In der sechsten Folge von „Frag den Anwalt“ widmet sich unser Anwalt diesmal einer Frage, die uns Melanie per Email geschickt hat:
Foto: Alexey Testov
„Wenn ich Fotos in Auftrag gebe:
Ich derjenige bin, der alles bezahlt und ich die Modelle bezahle.
Wer ist dann Urheber des Fotos? Spielt meine Anwesenheit beim Shooting eine Rolle? Was ist, wenn ich quasi einen Lieferanten für Fotos habe? Oder ist das ebenfalls mit einer Lizenz verbunden?
Die zweite Frage ist: Wie sieht es einem festen Arbeitsverhältnis aus?“
Grundsätzlich gilt zumindest in Deutschland, wer auf den Auslöser drückt, ist der Urheber der Aufnahme. Das ergibt sich aus § 7 UrhG, der die Urheberstellung an die Handlung des Schaffens eines Werkes knüpft.
„§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“
Anders läuft dies übrigens im Land der unbegrenzten Möglichkeiten (USA). In den USA gibt es das sogenannte „work for hire“ Prinzip, bei dem vertraglich festgelegt werden kann, dass der Auftraggeber von Fotoaufnahmen und anderen urheberrechtlich relevanten Inhalten selbst der Urheber der Bilder wird. Dieses Prinzip ist dem deutschen Urheberrecht allerdings fremd.
Das bedeutet im Gegenzug, dass jeder, der nicht Urheber ist, ein Nutzungsrecht an den Aufnahmen benötigt, wenn er sie wirtschaftlich verwerten will. Darauf hat es zunächst auch erst einmal keine Auswirkung, ob Du alles (auch den Fotografen) bezahlst oder ob Du beim Shooting anwesend bist. Grundsätzlich gilt also auch hier, dass es zu empfehlen ist, eine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Fotografen zu schließen.
Dass dies mitunter ein wenig umständlich ist, hat auch der Gesetzgeber erkannt und im § 43 UrhG geregelt:
„Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.“
Aber auch diese Vorschrift bedeutet keineswegs, dass sämtliche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (also eines Anstellungsverhältnisses und nicht der freien Mitarbeit) erstellten Aufnahmen automatisch hinsichtlich aller Nutzungsrechte an den Arbeitgeber übergehen. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn die Erstellung von Fotos eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers darstellt, was etwa bei angestellten Fotografen der Fall sein kann. Ist dies nicht der Fall, wird auch hier in der Regel die Übertragung von Nutzungsrechten ausdrücklich erfolgen müssen.
Zusammengefasst kann man die Frage daher so beantworten, dass es bei beiden Alternativen der Frage in jedem Fall sinnvoll ist, sich ausdrücklich Nutzungsrechte an den Fotos einräumen zu lassen.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
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Ein sehr wichtiger und informativer Artikel!