Fast genau ein Jahr ist es her, als an dieser Stelle mein Artikel „Imagebroker: Der unendliche Vertrag ohne Kündigung?“ erschien. Darin ging es um einige gravierende Probleme mit dem Fotografenvertrag der Bildagentur, mit denen ich nicht alleine stand.
Dieser Artikel verärgerte Klaus-Peter Wolf, den Inhaber von Imagebroker, so sehr, dass er mir erst mehrmals telefonisch sowie per Email unter anderem mit „Krieg“ drohte, sowohl „publizistisch“ als auch „juristisch“. In seinem – damals noch aktiven – Imagebroker-Blog erschien dann ein wutentbrannter Artikel, in dem er mir „unaufgeforderte Rechtsberatung“ sowie einige andere Nettigkeiten unterstellte (im Volltext nachzulesen hier).

In der oben erwähnten Email zählte er auch die Punkte auf, die er für justiziabel hielt, unter anderem die Verwendung eines Bildes im Screenshot der Startseite von www.imagebroker.com. Den „Krieg“ könne ich aber vermeiden, indem ich den ihn störenden Beitrag „umgehend“ vom Blog löschen würde. Wenn ich das nicht täte, würde er „publizistisch und juristisch alle Register ziehen“.
Da die meisten seiner anderen aufgezählten Punkte, zum Beispiel „üble Nachrede“, „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, „urheberrechtlich geschützte Verträge“ und andere Geschütze, die er in Stellung gebracht hatte, kaum haltbar waren und wohl nur der Einschüchterung dienen sollten, kam dann wie angekündigt erst eine Abmahnung und danach die Klage wegen „Verletzung des Urheberrechts“.
Warum? Ich hatte im Artikel den Screenshot der Start-Webseite von Imagebroker gezeigt, um unter anderem die Selbstdarstellung vom „einzigartigen Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ zu belegen. Das war meiner Auffassung nach vom Zitatrecht gedeckt.
Leider befand sich auf der Startseite und somit auch auf dem Screenshot ein großes Foto des Fotografen Harry Laub. Das Gericht folgte leider nicht meiner Auffassung, dass das Foto nur „unwesentliches Beiwerk“ sei und es mir bei dem Screenshot um die Webseite der Agentur als virtuelles Aushängeschild der Firma ging. Aber gut, vor der Justiz ist das Internet digitales Neuland und das Risiko war vorhanden, dass das Gericht Probleme mit der Einschätzung von Screenshots hat. Das ist unter anderem gut daran zu erkennen, dass das Wort „Screenshot“ im gesamten Text der Urteilsbegründung nur ein Mal in einem völlig anderen Zusammenhang auftaucht (das Urteil im Volltext kann hier nachgelesen werden).
Leider spielte es vor Gericht auch keine Rolle, dass das Urheberrecht hier als Mittel der Zensur verwendet werden sollte (Stichwort „Zensurheberrecht“), um eine Löschung des kritischen Artikels zu erwirken.
Aktueller Stand: Ich habe die Klage verloren. Insgesamt musste ich ca. 1600 Euro zahlen, davon ca. 250 Euro Schadensersatz an den Fotografen, sowie ca. 350 Euro für meinen Anwalt sowie ca. 1000 Euro für den gegnerischen Anwalt. Das ist ungefähr die Summe, welche ich in den gesamten letzten drei Jahren bei Imagebroker verdient habe.
Was währenddessen geschah…
Der hauseigene Imagebroker-Blog ist mittlerweile geschlossen. Auch die Startseite änderte sich im letzten Jahr mehrmals. Aktuell werden dort nur viele kleine Thumbnail-Bilder gezeigt. Hätte ich meinen Screenshot jetzt gemacht, hätte meine Lage vor Gericht vermutlich viel positiver ausgesehen.
Interessant ist auch, dass Imagebroker seit Oktober 2015 einen Instagram-Account bewirbt. Hätte ich von dort eins der Imagebroker-Bilder in meinen Artikel via „Embedding…“ eingebunden, wäre ich vermutlich ebenfalls auf der sicheren Seite gewesen.
Aber es ging doch um den Imagebroker-Vertrag?
Genau, Ausgangspunkt der Geschichte war meine Kritik an den Fotografenverträgen. Nur wenige Wochen nach der Veröffentlichung meines Artikels kündigte Imagebroker einen neuen Fotografenvertrag an, den „Online-Vertrag 2.0″.
Dieser enthält angesichts meiner Kritik einige interessante Änderungen. Zu einen behält sich Imagebroker darin nun selbst den Vertrieb über Microstock-Agentur vor, während das zuvor kategorisch ausgeschlossen wurde und von mir als ein Weg zur „außerordentlichen Kündigung“ aufgezeigt wurde.
Außerdem wurden Unterschiede zwischen dem alten Papiervertrag und dem „Online-Vertrag 1.0“ beseitigt, nicht immer zum Vorteil der Fotografen. Aus der Kündigungsfrist zum „nächsten Kalenderjahr“ wurde im aktuellen Vertrag die Frist zum „übernächsten Kalenderjahr“.
Besonders spannend finde ich folgende Konstruktion im aktuellen Vertrag:
„10.5 Einstellung der Vermarktung und Löschung von Bildern bei Vertriebspartnern
Rechtzeitig vor Vertragsende wird imageBROKER die Vertriebspartner über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis setzen und Diese auffordern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten rechtzeitig einzustellen. Soweit Vertriebspartner Bilddaten erhalten haben, werden Sie aufgefordert, diese rechtzeitig zu löschen. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann es bis zu 180 Tage nach Vertragsende dauern, bis alle Bilder bei den Vertriebspartnern gelöscht sind. imageBROKER haftet in keinem Fall auf Grund einer nicht rechtzeitig erfolgten Löschung von Bildern bei den Vertriebspartnern.“
Nachdem ich kritisiert hatte, dass in meinem Papiervertrag keine Möglichkeit der Löschung von Bildern bei Partneragenturen vorgesehen ist, ist der Absatz 10.5 nur auf den ersten Blick eine Verbesserung.
In der Praxis heißt das, dass der Fotograf erstens noch ein weiteres halbes Jahr warten muss, bis er kontrollieren kann, ob Partneragenturen alle Bilder gelöscht haben. Ist das nicht der Fall, haftet Imagebroker „in keinem Fall“ (eventuell eingehendes Honorar wird aber natürlich trotzdem gerne geteilt). In den vorherigen Versionen ist dieser Haftungsausschluss noch nicht enthalten.
Auch an anderen Stellen ist im neuen Vertrag häufiger von „Pflichten“ des Fotografen die Rede als zuvor.
Übrigens bot mir Klaus-Peter Wolf an, am Vertragsentwurf „mitzuarbeiten“, aber angesichts eines laufenden Gerichtsverfahrens wollte ich nicht das Feigenblatt spielen und unverbindliche Vorschläge in den Raum stellen, die er nach Gutdünken ablehnen kann.
Da war noch was: Die Partneragentur-Liste
Fotografen, welche Mitglied bei der VG Bild-Kunst sind, können Webseiten melden, auf denen ihre Bilder zu sehen sind, um zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Damit Fotografen ihre Imagebroker-Bilder ebenfalls melden können, benötigen sie jedoch die Partneragentur-Liste, um zu wissen, welche Webseiten die Bilder zeigen.
Diese Liste gibt Klaus-Peter Wolf jedoch nur sehr ungern heraus. Ich bekam kurz vor der Veröffentlichung meines Artikels eine Version von 2013 mit dem Hinweis, dass die Liste für 2014 „automatisch“ an mich verschickt würde. Bis heute habe ich die aktuelle Liste nicht erhalten. Auch andere Fotografen, welche die Liste angefordert hatten, mussten mehrmals nachhaken, bis die Liste verschickt wurde.
Im empfehle dringend jedem Imagebroker-Fotograf, diese Liste auch aus einem anderen Grund anzufordern: Wer irgendwann sein Konto bei Imagebroker kündigen will, ist darauf angewiesen, kontrollieren zu können, ob die Bilder bei den Partneragenturen wirklich gelöscht wurden. Ohne die Partneragentur-Liste ist das unmöglich.
Wie schätzt ihr den aktuellen Imagebroker-Vertrag ein?