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OLG-​Urteil: Motivschutz und die Grenzen der Nachstellung eines Bildes

Vor ziem­lich genau zehn Jahren habe ich die­sen aus­führ­li­chen Artikel über das Problem mit „Copycats“ in der Stockfotografie geschrieben.

Darin beschrei­be ich die unfai­ren Vorteile, wel­che sich Mitbewerber ver­schaf­fen, wenn sie sys­te­ma­tisch Besteller-​Bilder ande­rer Fotografen kopie­ren und wie schwer es ist, dage­gen vorzugehen:

Rechtlich gese­hen ist es lei­der schwer, gegen sol­che Kopien anzu­ge­hen, weil „nach­ge­stell­te Fotos“ im Gegensatz zu „iden­ti­schen Fotos“ nicht auto­ma­tisch einen Urheberrechtsverstoß bedeu­ten. Da kommt es dar­auf an, wie ähn­lich sich Kopie und Original sehen und ist meist eine Auslegungssache des Gerichts.“

(Auszug aus dem zitier­ten Blogartikel)

Die Grenzen zwi­schen Inspiration und Plagiat sind auch schwer zu grei­fen, wes­halb sich in der Stockfotografie-​Szene meist der Gedanke durch­ge­setzt hat, dass wir alle irgend­wo irgend­wann von jeman­dem kopie­ren und eben­so kopiert wer­den. Das gehö­re irgend­wie dazu, vor allem, weil sich die gut ver­kau­fen­den Themen kaum ändern und so wenig Spielraum für Ausweichmöglichkeiten bleibt, wenn mensch die­se Motive abde­cken möch­te („Business-​Handshake“, anyone?).

So muss ich als durch mei­nen Blog und mei­ne Publikationen beson­ders in der Öffentlichkeit ste­hen­der Stockproduzent meist zäh­ne­knir­schend hin­neh­men, wenn sich ande­re aus mei­nem gro­ßen Bilderfundus mehr oder weni­ger detail­ge­nau bedie­nen als Inspirationsquelle.

Das Bild und die Kopie

Manchmal gibt es aber Motive, auf die unser Team beson­ders stolz ist, weil sie eben noch nicht hun­dert­fach vor­han­den sind, vor allem, wenn die­se sich dann auch noch sehr gut verkaufen.

Als Beispiel hier die­ses 3D-​Rendering mei­nes 3D-​Grafikers von einem schwe­ben­den Sofa, seit November 2015 im Adobe Stock Portfolio (damals noch Fotolia):

Unser Original-​3D-​Rendering…

Ich rieb mir nicht schlecht die Augen, als ich im Februar 2020 im Adobe Stock Portfolio des Fotografen Rafael Classen die­ses Bild sah:

…und das Bild von Classen

Es ist das glei­che Sofa, die glei­che Topfpflanze, der glei­che Beistelltisch, und die glei­che Korkenlampe. Selbst die Kissen, wel­che beim Sofa (ein 3D-​Modell der Firma Evermotion, u.a. aus die­sem Set) brav auf dem Sofa plat­ziert waren, wur­den in fast iden­ti­scher Kombination genutzt. Auch die Farbwahl ist sehr ähn­lich, die Gemeinsamkeiten bei­der Bilder sind auf den ers­ten Blick grö­ßer als die Unterschiede.

Das Bild von Classen unter­schei­det sich in mar­gi­na­len Details: Der Fußboden ist zum Beispiel dunk­ler mit ande­rem Muster, die Fernbedienung ist ein ande­res Modell und das Bild hat weni­ger Vignettierung und ein ande­res Seitenverhältnis.

Herr Classen hat­te schon vor­her eini­ge Bilder in sei­nem Portfolio, wel­che mei­nen Bildern (und denen ande­rer Kollegen) mei­ner Ansicht nach auf­fäl­lig ähn­lich sahen, aber hier woll­te ich doch eine Grenze ziehen.

Ich mel­de­te die Kopie via DMCA-​Formular an Adobe Stock, wel­che die­se dar­auf­hin sperr­te, bis der Anbieter Widerspruch ein­leg­te. Nach den Regeln von Adobe müss­te ich nun nach­wei­sen, dass mei­ne Meldung recht­lich nach­voll­zieh­bar sei, sonst wür­de die Kopie wie­der in den Verkauf kommen.

Also for­der­te ich durch mei­nen Anwalt in einer Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung, was Classen ablehn­te. Daraufhin reich­ten wir im April 2020 Klage wegen Urheberrechtsverletzung ein.

Kurz dar­auf reich­te Classen eine Widerklage gegen mich wegen Urheberrechtsverletzung ein, weil er der Ansicht war, ich hät­te fünf sei­ner Bilder kopiert.

Die Gerichtsentscheidungen:
1. LG München

Vor dem Landgericht München wur­de unse­re Klage (und auch die Widerklage) im Dezember 2021 abge­wie­sen. Hauptsächlich mit der Begründung, alle Werke sei­en nicht durch das Urheberrecht geschützt, weil es nach §72 UrhG weder ein Lichtbild (aka „Foto) noch ein Werk nach §2 UrhG sei:

Inwiefern ein licht­bild­ähn­li­cher Schutz auch für Computerbilder bzw. Computeranimationen sowie mit Hilfe der Digitaltechnik ver­än­der­te oder neu­kom­po­nier­te Bilder gewährt wird, ist umstrit­ten (Dreier/​Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 72, Rn. 7, 8 m.w.N.; ver­nei­nend KG, GRUR 2020, 280). Ausgangspunkt der vor­zu­neh­men­den Auslegung des § 72 UrhG ist der Wortlaut der Norm, wonach maß­geb­lich auf den Schaffensvorgang und nicht auf das Ergebnis des Schaffensprozesses abge­stellt wird. Dementsprechend kann für die Beantwortung der Frage, was unter „Erzeugnissen, die ähn­lich wie Lichtbilder her­ge­stellt wer­den“ zu ver­ste­hen ist. allein das Ergebnis des Herstellungsverfahrens letzt­lich nicht maß­geb­lich sein. Erforderlich ist nach dem Wortlaut der Norm viel­mehr, dass ein ähn­li­ches Herstellungsverfahren wie bei der Erstellung von Lichtbildern ange­wandt wird. Insoweit kommt es jedoch nicht ent­schei­dend auf den Schaffensvorgang aus Sicht des Anwenders der Technik, son­dern auf die Vergleichbarkeit der tech­ni­schen Prozesse an. Für die Ähnlichkeit der Prozesse spricht, dass bei der Erstellung einer Computergrafik auch Gegenstände zunächst räum­lich in ganz bestimm­ter Weise zuein­an­der ange­ord­net, eine bestimm­te Farbwahl getrof­fen und sodann gege­be­nen­falls über Art, Anzahl und Position der Lichtquellen ent­schie­den wird. Dies genügt jedoch nicht, um von einem licht­bild­ähn­li­chen Erzeugnis aus­zu­ge­hen. Zentrales Argument für die Privilegierung der Lichtbilder war der Einsatz der Technik der Fotografie. Im Fokus steht dabei die tech­ni­sche und nicht die schöp­fe­ri­sche Leistung. Charakteristische Merkmale der Fotografie sind aber zum einen der Einsatz von strah­len­der Energie und zum ande­ren die Abbildung eines im Moment der Bilderschaffung vor­han­de­nen, kör­per­li­chen Gegenstands (OLG Köln, GRUR-​RR 2010, 141, 142; KG, GRUR 2020, 280, 284; BeckOK UrhR/​Lauber-​Rönsberg, 32. Ed. 15.9.2021 , UrhG, § 72, Rn. 33).

Beide Merkmale erfüllt das streit­ge­gen­ständ­li­che Rendering indes nicht. Es han­delt sich hier­bei gera­de nicht um eine unter Einsatz strah­len­der Energie erzeug­te selbst­stän­di­ge Abbildung der Wirklichkeit, son­dern viel­mehr um eine mit­tels elek­tro­ni­scher Befehle erzeug­te Abbildung von vir­tu­el­len Gegenständen.“

aus dem Urteil des LG München vom 3.12.2021

Angesichts der moder­nen Technik, die schon jahr­zehn­te­lang Einzug in die Bildproduktion gehal­ten hat­te, woll­ten wir nicht so recht glau­ben, dass wir kei­ne Urheberrechte an unse­rem Bild hät­ten, nur weil es kein Foto, son­dern ein 3D-​Rendering sei.

Deshalb leg­ten wir Berufung gegen das Urteil ein. Auch Rafael Classen leg­te Berufung wegen sei­ner abge­wie­se­nen Widerklage ein.

2. OLG München

Wie wir gehofft hat­ten, betrach­te­te das Oberlandgericht München den Fall dif­fe­ren­zier­ter und fäll­te am 29.6.2023 ein Urteil zu unse­ren Gunsten (OLG München, Aktenzeichen 29 U 256/​22).

Erstens wur­de aner­kannt, dass auch 3D-​Renderings Urheberschutz genie­ßen kön­nen, wenn sie eine gewis­se künst­le­ri­sche Leistung erken­nen las­sen. Ausführlicher wird die­ser Aspekt in die­sem Blogpost auf der Webseite mei­nes Anwalts zitiert.

Zweitens legt das OLG München aus­führ­lich dar, unter wel­chen Bedingungen nicht nur direk­te Kopien eines Originals, son­dern auch Varianten davon schutz­fä­hig sein können:

[…] Ist die Veränderung der benutz­ten Vorlage indes­sen so weit­rei­chend, dass die Nachbildung über eine eige­ne schöp­fe­ri­sche Ausdruckskraft ver­fügt und die ent­lehn­ten eigen­per­sön­li­chen Züge des Originals ange­sichts der Eigenart der Nachbildung ver­blas­sen, liegt kei­ne Bearbeitung oder ande­re Umgestaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG […], son­dern ein selbst­stän­di­ges Werk vor, das in frei­er Benutzung des Werks eines ande­ren geschaf­fen wor­den ist und das […] ohne Zustimmung des Urhebers des benutz­ten Werks ver­öf­fent­licht und ver­wer­tet wer­den darf.“

Genau die­se Bedingung sei in unse­rem Fall aber nicht erfüllt worden:

Bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der bei­den Gestaltungen zeigt sich, dass die­ser auch im Rendering des Beklagten durch eben­die­se Elemente, das impuls­be­ding­te Abheben, die Wellenform, den Hintergrundkontrast und – in etwas gerin­ge­rem Maße – durch den Schattenwurf bestimmt wer­den. Gerade die wel­len­för­mi­ge Ausrichtung der Einzelelemente mit ihren ein­zel­nen Drehrichtungen und Neigungswinkeln ist prak­tisch iden­tisch zum klä­ge­ri­schen Rendering und erzeugt in glei­cher Weise den Eindruck eines kurz nach dem Abheben der Dinge erfolg­ten Schnappschusses, wobei auch der Kontrast der größ­ten­teils hel­len Elemente vor einem ähn­li­chen Blauton im Hintergrund die Wirkung ver­stärkt. Die Unterschiede der Gestaltungen, die vor allem durch einen dunk­le­ren Boden mit stär­ke­rer Zeichnung der Bohlen sowie den sich stär­ker auf der Wand als auf dem Boden abzeich­nen­den Schattenwurf bestimmt wer­den, prä­gen den Gesamteindruck beim Rendering der Beklagten dage­gen nicht so nach­drück­lich, dass die sich auf­drän­gen­den und ins Auge ste­chen­den Übereinstimmungen in ihrer Gesamtwirkung ver­blas­sen wür­den.
Da durch den stark über­ein­stim­men­den Gesamteindruck bei­der Renderings die ursprüng­li­che klä­ge­ri­sche Gestaltung beim Rendering des Beklagten deut­lich wie­der­zu­er­ken­nen ist, greift des­sen Gestaltung in den Schutzbereich des älte­ren klä­ge­ri­schen Werkes ein.“

3. Die Widerklage

Rafael Classen behaup­tet in sei­ner Widerklage, ich hät­te mit die­sen fünf Werken sei­ne Urheberrechte ver­letzt, weil er fast iden­ti­sche Bilder vor­her erstellt hätte:

Großes wei­ßes Fragezeichen vor gel­ber Wand mit Textfreiraum als FAQ Konzept
Kontakt und Kommunikation Symbole vor gel­ber Wand als Hintergrund
Leute auf Messe unter einem lee­ren Werbeplakat oder Werbebanner
Viele anony­me ver­schwom­me­ne Leute gehen im Einkaufszentrum einkaufen
Anonyme unschar­fe Menschenmenge unter­wegs auf einer Business Messe

Bei den bei­den gel­ben 3D-​Renderings mit den Icons an der Wand lehn­te das Oberlandgericht München die Berufung der Widerklage mit Verweis auf die zu gerin­ge Schöpfungshöhe ab:

Bezüglich der Renderings des Beklagten […] ist dem Landgericht dar­in zu fol­gen, dass die­se nicht die nöti­ge Gestaltungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG auf­wei­sen und daher kei­nen Werkschutz im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 UrhG genießen.

Es han­delt sich jeweils um im Schriftverkehr übli­che Zeichen in einer übli­chen Schrifttype, die im wei­tes­ten Sinne mit Kommunikation zu tun haben, wofür wie­der­um die Wahl der Farbe Gelb und des kon­kre­ten Farbtons wegen der Assoziation zu Postdienstleistungen beson­ders nahe­lie­gend erscheint. Der durch das Anlehnen an einer Wand, den Schattenwurf und die Spiegelung auf dem Boden ent­ste­hen­de räum­li­che Eindruck ist eben­falls im Bereich von Logos und in der Werbegrafik hin­läng­lich geläu­fig und hebt die bei­den Gestaltungen nicht vom Alltäglichen und hand­werk­lich Üblichen ab.“

Bei den drei Fotos der Kölner Messe sei zwar die Schöpfungshöhe erreicht, aber unbe­rech­tig­te Kopien sei­en mei­ne Fotos nicht:

Auch sofern man in den Aufnahmen des Beklagten blo­ße Lichtbilder nach § 72 UrhG erbli­cken wür­de, fehl­te es an einer Verletzung, da die­se nach dem oben Gesagten kei­nen Motivschutz gegen nicht­iden­ti­sche oder nicht nahe­zu iden­ti­sche Gestaltungen genie­ßen, so dass es sogar jeder­mann frei­steht, das glei­che vor­ge­ge­be­ne Motiv vom sel­ben Standort und unter den­sel­ben Lichtverhältnissen noch ein­mal aufzunehmen.“

Richtungsweisende Entscheidung

Mit dem Urteil des OLG München haben wir nun die ers­te Entscheidung seit lan­gem, die sich aus­führ­lich mit dem Motivschutz von 3D-​Renderings und Fotos befasst.

Ob Motive nach­ge­stellt wer­den dür­fen, hängt dem­nach von vie­len Faktoren ab, die im Einzelfall geprüft wer­den müs­sen. Eine Urheberrechtsverletzung liegt in der Regel dann vor, wenn die den Gesamteindruck prä­gen­den Gestaltungselemente des Originals auch in der Kopie vorliegen.

Weitere Termine

Auch wenn die­se Klage erle­digt ist, gibt es wei­te­re Gerichtstermine mit Herr Classen. Am Mittwoch, den 8.5.2024 fin­det vor dem Landgericht Düsseldorf der Gütetermin und Verhandlungstermin wegen „Folgeansprüchen aus Wettbewerbsrechtsverletzung durch Veröffentlichungen eines Mitbewerbers und daten­schutz­recht­li­cher Auskunft“. Die Einstweilige Verfügung in die­sem Zusammenhang hat er bis­her größ­ten­teils ver­lo­ren, inso­fern bin ich auch da zuversichtlich.

Warum die Sperrung des Twitter-​Accounts von DOnald J. Trump überfällig war

Die Aufregung in den sozia­len Netzwerken ges­tern Nacht war groß: Der Kurznachrichtendienst Twitter hat bekannt gege­ben, dass der Account von Donald J. Trump dau­er­haft gesperrt wurde.

Während die Rechten von „Unterdrückung der Meinungsfreiheit“ reden und die Linken sich freu­en, ist die Sperrung aus einem ganz ande­ren Grund längst über­fäl­lig gewesen.

Schon im Oktober 2019 hat­te ich hier dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Trump auf Twitter allein 2019 min­des­tens neun Urheberrechtsverletzungen auf Twitter began­gen habe. 2020 sind noch mal eini­ge (1, 2, 3, 4) dazu gekom­men und auch davor gab es eini­ge (1).

An ande­rer Stelle berich­tet ein Twitter-​Nutzer, dass ihm sein Account wegen 6 Urheberrechtsverletzungen (genau­er DMCA Claims) gesperrt wur­de. Trump konn­te anschei­nend so vie­le DMCA Claims sam­meln wie er wollte.

Das heißt anders for­mu­liert: Der US-​Präsident Trump stand viel­leicht nicht über dem Gesetz, aber min­des­tens über den Twitter-​Nutzungsbedingungen. Von sei­ner hass­erfüll­ten, zur Gewalt ani­mie­ren­den Sprache noch ganz zu schweigen.

Die Begründung von Twitter lau­te­te bis ges­tern immer: Einige Personen hät­ten auf­grund des hohen Nachrichtenwertes einen „Sonderstatus“. Dass das Brechen des Urheberrechts anschei­nend dazu gehör­te, schei­nen vie­le gar nicht rich­tig wahrzunehmen.

Natürlich kann debat­tiert wer­den, ob das Social Media-​Oligopol Twitter, Facebook, Google und Apple zu gro­ße Macht hat. Das soll­te aber nicht ablen­ken davon, dass zu lan­ge mit zwei­er­lei Maß gemes­sen wur­de und Twitter ger­ne Regelverstöße (und Gesetzesverstöße) igno­riert hat, so lan­ge sich mit den Tweets von Donald J. Trump Geld ver­die­nen ließ. Jetzt auf der Zielgeraden wur­de es dem Medienunternehmen anschei­nend zu heiß und sie lie­ßen die schon längst abge­kühl­te Kartoffel fal­len. Das poli­ti­sche Risiko ist gering, das öffent­li­che Ansehen gerettet.

Statt der Sperrung Trumps war das doch der eigent­li­che Skandal: Dass Twitter wis­sent­lich und selek­tiv jah­re­lang für bestimm­te Personen die eige­nen Nutzungsbedingungen igno­riert hat (und wei­ter­hin igno­riert, wenn man sich eini­ge Tweets mit Kriegsrhetorik ande­rer Staatsoberhäupter anschaut).

Studie: Social Media Webseiten entfernen Copyright-Informationen

Viele Social Media-​Webseiten, wel­che das Hochladen von Bildern anbie­ten, ent­fer­nen dabei Copyright-Informationen und ande­re Metadaten. Zu die­sem Schluss kommt eine Praxis-​Studie des IPTC-​Councils, wel­ches für die Einhaltung des IPTC-​Metadaten-Standards ver­ant­wort­lich ist.

Für Fotografen ist die Erkenntnis nicht mehr über­ra­schend, aber die­se geball­ten Dreistigkeiten als Übersicht prä­sen­tiert zu bekom­men, zeigt gut, wie igno­rant vie­le deser Seiten mit Urhebern umgehen.

Zum Vergrößern das Bild anklicken

Im Zeitraum vom Oktober 2012 bis März 2013 hat eine Arbeitsgruppe des IPTC-​Councils fünf­zehn Webseiten getes­tet, indem dort mit Metadaten (EXIF/​IPTC) ver­se­he­ne Bilder hoch- und run­ter­ge­la­den wur­den. Danach wur­de geschaut, wel­che Metadaten auf der Webseite selbst ange­zeigt wer­den und wel­che nach dem Runterladen noch im Bild vor­han­den waren. Getestet wur­den unter ande­rem Facebook, Twitter, Flickr, Google+, Pinterest, 500px, Tumblr und mehr.

Die Ergebnisse

Die lin­ke Spalte zeigt an, wel­che Daten auf der Webseite kor­rekt ange­zeigt wer­den, die mitt­le­re Spalte zeigt, wel­che Daten im Bild blie­ben, wenn das Bild mit der Funktion „Speichern als…“ run­ter­ge­la­den wur­de und die rech­te Spalte zeigt, wel­che Informationen erhal­ten blie­ben, wenn ein Download-​Button o.ä. genutzt wur­de, sofern die­ser auf der Webseite ange­bo­ten wird.

Ein grü­ner Kreis zeigt an, dass alle Anforderungen erfüllt wur­den, ein gel­ber Kreis zeigt, dass eini­ge Anforderungen erfüllt wur­den und der rote Kreis mar­kiert unge­nü­gen­de Ergebnisse, die ver­bes­sert wer­den soll­ten. Grau bedeu­tet, dass die­ser Bereich nicht getes­tet wurde.

Die Auswertung

Erstaunlich ist, dass KEINE ein­zi­ge Webseite kom­plett im grü­nen Bereich liegt. Bei genaue­rer Betrachtung der Versuchsanordnung wür­de ich das aber auch nicht so eng sehen, weil zum Beispiel der grü­ne Punkt bei der Copyright-​Anzeige nur ver­ge­ben wur­de, wenn alle vier IPTC-​Copyright-​Felder (Titel, Ersteller, Copyright-​Vermerk und Credit) ange­zeigt wer­den. Da bei mir zum Beispiel Ersteller, Copyright und Credit sehr ähn­lich sind, reicht mir da schon die gel­be Markierung.

Insofern hat Google+ am bes­ten abge­schnit­ten was die Beibehaltung der Metadaten angeht, gefolgt von Dropbox. Am schlimms­ten sieht iro­ni­scher­wei­se bei den meist­ge­nutz­ten Diensten Facebook, Flickr und Twitter aus. Dort wer­den Metadaten und Copyright-​Informationen gna­den­los aus den Fotos gelöscht. Dabei schrei­ben sowohl Vorschriften der Europäischen Union als auch der USA ver­meint­lich klar vor, dass Urheberrechtsinformationen nicht aus digi­ta­len Medien ent­fernt wer­den dür­fen. Leider hat sich schon bei ande­ren Themen wie Datenschutz gezeigt, dass Facebook & Co. sich recht wenig um Gesetze scheren.

Die Lösung

Eine Lösung für das Problem liegt auf der Hand: Die betref­fen­den Webseiten nicht nut­zen. Da aber Fotografen Social Media-​Webseiten vor­teil­haft für die Kundenpflege oder das Akquirieren von Aufträgen nut­zen kön­nen, ist das nicht immer der bes­te Weg. Bis dahin bleibt wohl nur die Möglichkeit, eige­ne Fotos immer nur in klei­ner Auflösung und mit einem sicht­ba­ren Urheberrechtsvermerk auf den Bildern auf sol­che Webseiten zu laden. Ich habe ein­mal den Fehler gemacht, das nicht zu tun und sofort wur­de das Bild mas­sen­haft ille­gal im Netz verbreitet.

Wie geht ihr mit Social Media-​Seiten um?

Stockfotografie-​News 2012-06-15

Nach eini­ger Zeit haben sich wie­der eine Menge Neuigkeiten aus der Bilderbranche ange­sam­melt. Das hat für uns immer­hin den klei­nen Vorteil, dass wir die­se sor­tie­ren kön­nen und viel­leicht sogar eini­ge Trends erken­nen. Los geht’s:

  • Dreamstime hat sich des mitt­ler­wei­le alten Tricks bedient und eine Kommissionskürzung mit einer Preiserhöhung kom­bi­niert. Dadurch ist es viel schwe­rer zu erken­nen, ob es für den Fotografen vor­teil­haft ist oder nicht. Kurz gefasst kann man sagen: Fotografen, die vie­le alte Bilder ohne Verkäufe und/​oder vie­le Bilder in der Level-​5-​Kategorie hat­ten, wer­den benach­tei­ligt, für alle dazwi­schen glei­chen sich Preiserhöhung und Kommissionskürzung unge­fähr aus.
  • Auch Fotolia hat still und lei­se eine teil­wei­se Preiserhöhung vor­ge­nom­men: Ab Fotografenstatus Smaragd wur­den die Preise ab Bildgröße M um ca. 20% erhöht.
  • Die Bildagentur Aboutpixel ver­teilt jetzt weni­ger kos­ten­lo­se Credits und wird damit indi­rekt eben­falls etwas teurer.
  • Es gibt jetzt eine neue Bildagentur namens Timeline Images, die expli­zit Fotos für die Verwendung in Facebook-​Timelines anbie­tet. Dahinter steckt die Microstock-​Agentur Dreamstime.
  • Einer der bekann­tes­ten Stockfotografen welt­weit, Yuri Arcurs, hat jetzt sei­ne eige­ne Bildagentur People Images auf­ge­macht. Interessante neue Features sind zum Beispiel die zeit­lich begrenz­te Exklusvität, etwas pein­lich fin­de ich hin­ge­gen den „99% Buyout“, der den Microstock-​Agenturen wegen der zusätz­li­chen Arbeit nicht gefal­len wird.
  • Eines von Yuri Arcurs‘ Models hat jetzt einen eige­nen Videoclip bekom­men, der sehr lus­tig ist: „The Worlds Most Downloaded Man“.
  • Kommen wir zum Börsenteil: Shutterstock plant einen Börsengang, um ca. 115 Millionen US-​Dollar für Investitionen ein­zu­sam­meln. Dafür muss die Agentur span­nen­de Umsatzzahlen veröffentlichen.
  • Fotolia hat vor eini­gen Tagen eben­falls eine Finanzspritze von 150 Millionen US-​Dollar von der Investmentfirma KKR für 50% der Unternehmensanteile bekom­men. Zum Vergleich: Getty Images hat­te istock­pho­to 2006 für 50 Millionen gekauft.
  • Auch die Investmentfirma Hellmann & Friedmann, die 2008 Getty Images für 2,4 Milliarden US-​Dollar gekauft hat­ten, über­le­gen, ob sie die Agentur ver­kau­fen oder an die Börse brin­gen sol­len. Schätzungen zufol­ge könn­te das 4 Milliarden Dollar einbringen.
  • Die Bildagentur Snapixel hin­ge­gen gibt auf und ver­stei­gert ihre Agentur, der Kaufpreis liegt zur Zeit bei ca. 3000 US-​Dollar, bei einem Umsatz 2011 von ca. 1200 Dollar.
  • Der Zoo der Stadt Leipzig hat noch mal dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Motive aus deren Zoo nicht ohne Erlaubnis kom­mer­zi­ell genutzt oder über Bildagenturen ver­kauft wer­den dürfen.
  • Für die PicNiche Contributor Toolbar gibt es jetzt end­lich das Update auf Version 1.1.17, die end­lich eini­ge Fehler behebt.
  • Gar kei­ne schlech­te Idee, solan­ge die Rechte der Bilder wirk­lich alle geklärt sind: Es gibt jetzt eine iphone-​App namens foap, mit der man direkt die Handybilder ver­kau­fen kann.
  • Die Bildagentur MyLoupe und deren Partneragentur Ad Stock Image haben beschlos­sen, zum 12.07.2012 kei­ne Bilder mehr zu ver­kau­fen. Betroffene Fotografen kön­nen ihr Portfolio dann über Universal Images Group anbieten.
  • Eine tol­le Neuigkeit für Fotografen: Fotolia bie­tet jetzt end­lich eine Batch-​Bearbeitung von neu hoch­ge­la­de­nen Bildern an. Die Funktion fin­det ihr im Upload-​Bereich unter dem Tab „Indexierung“.
  • Auch Shutterstock haut die Innovationen nur so raus: Frisch aus deren Labor kommt Shutterstock Instant, eine Bildersuche für Leute, die noch nicht genau wis­sen, was sie fin­den wollen.
  • Getty Images hat ein neu­es, schö­nes Wasserzeichen ein­ge­führt. Besonders löb­lich fin­de ich, dass der Fotografenname und die Bildnummer mit genannt wer­den. Angeblich soll es aber auch das Auffinden unli­zen­zier­ter Kopien erleichtern.
  • istock­pho­to hat die Richtlinien für redak­tio­nel­le Fotos erneu­ert und eini­ge recht­li­che Hürden genau­er erklärt.
  • Jetzt noch etwas Lesestoff: Es gibt einen neu­en Blog über Macrostock, betrie­ben von Westend61, der bis­her für alle Stockfotografen sehr lesens­wer­te Beiträge enthält.
  • Was hin­ge­gen mit einem Kürbissuppenfoto im Microstock-​Markt pas­sie­ren kann, beschreibt Elisabeth Coelfen in ihrem Blog Foodphotolove. Lest auch die Fortsetzung.
  • Richtig dreist fin­de ich es, wenn Webseiten über­le­gen, ob sie für DMCA-​Takedown-​Notices Geld ver­lan­gen sol­len. Erst Urheberrechtsverletzungen ermög­li­chen und dann die Urheber zur Kasse bitten?
  • Noch mal zum lei­di­gen Thema Piratenpartei und Urheberrecht: Laut dem Kommentar von HaSi wis­sen eini­ge in der AG Urheberrecht nicht mal, dass man mit Fotos wirk­lich Geld ver­die­nen kann.

Puh, das war eine Menge und die News deu­ten an, dass sich auch in nächs­ter Zeit viel ändern wird. Bleiben wir gespannt.

Habe ich etwas ver­ges­sen? Dann bit­te in den Kommentaren nachtragen.

Warum Pinterest Fotografen eher schaden als helfen wird

In der bun­ten Welt der Bilder gibt es einen neu­en Hype: Pinterest!

Für alle, die davon noch nichts gehört haben: Pinterest ist ein Web-​Service, mit dem Leute belie­bi­ge Fotos aus dem Internet an ihre eige­ne Pinterest-​Seite „pin­nen“ kön­nen. Es ist also – wie der Name ver­mu­ten lässt – eine Art digi­ta­le Pinnwand, auf der Leute ihre Webfundstücke prä­sen­tie­ren kön­nen. Vor allem Fotografen ken­nen das sicher, dass sie ger­ne inspi­rie­ren­de Motive aus dem Netz in einem Ordner auf der Festplatte sammeln.

Das Besondere – und mei­nes Erachtens auch das Riskante – an Pinterest ist nun, dass die gepinn­ten Bilder für alle sicht­bar sind – nicht nur für Mitglieder, son­dern alle Internet-​Nutzer. Die „Pins“, also die mar­kier­ten Fotos, kön­nen die Nutzer in „Boards“ anle­gen, ver­gleich­bar mit ver­schie­de­nen Ordnern, um die Motive zum Beispiel nach Themen, Farben oder ande­ren Kriterien zu sor­tie­ren. Das Ganze kann dann zum Beispiel so aussehen:

oder auch so:

 


Wird die Maus auf eins der Bilder gehal­ten, erscheint gleich ein klei­nes Pop-​Up-​Fenster, mit dem Pinterest-​Nutzer das Bild sofort auf ihre eige­ne Pinnwand „re-​pinnen“ kön­nen. Wird auf eins der Bilder geklickt, erschei­nen Detailinformationen, Kommentare ande­rer Nutzer zum Bild, und ähn­li­che Bilder etc. Das sieht zum Beispiel so aus:

Klingt doch alles super? Vielleicht. Das Problem wird aber schnell sicht­bar.  Das Foto des jun­gen Geschäftsmann oben ist bei­spiels­wei­se ist ein Bild des Stockfotografen Yuri Arcurs und es wur­de von der ita­lie­ni­schen Fotolia-​Webseite kopiert, ohne es zu kau­fen – ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Aber gehen wir einen Schritt zurück und nähern uns dem Problem anders.

Einige Fotografen pro­pa­gie­ren Pinterest als krea­ti­ven neu­en Weg zum Selbst-​Marketing. Durch das Pinnen eige­ner Bilder wür­den Fotografen einen gro­ßen Kundenstamm errei­chen kön­nen, der sonst viel­leicht nie von dem jewei­li­gen Fotografen gehört hät­te oder sie erzeu­gen Traffic auf die eige­ne Webseite oder den Blog. Andere sehen das eher mit Einschränkungen so und wie­der ande­re raten Fotografen strikt von der Pinterest-​Nutzung ab. Ich ten­die­re eher zur letz­te­ren Meinung und kann die Ablehnung auf drei Ebenen begründen.

1. Ebene: Das Pinterest-​Problem der Quellenangaben

Nehmen wir an, dass ein Fotograf nur sei­ne eige­nen Fotos dort ver­öf­fent­licht. Die „Pinterest-​Etikette“ besagt, dass die Originalquelle immer ange­ge­ben wer­den soll­te. Das ist aber kei­ne Pflicht. Wenn jemand ein Foto ohne Quellenangabe hoch­lädt und es von dort oft wei­ter gepinnt wird oder jemand das Fotografenfoto nimmt, aber die Quelle nicht mehr erwähnt, führt das schnell dazu, dass mas­sen­haft Fotos des Fotografen im Netz her­um­schwir­ren, ohne dass der gewünsch­te Werbeeffekt ein­tre­ten kann. Von Pinterest schwappt es dann nach Tumblr, Weheartit oder Flickr und irgend­wann gilt das Bild als „ver­wais­tes Werk“ (orphan work), wel­ches legal genutzt wer­den kann, ohne den Fotografen zu fra­gen, weil der Urheber nicht mehr zu ermit­teln sei.

Deshalb gilt: Wer unbe­dingt eige­ne Bilder bei Pinterest ein­stel­len will, soll­te das immer nur mit sicht­ba­ren Wasserzeichen und Urheberhinweis in den Metadaten machen.

Die Macher von Photoshelter haben in einem lesens­wer­ten Blogbeitrag auch fest­ge­stellt, dass die Hauptnutzer von Pinterest jun­ge Frauen mit wenig Geld sind, wel­che „Design“ oder „Handarbeit“ als ihr Hobby ange­ben. Das ist meist nicht die Zielgruppe, die Fotografen bucht. Und war­um soll­ten die­se Leute Fotos kau­fen, wenn sie die­se doch kos­ten­los bei Pinterest ver­öf­fent­li­chen kön­nen? Das führt lang­fris­tig zum Problem auf der drit­ten Ebene, aber zuerst kommt die zwei­te Ebene:

2. Ebene: Das Pinterest-​Problem der Urheberrechte

Wer sich mit Medienrecht oder Fotografie etwas aus­kennt, wird beim Blick auf Pinterest inner­halb von Sekunden vie­le Urheberrechtsverstöße erken­nen. Anders for­mu­liert: Viele Bilder wer­den dort ille­ga­ler­wei­se gezeigt. Im ver­klau­su­lier­ten Kleingedruckten der Nutzungsbedingungen schreibt Pinterest, dass ver­öf­fent­lich­te Bilder frei von Rechten Dritter sein müssen:

You agree not to do any of the fol­lo­wing: Post, upload, publish, sub­mit, pro­vi­de access to or trans­mit any Content that: (i) inf­rin­ges, mis­ap­pro­pria­tes or vio­la­tes a third party’s patent, copy­right, trade­mark, trade secret, moral rights or other intellec­tu­al pro­per­ty rights, or rights of publi­ci­ty or privacy“

Viele Nutzer hal­ten sich jedoch nicht dar­an. So brauch­te ich wie­der nur Sekunden, um für jede der gro­ßen Bildagenturen hun­der­te von Fotos zu fin­den, die dort gezeigt wer­den, fast immer noch mit dem Wasserzeichen der Bildagentur, ver­mut­lich oft ohne Erlaubnis des Fotografen: Hier von Fotolia, von Shutterstock,  von istock­pho­to oder Dreamstime, aber auch von Getty Images, Corbis oder Alamy.

Zusammen sind das schnell tau­sen­de ille­ga­le Bilder, gefun­den inner­halb von weni­ger als paar Minuten.

Auf mei­ne Email an Pinterest, was die Firma aktiv gegen sol­che mas­si­ven Urheberrechtsverstöße mache, kam nur die lapi­da­re Antwort, dass ein Urheber ers­tens sein Werk nach dem DMCA-​Gesetz ger­ne mel­den kön­ne, wenn er es irgend­wo auf Pinterest fin­de. Zweitens kön­nen Webseiten-​Betreiber auf ihren Seiten die­sen Meta-​Tag ein­bin­den, damit die Inhalte nicht auf Pinterest gepinnt wer­den können:

<meta name=„pinterest“ content=„nopin“ /​>“

Ein Schweigen der Urheberrecht-​Inhaber wird so als auto­ma­ti­sche Zustimmung gewer­tet. Außerdem hilft das Meta-​Tag nicht, wenn Leute ein Foto erst von der gesperr­ten Webseite auf ihren Computer laden und von dort auf Pinterest veröffentlichen.

Besonders per­fi­de klingt das ange­sichts der Tatsache, dass sich Pinterest auch das Recht her­aus­nimmt, die ver­öf­fent­lich­ten Bilder ver­kau­fen zu dürfen:

By making available any Member Content through the Site, Application or Services, you her­eby grant to Cold Brew Labs a world­wi­de, irre­vo­ca­ble, per­pe­tu­al, non-​exclusive, trans­fera­ble, royalty-​free licen­se, with the right to sub­li­cen­se, to use, copy, adapt, modi­fy, dis­tri­bu­te, licen­se, sell, trans­fer, publicly dis­play, publicly per­form, trans­mit, stream, broad­cast, access, view, and other­wi­se exploit such Member Content only on, through or by means of the Site, Application or Services“ [Hervorhebung von mir]

Einige Leute argu­men­tie­ren, dass Pinterest sich auf die „Fair Use“-Klausel beru­fen kön­ne, nach der die urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Bilder bei Pinterest zu einem „neu­en Werk“ trans­for­miert wer­den, ähn­lich wie es damals bei einer Klage gegen die Thumbnails von Google Images argu­men­tiert wur­de, aber der Rechtsanwalt Itai Maytal wider­spricht dem jedoch, der deut­sche Rechtsanwalt Christian Solmecke nennt Pinterest sogar „eine ein­zi­ge Urheberrechtsverletzung“. Das alles führt uns zur drit­ten und lang­fris­tig gefähr­lichs­ten Ebenen für Fotografen.

3. Ebene: Das Fotografen-​Problem des Gewöhnungseffekts

Es hilft nichts, wenn Fotografen sich jetzt nur hin­stel­len und auf ordent­li­che Quellenangaben pochen und not­falls ihren Anspruch mit teu­ren Abmahnungen ein­kla­gen. Angesichts der oben auf­ge­zeig­ten tau­sen­den Fälle bleibt das alles nur ein Tropfen auf den hei­ßen Stein. Schlimmer noch ist der Gewöhnungseffekt, der sich bei den Internet-​Nutzern ein­stellt. Fotografen ver­die­nen ihr Geld haupt­säch­lich damit, dass Leute sie für ihre Bilder bezah­len. Internetnutzer glau­ben jedoch sehr häu­fig, dass Bilder im Internet kos­ten­los sind. Dazu tra­gen Web-​Services wie Pinterest, Tumblr und Weheartit, aber auch  Facebook und Konsorten stark bei.

Je mehr Privatpersonen die­se Dienste nut­zen, des­to eher nut­zen auch Firmen und ande­re kom­mer­zi­el­le Anbieter sol­che Seiten. Diese wie­der­um wer­ben dann auch mit urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Fotos, ohne sie gekauft zu haben. Damit gehen Fotografen ganz kon­kret auch Einnahmen und Folgeaufträge ver­lo­ren. Kleines Beispiel? Gefunden inner­halb einer Minute: Auf der Pinterest-​Seite des Hotel München zeigt das Hotel ein Foto eines Fahrrads aus Gemüse. Der Bildqualität nach zu urtei­len, wur­de es nicht bei Fotolia gekauft, von wo es ursprüng­lich kommt, son­dern ein­fach das Layoutbild verwendet:


Wenn Fotografen nicht auf­pas­sen, kommt irgend­wann der Moment, an dem die Macht der Gewohnheit so stark und die Menge der unwis­sen­den Internet-​Nutzer so groß ist, dass sich die Gesetze dem neu­en „Lebensstil“ anpas­sen müs­sen und ein­fach geän­dert wer­den. Die Piratenpartei arbei­tet schon dar­auf hin und da sie vor allem von jun­gen Leuten gewählt wird, stei­gen deren Chancen.

Eine Lösung habe ich nicht: Wie macht man Leuten klar, dass Bilder und Fotos kein kos­ten­lo­ses Treibgut im Internet sind, dass jeder auf­sam­meln und aus­stel­len kann? Am bes­ten, ohne Privatpersonen ver­kla­gen zu müssen?

Was sagt ihr? Welche Chancen und Risiken seht ihr bei Pinterest?