Meine Klage gegen den deutschen Verein LAION e.V., welcher unter anderem Trainingsdatensätze für KI-Anwendungen bereitstellt, hat weltweit für viel Aufmerksamkeit gesorgt.
Da es auch regelmäßig viele Anfragen zum aktuellen Stand des Verfahren gibt, hier ein kurzes Update.
Den Hintergrund für das Einreichen meiner Klage könnt ihr hier und hier ausführlich in meinen Blogartikeln nachlesen.
Kurz gefasst befinden sich etliche meiner Fotos im Datensatz „LAION 5B“. Anhand eines konkreten Fotos als Beispiel fordere ich Unterlassung und Auskunft über den Nutzungsumfang, da ich der Meinung bin, dass die Verwendung des Fotos für das Trainieren des Datensatzes eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung darstellt.
Der Verein LAION e.V. sieht das naturgemäß anders, wie in den beiden zitierten Blogartikeln gut erkennbar ist. Daher blieb uns nur die Möglichkeit des Klagewegs.
Zeitlicher Ablauf der Klage:
27.04.2023: Klage eingereicht beim Landgericht Hamburg
28.06.2023: Verfügung des Landgericht Hamburg, der Verein kann Verteidigungsbereitschaft anzeigen und Klage erwidern
01.08.2023: LAION e.V. reicht Klageerwiderung ein
20.09.2023: Stellungnahme meines Anwalts zur Klageerwiderung
25.04.2024 um 15:00 Uhr: Gerichtstermin vor dem Landgericht Hamburg
Das Landgericht Hamburg hat also in ca. einem halben Jahr den Gerichtstermin angesetzt, in dem dann mündlich weiter über die Klage verhandelt werden wird. Das Verfahren ist öffentlich. Hier die aktuelle Zusammenfassung des Falls durch die mich vertretende Kanzlei SLD.
Andere aktuelle Klagen im KI-Bereich
Ich bin jedoch nicht der einzige, welcher sich daran stört, dass seine urheberrechtlich geschützten Werke ohne Nachfragen oder Entlohnung durch KI-Firmen verwertet werden.
In den USA läuft aktuell diese Sammeklage dreier Künstlerinnen gegen Stability AI, Midjourney und DeviantArt.
Die US-Komikerin Sarah Silverman klagt derzeit zusammen mit zwei anderen Autoren gegen den ChatGPT-Betreiber OpenAI und den Facebook-Mutterkonzern Meta wegen der Verwendung einiger ihrer Bücher in den KI-Trainingsdaten.
Auch gegen Google läuft diese Klage wegen der unerlaubten Verwendung von Daten für das KI-Training.
Schon länger bekannt ist die Klage der Bildagentur Getty Images gegen Stability AI wegen deren Verwendung von Bildern im KI-Trainingsdatensatz.
Was passiert eigentlich, wenn Urheber ihre Bilder aus den Trainingsdaten für die großen KI-Systeme entfernen wollen? Ich habe es ausprobiert und das Ergebnis gleicht einem Kafka-Roman.
Der deutsche Verein LAION e.V. hat verschiedene KI-Trainingssätze kostenlos ins Internet gestellt mit Links und Bildbeschreibungen und anderen Informationen zu teilweise über 5.8 Milliarden (größtenteils urheberrechtlich geschützten) Bildern.
Diese Trainingsdaten wurden u.a. von kommerziell agierenden Firmen wie Stability AI genutzt, um ihre Bildgenerierende KI „Stable Diffusion“ zu trainieren. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass zufällig einer der Gründungsmitglieder des Vereins, Richard Vencu, bei der Firma Stability AI arbeitet. Das übrigens genau seit Februar 2022, also dem Zeitpunkt, als der Verein gegründet wurde.
Im Februar hatte ich hier berichtet, dass ich LAION e.V. darum gebeten hatte, meine urheberrechtlich geschützten Bilder aus den Trainingsdaten zu entfernen. Als Antwort kam ein arroganter Brief, der mit der Drohung endete, dass ich mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen habe, sollte ich auf meiner angeblich unbegründeten Forderung bestehen.
Davon lasse ich mich natürlich nicht abschrecken und verschickte mit Hilfe meines Anwalts Ende März eine Unterlassungsforderung sowie eine Auskunftsanfrage, welche mit nach §§101 UrhG, 242 BGB zusteht.
Also im Klartext: Ich habe den Verein ausgefordert, meine Bilder aus dem Trainingssatz zu nehmen und mir Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang genau meine Werke verwendet wurden, wie lange, woher sie die Inhalte hatten und so weiter.
Das fand der Verein gar nicht lustig und antwortete am 11. April 2023:
„Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Die einzige Vervielfältigungshandlung die unsere Mandantin vorgenommen haben könnte, war vorübergehender Natur und ist von den Schrankenregelungen sowohl des § 44b UrhG als auch des noch weitergehenden § 60d UrhG gedeckt. Wie bereits gegenüber Ihrem Mandanten ausgeführt, speichert unsere Mandantin keine Vervielfältigungsstücke der Werke Ihres Mandanten, die gelöscht werden könnten oder über die Auskunft erteilt werden könnte. Unsere Mandantin hat lediglich zum initialen Trainieren eines selbstlernenden Algorithmus, unter Einsatz sog. Crawler, Bilddateien im Internet ausfindig gemacht und zur Informationsgewinnung kurzzeitig erfasst und ausgewertet.“
Interessant ist, dass hier ausdrücklich der Einsatz von Crawlern erwähnt wird, welcher in den Nutzungsbedingungen der meisten Bildagenturen ausdrücklich verboten ist. So auch bei den Bildern, welche ich beanstandet hatte.
Mal ganz abgesehen, dass wir auch sehr gespannt sind, wie LAION e.V. erklären will, woher der Verein Links zu Bild-Thumbnails haben will, deren Bilder schon vor der Vereinsgründung bei den Bildagenturen gelöscht worden waren.
Weiter heißt es dann im Text:
„Unsere Mandantin wird daher insbesondere keine Unterlassungserklärung gegenüber Ihrem Mandanten abgeben. Daneben hat Ihr Mandat selbstredend auch keinen Anspruch auf Auskunft durch unsere Mandantin. Selbst bei Bejahung einer rechtsverletzenden Vervielfältigungshandlung bestünde mangels eines Handelns im gewerblichen Ausmaß kein Auskunftsanspruch.“
Das heißt, salopp verkürzt formuliert: Wir werden die urheberrechtlich geschützten Werke weiterhin nutzen, auch wenn der Urheber dagegen ist. Außerdem verweigern wir die Auskunft, wo wir die Bilder genau herhaben und was wir damit gemacht haben und wie lange genau wir sie gespeichert haben. So selbstverständlich finden wir das nicht.
Dann heißt es:
„Unsere Mandantin hat grundsätzlich Verständnis dafür, dass Ihr Mandant ggf. auch eine vorübergehende Vervielfältigung seiner Werke nicht gern sieht. Nur ist diese eben ausdrücklich vom europäischen Gesetzgeber gestattet worden. Daher müssen wir Ihren Mandanten dazu auffordern, dass er erklärt, von den mit Schreiben vom 29.03.2023 geltend gemachten Ansprüchen Abstand zu nehmen.“
Um dem Ganzen dann die Krone aufzusetzen, fordert LAION e.V. dann Geld von mir:
„Mit Schreiben vom 14.02.2023 hatten wir Ihren Mandanten bereits darauf aufmerksam gemacht, dass unserer Mandantin im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme Schadenersatzansprüche gemäß § 97a Abs. 4 UrhG zustehen. Unsere Mandantin hatte seinerzeit noch davon abgesehen diesen Anspruch durchzusetzen, sieht sich nun aber außer Stande hier weiter Nachsicht walten zu lassen. Für die Verteidigung gegen die durch Sie ausgesprochene, offenkundig unberechtigte Abmahnung sind ihr Rechtsanwaltskosten entstanden, die unsere Mandantin nicht selbst tragen wird.“
Den Gegenstandswert beziffert die gegnerische Anwaltskanzlei auf 9.000 Euro, der geforderte Betrag beläuft sich auf 887,03 € (Aufschlüsselung siehe Bild oben).
Also noch mal das Ganze runtergebrochen: Der Verein nutzt massenhaft urheberrechtlich geschützte Werke, damit kommerziell agierende Firmen damit Profit machen können und wenn ich als Urheber darum bitte, meine Bilder aus den Trainingsdaten zu entfernen sowie mir den rechtlich zustehenden Auskunftsanspruch zu erfüllen, soll ich dem Verein Schadensersatz zahlen.
Da passt es ganz gut, dass die Kanzlei schon mal androht, dass sie „geneigt seien, die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung zuzuführen“. Wir sind genauso „geneigt“ und arbeiten schon an der Anspruchsbegründung für das Gericht.
Update 27.04.2023, 16:25 Uhr: Wir haben eben die Klage gegen LAION e.V. vor dem Landgericht Hamburg eingereicht.
Fast genau ein Jahr ist es her, als an dieser Stelle mein Artikel „Imagebroker: Der unendliche Vertrag ohne Kündigung?“ erschien. Darin ging es um einige gravierende Probleme mit dem Fotografenvertrag der Bildagentur, mit denen ich nicht alleine stand.
Dieser Artikel verärgerte Klaus-Peter Wolf, den Inhaber von Imagebroker, so sehr, dass er mir erst mehrmals telefonisch sowie per Email unter anderem mit „Krieg“ drohte, sowohl „publizistisch“ als auch „juristisch“. In seinem – damals noch aktiven – Imagebroker-Blog erschien dann ein wutentbrannter Artikel, in dem er mir „unaufgeforderte Rechtsberatung“ sowie einige andere Nettigkeiten unterstellte (im Volltext nachzulesen hier).
Diesmal lieber kein Screenshot…
In der oben erwähnten Email zählte er auch die Punkte auf, die er für justiziabel hielt, unter anderem die Verwendung eines Bildes im Screenshot der Startseite von www.imagebroker.com. Den „Krieg“ könne ich aber vermeiden, indem ich den ihn störenden Beitrag „umgehend“ vom Blog löschen würde. Wenn ich das nicht täte, würde er „publizistisch und juristisch alle Register ziehen“.
Da die meisten seiner anderen aufgezählten Punkte, zum Beispiel „üble Nachrede“, „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, „urheberrechtlich geschützte Verträge“ und andere Geschütze, die er in Stellung gebracht hatte, kaum haltbar waren und wohl nur der Einschüchterung dienen sollten, kam dann wie angekündigt erst eine Abmahnung und danach die Klage wegen „Verletzung des Urheberrechts“.
Warum? Ich hatte im Artikel den Screenshot der Start-Webseite von Imagebroker gezeigt, um unter anderem die Selbstdarstellung vom „einzigartigen Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ zu belegen. Das war meiner Auffassung nach vom Zitatrecht gedeckt.
Leider befand sich auf der Startseite und somit auch auf dem Screenshot ein großes Foto des Fotografen Harry Laub. Das Gericht folgte leider nicht meiner Auffassung, dass das Foto nur „unwesentliches Beiwerk“ sei und es mir bei dem Screenshot um die Webseite der Agentur als virtuelles Aushängeschild der Firma ging. Aber gut, vor der Justiz ist das Internet digitales Neuland und das Risiko war vorhanden, dass das Gericht Probleme mit der Einschätzung von Screenshots hat. Das ist unter anderem gut daran zu erkennen, dass das Wort „Screenshot“ im gesamten Text der Urteilsbegründung nur ein Mal in einem völlig anderen Zusammenhang auftaucht (das Urteil im Volltext kann hier nachgelesen werden).
Leider spielte es vor Gericht auch keine Rolle, dass das Urheberrecht hier als Mittel der Zensur verwendet werden sollte (Stichwort „Zensurheberrecht“), um eine Löschung des kritischen Artikels zu erwirken.
Aktueller Stand: Ich habe die Klage verloren. Insgesamt musste ich ca. 1600 Euro zahlen, davon ca. 250 Euro Schadensersatz an den Fotografen, sowie ca. 350 Euro für meinen Anwalt sowie ca. 1000 Euro für den gegnerischen Anwalt. Das ist ungefähr die Summe, welche ich in den gesamten letzten drei Jahren bei Imagebroker verdient habe.
Was währenddessen geschah…
Der hauseigene Imagebroker-Blog ist mittlerweile geschlossen. Auch die Startseite änderte sich im letzten Jahr mehrmals. Aktuell werden dort nur viele kleine Thumbnail-Bilder gezeigt. Hätte ich meinen Screenshot jetzt gemacht, hätte meine Lage vor Gericht vermutlich viel positiver ausgesehen.
Interessant ist auch, dass Imagebroker seit Oktober 2015 einen Instagram-Account bewirbt. Hätte ich von dort eins der Imagebroker-Bilder in meinen Artikel via „Embedding…“ eingebunden, wäre ich vermutlich ebenfalls auf der sicheren Seite gewesen.
Aber es ging doch um den Imagebroker-Vertrag?
Genau, Ausgangspunkt der Geschichte war meine Kritik an den Fotografenverträgen. Nur wenige Wochen nach der Veröffentlichung meines Artikels kündigte Imagebroker einen neuen Fotografenvertrag an, den „Online-Vertrag 2.0″.
Dieser enthält angesichts meiner Kritik einige interessante Änderungen. Zu einen behält sich Imagebroker darin nun selbst den Vertrieb über Microstock-Agentur vor, während das zuvor kategorisch ausgeschlossen wurde und von mir als ein Weg zur „außerordentlichen Kündigung“ aufgezeigt wurde.
Außerdem wurden Unterschiede zwischen dem alten Papiervertrag und dem „Online-Vertrag 1.0“ beseitigt, nicht immer zum Vorteil der Fotografen. Aus der Kündigungsfrist zum „nächsten Kalenderjahr“ wurde im aktuellen Vertrag die Frist zum „übernächsten Kalenderjahr“.
Besonders spannend finde ich folgende Konstruktion im aktuellen Vertrag:
„10.5 Einstellung der Vermarktung und Löschung von Bildern bei Vertriebspartnern
Rechtzeitig vor Vertragsende wird imageBROKER die Vertriebspartner über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis setzen und Diese auffordern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten rechtzeitig einzustellen. Soweit Vertriebspartner Bilddaten erhalten haben, werden Sie aufgefordert, diese rechtzeitig zu löschen. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann es bis zu 180 Tage nach Vertragsende dauern, bis alle Bilder bei den Vertriebspartnern gelöscht sind. imageBROKER haftet in keinem Fall auf Grund einer nicht rechtzeitig erfolgten Löschung von Bildern bei den Vertriebspartnern.“
Nachdem ich kritisiert hatte, dass in meinem Papiervertrag keine Möglichkeit der Löschung von Bildern bei Partneragenturen vorgesehen ist, ist der Absatz 10.5 nur auf den ersten Blick eine Verbesserung.
In der Praxis heißt das, dass der Fotograf erstens noch ein weiteres halbes Jahr warten muss, bis er kontrollieren kann, ob Partneragenturen alle Bilder gelöscht haben. Ist das nicht der Fall, haftet Imagebroker „in keinem Fall“ (eventuell eingehendes Honorar wird aber natürlich trotzdem gerne geteilt). In den vorherigen Versionen ist dieser Haftungsausschluss noch nicht enthalten.
Auch an anderen Stellen ist im neuen Vertrag häufiger von „Pflichten“ des Fotografen die Rede als zuvor.
Übrigens bot mir Klaus-Peter Wolf an, am Vertragsentwurf „mitzuarbeiten“, aber angesichts eines laufenden Gerichtsverfahrens wollte ich nicht das Feigenblatt spielen und unverbindliche Vorschläge in den Raum stellen, die er nach Gutdünken ablehnen kann.
Da war noch was: Die Partneragentur-Liste
Fotografen, welche Mitglied bei der VG Bild-Kunst sind, können Webseiten melden, auf denen ihre Bilder zu sehen sind, um zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Damit Fotografen ihre Imagebroker-Bilder ebenfalls melden können, benötigen sie jedoch die Partneragentur-Liste, um zu wissen, welche Webseiten die Bilder zeigen.
Diese Liste gibt Klaus-Peter Wolf jedoch nur sehr ungern heraus. Ich bekam kurz vor der Veröffentlichung meines Artikels eine Version von 2013 mit dem Hinweis, dass die Liste für 2014 „automatisch“ an mich verschickt würde. Bis heute habe ich die aktuelle Liste nicht erhalten. Auch andere Fotografen, welche die Liste angefordert hatten, mussten mehrmals nachhaken, bis die Liste verschickt wurde.
Im empfehle dringend jedem Imagebroker-Fotograf, diese Liste auch aus einem anderen Grund anzufordern: Wer irgendwann sein Konto bei Imagebroker kündigen will, ist darauf angewiesen, kontrollieren zu können, ob die Bilder bei den Partneragenturen wirklich gelöscht wurden. Ohne die Partneragentur-Liste ist das unmöglich.
Wie schätzt ihr den aktuellen Imagebroker-Vertrag ein?
Willkommen zu den ersten Stockfotografie-News des neuen Jahres.
Die gesammelten Tipps und Infos sind oft schon aus dem letzten Jahr, aber wegen eines Rechtstreits bin ich in den letzten Wochen leider nicht dazu gekommen, diese schon früher für euch in eine lesbare Form aufzubereiten.
Wer schneller über solche Infos wie unten informiert sein will, kann meine Facebook-Seite abonnieren, wo ich viele dieser Infos zwischendurch veröffentliche.
Aber jetzt geht’s los:
Ganz frisch, erst gestern rein: Die Bildagentur Shutterstock hat gleich zwei Zukäufe getätigt: Die Agentur Premium Beat für 38 Mio USD, um besser im Musikbereich mitmischen zu können und Rex Features für 33 Mio USD, um mehr redaktionelle Bilder anbieten zu können. Der Markt bleibt sehr turbulent.
Wie gründe ich erfolgreich eine Bildagentur? Zu diesem Thema hat der Gründer der Bildagentur Adpic und Anbieter der Agentur-Software xmstore, Martin Baumann, eine sehr lesenswerte Artikelserie zusammengestellt, von der bisher 4 der 10 geplanten Teile online sind.
Wo wir beim Thema sind: Wer selbst direkt Bilder verkauft, zum Beispiel über einen Webshop, Symbiostock oder ein WordPress-Plugin, wird vermutlich von der neuen länderspezifischen Umsatzsteuer-Regelung der EU betroffen sein. Viel mehr Infos dazu findet ihr hier zusammengefasst.
Die Microstock-Agentur Dreamstime hat ein nettes neues Keyword-Feature eingeführt: Im Bereich, wo die Verkäufe angezeigt werden, wurden bisher ja schon teilweise die Suchbegriffe angezeigt, welche ein Käufer benutzt hat, um das Bild zu finden. Wenn das benutzte Wort noch nicht in den Suchbegriffen des Fotografen enthalten ist, kann dieser es jetzt mit einem Klick auf das schwarze „Plus“-Symbol hinzufügen. Das Ganze sieh so aus:
Mittlerweile hat die Bildagentur Depositphotos anscheinend Übung darin, die Bildpreise und Fotografenkommissionen nach unten zu drücken. Nach diesem und diesem Versuch hier, kommt nun hier der neue Vorstoß, um diesmal nur 3% Fotografen-Anteil bezahlen zu müssen.
Experimentiert ihr mit Luftaufnahmen mittels einer Drohne? Passt auf, dass ihr alle erforderlichen Genehmigungen für kommerzielle Fotografie einholt, sonst ergeht es euch vielleicht wie diesem Fotografen, der nach einem unerlaubten Drohnenflog eine vierstellige Strafzahlung leisten musste.
Wie erstellt und postet man am besten virale Bilder, die dann durchs die sozialen Netzwerke fegen? Calvin Hollywood gibt hier [Update: Das Video wurde bei Youtube anscheinend leider entfernt] einige Tipps.
Meine Vorhersage in den letzten News hat sich bewahrheitet: Die Konsolidierung der deutschen Bildagentur-Szene ist noch nicht abgeschlossen. Nachdem Panthermedia im Juli die Agentur Digitalstock gekauft hat, hat die Münchener Agentur jetzt im Januar auch die Berliner Agentur Coverpicture gekauft, welche vor allem im redaktionellen Bereich ihre Stärke hatte. Den Fotografen wird angeboten, ihre dort vorhandenen Bilder entweder zu Panthermedia zu übertragen oder zum 1. April 2015 löschen zu lassen. Ich habe mich für letzteres entschieden, weil meine Bilder sowieso schon bei Panthermedia sind.
Nachdem die Bildagenturen ihre Erfahrungen sammeln konnten, wie der hochpreisige Bildermarkt am besten durch Microstock-Preise ersetzt werden konnte, scheint diese Entwicklung im Video-Bereich deutlich schneller zu laufen. Shutterstock bietet jetzt über deren Tochteragentur Bigstock testweise Video-Pakete im Abo für bis zu 0,07 Euro-Cent pro Video an. Immerhin scheint von Anbieter-Seite ein aktiver „Opt-In“ erforderlich gewesen zu sein. An anderer Front drückt Videohive vom Agenturkonglomerat Envato die Preise für HD-Videos auf 6 US-Dollar. Ein winziger Lichtblick: Der Download eines HD-Videos bei Fotoliazählt jetzt wie 5 Downloads, womit vor allem Leute mit vielen Videos im Portfolio vielleicht etwas schneller im Ranking steigen können.
Autsch: Die Rating-Agentur Moodys senkt den Ausblick für Getty Images von „stabil“ auf „negativ“, die volle Begründung ist hier nachlesbar. Versucht beim Lesen einfach mal, das Wort „Midstock“ durch „iStock“ zu ersetzen.
Der Microstock-Fotograf Joshua Resnick wird aktuell von einem seiner Models verklagt, weil Bilder des Models in pornografischen Zusammenhängen aufgetaucht sind. Je nach Quelle reicht die Schadenssumme von einer fünfstelligen bis sechsstelligen Summe. So wie sich der Fall darstellt, halte ich den Fall für eher haltlos, aber wer des öfteren Dessousfotos mit Models macht, sollte ein Augenmerk darauf richten, wie der Prozess ausgehen wird. Die Klageschrift kann hier als PDF eingesehen werden, der verwendete Model-Vertrag hier.
Bei iStock gibt es einige wichtige finanzielle Änderungen: Ab 2015 muss jeder, welcher eine Doppelbesteuerung vermeiden will, ein Steuer-Interview ausfüllen, wie es auch schon von Shutterstock und Fotolia verlangt wurde. Außerdem wird der Verdienst monatlich ausgezahlt, wenn mindestens 100 USD verdient wurden. Alle Details hier.
Seit November schon werden alle Bilder, die bei Panthermedia im Abo vertrieben werden, automatisch auch bei Vertriebspartnern im Abo angeboten. Wer das nicht will, muss Abos komplett in der Rechteverwaltung deaktivieren.
Noch was für’s Auge: Sehr schöne Luftaufnahmen von New York City bei Nacht gibt es hier vom Fotografen Vincent Laforet.
Zum Schluss noch etwas Lehrreiches: Wie erstellt man „klassisches Rembrandtlicht“? So:
Habe ich etwas vergessen? Dann bitte in den Kommentaren nachtragen.
Vor einigen Tagen verschickte die weltweit größte Bildagentur Getty Images an Mail an ihre Fotografen. Darin warnte die Agentur eindringlich davor, designgeschützte Möbel auf Stockfotos zu verwenden.
Aktueller Anlass ist diese Klage gegen Getty Images von Pernette Martin-Barsac and Jacqueline Jeanneret Gris vor einem französischen Gericht. Die beiden sind die Erben und Rechteinhaber der Werke des Architekten und Möbeldesigners Charles-Édouard Jeanneret-Gris, besser bekannt unter seinem Pseudonym Le Corbusier.
Einige der von der Klage betroffenen Möbelstücke: Sofa und Sessel LC3 (Quelle: Joshua Gardner/xdjio/Flickr, Lizenz cc-by-nc-nd 2.0)
In der Klage werfen die beiden der Bildagentur vor, dass auf 52 Fotos Möbelstücke von Le Corbusier zu sehen sind, bei denen das Design geschützt sei. In der Klageschrift wird argumentiert, dass die „massenhafte Verbreitung“ der Bilder durch Getty Images eine „Wertminderung“ der angesehenen Marke Le Corbusier verursacht habe. Das Gericht gab den Klägern jetzt recht und Getty Images muss alle Bilder, auf denen Möbel von Le Corbusier zu sehen sind, aus ihrer Bilddatenbank entfernen. Pro Bild muss Getty außerdem 2.500 Euro zahlen, bei 52 betreffenden Fotos macht das 130.000 Euro. Falls Getty Images weiterhin Bilder des Klägers benutze, drohen 10.000 Euro Strafe pro Einzelfall.
Getty Images weist darauf hin, dass sie gegen das Urteil Berufung einlegen werden, es momentan aber rechtskräftig ist.
Was bedeutet das für Stockfotografen?
Fotografen, welche designgeschützte Möbelstücke ohne Erlaubnis auf ihren Fotos haben, riskieren eine Klage. Betroffen sind vor allem die Sofas und Sessel von Le Corbusier, welche Getty als „visuelle Referenz“ hier als PDF zusammengestellt hat. Ich empfehle ausdrücklich, sich die Möbelstücke anzuschauen und gut einzuprägen. Damit aber nicht genug: Getty Images warnt ausdrücklich davor, Werke von Arne Jacobsen, Eero Aarnio and Ludwig Mies van der Rohe auf Fotos zu benutzen.
Auch designgeschützt: Der Ei-Sessel von Arne Jacobsen (Quelle: Scott Anderson/flickr, Lizenz cc-by-sa 2.0)Ebenfalls designgeschützt: Der Barcelona-Sessel von Ludwig Mies van der Ruhe (Quelle: ptj.ch/Wikimedia Commons, Lizenz cc-by-sa)