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Darf man Stockfotos für Erotikseiten oder Sexshops benutzen?

Vor paar Tagen habe ich wie­der eine inter­es­san­te Frage per Email bekom­men, die ich ger­ne öffent­lich beant­wor­ten will, weil ich manch­mal ähn­li­che Probleme in der Praxis hatte.

Hallo Herr Kneschke,

ab und zu sehe ich auf Ihrem Blog mal vor­bei. Fand es bis­her immer sehr lehrreich.

Jetzt habe ich eine Frage. Für einen Erotikshop, Kleidung bis Sexspielzeug, wer­den neue Bilder benö­tigt. Ist es erlaubt, dafür z. B. ein Microstock-​Bild zu kau­fen? Es geht ein­fach um eine lächeln­de, attrak­ti­ve Frau, weder in ero­ti­scher Pose noch ähn­li­chem. Ist eine sol­che Verwendung problematisch?

Viele Grüße,
[Name entfernt]“

Die kur­ze Antwort: Ja, eine sol­che Verwendung ist pro­ble­ma­tisch, denn es ist meist nicht erlaubt.

Ich habe hier in mei­nem Blog einen Überblick über die erlaub­ten und ver­bo­te­nen Verwendungen ver­öf­fent­licht. Vor allem die ame­ri­ka­ni­schen Agenturen sind da sehr streng.

Fotos für einen Erotikshop zu nut­zen, ist von den Agenturen meist unter­sagt, weil die Nutzung ent­we­der als „por­no­gra­fisch“, „dif­fa­mie­rend“ oder als „unmo­ra­lisch“ aus­ge­legt wer­den könn­te. Ob die Fotos in neu­tra­ler Pose oder eher sexy und las­ziv sind, spielt da eine unter­ge­ord­ne­te Rolle. Die „Compliance and Enforcement“-Abteilung von iStockphoto argu­men­tier­te in der Vergangenheit zwar manch­mal bei ero­ti­schen Fotos, dass den Models klar sein müs­se, in wel­chem Umfeld sol­che Fotos benutzt wer­den, aber eins der betrof­fe­nen Models hat­te die Sache selbst juris­tisch ver­folgt und sowohl eine Entfernung als auch Entschädigung erwirkt.

Ein wei­te­rer Punkt, an den sel­ten gedacht wird, ist, dass Geschäftsbetreiber zur Einhaltung gel­ten­der Gesetze ver­pflich­tet sind und da der Bildkäufer bei­spiels­wei­se nicht weiß, ob ein abge­bil­de­tes Model mög­li­cher­wei­se min­der­jäh­rig ist, könn­te es neben den oben genann­ten Punkten auch zu Problemen wegen des Alters (Stichwort Jugendschutzgesetz) kom­men.

Ich hat­te bei­spiels­wei­se ein Foto von einer fei­ern­den Mädchengruppe gemacht, von denen min­des­tens eins der Models unter 18 Jahren war. Das lizen­zier­te Foto wur­de von einem der abge­bil­de­ten Models auf einer Webseite gefun­den,  die für „Dildo-​Partys“ gewor­ben hat­te. Das Model war nicht erfreut und der Shop-​Betreiber hat das Foto auch schleu­nigst entfernt.

Ich ken­ne auch wei­te­re Fälle, in denen Models und/​oder Fotografen all­er­gisch auf sol­che Nutzungen reagie­ren und die­se meist erfolg­reich kos­ten­pflich­tig abge­mahnt haben.

Ich emp­feh­le daher, ent­we­der vor einer Nutzung über die Bildagentur den Fotografen und die Models mit einer Skizze oder einem Webseiten-​Layout zu fra­gen, ob alle mit einer Nutzung ein­ver­stan­den sind oder direkt einen Fotografen zu beauf­tra­gen, der das gewünsch­te Foto umsetzt. Auch da soll­ten sowohl Fotograf als auch die Models im Vorfeld auf die geplan­te Verwendung hin­ge­wie­sen wer­den. Eine wei­te­re Möglichkeit wäre, Material von Bildagenturen zu nut­zen, wel­che sich auf den „Adult-​Bereich“ spe­zia­li­siert haben.

Welche Erfahrung habt ihr mit der Nutzung von Stockfotos im ero­ti­schen Kontext gemacht?

Sensible Fotonutzungen bei Shutterstock erlauben oder nicht?

Vorgestern hat die Bildagentur Shutterstock eine neue Lizenz ein­ge­führt, die soge­nann­te „sen­si­ti­ve use“ Lizenz. Die voll­stän­di­gen Details zur Einführung ste­hen in einer FAQ auf der Shutterstock-​Seite.

Diese erlaubt es Bildkäufern, Fotos zur Bebilderung „heik­ler“ Themen zu benut­zen, wie Wahlwerbung, medi­zi­ni­sche Werbung oder zu Themen wie Armut, Drogenmissbrauch, Diskriminierung, Rassismus und so wei­ter. Shutterstock  behaup­tet zwar, dass eini­ge „direk­te Konkurrenzen“ sol­che sen­si­blen Nutzungen schon erlau­ben wür­den, aber in die­ser Übersicht zu ver­bo­te­nen Nutzungen wird deut­lich, dass vie­le ande­re Bildagenturen genau wie bis­her Shutterstock die­se heik­len Nutzungen eher verbieten.

Beispiel für eine Fotonutzung, die mit einer „sen­si­ti­ve use“ Lizenz erlaubt sein könn­te. Quelle: www.methproject.org

Wenn Bilder mit einer „sen­si­ti­ve use“ Lizenz benutzt wer­den, dür­fen sie laut Shutterstock trotz­dem nicht­für Tabakwerbung genutzt wer­den, in por­no­gra­fi­schen Materialien oder zur Bewerbung von „Erwachsenenclubs“ (umgangs­sprach­lich auch Bordelle und Strip-​Clubs genannt) oder für Escort-​Seiten, Dating-​Seiten und ähn­li­che Dienste. Außerdem müs­sen die Bildkäufer im Rahmen der „sen­si­ti­ve use“ Lizenz dar­auf hin­wei­sen, dass das Bild nur ein Model dar­stellt und zur Illustration dient. In Zeitschriften steht dann manch­mal unter Bildern z. B. „Szenen mit Models nachgestellt“.

Wenn Tabakwerbung, Pornografie und Dating-​Werbung wei­ter­hin unter­sagt ist, was wäre dann mit die­ser neu­en Lizenz erlaubt, was bis­her nicht erlaubt ist?

Die bei­den wich­tigs­ten Themen wären sicher poli­ti­sche Werbung und medi­zi­ni­sche Werbung.

Hier mal eini­ge Beispiele, was dar­un­ter fal­len könnte:

  • Foto wird von einer Partei zur Wahlwerbung benutzt.
  • Foto wird zur Werbung für Herpes-​Medikament benutzt.
  • Bild wird auf einer Kondom-​Packung abgedruckt.
  • Foto stellt die Models als Drogennutzer dar.
  • Bild sug­giert, dass das Model eine Geschlechtskrankheit habe.
  • Bild deu­tet an, dass die gezeig­te Person an Krebs, Blasenschwäche oder einer psy­chi­schen Erkrankung leidet.
  • Foto wird von einer Bürgerinitiative gegen einen Moscheebau in Deutschland genutzt.
  • Bild sug­giert, dass das Model seit Jahren Schlankheitspillen der Marke XY benutzt.
  • Foto wird als Werbung für Brustvergrößerungen gezeigt.

Als Honorar für eine sol­che Nutzung soll „bis zu“ 75 US-​Dollar gezahlt wer­den. Die Untergrenze wur­de von Shutterstock lei­der nicht genannt.


Standardmäßig ist die neue Lizenz für alle Fotografen auto­ma­tisch aktiv. Fairerweise bie­tet Shutterstock an, dass Fotografen die­se Funktion manu­ell deak­ti­vie­ren kön­nen. Dazu muss auf die­ser Einstellungsseite bei „Allow my images to be licen­sed for sen­si­ti­ve uses“ auf „Opt-​Out“ geklickt wer­den. Wer bis zum 1. März 2012 die Einstellung nicht ändert, der gibt sei­ne Bilder auto­ma­tisch für die neue Nutzung frei, eine spä­te­re Änderung ist aber noch möglich.

Die span­nen­de Frage für Fotografen ist nun:

Sollte ich „sensitive use“ Lizenzen erlauben oder nicht?

In Kurzform mein Tipp: Nein.

Warum? Zum einen ist es etwas unprak­tisch, dass Fotografen nur wäh­len kön­nen, ob das kom­plet­te Portfolio frei­ge­ge­ben wird oder nicht. Viele Fotografen hät­ten kei­ne Probleme damit, ein­zel­ne Bilder frei­zu­ge­ben. Zum Beispiel wür­de ich pro­blem­los Stillleben oder Nahaufnahmen von Händen frei­ge­ben. Aber wenn wir rea­lis­tisch sind, wol­len die meis­ten Bildkäufer für die­se heik­len Themen eben Personenfotos.

Ich spre­che hier aus Erfahrung. Zum einen wur­de erst kürz­lich eins mei­ner Shutterstock-​Fotos uner­laubt für Wahlkampfwerbung benutzt, zum ande­ren fra­gen ab und zu Bildagenturen bei mir an, ob ein Bildkäufer ein bestimm­tes Foto für sen­si­ble Themen nut­zen darf, zum Beispiel dass ein Model als Krebs-​Patient dar­ge­stellt wird oder dass es eine bestimm­te Schlankheitskur erfolg­reich aus­pro­biert habe. Ich fra­ge dann mei­ne Models, ob sie mit der kon­kre­ten Nutzung ein­ver­stan­den sind. Mal sind sie es, manch­mal aber auch nicht. Neulich sprach ich mit einem bekann­ten Stockfotografen, der eini­ge Fotos von einem erkenn­ba­ren Modell hin­ter Gittern gemacht hat­te. Er erzähl­te, dass er vie­le unan­ge­neh­me Bildnutzungen mit dem Foto gese­hen habe und er das Foto des­halb heu­te nicht noch mal machen würde.

Deshalb rate ich vor allem Fotografen, die vie­le Personenaufnahmen machen, die­se Funktion zu deak­ti­vie­ren, ganz beson­ders, wenn sie Fotos von Minderjährigen im Portfolio haben. Denn selbst wenn der Fotograf einer heik­len Nutzung zustim­men soll­te, bedeu­tet das noch lan­ge nicht, dass das Model damit ein­ver­stan­den wäre. Das könn­te dazu füh­ren, dass Models nicht mehr mit dem Fotografen arbei­ten oder im schlimms­ten Fall eine Klage nach sich ziehen.

Während vie­le „heik­le“ Themen sicher für alle Seiten unpro­ble­ma­tisch wären, zeigt die aktu­el­le Werbekampagne von methproject.org, wie schnell Werbung unan­ge­nehm für die abge­bil­de­ten Models sein kann. Stellt euch als Fotograf nur mal vor, die gezeig­ten Bilder mit Titeln „Junkie“, „Prostitute“ oder „Death“ wären von euch. Was wür­den eure Models davon halten?

Dass die­se heik­len Themen jedoch bei Bildkäufern gefragt sind, zeigt der aktu­el­le Aufruf von Alamy, der Fotografen auf­for­dert, mehr Bilder zu kri­ti­schen Themen Vergewaltigung, Arbeitslosigkeit, Komasaufen oder Obdachlosigkeit zu machen. Deshalb kann es für Fotografen schon lukra­tiv sein, pas­sen­de Motive zu erstel­len. Aber zum einen soll­te der Fotograf dann dar­auf ach­ten, dass die Models auf den Bildern nicht erkannt wer­den kön­nen und zum ande­ren soll­te er sich die Nutzung gut bezah­len lassen.

Shutterstocks Vorpreschen zeigt nur, dass auch die Bildkäufer, die bis­her gewohnt waren, für heik­le Fotos deut­lich mehr Geld aus­zu­ge­ben, immer häu­fi­ger ver­su­chen, auch hier die Preise zu drücken.

Das Verbot von Hoheitszeichen-​Abbildungen in der Praxis

Heutzutage ist es ziem­lich ein­fach, eine Ordnungswidrigkeit zu bege­hen. Damit mei­ne ich nicht Falschparken oder „bei Rot über die Ampel gehen“, son­dern die Benutzung von Abbildungen des Bundesadlers. Die ist sogar häu­fi­ger, als man anneh­men könn­te, zum Beispiel immer dann, wenn eine Zeitschrift oder Webseite das Foto eines deut­schen Reisepasses zur Illustration benutzt.

Foto: Alexander Johmann/​aj82/​Flickr (CC BY-​SA 2.0)

Was ist pas­siert? Vor weni­gen Wochen schick­te die Bildagentur Panthermedia ein Rundschreiben an ihre Fotografen. Darin stand unter anderem:

Nach einer Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes dür­fen wir kei­ne Bilder mehr anbie­ten, die den Bundesadler oder das Bundeswappen abbilden.

Diese sind Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und dür­fen grund­sätz­lich nur von Behörden des Bundes zu deren amt­li­chen Zwecken ver­wen­det werden.

Bestehendes Bildmaterial, wel­ches in jeg­li­cher Form den Bundesadler oder das Bundeswappen beinhal­tet (sowohl Illustration oder Fotografie) wird inner­halb der nächs­ten Wochen gelöscht. Wir möch­ten wei­ter­hin dar­auf hin­wei­sen, dass wir ab sofort auch kei­ne neu­en Bilder, die ent­spre­chen­de Kriterien erfül­len, anneh­men können.“

Daraufhin frag­te ich beim zustän­di­gen Bundesverwaltungsamt (BVA) nach und erhielt eine lan­ge, aus­führ­li­che Antwort. Leider wur­de mir auf Nachfrage aus­drück­lich ver­bo­ten, die­se Antwort zu ver­öf­fent­li­chen, wes­halb ich die­se in eige­nen Worten wie­der­ge­ben muss.

Zusammengefasst beruht das Verbot auf § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Darin steht:

§ 124
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

(1) Ordnungswidrig han­delt, wer unbefugt
1.     das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den ent­spre­chen­den Teil eines Landeswappens oder
2.     eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genann­ten Wappen, Wappenteilen und Flaggen ste­hen sol­che gleich, die ihnen zum Verwechseln ähn­lich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahn­det werden.“

Das BVA hat das auch schön erklärt, aber – wie gesagt – mir ver­bo­ten, das wie­der­zu­ge­ben. Deshalb mei­ne Version:

Das Amt ver­bie­tet gene­rell jeden Gebrauch der Wappen oder Flaggen, wenn sie nicht von amt­li­cher Stelle erfolgt. Ausnahmen sind nur künst­le­ri­sche, kunst-​gewerbliche und heraldisch-​wissenschaftliche Nutzungen. Ausdrücklich schrieb mir das BVA, dass jeg­li­che kom­mer­zi­el­le oder redak­tio­nel­le Nutzung der Hoheitszeichen ver­bo­ten sei. So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof in einem Fall (Aktenzeichen NotZ 42/​02 vom 14.07.2003) beschlos­sen, dass ein Notar kein ver­frem­de­tes Landeswappen für sei­nen Briefkopf nut­zen darf.

Das bedeu­tet auch: Theoretisch könn­te das BVA jede Zeitung, wel­ches ein Foto eines Reisepasses druckt, ver­kla­gen und die­se Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1000 Euro Bußgeld bele­gen. Besonders gran­tig wird die Behörde, wenn mit der Nutzung der „Anschein einer amt­li­chen Verwendung“ ent­ste­hen kann.

Allein die Bereitstellung von Bildern mit dem Bundesadler drauf sowie der Verkauf die­ser Abbildungen über Bildagenturen stellt jedoch noch kei­ne unbe­fug­te Benutzung im Sinne des oben genann­ten Gesetzes dar. Es kommt aber dar­auf an, in wel­chem Zusammenhang der Bundesadler bzw. die ande­ren Hohheitszeichen letzt­end­lich vom Erwerber ver­wen­det wer­den. Da die Anbieter das nicht kon­trol­lie­ren kön­nen, ist star­ke Vorsicht beim Gebrauch die­ser Motive gege­ben. Insbesondere für Bildagenturen wie istock­pho­to oder Shutterstock, wel­che ihren Bildkäufern eine „Rechte-​Garantie“ geben, soll­te das zu den­ken geben.

Das BVA weist jedoch aus­drück­lich dar­auf hin, dass es zu kei­ner Zeit die Löschung von Bildern gefor­dert hät­te oder dass es ver­bo­ten sei, Bilder mit Hoheitszeichen anzubieten.

Ich glau­be nicht, dass das BVA jetzt eine Tageszeitung ver­kla­gen wür­de, die das Foto eines deut­schen Reisepasses zur Illustration eines Artikels über die neu­en bio­me­tri­schen Pässe nutzt. Das Bundesverwaltungsamt behält sich jedoch immer eine Einzelfallentscheidung vor und vor Gericht wür­de es dann um die Auslegung des Wortes „unbe­fugt“ gehen. Da dem BVA das Recht zusteht, aus Opportunitätsgründen von einer Strafverfolgung abzu­se­hen, ist die Gefahr für eine „nor­ma­le Berichterstattung“ sicher gering. Stärker ver­folgt wird zum Beispiel der Verkauf von Fan-​Artikeln wie Fahnen mit Hoheitszeichen oder das Tragen von Kleidung mit Hoheitszeichen.

Für Stock-​Fotografen bedeu­tet das im Klartext: Lieber Finger weg von den Hoheitszeichen!

Was sagt ihr zu der Auslegung und prak­ti­schen Umsetzung die­ser Vorschriften?

Stockfotos kaufen: Verbotene Nutzungen

Ursprünglich soll­te der Titel die­ses Artikels „Schutz von Models in Bildagenturen“ lau­ten. Denn bei Fotos mit Models gibt es in der Praxis die häu­figs­ten Probleme, wenn ein gekauf­tes Bild falsch ein­ge­setzt wird. Oder wie es mir gegen­über ein Rechtsanwalt tref­fend for­mu­lier­te: „Eine Banane ver­klagt nicht wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten“.

Deswegen will ich in die­sem Text kurz zusam­men­fas­sen, wel­che Nutzungsarten übli­cher­wei­se ver­bo­ten sind. Dabei kon­zen­trie­re ich mich die Bereiche, die auch für Models inter­es­sant sind, den ich bekom­me häu­fig von Models zu hören, dass sie nicht wol­len, dass ihre Fotos für „unse­riö­se“ Zwecke genutzt wer­den. Die Auflistung hat nur einen Hinweis-​Charakter, recht­lich ver­bind­lich sind immer die Lizenzbedingungen der jewei­li­gen Bildagentur, von der ein Bild gekauft wur­de. Unten habe ich die­se Lizenzverträge auch ver­linkt und einen Teil der wich­ti­gen Passagen zitiert.

Türsteher verweigert Zutritt

Wer bis zum Ende durch­ge­hal­ten hat, mag den Eindruck bekom­men, dass kaum eine Nutzung mit Stockfotos mög­lich sei. Das stimmt natür­lich nicht und ich wer­de bald einen Artikel mit den viel­fäl­ti­gen Nutzungsmöglichkeiten von Stockfotos ver­öf­fent­li­chen. Doch erst mal die Einschränkungen.

Verbotene Nutzung:

  • Nutzung in ille­ga­ler Weise
    Dazu zählt jede Nutzung, bei der das Foto im Zusammenhang mit ille­ga­len Dingen gebracht wird. Üblicherweise sind das Rassismus, Sexismus, reli­giö­se Intoleranz und all die ande­ren Dinge, die das Grundgesetz ver­bie­tet. Verboten wäre bei­spiels­wei­se die Nutzung eines Fotos in einem volks­ver­het­zen­den Flyer einer rechts­extre­men Partei.
  • Nutzung in erotischer/​por­no­gra­fi­scher Weise
    Dazu zählt bei­spiels­wei­se, aber nicht aus­schließ­lich, die Nutzung von Fotos auf dem Cover von Porno-​Filmen oder Portraits von Models für Escort-​Webseiten. Da die Grenzen zwi­schen Erotik und Pornografie flie­ßend sind, soll­te im Zweifel eher anhand einer kon­ser­va­ti­ven Sicht ent­schie­den wer­den oder bes­ser direkt die Bildagentur nach dem kon­kre­ten Nutzungswunsch gefragt werden.
  • Nutzung in dif­fa­mie­ren­der Weise
  • Wer den Kopf eines Models auf einem Stockfoto aus­schnei­det und auf ein häß­li­ches Tier mon­tiert, belei­digt das Model. Oft ergibt sich eine Diffamierung aber nur aus dem Zusammenspiel von Bild und Text. Wen neben einem Model der Text „Sie sieht geil aus, aber ist stroh­doof“ steht, ist das eine Beleidigung. Das gilt übri­gens auch, wenn nicht das Model, son­dern der Fotograf belei­digt wird, z.B. mit dem Kommentar: „Das Foto hat der Spanner heim­lich im Bad auf­ge­nom­men“. Auch die Nutzung eines Fotos von einer glück­li­chen Familie am Frühstückstisch mit dem Text „Dank die­sen Schlankheitspillen haben wir in einem Monat 20 Kilo abge­nom­men“ ist grenz­wer­tig, denn es impli­ziert, dass die Models vor­her 20 Kilo dicker wären. Außerdem berührt es die fol­gen­de ver­bo­te­ne Nutzung:
  • Nutzung als Meinungsaussage
    Wenn das Foto (meist in Verbindung mit Text) so genutzt wird, dass das Model angeb­lich eine Meinung äußert, ist das ver­bo­ten. Klassische Fälle sind Aussagen wie „Ich wähl die Partei XY“, „Ich bin gegen Abtreibung“ oder „Ich esse nur das lecke­re Brot von Bäcker XY“. Besonders emp­find­lich sind Meinungsaussagen im Bereich Politik, Religion, Gesundheit und Moral.
  • Nutzung in ver­fäl­schen­der Weise
    Oft gibt es in Frauenzeitschriften Seiten mit Leserbriefen und Antworten der Redaktion, wo z.B: steht „Hilfe, mein Mann betrügt mich“, „Mein Sohn strei­tet immer mit mir“ oder „Mein Nachbar bedroht mich“. Zur Illustration wer­den ger­ne Stockfotos gekauft. Das ist nur zuläs­sig, wenn dem Leser klar wird, dass die Personen auf dem Foto nicht iden­tisch mit den Personen des Textes sind. Dazu ste­hen ent­we­der neben dem Foto oder im Text „Szene nach­ge­stellt“, „nur zur Illustration“ oder ähn­li­che Hinweise.
  • Nutzung in unmo­ra­li­scher Weise
    Hier wird es schwam­mig. Viele Bildagenturen haben ihren Sitz in den USA, wo zumin­dest im Gesetzbuch stren­ge­re Sitten herr­schen. Das schlägt sich in den Nutzungsbedingungen wie­der. Häufig wird die Verwendung von Fotos im Zusammenhang mit Tabakwaren, Gesundheitsfürsorge (z.B. Monatshygiene, Nahrungsergänzung, Verdauungshilfsmittel, Hygieneprodukte, Geburtenkontrollen) oder Drogenmißbrauch (auch Alkohol). Je nach Bildagentur wird das mehr oder weni­ger aus­führ­lich aufgelistet.

Die Faustregel für ver­bo­te­ne Nutzungen ist: Wenn sich die Nutzung eines Bildes für das Model, den Fotografen oder die Bildagentur irgend­wie nega­tiv aus­wir­ken könn­te (Rufschädigung, Umsatzeinbruch, o.ä.), soll­te vor­her die Bildagentur gefragt wer­den und im Zweifel das Bild nicht genutzt werden.

Zusätzlich zu die­sen „mora­li­schen“ Verboten gibt es noch ande­re Kategorien.

Mehr ver­bo­te­ne Nutzungen:

  • In der Regel darf ein Stockfoto nicht als Teil eines Logos, einer Geschäftsmarke oder Dienstmarke genutzt wer­den. Der Grund ist, dass z.B. ein Logo selbst schutz­wür­dig ist. Da der Bildkäufer aber nicht die erfor­der­li­chen Rechte am Foto besitzt, um die­sen Schutz in Anspruch neh­men zu kön­nen, gäbe es einen Interessenkonflikt.
  • Stockfotos dür­fen vom Bildkäufer weder kos­ten­los und gegen Bezahlung zum Download ange­bo­ten wer­den. Es gab Fälle, wo Bildkäufer die gekauf­ten Bildern selbst bei Bildagenturen hoch­ge­la­den haben, um damit Geld ver­die­nen zu wol­len. Das ist verboten!
  • Nutzungsrechte über­tra­gen: Beim Kauf eines Stockfotos erwirbt der Käufer nicht das Foto selbst, son­dern Nutzungsrechte, die je nach Bildagentur genau­er defi­niert wer­den. Üblicherweise ist ver­bo­ten, die­ses Nutzungsrecht ande­ren zu über­tra­gen. So darf bei­spiels­wei­se eine Werbeagentur das Foto für einen Kunden kau­fen (sozu­sa­gen in des­sen Auftrag), aber nicht das glei­che Foto für einen ande­ren Werbekunden nut­zen, es sei denn, es wird noch mal gekauft. Auch das Einsenden von Fotos zu Fotowettbewerben oder ähn­li­ches ist damit nicht möglich.

Einschränkungen bei „Einfacher“ vs. „Erweiterter“ Lizenz

Viele Bildagenturen bie­ten Fotos in allen mög­li­chen Größen an und zusätz­lich in je zwei ver­schie­de­nen Lizenzarten: Die güns­ti­ge „ein­fa­che Lizenz“ (oder Standardlizenz, Basic License, etc.) und die teu­re­re „Erweiterte Lizenz“ (oder Merchandisinglizenz, Extended Licence, etc.). Grob gespro­chen: Wer etwas mit einem Foto als Hauptbestandteil des Produkts (Poster, Postkarten, T‑Shirts, Kalender, …) wei­ter­ver­kau­fen, braucht eine Erweiterte Lizenz. Dazu gibt es hier bald einen aus­führ­li­che­ren Artikel.

Wer ein Gefühl dafür bekom­men will, wel­che Nutzungen ver­bo­ten sind, kann sich nun ent­we­der zu den – meist sehr lang­at­mi­gen – Lizenzverträgen im Original durch­kli­cken, oder in den von mir zusam­men­ge­such­ten gekürz­ten Zitaten stöbern.

Getty Images: Vollständiger Lizenzvertrag (RF) für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

3. Einschränkungen
[…]
3.5    Bei Verwendung von Lizenzmaterial, auf dem ein Fotomodel oder Objekt in Verbindung mit einem Thema erscheint, das auf den gewöhn­li­chen Betrachter ver­let­zend oder unan­ge­mes­sen kon­tro­vers wirkt, muss der Lizenznehmer bei jeder der­ar­ti­gen Verwendung eine Erklärung hin­zu­fü­gen, aus wel­cher her­vor­geht, (i) dass das Lizenzmaterial ledig­lich zu Illustrationszwecken ein­ge­setzt wird und (ii) es sich bei der ggf. abge­bil­de­ten Person um ein Fotomodell handelt.
3.6    Das Lizenzmaterial darf nicht in por­no­gra­fi­scher, dif­fa­mie­ren­der oder ander­wei­tig rechts­wid­ri­ger Weise ver­wen­det wer­den, weder direkt noch impli­zit oder in Kombination mit ande­ren Materialien oder Inhalten. Außerdem ist der Lizenznehmer zur Einhaltung aller gel­ten­den recht­li­chen Vorschriften und/​oder bran­chen­in­ter­nen Regelungen verpflichtet.“

Corbis: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer (PDF).

Darin steht u.a.:

11. Unauthorized Uses:

Without limi­ta­ti­on, Content may not be used as a trade­mark, or for any por­no­gra­phic use, unlawful pur­po­se or use, or to defa­me any per­son, or to
vio­la­te any person’s right of pri­va­cy, publi­ci­ty or moral rights, or to inf­rin­ge upon any copy­right, trade name or trade­mark of any per­son or entity.“

Mauritius Images: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

III. Verwendungseinschränkungen
[…]
6. Es ist nicht gestat­tet, die Bilder auf belei­di­gen­de, ehr­rüh­ri­ge, por­no­gra­phi­sche, betrü­ge­ri­sche, ver­let­zen­de oder quä­len­de Weise zu ver­wen­den oder in einen sol­chen Zusammenhang zu brin­gen. Berührt der geplan­te Einsatz die­ser Bilder sol­che Bereiche oder kann auf einen der vor­ge­nann­ten Begriffe ein Zusammenhang geschlos­sen wer­den, ist eine vor­he­ri­ge schrift­li­che Genehmigung ein­zu­ho­len. Dieser Begriff gilt ein­schließ­lich, aber nicht nur beschränkt, auf Drogenmissbrauch, kör­per­li­che oder see­li­sche Grausamkeiten, Alkohol, Tabak, Aids, Krebs oder ande­re schwe­re kör­per­li­che oder geis­ti­ge Gebrechen sowie die Verunglimpfung einer Person oder Sache.“

Istockphoto: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

4. Standardlizenzbeschränkungen

(a) Untersagte Nutzungen. Sie dür­fen den Content ledig­lich dazu ver­wen­den, was in vor­ste­hen­dem Abschnitt oder durch eine Erweiterte Lizenz zuläs­sig ist. Zur wei­te­ren Erläuterung stel­len fol­gen­de Handlungen „Untersagte Nutzungen“ dar und sind Ihrerseits zu unterlassen:
[…]
6. Nutzung des Contents auf eine Art und Weise, die durch iStockphoto (berech­tig­ter­wei­se han­delnd) oder gemäß dem anwend­ba­ren Recht ihrer Natur nach als por­no­gra­fisch, obs­zön, unmo­ra­lisch, ver­let­zend, dif­fa­mie­rend oder ver­leum­de­risch ange­se­hen wer­den, bzw. die hin­rei­chend wahr­schein­lich jed­we­de in dem Content dar­ge­stell­te Person oder Objekt in Misskredit brin­gen würden;
7. Nutzung oder Darstellung eines jed­we­den Contents, der ein Modell oder eine Person auf eine Art und Weise dar­stellt, die
(i) eine ver­nünf­ti­ge Person dazu brin­gen wür­den, anzu­neh­men, dass die­se Person jed­we­de Geschäftstätigkeit, Produkt, Dienstleistung, Grund, Verbindung oder sons­ti­ge Bemühung nutzt oder per­sön­lich bil­ligt; oder
(ii) die die­se Person in einer mög­li­cher­wei­se sen­si­blen Situation dar­stellt, ein­schließ­lich, aber ohne Beschränkung auf men­ta­le und phy­si­sche Gesundheits- und Sozialverhalten, bei einer sexu­el­len oder ange­deu­te­ten sexu­el­len Handlung oder Vorlieben, Drogenmissbrauch, Verbrechen, phy­si­schem oder men­ta­lem Missbrauch oder Leiden, bzw. jed­we­der sons­ti­gen Situation, die berech­tig­ter­wei­se wahr­schein­lich für jed­we­de in dem Content dar­ge­stell­te Person ansto­ßend oder unschmei­chel­haft wäre“

Fotolia: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

3. Einschränkungen

Unbeschadet jeg­li­cher anders lau­ten­der und in die­sem Vertrag ent­hal­te­ner Bedingungen aner­kennt, akzep­tiert und garan­tiert das Nicht-​exklusiv Downloadende Mitglied ohne Beschränkung gegen­über irgend­wel­chen vor­ge­nann­ten Einschränkungen, dass es nicht zu Folgendem berech­tigt ist:
[…]
(j) Jedwede Handlungen in Verbindung mit dem Werk, die gegen Gesetze, Bestimmungen oder Rechtsvorschriften in einer gel­ten­den Gerichtsbarkeit verstoßen;
[…]
(m) Jegliche Handlungen in Verbindung mit dem Werk, die es selbst, den Urheber des Werks oder in dem Werk erschei­nen­de Menschen oder Eigentum (falls vor­han­den) mit jed­we­den poli­ti­schen, reli­giö­sen, wirt­schaft­li­chen oder ande­ren Bewegungen oder Parteien auf Meinungsbasis in Zusammenhang bringen.
(n) der Gebrauch des Werkes in einer Art und Weise, die die ange­bil­de­te Person oder den Urheber in einem nega­ti­ven Zusammenhang dar­stel­len, u.a.:
(1) Pornografie
(2) Zigaretten und Tabakprodukte
(3) Herrenclubs, Nacktbars und Escort-Services
(4) Extreme poli­ti­sche Parteien und Meinungsförderung im poli­ti­schen Sinne
(5) Pharmazeutische Produkte oder den Bereichen Monatshygiene und Geburtenverhütung
(6) Diffamierende, unrecht­li­che, belei­di­gen­de oder unmo­ra­li­sche Verwendungsarten“

Shutterstock: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

Teil 2 Einschränkungen

Sie dür­fen nicht:
[…]
8. ein Bild in Zusammenhang mit por­no­gra­fi­schem, ver­leum­de­ri­schem, oder sonst­wie ille­ga­lem oder sit­ten­wid­ri­gem Inhalt oder auf eine Art und Weise ver­wen­den, dass ein Markenzeichen oder geis­ti­ges Eigentum ver­letzt wird.
9. ein Bild auf eine Art und Weise benut­zen, dass eine Person auf dem Foto nega­tiv dar­ge­stellt wird oder die Person so dar­stellt wird, dass sie dar­an Anstoß neh­men könn­te. Das schließt fol­gen­de Beispiele ein (ist aber nicht auf sol­che Beispiele beschränkt):
a) die Verwendung von Bildern in Pornografie, ero­ti­schen Videos, oder dergleichen,
b) in Tabak Reklamen,
c) in Reklamen für Nachtclubs o.ä., oder für Dating, Begleitung, oder ähn­li­che Dienstleistungen,
d) in Zusammenhang mit poli­ti­schen Befürwortungen,
e) in Reklame oder Promotion-​Material für phar­ma­zeu­ti­sche Produkte oder Gesundheitsfürsorge, ein­schließ­lich (aber nicht beschränkt auf) Nahrungsergänzung, Verdauungshilfsmittel, Phytopharmaka, hygie­ni­sche Produkte oder Produkte für Geburtenkontrolle
f) Verwendungen, die ver­leum­de­risch sind, oder die ille­ga­len, anstö­ßi­gen, oder unmo­ra­li­schen Inhalt haben.
Sie dür­fen kein Bild, auf dem die Abbildung einer Person zu sehen ist, benut­zen, wenn die Benutzung andeu­tet, dass das Model sich an unsitt­li­chen oder ille­ga­len Taten betei­ligt fühlt oder an kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Krankheiten, Gebrechen oder Unpässlichkeiten leidet.“

123rf: Vollständiger Lizenzvertrag fü Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

4. You may NOT
[…]
(f) under any cir­cum­s­tances use Content in con­nec­tion with any por­no­gra­phic, obs­ce­ne, immo­ral, defa­ma­to­ry or ille­gal mate­ri­als; endor­se­ment of product(s); sen­si­ti­ve mental/​health/​other simi­lar aspect of con­texts or subjects.“

StockXpert: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

B: Prohibited uses

You may not use the Image in the fol­lo­wing ways, unless they are express­ly per­mit­ted by one of our Extended licen­ses that You have obtai­ned from Us in wri­ting for the Image:
[…]
* For por­no­gra­phic, unlawful or other immo­ral pur­po­ses, for spre­a­ding hate or dis­cri­mi­na­ti­on, or to defa­me or vic­ti­mi­ze other peo­p­le, socie­ties, cultures.
* In a way that would make peo­p­le assu­me that the person(s) depic­ted on the Image is/​are endor­sing a cer­tain pro­duct or a service.
* In a way that could give a bad name to eit­her Stockxpert or the person(s) depic­ted on the Image, inclu­ding illus­t­ra­ting sen­si­ti­ve social sub­jects such as health issues, crime, sexu­al pre­fe­ren­ces, drug abu­se or simi­lar issues.“

PantherMedia: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

4. Unerlaubte Nutzung

Die Inhalte dür­fen nicht ein­ge­setzt werden
(a) für por­no­gra­fi­sche, sexis­ti­sche, dif­fa­mie­ren­de, ver­leum­de­ri­sche, ras­sis­ti­sche, Minderheiten oder reli­gi­ös ver­let­zen­de Darstellungen
(b) in einer dem Urheber oder die abge­bil­de­te Person/​en her­ab­wür­di­gen­den Art und Weise bzw. wenn davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass der Urheber oder die abge­bil­de­te Person mit der Veröffentlichung (trotz Vorliegen eines soge­nann­ten Model Releases = Freigabeerklärung) nicht ein­ver­stan­den sein könn­te. Zur Verdeutlichung: Dies betrifft alle Abbildungen, die die­se Person in einer mög­li­cher­wei­se per­sön­lich­keits­ver­let­zen­den Situation dar­stellt, ein­schließ­lich sexu­el­len oder ange­deu­te­ten sexu­el­len Handlungen oder Vorlieben, Drogenge- oder ‑miss­brauch, Verbrechen, phy­si­schem oder men­ta­lem Missbrauch oder Leiden, bzw. jed­we­der sons­ti­gen Situation, die berech­tig­ter­wei­se wahr­schein­lich für jed­we­de in dem Inhalt dar­ge­stell­te Person ansto­ßend wäre (z.B. Dating-​Seiten, Escort Services, Erotikangebote, por­no­gra­fi­sche Angebote, jugend­ge­fähr­den­de Seiten). In die­sem Fall ist ein aus­drück­li­ches schrift­li­ches Einverständnis der betrof­fe­nen Person über PantherMedia ein­zu­ho­len (gegen eine pau­scha­le Gebühr).
[…]
(f) für sons­ti­ge uner­laub­te Handlungen“

Zoonar: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer (PDF).

Darin steht u.a.:

IV. Urheberrechte, Verwertungs- und Nutzungsrechte

[…]
4. Tendenzfremde Verwendung und Verfälschung in Bild und Wort sowie
Verwendungen, die zur Herabwürdigung abge­bil­de­ter Personen füh­ren kön­nen, sind
unzu­läs­sig und machen den Kunden bzw. Verwender schadenersatzpflichtig.“

Was sind Eure Erfahrungen mit den Einschränkungen bei der Nutzung von Stockfotos?