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Frag den Anwalt – Folge 07: Können Blumen und Blüten rechtlich geschützt sein?

In der heu­ti­gen Folge von „Frag den Anwalt“ geht es um ein Thema, wel­ches auf den ers­ten Blick etwas abwe­gig ist, aber trotz­dem mit dem übli­chen Handwerkszeug eines Anwalts zu beant­wor­ten ist.

Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

zuerst ein­mal ist es mir wich­tig Dir ein ganz gro­ßes Lob für Deine gan­zen Berichte etc. aus­zu­spre­chen. Ich ver­fol­ge die­se schon seit Jahren und bin immer wie­der neu begeis­tert, also wei­ter so… 😉

Nun zu mei­ner Frage. Ich betrei­be hob­by­mä­ßig Stockfotografie. Nun gibt es ja auch hier eini­ges im Rechtlichen zu beach­ten. Wie ver­hält dies sich den bei der Blumen-​/​Blütenfotografie?

Hat ein Züchter die Möglichkeit sich eine Blume/​Blüte schüt­zen zu las­sen? Bzw. so schüt­zen zu las­sen, dass ich die­se nicht foto­gra­fie­ren & die Bilder nicht kom­mer­zi­ell nut­zen darf?

Vielen lie­ben Dank vor­ab für eine Antwort.“

Für die Frage, ob man sich als Züchter Blumen oder Blüten schüt­zen las­sen kann, soll­te man zunächst (wie immer) die gän­gi­gen Drittrechte abklap­pern, die bei der Fotografie immer wie­der für Probleme sor­gen kön­nen und sodann über­le­gen, ob für den kon­kre­ten Fall eines pas­sen könnte.

Das Urheberrecht sowie auch das Persönlichkeitsrechte schei­den hier aus, da Pflanzen kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht haben und auch kei­ne Schöpfung des Züchters nach § 2 UrhG sind.

Problematisch wer­den könn­te hier allen­falls das Markenrecht, da ich dort auch Waren und Dienstleistungen aus der Nizza Klasse 31 schüt­zen las­sen kann, unter denen sich auch Blumen befin­den. Das bedeu­tet aber zunächst nicht, dass damit auch auto­ma­tisch Blumen geschützt wer­den kön­nen, son­dern nur, dass ich grund­sätz­lich für Waren und Dienstleistungen Markenschutz in die­sem Themenbereich erlan­gen kann.

Da es sich bei Blumen immer noch um Natur han­delt und der Züchter in der Regel kei­nen 100 %ig repro­du­zier­ba­ren Einfluss auf die exak­te Ausgestaltung der Blüten haben wird (hier spricht der bota­ni­sche Laie) wird es daher aber auch schon dem Grunde nach nicht klap­pen, die Blume /​ Blüte an sich schüt­zen zu lassen.

Der Schutzfähigkeit dürf­te die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG ent­ge­gen­ste­hen, der besagt

 „(2) Dem Schutz als Marke nicht zugäng­lich sind Zeichen, die aus­schließ­lich aus einer Form bestehen,

die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, (…)“

Was aller­dings ange­mel­det wer­den kann und nach mei­ner Recherche auch rege ange­mel­det wird, sind Namen von neu­en Blumenzüchtungen. Hier soll­te man daher vor­sich­tig sein, da etwa der Lizenznehmer, der die Aufnahme über eine Stockagentur bezieht, um die gleich­na­mi­ge Züchtung über einen Online-​Shop zu ver­trei­ben, bei der Verwendung der dazu­ge­hö­ri­gen Namens Probleme mit dem Markeninhaber bekom­men könn­te, wenn er die­sen nicht vor­her um Erlaubnis fragt. Das ist aber kein Problem, dass unmit­tel­bar mit dem Foto der Blume ver­bun­den ist und soll daher für die­sen Artikel kei­ne Auswirkung haben.

In der Praxis ver­bie­ten aller­dings etli­che Bildagenturen, Markennamen in den Keywords zu verwenden.

Daher wür­de ich emp­feh­len, auch kei­ne geschütz­ten Markennamen von Pflanzen in Keywords, Titel oder Beschreibung zu ver­wen­den, wenn das Bild kom­mer­zi­ell ange­bo­ten wer­den soll (im Gegensatz zu redak­tio­nel­ler Nutzung, wo die Markennennung kein Problem dar­stel­len dürfte).

Abschließend kommt noch ein letz­tes Thema in Betracht. Da ich der­ar­tig spe­zi­el­le Blumen wohl in der Regel nicht an der nächs­ten Straßenecke zu foto­gra­fie­ren bekom­me, soll­tet Ihr ein Auge auf bestehen­de Hausrechte haben. Wenn Ihr auf Privatgrund unter­wegs seid, soll­tet Ihr immer ein Property-​Release einholen.

Das gilt übri­gens auch für bota­ni­sche Gärten, Parks und der­glei­chen, die nicht sel­ten die Fotografie zu kom­mer­zi­el­len Zwecken regle­men­tie­ren oder aus­schlie­ßen. Das aber nur der Vollständigkeit hal­ber, da es eigent­lich mit der Möglichkeit des Schutzes von Blumen nichts zu tun hat, aber durch­aus beim Vertrieb der Aufnahmen ein Problem wer­den kann.

Zusammengefasst wür­de ich hier aus­nahms­wei­se mutig mit „nein“ ant­wor­ten, da ich davon aus­ge­he, dass man Blumen und Blüten nicht geschützt bekommt und daher grund­sätz­lich auch nichts dage­gen unter­neh­men kann, wenn jemand eine auch noch so erle­se­ne Züchtung foto­gra­fiert und die Bilder nach­her auch verkauft.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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