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LAION e.V. macht ernst: Schadensersatzforderung an Urheber für KI-Trainingsdaten

Was pas­siert eigent­lich, wenn Urheber ihre Bilder aus den Trainingsdaten für die gro­ßen KI-​Systeme ent­fer­nen wol­len? Ich habe es aus­pro­biert und das Ergebnis gleicht einem Kafka-Roman.

Der deut­sche Verein LAION e.V. hat ver­schie­de­ne KI-​Trainingssätze kos­ten­los ins Internet gestellt mit Links und Bildbeschreibungen und ande­ren Informationen zu teil­wei­se über 5.8 Milliarden (größ­ten­teils urhe­ber­recht­lich geschütz­ten) Bildern.

Diese Trainingsdaten wur­den u.a. von kom­mer­zi­ell agie­ren­den Firmen wie Stability AI genutzt, um ihre Bildgenerierende KI „Stable Diffusion“ zu trai­nie­ren. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass zufäl­lig einer der Gründungsmitglieder des Vereins, Richard Vencu, bei der Firma Stability AI arbei­tet. Das übri­gens genau seit Februar 2022, also dem Zeitpunkt, als der Verein gegrün­det wurde.

Im Februar hat­te ich hier berich­tet, dass ich LAION e.V. dar­um gebe­ten hat­te, mei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Bilder aus den Trainingsdaten zu ent­fer­nen. Als Antwort kam ein arro­gan­ter Brief, der mit der Drohung ende­te, dass ich mit Schadensersatzansprüchen zu rech­nen habe, soll­te ich auf mei­ner angeb­lich unbe­grün­de­ten Forderung bestehen.

Davon las­se ich mich natür­lich nicht abschre­cken und ver­schick­te mit Hilfe mei­nes Anwalts Ende März eine Unterlassungsforderung sowie eine Auskunftsanfrage, wel­che mit nach §§101 UrhG, 242 BGB zusteht.

Also im Klartext: Ich habe den Verein aus­ge­for­dert, mei­ne Bilder aus dem Trainingssatz zu neh­men und mir Auskunft zu ertei­len, in wel­chem Umfang genau mei­ne Werke ver­wen­det wur­den, wie lan­ge, woher sie die Inhalte hat­ten und so weiter.

Das fand der Verein gar nicht lus­tig und ant­wor­te­te am 11. April 2023:

Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Die ein­zi­ge Vervielfältigungshandlung die unse­re Mandantin vor­ge­nom­men haben könn­te, war vor­über­ge­hen­der Natur und ist von den Schrankenregelungen sowohl des § 44b UrhG als auch des noch wei­ter­ge­hen­den § 60d UrhG gedeckt. Wie bereits gegen­über Ihrem Mandanten aus­ge­führt, spei­chert unse­re Mandantin kei­ne Vervielfältigungsstücke der Werke Ihres Mandanten, die gelöscht wer­den könn­ten oder über die Auskunft erteilt wer­den könn­te. Unsere Mandantin hat ledig­lich zum initia­len Trainieren eines selbst­ler­nen­den Algorithmus, unter Einsatz sog. Crawler, Bilddateien im Internet aus­fin­dig gemacht und zur Informationsgewinnung kurz­zei­tig erfasst und ausgewertet.“

Interessant ist, dass hier aus­drück­lich der Einsatz von Crawlern erwähnt wird, wel­cher in den Nutzungsbedingungen der meis­ten Bildagenturen aus­drück­lich ver­bo­ten ist. So auch bei den Bildern, wel­che ich bean­stan­det hatte.

Mal ganz abge­se­hen, dass wir auch sehr gespannt sind, wie LAION e.V. erklä­ren will, woher der Verein Links zu Bild-​Thumbnails haben will, deren Bilder schon vor der Vereinsgründung bei den Bildagenturen gelöscht wor­den waren.

Weiter heißt es dann im Text:

Unsere Mandantin wird daher ins­be­son­de­re kei­ne Unterlassungserklärung gegen­über Ihrem Mandanten abge­ben. Daneben hat Ihr Mandat selbst­re­dend auch kei­nen Anspruch auf Auskunft durch unse­re Mandantin. Selbst bei Bejahung einer rechts­ver­let­zen­den Vervielfältigungshandlung bestün­de man­gels eines Handelns im gewerb­li­chen Ausmaß kein Auskunftsanspruch.“

Das heißt, salopp ver­kürzt for­mu­liert: Wir wer­den die urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werke wei­ter­hin nut­zen, auch wenn der Urheber dage­gen ist. Außerdem ver­wei­gern wir die Auskunft, wo wir die Bilder genau her­ha­ben und was wir damit gemacht haben und wie lan­ge genau wir sie gespei­chert haben. So selbst­ver­ständ­lich fin­den wir das nicht.

Dann heißt es:

Unsere Mandantin hat grund­sätz­lich Verständnis dafür, dass Ihr Mandant ggf. auch eine vor­über­ge­hen­de Vervielfältigung sei­ner Werke nicht gern sieht. Nur ist die­se eben aus­drück­lich vom euro­päi­schen Gesetzgeber gestat­tet wor­den. Daher müs­sen wir Ihren Mandanten dazu auf­for­dern, dass er erklärt, von den mit Schreiben vom 29.03.2023 gel­tend gemach­ten Ansprüchen Abstand zu nehmen.“

Um dem Ganzen dann die Krone auf­zu­set­zen, for­dert LAION e.V. dann Geld von mir:

Mit Schreiben vom 14.02.2023 hat­ten wir Ihren Mandanten bereits dar­auf auf­merk­sam gemacht, dass unse­rer Mandantin im Falle einer unbe­rech­tig­ten Inanspruchnahme Schadenersatzansprüche gemäß § 97a Abs. 4 UrhG zuste­hen. Unsere Mandantin hat­te sei­ner­zeit noch davon abge­se­hen die­sen Anspruch durch­zu­set­zen, sieht sich nun aber außer Stande hier wei­ter Nachsicht wal­ten zu las­sen. Für die Verteidigung gegen die durch Sie aus­ge­spro­che­ne, offen­kun­dig unbe­rech­tig­te Abmahnung sind ihr Rechtsanwaltskosten ent­stan­den, die unse­re Mandantin nicht selbst tra­gen wird.“

Den Gegenstandswert bezif­fert die geg­ne­ri­sche Anwaltskanzlei auf 9.000 Euro, der gefor­der­te Betrag beläuft sich auf 887,03 € (Aufschlüsselung sie­he Bild oben).

Also noch mal das Ganze run­ter­ge­bro­chen: Der Verein nutzt mas­sen­haft urhe­ber­recht­lich geschütz­te Werke, damit kom­mer­zi­ell agie­ren­de Firmen damit Profit machen kön­nen und wenn ich als Urheber dar­um bit­te, mei­ne Bilder aus den Trainingsdaten zu ent­fer­nen sowie mir den recht­lich zuste­hen­den Auskunftsanspruch zu erfül­len, soll ich dem Verein Schadensersatz zah­len.

Da passt es ganz gut, dass die Kanzlei schon mal androht, dass sie „geneigt sei­en, die Angelegenheit einer gericht­li­chen Klärung zuzu­füh­ren“. Wir sind genau­so „geneigt“ und arbei­ten schon an der Anspruchsbegründung für das Gericht.

Update 27.04.2023, 16:25 Uhr:
Wir haben eben die Klage gegen LAION e.V. vor dem Landgericht Hamburg eingereicht.

LAION-​Verein droht Urhebern, die ihre Daten aus KI-​Trainingssatz nehmen wollen mit Schadensersatzansprüchen

Letzten Monat hat­te ich in die­sem Artikel erklärt, wie die Künstliche Intelligenz am Beispiel von Stable Diffusion funktioniert.

Darin kam der Verein LAION e.V. zur Sprache, wel­cher etli­che rie­si­ge Datenpakete anbie­tet, mit wel­chen KIs trai­niert wer­den. Eines die­ser Pakete heißt z.B. LAION 5B, weil es ca. 5,85 Millarden („5,85 Billions“ im Englischen, daher 5B) Datensätze umfasst.

Ein Datensatz besteht zum Beispiel aus der URL zu einer Bilddatei, der dazu­ge­hö­ri­gen Bildbeschreibung, den Bildmaßen in Pixeln, der ver­wen­de­ten Sprache sowie eini­ger ande­rer Faktoren.

Anfangs war weni­gen Leuten bekannt, wel­che Bilder genau im Datenset ent­hal­ten waren. Aber die Künstler Mat Dryhurst, Holly Herndon und Jordan Meyer grün­de­ten die Firma Spawning, wel­che wie­der­um die Webseite „Have I Been Trained?“ ins Leben riefen.

Dort kön­nen Leute – ver­ein­facht erklärt – die oben genann­ten Bildbeschreibungen durch­su­chen, um zu sehen, wel­che Bilder in den KI-​Trainingssets ent­hal­ten sind.

Viele Urheber nutz­ten die Webseite und fan­den wenig über­ra­schend vie­le Treffer. Auch aus mei­nem Portfolio konn­te ich nach einer kur­zen Stichprobe hau­fen­wei­se Bilder fin­den, haupt­säch­lich mit Wasserzeichen aus den Bildagentur-​Portfolios, aber auch von Kundenseiten oder Webseiten, die selbst ille­gal Bildersammlungen anbieten:

Haufenweise Links zu mei­nen Fotos aus mei­nem Shutterstock-​Portfolio im LAION-Datensatz

In den Kommentaren eines mei­ner Social Media-​Profile las ich den Hinweis eines Fotografen, dass der den Verein LAION gebe­ten hat­te, sei­ne Werke aus den Trainingsdaten zu neh­men und als Antwort mit Schadensersatzansprüchen bedroht wur­de, soll­te er auf sei­nem Anliegen beharren.

Das kam mir wie eine wil­de Geschichte vor, bis ich die Fakten über­prüf­te. Ich nahm Einsicht in den Schriftsatz der Anwaltskanzlei und schick­te am 13.02.2023 selbst eine Anfrage an LAION e.V. per Email mit der Bitte, mei­ne Werke aus dem Trainingssatz zu entfernen.

Nur einen Tag spä­ter erhielt ich am 14.02.2023 tat­säch­lich Post („vor­ab per Email“) von der Hannover Anwaltskanzlei „Heidrich Rechtsanwälte“ im Auftrag von LAION e.V., übri­gens fast wort­gleich mit dem Schreiben, wel­ches ich von dem ande­ren Fotografen wei­ter­ge­lei­tet bekom­men habe.

In dem Schreiben heißt es:

Sehr geehr­ter Herr Kneschke,

hier­mit zei­gen wir an, dass wir die recht­li­chen Interessen des LAION e.V., Herman-​Lange-​Weg 6, 21035 Hamburg, ver­tre­ten. Die ord­nungs­ge­mä­ße Bevollmächtigung wird anwalt­lich versichert.

Grund unse­res Schreibens ist Ihre E‑Mail vom 13. Februar 2023 an unse­re Mandantin, wel­che uns die­se zur Beantwortung vor­ge­legt hat.

  1. Bei unse­rer Mandantin han­delt es sich um einen im Vereinsregister ein­ge­tra­ge­nen, nicht-​gewinnorientierten Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, selbst­ler­nen­de Algorithmen im Sinne künst­li­cher Intelligenz fort­zu­ent­wi­ckeln und der brei­ten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stel­len. Die Vereinsmitglieder sowie der Vorstand sind im Rahmen der Vereinsarbeit ehren­amt­lich for­schend tätig.

    Unsere Mandantin hat bereits im Sommer 2022 umfang­reich Rechtsrat zu ver­schie­de­nen Problemstellungen – ins­be­son­de­re urhe­ber­recht­li­chen Implikationen – im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Erforschung von Kl-​gestützten Bildgenerierungsmodellen ein­ge­holt. Unserer Mandantin war es von Anfang an wich­tig, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit kei­ne Rechte Dritter ver­letzt wer­den. Unsere Mandantin hält sich aus­nahms­los an die bestehen­den gesetz­li­chen Vorgaben, ins­be­son­de­re aus dem Urheber- und Datenschutzrecht.
  2. Unsere Mandantin unter­hält ledig­lich eine Datenbank, die Links zu im Internet öffent­lich abruf­ba­ren Bilddateien ent­hält. Sie kann zwar nicht aus­schlie­ßen, dass in der Datenbank auch Links zu Bildern ent­hal­ten sind, deren Urheber Sie sind. Da unse­re Mandantin aber jeden­falls kei­ne der von Ihnen monier­ten Fotografien spei­chert, besteht Ihrerseits auch kein Anspruch auf Löschung. Es exis­tie­ren bei unse­rer Mandantin schlicht kei­ne Bilder, die gelöscht wer­den könn­ten.

    Das Bereitstellen von Links stellt nach der höchst­rich­ter­li­chen Rechtsprechung auch kei­ne Verletzung von Urheberrechten dar. Das Bereitstellen eines Links dient ledig­lich dem Auffinden eines ohne­hin im Internet abruf­ba­ren Inhalts. Der hin­ter einem Link ste­hen­de Inhalt kann auch nur an der ver­link­ten Stelle und nicht andern­orts abge­ru­fen wer­den, sodass ins­be­son­de­re kei­ne Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts vor­liegt. Unsere Mandantin trägt kei­ne Verantwortung für die Inhalte auf ande­ren Websites.
  3. Auf Nutzungen Ihrer Werke durch Dritte hat unse­re Mandantin natur­ge­mäß kei­nen Einfluss. Eine Nutzung durch Dritte wird aber ohne­hin auch nicht erst durch unse­re Mandantin ermög­licht. Die von unse­rer Mandantin ver­link­ten Bildinhalte sind frei im Internet abruf­bar. Sofern Sie eine rechts­ver­let­zen­de Nutzung durch Dritte fest­stel­len, müs­sen Sie sich an die­se Personen wenden.
  4. Ihre Fristsetzung betrach­ten wir daher als gegen­stands­los. Wir wei­sen außer­dem dar­auf hin, dass unse­re Mandantin gemäß§ 97a Abs. 4 UrhG Schadenersatzansprüche gel­tend machen kann, wenn die­se unbe­rech­tigt urhe­be­recht­lich in Anspruch genom­men wird.

    Wir hof­fen, dass wir Ihre Bedenken mit unse­ren Ausführungen aus­räu­men konn­ten und ste­hen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.“

Ja, ihr lest das voll­kom­men rich­tig. Urhebern, die nicht wol­len, dass ihr Werke für Trainingszwecke benutzt wer­den, wer­den Schadensersatzansprüche angedroht.

Die rest­li­chen Aussagen im Schreiben las­sen einen eben­falls etwas ver­wun­dert zurück. Die angeb­li­che Gemeinnützigkeit eines Vereins, wel­cher unter ande­rem von einer Firma wie Stability AI mit­fi­nan­ziert wird, wel­che wie­der­um von den Ergebnissen des Vereins kom­mer­zi­ell pro­fi­tiert, hat min­des­tens ein „Geschmäckle“, was mei­ner Meinung nach danach riecht, hier absicht­lich eine Konstruktion zu bau­en, wel­che Haftungsfragen aus­la­gern soll.

Auch das „ledig­li­che Unterhalten einer Datenbank“ ist hier mei­ner Meinung nach etwas zu kurz gegrif­fen, da neben den oben genann­ten Datenpunkten auch Daten wie „simi­la­ri­ty“, „pwa­ter­mark“ oder „punsafe“ ent­hal­ten, wel­che nicht ein­fach aus­ge­le­sen, son­dern erstellt wer­den müs­sen, was ver­mut­lich zumin­dest eine tem­po­ra­re Speicherung der Bilddaten erfor­dert haben wird. Das legt auch die­se Infografik nahe, in der erklärt wird, das die Bilder und Daten „her­un­ter­ge­la­den“ wurden:

Das sind im Detail aber auch Vermutungen, wel­che wahr­schein­lich bei einem Gerichtsprozess geklärt wer­den müssen.

Genau so einen Prozess wer­de ich nun anstre­ben, um die Frage rich­ter­lich klä­ren zu las­sen, ob das Vorgehen tat­säch­lich recht­lich so ein­wand­frei ist, wie die Anwaltskanzlei behauptet.

Falls ihr als Urheber eben­falls eini­ge eurer Werke im Datensatz von LAION fin­det und viel­leicht auch Post von obi­ger Anwaltskanzlei erhal­ten wollt, fin­det ihr die Emailadresse für eure Anfrage zur Datenlöschung hier im Impressum von LAION e.V..

Bildagenturen wie Shutterstock und Getty Images verbannen KI-​Bilder aus ihrem Portfolio

Kurz hin­ter­ein­an­der haben sowohl Shutterstock als auch Getty Images mit deren Tochter-​Agentur iStock ange­kün­digt, kei­ne KI-​Bilder mehr anneh­men zu wollen.

Ki-​Bild (Dall‑E 2) von einem Roboter, der ein Bild malt

Angesichts der stei­gen­den Popularität von KI-​Software zur Bild-​Generierung wie Dall‑E 2, Stable Diffusion, Midjourney und Konsorten sowie der ver­bes­ser­ten Bildqualität die­ser Tools gab es in den letz­ten Monaten einen star­ken Anstieg von KI-​Bildern im Portfolio von Bildagenturen.

Email, die an iStock/​Getty-​Fotografen ging

Nun haben zumin­dest die bei­den gro­ßen Platzhirsche Shutterstock und Getty Images die Reißleine gezo­gen und ange­kün­digt, kei­ne KI-​Bilder mehr anneh­men zu wollen.

Als Grund wer­den in einer Email von Getty Images „unadres­sier­te recht­li­che Fragen mit Hinblick auf die zugrun­de lie­gen­den Bilder und Metadaten, die zum Training der KI genutzt wor­den sind“ ange­ge­ben.

Auch Shutterstock for­mu­liert in einer Email an aus­ge­wähl­te Kontributoren ähn­li­che Bedenken:

Email von Shutterstock an eini­ge Kontributoren

Hier wer­den „recht­li­che Implikationen“ als Grund dafür genannt, dass etli­che KI-​Bilder der ange­schrie­be­nen Personen gelöscht wur­den und es wird geschrie­ben, dass Shutterstock „kei­ne maschi­nen­ge­ne­rier­ten Inhalte akzep­tie­ren“ wür­de gemäß Sektion 13.d/f ihrer Nutzungsbedingungen.

Ich bin mir zwar nicht ganz sicher, ob sie da wirk­lich die rich­ti­gen Absätze raus­ge­sucht haben, aber grund­sätz­lich steht es Shutterstock natür­lich frei, sol­che Regeln auf­zu­stel­len, wenn sie der Meinung sind, dass sie hilf­reich seien.

Zeitgleich expe­ri­men­tiert Shutterstock aber selbst schon mit künst­li­cher Intelligenz. So bie­tet deren neu­es Projekt „Predict“ Kunden die Möglichkeit, mit­tels KI erken­nen zu kön­nen, wel­che Bilder für wel­che Zwecke am pas­sends­ten sein sol­len. Shutterstock schreibt:

Was per­formt bes­ser?
Diese wie­der­keh­ren­de Frage ist mit Predict viel ein­fa­cher zu beant­wor­ten. Die App nutzt KI, um die Stärken und Schwächen indi­vi­du­el­ler Assets spe­zi­ell für Ihre Anforderungen zu ana­ly­sie­ren. Predict sagt Ihnen, WARUM ein emp­foh­le­ner Inhalt vor­aus­sicht­lich gut per­formt, damit Sie selbst­be­wusst krea­tiv wer­den können.“

Nach einer kos­ten­lo­sen Testphase wol­len sie sich die­se Informationen natür­lich bezah­len lassen.

Getty Images ver­sucht eben­falls seit Januar 2022, die Vorteile der KI für sich auf eine ande­re Weise zu nut­zen. So ver­öf­fent­lich­te die Agentur einen neu­en Modelvertrag, der jetzt unter ande­rem einen neu­en Passus ent­hält, mit dem sich das Model bereit erklärt, dass die Bilder zum Trainieren von Künstlicher Intelligenz genutzt wer­den dürfen:

Ich erklä­re mich fer­ner damit ein­ver­stan­den, dass der Inhalt mit ande­ren Bildern, Texten, Grafiken, Filmen, Audio- und audio­vi­su­el­len Werken kom­bi­niert und zur Entwicklung und Verbesserung von maschi­nel­len Lernalgorithmen, künst­li­cher Intelligenz und ande­ren Technologien bear­bei­tet und genutzt wer­den darf.“

Auch bei der deut­schen Bildagentur Westend61 wer­den die KI-​Bilder als hoch pro­ble­ma­tisch ange­se­hen und aus recht­li­chen Gründen soll­ten die­se momen­tan nicht akzep­tiert wer­den. Mehr Informationen dazu sol­len folgen.

Einige Online-​Kunst-​Communities wie Newgrounds, Inkblot Art und Fur Affinity haben eben­falls das Hochladen von KI-​Werken unter­sagt oder ein­ge­schränkt.

Währenddessen arbei­tet die bri­ti­sche Gesetzgebung schon an Änderungen, um den neu­en KI-​Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Diese Bildlöschungen fol­gen eini­ge Wochen nach der Veröffentlichung eines Teils des KI-​Trainings-​Datensatzes mit rund 12 Mio. Bildern von den ins­ge­samt über 2,3 Milliarden Trainingsbildern. Dieser Trainingsdatensatz der Organisation LAION wur­de zum Beispiel für das Anlernen der KI von NightCafe, Midjourney und Stable Diffusion genutzt.

In der Veröffentlichung wur­de unter ande­rem deut­lich, dass zum Lernen auch gro­ße Bildbestände der Bildagenturen benutzt wur­den. So waren von den aus­ge­wer­te­ten 12 Mio. Bildern min­des­tens 497.000 von 123rf, 171.000 von Adobe Stock/​Fotolia, 117.000 von PhotoShelter, 35.000 von Dreamstime, 23.000 von iStock, 22.000 von Unsplash, 15.000 von Getty Images, 10.000 von VectorStock, 10.000 von Shutterstock und so wei­ter. Die Dunkelziffer dürf­te hier weit höher sein, da vie­le dort gekauf­te Bilder auf Kundenwebseiten nicht immer als von einer Agentur kom­mend erkenn­bar sind.

Ich bin unsi­cher, ob die­se Entscheidung so klug ist. Denn sol­che Verbote könn­ten dazu füh­ren, dass sich die KI-​Szene ande­re „Ökosysteme“ auf­baut. So gibt es bei­spiels­wei­se mit PromptBase schon eine Webseite, wo Anbieter auf einem Marktplatz „Prompts“ für KI-​Systeme ver­kau­fen kön­nen. Prompts sind die Texteingaben, die zur Bilderstellung (noch) nötig sind und die Anbieter garan­tie­ren mit ihren Prompts ähn­li­che Ergebnisse wie die, die sie im Marktplatz vor­zei­gen. Im Kern ist das schon eine Art neu­er Bildagentur, bei der die Leute nicht die Bilder direkt kau­fen, son­dern die Option, sich sehr ähn­li­che Bilder selbst gra­tis gene­rie­ren zu können.

Außerdem erhö­hen sol­che Einschränkungen wie das Verbot von KI-​Bildern in den bestehen­den Bildagenturen nur die Wahrscheinlichkeit, dass ein neu­es Start-​Up eine neue Bildagentur auf­macht, wel­che offen­siv ein­fach nur noch KI-​generiertes Material verkauft.

Mit der Webseite Lexica gibt es auch schon eine Art „Open Source“-Community für KI-​Bilder, wo Nutzer sich meh­re­re Millionen mit Stable Diffusion erstell­te Bilder anschau­en, durch­su­chen und sehen kön­nen, wel­che Prompts zur Erstellung genutzt wur­den. Von der Möglichkeit, die­se Bilder direkt zur Lizenzierung anzu­bie­ten, ist es dann nur noch ein klei­ner Schritt.

Während die gro­ßen Bildagenturen einen Abwehrkampf gegen die KI-​Bilder begin­nen, fan­gen ande­re Start-​Ups längst an, mit­tels KI aus Text-​Prompts gan­ze Video-​Sequenzen zu erstel­len.

Was die­se KI-​Entwicklung für die (Stock-)Fotografen selbst bedeu­tet, wer­de ich hof­fent­lich bald in einem eige­nen Artikel beleuchten.

Wie seht ihr das?
Bringen Verbote von KI-​Bildern etwas?