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Analyse: Wie viel zahlt Shutterstock für KI-​Trainingsdaten an Anbieter?

Im Juli 2021 hat­te die Bildagentur Shutterstock ange­kün­digt, auch KI-​Datensätze anzu­bie­ten, mit denen kom­mer­zi­el­le Anbieter ihre KI-​Tools trai­nie­ren können.

Im Oktober 2022 führ­te Shutterstock dann in Zusammenarbeit mit den Firmen OpenAI und LG selbst die Möglichkeit ein, dass Kunden KI-​generierte Bilder auf deren Webseite erstel­len und lizen­zie­ren können.

Für sol­che KI-​Nutzungen des Bildmaterials sol­len die Anbieter ent­schä­digt werden.

Shutterstock selbst schreibt dazu im oben ver­link­ten FAQ:

Wir haben einen Shutterstock Anbieter-​Fonds ein­ge­rich­tet, der Shutterstock Anbieter direkt ver­gü­tet, wenn ihr geis­ti­ges Eigentum bei der Entwicklung von KI-​generativen Modellen wie dem OpenAI-​Modell ver­wen­det wur­de, indem Daten aus dem Shutterstock Archiv lizen­ziert wer­den. Darüber hin­aus wird Shutterstock die Anbieter wei­ter­hin für die zukünf­ti­ge Lizenzierung von KI-​generiertem Content über das Shutterstock AI-​Content-​Generierungstool ver­gü­ten.  Die Einnahmen aus den OpenAI-​Datensätzen, auch bekannt als Datendeals, wer­den im 4. Quartal 2022 ver­öf­fent­licht.
[…]

Dies ist eine neue Einnahmequelle für Anbieter, die über Downloads und die Lizenzierung ein­zel­ner Assets für kom­mer­zi­el­le oder redak­tio­nel­le Zwecke hin­aus­geht. Wir sind fest ent­schlos­sen, unse­re Anbieter als Partner auf die­sem Weg ein­zu­be­zie­hen und sicher­zu­stel­len, dass sie einen Anteil an den Erlösen aus Computer-​Vision-​Datensätzen (auch bekannt als Datendeals) und gene­ra­ti­ven KI-​Modellen erhal­ten, wenn ihre Inhalte bei der Erstellung die­ser Technologien ver­wen­det wer­den. Angesichts des kol­lek­ti­ven Charakters die­ses Produkts haben wir ein Vergütungsmodell für Umsatzbeteiligungen ent­wi­ckelt.
[…]

Die Anbieter erhal­ten einen Anteil am gesam­ten Vertragswert, der von den Plattform-​Partnern bezahlt wird. Der Anteil, den ein­zel­ne Anbieter erhal­ten, steht im Verhältnis zum Umfang ihrer Inhalte und Metadaten, die in den erwor­be­nen Datensätzen ent­hal­ten sind. Obwohl die Aufnahme in Datensätze nicht wie ande­re ein­zel­ne Downloads in der Ergebnisübersicht berück­sich­tigt wird, wie die Einnahmen aus ande­ren E‑Commerce-​Produkten, unter­hält Shutterstock eine inter­ne Datenbank aller Assets, die in allen Datensätzen ver­wen­det wer­den, die seit der Einführung die­ses Produkts erstellt wur­den, sodass wir unse­re Anbieter ent­spre­chend ver­gü­ten können.


Anbieter, deren Inhalte zum Trainieren eines der Modelle ver­wen­det wur­den, wer­den für die Rolle, die ihr geis­ti­ges Eigentum bei der Entwicklung der ursprüng­li­chen Modelle gespielt hat, sowie durch Lizenzgebührenzahlungen ver­gü­tet, die an zukünf­ti­ge gene­ra­ti­ve Lizenzierungsaktivitäten gebun­den sind. Wenn Ihre Inhalte in bei­den ver­wen­det wur­den, erhal­ten Sie eine Zahlung, die Sie für die Aufnahme Ihrer Inhalte in bei­de Datensätze (auch bekannt als Datendeals) ver­gü­tet, und Sie haben Zugang zu mehr zukünf­ti­gen Umsatzmöglichkeiten, da Sie Anspruch auf eine Vergütung aus unse­rem Anbieter-​Fonds für zukünf­ti­ge Lizenzierungsereignisse der gene­ra­ti­ven Content-​Entwicklung aus bei­den Modellen haben.
[…]“

Alle sechs Monate wer­den laut Shutterstock die gesam­mel­ten Einnahmen an die Fotografen aus­ge­schüt­tet und in der Umsatzübersicht im Bereich „Anbieterfonds“ (auf eng­lisch „Contributor Funds“) angezeigt. 

So ganz scheint das nicht zu stim­men, da ich erst­ma­lig eine sol­che Auszahlung Ende Dezember 2022 erhal­ten hat­te und nun – wie vie­le ande­re Fotografen auch – Anfang Mai 2023 noch mal. Aber viel­leicht pen­delt sich das noch ein.

Analyse der Anbieterfonds-Umsätze

Da das eine ganz neue Einnahmekategorie für Fotografen ist, habe ich in auf mei­ner Facebook-​Seite dar­um gebe­ten, dass mei­ne Leser*innen ihre Umsätze aus den Anbieterfonds sowie ihre Portfolio-​Größe nen­nen, damit ich die Durchschnitts- und Maximalwerte berech­nen kann.

Es haben sich mit mir 58 Leute betei­ligt, was die Ergebnisse ganz aus­sa­ge­kräf­tig macht, wie ich fin­de. Hier die visu­el­le Darstellung:

Im Durchschnitt betrug die Portfolio-​Größe der Teilnehmer*innen 6343 Bilder. Da der Durchschnitt durch eini­ge extre­me Werte schnell ver­zehrt wer­den kann, ist der Median in der Regel aus­sa­ge­kräf­ti­ger. Dieser betrug 2112 Bilder.

Der durch­schnitt­li­che Erlös aus den Anbieterfonds pro Bild lag gerun­det bei 0,0078 USD/​Bild. Der Median lag bei 0,0069 USD/​Bild. Mein eige­ner Wert lag übri­gens zwi­schen die­sen bei­den Werten.

Als span­nen­de Fußnote: Der höchs­te Wert betrug 0,0378 USD/​Bild (bei einem eher klei­nen Portfolio mit 1480 Bildern).

Die gesam­te Auszahlung pro Portfolio der Teilnehmer*innen lag durch­schnitt­lich bei 45,97 USD, der Median bei 18,49 USD.

Hochrechnung auf das gesamte Shutterstock-Portfolio

Für das ers­te Quartal 2023 hat das bör­sen­no­tier­te Unternehmen Shutterstock 615 Mio. Bilder im Portfolio gemeldet.

Auszug aus den Shutterstock-Quartalszahlen für das 1. Quartal 2023

Wenn wir nun grob den Median von 0,0069 USD pro Bild auf die 615 Mio. Bilder im gesam­ten Portfolio umrech­nen, erhal­ten wir einen Wert von ca. 4,24 Mio. USD an Auszahlungen als Schätzung für die Anbieterfonds allein für die Mai-Auszahlung.

Angesichts des gemel­de­ten Umsatzes von über 215 Mio. USD sowie einem Nettogewinn von über 32 Mio. USD ist das durch­aus ein Wert, der nicht so ins Gewicht fällt für Shutterstock.

Perspektive

Sind ca. zwei Drittel eines US-​Cents pro Bild im Portfolio zwei Mal im Jahr aus­rei­chend und fair, um die KI-​Nutzung der eige­nen Bilder aus­rei­chend zu kom­pen­sie­ren? Ich leh­ne mich mal weit aus dem Fenster und behaup­te: Nein.

Allein mein Einnahmeverlust bei Shutterstock im letz­ten Monat war höher als ein Jahres-​KI-​Anbieterfonds-​Erlös bei Shutterstock, wes­halb mei­ne Zweifel groß sind, dass die­se Beträge moti­vie­rend genug für die Fotograf*innen sind, um wei­ter­hin qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge Inhalte zu produzieren.

Wie seht ihr das?

Adobe Stock erhöht Anbieter-Kommissionen

Gesterm gab es eine über­ra­schen­de und posi­ti­ve Nachricht von Adobe Stock: Die als Minimum garan­tier­ten Auszahlungen für Anbieter, also haup­säch­lich für die Abo-​Verkäufe, wur­den je nach Ranking von 3% (Rubin) bis 32% (Weiß) angehoben.

In der Tabelle seht ihr die genau­en Unterschiede, die Dollar-​Werte las­sen sich 1:1 in Euro über­set­zen, wenn ihr eure Honorare bei Adobe Stock oder Fotolia in Euro aus­ge­zahlt bekommt.

Nicht in der Tabelle zu sehen: Der Rang „Diamant“ (>1.000.000 down­loads), der unver­än­dert bei $0,40 bleibt

Genau nach­le­sen könnt ihr die kom­plet­te aktu­el­le Honorarübersicht für Adobe Stock hier.

Das Ranking basiert auf der Anzahl der bis­he­ri­gen Downloads und gilt sowohl für Fotolia als auch für Adobe Stock. Bei Fotolia ist es in Form ver­schie­den­far­bi­ger Icons sicht­bar, bei Adobe Stock lei­der (noch?) nicht.

Diese Entscheidung rich­tet sich offen­sicht­lich gegen den Hauptkonkurrenten Shutterstock. Bei den höchs­ten „Minimum Payouts“ lie­gen die Summen mit 0,38 USD nun genau­so hoch wie bei Shutterstock bzw. je nach Währung (z.B. in Euro) sogar höher.

Nicht berück­sich­tigt ist dabei der Rang Diamant, (>1.000.000 Downloads), der unver­än­dert bei $0,40 (bzw. Euro) bleibt, in der Praxis bis­her aber nur von einem Anbieter (Monkey Images) erreicht wurde.

Bei den Neueinsteigern liegt das Level nun deut­lich höher als bei Shutterstock, dort müss­te man erst 500 USD Honorar erwirt­schaf­ten, um die Mindestvergütung von 33 US-​Cent zu errei­chen. Vorher liegt die­se dort bei 25 US-​Cent, wie bis vor­ges­tern bei Adobe Stock.

Wer sich nun bei Adobe Stock anmel­den will, kann das zum Beispiel über die­sen Affiliate-​Link machen.

Damit soll ver­mut­lich vor allem für Anfänger die Entscheidung, bei wel­cher Agentur man sich anmel­den soll­te, zuguns­ten von Adobe Stock ver­scho­ben werden.

Zusätzlich gibt es eine ande­re Verbesserung bei Adobe Stock, die ich seit lan­gem gewünscht habe: Beim Indexieren neu­er Uploads über Adobe Stock gibt es nun das kom­plet­te Bild beim Mouse-​Over über das qua­dra­ti­sche Vorschau-​Bild. Das ist zum Beispiel sehr hilf­reich, wenn sich Personen am Bildrand befin­den, wel­che einen Model Release erfordern.

Offene Honorare von Bildagenturen mittels Mahnbescheid eintreiben

Manchmal gibt es Bildagenturen, die zwar Bilder ver­kau­fen, die Honorare den Fotografen lei­der nur wider­wil­lig aus­zah­len. Schon seit Jahren haben bei­spiels­wei­se Fotografen der Münchener Bildagentur Clipdealer Probleme mit der Honorarauszahlung.

Vor eini­gen Wochen habe ich ein Mahnverfahren eröff­net, um mein aus­ste­hen­des Honorar von einer Bildagentur zu erhal­ten. Das ist rela­tiv ein­fach und risi­ko­arm. Wie genau so etwas geht, beschrei­be ich heute.

Die Webseite www.online-mahnantrag.de ist eine offi­zi­el­le Webseite der deut­schen Mahngerichte. Auf die­ser Unterseite könnt ihr euren eige­nen Mahnantrag beginnen.

  1. Zuerst müsst ihr den Cookies zustim­men, falls das in eurem Browser nicht auto­ma­tisch geschieht.
  2. Danach wählt ihr das Bundesland aus, in dem ihr gemel­det seid.
  3. Nun folgt die Auswahl, wie der Mahnantrag an das Gericht geschickt wer­den sollt. Ich emp­feh­le die Papierform, weil für den digi­ta­len Versand ein pas­sen­des Kartenlesegerät und mehr erfor­der­lich ist.
  4. Danach zeigt die Webseite die not­wen­di­gen acht Schritte zum Mahnantrag: 
    1. Schritt: Prozessbevollmächtigten erfas­sen (sofern vorhanden)
    2. Schritt: Antragstellerdaten erfassen
    3. Schritt: Antragsgegner erfassen
    4. Schritt: Anspruch/​Forderung erfassen
    5. Schritt: Auslagen und Nebenforderung erfas­sen (sofern vorhanden)
    6. Schritt: Allgemeine Angaben zum Antrag
    7. Schritt: Überprüfen der Antragsdaten
    8. Schritt: Druck/​Antragsabgabe
  5. Wenn ihr selbst den Antrag stellt, klickt ihr bei „Schritt 1“ auf „Ich bin Antragsteller“.
  6. Im nächs­ten Schritt gebt ihr euren Namen und Adresse an.
  7. Danach wird man gefragt, ob man als Minderjähriger oder Person mit recht­li­chem Betreuer einen gesetz­li­chen Vertreter ange­ben will. Ich habe „nein“ geklickt.
  8. Möchten sie einen wei­te­ren Antragsteller erfas­sen“ ist die nächs­te Frage, die ich eben­falls ver­neint habe.
  9. Nun kommt der drit­te Schritt, die Erfassung des Antragsgegners. In mei­nem Fall habe ich „Firma“ ange­klickt und als den Firmennamen sowie die Adrese ange­ben, die im Impressum der Webseite ange­ge­ben sind. Als Rechtform der Firma habe ich „GmbH“ ausgewählt.
  10. Als gesetz­li­chen Vertreter habe ich den Namen des Geschäftsführers (glei­che Adresse wie die Firma) in sei­ner Funktion als „Geschäftsführer“ ange­ge­ben, die Daten fin­det ihr eben­falls meist im Impressum.
  11. Die Frage, ob ich einen wei­te­ren Antragsgegner hin­zu­fü­gen will, habe ich verneint.
  12. Nun wird die Art des Mahnverfahrens aus­ge­wählt. Ich habe „regu­lä­res Mahnverfahren“ gewählt.
  13. Nun sind wir beim vier­ten Schritt, der Erfassung unse­rer Forderung. Aus einer Liste wählt man die Art der Forderung, in mei­nem Fall „Urheberrechtl. Nutzungsrechte: Fällige Pauschale aus Vertrag (58)“. Bei „Nähere Angaben zum Anspruch“ wäh­le ich auch „Vertrag“. Dann kommt der Zeitraum das Anspruchs. Hier habe ich ein­fach groß­zü­gig zurück­da­tiert als Anfangsdatum (1.1.2017) und als Enddatum das aktu­ell Datum gewählt, denn wich­ti­ger ist es, dass die fol­gen­de Forderungssumme kor­rekt ist. Bei „Betrag“ gebt ihr den Wert in Euro ein, den euch die Bildagentur aktu­ell schul­det. Hinweis: Beim Weiterklicken erhal­te ich meist die Warnung „Message ANSPR32KAT58 nicht gefun­den.“ Klicke ich jedoch noch mal auf wei­ter, geht es regu­lär weiter.
  14. Nun erschei­nen Gerichtskosten in Höhe von 32 Euro zusätz­lich zur Hauptforderung. Diese Summe muss vom Antragsteller vor­ge­streckt wer­den und wird dann vom Antragsgegner beim Begleichen der Mahnung zurück­ge­zahlt. Darunter kli­cke ich auf „Zinsangaben zum Anspruch“ machen. Hier habe ich 4% jähr­li­che Verzinsung ange­ben. Eine Mitarbeiterin vom Mahngericht mein­te zu mir, die Zinshöhe kön­ne man frei wäh­len, solan­ge sie ver­hält­nis­mä­ßig blie­be. Dann gehe ich auf „wei­ter“ und „kei­ne wei­te­ren Angaben zu Hauptforderung und Zinsen machen“.
  15. Nun kön­nen als Schritt 5 zusätz­li­che Kosten gel­tend gemacht wer­den wie zum Beispiel Porto, Kopien usw. Ich war hier ziem­lich mode­rat und habe pau­schal 5 Euro als Portokosten ange­setzt. Wer ande­re begrün­de­te Ausgaben hat­te, kann die­se hier angeben.
  16. Als nächs­tes wird das zustän­di­ge Gericht ange­zeigt, in mei­nem Fall war es das Amtsgericht München.
  17. Jetzt sind wir bei Schritt 6 „Allgemeine Angaben zum Antrag“. Hier ver­si­che­re ich mit einem Häkchen, dass „mein Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, die aber bereits voll­bracht ist“ (der Bilderverkauf). Außerdem kann ein Geschäftszeichen ver­ge­ben wer­den, falls man so vie­le offe­ne Verfahren hat, dass man etwas Übersicht braucht.
  18. Klickt man dann auf „wei­ter“, kann dem Antraggegner die Bankverbindung mit­ge­teilt wer­den, damit er sofort weiß, wohin das Geld über­wie­sen wer­den soll. Ich habe die Daten mei­nes Geschäftskontos eingetragen.
  19. Im nächs­ten Schritt kommt noch mal die „MB-​Antrag Übersicht“, um zu über­prü­fen, ob beim Mahnbescheid alles kor­rekt aus­ge­füllt wurde.
  20. Nun sind wir fast fer­tig. Vor dem Ausdrucken des fer­ti­gen PDFs gibt es eini­ge Hinweise, was vor dem Ausdrucken beach­tet wer­den soll­te, damit der Antrag les­bar beim Gericht ankommt. Diese müs­sen bestä­tigt wer­den, dann kann man auf „spei­chern“ kli­cken und erhält den vier­sei­ti­gen Mahnbescheid-​Antrag als PDF.
  21. Die PDF wird dann auf DinA4 aus­ge­druckt und muss an das zustän­di­ge Gericht geschickt werden.

Ein bis zwei Wochen spä­ter erhält man vom Gericht eine Rechnung, mit der man die Gerichtskosten bezah­len soll. Erst wenn das erle­digt ist, geht der Mahnbescheid raus an die Firma. Nun hat die­se ca. zwei Wochen Zeit, die offe­nen Forderungen plus die Gerichtskosten und Auslagen zu bezah­len. Das geschah auch bei mir.

Sollte die Firma Widerspruch ein­le­gen oder den Mahnbescheid igno­rie­ren, kann man ent­we­der einen „Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids“ stel­len oder den Rechtsanwalt sei­nes Vertrauens um Rat fragen.

Auszahlungen schwierig bei der Bildagentur Clipdealer

Letzte Woche hat die Bildagentur Adpic aus Bonn den Laden dicht gemacht. Vorausgegangen waren tech­ni­sche Probleme sowie aus­ste­hen­de Zahlungen an Fotografen, wel­che teil­wei­se erst nach meh­re­ren Monaten begli­chen wurden.

Meine Umsatzentwicklung bei Clipdealer in den letz­ten 25 Monaten (mit poly­no­mi­scher Trendlinie)

Ähnliches scheint seit über einem Jahr bei der Bildagentur Clipdealer aus München zu passieren.

Im Internet häu­fen sich seit Monaten die Meldungen ver­schie­de­ner Fotografen, die eine Auszahlung bean­tragt haben und dann mona­te­lang nichts mehr von der Agentur gehört haben.

Zu den tech­ni­schen Schwierigkeiten kann ich nichts aus ers­ter Hand berich­ten, weil ich mei­ne Uploads dort­hin schon seit Januar 2015 ein­ge­stellt habe. In den unten ver­link­ten Forumthreads wird aber auch über strei­ken­de FTP-​Server berichtet.

Wie lan­ge es dau­ern kann, bis Fotografen ihr Geld von Clipdealer erhal­ten, konn­te ich jedoch mehr­mals selbst erfah­ren. Meinem Auszahlungswunsch vom 01.02.2016 wur­de erst am 27.07.2016 (nach über fünf Monaten) ent­spro­chen. Meine am 15.07.2016 bean­trag­te Auszahlung wur­de am 31.01.2017 (nach über sechs Monaten!) bear­bei­tet, nach­dem ich sowohl im August 2016 tele­fo­nisch nach­ge­hakt hat­te und im Januar 2017 per Email und per Post.

Die Erfahrungen ande­rer Fotografen könnt ihr in Forumthreads wie „Zahlungsschwierigkeiten bei Clipdealer“ (Stockfotoforum) oder „Clipdealer refu­se to send pay­out and never rep­ly to email“ (Microstockgroup) nach­le­sen sowie in eini­gen geschlos­se­nen Facebook-​Gruppen wie „Stock“. Zusätzlich lie­gen mir ähn­lich lau­ten­de Nachfragen und Berichte ande­rer Fotografen via Email vor.

Wer noch Guthaben von Clipdealer offen hat, soll­te das anfor­dern und vor­her auf jeden Fall einen Screenshot machen für den Fall, dass die Seite nicht erreich­bar ist.

Es ist scha­de, dass eini­ge klei­ne­re Bildagenturen Schwierigkeiten zu haben schei­nen. Damit scheint sich jedoch lei­der mei­ne Prognose zu bestä­ti­gen, dass das Sterben klei­ne­rer Agenturen wei­ter­ge­hen wird, wie ich es hier vor zwei Jahren ana­ly­siert habe.

Was ist die VG Bild-​Kunst und wie hilft sie Fotografen?

Ab und zu krie­ge ich Anfragen von Fotografen, wel­che wis­sen wol­len, was die VG Bild-​Kunst ist und ob es sinn­voll ist, dort aktiv zu sein.

Deshalb schau­en wir uns heu­te die VG Bild-​Kunst genau­er an.

Was ist die VG Bild-Kunst?

Das „VG“ steht für Verwertungsgesellschaft und ist eine Organisation, wel­che seit 1968 stell­ver­tre­tend für Künstler und Urheber Rechte wahr­nimmt. Überwacht wird die VG Bild-​Kunst vom Deutschen Patent- und Markenamt.

Andere Verwertungsgesellschaften sind die VG Wort für Autoren und Journalisten oder die GEMA für Musiker, zusätz­lich gibt es noch etli­che klei­ne­re Organisationen für spe­zi­el­le Bereiche, zum Beispiel die Filmverwertungsgemeinschaft GÜFA.

Die VG Bild-​Kunst hat über 54.000 Mitglieder und küm­mert sich unter ande­rem um drei Aufgabenbereiche:

  1. Sie zieht Forderungen von pau­scha­len Urheberrechtsabgaben (zum Beispiel der Privatkopievergütung) ein und ver­teilt die­se an die Urheber.
  2. Sie küm­mert sich um die Lizenzierung von indi­vi­du­el­len Urheberrechten, zum Beispiel den Reproduktionsrechten bil­den­der Künstler.
  3. Sie enga­giert sich für die Stärkung und den Schutz des Urheberrechts, zum Beispiel durch poli­ti­sche Lobbyarbeit und Aufklärungsarbeit.

Die VG Bild-​Kunst hat kei­ne eige­nen wirt­schaft­li­chen Interessen, son­dern ver­folgt nur treu­hän­de­risch die Rechte ihrer Mitglieder.

Kurzes Beispiel zur Veranschaulichung:
Meine Fotos sind im Internet zu sehen, wenn Kunden die­se über Bildagenturen kau­fen. Nun könn­te jemand so ein Foto auf sei­ner Festplatte spei­chern und aus­dru­cken, um es an die Wand zu hän­gen. Dann fän­de eine Nutzung statt, die ich nicht mit­be­kom­me und für die ich auch nicht hono­riert wer­den würden.

Deswegen müs­sen Hersteller von Druckern und ande­ren Geräten, wel­che Vervielfältigungen erlau­ben (Festplatten, Scanner, etc.) eine Pauschale für jedes Gerät an die ent­spre­chen­den Verwertungsgemeinschaften abfüh­ren, wel­che dann unter allen Mitgliedern auf­ge­teilt wird. Auch aus ande­ren Quellen erhält die VG Bild-​Kunst Geld und lei­tet es weiter.

Wer kann Mitglied in der VG Bild-​Kunst werden?

Mitglied der VG Bild-​Kunst kann jeder wer­den, der im visu­el­len Bereich tätig ist, zum Beispiel:

  • Bildende Künstler (Maler, Bildhauer, etc.)
  • Fotografen
  • Illustratoren
  • Kameraleute
  • Kostümbildner
  • Karikaturisten
  • usw.

Da dies sehr unter­schied­li­che Arten von Künstlern sind, gibt es in der VG Bild-​Kunst drei Berufsgruppen. Berufsgruppe I sam­melt die Bildenden Künste, Berufsgruppe II die Fotografen sowie Illustratoren etc. und Berufsgruppe III die fil­mi­schen Berufe.

Neben den oben genann­ten Urhebern kön­nen auch deren Erben sowie Bildagenturen und Fotoarchive Mitglied werden.

Um Mitglied zu wer­den, kann hier bei der VG Bild-​Kunst ein Vertrag ange­for­dert wer­den, wel­cher unter­schrie­ben in dop­pel­ter Ausführung zusam­men mit einer Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite, nicht rele­van­te Daten, ins­be­son­de­re die Berechtigungsnummer, soll­ten geschwärzt wer­den) zurück­ge­schickt wer­den muss. Die Mitgliedschaft ist kos­ten­los.

Nach ca. 4–6 Wochen erhal­ten sie ein Exemplar des Vertrags zurück sowie ihre Meldeunterlagen. Es ist emp­feh­lens­wert, auch die Email-​Adresse anzu­ge­ben, weil sie dann auch den Login für die Online-​Meldung erhal­ten. Dazu spä­ter mehr.

Wie schüttet die VG Bild-​Kunst Geld aus?

Damit die VG Bild-​Kunst den „Kuchen“ kor­rekt ver­tei­len kann, ist sie auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen.

Wer Meldungen über ver­öf­fent­lich­te Werke in Papierform abge­ben möch­te, muss das für die Hauptausschüttung bis Ende Juni für das vor­he­ri­ge Jahr machen, ich emp­feh­le jedoch die Online-​Meldung, bei der man bis zum 31. Oktober Zeit hat.

Gemeldet wer­den können:

  • Veröffentlichungen in Büchern oder Kalendern (wel­che eine ISB-​Nummer haben)
  • Veröffentlichungen in digi­ta­len Medien, zum Beispiel Coverfotos für CDs, DVDs, aber auch Veröffentlichungen auf Webseiten
  • Netto-​Nutzungshonorare, zum Beispiel für die Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften, aber auch TV-​Standbilder oder die Nutzung über Bildagenturen und Fotoarchive

Beim Melden von Büchern ist die Angabe des Titels, des oder der Autoren, der ISBN, des Verlags sowie das Erscheinungsjahr not­wen­dig. Berücksichtigt wer­den bei der Ausschüttung nur Bücher, wel­che nicht mehr als 5 Jahre vor dem aktu­el­len Jahr erschie­nen sind. „Print-On-Demand“-Bücher wer­den nur berück­sich­tigt, wenn min­des­tens 250 Verkäufe nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Veröffentlichungen in E‑Books kön­nen lei­der nicht gemel­det werden.

Zusätzlich wird die Art des Buches abge­fragt (Kinderbuch, Schulbuch, wis­sen­schaft­li­ches Werk, Sachbuch/​Sonstiges) sowie die kon­kre­te Anzahl an Fotos oder Illustrationen im Buch oder auf dem Titel oder Umschlag.

Es dür­fen auch fremd­spra­chi­ge Bücher gemel­det wer­den, der Anteil an der Ausschüttung ist hier jedoch noch deut­lich gerin­ger, bis die VG Bild-​Kunst eine stär­ke­re Zusammenarbeit mit den aus­län­di­schen Verwertungsgesellschaften eta­bliert hat.

Auch bei CD-​/​DVD-​Veröffentlichungen wer­den nur die in den letz­ten fünf Jahren erschie­nen­den Werke berück­sich­tigt. Dabei müs­sen Werke in digi­ta­ler Form auf der CD/​DVD sowie im Booklet gedruck­te Werke sepa­rat gemel­det werden.

Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst
Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst

Während Bücher und CDs/​DVDs nur ein­mal gemel­det wer­den müs­sen, um in den nächs­ten (maxi­mal fünf) Jahren wie­der berück­sich­tigt zu wer­den, müs­sen Online-​Nutzungen auf Webseiten jedes Jahr neu gemel­det werden.

Dafür kön­nen meh­re­re Bilder auf einer Domain zusam­men gemel­det wer­den, gezählt wer­den jedoch höchs­tens 100 Bilder pro Domain. Dafür muss der Domainname ange­ge­ben wer­den und der Inhaber der Domain laut Impressum. Zusätzlich wird abge­fragt, ob es die eige­ne, eine pri­va­te Webseite oder ein gewerb­li­cher oder insti­tu­tio­nel­ler Internetauftritt ist. Zum Schluss wird die Anzahl der gezeig­ten Bilder in das Formular ein­ge­tra­gen, getrennt nach den Kategorien Kunst/​Illustration/​Foto.

Bilder in geschütz­ten Bereichen (zum Beispiel durch Passwort-​Sperre oder Privatsphäre-​Filter bei Facebook) kön­nen nicht berück­sich­tigt wer­den, eben­so wie Suchmaschinen. Tauchen iden­ti­sche Bilder auf der Webseite mehr­mals auf, ist das Bild nur ein­mal zu zählen.

Zwar ist es erlaubt, nur die Haupt-​Domain zu mel­den ohne die kon­kre­te Unterseite, aber da es die ver­stärkt statt­fin­den­den Kontrollen der VG Bild-​Kunst deut­lich erleich­tert, ist die Angabe der kon­kre­ten Seite (also z.B. www.beispiel.de/portfolio/portrait.html statt nur www.beispiel.de) erwünscht.

Es stimmt übri­gens nicht, dass der Name des Urhebers im Impressum einer Webseite genannt zu wer­den, um Ansprüche als Fotograf bei der VG Bild-​Kunst anzu­mel­den. Diese Regelung betrifft nur Web-​Designer, wel­che die Gestaltung einer Webseite selbst als Anspruch mel­den wollen.

Ausdrücklich eben­falls gemel­det wer­den dür­fen die Webseiten von Bildagenturen oder Galerien mit den eige­nen Werken sowie Verkaufsplattformen, auf denen Publikationen von Werken, z.B. Bücher oder DVDs, ange­bo­ten werden.

Wichtiger Hinweis:
Wer nur „Online-​Nutzungen“ mel­det, muss wei­te­re Einkünfte aus künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Tätigkeit durch einen Steuerberater oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder einem geeig­ne­ten Berufsverband (z.B. Freelens, DJV, BVPA, AGD o.ä.) nachweisen.

Die Meldung der Nutzungshonorare (net­to) ist in sechs Bereiche unterteilt:

  • aus­schließ­lich redak­tio­nel­le Nutzung (hohe Verbreitung)
  • aus­schließ­lich redak­tio­nel­le Nutzung (nor­ma­le Verbreitung)
  • über­wie­gend redak­tio­nel­le Nutzung
  • über­wie­gend werb­li­che Nutzung
  • aus­schließ­lich werb­li­che Nutzung
  • von Fernsehanstalten (ste­hen­de Bilder)

Gemeldet wer­den kön­nen nur Nutzungen in Deutschland und Auftraggeber, wel­che einen deut­schen Firmensitz haben.

Als Beispiele für Firmen oder Bildagenturen mit einer aus­schließ­lich redak­tio­nel­len Nutzung und einer hohen Verbreitung (Auflagen ab 300.000 Exemplaren) wer­den Nachrichtenagenturen oder Zeitschriften wie die DPA, Reuters, Imago, Action Press, Spigel, Stern, Zeit etc. genannt.

Medien mit aus­schließ­lich redak­tio­nel­ler Nutzung und nor­ma­ler Verbreitung (Auflagen bis 300.000 Exemplaren) sind bei­spiels­wei­se Tagesspiegel, Die Welt, Manager Magazin, usw.

Als über­wie­gend redak­tio­nel­le Nutzung zählt die Verwendung durch (Stock-)Bildagenturen oder kul­tu­rel­le Auftraggeber wie Museen, als Beispiele nennt die VG Bild-​Kunst hier laif, Mauritius, Look, iStock, Getty Images, Okapia, Corbis, ddp images, F1online, plain­pic­tu­re, und ähn­li­che Agenturen.

Eine über­wie­gend werb­li­che Nutzung haben zum Beispiel Presseabteilungen von Direktkunden aus Industrie und Handel, Angehörige frei­er Berufe wie Architekten oder Verbände und ande­re öffent­li­che Auftraggeber.

Eine aus­schließ­lich werb­li­che Nutzung fin­det bei­spiels­wei­se in Werbeagenturen, Marketingabteilungen von Unternehmen oder Kundenmagazinen statt, bei­spiel­haft genannt werden:
Fotolia, Lufthansa-​Magazin, DB Mobil, Apotheken-​Umschau, kos­ten­lo­se Wochenblätter und mehr.

Wichtiger Hinweis:
Die VG Bild-​Kunst behält sich eine Nachprüfung im Einzelfall vor. Sobald die Gesamtsumme der gemel­de­ten Honorare  30.000 Euro im Jahr übersteigt,wird eine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verlangt.

Dafür bie­tet die VG Bild-​Kunst hier die Vorlage „Honorar Bestätigung Urheber“ an. Die Umsatzsteuer-​Erklärung oder die Einnahmen-​Überschussrechnung ist als Nachweis nicht ausreichend.

Die Auszahlung des Geldes erfolgt jeweils im Dezember für die Hauptausschüttung, gefolgt von der Nachausschüttung im dar­auf fol­gen­den April.

Was heißt das konkret für Stockfotografen?

Stockfotografen kön­nen ver­schie­de­ne Arten von Nutzungen melden:

So mel­de ich ers­tens mei­ne Bilder auf den Webseiten der Bildagenturen sowie eini­ge Domains, wel­che beson­ders vie­le Bilder von mir ver­wen­den. Hier hel­fen Bildersuchmaschinen wie die Google Bildersuche oder auch kom­ple­xe­re Tools wie Pixray oder Plaghunter.

Außerdem mel­de ich die Bildnutzung in mei­nen eige­nen Büchern sowie in ande­ren Büchern.

Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-Namen bei Amazon.de
Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-​Namen bei Amazon.de

Letztere fin­de ein­fach, indem ich mei­nen vol­len Namen (bzw. das Pseudonym, was ich bei den Bildagenturen ver­wen­de) bei Amazon.de oder der Google Büchersuche eingebe.

Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche.
Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche

Bildverwendungen in Zeitschriften oder Kundenmagazinen kön­nen zum Beispiel mit Issuu gefun­den werden.

Zu guter Letzt mel­de ich die Nutzungshonorare, wel­che ich von Bildagenturen erhal­ten habe, wel­che auch einen Firmensitz in Deutschland haben, zum Beispiel Westend61, Pitopia, Zoonar, aber auch iStock (Getty Images) oder Fotolia. Da die­se Einnahmen über 30.000 Euro jähr­lich betra­gen, schi­cke ich eine Bescheinigung mei­nes Steuerberaters mit.

Wie viel kann ich durch die VG Bild-​Kunst verdienen?

Leider lässt sich nicht im Voraus pau­schal sagen, wie viel ein gemel­de­tes Buch oder das Bild auf einer Webseite „wert“ ist.

Die Einnahmen der VG Bild-​Kunst spei­sen sich aus diver­sen Rechte-​Wahrnehmungen wie Bibliothekstantiemen, Geräteabgaben, Lesezirkelvergütungen und so wei­ter. Dieser „Topf“ ist jedes Jahr unter­schied­lich prall gefüllt.

Aus die­sem Topf erfolgt eine pro­zen­tua­le Verteilung der Gelder an alle Urheber, wel­che Werksnutzungen für das betref­fen­de Jahr gemel­det haben. Die kon­kre­te, kom­pli­ziert anmu­ten­de Verteilung ist die­sem Verteilungsplan zu entnehmen.

Da der Topf nicht vol­ler wird, nur weil sich mehr Urheber bei der VG Bild-​Kunst anmel­den, sinkt mit jeder neu­en Meldung der Verdienst ande­rer Urheber.

Als ganz gro­be Schätzung kann von ca. 2 Euro pro Online-​Nutzung eines Bildes aus­ge­gan­gen wer­den. Fest ver­an­kert ist im Verteilungsschlüssel jedoch die „Obergrenze der Ausschüttung für einen ein­zel­nen Berechtigten“. Diese beträgt 0,075% der Ausschüttungssumme, das wären grob ca. 11.000 Euro.

In den letz­ten Jahren habe regel­mä­ßig jähr­lich einen mitt­le­ren drei­stel­li­gen bis nied­ri­gen vier­stel­li­gen Eurobetrag von der VG Bild-​Kunst erhal­ten, je nach­dem, wie viel Mühe ich mir bei der Meldung gege­ben habe und wie vie­le Verwendungen ich nach­wei­sen konnte.

Welche Verwertungsgesellschaften gibt es für die Schweiz und Österreich?

Die VG Bild-​Kunst ist nur für Deutschland und Urheber aus Deutschland zustän­dig. In der Schweiz gibt es dafür seit 1974 ProLitteris, in Österreich seit 1977 die Organisation Bildrecht.

Dürfen Stockfotografen Mitglied in der VG Bild-​Kunst sein?

Ja, dür­fen sie.

Die Frage rührt daher, dass etli­che Audio-​Agenturen kei­ne Mitglieder der Verwertungsgesellschaft GEMA akzep­tie­ren. Das liegt aber nicht dar­an, dass es ver­bo­ten wäre, son­dern dar­an, dass die GEMA bei der Musiknutzung umständ­li­che Nachweisenpflichten ein­for­dert, vor der sich vie­le Käufer scheu­en. Es gibt jedoch auch Audio-​Agenturen (zum Beispiel Pond5), wel­che auch Musik von GEMA-​Mitgliedern anbieten.

Gibt es Nachteile für die Mitglieder, zum Beispiel weil Firmenkunden eines Fotografen von der VG Bild-​Kunst zur Kasse gebe­ten wer­den? Nein, weil sich die Einnahmen sich nicht durch die Kunden der Fotografen gene­rie­ren, son­dern um Geräte- und Betreiberabgaben, die von den jewei­li­gen Nutzerverbänden wie  Geräteherstellern, Copyshops, Bibliotheken etc. bezahlt werden.

Seid ihr auch in der VG Bild-​Kunst? Was sind eure Erfahrungen?

Wichtiges Update 01.06.2017:
„Der alte Verteilungsplan 7, der auf die Meldungen von Bildern auf Websites abstell­te, ist von der letz­ten Mitgliederversammlung schon für das Nutzungsjahr 2016 außer Kraft gesetzt wor­den. Fotografien, Illustrationen und Design auf Webseiten kön­nen somit nicht mehr gemel­det werden!“