Schlagwort-Archive: kommerziell

Frag den Anwalt – Folge 05: Redaktionelle Nutzung von Bildern der Oscar-Verleihung?

Am 26. Februar fin­det die dies­jäh­ri­ge Oscar-​Verleihung der Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Los Angeles statt.

Im Vorfeld gibt es noch eini­ge Fragen zu klä­ren, zum Beispiel die­se hier unser Leserin Anja:

Guten Tag,

ich habe den Artikel auf ihrem Blog gele­sen und für mich ergibt sich eine spe­zi­el­le Frage, von der ich mir erhof­fe, dass sie sie mir beant­wor­ten können.

Und zwar … Wenn ich jetzt bei­spiels­wei­se für einen Kunden über die anste­hen­de Oscarverleihung auf sei­ner Facebookseite berich­ten will, ist das dann zwin­gend eine kom­mer­zi­el­le Nutzung?

Natürlich ver­wen­den wir nor­ma­ler­wei­se für die Postings/​Bilder einen Abbinder mit Markennamen, aller­dings könn­te man die­sen in die­sem Fall auch ein­fach weg­las­sen und im Posttext z.B. kei­ne Produkte oder Ähnliches erwäh­nen, son­dern ledig­lich die eige­ne Community über die Oscar-​Verleihung infor­mie­ren. Könnte ich dann ein redak­tio­nel­les Bild verwenden?

Ich wür­de mich sehr freu­en, wenn Sie mir wei­ter­hel­fen könnten.

Mit bes­ten Grüßen,
Anja“

Die Frage, ob eine Bildverwendung redak­tio­nell oder kom­mer­zi­ell ist, ist ein ech­ter Klassiker. Doch sehen wir uns mal an, wieso.

Faustformelartig kann man unterscheiden:

Kommerziell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um damit etwas zu bewer­ben /​ ver­kau­fen.
Redaktionell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um über etwas zu berichten.

Meiner Erfahrung nach ist die­se Unterscheidung oder sagen wir lie­ber, die Sehnsucht nach dem begehr­te­ren Status „redak­tio­nell“ mit der Einschätzung ver­bun­den, dass eine redak­tio­nel­le Bildverwendung ohne die Klärung von Drittrechten erfol­gen kön­ne – frei nach dem (recht­lich bedenk­li­chen!) Motto:

Ist die Bildverwendung redak­tio­nell, brau­che ich nie­man­den um Erlaubnis zu fra­gen und muss daher auch nichts für die Bilder bezah­len“.

Dies kann kei­nes­wegs für alle in Betracht kom­men­den Rechte ange­wandt wer­den und das wie­der­um ist bei­spiels­wei­se auch der Grund, war­um die meis­ten Bildagenturen Ihren Bestand in kom­mer­zi­ell und redak­tio­nell unter­tei­len, da bei den redak­tio­nel­len Kollektionen Teile der nach­fol­gend dar­ge­stell­ten Rechte nicht geklärt sind oder ein­fach nicht geklärt wer­den können.

Für den Bereich der Persönlichkeitsrechte abge­bil­de­ter Teilnehmer an der Oscar-​Verleihung greift zumin­dest nach deut­scher Rechtslage die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG, da es sich hier um ein Ereignis der Zeitgeschichte han­delt. Wer also an den Oscars teil­nimmt, wird damit rech­nen müs­sen, foto­gra­fiert oder gefilmt zu wer­den und kann sich in der Regel auch nicht dage­gen weh­ren, wenn die­se Aufnahmen im Nachhinein ver­öf­fent­licht werden.

Auch bei den ange­spro­che­nen Markenrechten gibt es eine Ausnahme, denn Ansprüche nach dem deut­schen Markengesetz ent­ste­hen dem Inhaber einer Marke nur bei einer soge­nann­ten „Markenmäßigen Benutzung“, also dann, wenn die Marke als Herkunftskennzeichen für Waren oder Dienstleistungen ver­wen­det wird. Das ist bei redak­tio­nel­len Verwendungen in der Regel nicht der Fall.

Doch kom­men wir nun zum Spielverderber: dem Urheberrecht. Hier gibt es kei­ne gene­rel­le Aussage, die den redak­tio­nel­len Bildgebrauch stets erlaubt. Daher ist im Bereich des Urheberrechts stets davon aus­zu­ge­hen, dass der Urheber, also bei Fotos der Fotograf, zu fra­gen ist, ob man sei­ne Aufnahmen ver­wen­den darf. Es gibt aller­dings eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse:

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähn­li­che tech­ni­sche Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in ande­ren Druckschriften oder sons­ti­gen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tra­gen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffent­li­che Wiedergabe von Werken, die im Verlauf die­ser Ereignisse wahr­nehm­bar wer­den, in einem durch den Zweck gebo­te­nen Umfang zulässig.“

Das liest sich aus Sicht der Bildverwender zwar schon rich­tig gut, doch § 50 UrhG hat einen Haken: Die Verwendung von Bildern, die in sei­nen Anwendungsbereich fal­len, ist nur solan­ge erlaubt, wie es sich um Tagesereignisse han­delt – sprich: danach müs­sen die Bilder wie­der raus und zwar sofort, nach­dem das Ereignis, das den Anlass der Berichterstattung dar­stellt, nicht mehr tages­ak­tu­ell ist. Das ist einer­seits schwer zu beur­tei­len und ande­rer­seits kein beson­ders attrak­ti­ves Nutzungsmodell, da mei­ne Timeline stets nach weni­gen Tagen enden wird, was den Einsatz von Bildern angeht.

Aber das Urheberrecht kann sehr ein­fach geklärt wer­den, indem man die Bilder bei einer Agentur bezieht.

Abschließend daher mei­ne Handlungsempfehlung: Kaufe die Oscarbilder bei der Bildagentur dei­nes Vertrauens und beach­te die dort gel­ten­den Regeln zur redak­tio­nel­len Verwendung. Die Eigenschaft „redak­tio­nell“ dürf­te in die­sem Zusammenhang immer dann erfüllt sein, wenn Du im dazu­ge­hö­ri­gen Text über genau das Ereignis berich­test, das auf dem Bild zu sehen ist, also „xy erhält den Oscar als bes­te Schauspielerin“ und eben­das auf dem Bild dane­ben zu sehen ist.

Beachte aber auch, dass eini­ge Agenturen an die redak­tio­nel­le Verwendung eige­ne Bedingungen knüp­fen, wie zum Beispiel das Setzen eines Urheberhinweises. Also auch in dem Fall mein Rat: Ein Blick in die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jewei­li­gen Bildagentur ist Pflicht vor jeder Verwendung.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.