Im Juli 2021 hatte die Bildagentur Shutterstock angekündigt, auch KI-Datensätze anzubieten, mit denen kommerzielle Anbieter ihre KI-Tools trainieren können.
Im Oktober 2022 führte Shutterstock dann in Zusammenarbeit mit den Firmen OpenAI und LG selbst die Möglichkeit ein, dass Kunden KI-generierte Bilder auf deren Webseite erstellen und lizenzieren können.
Für solche KI-Nutzungen des Bildmaterials sollen die Anbieter entschädigt werden.
Shutterstock selbst schreibt dazu im oben verlinkten FAQ:
„Wir haben einen Shutterstock Anbieter-Fonds eingerichtet, der Shutterstock Anbieter direkt vergütet, wenn ihr geistiges Eigentum bei der Entwicklung von KI-generativen Modellen wie dem OpenAI-Modell verwendet wurde, indem Daten aus dem Shutterstock Archiv lizenziert werden. Darüber hinaus wird Shutterstock die Anbieter weiterhin für die zukünftige Lizenzierung von KI-generiertem Content über das Shutterstock AI-Content-Generierungstool vergüten. Die Einnahmen aus den OpenAI-Datensätzen, auch bekannt als Datendeals, werden im 4. Quartal 2022 veröffentlicht. […]
Dies ist eine neue Einnahmequelle für Anbieter, die über Downloads und die Lizenzierung einzelner Assets für kommerzielle oder redaktionelle Zwecke hinausgeht. Wir sind fest entschlossen, unsere Anbieter als Partner auf diesem Weg einzubeziehen und sicherzustellen, dass sie einen Anteil an den Erlösen aus Computer-Vision-Datensätzen (auch bekannt als Datendeals) und generativen KI-Modellen erhalten, wenn ihre Inhalte bei der Erstellung dieser Technologien verwendet werden. Angesichts des kollektiven Charakters dieses Produkts haben wir ein Vergütungsmodell für Umsatzbeteiligungen entwickelt. […]
Die Anbieter erhalten einen Anteil am gesamten Vertragswert, der von den Plattform-Partnern bezahlt wird. Der Anteil, den einzelne Anbieter erhalten, steht im Verhältnis zum Umfang ihrer Inhalte und Metadaten, die in den erworbenen Datensätzen enthalten sind. Obwohl die Aufnahme in Datensätze nicht wie andere einzelne Downloads in der Ergebnisübersicht berücksichtigt wird, wie die Einnahmen aus anderen E‑Commerce-Produkten, unterhält Shutterstock eine interne Datenbank aller Assets, die in allen Datensätzen verwendet werden, die seit der Einführung dieses Produkts erstellt wurden, sodass wir unsere Anbieter entsprechend vergüten können.
Anbieter, deren Inhalte zum Trainieren eines der Modelle verwendet wurden, werden für die Rolle, die ihr geistiges Eigentum bei der Entwicklung der ursprünglichen Modelle gespielt hat, sowie durch Lizenzgebührenzahlungen vergütet, die an zukünftige generative Lizenzierungsaktivitäten gebunden sind. Wenn Ihre Inhalte in beiden verwendet wurden, erhalten Sie eine Zahlung, die Sie für die Aufnahme Ihrer Inhalte in beide Datensätze (auch bekannt als Datendeals) vergütet, und Sie haben Zugang zu mehr zukünftigen Umsatzmöglichkeiten, da Sie Anspruch auf eine Vergütung aus unserem Anbieter-Fonds für zukünftige Lizenzierungsereignisse der generativen Content-Entwicklung aus beiden Modellen haben. […]“
Alle sechs Monate werden laut Shutterstock die gesammelten Einnahmen an die Fotografen ausgeschüttet und in der Umsatzübersicht im Bereich „Anbieterfonds“ (auf englisch „Contributor Funds“) angezeigt.
So ganz scheint das nicht zu stimmen, da ich erstmalig eine solche Auszahlung Ende Dezember 2022 erhalten hatte und nun – wie viele andere Fotografen auch – Anfang Mai 2023 noch mal. Aber vielleicht pendelt sich das noch ein.
Analyse der Anbieterfonds-Umsätze
Da das eine ganz neue Einnahmekategorie für Fotografen ist, habe ich in auf meiner Facebook-Seite darum gebeten, dass meine Leser*innen ihre Umsätze aus den Anbieterfonds sowie ihre Portfolio-Größe nennen, damit ich die Durchschnitts- und Maximalwerte berechnen kann.
Es haben sich mit mir 58 Leute beteiligt, was die Ergebnisse ganz aussagekräftig macht, wie ich finde. Hier die visuelle Darstellung:
Im Durchschnitt betrug die Portfolio-Größe der Teilnehmer*innen 6343 Bilder. Da der Durchschnitt durch einige extreme Werte schnell verzehrt werden kann, ist der Median in der Regel aussagekräftiger. Dieser betrug 2112 Bilder.
Der durchschnittliche Erlös aus den Anbieterfonds pro Bild lag gerundet bei 0,0078 USD/Bild. Der Median lag bei 0,0069 USD/Bild. Mein eigener Wert lag übrigens zwischen diesen beiden Werten.
Als spannende Fußnote: Der höchste Wert betrug 0,0378 USD/Bild (bei einem eher kleinen Portfolio mit 1480 Bildern).
Die gesamte Auszahlung pro Portfolio der Teilnehmer*innen lag durchschnittlich bei 45,97 USD, der Median bei 18,49 USD.
Hochrechnung auf das gesamte Shutterstock-Portfolio
Für das erste Quartal 2023 hat das börsennotierte Unternehmen Shutterstock 615 Mio. Bilder im Portfolio gemeldet.
Wenn wir nun grob den Median von 0,0069 USD pro Bild auf die 615 Mio. Bilder im gesamten Portfolio umrechnen, erhalten wir einen Wert von ca. 4,24 Mio. USD an Auszahlungen als Schätzung für die Anbieterfonds allein für die Mai-Auszahlung.
Angesichts des gemeldeten Umsatzes von über 215 Mio. USD sowie einem Nettogewinn von über 32 Mio. USD ist das durchaus ein Wert, der nicht so ins Gewicht fällt für Shutterstock.
Perspektive
Sind ca. zwei Drittel eines US-Cents pro Bild im Portfolio zwei Mal im Jahr ausreichend und fair, um die KI-Nutzung der eigenen Bilder ausreichend zu kompensieren? Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster und behaupte: Nein.
Allein mein Einnahmeverlust bei Shutterstock im letzten Monat war höher als ein Jahres-KI-Anbieterfonds-Erlös bei Shutterstock, weshalb meine Zweifel groß sind, dass diese Beträge motivierend genug für die Fotograf*innen sind, um weiterhin qualitativ hochwertige Inhalte zu produzieren.
Gesterm gab es eine überraschende und positive Nachricht von Adobe Stock: Die als Minimum garantierten Auszahlungen für Anbieter, also haupsächlich für die Abo-Verkäufe, wurden je nach Ranking von 3% (Rubin) bis 32% (Weiß) angehoben.
In der Tabelle seht ihr die genauen Unterschiede, die Dollar-Werte lassen sich 1:1 in Euro übersetzen, wenn ihr eure Honorare bei Adobe Stock oder Fotolia in Euro ausgezahlt bekommt.
Nicht in der Tabelle zu sehen: Der Rang „Diamant“ (>1.000.000 downloads), der unverändert bei $0,40 bleibt
Genau nachlesen könnt ihr die komplette aktuelle Honorarübersicht für Adobe Stock hier.
Das Ranking basiert auf der Anzahl der bisherigen Downloads und gilt sowohl für Fotolia als auch für Adobe Stock. Bei Fotolia ist es in Form verschiedenfarbiger Icons sichtbar, bei Adobe Stock leider (noch?) nicht.
Diese Entscheidung richtet sich offensichtlich gegen den Hauptkonkurrenten Shutterstock. Bei den höchsten „Minimum Payouts“ liegen die Summen mit 0,38 USD nun genauso hoch wie bei Shutterstock bzw. je nach Währung (z.B. in Euro) sogar höher.
Nicht berücksichtigt ist dabei der Rang Diamant, (>1.000.000 Downloads), der unverändert bei $0,40 (bzw. Euro) bleibt, in der Praxis bisher aber nur von einem Anbieter (Monkey Images) erreicht wurde.
Bei den Neueinsteigern liegt das Level nun deutlich höher als bei Shutterstock, dort müsste man erst 500 USD Honorar erwirtschaften, um die Mindestvergütung von 33 US-Cent zu erreichen. Vorher liegt diese dort bei 25 US-Cent, wie bis vorgestern bei Adobe Stock.
Wer sich nun bei Adobe Stock anmelden will, kann das zum Beispiel über diesen Affiliate-Link machen.
Damit soll vermutlich vor allem für Anfänger die Entscheidung, bei welcher Agentur man sich anmelden sollte, zugunsten von Adobe Stock verschoben werden.
Zusätzlich gibt es eine andere Verbesserung bei Adobe Stock, die ich seit langem gewünscht habe: Beim Indexieren neuer Uploads über Adobe Stock gibt es nun das komplette Bild beim Mouse-Over über das quadratische Vorschau-Bild. Das ist zum Beispiel sehr hilfreich, wenn sich Personen am Bildrand befinden, welche einen Model Release erfordern.
Manchmal gibt es Bildagenturen, die zwar Bilder verkaufen, die Honorare den Fotografen leider nur widerwillig auszahlen. Schon seit Jahren haben beispielsweise Fotografen der Münchener Bildagentur Clipdealer Probleme mit der Honorarauszahlung.
Vor einigen Wochen habe ich ein Mahnverfahren eröffnet, um mein ausstehendes Honorar von einer Bildagentur zu erhalten. Das ist relativ einfach und risikoarm. Wie genau so etwas geht, beschreibe ich heute.
Die Webseite www.online-mahnantrag.de ist eine offizielle Webseite der deutschen Mahngerichte. Auf dieser Unterseite könnt ihr euren eigenen Mahnantrag beginnen.
Zuerst müsst ihr den Cookies zustimmen, falls das in eurem Browser nicht automatisch geschieht.
Danach wählt ihr das Bundesland aus, in dem ihr gemeldet seid.
Nun folgt die Auswahl, wie der Mahnantrag an das Gericht geschickt werden sollt. Ich empfehle die Papierform, weil für den digitalen Versand ein passendes Kartenlesegerät und mehr erforderlich ist.
Danach zeigt die Webseite die notwendigen acht Schritte zum Mahnantrag:
Schritt: Auslagen und Nebenforderung erfassen (sofern vorhanden)
Schritt: Allgemeine Angaben zum Antrag
Schritt: Überprüfen der Antragsdaten
Schritt: Druck/Antragsabgabe
Wenn ihr selbst den Antrag stellt, klickt ihr bei „Schritt 1“ auf „Ich bin Antragsteller“.
Im nächsten Schritt gebt ihr euren Namen und Adresse an.
Danach wird man gefragt, ob man als Minderjähriger oder Person mit rechtlichem Betreuer einen gesetzlichen Vertreter angeben will. Ich habe „nein“ geklickt.
„Möchten sie einen weiteren Antragsteller erfassen“ ist die nächste Frage, die ich ebenfalls verneint habe.
Nun kommt der dritte Schritt, die Erfassung des Antragsgegners. In meinem Fall habe ich „Firma“ angeklickt und als den Firmennamen sowie die Adrese angeben, die im Impressum der Webseite angegeben sind. Als Rechtform der Firma habe ich „GmbH“ ausgewählt.
Als gesetzlichen Vertreter habe ich den Namen des Geschäftsführers (gleiche Adresse wie die Firma) in seiner Funktion als „Geschäftsführer“ angegeben, die Daten findet ihr ebenfalls meist im Impressum.
Die Frage, ob ich einen weiteren Antragsgegner hinzufügen will, habe ich verneint.
Nun wird die Art des Mahnverfahrens ausgewählt. Ich habe „reguläres Mahnverfahren“ gewählt.
Nun sind wir beim vierten Schritt, der Erfassung unserer Forderung. Aus einer Liste wählt man die Art der Forderung, in meinem Fall „Urheberrechtl. Nutzungsrechte: Fällige Pauschale aus Vertrag (58)“. Bei „Nähere Angaben zum Anspruch“ wähle ich auch „Vertrag“. Dann kommt der Zeitraum das Anspruchs. Hier habe ich einfach großzügig zurückdatiert als Anfangsdatum (1.1.2017) und als Enddatum das aktuell Datum gewählt, denn wichtiger ist es, dass die folgende Forderungssumme korrekt ist. Bei „Betrag“ gebt ihr den Wert in Euro ein, den euch die Bildagentur aktuell schuldet. Hinweis: Beim Weiterklicken erhalte ich meist die Warnung „Message ANSPR32KAT58 nicht gefunden.“ Klicke ich jedoch noch mal auf weiter, geht es regulär weiter.
Nun erscheinen Gerichtskosten in Höhe von 32 Euro zusätzlich zur Hauptforderung. Diese Summe muss vom Antragsteller vorgestreckt werden und wird dann vom Antragsgegner beim Begleichen der Mahnung zurückgezahlt. Darunter klicke ich auf „Zinsangaben zum Anspruch“ machen. Hier habe ich 4% jährliche Verzinsung angeben. Eine Mitarbeiterin vom Mahngericht meinte zu mir, die Zinshöhe könne man frei wählen, solange sie verhältnismäßig bliebe. Dann gehe ich auf „weiter“ und „keine weiteren Angaben zu Hauptforderung und Zinsen machen“.
Nun können als Schritt 5 zusätzliche Kosten geltend gemacht werden wie zum Beispiel Porto, Kopien usw. Ich war hier ziemlich moderat und habe pauschal 5 Euro als Portokosten angesetzt. Wer andere begründete Ausgaben hatte, kann diese hier angeben.
Als nächstes wird das zuständige Gericht angezeigt, in meinem Fall war es das Amtsgericht München.
Jetzt sind wir bei Schritt 6 „Allgemeine Angaben zum Antrag“. Hier versichere ich mit einem Häkchen, dass „mein Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, die aber bereits vollbracht ist“ (der Bilderverkauf). Außerdem kann ein Geschäftszeichen vergeben werden, falls man so viele offene Verfahren hat, dass man etwas Übersicht braucht.
Klickt man dann auf „weiter“, kann dem Antraggegner die Bankverbindung mitgeteilt werden, damit er sofort weiß, wohin das Geld überwiesen werden soll. Ich habe die Daten meines Geschäftskontos eingetragen.
Im nächsten Schritt kommt noch mal die „MB-Antrag Übersicht“, um zu überprüfen, ob beim Mahnbescheid alles korrekt ausgefüllt wurde.
Nun sind wir fast fertig. Vor dem Ausdrucken des fertigen PDFs gibt es einige Hinweise, was vor dem Ausdrucken beachtet werden sollte, damit der Antrag lesbar beim Gericht ankommt. Diese müssen bestätigt werden, dann kann man auf „speichern“ klicken und erhält den vierseitigen Mahnbescheid-Antrag als PDF.
Die PDF wird dann auf DinA4 ausgedruckt und muss an das zuständige Gericht geschickt werden.
Ein bis zwei Wochen später erhält man vom Gericht eine Rechnung, mit der man die Gerichtskosten bezahlen soll. Erst wenn das erledigt ist, geht der Mahnbescheid raus an die Firma. Nun hat diese ca. zwei Wochen Zeit, die offenen Forderungen plus die Gerichtskosten und Auslagen zu bezahlen. Das geschah auch bei mir.
Sollte die Firma Widerspruch einlegen oder den Mahnbescheid ignorieren, kann man entweder einen „Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids“ stellen oder den Rechtsanwalt seines Vertrauens um Rat fragen.
Letzte Woche hat die Bildagentur Adpic aus Bonn den Laden dicht gemacht. Vorausgegangen waren technische Probleme sowie ausstehende Zahlungen an Fotografen, welche teilweise erst nach mehreren Monaten beglichen wurden.
Meine Umsatzentwicklung bei Clipdealer in den letzten 25 Monaten (mit polynomischer Trendlinie)
Ähnliches scheint seit über einem Jahr bei der Bildagentur Clipdealer aus München zu passieren.
Im Internet häufen sich seit Monaten die Meldungen verschiedener Fotografen, die eine Auszahlung beantragt haben und dann monatelang nichts mehr von der Agentur gehört haben.
Zu den technischen Schwierigkeiten kann ich nichts aus erster Hand berichten, weil ich meine Uploads dorthin schon seit Januar 2015 eingestellt habe. In den unten verlinkten Forumthreads wird aber auch über streikende FTP-Server berichtet.
Wie lange es dauern kann, bis Fotografen ihr Geld von Clipdealer erhalten, konnte ich jedoch mehrmals selbst erfahren. Meinem Auszahlungswunsch vom 01.02.2016 wurde erst am 27.07.2016 (nach über fünf Monaten) entsprochen. Meine am 15.07.2016 beantragte Auszahlung wurde am 31.01.2017 (nach über sechs Monaten!) bearbeitet, nachdem ich sowohl im August 2016 telefonisch nachgehakt hatte und im Januar 2017 per Email und per Post.
Wer noch Guthaben von Clipdealer offen hat, sollte das anfordern und vorher auf jeden Fall einen Screenshot machen für den Fall, dass die Seite nicht erreichbar ist.
Es ist schade, dass einige kleinere Bildagenturen Schwierigkeiten zu haben scheinen. Damit scheint sich jedoch leider meine Prognose zu bestätigen, dass das Sterben kleinerer Agenturen weitergehen wird, wie ich es hier vor zwei Jahren analysiert habe.
Ab und zu kriege ich Anfragen von Fotografen, welche wissen wollen, was die VG Bild-Kunst ist und ob es sinnvoll ist, dort aktiv zu sein.
Deshalb schauen wir uns heute die VG Bild-Kunst genauer an.
Was ist die VG Bild-Kunst?
Das „VG“ steht für Verwertungsgesellschaft und ist eine Organisation, welche seit 1968 stellvertretend für Künstler und Urheber Rechte wahrnimmt. Überwacht wird die VG Bild-Kunst vom Deutschen Patent- und Markenamt.
Andere Verwertungsgesellschaften sind die VG Wort für Autoren und Journalisten oder die GEMA für Musiker, zusätzlich gibt es noch etliche kleinere Organisationen für spezielle Bereiche, zum Beispiel die Filmverwertungsgemeinschaft GÜFA.
Die VG Bild-Kunst hat über 54.000 Mitglieder und kümmert sich unter anderem um drei Aufgabenbereiche:
Sie zieht Forderungen von pauschalen Urheberrechtsabgaben (zum Beispiel der Privatkopievergütung) ein und verteilt diese an die Urheber.
Sie kümmert sich um die Lizenzierung von individuellen Urheberrechten, zum Beispiel den Reproduktionsrechten bildender Künstler.
Sie engagiert sich für die Stärkung und den Schutz des Urheberrechts, zum Beispiel durch politische Lobbyarbeit und Aufklärungsarbeit.
Die VG Bild-Kunst hat keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern verfolgt nur treuhänderisch die Rechte ihrer Mitglieder.
Kurzes Beispiel zur Veranschaulichung:
Meine Fotos sind im Internet zu sehen, wenn Kunden diese über Bildagenturen kaufen. Nun könnte jemand so ein Foto auf seiner Festplatte speichern und ausdrucken, um es an die Wand zu hängen. Dann fände eine Nutzung statt, die ich nicht mitbekomme und für die ich auch nicht honoriert werden würden.
Deswegen müssen Hersteller von Druckern und anderen Geräten, welche Vervielfältigungen erlauben (Festplatten, Scanner, etc.) eine Pauschale für jedes Gerät an die entsprechenden Verwertungsgemeinschaften abführen, welche dann unter allen Mitgliedern aufgeteilt wird. Auch aus anderen Quellen erhält die VG Bild-Kunst Geld und leitet es weiter.
Wer kann Mitglied in der VG Bild-Kunst werden?
Mitglied der VG Bild-Kunst kann jeder werden, der im visuellen Bereich tätig ist, zum Beispiel:
Bildende Künstler (Maler, Bildhauer, etc.)
Fotografen
Illustratoren
Kameraleute
Kostümbildner
Karikaturisten
usw.
Da dies sehr unterschiedliche Arten von Künstlern sind, gibt es in der VG Bild-Kunst drei Berufsgruppen. Berufsgruppe I sammelt die Bildenden Künste, Berufsgruppe II die Fotografen sowie Illustratoren etc. und Berufsgruppe III die filmischen Berufe.
Neben den oben genannten Urhebern können auch deren Erben sowie Bildagenturen und Fotoarchive Mitglied werden.
Um Mitglied zu werden, kann hier bei der VG Bild-Kunst ein Vertrag angefordert werden, welcher unterschrieben in doppelter Ausführung zusammen mit einer Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite, nicht relevante Daten, insbesondere die Berechtigungsnummer, sollten geschwärzt werden) zurückgeschickt werden muss. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
Nach ca. 4–6 Wochen erhalten sie ein Exemplar des Vertrags zurück sowie ihre Meldeunterlagen. Es ist empfehlenswert, auch die Email-Adresse anzugeben, weil sie dann auch den Login für die Online-Meldung erhalten. Dazu später mehr.
Wie schüttet die VG Bild-Kunst Geld aus?
Damit die VG Bild-Kunst den „Kuchen“ korrekt verteilen kann, ist sie auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen.
Wer Meldungen über veröffentlichte Werke in Papierform abgeben möchte, muss das für die Hauptausschüttung bis Ende Juni für das vorherige Jahr machen, ich empfehle jedoch die Online-Meldung, bei der man bis zum 31. Oktober Zeit hat.
Gemeldet werden können:
Veröffentlichungen in Büchern oder Kalendern (welche eine ISB-Nummer haben)
Veröffentlichungen in digitalen Medien, zum Beispiel Coverfotos für CDs, DVDs, aber auch Veröffentlichungen auf Webseiten
Netto-Nutzungshonorare, zum Beispiel für die Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften, aber auch TV-Standbilder oder die Nutzung über Bildagenturen und Fotoarchive
Beim Melden von Büchern ist die Angabe des Titels, des oder der Autoren, der ISBN, des Verlags sowie das Erscheinungsjahr notwendig. Berücksichtigt werden bei der Ausschüttung nur Bücher, welche nicht mehr als 5 Jahre vor dem aktuellen Jahr erschienen sind. „Print-On-Demand“-Bücher werden nur berücksichtigt, wenn mindestens 250 Verkäufe nachgewiesen werden können. Veröffentlichungen in E‑Books können leider nicht gemeldet werden.
Zusätzlich wird die Art des Buches abgefragt (Kinderbuch, Schulbuch, wissenschaftliches Werk, Sachbuch/Sonstiges) sowie die konkrete Anzahl an Fotos oder Illustrationen im Buch oder auf dem Titel oder Umschlag.
Es dürfen auch fremdsprachige Bücher gemeldet werden, der Anteil an der Ausschüttung ist hier jedoch noch deutlich geringer, bis die VG Bild-Kunst eine stärkere Zusammenarbeit mit den ausländischen Verwertungsgesellschaften etabliert hat.
Auch bei CD-/DVD-Veröffentlichungen werden nur die in den letzten fünf Jahren erschienenden Werke berücksichtigt. Dabei müssen Werke in digitaler Form auf der CD/DVD sowie im Booklet gedruckte Werke separat gemeldet werden.
Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst
Während Bücher und CDs/DVDs nur einmal gemeldet werden müssen, um in den nächsten (maximal fünf) Jahren wieder berücksichtigt zu werden, müssen Online-Nutzungen auf Webseiten jedes Jahr neu gemeldet werden.
Dafür können mehrere Bilder auf einer Domain zusammen gemeldet werden, gezählt werden jedoch höchstens 100 Bilder pro Domain. Dafür muss der Domainname angegeben werden und der Inhaber der Domain laut Impressum. Zusätzlich wird abgefragt, ob es die eigene, eine private Webseite oder ein gewerblicher oder institutioneller Internetauftritt ist. Zum Schluss wird die Anzahl der gezeigten Bilder in das Formular eingetragen, getrennt nach den Kategorien Kunst/Illustration/Foto.
Bilder in geschützten Bereichen (zum Beispiel durch Passwort-Sperre oder Privatsphäre-Filter bei Facebook) können nicht berücksichtigt werden, ebenso wie Suchmaschinen. Tauchen identische Bilder auf der Webseite mehrmals auf, ist das Bild nur einmal zu zählen.
Zwar ist es erlaubt, nur die Haupt-Domain zu melden ohne die konkrete Unterseite, aber da es die verstärkt stattfindenden Kontrollen der VG Bild-Kunst deutlich erleichtert, ist die Angabe der konkreten Seite (also z.B. www.beispiel.de/portfolio/portrait.html statt nur www.beispiel.de) erwünscht.
Es stimmt übrigens nicht, dass der Name des Urhebers im Impressum einer Webseite genannt zu werden, um Ansprüche als Fotograf bei der VG Bild-Kunst anzumelden. Diese Regelung betrifft nur Web-Designer, welche die Gestaltung einer Webseite selbst als Anspruch melden wollen.
Ausdrücklich ebenfalls gemeldet werden dürfen die Webseiten von Bildagenturen oder Galerien mit den eigenen Werken sowie Verkaufsplattformen, auf denen Publikationen von Werken, z.B. Bücher oder DVDs, angeboten werden.
Wichtiger Hinweis:
Wer nur „Online-Nutzungen“ meldet, muss weitere Einkünfte aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit durch einen Steuerberater oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder einem geeigneten Berufsverband (z.B. Freelens, DJV, BVPA, AGD o.ä.) nachweisen.
Die Meldung der Nutzungshonorare (netto) ist in sechs Bereiche unterteilt:
Gemeldet werden können nur Nutzungen in Deutschland und Auftraggeber, welche einen deutschen Firmensitz haben.
Als Beispiele für Firmen oder Bildagenturen mit einer ausschließlich redaktionellen Nutzung und einer hohen Verbreitung (Auflagen ab 300.000 Exemplaren) werden Nachrichtenagenturen oder Zeitschriften wie die DPA, Reuters, Imago, Action Press, Spigel, Stern, Zeit etc. genannt.
Medien mit ausschließlich redaktioneller Nutzung und normaler Verbreitung (Auflagen bis 300.000 Exemplaren) sind beispielsweise Tagesspiegel, Die Welt, Manager Magazin, usw.
Als überwiegend redaktionelle Nutzung zählt die Verwendung durch (Stock-)Bildagenturen oder kulturelle Auftraggeber wie Museen, als Beispiele nennt die VG Bild-Kunst hier laif, Mauritius, Look, iStock, Getty Images, Okapia, Corbis, ddp images, F1online, plainpicture, und ähnliche Agenturen.
Eine überwiegend werbliche Nutzung haben zum Beispiel Presseabteilungen von Direktkunden aus Industrie und Handel, Angehörige freier Berufe wie Architekten oder Verbände und andere öffentliche Auftraggeber.
Eine ausschließlich werbliche Nutzung findet beispielsweise in Werbeagenturen, Marketingabteilungen von Unternehmen oder Kundenmagazinen statt, beispielhaft genannt werden: Fotolia, Lufthansa-Magazin, DB Mobil, Apotheken-Umschau, kostenlose Wochenblätter und mehr.
Wichtiger Hinweis: Die VG Bild-Kunst behält sich eine Nachprüfung im Einzelfall vor. Sobald die Gesamtsumme der gemeldeten Honorare 30.000 Euro im Jahr übersteigt,wird eine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verlangt.
Dafür bietet die VG Bild-Kunst hier die Vorlage „Honorar Bestätigung Urheber“ an. Die Umsatzsteuer-Erklärung oder die Einnahmen-Überschussrechnung ist als Nachweis nicht ausreichend.
Die Auszahlung des Geldes erfolgt jeweils im Dezember für die Hauptausschüttung, gefolgt von der Nachausschüttung im darauf folgenden April.
Was heißt das konkret für Stockfotografen?
Stockfotografen können verschiedene Arten von Nutzungen melden:
So melde ich erstens meine Bilder auf den Webseiten der Bildagenturen sowie einige Domains, welche besonders viele Bilder von mir verwenden. Hier helfen Bildersuchmaschinen wie die Google Bildersuche oder auch komplexere Tools wie Pixray oder Plaghunter.
Außerdem melde ich die Bildnutzung in meinen eigenen Büchern sowie in anderen Büchern.
Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-Namen bei Amazon.de
Letztere finde einfach, indem ich meinen vollen Namen (bzw. das Pseudonym, was ich bei den Bildagenturen verwende) bei Amazon.de oder der Google Büchersuche eingebe.
Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche
Bildverwendungen in Zeitschriften oder Kundenmagazinen können zum Beispiel mit Issuu gefunden werden.
Zu guter Letzt melde ich die Nutzungshonorare, welche ich von Bildagenturen erhalten habe, welche auch einen Firmensitz in Deutschland haben, zum Beispiel Westend61, Pitopia, Zoonar, aber auch iStock (Getty Images) oder Fotolia. Da diese Einnahmen über 30.000 Euro jährlich betragen, schicke ich eine Bescheinigung meines Steuerberaters mit.
Wie viel kann ich durch die VG Bild-Kunst verdienen?
Leider lässt sich nicht im Voraus pauschal sagen, wie viel ein gemeldetes Buch oder das Bild auf einer Webseite „wert“ ist.
Die Einnahmen der VG Bild-Kunst speisen sich aus diversen Rechte-Wahrnehmungen wie Bibliothekstantiemen, Geräteabgaben, Lesezirkelvergütungen und so weiter. Dieser „Topf“ ist jedes Jahr unterschiedlich prall gefüllt.
Aus diesem Topf erfolgt eine prozentuale Verteilung der Gelder an alle Urheber, welche Werksnutzungen für das betreffende Jahr gemeldet haben. Die konkrete, kompliziert anmutende Verteilung ist diesem Verteilungsplan zu entnehmen.
Da der Topf nicht voller wird, nur weil sich mehr Urheber bei der VG Bild-Kunst anmelden, sinkt mit jeder neuen Meldung der Verdienst anderer Urheber.
Als ganz grobe Schätzung kann von ca. 2 Euro pro Online-Nutzung eines Bildes ausgegangen werden. Fest verankert ist im Verteilungsschlüssel jedoch die „Obergrenze der Ausschüttung für einen einzelnen Berechtigten“. Diese beträgt 0,075% der Ausschüttungssumme, das wären grob ca. 11.000 Euro.
In den letzten Jahren habe regelmäßig jährlich einen mittleren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Eurobetrag von der VG Bild-Kunst erhalten, je nachdem, wie viel Mühe ich mir bei der Meldung gegeben habe und wie viele Verwendungen ich nachweisen konnte.
Welche Verwertungsgesellschaften gibt es für die Schweiz und Österreich?
Die VG Bild-Kunst ist nur für Deutschland und Urheber aus Deutschland zuständig. In der Schweiz gibt es dafür seit 1974 ProLitteris, in Österreich seit 1977 die Organisation Bildrecht.
Dürfen Stockfotografen Mitglied in der VG Bild-Kunst sein?
Ja, dürfen sie.
Die Frage rührt daher, dass etliche Audio-Agenturen keine Mitglieder der Verwertungsgesellschaft GEMA akzeptieren. Das liegt aber nicht daran, dass es verboten wäre, sondern daran, dass die GEMA bei der Musiknutzung umständliche Nachweisenpflichten einfordert, vor der sich viele Käufer scheuen. Es gibt jedoch auch Audio-Agenturen (zum Beispiel Pond5), welche auch Musik von GEMA-Mitgliedern anbieten.
Gibt es Nachteile für die Mitglieder, zum Beispiel weil Firmenkunden eines Fotografen von der VG Bild-Kunst zur Kasse gebeten werden? Nein, weil sich die Einnahmen sich nicht durch die Kunden der Fotografen generieren, sondern um Geräte- und Betreiberabgaben, die von den jeweiligen Nutzerverbänden wie Geräteherstellern, Copyshops, Bibliotheken etc. bezahlt werden.
Seid ihr auch in der VG Bild-Kunst? Was sind eure Erfahrungen?
Wichtiges Update 01.06.2017:
„Der alte Verteilungsplan 7, der auf die Meldungen von Bildern auf Websites abstellte, ist von der letzten Mitgliederversammlung schon für das Nutzungsjahr 2016 außer Kraft gesetzt worden. Fotografien, Illustrationen und Design auf Webseiten können somit nicht mehr gemeldet werden!“