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Rafael Classen, Abmahnungen, fehlende IPTC-​Daten und Wirestock: Der aktuelle Stand

Einer mei­ner meist­ge­le­se­nen Artikel im Blog die­ses Jahr ist „Rafael Classen ver­schickt „Abmahnungen“ an Bildkäufer wegen Social Media Nutzung“ sowie der Folgeartikel „Zwickmühlen-​Falle: Neue „Abmahnungen“ durch Rafael Classen (RC Photostock) gegen Bildkäufer“.

Da mich wei­ter­hin regel­mä­ßig Kontaktanfragen betrof­fe­ner Bildkäufer errei­chen und sich bei dem Thema eini­ges getan hat, gibt es heu­te ein kur­zes Update.

Fehlende oder gelöschte IPTC-Metadaten

Betrafen die ers­ten „Abmahnungen“ von Rafael Classen haupt­säch­lich angeb­li­che unpas­sen­de Social-​Media-​Nutzungen, ist er nun umge­schwenkt auf angeb­lich gelösch­te IPTC-Metadaten.

Als Nachweis für die angeb­lich gelösch­ten IPTC-​Metadaten führt er zwei Links bei Spiegel Online und dem Bundesumweltministerium an, die Bilder von Herr Classen nut­zen. Diese Bilder ent­hal­ten zwar tat­säch­lich Urhebernachweise in den IPTC-​Daten, jedoch sind die­se laut IPTC-​Daten bei EyemEm/​Getty Images bzw. iStock gekauft wor­den. Daraus lässt sich nicht ablei­ten, dass sei­ne Bilder bei Adobe Stock oder Fotolia Urhebernachweise enthielten.

Classen ver­weist in sei­nen Emails ger­ne aus­führ­lich dar­auf, dass Adobe Stock in deren Lizenzbestimmungen „eine Entfernung der urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Schutzrechtshinweise in den IPTC-​Metadaten in kei­ner Lizenz erlaubt“.

Er ver­gisst jedoch zu erwäh­nen, dass die Anbieter bei Adobe Stock spä­tes­tens seit Juli 2016 beim Upload von Bildern den Nutzungsbedingungen zuge­stimmt haben, in denen unter ande­rem steht:

5.2 […] Des Weiteren dür­fen Metadaten ohne Haftung durch uns, unse­re Vertriebshändler oder unse­re Benutzer geän­dert, ent­fernt oder erwei­tert werden.“

Am 1. März 2022 gab es eine Aktualisierung die­ser Nutzungsbedingungen, in denen nun kon­kre­ter steht:

7.1. […] Sie sind ins­be­son­de­re damit ein­ver­stan­den, dass Unternehmen der Adobe-​Gruppe Urheberangaben, die in Metadaten ent­hal­ten sind, ent­fer­nen oder modi­fi­zie­ren und dies auch ihren Nutzern gestat­ten. Diese Befugnis ist beschränkt auf sol­che Fälle, in denen Metadaten infol­ge einer ver­trags­ge­mä­ßen Wahrnehmung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten durch Unternehmen der Adobe-​Gruppe oder sei­ne Nutzer (etwa bei Bearbeitung, Übertragung, Ergänzung, Kürzung, Kompilierung, Werkverbindung und Collagierung), z.B. infol­ge der Verwendung markt­üb­li­cher Bearbeitungssoftware, auto­ma­ti­siert ent­fernt werden.“

Ich ver­mu­te, dass die Aktivitäten von Herr Classen ein Grund für die Konkretisierung der Nutzungsbedingungen waren.

Die „markt­üb­li­che Bearbeitungssoftware“ agiert aktu­ell näm­lich lei­der nicht so kon­sis­tent, wie nor­ma­le Benutzer anneh­men könn­ten. Werden Bilder im CMS WordPress für Webseiten mit­tels einem dort inte­grier­ten Bildgrößen-​Preset ver­klei­nert, blei­ben die IPTC-​Metadaten ent­hal­ten. Wird ein Bild dort jedoch mit einem manu­ell ver­ge­be­nen Wert ver­klei­nert, ver­schwin­den die Metadaten. Da muss mensch erst mal drauf kommen…

Das ist rele­vant, weil der §95c UrhG eine wis­sent­li­che Handlung vor­aus­setzt, die ver­mut­lich nicht gege­ben ist, wenn das CMS-​Verhalten sich undo­ku­men­tiert je nach Detaileinstellung unterscheidet.

Rückkehr zu Adobe Stock durch die Hintertür Wirestock

In sei­nen wir­ren Emails erklärt Herr Classen lang und breit, dass Adobe Stock ihm die Zusammenarbeit gekün­digt habe. Darüber hin­aus schreibt er:

Es besteht kei­ner­lei ver­trag­li­che Verbindung mehr zwi­schen mir und Adobe Stock/​ Fotolia, die Firma Adobe Stock/​ Fotolia ist hier auch nicht zustän­dig. Der guten Ordnung hal­ber wei­se ich noch­mals dar­auf hin, dass die Firma Adobe Stock/​ Fotolia seit gerau­mer Zeit nicht mehr berech­tigt ist, Nutzungsrechte an mei­nen Werken zu gewähren.“

[Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung ent­fernt.] Wirestock ist ein Dienstleister, der es Fotografen erlaubt, die dort hoch­ge­la­de­nen Bilder im Namen von Wirestock an meh­re­re Microstock-​Agenturen gleich­zei­tig zu ver­tei­len; dar­un­ter auch Adobe Stock.

Da die Fotografen die­se Auswahl selbst tref­fen müs­sen, ist es komisch, dass er wei­ter­hin behaup­tet, dass Adobe kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ver­ge­ben dürfe.

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Da Rafael Classen bei Adobe Stock wegen sei­ner Aktivitäten zah­len­der Kunden gegen­über nicht gern gese­hen ist, ist es sehr nütz­lich, dass die neu­en Bilder von Rafael Classen nun nicht mehr unter sei­nem Namen dort ange­bo­ten wer­den, son­dern im Namen von Wirestock (sie­he Screenshot oben).

Woher ich dann weiß, dass obi­ges Foto tat­säch­lich von Herr Classen ist?
Das glei­che Bild ist auch in sei­nem eige­nen Webshop RC-​Photo-​Stock mit der Urheberangabe „rclas­sen“ erhältlich:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Das ist kein Einzelfall, denn es betrifft etli­che Bilder, hier ein zwei­tes Beispiel, dies­mal aus dem „Wirestock Creators“-Account bei Adobe Stock:

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Als Nachweis wie­der das glei­che Bild in sei­nem eige­nen Bildershop:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Ironischerweise ent­hal­ten die Bilder von Rafael Classen, wel­che via Wirestock bei Adobe Stock ange­bo­ten wer­den, nur den Urheberhinweis „Wirestock – stock.adobe.com“ in den IPTC-​Metadaten. [Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung entfernt.]

Wer als zah­len­der Kunde Streit mit Rafael Classen ver­mei­den möch­te, soll­te also auch bei Bildern von Wirestock (und Wirestock Creators) sehr auf­pas­sen, ob das Bild even­tu­ell von Herr Classen sein könn­te und Metadaten enthält.

Wie Herr Classen ange­sichts sei­ner akti­ven Bilder bei Adobe Stock zu der Annahme kommt, dass die Bildagentur kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ein­räu­men dür­fe, ist mir lei­der schlei­er­haft. Eine dies­be­züg­li­che Anfrage an Herr Classen beant­wor­te die­ser lei­der nur mit einem Verweis auf sei­ne Anwaltskanzlei. Diese schrieb dann:

Wie Ihrer Presseanfrage inhalt­lich zu ent­neh­men ist, sind Sie mit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Gewährung einer hin­rei­chend sub­stan­ti­ier­ten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ver­traut. Insofern kann eine Stellungnahme unse­res Mandanten nicht erfolgen.“

Am bes­ten wäre es aus Sicht von Herr Classens Anwälten jedoch, wenn ich die­se Berichterstattung ganz unter­las­sen würde:

„Wir mah­nen inso­fern drin­gend zur Zurückhaltung und zur Einhaltung der erfor­der­li­chen Sorgfalt, bes­ser zur Abstandnahme von dem geplan­ten Vorhaben, des­sen Intention zuvör­derst unlau­te­re Ziele zum Gegenstand zu haben scheint.“

Abmahnung wegen fehlender Abmahnung

Die Allianz deut­scher Designer AGD hat­te letz­tes Jahr den Artikel „Abmahnung wegen der Löschung von Metadaten“ ver­öf­fent­licht, um deren Mitglieder vor den Praktiken von Herr Classen zu war­nen. Unter ande­rem wegen der berich­te­ten Abmahnungen mahn­te Herr Classen die AGD ab, weil er angeb­lich kei­ne Abmahnungen, son­dern nur „Berechtigungsanfragen“ ver­sen­den wür­de. Blöd ist nur, dass Herr Classen doch rich­ti­ge Abmahnungen ver­schickt hat­te. Der Fall ende­te in einem Vergleich, der unter ande­rem ent­hielt, dass Herr Classen auf der Webseite der AGD die Möglichkeit bekam, sei­ne Sicht der Dinge darzulegen.

Das mach­te Herr Classen dann im Artikel „Rechteverfolgung wegen der Löschung von Foto-​Metadaten“.

Disclaimer/​Full Disclosure: Ich habe aktu­ell mit Herrn Classen eben­falls eine juris­ti­sche Auseinandersetzung in einer ande­ren Sache.

Update 5.8.2022:
Die Direktorin Kirsten Harris von Adobe Stock Content bat mich, fol­gen­des zu aktua­li­sie­ren: „Ich […] muss rich­tig­stel­len, dass Wirestock Content von Classen aus ihrem Adobe Stock Account ent­fernt hat. Die bei­den Fotos, die Du als Beispiele ange­zeigt hast, gibt es nicht mehr auf Adobe Stock. Ich bit­te Dich, Deinen Beitrag ent­spre­chen upzudaten.“

Update 10.11.2022:
Aufgrund einer Einstweiligen Verfügung, wel­che Herr Rafael Classen gegen mich erwirkt hat, darf ich zwei Sätze in die­sem Artikel nicht mehr ver­öf­fent­li­chen. Der Behauptung der Gegenseite, dass die­ser Artikel eine „unwah­re Gesamtaussage“ ent­hal­te, konn­te das Gericht aber nicht folgen.

Warum die Sperrung des Twitter-​Accounts von DOnald J. Trump überfällig war

Die Aufregung in den sozia­len Netzwerken ges­tern Nacht war groß: Der Kurznachrichtendienst Twitter hat bekannt gege­ben, dass der Account von Donald J. Trump dau­er­haft gesperrt wurde.

Während die Rechten von „Unterdrückung der Meinungsfreiheit“ reden und die Linken sich freu­en, ist die Sperrung aus einem ganz ande­ren Grund längst über­fäl­lig gewesen.

Schon im Oktober 2019 hat­te ich hier dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Trump auf Twitter allein 2019 min­des­tens neun Urheberrechtsverletzungen auf Twitter began­gen habe. 2020 sind noch mal eini­ge (1, 2, 3, 4) dazu gekom­men und auch davor gab es eini­ge (1).

An ande­rer Stelle berich­tet ein Twitter-​Nutzer, dass ihm sein Account wegen 6 Urheberrechtsverletzungen (genau­er DMCA Claims) gesperrt wur­de. Trump konn­te anschei­nend so vie­le DMCA Claims sam­meln wie er wollte.

Das heißt anders for­mu­liert: Der US-​Präsident Trump stand viel­leicht nicht über dem Gesetz, aber min­des­tens über den Twitter-​Nutzungsbedingungen. Von sei­ner hass­erfüll­ten, zur Gewalt ani­mie­ren­den Sprache noch ganz zu schweigen.

Die Begründung von Twitter lau­te­te bis ges­tern immer: Einige Personen hät­ten auf­grund des hohen Nachrichtenwertes einen „Sonderstatus“. Dass das Brechen des Urheberrechts anschei­nend dazu gehör­te, schei­nen vie­le gar nicht rich­tig wahrzunehmen.

Natürlich kann debat­tiert wer­den, ob das Social Media-​Oligopol Twitter, Facebook, Google und Apple zu gro­ße Macht hat. Das soll­te aber nicht ablen­ken davon, dass zu lan­ge mit zwei­er­lei Maß gemes­sen wur­de und Twitter ger­ne Regelverstöße (und Gesetzesverstöße) igno­riert hat, so lan­ge sich mit den Tweets von Donald J. Trump Geld ver­die­nen ließ. Jetzt auf der Zielgeraden wur­de es dem Medienunternehmen anschei­nend zu heiß und sie lie­ßen die schon längst abge­kühl­te Kartoffel fal­len. Das poli­ti­sche Risiko ist gering, das öffent­li­che Ansehen gerettet.

Statt der Sperrung Trumps war das doch der eigent­li­che Skandal: Dass Twitter wis­sent­lich und selek­tiv jah­re­lang für bestimm­te Personen die eige­nen Nutzungsbedingungen igno­riert hat (und wei­ter­hin igno­riert, wenn man sich eini­ge Tweets mit Kriegsrhetorik ande­rer Staatsoberhäupter anschaut).

Shutterstock versteckt Änderungen in neuen Nutzungsbedingungen

Heute beim Einloggen in mei­nen Shutterstock-Account muss­te ich die­sen neu­en Nutzungsbedingungen („Terms Of Service“) zustimmen.

Da ich immer sofort miss­trau­isch wer­de, wenn die erfolg­ten Änderungen nicht offen kom­mu­ni­ziert wer­den, habe ich mir die Änderungen zu die­ser vor­he­ri­gen Version mal genau­er ange­schaut.
Alle bis­he­ri­gen Nutzungsbedingungen von Shutterstock fin­det ihr übri­gens hier.

Den kom­plet­ten Vergleichsbericht könnt ihr hier run­ter­la­den, die aus mei­ner Sicht wich­tigs­ten Änderungen stel­le ich hier kurz vor, ohne Gewähr oder Anspruch auf Vollständigkeit.

  • Der größ­te neu ein­ge­füg­te Textblock beschäf­tigt sich mit der Forderung, dass Streitigkeiten nun in einem Schlichtungsverfahren statt vor Gericht gelöst wer­den sollten.
  • Der größ­te ent­fern­te Textblock beschäf­tig­te sich mit Nutzungseinschränkungen. Die „Opt-Out“-Klausel für Erweiterte Lizenzen oder „sen­si­ble Nutzungen“ wur­de ent­fernt, es scheint mir also, dass die Anbieter sol­chen Verwendungen nicht mehr wider­spre­chen können.
  • Gleich am Anfang räumt sich Shutterstock nun das Recht ein, die hoch­ge­la­de­nen Werke zum Zwecke der Verbesserung von Shutterstock zu inde­xie­ren, ana­ly­sie­ren, kate­go­ri­sie­ren und archi­vie­ren. Ich ver­mu­te, damit sol­len bes­se­re „Big Data“-Analysen oder KI-​Szenarien erlaubt wer­den, die über das rei­ne Lizenzieren von Bildern hinausgehen.
  • Neu ist die Formulierung, dass Shutterstock nun auch nach dem Löschen von Bildern die­se für einen „ange­mes­se­nen Zeitraum“ lizen­zie­ren darf. Wie lan­ge die­ser Zeitraum ist, steht da lei­der nicht.
  • Weg fällt hin­ge­gen die Formulierung, dass man inner­halb eines Zeitraums von 90 Tagen nur ent­we­der 100 Dateien oder 10% sei­ner Dateien löschen darf, je nach­dem, wel­ches mehr wären.
  • Die Auszahlung per Scheck scheint weg­ge­fal­len zu sein.
  • Unklar ist mir der zwei­te Teil des Passus 18.e, in dem neu steht:
    Shutterstock haf­tet nicht für Schäden, ein­schließ­lich unmit­tel­ba­rer, indi­rek­ter, kon­kre­ter oder Folgeschäden, die aus der Einreichung oder Verwendung Ihrer Inhalte, ent­we­der durch Shutterstock oder einen sei­ner Sublizenznehmer, oder aus der Kündigung Ihres Anbieter-​Accounts ent­stan­den sind. Sie stim­men jeder mög­li­chen Nutzung Ihres hier ent­hal­te­nen Inhalts aus­drück­lich zu und sind nicht dazu berech­tigt, eine beson­de­re Vergütung für die ein­zel­ne oder gesam­mel­te Nutzung zu ver­lan­gen.„
    Kann mir das jemand erklä­ren, was Shutterstock damit meint, dass ich kei­ne Vergütung für Nutzung mei­ner Werke ver­lan­gen kann?

100.000 kostenlose computergenerierte Portraits: Das Ende der Model-Fotografie?

Die Firma icons8 hat gera­de etwas Bahnbrechendes gemacht: Sie hat 100.000 durch künst­li­che Intelligenz erstell­te Portraits kos­ten­frei zur Nutzung bereit gestellt.

Die künst­li­che Intelligenz brauch­te etwas zum „Trainieren“, um zu erken­nen, wann ein Ergebnis mensch­lich genug aus­sah und wann nicht. Dafür hat die Firma nach eige­nen Angaben inner­halb von drei Jahren 29.000 Portraits von 69 Models aufgenommen.

Die fer­ti­gen com­pu­ter­ge­nerier­ten Fotos wer­den auf der Webseite https://generated.photos/ kos­ten­frei zum Download und zur Nutzung ange­bo­ten im Format 1024x1024 Pixel, also 1 Megapixel. Bei den 100.000 Bildern sind eini­ge dabei, die erkenn­bar „fake“ sind, weil der Computer selt­sa­me Artefakte an komi­schen Stellen gene­riert hat und oft sind bei lan­gen Haaren die Enden falsch, wie wenn man wild in Photoshop mit dem Klonstempel Amok gelau­fen wäre oder das Verflüssigen-​Tool nicht rich­tig beherrscht.

Alles AI-​basierte künst­li­che Gesichter von generated.photos

Das soll aber nicht dar­über hin­weg täu­schen, dass vie­le der Bilder nicht mehr von einem ech­ten Foto zu unter­schei­den sind. Geplant ist in Zukunft sogar eine Art Tool, mit der Nutzer (ver­mut­lich gegen Gebühr) auf Knopfdruck sich selbst Portraits gene­rie­ren und dabei Kriterien wie Geschlecht, Alter, Stimmung, Blickwinkel etc. selbst beein­flus­sen können.

In die­sem Video stellt sich das Projekt kurz selbst vor:

Hier als Beispiel eini­ge Bilder von https://generated.photos, die tat­säch­lich so rea­lis­tisch sind, dass kaum vor­stell­bar ist, dass sie kei­ne Fotos sind (Klicken zum Vergrößern):

Wer eben­falls mal stö­bern will, kann die Webseite https://100k-faces.glitch.me/ auf­ru­fen. Bei jedem neu­en Laden der Seite wird zufäl­lig eins der 100.000 Gesichter gezeigt.

Wie dürfen die Bilder genutzt werden?

Laut der Webseite dür­fen die Bilder für jeg­li­che („wha­te­ver“) Nutzung ver­wen­det wer­den, zum Beispiel für Präsentationen, Projekte, Mock-​Ups, Avatare auf Webseiten, Newsletter, Arbeitsblätter etc., vor­aus­ge­setzt, es wird ein Link auf deren Webseite gesetzt. Konkreter erklärt es der Chefdesigner bei icons8, Konstantin Zhabinskiy hier:

If you plan to use pho­to on your web­site, set a link to Generated Photos on all pages whe­re you use our con­tent. If you use it on most pages, a link in your foo­ter is fine. Desktop and Mobile apps should have a link in the About dia­log or Settings. Also, plea­se cre­dit our work in your App Store or Google Play descrip­ti­on (some­thing like „Photos by Generated Photos“ is fine).“

In den klein­ge­druck­ten Nutzungsbedingungen auf der Seite steht unter Punkt 3.2 jedoch, dass kei­ne „kom­mer­zi­el­le Nutzung“ erlaubt sei und gene­rell vie­le Einschränkungen gel­ten, wie zum Beispiel dass die Lizenz sei­tens der Betreiber jeder­zeit ent­zo­gen wer­den kann und dann jedes Material, egal ob digi­tal oder gedruckt, zer­stört wer­den muss:

Das wider­spricht sich jedoch mit den öffent­li­chen Äußerungen der Firma, wes­halb ich per Email um eine Stellungnahme gebe­ten habe, auf die ich lei­der noch kei­ne Antwort habe.

In deren FAQ wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Verfassen von Nutzungsrechten für Produkte künst­li­cher Intelligenz eine Neuheit ist, wes­halb sie sich das Ändern die­ser Nutzungsbedingungen jeder­zeit vor­be­hal­ten. Wenn man kurz dar­über nach­denkt, ist es logisch: Mit wel­chem Recht soll­te jemand das Urheberrecht an Werken bean­spru­chen, die er nicht selbst geschaf­fen hat? Das wird noch Stoff für juris­ti­sche Auseinandersetzungen liefern.

Andere Projekte mit künstlichen Personenbildern

Die Webseite generated.photo ist weder die ein­zi­ge noch die ers­te Seite, die künst­lich erzeug­te Gesichter prä­sen­tiert. So gibt es seit einer Weile die Seite www.thispersondoesnotexist.com, wel­che das glei­che GAN („Generative Adversarial Network“)-Modell als Grundlage wie generated.photo nutzt. Hier eine sehr aus­führ­li­che Erklärung, wie die­se GAN funktionieren.

Eine ande­re Webseite ist www.artificialtalent.co, bei der Modefotos gegen Bezahlung mit künst­lich erzeug­ten Gesichtern „auf­ge­hübscht“ wer­den kön­nen, um mehr Kleidung zu verkaufen.

Eine gro­ße Sammlung sol­cher AI-​basierten Webseiten, nicht nur für Personenbilder, lie­fert die­se Webseite.

Was bedeuten diese Projekt für die Stockfotografie?

Kurzfristig sind sie noch kei­ne Bedrohung für Stockfotografen. Erstens funk­tio­niert die­se Technik aktu­ell nur bei Portraits und die Auflösung ist mit 1 MP etwas beschränkt. Der Ausschuss ist, wie man beim Durchblättern der 100.000 Bilder sehen kann, noch ziem­lich groß, auch wenn erstaun­li­che Ergebnisse dar­un­ter sind. Außerdem ist nur eine pri­va­te Nutzung erlaubt, wes­halb Werbetreibende wei­ter­hin auf Stockmaterial zurück­grei­fen müssen.

Mittelfristig sehe ich jedoch durch­aus die Möglichkeit, dass ein Teil der Nutzung zu den com­pu­ter­ge­nerier­ten Bildern abwan­dert. Erstens sind die­se künst­li­chen Intelligenzen schnell lern­fä­hig, was zu expo­nen­ti­ell bes­ser wer­den­den Ergebnissen und stei­gen­den Bildauflösungen füh­ren soll­te. Die Technik wur­de immer­hin erst 2014 vor­ge­stellt und kann nun schon glaub­wür­di­ge Gesichter generieren.

Außerdem funk­tio­niert die Technik nicht nur bei Menschen, auch Landschaften las­sen sich so digi­tal erzeu­gen, wie die­se inter­ak­ti­ve Demo von Nvidia zeigt. Selbst für Inneneinrichtungen gibt es schon eine Webseite, bei der Leute ein Foto ihrer Wohnung hoch­la­den kön­nen und die AI rich­tet die­se vir­tu­ell neu ein.

Die Gefahr für Stockfotografen besteht dar­in, dass ihre Bilder oft sehr gene­risch und aus­tausch­bar sind, bei­des also Attribute, wel­che per­fekt für com­pu­ter­ge­nerier­te Ansätze sind.

No Model Release, no problem?

Wie bei etli­chen neu­en Technologien zei­gen sich Gefahren lei­der erst, wenn die­se eine Weile im Einsatz sind. Deshalb beto­nen eini­ge Forscher aus die­sem Gebiet, dass die ethi­sche Komponente nicht unter­schätzt wer­den darf. Das heißt im Klartext: Die erzeug­ten Bilder basie­ren auf ech­ten Fotos: Wird die AI nur mit schö­nen, kau­ka­si­schen jun­gen Gesichtern trai­niert, wer­den auch die Ergebnisse schön, jung und weiß sein. Nur wer genü­gend Diversität im Ausgangsmaterial hat, kann die­se auch vom Computer erzeu­gen lassen.

Eine wei­te­re, bis­her nicht erwähn­te Gefahr, sehe ich in den Persönlichkeitsrechten. Klar, die abge­bil­de­ten Personen haben kei­ne Persönlichkeitsrechte. Wer sich eine Weile durch die Beispiele klickt, wird jedoch mer­ken, dass ihm etli­che Gesichter irgend­wie bekannt und ver­traut vor­kom­men. Es kann ja sein, dass der Computer Gesichter gene­riert, die in echt leben­den Menschen wie aus dem Gesicht geschnit­ten aus­se­hen. Sollten die­se Menschen dann nicht das Persönlichkeitsrecht an den AI-​Bildern haben, wenn sie mit denen ver­wech­selt wer­den kön­nen?
Man könn­te den Vergleich zu ein­ei­igen Zwillingen zie­hen: Hat der eine das Recht, dem ande­ren abzu­spre­chen, für bestimm­te Produkte oder Meinungen zu werben?

Generell ist das Missbrauchspotential die­ser Technik sehr hoch, man den­ke nur an aus­ge­dach­te Testimonials, gefälsch­te Social Media Accounts und so wei­ter. Vor allem in Kombination mit ande­ren Techniken wie „Deep Fakes“, bei der Videos Gesichter ande­rer Personen erhal­ten oder Adobe #VoCo, wo Stimmen ande­rer Personen mani­pu­liert wer­den kön­nen, erge­ben sich vie­le Möglichkeiten, die sehr dazu geeig­net sind, das Vertrauen von Menschen in digi­ta­le Inhalte zu unter­gra­ben. Wie so oft sind Pornos Vorreiter die­ser neu­en Technologie: Schon heu­te gibt es eini­ge Webseiten, auf der Gesichter von Berühmtheiten in Pornofilme mon­tiert werden.

Was sagt ihr zu die­ser Entwicklung?

Stockfoto-​Schelte von STRG_​F und WALULIS: Eine Erwiderung

In den letz­ten Tagen sind zwei YouTube-​Videos der öffentlich-​rechtlichen Kanäle WALULIS sowie STRG_​F erschie­nen, die sich mit dem Thema Stockfotografie auseinandersetzen.

Leider ist die Berichterstattung sehr ein­sei­tig.
In die­sem WALULIS-​Video geht es erst dar­um, was pas­siert, wenn Stockmodels zu Memes wer­den und dann um die Verlierer und Gewinner des Stockfotografie-Geschäfts.

Als ers­ter Verlierer wer­den die Models genannt, wel­che kei­ner­lei Kontrolle mehr hät­ten, wo ihre Bilder erschei­nen wür­den, dazu unten mehr, weil ein Beispiel aus dem zwei­ten Video ver­wen­det wird.

Als zwei­ter Verlierer sind die Fotografen genannt, wel­che sehr wenig Geld mit der Bildlizenzierung ver­die­nen wür­den. Das ist zwar kor­rekt, aber heuch­le­risch, wenn man bedenkt, dass auch der öffentlich-​rechtliche Rundfunk ger­ne auf das Angebot der Bildagenturen zurück­greift und sich dabei nicht über zu gerin­ge Preise beschwert.

Als gro­ßer Gewinner wer­den die Bildagenturen selbst dar­ge­stellt, wel­che den Löwenanteil des Umsatzes ein­strei­chen und dabei recht­li­che Verantwortung in den Nutzungsbedingungen von sich weisen.

Als Beispiel wird bei Minute 7:14 eine AfD-​Werbung gezeigt, die aus zwei Stockfotos zusam­men­mon­tiert wur­de. Dagegen lässt sich jedoch ein­fach recht­lich vor­ge­hen, was ich selbst mehr­mals erfolg­reich gegen die AfD und ande­re Parteien gemacht habe, weil es eben nicht erlaubt ist. In meh­re­ren Fällen stan­den mir dabei auch die Mitarbeiter von Shutterstock und Adobe Stock hilf­reich zur Seite. Im Video wird es jedoch so dar­ge­stellt, als sei Machtlosigkeit gegen­über unmo­ra­li­schen Nutzungen ein übli­cher Teil der Stockfotografie.

Das ist so, als wür­de jemand behaup­ten, Autos sei­en schlimm, weil sie als Mordwaffe ver­wen­det wer­den kön­nen. Natürlich kann man Autos und auch die Stockfotografie in vie­len Punkten kri­ti­sie­ren, soll­te dabei aber die recht­li­chen Ausgangsbedingungen berücksichtigen.

In die­sem Video von STRG_​F wird näher recher­chiert und selbst aus­pro­biert, was Stockmodels pas­sie­ren kann, deren Bilder zum Verkauf stehen:

Der Redakteur lässt ein Foto von sich machen und lädt es auf der kos­ten­lo­sen Bildplattform Pixabay hoch (mehr zu Pixabay hier). Bei Minute 6:00 heißt es „Was man damit machen darf? Fast alles!“ und wun­dert sich spä­ter, dass das Bild mit fal­schen Namen ver­se­hen wird, auf Socken zu fin­den ist oder er sogar als „char­man­ter Pädophiler“ dar­ge­stellt wird.

Vereinfachte Pixabay-​Nutzungsbedingungen mit Verboten im YouTube-​Video von STRG_F

Eins wird hin­ge­gen nicht erwähnt: In den Pixabay-Nutzungsbedingungen, die im Screenshot bei Minute 6 sogar in ver­ein­fach­ter Form les­bar sind, wer­den aus­drück­lich Verbote for­mu­liert, unter anderem:

Die Pixabay-​Lizenz gestat­tet nicht:
[…]
3. die Darstellung von iden­ti­fi­zier­ba­ren Personen auf belei­di­gen­de, por­no­gra­fi­sche, obs­zö­ne, unmo­ra­li­sche, dif­fa­mie­ren­de oder ver­leum­de­ri­sche Weise; oder
4. die Suggestion, dass abge­bil­de­te Personen, Marken, Organisationen, etc. bestimm­te Produkte oder Dienstleistungen befür­wor­ten oder bil­li­gen, es sei denn es wur­de eine Genehmigung dazu erteilt.

Beachte bit­te, dass alle Inhalte auf Pixabay zwar für kom­mer­zi­el­le und nicht-​kommerzielle Zwecke frei ver­wend­bar sind, gezeig­te Elemente in den Bildern und Videos, wie iden­ti­fi­zier­ba­re Personen, Logos und Marken, jedoch zusätz­li­chen Urheberrechten, Eigentumsrechten, Personenrechten, Markenrechten usw. unter­lie­gen kön­nen. Die Zustimmung eines Dritten oder die Lizenz die­ser Rechte kön­nen ins­be­son­de­re für kom­mer­zi­el­le Anwendungen erfor­der­lich sein. Pixabay garan­tiert nicht, dass sol­che Zustimmungen oder Lizenzen ein­ge­holt wur­den, und lehnt aus­drück­lich jeg­li­che Haftung in die­ser Hinsicht ab.“

Auch alle ande­ren gro­ßen Bildagenturen haben sol­che Verbote in den Nutzungsbedingungen ver­an­kert, mehr dazu sie­he hier.

Das heißt, vie­le der Beispiele, die in bei­den Videos gezeigt wer­den, illus­trie­ren Verstöße gegen die Lizenzbedingungen der Bilddatenbanken und zei­gen eben NICHT das nor­ma­le Geschäftsmodell die­ser Agenturen.

Im April 2019 hat­te mich einer der betei­lig­ten Redakteure des STRG_​F-​Videos ange­fragt zur Mitarbeit an die­sem Video, was ich aber dan­kend abge­lehnt habe, weil expli­zit nur danach gefragt wur­de, ob ich Models nen­nen kön­ne, wel­che „Opfer“ der Stockfotografie gewor­den sei­en. Die Zielrichtung des Videos stand also im Vorherein fest, mein tele­fo­ni­scher Hinweis auf ein­schrän­ken­de Klauseln der Bildagentur fand dann im fer­ti­gen Bericht kei­ne Berücksichtigung.

Im Video wird auch die Nutzung von Stockmaterial im Rahmen von Wahlwerbung gezeigt, ohne wie­der zu erwäh­nen, dass es mög­lich ist, dage­gen erfolg­reich vor­zu­ge­hen, wie von mir eben­falls schon durch­ge­zo­gen (sie­he Bericht hier).

Danach kommt zwar sogar ein Anwalt zu Wort, der gegen die Verwendung eines Personenfotos durch die AfD vor­ge­hen will, aber unwi­der­spro­chen wird der Bundesverband der AfD zitiert, dass „wenn für ein Stockfoto die voll­um­fäng­li­chen Rechte erwor­ben wor­den sind, dann dür­fe es auch ver­wen­det wer­den“. Das ist aber schlicht sach­lich falsch und inso­fern wun­dert es schon, dass an die­ser Stelle im ansons­ten sehr kri­ti­schen Beitrag mal kein Widerspruch kommt. 

Dabei heißt es in den Landespressegesetzen zur Sorgfaltspflicht:

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebo­te­nen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen.“

Es wäre schön gewe­sen, wenn sich sowohl WALULIS als auch STRG_​F als öffentlich-​rechtliche Formate in ihren Youtube-​Videos mehr dar­an ori­en­tiert hätten.