Imagebroker ist eine Bildagentur, welche hauptsächlich als Distributor agiert.
Das heißt, Fotografen liefern die Bilder an die Agentur, und Imagebroker sendet diese an deren „einzigartiges Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ (Eigenwerbung) weiter.
Über die Risiken solcher Netzwerke habe ich in der Vergangenheit mehrmals geschrieben, z.B. hier oder hier, aber speziell bei Imagebroker scheint es ein weiteres zu geben.
In den letzten Monaten häuften sich bei mir die Anfragen und Beschwerden von Fotografen, welche bei Imagebroker kündigen wollten und dabei auf scheinbar unlösbare Probleme stießen. Dabei geht es nicht so sehr um die Kündigung selbst, sondern hauptsächlich darum, dass es nur mit größten Anstrengungen möglich ist, die Bilder aus dem von Imagebroker belieferten Agenturnetzwerk zu holen.
Der Agenturinhaber Klaus-Peter Wolf gibt sich große Mühe, die Fotografen in der Agentur zu halten, mit Mitteln, die – ich formuliere es mal vorsichtig – diskussionswürdig sind.

Das fängt beim Vertrag an:
Meinen habe ich im Juni 2007 abgeschlossen (hier nachlesbar als Muster). Darin steht bei den Kündigungsbedingungen:
„9. Laufzeit, Kündigung und Geschäftsaufgabe
9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende schriftlich gekündigt werden, erstmalig jedoch nach einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.
9.2. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird imagebroker keine Bilder des Bildlieferanten mehr an Agenturen verteilen. Soweit Partneragenturen Bilddateien des Bildlieferanten bereits vertreiben, dürfen sie dies weiter tun. Die Wirksamkeit von nach diesem Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits erteilter Vertriebslizenzen für Partneragenturen wird von der Kündigung dieses Vertrages nicht berührt. Wenn imagebroker Bilddateien für diese Partneragenturen auf eigenen oder fremden Servern hostet, dürfen diese Daten weiterhin zu diesem Zweck gespeichert bleiben.
9.3. Nach Vertragsende eingehende Nutzungshonorare werden, wie im Vertrag geregelt, weiterhin abgerechnet und ausbezahlt.
9.4. Sollte es zu einer Geschäftsaufgabe durch imagebroker kommen, wird imagebroker dem Bildlieferanten alle Agenturen nennen, bei denen sich Bilder des Bildlieferanten befinden, damit Bildlieferant und Agentur sich über eine Löschung der Bilder bzw. eine direkte Zusammenarbeit verständigen können.“
Besonders pikant ist hier der Punkt 9.2. Demnach wäre es gar nicht mehr möglich, die Bilder aus diesem Vertrag zu lösen. Im juristischen Fachpanel auf der Microstock Expo 2013 wurde dieser Vertrag unter anderem diskutiert und bekam ein vernichtendes Urteil.
Dazu kommt, dass Imagebroker die Liste seiner Vertriebspartner als Geschäftsgeheimnis hütet, während hingegen das deutsche Urheberrecht jedem Fotografen das Recht einräumt zu wissen, wer dessen Werke vertreibt und veröffentlicht.
Wie kommt man aus diesem Vertrag trotzdem heraus?
Im November 2013 schon hatte ich eine Email an Imagebroker mit der Bitte um Löschung meiner Bilder geschickt.
Daraufhin bekam ich einen Anruf von Klaus-Peter Wolf, in dem er mich daran erinnerte, dass das nicht möglich sei, weil es so im Vertrag stünde.
Übrigens erhalten viele der Fotografen, die eine Kündigung probieren, Anrufe von Klaus-Peter Wolf statt Emails. Das mag System haben, weil es so später deutlich schwerer nachzuweisen ist, was Imagebroker gesagt hat.
Nach Beratung mit einem spezialisierten Anwalt war ich der Meinung, das der Vertrag so nicht haltbar ist (Stichwort „unangemessene Benachteiligung“ nach §307 BGB sowie einige Paragraphen aus dem Urheberrecht) und schickte im März 2014 ein Einschreiben per Post mit diesem Wortlaut:
„Guten Tag,
hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht den „Partnerschaftsvertrag“ vom 21. Juni 2007 zwischen Imagebroker und mir zum Kalenderjahresende.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass ich den Abschnitt 9.2. des Vertrags für unwirksam halte und fordere darum eine Löschung meiner Bilder bei Imagebroker sowie allen belieferten Partneragenturen.
Ich bitte um eine kurze Bestätigung über den Erhalt dieser Kündigung.
Schöne Grüße, …“
Der zweite Absatz ist übrigens wichtig, falls es später zu einer juristischen Auseinandersetzung kommen sollte. Nach diesem Brief wurde mir eine Kündigung nach dem aktuell geltenden Vertrag angeboten.
Darin steht u.a.
„9. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende
9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit zum Ende des jeweils nächsten Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
9.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Beide Parteien sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die andere Vertragspartei zahlungsunfähig wird oder gegen eine der wesentlichen Vertragspflichten verstoßen hat bzw. eine der wesentlichen Zusicherungen bzw. Garantien dieser Vereinbarung nicht einhält und ein entsprechender Verstoß nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die andere Partei behoben wird. Für die außerordentliche Kündigung gilt die Schriftform.
9.3. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird imagebroker alle Bilder des Bildlieferanten aus dem Vertrieb nehmen und von der imagebroker-Homepage löschen. Ein Anspruch auf Rücksendung digitaler Daten und Datenträger besteht nicht. imagebroker wird die Partneragenturen über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis setzen und diese auffordern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten einzustellen.
9.4. Jedoch bleiben sämtliche von imagebroker vor Beendigung des Vertrages an Dritte eingeräumte Nutzungsrechte unberührt, auch wenn die Nutzungsrechte an einzelnen Werken gegebenenfalls über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus eingeräumt wurden.
9.5. Die Kündigung des Vertrages hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Bildlieferanten. Nach Vertragsende eingehende Nutzungshonorare werden, wie im Vertrag geregelt, weiterhin abgerechnet und ausbezahlt.“
Das nahm ich an. Meine Kündigung findet also Ende 2015 statt.
Nur wenige Wochen später, am 2. April 2014 nämlich, wurde der Vertrag von Imagebroker noch mal geändert. Darin steht jetzt:
„10. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende
10.1 Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zum Ende des jeweils übernächsten Kalenderjahres wirksam. Für eine Kündigung ist ein unterschriebenes Papierdokument als Brief oder PDF nötig.“
Die Vermutung liegt nahe, dass direkt nach meiner Kündigung ein neuer Vertrag aufgesetzt wurde. Wer im Januar 2015 kündigen würde, könnte demnach erst ab Januar 2018 über seine Bilder verfügen. Ob diese lange Frist rechtens ist, ist fraglich.
Übrigens steht in beiden neuen Verträgen nicht, dass die Bilder bei den Partneragenturen gelöscht werden, sondern nur, dass diese „in Kenntnis gesetzt werden“ und „aufgefordert werden, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten einzustellen“. Das bedeutet, dass sich Imagebroker die Hände in Unschuld waschen kann, sollte eine Partneragentur die Bilder trotzdem nach Ablauf der Kündigungsfrist verkaufen. Es bedeutet aber auch, dass Imagebroker spätestens bei der Kündigung den Fotografen eine Liste mit allen Partneragenturen geben müsste, damit diese überprüfen können, ob die Bilder tatsächlich gelöscht wurden und sich gegebenenfalls selbst um eine Löschung kümmern können.
Eine weitere Variante: Die außerordentliche Kündigung
Angesichts dieser mehr als langen Kündigungsfristen verfielen einige Fotografen auf einen anderen Weg.
Generell sind die Verträge mit Imagebroker nicht exklusiv, das heißt, das Bildmaterial darf auch über andere Agenturen vertrieben werden. Eine Doppelbelieferung soll jedoch vermieden werden.
Im alten Vertrag (2007) steht dazu:
„4. Vermeidung der Doppelbelieferung von Bildagenturen
4.1. Um eine Doppelbelieferung von Bildagenturen zu vermeiden, kann der Bildlieferant Bildagenturen, die er bereits selbst oder durch Dritte beliefert, von der Belieferung durch imagebroker ausnehmen. Dazu gibt er diese Agenturen (um Verwechselungen zu vermeiden, möglichst mit Angabe der Web-Adressen) imagebroker formlos bekannt. imagebroker wird diese Agenturen in die Liste der nicht zu beliefernden Agenturen aufnehmen. Diese Liste ist für den Bildlieferanten auf der imagebroker-Website jederzeit einsehbar.
4.2. Bevor der Bildlieferant eine weitere Bildagentur selbst oder durch Dritte beliefert, wird er diese Absicht imagebroker mitteilen. imagebroker wird diese Agentur in die Liste der nicht zu beliefernden Agenturen aufnehmen, außer wenn imagebroker bereits mit dieser Agentur zusammenarbeitet. In diesem Fall wird der Bildlieferant auf eine Belieferung dieser Agentur verzichten und dafür Sorge tragen, dass seine Bilder nicht anders als über imagebroker an diese Agentur geliefert werden.“
Im neusten Vertrag (April 2014) ist das noch verschärfter formuliert, indem auch „gleichen oder sehr ähnliche Bilder“ eingeschlossen sind und bei Zuwiderhandlung eine Unterlassungsanspruch gegenüber dem Fotografen geltend gemacht wird.
Im Vertrag steht jedoch nichts über Preisklassen, Preissegmente oder Microstock-Modelle.
Deshalb schickten einige Fotografen Klaus-Peter Wolf eine lange Liste mit Microstock-Agenturen, welche sie künftig zu beliefern gedenken.
Auf der Webseite von Imagebroker steht im FAQ klipp und klar:
„5. Werden imageBROKER-Bilder auch im Billigbereich verkauft?
Nein. imageBROKER arbeitet nur mit Agenturen zusammen, deren Verkaufspreise sich im traditionellen Preissegment bewegen. Das heißt, dass die Verkaufspreise für Rights Managed (RM) Bilder je nach Verwendungszweck bis zu mehrere tausend Euro und die Verkaufspreise für Royalty Free (RF) Bilder je nach Dateigröße bis zu 399 Euro betragen können. Mit Microstock- und Billigagenturen arbeitet imageBROKER nicht zusammen.“
Hier besteht für Imagebroker nun ein Dilemma:
Vertraglich ist es Fotografen erlaubt, die gleichen oder identischen Bilder, welche über Imagebroker vertrieben werden, auch bei billigen Microstock-Agenturen zu vertreiben. Falls Klaus-Peter Wolf darin einen Vertragsbruch und einen Grund für eine fristlose Kündigung sieht, hätte der Fotograf sein Ziel erreicht. Lässt Imagebroker hingegen den gleichzeitigen Vertrieb identischer Bilder auch über Microstock-Agenturen zu, würde das den Wert der Imagebroker-Vertriebsschiene stark schmälern und vermutlich bei den Macrostock-Agenturen nicht gut ankommen, vielleicht sogar zum Ende einiger Kooperationen mit teuren Agenturen führen. Es würden ja einige kurze Emails mit vergleichenden Bild-Links reichen, bis die Agenturen auf solche Doppellieferungen aufmerksam werden.
Mir wurde zugetragen, dass eine Reaktion von Imagebroker gewesen sein soll, den betreffenden Fotografen anzubieten, die Bilder über Imagebroker selbst bei den Microstock-Agenturen anzubieten. Falls es stimmen würde, wäre der Satz auf der Imagebroker-Webseite Makulatur.
So, oder so:
Wer seine Imagebroker-Bilder löschen lassen möchte, muss sich auf Widerstand gefasst machen. Wer ein zusätzliches Jahr Kündigungsfrist vermeiden möchte, sollte beachten, dass bei Kündigungen nach dem 31.12.2014 ein zusätzliches Jahr Laufzeit fällig werden könnte. Wer streitlustig ist, könnte aber auch versuchen, den Vertrag selbst juristisch anzufechten.
Welche Erfahrungen habt ihr gemacht?
Hat schon jemand erfolgreich bei Imagebroker kündigen können?