In der heutigen Folge von „Frag den Anwalt“ geht es um ein Thema, welches auf den ersten Blick etwas abwegig ist, aber trotzdem mit dem üblichen Handwerkszeug eines Anwalts zu beantworten ist.
Foto: Alexey Testov
„Hallo Robert,
zuerst einmal ist es mir wichtig Dir ein ganz großes Lob für Deine ganzen Berichte etc. auszusprechen. Ich verfolge diese schon seit Jahren und bin immer wieder neu begeistert, also weiter so… 😉
Nun zu meiner Frage. Ich betreibe hobbymäßig Stockfotografie. Nun gibt es ja auch hier einiges im Rechtlichen zu beachten. Wie verhält dies sich den bei der Blumen-/Blütenfotografie?
Hat ein Züchter die Möglichkeit sich eine Blume/Blüte schützen zu lassen? Bzw. so schützen zu lassen, dass ich diese nicht fotografieren & die Bilder nicht kommerziell nutzen darf?
Vielen lieben Dank vorab für eine Antwort.“
Für die Frage, ob man sich als Züchter Blumen oder Blüten schützen lassen kann, sollte man zunächst (wie immer) die gängigen Drittrechte abklappern, die bei der Fotografie immer wieder für Probleme sorgen können und sodann überlegen, ob für den konkreten Fall eines passen könnte.
Das Urheberrecht sowie auch das Persönlichkeitsrechte scheiden hier aus, da Pflanzen kein allgemeines Persönlichkeitsrecht haben und auch keine Schöpfung des Züchters nach § 2 UrhG sind.
Problematisch werden könnte hier allenfalls das Markenrecht, da ich dort auch Waren und Dienstleistungen aus der Nizza Klasse 31 schützen lassen kann, unter denen sich auch Blumen befinden. Das bedeutet aber zunächst nicht, dass damit auch automatisch Blumen geschützt werden können, sondern nur, dass ich grundsätzlich für Waren und Dienstleistungen Markenschutz in diesem Themenbereich erlangen kann.
Da es sich bei Blumen immer noch um Natur handelt und der Züchter in der Regel keinen 100 %ig reproduzierbaren Einfluss auf die exakte Ausgestaltung der Blüten haben wird (hier spricht der botanische Laie) wird es daher aber auch schon dem Grunde nach nicht klappen, die Blume / Blüte an sich schützen zu lassen.
Der Schutzfähigkeit dürfte die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen, der besagt
„(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, (…)“
Was allerdings angemeldet werden kann und nach meiner Recherche auch rege angemeldet wird, sind Namen von neuen Blumenzüchtungen. Hier sollte man daher vorsichtig sein, da etwa der Lizenznehmer, der die Aufnahme über eine Stockagentur bezieht, um die gleichnamige Züchtung über einen Online-Shop zu vertreiben, bei der Verwendung der dazugehörigen Namens Probleme mit dem Markeninhaber bekommen könnte, wenn er diesen nicht vorher um Erlaubnis fragt. Das ist aber kein Problem, dass unmittelbar mit dem Foto der Blume verbunden ist und soll daher für diesen Artikel keine Auswirkung haben.
In der Praxis verbieten allerdings etliche Bildagenturen, Markennamen in den Keywords zu verwenden.
Daher würde ich empfehlen, auch keine geschützten Markennamen von Pflanzen in Keywords, Titel oder Beschreibung zu verwenden, wenn das Bild kommerziell angeboten werden soll (im Gegensatz zu redaktioneller Nutzung, wo die Markennennung kein Problem darstellen dürfte).
Abschließend kommt noch ein letztes Thema in Betracht. Da ich derartig spezielle Blumen wohl in der Regel nicht an der nächsten Straßenecke zu fotografieren bekomme, solltet Ihr ein Auge auf bestehende Hausrechte haben. Wenn Ihr auf Privatgrund unterwegs seid, solltet Ihr immer ein Property-Release einholen.
Das gilt übrigens auch für botanische Gärten, Parks und dergleichen, die nicht selten die Fotografie zu kommerziellen Zwecken reglementieren oder ausschließen. Das aber nur der Vollständigkeit halber, da es eigentlich mit der Möglichkeit des Schutzes von Blumen nichts zu tun hat, aber durchaus beim Vertrieb der Aufnahmen ein Problem werden kann.
Zusammengefasst würde ich hier ausnahmsweise mutig mit „nein“ antworten, da ich davon ausgehe, dass man Blumen und Blüten nicht geschützt bekommt und daher grundsätzlich auch nichts dagegen unternehmen kann, wenn jemand eine auch noch so erlesene Züchtung fotografiert und die Bilder nachher auch verkauft.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
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