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Robert Kneschke: Abmahnung erhalten wegen kritischem Blogbeitrag

Wer Journalismus nicht nur als Verlängerung der PR-​Abteilung von gro­ßen Firmen oder aus­ge­la­ger­te Marketing-​Abteilung sieht, wird über bran­chen­re­le­van­te Themen auch manch­mal kri­tisch berich­ten müssen.

So ver­su­che ich das auch hier im Blog. Leider führt das logi­scher­wei­se dazu, dass die Personen, wel­che kri­tisch beleuch­tet wer­den, das Licht der Öffentlichkeit scheu­en und ver­su­chen, die Berichterstattung zu behin­dern oder gar zu verhindern.

So auch beim Blogartikel „Rafael Classen, Abmahnungen, feh­len­de IPTC-​Daten und Wirestock: Der aktu­el­le Stand“ vom 5.8.2022. Die Anwaltskanzlei von Herrn Classen hat­te mir schon vor der Berichterstattung nahe­ge­legt, dass ich lie­ber „Abstand von dem geplan­ten Vorhaben“ neh­men solle.

Einige Wochen nach der Veröffentlichung flat­ter­te mir nun eine Abmahnung der glei­chen Anwaltskanzlei im Namen von Herr Classen ins Haus wegen angeb­li­cher „Verletzung des Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechts“.

Die Abmahnung umfasst gan­ze 24 Seiten mit einem Gegenstandswert von 80.000 Euro und der Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 30.08.2022 mit etli­chen Unterpunkten, auf was ich alles ver­zich­ten solle.

Die Verletzung des Wettbewerbsrechts sol­le ent­stan­den sein, weil ich (als direk­ter Konkurrent) mit angeb­lich unwah­ren Aussagen im Blogbeitrag die Tätigkeiten und per­sön­li­chen sowie geschäft­li­chen Verhältnisse des Mandanten her­ab­set­zen und ver­un­glimp­fen würde.

Persönlichkeitsrechte wür­de ich des­halb ver­let­zen, weil ich den Mandanten angeb­lich anpran­gernd in der Überschrift nen­ne, ihn im Blog fort­wäh­rend auf­grei­fe und zum Gegenstand der Berichterstattung mache, obwohl das von mir kri­ti­sier­te Verhalten bran­chen­üb­lich und recht­lich zuläs­sig sei.

Ich habe im Rahmen der jour­na­lis­ti­schen Sorgfaltspflicht sowohl dar­auf geach­tet, alle genann­ten Fakten zu prü­fen sowie dem Betroffenen eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.

Daher sehe ich der Auseinandersetzung gelas­sen ent­ge­gen und bin zuver­sicht­lich, dass ich einem Gericht schlüs­sig ver­mit­teln kann, war­um der Artikel so ver­öf­fent­licht wurde.

Rafael Classen, Abmahnungen, fehlende IPTC-​Daten und Wirestock: Der aktuelle Stand

Einer mei­ner meist­ge­le­se­nen Artikel im Blog die­ses Jahr ist „Rafael Classen ver­schickt „Abmahnungen“ an Bildkäufer wegen Social Media Nutzung“ sowie der Folgeartikel „Zwickmühlen-​Falle: Neue „Abmahnungen“ durch Rafael Classen (RC Photostock) gegen Bildkäufer“.

Da mich wei­ter­hin regel­mä­ßig Kontaktanfragen betrof­fe­ner Bildkäufer errei­chen und sich bei dem Thema eini­ges getan hat, gibt es heu­te ein kur­zes Update.

Fehlende oder gelöschte IPTC-Metadaten

Betrafen die ers­ten „Abmahnungen“ von Rafael Classen haupt­säch­lich angeb­li­che unpas­sen­de Social-​Media-​Nutzungen, ist er nun umge­schwenkt auf angeb­lich gelösch­te IPTC-Metadaten.

Als Nachweis für die angeb­lich gelösch­ten IPTC-​Metadaten führt er zwei Links bei Spiegel Online und dem Bundesumweltministerium an, die Bilder von Herr Classen nut­zen. Diese Bilder ent­hal­ten zwar tat­säch­lich Urhebernachweise in den IPTC-​Daten, jedoch sind die­se laut IPTC-​Daten bei EyemEm/​Getty Images bzw. iStock gekauft wor­den. Daraus lässt sich nicht ablei­ten, dass sei­ne Bilder bei Adobe Stock oder Fotolia Urhebernachweise enthielten.

Classen ver­weist in sei­nen Emails ger­ne aus­führ­lich dar­auf, dass Adobe Stock in deren Lizenzbestimmungen „eine Entfernung der urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Schutzrechtshinweise in den IPTC-​Metadaten in kei­ner Lizenz erlaubt“.

Er ver­gisst jedoch zu erwäh­nen, dass die Anbieter bei Adobe Stock spä­tes­tens seit Juli 2016 beim Upload von Bildern den Nutzungsbedingungen zuge­stimmt haben, in denen unter ande­rem steht:

5.2 […] Des Weiteren dür­fen Metadaten ohne Haftung durch uns, unse­re Vertriebshändler oder unse­re Benutzer geän­dert, ent­fernt oder erwei­tert werden.“

Am 1. März 2022 gab es eine Aktualisierung die­ser Nutzungsbedingungen, in denen nun kon­kre­ter steht:

7.1. […] Sie sind ins­be­son­de­re damit ein­ver­stan­den, dass Unternehmen der Adobe-​Gruppe Urheberangaben, die in Metadaten ent­hal­ten sind, ent­fer­nen oder modi­fi­zie­ren und dies auch ihren Nutzern gestat­ten. Diese Befugnis ist beschränkt auf sol­che Fälle, in denen Metadaten infol­ge einer ver­trags­ge­mä­ßen Wahrnehmung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten durch Unternehmen der Adobe-​Gruppe oder sei­ne Nutzer (etwa bei Bearbeitung, Übertragung, Ergänzung, Kürzung, Kompilierung, Werkverbindung und Collagierung), z.B. infol­ge der Verwendung markt­üb­li­cher Bearbeitungssoftware, auto­ma­ti­siert ent­fernt werden.“

Ich ver­mu­te, dass die Aktivitäten von Herr Classen ein Grund für die Konkretisierung der Nutzungsbedingungen waren.

Die „markt­üb­li­che Bearbeitungssoftware“ agiert aktu­ell näm­lich lei­der nicht so kon­sis­tent, wie nor­ma­le Benutzer anneh­men könn­ten. Werden Bilder im CMS WordPress für Webseiten mit­tels einem dort inte­grier­ten Bildgrößen-​Preset ver­klei­nert, blei­ben die IPTC-​Metadaten ent­hal­ten. Wird ein Bild dort jedoch mit einem manu­ell ver­ge­be­nen Wert ver­klei­nert, ver­schwin­den die Metadaten. Da muss mensch erst mal drauf kommen…

Das ist rele­vant, weil der §95c UrhG eine wis­sent­li­che Handlung vor­aus­setzt, die ver­mut­lich nicht gege­ben ist, wenn das CMS-​Verhalten sich undo­ku­men­tiert je nach Detaileinstellung unterscheidet.

Rückkehr zu Adobe Stock durch die Hintertür Wirestock

In sei­nen wir­ren Emails erklärt Herr Classen lang und breit, dass Adobe Stock ihm die Zusammenarbeit gekün­digt habe. Darüber hin­aus schreibt er:

Es besteht kei­ner­lei ver­trag­li­che Verbindung mehr zwi­schen mir und Adobe Stock/​ Fotolia, die Firma Adobe Stock/​ Fotolia ist hier auch nicht zustän­dig. Der guten Ordnung hal­ber wei­se ich noch­mals dar­auf hin, dass die Firma Adobe Stock/​ Fotolia seit gerau­mer Zeit nicht mehr berech­tigt ist, Nutzungsrechte an mei­nen Werken zu gewähren.“

[Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung ent­fernt.] Wirestock ist ein Dienstleister, der es Fotografen erlaubt, die dort hoch­ge­la­de­nen Bilder im Namen von Wirestock an meh­re­re Microstock-​Agenturen gleich­zei­tig zu ver­tei­len; dar­un­ter auch Adobe Stock.

Da die Fotografen die­se Auswahl selbst tref­fen müs­sen, ist es komisch, dass er wei­ter­hin behaup­tet, dass Adobe kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ver­ge­ben dürfe.

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Da Rafael Classen bei Adobe Stock wegen sei­ner Aktivitäten zah­len­der Kunden gegen­über nicht gern gese­hen ist, ist es sehr nütz­lich, dass die neu­en Bilder von Rafael Classen nun nicht mehr unter sei­nem Namen dort ange­bo­ten wer­den, son­dern im Namen von Wirestock (sie­he Screenshot oben).

Woher ich dann weiß, dass obi­ges Foto tat­säch­lich von Herr Classen ist?
Das glei­che Bild ist auch in sei­nem eige­nen Webshop RC-​Photo-​Stock mit der Urheberangabe „rclas­sen“ erhältlich:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Das ist kein Einzelfall, denn es betrifft etli­che Bilder, hier ein zwei­tes Beispiel, dies­mal aus dem „Wirestock Creators“-Account bei Adobe Stock:

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Als Nachweis wie­der das glei­che Bild in sei­nem eige­nen Bildershop:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Ironischerweise ent­hal­ten die Bilder von Rafael Classen, wel­che via Wirestock bei Adobe Stock ange­bo­ten wer­den, nur den Urheberhinweis „Wirestock – stock.adobe.com“ in den IPTC-​Metadaten. [Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung entfernt.]

Wer als zah­len­der Kunde Streit mit Rafael Classen ver­mei­den möch­te, soll­te also auch bei Bildern von Wirestock (und Wirestock Creators) sehr auf­pas­sen, ob das Bild even­tu­ell von Herr Classen sein könn­te und Metadaten enthält.

Wie Herr Classen ange­sichts sei­ner akti­ven Bilder bei Adobe Stock zu der Annahme kommt, dass die Bildagentur kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ein­räu­men dür­fe, ist mir lei­der schlei­er­haft. Eine dies­be­züg­li­che Anfrage an Herr Classen beant­wor­te die­ser lei­der nur mit einem Verweis auf sei­ne Anwaltskanzlei. Diese schrieb dann:

Wie Ihrer Presseanfrage inhalt­lich zu ent­neh­men ist, sind Sie mit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Gewährung einer hin­rei­chend sub­stan­ti­ier­ten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ver­traut. Insofern kann eine Stellungnahme unse­res Mandanten nicht erfolgen.“

Am bes­ten wäre es aus Sicht von Herr Classens Anwälten jedoch, wenn ich die­se Berichterstattung ganz unter­las­sen würde:

„Wir mah­nen inso­fern drin­gend zur Zurückhaltung und zur Einhaltung der erfor­der­li­chen Sorgfalt, bes­ser zur Abstandnahme von dem geplan­ten Vorhaben, des­sen Intention zuvör­derst unlau­te­re Ziele zum Gegenstand zu haben scheint.“

Abmahnung wegen fehlender Abmahnung

Die Allianz deut­scher Designer AGD hat­te letz­tes Jahr den Artikel „Abmahnung wegen der Löschung von Metadaten“ ver­öf­fent­licht, um deren Mitglieder vor den Praktiken von Herr Classen zu war­nen. Unter ande­rem wegen der berich­te­ten Abmahnungen mahn­te Herr Classen die AGD ab, weil er angeb­lich kei­ne Abmahnungen, son­dern nur „Berechtigungsanfragen“ ver­sen­den wür­de. Blöd ist nur, dass Herr Classen doch rich­ti­ge Abmahnungen ver­schickt hat­te. Der Fall ende­te in einem Vergleich, der unter ande­rem ent­hielt, dass Herr Classen auf der Webseite der AGD die Möglichkeit bekam, sei­ne Sicht der Dinge darzulegen.

Das mach­te Herr Classen dann im Artikel „Rechteverfolgung wegen der Löschung von Foto-​Metadaten“.

Disclaimer/​Full Disclosure: Ich habe aktu­ell mit Herrn Classen eben­falls eine juris­ti­sche Auseinandersetzung in einer ande­ren Sache.

Update 5.8.2022:
Die Direktorin Kirsten Harris von Adobe Stock Content bat mich, fol­gen­des zu aktua­li­sie­ren: „Ich […] muss rich­tig­stel­len, dass Wirestock Content von Classen aus ihrem Adobe Stock Account ent­fernt hat. Die bei­den Fotos, die Du als Beispiele ange­zeigt hast, gibt es nicht mehr auf Adobe Stock. Ich bit­te Dich, Deinen Beitrag ent­spre­chen upzudaten.“

Update 10.11.2022:
Aufgrund einer Einstweiligen Verfügung, wel­che Herr Rafael Classen gegen mich erwirkt hat, darf ich zwei Sätze in die­sem Artikel nicht mehr ver­öf­fent­li­chen. Der Behauptung der Gegenseite, dass die­ser Artikel eine „unwah­re Gesamtaussage“ ent­hal­te, konn­te das Gericht aber nicht folgen.

Podcast eines Fotoproduzenten Folge 13 – Interview mit Serge Licht und Michael Lamberty vom Bildersuchdienst Lapixa

Es gibt etli­che Tools und Firmen, die einem ver­spre­chen, die eige­nen Bilder im Internet auf­zu­spü­ren. In der aktu­el­len Folge vom „Podcast eines Fotoproduzenten“ habe ich mit der Berliner Firma Lapixa gere­det, die mir erklä­ren, wie sie Bilder im Internet fin­den, wel­che Vorteile Fotografen davon haben und was man bei der Durchsetzung von Urheberrechtsverletzungen beach­ten muss.

Gesprächspartner sind dies­mal der Lapixa-​CEO Serge Licht (rechts im Bild unten) sowie Michael Lamberty (links im Bild) als Leiter der Rechtsabteilung von Lapixa.

Außerdem reden wir dar­über, wel­chen mög­li­chen Schadensersatz Fotografen für geklau­te Bilder erzie­len kön­nen, in wel­chen Ländern die Rechteverfolgung ein­fa­cher oder schwie­ri­ger ist und wel­che Bilder beson­ders ger­ne geklaut werden.

Wenn euch die Folge gefal­len hat, hin­ter­lasst bit­te eine Bewertung. Ihr könnt den Podcast auch ger­ne abon­nie­ren, um kei­ne Folge mehr zu verpassen:

Hier ist der RSS-​Feed zum Abonnieren.
Über iTunes könnt ihr hier den Podcast abon­nie­ren.
Der Podcast bei Spotify.

Einige Screenshots aus dem Backend von Lapixa (anony­mi­siert von mir):

SHOWNOTES:
Webseite von Lapixa

Frag den Anwalt – Folge 08: Darf man Fotos von Oldtimern oder Flugzeugen veröffentlichen?

Nach lan­ger Zeit gibt es wie­der eine neue Folge von „Frag den Anwalt“. Diesmal ein Thema für die Autofotografen unter euch:

Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

seit eini­ger Zeit Suche ich nach einer Antwort auf fol­gen­de Frage, bzw. Fragen:
Kann ich Fotos von Oldtimern ver­öf­fent­li­chen, die auf einem Oldtimertreffen gemacht wurden?
Manche Treffen haben ihre eige­nen Bestimmungen, da ist es klar. Wie sieht es aber bei unge­re­gel­ten Veranstaltungen oder einem zufäl­li­gen Schnappschuß im öffent­li­chen Raum aus?
Sollte man das Kfz-​Kennzeichen immer unkennt­lich machen?
Die glei­che Frage stel­le ich mir übri­gens auch für Flugzeuge.
Ist es erlaubt Privatmaschinen (z.B. eine Cessna) auf einem „Planespotter“-Blog zu zeigen?
Vielleicht habe ich ja Glück und das wird ein Thema für die neue Rubrik!“

© Giuseppe Blasioli /​ Fotolia

Bei der Erstellung von Fotos auf Oldtimertreffen – also außer­halb des öffent­li­chen Raums – gilt zunächst das­sel­be, wie für jede ande­re Veranstaltung auch. Zunächst ist zu klä­ren, ob der Veranstalter damit ein­ver­stan­den ist, dass dort foto­gra­fiert wird. Dabei spielt es übri­gens kei­ne Rolle, ob das Ganze eine orga­ni­sier­te oder eine unge­re­gel­te Veranstaltung ist. Das Recht zu regeln, ob und wie /​ wofür foto­gra­fiert wer­den darf, resul­tiert aus dem Hausrecht des Veranstalters, das auch dann besteht, wenn die Veranstaltung „unge­re­gelt“ ist, aber auf Privatgrund stattfindet.

Erfahrungsgemäß wer­den die meis­ten Veranstalter gegen pri­va­te oder Fotos für ein Portfolio nichts haben. Dennoch emp­fiehlt es sich auch für Portfolionutzungen und aller­spä­tes­tens sobald es aber zu einer Weitergabe oder irgend­wie kom­mer­zi­el­len Verwertung der Aufnahmen kommt, eine Einwilligung des Veranstalters ein­zu­ho­len, um jeg­li­chem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Daneben sind bei der Fotografie von Autos stets Rechte des Herstellers ein Thema. Hier kom­men Urheberrechte für die Formgestaltung von Autos oder Autoteilen sowie Marken- und Designrechte hin­sicht­lich der Logos, Typbezeichnungen und eben­falls Formgebungen der Fahrzeuge in Betracht. Oldtimer sind hier in der Regel nicht ganz so kri­tisch zu sehen, wie aktu­el­le Modelle, da Urheber- und Designrechte nach einer gewis­sen Zeit ablau­fen und auch nicht ver­län­gert wer­den kön­nen. Dennoch blei­ben hier immer Restrisiken bestehen, sodass theo­re­tisch die Einwilligung der Hersteller des jewei­li­gen Fahrzeuges zu fra­gen ist.
Die Antwort auf die­se Frage lässt aber erfah­rungs­ge­mäß sehr lan­ge auf sich war­ten oder bleibt völ­lig aus. Im öffent­li­chen Raum kann bei Fahrzeugen übri­gens nicht auf die Panoramafreiheit zurück­ge­grif­fen wer­den, da die­se nur für Objekte gilt, die sich dau­er­haft im öffent­li­chen Raum befin­den, was bei Autos gera­de nicht der Fall ist.
Zudem stellt sich die Frage, ob auch der Halter des foto­gra­fier­ten Fahrzeuges zu fra­gen ist. Hier vor­weg: Autos haben kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht und auch das Persönlichkeitsrecht des Halters schlägt in der Regel nicht auf das Fahrzeug durch. Daher muss bei der Fotografie von Autos grund­sätz­lich der Halter des Fahrzeuges nicht gefragt wer­den. Etwas ande­res könn­te gel­ten, wenn die Kennzeichen erkenn­bar sind, da die­se dem Fahrzeug die Zuordenbarkeit zum Halter ver­lei­hen. Allerdings ist hier zu berück­sich­ti­gen, dass die­se Zuordnung nicht ohne Weiteres mög­lich ist, sodass zumin­dest ich in die­sem Streit die Auffassung ver­tre­te, dass auch die Abbildung des Kennzeichens kei­ne Rechtsverletzung dar­stellt. Dies gilt umso mehr, als sich in der kon­kre­ten Fragestellung der Halter mit sei­nem Fahrzeug in eine öffent­li­che Sphäre begibt, indem er an einer Veranstaltung teil­nimmt. Die Thematik der recht­li­chen Bedeutung der Abbildung von Kennzeichen ist aller­dings umstrit­ten, sodass die Anonymisierung des Kennzeichens (etwa durch Austausch mit Fantasiekennzeichen) sicher­lich rat­sam ist, um auf Nummer sicher zu gehen. Das Gleiche gilt für die Fotografie von Flugzeugen.
Zusammengefasst ist es gera­de in die­sem Bereich der Fotografie schwie­rig, alle recht­lich erfor­der­li­chen Einwilligungen ein­zu­ho­len, da bei Autos sehr vie­le Rechte ver­eint sind. Gegebenenfalls soll­te man hier, falls man sich im Graubereich bewegt, fra­gen, wie stark man in wes­sen Rechte ein­greift und ob hier die Nachverfolgung einer poten­ti­el­len Rechtsverletzung nach deren Entdeckung wahr­schein­lich erscheint.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Das Geschäftsmodell von Pixabay und mögliche Folgen

Schon län­ger fas­zi­niert mich das Geschäftsmodell „gra­tis“.

Wie kann man Geld mit etwas ver­die­nen, was ver­schenkt wird? Dazu gibt es zum Beispiel das Buch „Free – Kostenlos: Geschäftsmodelle für die Herausforderungen des Internets“* von Chris Anderson (bekannt durch den „Long Tail“) oder die Juni-​Ausgabe der Wirtschaftszeitschrift „brand eins“ mit den Themenschwerpunkt „Umsonst“.

Kostenloses Public-​Domain-​Foto von Firmbee auf Pixabay

Auch im Blog hat­te ich hier schon mal beleuch­tet, war­um Fotografen kos­ten­lo­se Bilder anbieten.

Heute soll es um die ande­re Seite gehen: Wie ver­die­nen „Bildagenturen“ Geld, die ihre Bilder ver­schen­ken? Als Beispiel will ich die Webseite Pixabay neh­men, über die es vor einer Weile die­sen län­ge­ren Artikel bei „Online Marketing Rockstars“ gab. Darin steht der sehr span­nen­de Satz:

Das Monetarisierungsmodell fußt dabei auf nur einer Säule. User, die pixabay.com nut­zen, ohne sich anzu­mel­den, bekom­men auf jeder Suchergebnisseite und auf den Bilderdetailseiten sel­ber eine Reihe von Stockfotos der bör­sen­no­tier­ten Fotobörse Shutterstock ange­zeigt. Kauft ein Nutzer dort in der Folge ein Bild, gibt es eine Affiliate-Provision.“

Mit die­ser Methode erzielt Pixabay laut dem Pixabay-​CEO Hans Braxmeister mit nur vier Mitarbeitern über 100.000 Euro Umsatz im Jahr.

Wie wird der Umsatz genau erzielt?

Als ers­tes muss es genug Leute geben, die ihre Bilder Pixabay und deren Nutzern gra­tis zur Verfügung stel­len. Das geschieht in die­sem Fall nicht nur unter einer „Creative Commons“-BY-Lizenz, wel­che auch die kos­ten­lo­se kom­mer­zi­el­le Nutzung bei Namensnennung erlaubt, son­dern sogar unter der „Creative Commons CCO“-Lizenz. das bedeu­tet: Die Bilder wer­den in die „Public Domain“ gege­ben, sind also gemein­frei und die Fotografen ver­zich­ten welt­weit auf alle urhe­ber­recht­li­chen und ver­wand­ten Schutzrechte.

Über Suchmaschinen wie Google Images lan­den Nutzer, die kos­ten­lo­se Bilder zur frei­en Verwendung suchen, auf Seiten wie Pixabay. Dort kön­nen sie wie bei Microstock-​Agenturen nach Keywords suchen. Zusätzlich zu den kos­ten­lo­sen Bildern wer­den als Ergebnis auch kos­ten­pflich­ti­ge Bilder vom Affiliate-​Partner Shutterstock ange­bo­ten, die meist viel attrak­ti­ver aussehen.

Entscheidet sich der Bildsucher dafür, doch kein kos­ten­lo­ses Bild zu neh­men, son­dern eins bei Shutterstock zu lizen­zie­ren, bekommt Pixabay eine Affiliate-​Provision vom Kauf.

Auf der Affiliate-​Seite von Shutterstock wer­den aktu­ell 20% als Kommission für gewor­be­ne Käufer genannt. Wenn wir den oben genann­ten Zahlen Glauben schen­ken, erzielt Shutterstock also ca. 500.000 Euro Umsatz durch Pixabay im Jahr, von denen Pixabay ein Fünftel abbe­kommt, blei­ben 400.000 Euro pro Jahr für Shutterstock.

Das Problem für Kunden von Pixabay

So rosig die Zahlen für Pixabay auch klingt, die Leidtragenden sind die Nutzer und Fotografen von Pixabay.

Schauen wir uns mal drei Bildbeispiele von der Seite an:

Die sechs Bilder rechts sind die „kom­mer­zi­el­len Bilder“ von Shutterstock (noch am Wasserzeichen erkenn­bar). Darüber steht „CCO Public Domain. Freie kom­mer­zi­el­le Nutzung“. Damit sug­giert Pixabay unwis­sen­den Nutzern, dass das Bild ohne Probleme für kom­mer­zi­el­le Zwecke genutzt wer­den kön­ne. Erst etwas ver­steckt in den Nutzungsbedingungen und den FAQ wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass bei werb­li­cher Nutzung eine zusätz­li­che Erlaubnis von Markeninhabern nötig ist. Im obi­gen Bild wäre das bei­spiels­wei­se Apple, um Bild unten Porsche.

Für Leute, die mal schnell ein kos­ten­lo­ses Bild suchen und von den recht­li­chen Aspekten wenig Ahnung haben, wer­den also wider­sprüch­li­che Signale gesen­det, die schnell mal miß­ver­stan­den wer­den kön­nen und dann teu­er wer­den könnten.

Angesichts des­sen, dass bei der stren­ge­ren Creative Commons-​CC-​SA-​Lizenz des Bundesarchivs die über­wie­gen­de Mehrheit der Nutzer sich nicht an die Lizenzbedingungen gehal­ten hat, kann bei Pixybay Ähnliches ver­mu­tet werden.

Fotografen hin­ge­gen haben ganz ande­re Probleme.

Das Problem der Pixabay-Fotografen

Es mag Gründe geben, war­um Fotografen ihre Fotos ver­schen­ken. Acht Gründe hat­te ich hier genannt.Da ich als jemand, der vom Verkauf sei­ner Fotos lebt, etwas vor­ein­ge­nom­men bin, könnt ihr hier ein Interview mit Gerd Altmann lesen, einem Hobbyfotografen, der hier bei Pixabay mitt­ler­wei­le mehr als 14.000 Bilder online hat, die in knapp fünf Jahren zusam­men mehr als 12 Millionen (!) Downloads erzielt haben.

Im Interview heißt es unter anderem:

In mei­nem Beruf als Altenpfleger fehlt es lei­der oft an dem Applaus, den ich jeden­falls für mei­ne täg­li­che Ego-​Stabilität brau­che. […] Natürlich wür­de ich auch Geld mit mei­nen Bildern ver­die­nen wol­len, aber lei­der habe ich nie gelernt, wie man das macht. Ich besit­ze ein­fach die­se Fähigkeit nicht, aus mei­nen Talenten Kapital zu schla­gen. Kaufmännische Eigenschaften feh­len mir gänz­lich, eben­so die Gabe, ande­re von mei­ner eige­nen Richtigkeit zu über­zeu­gen und für die­se über­zeug­te Richtigkeit zu kassieren.“

Es gibt aber auch gewich­ti­ge Gründe dage­gen, denn das Geldverdienen ist der Knackpunkt. Etliche neue Fotografen nut­zen die Gratisplattformen als Einstieg, weil sie unsi­cher sind ob ihre Bilder ver­käuf­lich sind. Wenn sie dort gen­gend Downloads erzielt haben, wol­len sie meist ver­su­chen, ihre Bilder woan­ders zu verkaufen.

Das geht zumin­dest mit den glei­chen Bildern meist nicht mehr. So sagt Adobe Stock (als Antwort auf eine Support-​Anfrage) zum Beispiel ganz klar:

Bilder die auf einer wei­te­ren Platform zum kos­ten­lo­sen Download ange­bo­ten wer­den, sind von Adobe Stock aus­ge­schlos­sen.

Auch bei Shutterstock heißt es hier eindeutig:

Public domain con­tent can­not be sub­mit­ted under any circumstances.“

Das Gleiche gilt auch für fast alle ande­ren Bildagenturen, weil sich jede Agentur in der Regel ver­si­chern lässt, dass der Fotograf der Inhaber aller not­wen­di­gen Urheber- und ande­rer Schutzrechte sind. Genau die­se geben Fotografen aber ab, wenn sie ihre Bilder bei Pixabay in die „Public Domain“ entlassen.

Der Pixybay-​Anbieter Harald Landsrath muss­te das schmerz­lich am eige­nen Leib erfah­ren. Er woll­te sei­ne Bilder nach einem knap­pen Jahr bei Pixabay über Microstock-​Agenturen anbie­ten, was die­se jedoch nicht erlaubten.

Ich frag­te ihn via Facebook, war­um er bei Pixabay ange­bo­ten hat­te und was ihn zum Wechselwunsch ver­an­lasst hat­te. Er schrieb mir:

Der Grund lag dar­in, dass ich nicht mit kom­mer­zi­el­ler Absicht ange­fan­gen habe und mei­ne Bilder von einer Community bewer­ten las­sen woll­te. Anhand der Statistiken bei PIXABAY (Downloads, Aufrufe, Daumen). Außerdem hör­te man von ande­ren dass dort immer wie­der mal ein „Kaffee“ spen­diert wird (Spende). Die Spendenbereitschaft bei PIXABAY ist aller­dings äußerst gering. So ver­zeich­ne­te ich mit über 200 Bildern, 8 Monaten bis­her 38.000 Downloads und ca. 6 € Spenden von 3 Spendern. Daher dann der Gedanke, die­se nun doch zu ver­kau­fen. Klar ist es ärger­lich, dass ich die­se Bilder nicht mehr ver­wer­ten kann – aller­dings ist man hin­ter­her immer schlau­er.

Wenn wir die­se Zahlen zugrun­de legen und die ca. 315fachen Downloads von Gerd Altmann auf die Geldspenden umrech­nen, kön­nen wir ca. 2.000 Euro Einnahmen (in fünf Jahren) für des­sen 12 Millionen Downloads vermuten.

Versuchen wir mal, dass zu Downloads bei Microstock-​Agenturen zu set­zen. Angenommen, er wür­de nur 0,1% der Downloads bei Fotolia haben, hät­te er dort ca. 12.000 Downloads erzielt. Selbst wenn alle in der kleins­ten Bildgröße XS statt­ge­fun­den hät­ten, wären das immer noch ca. 3000 Euro Einnahmen gewesen.

Harald wies mich auch dar­auf hin, dass ande­re Seiten wie die­se hier eini­ge sei­ner Fotos zum kos­ten­lo­sen Download anbie­ten und eben­falls Spendengelder ein­sam­meln, die jedoch (ent­ge­gen anders­lau­ten­der Information auf der Webseite) beim Seitenbetreiber ver­blei­ben wür­den. Alles legal soweit, weil es Public-​Domain-​Bilder sind. Es ver­die­nen also Pixabay, Shutterstock und ggf. ande­re Webseiten an den Fotos, nur der Fotograf so gut wie nichts.

Warum machen Microstock-​Agenturen da mit?

Ich habe ehr­lich gesagt mei­ne Probleme, zu ver­ste­hen, war­um Microstock-​Agenturen, die vom Bilderverkauf leben, bei die­sem System mit­spie­len. Es heißt in der Branche, dass es sehr teu­er sei, Neukunden zu gene­rie­ren, wes­halb die­se Millionen Gratisdownloads sozu­sa­gen zäh­ne­knir­schend akzep­tiert wer­den, wenn dadurch eini­ge neue Käufer zur Bildagentur finden.

Offensichtlich kann Shutterstock damit ja ca. eine hal­be Million Euro Umsatz im Jahr gene­rie­ren, von denen jedoch 20% gleich wie­der abflie­ßen. Unklar ist lei­der, wie hoch der Umsatzverlust ist, der durch die gro­ßen Gratisplattformen ver­ur­sacht wird. In die­sem Interview von 2016 spricht der Pixabay-​CEO von über 5 Millionen Seitenabrufen pro Tag. Wenn wir anneh­men, dass nur 0,1% die­ser Abrufe zu einem Download füh­ren wür­den, wären das immer noch 50.000 Downloads pro Tag. Das wären mehr als 18 Millionen ent­gan­ge­ne Bildnutzungen pro Jahr, die Shutterstock oder eine ande­re Agentur nicht mone­ta­ri­sie­ren könnten.

Was sagt ihr dazu? Welche Erfahrungen habt ihr mit Pixabay gemacht?

* Affiliate