mail erhaltet ihr dann einige Nachrichten von Adobe: Eine Mail, dass eine Unterschrift angefragt wurde, eine Mail mit eurer ausgefüllten Kopie des W‑8BEN-Formulars sowie etwas später hoffentlich die Bestätigung, dass eurer Steuerformular akzeptiert wurde. Im Bereich „Steuerunformationen“ (siehe Punkt 3) müsste dann das neue Ablaufdatum vom Formular stehen.
Der Versuch des Fotografen Rafael Classen, mich wegen meiner Berichterstattung über seine Aktivitäten „mundtot“ zu machen, ist glücklicherweise größtenteils gescheitert.
Teil des Deckblatts des Urteils vom LG Berlin
Sein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen mich vor dem Landgericht Berlin wurde überwiegend zurückgewiesen (Aktenzeichen 15 O 342/22).
Der Kern des Urteils ist wohl dieser Satz:
„Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass dem Blogeintrag des Antragsgegners in der Gesamtschau die verfahrensgegenständlichen Aussagen zu entnehmen sind. Der Hauptantrag zu 1 scheitert – wie soeben ausgeführt – vielmehr daran, dass diese Aussagen als wahr anzusehen sind.“
Ich übersetze mal salopp: Es stimmt halt, was ich in diesem Blogartikel geschrieben hatte, daher darf ich es schreiben.
Konkreter schreibt das Gericht:
„Die Aussage, „der Antragssteller behaupte, Adobe habe keine Berechtigung zur Vergabe von Nutzungsrechten des Antragsstellers, obwohl er über Wirestock Adobe die Berechtigung mittelbar einräume und obwohl seine Bilder bei Adobe online seien“, kann der Antragssteller dem Antragsgegner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verbieten.“
Antragsteller ist hier übrigens Herr Classen, Antragsgegner bin ich.
Weiter heißt es:
„Der Antragsstellerin [sic] hat zwar in Abrede gestellt, die Aussage, Adobe habe keine Berechtigung zur Vergabe von Nutzungsrechten des Antragsstellers, getätigt zu haben. Damit hat er aber keinen Erfolg. Die Aussage entstammt seiner E‑Mail vom 14. Juli 2022, und der Antragssteller hat diesen Inhalt auch nicht in Abrede gestellt. Weshalb es an der rechtlichen Beurteilung etwas ändern sollte, dass es sich um eine „Individualkommunikation“ handelt (was zutrifft), sagt der Antragssteller nicht und ist auch nicht ersichtlich. Er beruft sich vor allem darauf, dass sich seine Aussage lediglich auf ein Bild bezogen habe, welches er nicht über Wirestock zur Verfügung gestellt habe, also dass es sich nicht um eine generelle Aussage handele. Eine solche Einschränkung ist seiner Mail vom 14. Juli 2022 aber nicht zu entnehmen; vielmehr verhält sich diese eben allgemein zur Berechtigung von Adobe. Dies ist auch keineswegs unwesentlich: Schon dann, wenn sich die Empfängerin der Mail an die Lizenzierung weiterer Bilder des Antragsstellers denken sollte, wäre sie durch die Aussage des Antragsstellerin [sic] unzutreffend informiert. Und Gleiches gälte für Dritte, an die sie die Mail weitergeleitet oder davon berichtet haben könnte.“
Dem Gericht war es auch nicht ersichtlich, warum ich nicht identifizierend über Herrn Classen berichten können solle. Weiterhin habe ich seine Namensrechte nicht durch die bloße Nennung verletzt und auch eine „Prangerwirkung“ sieht das Gericht nicht:
„Auch unter dem Gesichtspunkt einer „Prangerwirkung“ liegt insoweit keine Rechtsverletzung vor. Zwar stellt die Verbreitung einer rufschädigenden, aber wahren Tatsache einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) dar, wenn sie zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, weil aus einer Mehrzahl von Unternehmen, die sämtlich Anlass zu der fraglichen Kritik geben, eines herausgegriffen und an den Pranger gestellt wird (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 392 mwN). Dass mehrere Fotografen unzutreffende Angaben über die Berechtigung von Unternehmen wie Adobe gemacht hätten, behauptet der Antragssteller aber nicht einmal. Gerade damit beschäftigt sich der Blogbeitrag aber und nicht nur, wie der Antragssteller meint, allgemein mit der Durchsetzung von Rechten in der Branche der Fotografen.“
Weiter schreibt das Landgericht Berlin im Urteil:
„Im Übrigen gilt, dass selbst überzogene, herabsetzende, ungerechte und ausfällige Äußerungen hinzunehmen sind, solange die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 390). Dies muss nach Auffassung des Gerichts auch für die Form gelten. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, dass der Name des Antragstellers an den Beginn der Überschrift gestellt ist und im Text 26 mal erscheint sowie dass der Antragsgegner noch in weiteren Beiträgen über den Antragssteller berichtet („fortwährende Berichterstattung“) und diese Beiträge unter einen sog. „Tag“ mit dem Namen des Antragsstellers in einem Archiv vereint.“
Warum nur 75% gewonnen?
Jetzt wird es spannend. Der Antrag wurde nicht komplett abgewiesen, weil Herr Classen neben etlichen von mir nachweisbaren Tatsachen auch zwei Punkte bemängelte, welche ich tatsächlich nicht beweisen konnte.
Ich darf jetzt nicht mehr schreiben, dass Herr Classen fleißig bei Wirestock hochladen würde, weil im Laufe des Verfahren klar wurde, dass Herr Classen schon seit dem 11. Februar 2022 bei Wirestock gesperrt und seit dem 5. Juli 2022 dort gekündigt worden war.
Der zweite Punkt ist meine Aussage, dass ich behauptet hatte, Herr Classen wüsste, dass sein Name nicht in den Metadaten enthalten sei, wenn Bilder bei Wirestock zu Adobe Stock geschickt würden.
Da ich nicht in seinen Kopf gucken kann, kann ich das nicht beweisen. Ich zitiere hier mal den Anwalt von Herr Classen:
„Richtig ist weiter, dass dem Antragsteller nicht bewusst war, dass bei der Unterlizenziening [sic] durch Wirestock sein Name aus den Metadaten gelöscht werden würde.“
Wie glaubwürdig das ist, muss jeder selbst entscheiden. Aber dann hat selbst er als erfahrener, professioneller Fotograf immerhin was durch meinen Blogartikel gelernt. Ist ja auch was Schönes.
Wo wir gerade dabei sind: Seine Bilder, die er – meist ohne sichtbare Wasserzeichen – auf seinen Account „rcfotostock“ bei Pinterest hochlädt, enthalten nur teilweise seinen Namen in den Metadaten. Auch die Bilder, die er bei der Plattform pexels.com im Account „rcphotostock“ gratis anbietet, sind aktuell nach dem Runterladen nicht mit Metadaten versehen.
Vielleicht überprüft ihr das mal, damit ich ein paar Zeugen habe, falls die Bilder zufällig plötzlich verschwinden sollten?
Jedenfalls: Da das Gericht in den beiden Punkten Herr Classen recht geben musste, soll ich von den Verfahrenskosten 25% tragen, die restlichen 75% muss Herr Classen bezahlen. Das Urteil ist aktuell noch vorläufig, es kann also noch Berufung eingelegt werden.
Ich möchte an dieser Stelle noch mal allen Beteiligten danken, die mir hinter den Kulissen dabei geholfen haben, mich gegen die Abmahnung und Einstweilige Verfügung zu verteidigen. Vielen Dank euch allen!
Da mich weiterhin regelmäßig Kontaktanfragen betroffener Bildkäufer erreichen und sich bei dem Thema einiges getan hat, gibt es heute ein kurzes Update.
Fehlende oder gelöschte IPTC-Metadaten
Betrafen die ersten „Abmahnungen“ von Rafael Classen hauptsächlich angebliche unpassende Social-Media-Nutzungen, ist er nun umgeschwenkt auf angeblich gelöschte IPTC-Metadaten.
Als Nachweis für die angeblich gelöschten IPTC-Metadaten führt er zwei Links bei Spiegel Online und dem Bundesumweltministerium an, die Bilder von Herr Classen nutzen. Diese Bilder enthalten zwar tatsächlich Urhebernachweise in den IPTC-Daten, jedoch sind diese laut IPTC-Daten bei EyemEm/Getty Images bzw. iStock gekauft worden. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass seine Bilder bei Adobe Stock oder Fotolia Urhebernachweise enthielten.
Classen verweist in seinen Emails gerne ausführlich darauf, dass Adobe Stock in deren Lizenzbestimmungen „eine Entfernung der urheberrechtlich geschützten Schutzrechtshinweise in den IPTC-Metadaten in keiner Lizenz erlaubt“.
Er vergisst jedoch zu erwähnen, dass die Anbieter bei Adobe Stock spätestens seit Juli 2016 beim Upload von Bildern den Nutzungsbedingungen zugestimmt haben, in denen unter anderem steht:
„5.2 […] Des Weiteren dürfen Metadaten ohne Haftung durch uns, unsere Vertriebshändler oder unsere Benutzer geändert, entfernt oder erweitert werden.“
„7.1. […] Sie sind insbesondere damit einverstanden, dass Unternehmen der Adobe-Gruppe Urheberangaben, die in Metadaten enthalten sind, entfernen oder modifizieren und dies auch ihren Nutzern gestatten. Diese Befugnis ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Metadaten infolge einer vertragsgemäßen Wahrnehmung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten durch Unternehmen der Adobe-Gruppe oder seine Nutzer (etwa bei Bearbeitung, Übertragung, Ergänzung, Kürzung, Kompilierung, Werkverbindung und Collagierung), z.B. infolge der Verwendung marktüblicher Bearbeitungssoftware, automatisiert entfernt werden.“
Ich vermute, dass die Aktivitäten von Herr Classen ein Grund für die Konkretisierung der Nutzungsbedingungen waren.
Die „marktübliche Bearbeitungssoftware“ agiert aktuell nämlich leider nicht so konsistent, wie normale Benutzer annehmen könnten. Werden Bilder im CMS WordPress für Webseiten mittels einem dort integrierten Bildgrößen-Preset verkleinert, bleiben die IPTC-Metadaten enthalten. Wird ein Bild dort jedoch mit einem manuell vergebenen Wert verkleinert, verschwinden die Metadaten. Da muss mensch erst mal drauf kommen…
Das ist relevant, weil der §95c UrhG eine wissentliche Handlung voraussetzt, die vermutlich nicht gegeben ist, wenn das CMS-Verhalten sich undokumentiert je nach Detaileinstellung unterscheidet.
Rückkehr zu Adobe Stock durch die Hintertür Wirestock
In seinen wirren Emails erklärt Herr Classen lang und breit, dass Adobe Stock ihm die Zusammenarbeit gekündigt habe. Darüber hinaus schreibt er:
„Es besteht keinerlei vertragliche Verbindung mehr zwischen mir und Adobe Stock/ Fotolia, die Firma Adobe Stock/ Fotolia ist hier auch nicht zuständig. Der guten Ordnung halber weise ich nochmals darauf hin, dass die Firma Adobe Stock/ Fotolia seit geraumer Zeit nicht mehr berechtigt ist, Nutzungsrechte an meinen Werken zu gewähren.“
[Update 10.11.2022: Satz aufgrund einer Einstweiligen Verfügung entfernt.] Wirestock ist ein Dienstleister, der es Fotografen erlaubt, die dort hochgeladenen Bilder im Namen von Wirestock an mehrere Microstock-Agenturen gleichzeitig zu verteilen; darunter auch Adobe Stock.
Da die Fotografen diese Auswahl selbst treffen müssen, ist es komisch, dass er weiterhin behauptet, dass Adobe keine Nutzungsrechte an seinen Werken vergeben dürfe.
Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock
Da Rafael Classen bei Adobe Stock wegen seiner Aktivitäten zahlender Kunden gegenüber nicht gern gesehen ist, ist es sehr nützlich, dass die neuen Bilder von Rafael Classen nun nicht mehr unter seinem Namen dort angeboten werden, sondern im Namen von Wirestock (siehe Screenshot oben).
Woher ich dann weiß, dass obiges Foto tatsächlich von Herr Classen ist? Das gleiche Bild ist auch in seinem eigenen Webshop RC-Photo-Stock mit der Urheberangabe „rclassen“ erhältlich:
Ironischerweise enthalten die Bilder von Rafael Classen, welche via Wirestock bei Adobe Stock angeboten werden, nur den Urheberhinweis „Wirestock – stock.adobe.com“ in den IPTC-Metadaten. [Update 10.11.2022: Satz aufgrund einer Einstweiligen Verfügung entfernt.]
Wer als zahlender Kunde Streit mit Rafael Classen vermeiden möchte, sollte also auch bei Bildern von Wirestock (und Wirestock Creators) sehr aufpassen, ob das Bild eventuell von Herr Classen sein könnte und Metadaten enthält.
Wie Herr Classen angesichts seiner aktiven Bilder bei Adobe Stock zu der Annahme kommt, dass die Bildagentur keine Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen dürfe, ist mir leider schleierhaft. Eine diesbezügliche Anfrage an Herr Classen beantworte dieser leider nur mit einem Verweis auf seine Anwaltskanzlei. Diese schrieb dann:
„Wie Ihrer Presseanfrage inhaltlich zu entnehmen ist, sind Sie mit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Gewährung einer hinreichend substantiierten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht vertraut. Insofern kann eine Stellungnahme unseres Mandanten nicht erfolgen.“
Am besten wäre es aus Sicht von Herr Classens Anwälten jedoch, wenn ich diese Berichterstattung ganz unterlassen würde:
„Wir mahnen insofern dringend zur Zurückhaltung und zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt, besser zur Abstandnahme von dem geplanten Vorhaben, dessen Intention zuvörderst unlautere Ziele zum Gegenstand zu haben scheint.“
Abmahnung wegen fehlender Abmahnung
Die Allianz deutscher Designer AGD hatte letztes Jahr den Artikel „Abmahnung wegen der Löschung von Metadaten“ veröffentlicht, um deren Mitglieder vor den Praktiken von Herr Classen zu warnen. Unter anderem wegen der berichteten Abmahnungen mahnte Herr Classen die AGD ab, weil er angeblich keine Abmahnungen, sondern nur „Berechtigungsanfragen“ versenden würde. Blöd ist nur, dass Herr Classen doch richtige Abmahnungen verschickt hatte. Der Fall endete in einem Vergleich, der unter anderem enthielt, dass Herr Classen auf der Webseite der AGD die Möglichkeit bekam, seine Sicht der Dinge darzulegen.
Disclaimer/Full Disclosure: Ich habe aktuell mit Herrn Classen ebenfalls eine juristische Auseinandersetzung in einer anderen Sache.
Update 5.8.2022: Die Direktorin Kirsten Harris von Adobe Stock Content bat mich, folgendes zu aktualisieren: „Ich […] muss richtigstellen, dass Wirestock Content von Classen aus ihrem Adobe Stock Account entfernt hat. Die beiden Fotos, die Du als Beispiele angezeigt hast, gibt es nicht mehr auf Adobe Stock. Ich bitte Dich, Deinen Beitrag entsprechen upzudaten.“
Update 10.11.2022: Aufgrund einer Einstweiligen Verfügung, welche Herr Rafael Classen gegen mich erwirkt hat, darf ich zwei Sätze in diesem Artikel nicht mehr veröffentlichen. Der Behauptung der Gegenseite, dass dieser Artikel eine „unwahre Gesamtaussage“ enthalte, konnte das Gericht aber nicht folgen.