Archiv der Kategorie: Rechtliches

Warnung vor vermeintlich „kostenlosen Cliparts“ aus dem Internet

Neben den unzäh­li­gen Kunden, wel­che mei­ne Bilder kau­fen, gibt es lei­der auch eini­ge, wel­che die­se ohne Lizenz nut­zen. Wenn ihnen dann die Abmahnung mei­nes Anwalts ins Haus flat­tert, taucht lei­der viel zu häu­fig die Ausrede auf, die Bilder habe man „kos­ten­los im Internet“ gefun­den. Einige der so Abgemahnten nann­ten mir die Domains, sodass ich mir die­ses Phänomen genau­er anschau­en konnte.

Neben eini­gen lega­len kos­ten­lo­sen Bildquellen im Internet scheint es vor allem drei Arten von ver­meint­lich kos­ten­lo­sen Bildquellen im Internet zu geben.

Illegale Cipartquelle clipartstation.com, eini­ge Bilder haben noch Wasserzeichen von 123rf und Canstock im Bild, wei­ter unten auch von Shutterstock

Zwei der drei Arten betref­fen haupt­säch­lich Illustrationen. Weshalb das so ist, weiß ich nicht, ich ver­mu­te aber, dass die „kos­ten­lo­sen“ Cliparts, die Firmen wie Microsoft oder Corel ihren Office- und Grafikprogrammen bei­gelegt haben, zu der Annahme geführt haben, ein­fa­che Illustrationen sei­en gene­rell „frei ver­füg­bar“. Die unpas­sen­de deut­sche Übersetzung „lizenz­frei“ des eng­li­schen Begriffs „royal­ty free“ ist lei­der eben­falls kontraproduktiv.

Ich möch­te die ver­schie­de­nen Arten von ver­meint­lich „kos­ten­lo­sen Bildern“ hier erklä­ren und zei­gen, wie man erken­nen kann, dass es sich um ille­ga­le Bildangebote han­delt, um die Bildersucher vor den finan­zi­el­len Schäden bewah­ren, die sich aus einer sol­chen ille­ga­len Bildnutzung erge­ben können.

1. SEO-Domains

Ich nen­ne die­se Domains „SEO-​Domains“, nach dem eng­li­schen Kürzel für „Suchmaschinenoptimierung“, weil jeder mit etwas Grips im Kopf sehen kann, dass bei die­sen Webseiten etwas nicht stim­men kann. Es fängt beim Domainnamen an, der in der Regel nichts mit Bildern, Grafik, Illustration oder sons­ti­gen ver­wand­ten Begriffen zu tun hat. Warum das ver­mut­lich so ist, dazu kom­men wir gleich. Diese Webseiten hei­ßen zum Beispiel sulimanalomran.com (ehe­mals requestreduce.org, davor techflourish.com), inadinaofset.com oder noticiasmocambique.com. Das Layout ist oft häß­lich, lieb­los dahin­ge­klatscht und die Bilder sind leicht erkenn­bar aus vie­len ver­schie­de­nen Quellen zusam­men­ge­klaut. Deutliche Indizien dafür sind zum Beispiel die sicht­ba­ren Wasserzeichen ver­schie­de­ner Bilderagenturen, klei­ne Bildgrößen oder fal­sche Skalierung.

sulimanalomran.com Webseite, mit Wasserzeichen von Dreamstime und 123rf

Für den seriö­sen Bildsucher ist ein wei­te­res leicht erkenn­ba­res Merkmal, dass kei­ne phy­si­ka­li­sche Kontaktadresse ange­ben wird. Oft ist nur eine Emailadresse auf­find­bar. Wenn weder Namen von Verantwortlichen, Postanschriften einer Firma oder sonst­was genannt wer­den, ist in der Regel etwas faul.

Außerdem steht auf die­sen Seiten meist nicht mal eine aus­for­mu­lier­te Lizenz, also die Lizenzbedingungen, an die man sich hal­ten muss, was man mit den Bildern machen darf und was nicht. Meist steht ein­fach nur irgend­wo „free clip­arts“ oder „kos­ten­lo­se Bilder“, mehr nicht.

Die Bilder auf die­sen Seiten sind meist nur Mittel zu einem ande­ren Zweck, und zwar ver­mut­lich dem Domainverkauf. Oft exis­tie­ren die­se Seiten nicht lan­ge als Bilderquelle. Die Bilder sol­len anfangs nur viel Traffic gene­rie­ren, weil das bei der Google-​Relevanz mehr Gewicht als die rei­ne Linkhäufigkeit bekom­men hat, um die­se Domains (mit dem Traffic) dann wei­ter­zu­ver­kau­fen. Deshalb auch die kurio­sen Domainnamen, die schon offen­ba­ren, wel­che ande­ren Branchen da zugrei­fen sollen.

Sicher bin ich mir des­sen aber nicht, weil bei­spiels­wei­se die ehe­mals techflourish.com-Domain alle paar Monate den Namen wech­selt, aber jeweils eine Weiterleitung auf die letz­te intak­te Domain enthält.

2. Fake-Agenturen 

Diese Art der ille­ga­len Bildquellen ist lei­der für den durch­schnitt­li­chen Bildsucher schwie­ri­ger zu erken­nen, weil die­se Seiten sich Mühe geben, einen seriö­sen Anschein zu erwe­cken. Das Layout ist schön, der Domainname klingt pas­send und es fin­den sich mehr Informationen auf der Seite als bei den „SEO-​Domains“. Negative Beispiele sind die Seiten cleanpng.com (ehe­mals kisspng.com) oder clipartstation.com, auf denen vie­le Bilder als kos­ten­los ver­füg­ba­re „Public Domain“-Bilder ange­bo­ten wer­den, obwohl das nicht stimmt, zumin­dest in vie­len Fällen nicht.

Suche nach „child­ren“ bei cleanpng.com, zu sehen sind bei­spiels­wei­se Motive der Stock-​Anbieter ciro­de­lia oder dip

Es gibt gan­ze „Domaingruppen“ von Webseiten, die alle nach dem glei­chen Schema benannt sind und ein sehr ähn­li­ches Layout haben wie purepng.com, toppng.com, pngriver.com oder pluspng.com. Viele die­ser Seiten haben nicht nur Cliparts im Angebot, son­dern auch vie­le Foto-​Freisteller mit trans­pa­ren­tem Hintergrund, wel­che akti­ve Stockfotografen oft leicht als die Motive bekann­ter Kollegen erken­nen, z.B. die­se lächeln­de Dame als Motiv von Andres Rodruigez (and­resr):

Foto von Andresr ille­gal als „free down­load“ bei purepng.com

Die Grenzen zwi­schen den ers­ten bei­den Kategorien sind unscharf und ver­wi­schen oft. Beiden gemein ist jedoch, dass in der Regel kei­ne Postadressen oder vol­le Namen der Verantwortlichen auf­find­bar sind.

Startseite von pluspng.com

3. Vorschaubilder von Bildagenturen 

Eine drit­te Art, sich ille­gal Bilder zu holen, sind die Vorschaubilder von Bildagenturen, wel­che Bilder regu­lär und legal anbie­ten. Diese Bilder sind oft auch über die Google Bildersuche auf­find­bar und dort bedie­nen sich anschei­nend ger­ne Bildsucher, die nichts zah­len wol­len. Das ist natür­lich nicht erlaubt, eben­so­we­nig wie die Layoutbilder (mit oder ohne Wasserzeichen) direkt von den Agenturwebseiten öffent­lich zu nut­zen, ohne die Bilder bezahlt zu haben.

Ein Sonderfall sind die Angebote eini­ger Bildagenturen, zum Beispiel „10 Bilder gra­tis erhal­ten“ oder so ähn­lich. Dafür muss man sich als Kunde regis­trie­ren und darf sich als Marketingmaßnahme ohne Bezahlung eini­ge Bilder run­ter­la­den. Das ist auch erlaubt, dann soll­ten sich Bildsucher jedoch unbe­dingt dar­an erin­nern, bei wel­cher Bildagentur sie sich mit wel­chen Kontaktdaten ange­mel­det haben, um ggf. die gül­ti­ge Lizenz nach­wei­sen zu können.

Vorsichtsmaßnahmen bei Bildern aus dem Internet

Wer Bilder aus dem Internet nutzt, soll­te eini­ge Vorsichtsmaßnahmen tref­fen, um sicher­zu­ge­hen, dass die Bildquelle legi­tim und die Nutzung der Bilder wirk­lich erlaubt ist.

  1. Kontaktdaten der Webseite über­prü­fen: Gibt es eine Postadresse oder Namen von Verantwortlichen?
  2. Lizenz über­prü­fen: Gibt es eine aus­führ­lich for­mu­lier­te Nutzungslizenz für die Bilder oder steht da nur „free“ oder „kos­ten­los“? Selbst bei angeb­li­chen „Public Domain“-Bildern soll­te jeder sehr vor­sich­tig sein.
  3. Bilder anse­hen: Ist die Präsentation der Bilder ein­heit­lich und stim­mig? Sind unter­schied­li­che Wasserzeichen auf den Bildern erkenn­bar? Werden vie­le Bilder nur in klei­nen Webgrößen angeboten?
  4. Bild rück­wärts­su­chen: Das gewünsch­te Bild mit einer Google Bildersuche suchen und schau­en, auf wel­chen Webseiten das Bild noch auf­taucht. Wenn es auf lega­len Agenturwebseiten wie Shutterstock, Adobe Stock oder Getty Images auf­taucht, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es ille­gal auf der kos­ten­lo­sen Seite ist.
Illegale Bilderquelle mit auto­ma­ti­scher Übersetzung, als Beispiel deut­lich sicht­bar mar­kier­tes Dreamstime-Vorschau-Bild

Mehr Tipps zum gene­rel­len Erkennen unse­riö­ser Webseiten gibt es hier im Tutorial von Henrik Heigl. Manchmal wer­den lei­der auch geklau­te Bilder auf den seriö­sen Bildagenturen hoch­ge­la­den, wie ihr die­se erkennt, steht hier.

Neue Nutzungsbedingungen bei Adobe Stock, Shutterstock und Canva

In den letz­ten Tagen und Wochen haben gleich drei wich­ti­ge Bildagenturen ihre Nutzungsbedingungen geän­dert, so schien es.

Leider gin­gen die drei Agenturen Adobe Stock, Shutterstock und Canva sehr unter­schied­lich damit um, wie die­se Änderungen kom­mu­ni­ziert wurden.

Bei Adobe Stock wur­de man qua­si beim Einloggen von der Nachricht über­rascht und bekam erst wie­der Zugriff, wenn man die neu­en Bedingungen akzep­tiert hat­te. Welche Unterschiede es genau gab, war lei­der nicht gut ersicht­lich. Ich habe eini­ge pani­sche Emails erhal­ten von Fotografen, die nicht genau ver­stan­den haben, wel­cher Teil sich nun geän­dert habe.

Wie in die­sem Screenshot zu ent­neh­men ist, ist es auch nicht leicht ersicht­lich, zumal der Link zu den erwähn­ten Nutzungsbedingungen zu einer Version vom Juni 2018 führt.

Wer genau hin­schaut, sieht jedoch, dass hin­ter Datenschutzrichtlinien in Großbuchstaben „AKTUALISIERT“ steht. Das ist der Teil, der neu ist und ver­mut­lich wegen der DSGVO und ande­rer recht­li­cher Rahmenbedingungen ange­passt wer­den muss­te. Leider führt auch die­ser Link nur zu einer Übersichtsseite, auf der zwar etli­che Dokumente ver­linkt sind, die neus­ten jedoch vom Mai 2018 sind. Das hät­te Adobe genau­er und auch im Voraus in einer Email kom­mu­ni­zie­ren können.

Shutterstock hat es etwas bes­ser gemacht. Da kam eine Email, in der stich­punkt­ar­tig die Punkte genannt wur­den, die sich geän­dert haben (ver­ein­fach­te Übersetzung von mir):

  • Verdeutlichung der Bedingungen des Referral-Programms
  • Klarstellung, wie die Kommissionen berech­net werden
  • Änderungen bei Konfliktlösungen: Konflikte sol­len nun durch indi­vi­du­el­le Schlichtungen statt Gerichtsprozessen gelöst werden
  • Shutterstock darf Steuerunterlagen nun elek­tro­nisch sen­den, außer man for­dert expli­zit die Papierversion an
  • Klarstellung, wann Accounts wegen Urheberrechtsverletzungen gesperrt wer­den können

Die aktu­el­le Version der Shutterstock-​Nutzungsbedingungen fin­det ihr hier, sogar mit einer Kurzfassung in der rech­ten Spalte. Ebenfalls löb­lich ist, dass es hier sogar eine Liste der bis­he­ri­gen Versionen gibt. Damit könnt ihr mit­tels eines kos­ten­lo­sen Webseiten-​Vergleich-​Tools bei­de Varianten schnell ver­glei­chen und ihr fin­det schnell die oben ange­spro­che­nen Punkte.

Auch die Bildagentur Canva ändert die Nutzungsbedingungen für Kontributoren. Das gaben sie in einer Email heu­te bekannt. Demnach wird ein neu­es Abo-​Modell ein­ge­führt, wel­ches vor­erst nur für Fotos, nicht für Vektoren gel­ten soll. Auch Canva hat eine über­sicht­li­che Seite mit den aktu­el­len und bis­he­ri­gen Bedingungen, die dadurch eben­falls mit dem Vergleichstool ana­ly­siert wer­den können.

Offene Honorare von Bildagenturen mittels Mahnbescheid eintreiben

Manchmal gibt es Bildagenturen, die zwar Bilder ver­kau­fen, die Honorare den Fotografen lei­der nur wider­wil­lig aus­zah­len. Schon seit Jahren haben bei­spiels­wei­se Fotografen der Münchener Bildagentur Clipdealer Probleme mit der Honorarauszahlung.

Vor eini­gen Wochen habe ich ein Mahnverfahren eröff­net, um mein aus­ste­hen­des Honorar von einer Bildagentur zu erhal­ten. Das ist rela­tiv ein­fach und risi­ko­arm. Wie genau so etwas geht, beschrei­be ich heute.

Die Webseite www.online-mahnantrag.de ist eine offi­zi­el­le Webseite der deut­schen Mahngerichte. Auf die­ser Unterseite könnt ihr euren eige­nen Mahnantrag beginnen.

  1. Zuerst müsst ihr den Cookies zustim­men, falls das in eurem Browser nicht auto­ma­tisch geschieht.
  2. Danach wählt ihr das Bundesland aus, in dem ihr gemel­det seid.
  3. Nun folgt die Auswahl, wie der Mahnantrag an das Gericht geschickt wer­den sollt. Ich emp­feh­le die Papierform, weil für den digi­ta­len Versand ein pas­sen­des Kartenlesegerät und mehr erfor­der­lich ist.
  4. Danach zeigt die Webseite die not­wen­di­gen acht Schritte zum Mahnantrag: 
    1. Schritt: Prozessbevollmächtigten erfas­sen (sofern vorhanden)
    2. Schritt: Antragstellerdaten erfassen
    3. Schritt: Antragsgegner erfassen
    4. Schritt: Anspruch/​Forderung erfassen
    5. Schritt: Auslagen und Nebenforderung erfas­sen (sofern vorhanden)
    6. Schritt: Allgemeine Angaben zum Antrag
    7. Schritt: Überprüfen der Antragsdaten
    8. Schritt: Druck/​Antragsabgabe
  5. Wenn ihr selbst den Antrag stellt, klickt ihr bei „Schritt 1“ auf „Ich bin Antragsteller“.
  6. Im nächs­ten Schritt gebt ihr euren Namen und Adresse an.
  7. Danach wird man gefragt, ob man als Minderjähriger oder Person mit recht­li­chem Betreuer einen gesetz­li­chen Vertreter ange­ben will. Ich habe „nein“ geklickt.
  8. Möchten sie einen wei­te­ren Antragsteller erfas­sen“ ist die nächs­te Frage, die ich eben­falls ver­neint habe.
  9. Nun kommt der drit­te Schritt, die Erfassung des Antragsgegners. In mei­nem Fall habe ich „Firma“ ange­klickt und als den Firmennamen sowie die Adrese ange­ben, die im Impressum der Webseite ange­ge­ben sind. Als Rechtform der Firma habe ich „GmbH“ ausgewählt.
  10. Als gesetz­li­chen Vertreter habe ich den Namen des Geschäftsführers (glei­che Adresse wie die Firma) in sei­ner Funktion als „Geschäftsführer“ ange­ge­ben, die Daten fin­det ihr eben­falls meist im Impressum.
  11. Die Frage, ob ich einen wei­te­ren Antragsgegner hin­zu­fü­gen will, habe ich verneint.
  12. Nun wird die Art des Mahnverfahrens aus­ge­wählt. Ich habe „regu­lä­res Mahnverfahren“ gewählt.
  13. Nun sind wir beim vier­ten Schritt, der Erfassung unse­rer Forderung. Aus einer Liste wählt man die Art der Forderung, in mei­nem Fall „Urheberrechtl. Nutzungsrechte: Fällige Pauschale aus Vertrag (58)“. Bei „Nähere Angaben zum Anspruch“ wäh­le ich auch „Vertrag“. Dann kommt der Zeitraum das Anspruchs. Hier habe ich ein­fach groß­zü­gig zurück­da­tiert als Anfangsdatum (1.1.2017) und als Enddatum das aktu­ell Datum gewählt, denn wich­ti­ger ist es, dass die fol­gen­de Forderungssumme kor­rekt ist. Bei „Betrag“ gebt ihr den Wert in Euro ein, den euch die Bildagentur aktu­ell schul­det. Hinweis: Beim Weiterklicken erhal­te ich meist die Warnung „Message ANSPR32KAT58 nicht gefun­den.“ Klicke ich jedoch noch mal auf wei­ter, geht es regu­lär weiter.
  14. Nun erschei­nen Gerichtskosten in Höhe von 32 Euro zusätz­lich zur Hauptforderung. Diese Summe muss vom Antragsteller vor­ge­streckt wer­den und wird dann vom Antragsgegner beim Begleichen der Mahnung zurück­ge­zahlt. Darunter kli­cke ich auf „Zinsangaben zum Anspruch“ machen. Hier habe ich 4% jähr­li­che Verzinsung ange­ben. Eine Mitarbeiterin vom Mahngericht mein­te zu mir, die Zinshöhe kön­ne man frei wäh­len, solan­ge sie ver­hält­nis­mä­ßig blie­be. Dann gehe ich auf „wei­ter“ und „kei­ne wei­te­ren Angaben zu Hauptforderung und Zinsen machen“.
  15. Nun kön­nen als Schritt 5 zusätz­li­che Kosten gel­tend gemacht wer­den wie zum Beispiel Porto, Kopien usw. Ich war hier ziem­lich mode­rat und habe pau­schal 5 Euro als Portokosten ange­setzt. Wer ande­re begrün­de­te Ausgaben hat­te, kann die­se hier angeben.
  16. Als nächs­tes wird das zustän­di­ge Gericht ange­zeigt, in mei­nem Fall war es das Amtsgericht München.
  17. Jetzt sind wir bei Schritt 6 „Allgemeine Angaben zum Antrag“. Hier ver­si­che­re ich mit einem Häkchen, dass „mein Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, die aber bereits voll­bracht ist“ (der Bilderverkauf). Außerdem kann ein Geschäftszeichen ver­ge­ben wer­den, falls man so vie­le offe­ne Verfahren hat, dass man etwas Übersicht braucht.
  18. Klickt man dann auf „wei­ter“, kann dem Antraggegner die Bankverbindung mit­ge­teilt wer­den, damit er sofort weiß, wohin das Geld über­wie­sen wer­den soll. Ich habe die Daten mei­nes Geschäftskontos eingetragen.
  19. Im nächs­ten Schritt kommt noch mal die „MB-​Antrag Übersicht“, um zu über­prü­fen, ob beim Mahnbescheid alles kor­rekt aus­ge­füllt wurde.
  20. Nun sind wir fast fer­tig. Vor dem Ausdrucken des fer­ti­gen PDFs gibt es eini­ge Hinweise, was vor dem Ausdrucken beach­tet wer­den soll­te, damit der Antrag les­bar beim Gericht ankommt. Diese müs­sen bestä­tigt wer­den, dann kann man auf „spei­chern“ kli­cken und erhält den vier­sei­ti­gen Mahnbescheid-​Antrag als PDF.
  21. Die PDF wird dann auf DinA4 aus­ge­druckt und muss an das zustän­di­ge Gericht geschickt werden.

Ein bis zwei Wochen spä­ter erhält man vom Gericht eine Rechnung, mit der man die Gerichtskosten bezah­len soll. Erst wenn das erle­digt ist, geht der Mahnbescheid raus an die Firma. Nun hat die­se ca. zwei Wochen Zeit, die offe­nen Forderungen plus die Gerichtskosten und Auslagen zu bezah­len. Das geschah auch bei mir.

Sollte die Firma Widerspruch ein­le­gen oder den Mahnbescheid igno­rie­ren, kann man ent­we­der einen „Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids“ stel­len oder den Rechtsanwalt sei­nes Vertrauens um Rat fragen.

DSGVO für Fotografen – Was ist zu tun?

Seit Wochen errei­chen mich total ver­un­si­cher­te Mails von Fotografen, die nicht wis­sen, wie sie sich auf die neue Datenschutz-​Grundverordnung (DSGVO) vor­be­rei­ten sol­len, wel­che ab dem 25. Mai 2018 in Kraft tritt.

Wie muss ich mei­ne Webseite oder mei­nen Blog absi­chern, um nicht abge­mahnt wer­den zu können?

Darf ich noch redak­tio­nel­le Fotos mit Personen drauf machen, ohne mit einem Bein im Knast zu stehen?

Wie muss ich mei­nen Modelvertrag abän­dern, damit die­ser rechts­si­cher bleibt?

Darf ich als Hochzeitsfotograf noch Bilder der Gäste machen?

Um es vor­weg­zu­neh­men: Auf alle die­se Fragen wer­det ihr von mir hier kei­ne Antwort finden.

Okay, fast, denn zumin­dest beim Thema Blogs und Webseiten kann ich nur raten: Abschalten. Komplett. Konzentriert euch auf die Fotografie und ihr habt ein Problem weni­ger. Nein, war nur ein Scherz, hier fin­det ihr eine Übersicht, was ihr beach­ten müsst, wenn ihr unbe­dingt in Aktionismus ver­fal­len wollt, bevor das Gesetz über­haupt in Kraft getre­ten ist.

Natürlich könnt ihr auch viel Geld aus­ge­ben für eine „maß­ge­schnei­der­te“ DSGVO-​kompatible Datenschutzerklärung im Impressum eurer Webseite oder euch gleich sich „auto­ma­tisch aktua­li­sie­ren­de“ AGB und DSGVO-​Erklärungen im Abo für eine monat­li­che Gebühr von gewief­ten Anwälten kaufen.

Wobei ich schon den Tenor die­ses Artikels ver­ra­ten kann: Keine Panik!

Erinnert ihr euch an die „EU Cookie-​Richtlinie“, wel­che Ende 2015 umge­setzt wur­de? Seitdem pflas­tern zig ner­vi­ge Pop-​Ups fast jede Webseite, wel­che den Besucher dar­über infor­mie­ren, dass Cookies ein­ge­setzt wer­den. Mann kann nicht mal wider­spre­chen, nur „okay“ oder „ver­stan­den“ drü­cken, um das ner­vi­ge Fenster ver­schwin­den zu las­sen. Geholen ist damit kei­nem. Im Gegenteil: Diese Pop-​Ups selbst wie­der­um könn­ten Abmahnungen pro­vo­zie­ren, wenn sie ande­re wich­ti­ge Webseiten-​Informationen wie das gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Impressum ver­de­cken. Aber mal nüch­tern betrach­tet: Hat jemand von euch schon von einer Abmahnung gehört, wel­che durch ein feh­len­des „die­se Webseite ver­wen­det Cookies“-Banner her­vor­ge­ru­fen wurde?

Ähnlich sehe ich das mit der DSGVO:
Einfach mal locker blei­ben. Die 20 Millionen Bußgeld oder 4% das Jahresumsatzes, die bei Verstößen ger­ne von inter­es­sier­ten Anwälten in den Raum gewor­fen wer­den, die ihre „maß­ge­schnei­der­ten“ Datenschutzerklärungen ver­kau­fen wol­len, sind die Höchststrafe, wel­che Firmen wie Amazon, Facebook, Google oder Apple abschre­cken sol­len. Für einen klei­nen frei­be­ruf­li­chen Fotografen wird garan­tiert nicht die­se Keule aus­ge­packt werden.

Dazu kommt, dass natio­na­le Gesetzgeber der DSGVO teil­wei­se schon die Zähne zie­hen, bevor sie über­haupt gestar­tet ist, aktu­el­les Beispiel ist Österreich.

Außerdem hilft es nichts, panisch im Netz zu recher­chie­ren, wenn die vor­han­de­nen Quellen teil­wei­se sehr wider­sprüch­lich sind und auch der Original-​Gesetzestext der DSGVO so schwam­mig for­mu­liert ist, dass Laien dar­aus kaum schlau wer­den. Beispiel gefäl­lig? Hier will ein Anwalt mit dem Mythos auf­räu­men (sie­he dort #3), dass Gruppenfotos nach Einführung der DSGVO nur noch mit schrift­li­cher Genehmigung der abge­bil­de­ten Personen erlaubt sei­en. Aber in den Kommentaren wider­spre­chen gleich eini­ge Leute, durch­aus mit Argumenten, deren Plausibilität ich jedoch nicht beur­tei­len kann.

Und so geht es wei­ter und wei­ter. Am Ende hat der Fotograf eini­ge Stunden Zeit mit Lesen ver­schwen­det, ist ver­un­si­cher­ter als vor­her und hät­te in der Zeit mit dem Produzieren neu­er Fotos mehr Geld ver­die­nen kön­nen. Wer sich trotz­dem ver­rückt machen will, bit­te zum Beispiel hier lesen.

Ich ver­traue dar­auf, dass unse­re Politiker in Deutschland und im EU-​Parlament gemerkt haben, wie ver­un­si­chert die Bevölkerung ist und ein Auge dar­auf haben, dass es nicht die Falschen tref­fen wird.

Ich wer­de erst in Panik gera­ten, wenn das Gesetz in Kraft getre­ten ist und nach­weis­lich Abmahnungen erwirkt wor­den sind, wel­che auf mei­ne Situation zutreffen.

Ich wer­de mei­ne Model Releases dann anpas­sen, wenn auch der Branchenriese Getty Images sei­ne Model Releases anpasst, weil die­se in der Branche qua­si der Standard sind.

Deshalb mein Rat: Ruhig blei­ben und sich auf die eige­ne Kernkompetenz besin­nen: Gute Fotos machen! Oder ein­fach ab dem 25. Mai zwei Wochen Urlaub machen und schau­en, was sich danach ver­än­dert hat.

In Panik ver­fal­len kön­nen wir auch spä­ter noch, wenn es aktu­el­le Fälle gibt.

Wie seht ihr das?

Muss Mieter oder Eigentümer PR unterschreiben, wenn Fotografen in Wohnung fotografieren?

Neben den Model Releases gehö­ren Eigentumsfreigaben, auch Property Release (PR) genannt, zu den zweit­häu­figs­ten Verträgen, mit denen Stockfotografen han­tie­ren müssen.

Wenn ein Fotograf eine Wohnung für ein Fotoshooting mie­tet oder nut­zen darf, stellt sich in der Praxis die Frage: Wer muss den Property Release unter­schrei­ben? Der Mieter oder der Eigentümer?

Wenn man den Zugang zur Wohnung und die Erlaubnis zum Fotografieren von einem Mieter erhält, der dort dau­er­haft wohnt, also auch das Hausrecht inne­hat, soll­te die­ser den Property Release unterschreiben.

Wenn es jedoch in einer Wohnung nur Kurzzeit-​Mieter gibt, zum Beispiel in etli­chen „AirBnB“-Wohnungen, muss der Eigentümer unter­schrei­ben, weil der Kurzzeitmieter nicht der Verfügungsberechtigte wäre, des­sen Interessen bei der Veröffentlichung des Bildes beein­träch­tigt wären.

Erkennbar wer­den die meis­ten Räume ja auch vor allem durch die indi­vi­du­el­le Einrichtung, die bei Dauermietern eben meist die­ser selbst zusam­men­stellt und erkennt, wäh­rend das bei jeman­den, der sich für paar Tage via AirBnB (oder ähn­li­chen Portalen) ein­mie­tet, nicht der Fall ist.

Als gene­rel­le Faustregel ist: Wer hat das Hausrecht, also darf ent­schei­den, wer sich in der Wohnung auf­hal­ten darf? Derjenige soll­te auch den Property Release unterschreiben.

Der Fotograf gilt bei einem Mieter auch nicht als „Untermieter“, was eini­ge Mietverträge aus­schlie­ßen, son­dern als Gast des Mieters.

Bei schlich­ten Wohnungen (recht­ecki­ge Räume ohne beson­de­re Erkennungsmerkmale), die eh größ­ten­teils in gnä­di­ger Unschärfe ver­schwin­den, wäre meist gar kein Property Release erfor­der­lich, aber allein um Rechtssicherheit her­zu­stel­len, bemü­he ich mich in der Regel, immer einen Property Release zu erhalten.

Wie hand­habt ihr das in der Praxis?