Kürzlich gab es hitzige Debatten über das Youtube-Video, auf dem der CEO der Bildagentur Alamy die Kommissionskürzung von 50% auf 40% erklärte.
Deutlich leiser geschah hingegen die Kommissionskürzung bei der Bildagentur Imagebroker im November 2018, welche ab dem 1. Januar 2019 mit dem „Online-Vertrag 2.1“ in Kraft treten soll (Mein Kommentar zum aktuellen Vertrag).
Der Hinweis auf die Kommissionskürzung, findet sich nur im geschlossenen Mitgliederbereich, nicht auf dieser Startseite (Bild unkenntlich gemacht, da Imagebroker auch Bilder auf Screenshots abmahnt)
Die Kommission bei Imagebroker wurde von 50% auf 40% gesenkt, wenn der Fotograf diese Bilder nicht exklusiv an Imagebroker gibt, sondern darüber hinaus „dieselben und sehr ähnliche Bilder“ auch über andere Agenturen anbietet.
Diese Kommissionskürzung gilt für alle Bilder eines Kontos, auch wenn nur ein Teil der Bilder woanders angeboten wird. Konkret lautet die Regel:
„Wenn in einem Konto keine Bildagentur gemäß Punkt 5 dieses Vertrages gesperrt ist, erhält der Bildlieferant 50 %, wenn mindestens eine Bildagentur gesperrt ist, 40 %.“
Es wird Fotografen aber die Möglichkeit gegeben, die Bilder auf verschiedene Konten aufzuteilen, um unterschiedliche Honorarsätze zu erhalten.
Begründet wird die Honorarkürzung wie folgt:
„Beide Arten von Bildern verursachen für imageBROKER die gleichen Kosten, aber Sperrungen schränken unsere Konkurrenzfähigkeit deutlich ein. Daher ist ein unterschiedlicher Split gerechtfertigt.“
Weiter heißt es in der Ankündigung:
„Andere Bildagenturen zahlen in der Regel deutlich weniger Prozente aus. Mir ist keine andere Agentur bekannt, die, wie imageBROKER, 50 % ausbezahlt und zudem die Verschlagwortung übernimmt.“
Das ist jedoch nicht richtig, da zum Beispiel auch Westend61 die Verschlagwortung übernimmt und in der Regel 50% Honoraranteil bietet (40% nur bei Direktverkäufen, welche Imagebroker gar nicht anbietet).
Fast genau ein Jahr ist es her, als an dieser Stelle mein Artikel „Imagebroker: Der unendliche Vertrag ohne Kündigung?“ erschien. Darin ging es um einige gravierende Probleme mit dem Fotografenvertrag der Bildagentur, mit denen ich nicht alleine stand.
Dieser Artikel verärgerte Klaus-Peter Wolf, den Inhaber von Imagebroker, so sehr, dass er mir erst mehrmals telefonisch sowie per Email unter anderem mit „Krieg“ drohte, sowohl „publizistisch“ als auch „juristisch“. In seinem – damals noch aktiven – Imagebroker-Blog erschien dann ein wutentbrannter Artikel, in dem er mir „unaufgeforderte Rechtsberatung“ sowie einige andere Nettigkeiten unterstellte (im Volltext nachzulesen hier).
Diesmal lieber kein Screenshot…
In der oben erwähnten Email zählte er auch die Punkte auf, die er für justiziabel hielt, unter anderem die Verwendung eines Bildes im Screenshot der Startseite von www.imagebroker.com. Den „Krieg“ könne ich aber vermeiden, indem ich den ihn störenden Beitrag „umgehend“ vom Blog löschen würde. Wenn ich das nicht täte, würde er „publizistisch und juristisch alle Register ziehen“.
Da die meisten seiner anderen aufgezählten Punkte, zum Beispiel „üble Nachrede“, „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, „urheberrechtlich geschützte Verträge“ und andere Geschütze, die er in Stellung gebracht hatte, kaum haltbar waren und wohl nur der Einschüchterung dienen sollten, kam dann wie angekündigt erst eine Abmahnung und danach die Klage wegen „Verletzung des Urheberrechts“.
Warum? Ich hatte im Artikel den Screenshot der Start-Webseite von Imagebroker gezeigt, um unter anderem die Selbstdarstellung vom „einzigartigen Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ zu belegen. Das war meiner Auffassung nach vom Zitatrecht gedeckt.
Leider befand sich auf der Startseite und somit auch auf dem Screenshot ein großes Foto des Fotografen Harry Laub. Das Gericht folgte leider nicht meiner Auffassung, dass das Foto nur „unwesentliches Beiwerk“ sei und es mir bei dem Screenshot um die Webseite der Agentur als virtuelles Aushängeschild der Firma ging. Aber gut, vor der Justiz ist das Internet digitales Neuland und das Risiko war vorhanden, dass das Gericht Probleme mit der Einschätzung von Screenshots hat. Das ist unter anderem gut daran zu erkennen, dass das Wort „Screenshot“ im gesamten Text der Urteilsbegründung nur ein Mal in einem völlig anderen Zusammenhang auftaucht (das Urteil im Volltext kann hier nachgelesen werden).
Leider spielte es vor Gericht auch keine Rolle, dass das Urheberrecht hier als Mittel der Zensur verwendet werden sollte (Stichwort „Zensurheberrecht“), um eine Löschung des kritischen Artikels zu erwirken.
Aktueller Stand: Ich habe die Klage verloren. Insgesamt musste ich ca. 1600 Euro zahlen, davon ca. 250 Euro Schadensersatz an den Fotografen, sowie ca. 350 Euro für meinen Anwalt sowie ca. 1000 Euro für den gegnerischen Anwalt. Das ist ungefähr die Summe, welche ich in den gesamten letzten drei Jahren bei Imagebroker verdient habe.
Was währenddessen geschah…
Der hauseigene Imagebroker-Blog ist mittlerweile geschlossen. Auch die Startseite änderte sich im letzten Jahr mehrmals. Aktuell werden dort nur viele kleine Thumbnail-Bilder gezeigt. Hätte ich meinen Screenshot jetzt gemacht, hätte meine Lage vor Gericht vermutlich viel positiver ausgesehen.
Interessant ist auch, dass Imagebroker seit Oktober 2015 einen Instagram-Account bewirbt. Hätte ich von dort eins der Imagebroker-Bilder in meinen Artikel via „Embedding…“ eingebunden, wäre ich vermutlich ebenfalls auf der sicheren Seite gewesen.
Aber es ging doch um den Imagebroker-Vertrag?
Genau, Ausgangspunkt der Geschichte war meine Kritik an den Fotografenverträgen. Nur wenige Wochen nach der Veröffentlichung meines Artikels kündigte Imagebroker einen neuen Fotografenvertrag an, den „Online-Vertrag 2.0″.
Dieser enthält angesichts meiner Kritik einige interessante Änderungen. Zu einen behält sich Imagebroker darin nun selbst den Vertrieb über Microstock-Agentur vor, während das zuvor kategorisch ausgeschlossen wurde und von mir als ein Weg zur „außerordentlichen Kündigung“ aufgezeigt wurde.
Außerdem wurden Unterschiede zwischen dem alten Papiervertrag und dem „Online-Vertrag 1.0“ beseitigt, nicht immer zum Vorteil der Fotografen. Aus der Kündigungsfrist zum „nächsten Kalenderjahr“ wurde im aktuellen Vertrag die Frist zum „übernächsten Kalenderjahr“.
Besonders spannend finde ich folgende Konstruktion im aktuellen Vertrag:
„10.5 Einstellung der Vermarktung und Löschung von Bildern bei Vertriebspartnern
Rechtzeitig vor Vertragsende wird imageBROKER die Vertriebspartner über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis setzen und Diese auffordern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten rechtzeitig einzustellen. Soweit Vertriebspartner Bilddaten erhalten haben, werden Sie aufgefordert, diese rechtzeitig zu löschen. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann es bis zu 180 Tage nach Vertragsende dauern, bis alle Bilder bei den Vertriebspartnern gelöscht sind. imageBROKER haftet in keinem Fall auf Grund einer nicht rechtzeitig erfolgten Löschung von Bildern bei den Vertriebspartnern.“
Nachdem ich kritisiert hatte, dass in meinem Papiervertrag keine Möglichkeit der Löschung von Bildern bei Partneragenturen vorgesehen ist, ist der Absatz 10.5 nur auf den ersten Blick eine Verbesserung.
In der Praxis heißt das, dass der Fotograf erstens noch ein weiteres halbes Jahr warten muss, bis er kontrollieren kann, ob Partneragenturen alle Bilder gelöscht haben. Ist das nicht der Fall, haftet Imagebroker „in keinem Fall“ (eventuell eingehendes Honorar wird aber natürlich trotzdem gerne geteilt). In den vorherigen Versionen ist dieser Haftungsausschluss noch nicht enthalten.
Auch an anderen Stellen ist im neuen Vertrag häufiger von „Pflichten“ des Fotografen die Rede als zuvor.
Übrigens bot mir Klaus-Peter Wolf an, am Vertragsentwurf „mitzuarbeiten“, aber angesichts eines laufenden Gerichtsverfahrens wollte ich nicht das Feigenblatt spielen und unverbindliche Vorschläge in den Raum stellen, die er nach Gutdünken ablehnen kann.
Da war noch was: Die Partneragentur-Liste
Fotografen, welche Mitglied bei der VG Bild-Kunst sind, können Webseiten melden, auf denen ihre Bilder zu sehen sind, um zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Damit Fotografen ihre Imagebroker-Bilder ebenfalls melden können, benötigen sie jedoch die Partneragentur-Liste, um zu wissen, welche Webseiten die Bilder zeigen.
Diese Liste gibt Klaus-Peter Wolf jedoch nur sehr ungern heraus. Ich bekam kurz vor der Veröffentlichung meines Artikels eine Version von 2013 mit dem Hinweis, dass die Liste für 2014 „automatisch“ an mich verschickt würde. Bis heute habe ich die aktuelle Liste nicht erhalten. Auch andere Fotografen, welche die Liste angefordert hatten, mussten mehrmals nachhaken, bis die Liste verschickt wurde.
Im empfehle dringend jedem Imagebroker-Fotograf, diese Liste auch aus einem anderen Grund anzufordern: Wer irgendwann sein Konto bei Imagebroker kündigen will, ist darauf angewiesen, kontrollieren zu können, ob die Bilder bei den Partneragenturen wirklich gelöscht wurden. Ohne die Partneragentur-Liste ist das unmöglich.
Wie schätzt ihr den aktuellen Imagebroker-Vertrag ein?
Gestern flatterte mir ein Einwurf-Einschreiben ins Haus. Eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung, geschickt von der Kanzlei K & E Rechtsanwälte aus München.
Der Rechtsanwalt Dr. Peter F. Reinke wurde losgeschickt von Klaus-Peter Wolf, dem Inhaber der Bildagentur Imagebroker, über die ich vor kurzem in meinem Artikel „Imagebroker: Der unendliche Vertrag ohne Kündigung?“ leider kaum etwas Gutes zu berichten hatte.
Hauptkritikpunkt meines Artikels war, dass einem bestimmten Imagebroker-Vertrag nach Bilder auch nach der Vertragskündigung bei Imagebroker nicht aus dem Partnernetzwerk gelöscht werden würden. Damit hätte der Fotograf keine Chance mehr, diese „mehr als 100 Bildagenturen“ selbst direkt zu beliefern, ohne dass Imagebroker die Hälfte des Honorars kassiert.
Die Abmahnung hatte ich erwartet.
Klaus-Peter Wolf hatte mir Samstagabend und Sonntag insgesamt fünf Mal auf den Anrufbeantworter gesprochen und mir eine lange Email geschrieben. Sowohl telefonisch als auch per Email kündigte er mir einen „publizistischen sowie juristischen Krieg“ an, wenn ich den für ihn unbequemen Artikel nicht umgehend löschen würde.
Ich habe sicherheitshalber noch mal nachgezählt: Insgesamt mindestens sieben Mal erwähnt der Imagebroker-Inhaber das Wort „Krieg“ in den oben erwähnten Nachrichten, drei Mal droht er mit Folgen, wenn ich den Artikel nicht lösche.
Die vorliegende Abmahnung scheint die erste Folge zu sein.
In der Abmahnung geht es darum, dass ich in meinem oben genannten Artikel einen Screenshot der Imagebroker-Webseite gezeigt hatte, auf der am Tag des Screenshots eine Fotografie des Fotografen Harry Laub zu sehen war. Diese Fotografie war logischerweise auch auf dem Screenshot zu sehen. Ich bin der Meinung, dass diese Verwendung ein zulässiges Bildzitat ist, unter anderem weil ich im Artikel über die Agentur Imagebroker berichte, deren Webseite ich zeige.
Um einen Rechtsstreit zu vermeiden (aber ohne Anerkennung eines sachlichen oder rechtlichen Grunds), habe ich daher das betreffende Foto im Screenshot unkenntlich gemacht. Das weitere Vorgehen kläre ich gerade mit meinem Anwalt ab.
Meiner Meinung nach ist die mögliche Urheberrechtsverletzung nur ein Versuch, mich finanziell zu schädigen – es geht in der Abmahnung um eine vierstellige Summe -, weil ich mich weigere, diesen Artikel zu löschen.
Ich finde es befremdlich, dass sich Klaus-Peter Wolf als Opfer einer „Hetzkampagne“ gegen ihn sieht, obwohl ich nur in einem Artikel nur über Teile seines alten Vertrags berichtet habe, die ich für befremdlich halte. Wer hier persönliche Befindlichkeiten nicht von einer sachlichen Diskussion um rechtliche Aspekte der Stockfotografie trennen kann, welche mehrere Fotografen betreffen und daher von öffentlichem Interesse für die Berichterstattung sind, dem kann ich leider nicht helfen.
Im Blog von Imagebroker hatte er mir zusätzlich vorgeworfen, dass ich Kommentare zum Artikel löschen oder unterdrücken würde. Das ist mein gutes Recht, entgegen seiner Annahme betrifft das aber nicht nur „Pro-Imagebroker“-Kommentare. Herr Wolf hat selbst mehrmals Kommentare unter meinem Artikel hinterlassen können, um seine Sicht der Dinge zu schildern, ebenso wie viele andere Fotografen. Als mich eine Person jedoch zu rechtlichen Stellungnahmen zwingen wollte, habe ich diesen Kommentar erst gelöscht und danach die Kommentarfunktion für diesen Artikel komplett deaktiviert.
Kleine Ironie am Rande: Im Imagebroker-Blog werden erst gar keine Kommentare zugelassen.
Es wäre sehr schade, wenn es ein Agenturinhaber schaffen würde, durch juristische Drohungen negative Berichterstattung über seine Bildagentur zu verhindern. Mein Hauptberuf ist die Fotoproduktion und ich betreibe den Blog nur nebenbei. Aber weil es im deutschsprachigen Raum nur wenige Möglichkeiten gibt, sich zeitnah und tiefergehend regelmäßig über die Stockfotografie zu informieren, finde ich es wichtig, diesen Blog mitsamt seinen Informationen und Meinungen – sowohl den lobenden als den kritischen – zu erhalten.
Imagebroker ist eine Bildagentur, welche hauptsächlich als Distributor agiert.
Das heißt, Fotografen liefern die Bilder an die Agentur, und Imagebroker sendet diese an deren „einzigartiges Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ (Eigenwerbung) weiter.
Über die Risiken solcher Netzwerke habe ich in der Vergangenheit mehrmals geschrieben, z.B. hier oder hier, aber speziell bei Imagebroker scheint es ein weiteres zu geben.
In den letzten Monaten häuften sich bei mir die Anfragen und Beschwerden von Fotografen, welche bei Imagebroker kündigen wollten und dabei auf scheinbar unlösbare Probleme stießen. Dabei geht es nicht so sehr um die Kündigung selbst, sondern hauptsächlich darum, dass es nur mit größten Anstrengungen möglich ist, die Bilder aus dem von Imagebroker belieferten Agenturnetzwerk zu holen.
Der Agenturinhaber Klaus-Peter Wolf gibt sich große Mühe, die Fotografen in der Agentur zu halten, mit Mitteln, die – ich formuliere es mal vorsichtig – diskussionswürdig sind.
Screenshot der Imagebroker-Webseite
Das fängt beim Vertrag an:
Meinen habe ich im Juni 2007 abgeschlossen (hier nachlesbar als Muster). Darin steht bei den Kündigungsbedingungen:
„9. Laufzeit, Kündigung und Geschäftsaufgabe
9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende schriftlich gekündigt werden, erstmalig jedoch nach einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.
9.2. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird imagebroker keine Bilder des Bildlieferanten mehr an Agenturen verteilen. Soweit Partneragenturen Bilddateien des Bildlieferanten bereits vertreiben, dürfen sie dies weiter tun. Die Wirksamkeit von nach diesem Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits erteilter Vertriebslizenzen für Partneragenturen wird von der Kündigung dieses Vertrages nicht berührt. Wenn imagebroker Bilddateien für diese Partneragenturen auf eigenen oder fremden Servern hostet, dürfen diese Daten weiterhin zu diesem Zweck gespeichert bleiben.
9.3. Nach Vertragsende eingehende Nutzungshonorare werden, wie im Vertrag geregelt, weiterhin abgerechnet und ausbezahlt.
9.4. Sollte es zu einer Geschäftsaufgabe durch imagebroker kommen, wird imagebroker dem Bildlieferanten alle Agenturen nennen, bei denen sich Bilder des Bildlieferanten befinden, damit Bildlieferant und Agentur sich über eine Löschung der Bilder bzw. eine direkte Zusammenarbeit verständigen können.“
Besonders pikant ist hier der Punkt 9.2. Demnach wäre es gar nicht mehr möglich, die Bilder aus diesem Vertrag zu lösen. Im juristischen Fachpanel auf der Microstock Expo 2013 wurde dieser Vertrag unter anderem diskutiert und bekam ein vernichtendes Urteil.
Dazu kommt, dass Imagebroker die Liste seiner Vertriebspartner als Geschäftsgeheimnis hütet, während hingegen das deutsche Urheberrecht jedem Fotografen das Recht einräumt zu wissen, wer dessen Werke vertreibt und veröffentlicht.
Wie kommt man aus diesem Vertrag trotzdem heraus?
Im November 2013 schon hatte ich eine Email an Imagebroker mit der Bitte um Löschung meiner Bilder geschickt.
Daraufhin bekam ich einen Anruf von Klaus-Peter Wolf, in dem er mich daran erinnerte, dass das nicht möglich sei, weil es so im Vertrag stünde.
Übrigens erhalten viele der Fotografen, die eine Kündigung probieren, Anrufe von Klaus-Peter Wolf statt Emails. Das mag System haben, weil es so später deutlich schwerer nachzuweisen ist, was Imagebroker gesagt hat.
Nach Beratung mit einem spezialisierten Anwalt war ich der Meinung, das der Vertrag so nicht haltbar ist (Stichwort „unangemessene Benachteiligung“ nach §307 BGB sowie einige Paragraphen aus dem Urheberrecht) und schickte im März 2014 ein Einschreiben per Post mit diesem Wortlaut:
„Guten Tag,
hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht den „Partnerschaftsvertrag“ vom 21. Juni 2007 zwischen Imagebroker und mir zum Kalenderjahresende.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass ich den Abschnitt 9.2. des Vertrags für unwirksam halte und fordere darum eine Löschung meiner Bilder bei Imagebroker sowie allen belieferten Partneragenturen.
Ich bitte um eine kurze Bestätigung über den Erhalt dieser Kündigung.
Schöne Grüße, …“
Der zweite Absatz ist übrigens wichtig, falls es später zu einer juristischen Auseinandersetzung kommen sollte. Nach diesem Brief wurde mir eine Kündigung nach dem aktuell geltenden Vertrag angeboten.
Darin steht u.a.
„9. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende
9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit zum Ende des jeweils nächsten Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
9.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Beide Parteien sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die andere Vertragspartei zahlungsunfähig wird oder gegen eine der wesentlichen Vertragspflichten verstoßen hat bzw. eine der wesentlichen Zusicherungen bzw. Garantien dieser Vereinbarung nicht einhält und ein entsprechender Verstoß nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die andere Partei behoben wird. Für die außerordentliche Kündigung gilt die Schriftform.
9.3. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird imagebroker alle Bilder des Bildlieferanten aus dem Vertrieb nehmen und von der imagebroker-Homepage löschen. Ein Anspruch auf Rücksendung digitaler Daten und Datenträger besteht nicht. imagebroker wird die Partneragenturen über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis setzen und diese auffordern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten einzustellen.
9.4. Jedoch bleiben sämtliche von imagebroker vor Beendigung des Vertrages an Dritte eingeräumte Nutzungsrechte unberührt, auch wenn die Nutzungsrechte an einzelnen Werken gegebenenfalls über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus eingeräumt wurden.
9.5. Die Kündigung des Vertrages hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Bildlieferanten. Nach Vertragsende eingehende Nutzungshonorare werden, wie im Vertrag geregelt, weiterhin abgerechnet und ausbezahlt.“
Das nahm ich an. Meine Kündigung findet also Ende 2015 statt.
Nur wenige Wochen später, am 2. April 2014 nämlich, wurde der Vertrag von Imagebroker noch mal geändert. Darin steht jetzt:
„10. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende
10.1 Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zum Ende des jeweils übernächsten Kalenderjahres wirksam. Für eine Kündigung ist ein unterschriebenes Papierdokument als Brief oder PDF nötig.“
Die Vermutung liegt nahe, dass direkt nach meiner Kündigung ein neuer Vertrag aufgesetzt wurde. Wer im Januar 2015 kündigen würde, könnte demnach erst ab Januar 2018 über seine Bilder verfügen. Ob diese lange Frist rechtens ist, ist fraglich.
Übrigens steht in beiden neuen Verträgen nicht, dass die Bilder bei den Partneragenturen gelöscht werden, sondern nur, dass diese „in Kenntnis gesetzt werden“ und „aufgefordert werden, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten einzustellen“. Das bedeutet, dass sich Imagebroker die Hände in Unschuld waschen kann, sollte eine Partneragentur die Bilder trotzdem nach Ablauf der Kündigungsfrist verkaufen. Es bedeutet aber auch, dass Imagebroker spätestens bei der Kündigung den Fotografen eine Liste mit allen Partneragenturen geben müsste, damit diese überprüfen können, ob die Bilder tatsächlich gelöscht wurden und sich gegebenenfalls selbst um eine Löschung kümmern können.
Eine weitere Variante: Die außerordentliche Kündigung
Angesichts dieser mehr als langen Kündigungsfristen verfielen einige Fotografen auf einen anderen Weg.
Generell sind die Verträge mit Imagebroker nicht exklusiv, das heißt, das Bildmaterial darf auch über andere Agenturen vertrieben werden. Eine Doppelbelieferung soll jedoch vermieden werden.
Im alten Vertrag (2007) steht dazu:
„4. Vermeidung der Doppelbelieferung von Bildagenturen
4.1. Um eine Doppelbelieferung von Bildagenturen zu vermeiden, kann der Bildlieferant Bildagenturen, die er bereits selbst oder durch Dritte beliefert, von der Belieferung durch imagebroker ausnehmen. Dazu gibt er diese Agenturen (um Verwechselungen zu vermeiden, möglichst mit Angabe der Web-Adressen) imagebroker formlos bekannt. imagebroker wird diese Agenturen in die Liste der nicht zu beliefernden Agenturen aufnehmen. Diese Liste ist für den Bildlieferanten auf der imagebroker-Website jederzeit einsehbar.
4.2. Bevor der Bildlieferant eine weitere Bildagentur selbst oder durch Dritte beliefert, wird er diese Absicht imagebroker mitteilen. imagebroker wird diese Agentur in die Liste der nicht zu beliefernden Agenturen aufnehmen, außer wenn imagebroker bereits mit dieser Agentur zusammenarbeitet. In diesem Fall wird der Bildlieferant auf eine Belieferung dieser Agentur verzichten und dafür Sorge tragen, dass seine Bilder nicht anders als über imagebroker an diese Agentur geliefert werden.“
Im neusten Vertrag (April 2014) ist das noch verschärfter formuliert, indem auch „gleichen oder sehr ähnliche Bilder“ eingeschlossen sind und bei Zuwiderhandlung eine Unterlassungsanspruch gegenüber dem Fotografen geltend gemacht wird.
Im Vertrag steht jedoch nichts über Preisklassen, Preissegmente oder Microstock-Modelle.
Deshalb schickten einige Fotografen Klaus-Peter Wolf eine lange Liste mit Microstock-Agenturen, welche sie künftig zu beliefern gedenken.
Auf der Webseite von Imagebroker steht im FAQ klipp und klar:
„5. Werden imageBROKER-Bilder auch im Billigbereich verkauft?
Nein. imageBROKER arbeitet nur mit Agenturen zusammen, deren Verkaufspreise sich im traditionellen Preissegment bewegen. Das heißt, dass die Verkaufspreise für Rights Managed (RM) Bilder je nach Verwendungszweck bis zu mehrere tausend Euro und die Verkaufspreise für Royalty Free (RF) Bilder je nach Dateigröße bis zu 399 Euro betragen können. Mit Microstock- und Billigagenturen arbeitet imageBROKER nicht zusammen.“
Hier besteht für Imagebroker nun ein Dilemma:
Vertraglich ist es Fotografen erlaubt, die gleichen oder identischen Bilder, welche über Imagebroker vertrieben werden, auch bei billigen Microstock-Agenturen zu vertreiben. Falls Klaus-Peter Wolf darin einen Vertragsbruch und einen Grund für eine fristlose Kündigung sieht, hätte der Fotograf sein Ziel erreicht. Lässt Imagebroker hingegen den gleichzeitigen Vertrieb identischer Bilder auch über Microstock-Agenturen zu, würde das den Wert der Imagebroker-Vertriebsschiene stark schmälern und vermutlich bei den Macrostock-Agenturen nicht gut ankommen, vielleicht sogar zum Ende einiger Kooperationen mit teuren Agenturen führen. Es würden ja einige kurze Emails mit vergleichenden Bild-Links reichen, bis die Agenturen auf solche Doppellieferungen aufmerksam werden.
Mir wurde zugetragen, dass eine Reaktion von Imagebroker gewesen sein soll, den betreffenden Fotografen anzubieten, die Bilder über Imagebroker selbst bei den Microstock-Agenturen anzubieten. Falls es stimmen würde, wäre der Satz auf der Imagebroker-Webseite Makulatur.
So, oder so:
Wer seine Imagebroker-Bilder löschen lassen möchte, muss sich auf Widerstand gefasst machen. Wer ein zusätzliches Jahr Kündigungsfrist vermeiden möchte, sollte beachten, dass bei Kündigungen nach dem 31.12.2014 ein zusätzliches Jahr Laufzeit fällig werden könnte. Wer streitlustig ist, könnte aber auch versuchen, den Vertrag selbst juristisch anzufechten.
Welche Erfahrungen habt ihr gemacht?
Hat schon jemand erfolgreich bei Imagebroker kündigen können?
Bevor ich morgen auf der MicrostockExpo viele neue Informationen sammle, kommen heute erst mal die Neuigkeiten, die sich in den letzten Wochen angesammelt haben. Schnallt euch an, es ist eine ganze Menge!
Fotolia ist seit gestern offiziell im picturemaxx-System vertreten. Das bedeutet, dass Bildkäufer Fotolia-Bilder auch über das picturemaxx-Suchprogramm finden und kaufen können. Dafür wird ein aktives Fotolia-Mitgliedkonto mit ausreichend Credits benötigt. Wer noch keins hat, bekommt als picturemaxx-Kunde hier 30% Rabatt* auf den ersten Einkauf. Warum ist das so bedeutend? Es gibt viele kleine Verlage, die – sei es aus Bequemlichkeit oder auch buchhalterischen Gründen – nur über picturemaxx Bilder kaufen, auch wenn sie wissen, dass es andere Angebote gibt. Diese haben nun innerhalb ihres gewohnten Systems Zugriff auf über 15 Millionen Bilder zusätzlich.
Noch mal Fotolia: In der letzten News-Meldung hieß es, dass Fotolia sich vorbehält, Fotografen im Ranking runterzustufen, wenn sie ihre Bilder woanders signifikant billiger anbieten. Da ist die Agentur jetzt zurückgerudert und hat zwei Änderungen vorgenommen: Niemand wird im Ranking runtergestuft, sondern höchstens die Preise werden auf 1 Credit Startpreis zurückgesetzt. Außerdem betrifft diese Regelung nur Mitglieder mit Smaragd-Ranking und aufwärts, was der Behauptung den Wind aus den Segeln nimmt, Fotolia würde sich bestimmt nur an kleine Fotografen wagen. Im Gegenteil: Bildkäufer berichten, dass die Bilder von Yuri Arcurs beispielsweise auf einem bei Depositphotos teurer geworden sind und die billigen SMS-Downloads seiner Fotos nicht mehr möglich seien. Sehr wahrscheinlich ist beides eine Reaktion auf die Fotolia-Drohung.
Fotolia Nr. 3: Am Sonntag eröffnet die Bildagentur in der Lychener Straße 74 in 10437 Berlin ihr „fotoliaLab“, die erste Galerie, die sich mit Stockfotografie beschäftigt. Je drei Monate bekommen Künstler hier einen Raum zur Verfügung gestellt, der ihre Stockfotos in einem künstlerischen Kontext präsentieren soll. Den Anfang macht der Russe George Mayer*.
Eine weitere Reaktion seitens Depositphotos vermutlich: nach der Fotolia-Ankündigung erhöhte Depositphotos plötzlich die Preise, erweiterte jedoch deren unsägliches SMS-Download-Programm auf weitere Länder.
Shutterstock beschenkt die Fotografen in letzter Zeit reichlich. Mit dem neuen „Catalog Manager“ ist es bei Shutterstock endlich möglich, seine Bilder in Sets zu sortieren und sich die Gesamteinnahmen dieser Sets anzeigen zu lassen. Ich nutze das zum Beispiel, um die Erlöse jeder Fotosession einzeln analysieren zu können. Das war vorher nur umständlich – und mit größten Kopfschmerzen verbunden – möglich.
istockphoto hat kürzlich ein Whitepaper zum Einsatz von Stockfotos in mittelständischen Unternehmen kostenlos veröffentlicht, mit vielen nützlichen Tipps, wie kleine Unternehmen besser Bilder einsetzen können.
Noch mal istockphoto: Istock akzeptiert jetzt keine Bilder mehr mit copyright-geschützten Motiven als Editorial-Fotos. Grund seien rechtliche Probleme. Damit wird es noch komplizierter zu erklären, was nun eigentlich als „editorial“ erlaubt ist oder nicht. Angesichts der geringen Verdienstmöglichkeiten in dem Bereich würde ich es gleich bleiben lassen.
istockphoto zum Dritten: Nein, ich nenne keine Details zum schlechter gewordenen Affiliate-Programm (das macht Sean Locke hier), sondern ich weise darauf hin, dass istockphoto jetzt schon seit 5 Jahren Stockvideos verkauft. Das meistverkaufteste Video mit über 3500 Downloads ist diese Weltkugel, gefolgt von einem Flug durch Wolken mit über 1600 Downloads und einer Zeitrafferaufnahme vom New Yorker Times Square mit über 1500 Downloads.
Wo wir gerade bei beliebten Motiven sind: Hier ist das meistverkaufteste Foto aus der Flickr Collection von Getty Images: Eine jubelnde Menschenmenge auf einem Konzert.
Nach meinem Bericht über ein kopiertes und geklautes Foto hatte ich einen interessanten Mail-Wechsel mit Michael Steidl, dem Managing Director des IPTC, also der Organisation, die für den Metadaten-Standard verantwortlich ist. Er wies mich unter anderem darauf hin, dass Fotografen immer ihre Copyright-Informationen in den enstprechenden Metadaten-Feldern hinterlegen sollten, weil es nach dem Digital Millenium Copyright Act verboten sei, diese aus einem Bild zu löschen. Das untersuchte zeitnah und intensiv auch Rob Davis in seinem Blog und fand heraus, dass sich sogar einige Bildagenturen dieses Vergehens schuldig machten. Das zeigte immerhin Wirkung und Dreamstime änderte daraufhin ihre bisherige Praxis. Ein wichtiger Rat deswegen an alle Fotografen: Eure Copyright-Informationen gehören immer in die IPTC-Daten.
Gabi Wejat-Zaretzke wies mich auf etwas hin, was für Fotografen interessant ist, die eine öffentliche Facebook-Seite als Marketing-Instrument nutzen. Einem aktuellen Urteil eines Landesgerichts zufolge muss der Betreiber der Seiten auch dort ein Impressum oder Vergleichbares vorweisen, sonst drohen Ordnungsgelder oder Ordnungshaft.
Ich weiß, dass viele Bildagenturen hier mitlesen, auch wenn sie sich selten zu Wort melden: Die Berliner Firma pixolution GmbH stellt in den nächsten Tagen zwei visuelle neue Suchmethoden vor, mit denen die Bildersuche intuitiver werden soll. Das White Paper zu deren Technologie gibt es hier als PDF-Download.
Die Microstock-Bildagentur 123rf plant den Verkauf von Footage und sammelt dafür die ersten Videos von ihren Fotografen.
Auch bei der Bildagentur Panthermedia gibt es viele Änderungen. Zum einen wird auf feste Abo-Kommissionen umgestellt statt wie bisher nach einem Verteilungsschlüssel auszuzahlen. Außerdem werden im November 2011 zwei neue erweiterte Lizenzen eingeführt, eine Template-Lizenz (50 Euro) und eine Pressemitteilung-Lizenz (20 Euro). Mir sind die Preise dafür jedoch immer noch zu gering, weshalb ich die Lizenzen deaktiviert lasse. Ein neues Sonderprojekt namens La Melle gibt es auch, bei dem Kunden Panthermedia-Bilder auf Sonnenschutz drucken können.
Alamy führt einen neuen „Push-FTP“-Service ein, um tagesaktuelle Newsbilder wie Sportfotos oder Celebritiy-Bilder besser an Redaktionen verkaufen zu können.
Von der Bildagentur-Software ImagePro gibt es jetzt die neue Version 1.7. Das ist übrigens auch die Software, welche ich für meinen Bildershop nutze.
Puh, langsam geht mir die Puste aus. Einer noch: Getty Images präsentiert jetzt die neue Masters Collection, eine Bildsammlung, welche aus den besten ikonischen Fotografien des Getty-Archivs bestehen soll. Wer auf klassische Fotografie steht, dem empfehle ich einen Blick in diese Auswahl als PDF.
Nach Zoonar bietet jetzt auch Imagebroker seinen Fotografen die Möglichkeit, ihre Bilder über Thinkstock im Abo vertreiben zu lassen. Mein Fazit bleibt bei Honoraren von bis zu 12,5 US-Cent pro Verkauf gleich.
Wenn ich trotz dieser Fülle etwas übersehen haben sollte, könnt ihr es gerne in den Kommentaren ergänzen.