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Stockfotografie-​News 2009-08-21

Was, schon wie­der um die Woche? Ich war so mit der Shootingplanung für drei auf­re­gen­de Shootings in den nächs­ten Wochen beschäf­tigt, dass ich kaum gemerkt habe, wie die Zeit verging.
Aber in der Stockfoto-​Branche ruht nie­mand aus, des­we­gen gibt es wie­der eini­ge – zum Teil dras­ti­sche – Neuigkeiten.

  • Die Schweizer Bildagentur Imagepoint, bis­her eher für hoch­prei­se Fotos bekannt, fächert ihr Bildangebot wei­ter auf. Neben den „Premium-​Bildern“, wie sie bis­her ver­kauft wer­den, wird es nun „Budget-​Bilder“ geben, die ab 9 Euro in der Web-​Auflösung kos­ten statt 20 Euro wie die Premium-​Fotos. Der größ­te Unterschied dürf­te sein, dass Bilder, die woan­ders bil­li­ger ange­bo­ten wer­den, nun zu „Budget-​Fotos“ wer­den. Aber auch nach oben ver­än­dert sich die Preisstruktur. „Hochwertige, auf­wän­dig pro­du­zier­te Bilder“ sol­len nun als „Selection-​Bilder“ ver­kauft wer­den, bei denen die Preise bei 50 Euro für Web-​Auflösungen anfangen.
  • Auch die Bildagentur Panthermedia ändert ihre Angebotspalette. Zum einen soll es nun auch ein Web-​Abonnement geben, bei dem nur Fotos bis 600x800 Pixel her­un­ter­ge­la­den wer­den kön­nen. Außerdem wird eine Konzern-​Lizenz ein­ge­führt, die das dop­pel­te des Standard-​Preises eines Fotos betra­gen soll. Damit ist es z.B. Konzerntöchtern im Ausland oder ver­schie­de­nen Redaktionen eines Verlages mög­lich, das Fotos in allen Unternehmensbereichen ein­zu­set­zen, nicht nur dem, der es gekauft hat. Diese Entwicklung fin­de ich – zumin­dest für die­sen Preis – bedenk­lich, da sich so z.B. ein welt­weit ope­rie­ren­der Konzern ein Foto kau­fen kann und das dann in den Tochterunternehmen aller Länder ein­set­zen darf. Und das nur zum dop­pel­ten Preis, also bei einem DinA4-​Bild statt ca. 50 Euro für nur 100 Euro.
  • Die Microstock-​Agentur Shutterstock bie­tet einen auto­ma­ti­schen Tweet-​Service an, der es Shutterstock-​Fotografen erlaubt, auto­ma­tisch Tweets über neue Uploads oder Verkäufe an Twitter zu sen­den. Ähnliches hat­te Dreamstimevorletzte Woche mit Facebook vorgestellt.
  • Die Microstock-​Agentur istock­pho­to kürt die Gewinner ihres „Punctum Day“, bei dem sie die bes­ten Medien der Bereiche Foto, Video, Audio, Flash, Vector und Design“ mit jeweils 5.000 US-$ prä­miert. Die Preisträger sind durch die Bank weg sehens­wert, mein Favorit ist jedoch der Video-​Gewinner „mul­ti­fo­cus“.

Okay, das waren auch schon die News. Was sagt ihr zu der Konzern-​Lizenz? Ist das inno­va­tiv oder Ausverkauf?

Stockfotos kaufen: Verbotene Nutzungen

Ursprünglich soll­te der Titel die­ses Artikels „Schutz von Models in Bildagenturen“ lau­ten. Denn bei Fotos mit Models gibt es in der Praxis die häu­figs­ten Probleme, wenn ein gekauf­tes Bild falsch ein­ge­setzt wird. Oder wie es mir gegen­über ein Rechtsanwalt tref­fend for­mu­lier­te: „Eine Banane ver­klagt nicht wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten“.

Deswegen will ich in die­sem Text kurz zusam­men­fas­sen, wel­che Nutzungsarten übli­cher­wei­se ver­bo­ten sind. Dabei kon­zen­trie­re ich mich die Bereiche, die auch für Models inter­es­sant sind, den ich bekom­me häu­fig von Models zu hören, dass sie nicht wol­len, dass ihre Fotos für „unse­riö­se“ Zwecke genutzt wer­den. Die Auflistung hat nur einen Hinweis-​Charakter, recht­lich ver­bind­lich sind immer die Lizenzbedingungen der jewei­li­gen Bildagentur, von der ein Bild gekauft wur­de. Unten habe ich die­se Lizenzverträge auch ver­linkt und einen Teil der wich­ti­gen Passagen zitiert.

Türsteher verweigert Zutritt

Wer bis zum Ende durch­ge­hal­ten hat, mag den Eindruck bekom­men, dass kaum eine Nutzung mit Stockfotos mög­lich sei. Das stimmt natür­lich nicht und ich wer­de bald einen Artikel mit den viel­fäl­ti­gen Nutzungsmöglichkeiten von Stockfotos ver­öf­fent­li­chen. Doch erst mal die Einschränkungen.

Verbotene Nutzung:

  • Nutzung in ille­ga­ler Weise
    Dazu zählt jede Nutzung, bei der das Foto im Zusammenhang mit ille­ga­len Dingen gebracht wird. Üblicherweise sind das Rassismus, Sexismus, reli­giö­se Intoleranz und all die ande­ren Dinge, die das Grundgesetz ver­bie­tet. Verboten wäre bei­spiels­wei­se die Nutzung eines Fotos in einem volks­ver­het­zen­den Flyer einer rechts­extre­men Partei.
  • Nutzung in erotischer/​por­no­gra­fi­scher Weise
    Dazu zählt bei­spiels­wei­se, aber nicht aus­schließ­lich, die Nutzung von Fotos auf dem Cover von Porno-​Filmen oder Portraits von Models für Escort-​Webseiten. Da die Grenzen zwi­schen Erotik und Pornografie flie­ßend sind, soll­te im Zweifel eher anhand einer kon­ser­va­ti­ven Sicht ent­schie­den wer­den oder bes­ser direkt die Bildagentur nach dem kon­kre­ten Nutzungswunsch gefragt werden.
  • Nutzung in dif­fa­mie­ren­der Weise
  • Wer den Kopf eines Models auf einem Stockfoto aus­schnei­det und auf ein häß­li­ches Tier mon­tiert, belei­digt das Model. Oft ergibt sich eine Diffamierung aber nur aus dem Zusammenspiel von Bild und Text. Wen neben einem Model der Text „Sie sieht geil aus, aber ist stroh­doof“ steht, ist das eine Beleidigung. Das gilt übri­gens auch, wenn nicht das Model, son­dern der Fotograf belei­digt wird, z.B. mit dem Kommentar: „Das Foto hat der Spanner heim­lich im Bad auf­ge­nom­men“. Auch die Nutzung eines Fotos von einer glück­li­chen Familie am Frühstückstisch mit dem Text „Dank die­sen Schlankheitspillen haben wir in einem Monat 20 Kilo abge­nom­men“ ist grenz­wer­tig, denn es impli­ziert, dass die Models vor­her 20 Kilo dicker wären. Außerdem berührt es die fol­gen­de ver­bo­te­ne Nutzung:
  • Nutzung als Meinungsaussage
    Wenn das Foto (meist in Verbindung mit Text) so genutzt wird, dass das Model angeb­lich eine Meinung äußert, ist das ver­bo­ten. Klassische Fälle sind Aussagen wie „Ich wähl die Partei XY“, „Ich bin gegen Abtreibung“ oder „Ich esse nur das lecke­re Brot von Bäcker XY“. Besonders emp­find­lich sind Meinungsaussagen im Bereich Politik, Religion, Gesundheit und Moral.
  • Nutzung in ver­fäl­schen­der Weise
    Oft gibt es in Frauenzeitschriften Seiten mit Leserbriefen und Antworten der Redaktion, wo z.B: steht „Hilfe, mein Mann betrügt mich“, „Mein Sohn strei­tet immer mit mir“ oder „Mein Nachbar bedroht mich“. Zur Illustration wer­den ger­ne Stockfotos gekauft. Das ist nur zuläs­sig, wenn dem Leser klar wird, dass die Personen auf dem Foto nicht iden­tisch mit den Personen des Textes sind. Dazu ste­hen ent­we­der neben dem Foto oder im Text „Szene nach­ge­stellt“, „nur zur Illustration“ oder ähn­li­che Hinweise.
  • Nutzung in unmo­ra­li­scher Weise
    Hier wird es schwam­mig. Viele Bildagenturen haben ihren Sitz in den USA, wo zumin­dest im Gesetzbuch stren­ge­re Sitten herr­schen. Das schlägt sich in den Nutzungsbedingungen wie­der. Häufig wird die Verwendung von Fotos im Zusammenhang mit Tabakwaren, Gesundheitsfürsorge (z.B. Monatshygiene, Nahrungsergänzung, Verdauungshilfsmittel, Hygieneprodukte, Geburtenkontrollen) oder Drogenmißbrauch (auch Alkohol). Je nach Bildagentur wird das mehr oder weni­ger aus­führ­lich aufgelistet.

Die Faustregel für ver­bo­te­ne Nutzungen ist: Wenn sich die Nutzung eines Bildes für das Model, den Fotografen oder die Bildagentur irgend­wie nega­tiv aus­wir­ken könn­te (Rufschädigung, Umsatzeinbruch, o.ä.), soll­te vor­her die Bildagentur gefragt wer­den und im Zweifel das Bild nicht genutzt werden.

Zusätzlich zu die­sen „mora­li­schen“ Verboten gibt es noch ande­re Kategorien.

Mehr ver­bo­te­ne Nutzungen:

  • In der Regel darf ein Stockfoto nicht als Teil eines Logos, einer Geschäftsmarke oder Dienstmarke genutzt wer­den. Der Grund ist, dass z.B. ein Logo selbst schutz­wür­dig ist. Da der Bildkäufer aber nicht die erfor­der­li­chen Rechte am Foto besitzt, um die­sen Schutz in Anspruch neh­men zu kön­nen, gäbe es einen Interessenkonflikt.
  • Stockfotos dür­fen vom Bildkäufer weder kos­ten­los und gegen Bezahlung zum Download ange­bo­ten wer­den. Es gab Fälle, wo Bildkäufer die gekauf­ten Bildern selbst bei Bildagenturen hoch­ge­la­den haben, um damit Geld ver­die­nen zu wol­len. Das ist verboten!
  • Nutzungsrechte über­tra­gen: Beim Kauf eines Stockfotos erwirbt der Käufer nicht das Foto selbst, son­dern Nutzungsrechte, die je nach Bildagentur genau­er defi­niert wer­den. Üblicherweise ist ver­bo­ten, die­ses Nutzungsrecht ande­ren zu über­tra­gen. So darf bei­spiels­wei­se eine Werbeagentur das Foto für einen Kunden kau­fen (sozu­sa­gen in des­sen Auftrag), aber nicht das glei­che Foto für einen ande­ren Werbekunden nut­zen, es sei denn, es wird noch mal gekauft. Auch das Einsenden von Fotos zu Fotowettbewerben oder ähn­li­ches ist damit nicht möglich.

Einschränkungen bei „Einfacher“ vs. „Erweiterter“ Lizenz

Viele Bildagenturen bie­ten Fotos in allen mög­li­chen Größen an und zusätz­lich in je zwei ver­schie­de­nen Lizenzarten: Die güns­ti­ge „ein­fa­che Lizenz“ (oder Standardlizenz, Basic License, etc.) und die teu­re­re „Erweiterte Lizenz“ (oder Merchandisinglizenz, Extended Licence, etc.). Grob gespro­chen: Wer etwas mit einem Foto als Hauptbestandteil des Produkts (Poster, Postkarten, T‑Shirts, Kalender, …) wei­ter­ver­kau­fen, braucht eine Erweiterte Lizenz. Dazu gibt es hier bald einen aus­führ­li­che­ren Artikel.

Wer ein Gefühl dafür bekom­men will, wel­che Nutzungen ver­bo­ten sind, kann sich nun ent­we­der zu den – meist sehr lang­at­mi­gen – Lizenzverträgen im Original durch­kli­cken, oder in den von mir zusam­men­ge­such­ten gekürz­ten Zitaten stöbern.

Getty Images: Vollständiger Lizenzvertrag (RF) für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

3. Einschränkungen
[…]
3.5    Bei Verwendung von Lizenzmaterial, auf dem ein Fotomodel oder Objekt in Verbindung mit einem Thema erscheint, das auf den gewöhn­li­chen Betrachter ver­let­zend oder unan­ge­mes­sen kon­tro­vers wirkt, muss der Lizenznehmer bei jeder der­ar­ti­gen Verwendung eine Erklärung hin­zu­fü­gen, aus wel­cher her­vor­geht, (i) dass das Lizenzmaterial ledig­lich zu Illustrationszwecken ein­ge­setzt wird und (ii) es sich bei der ggf. abge­bil­de­ten Person um ein Fotomodell handelt.
3.6    Das Lizenzmaterial darf nicht in por­no­gra­fi­scher, dif­fa­mie­ren­der oder ander­wei­tig rechts­wid­ri­ger Weise ver­wen­det wer­den, weder direkt noch impli­zit oder in Kombination mit ande­ren Materialien oder Inhalten. Außerdem ist der Lizenznehmer zur Einhaltung aller gel­ten­den recht­li­chen Vorschriften und/​oder bran­chen­in­ter­nen Regelungen verpflichtet.“

Corbis: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer (PDF).

Darin steht u.a.:

11. Unauthorized Uses:

Without limi­ta­ti­on, Content may not be used as a trade­mark, or for any por­no­gra­phic use, unlawful pur­po­se or use, or to defa­me any per­son, or to
vio­la­te any person’s right of pri­va­cy, publi­ci­ty or moral rights, or to inf­rin­ge upon any copy­right, trade name or trade­mark of any per­son or entity.“

Mauritius Images: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

III. Verwendungseinschränkungen
[…]
6. Es ist nicht gestat­tet, die Bilder auf belei­di­gen­de, ehr­rüh­ri­ge, por­no­gra­phi­sche, betrü­ge­ri­sche, ver­let­zen­de oder quä­len­de Weise zu ver­wen­den oder in einen sol­chen Zusammenhang zu brin­gen. Berührt der geplan­te Einsatz die­ser Bilder sol­che Bereiche oder kann auf einen der vor­ge­nann­ten Begriffe ein Zusammenhang geschlos­sen wer­den, ist eine vor­he­ri­ge schrift­li­che Genehmigung ein­zu­ho­len. Dieser Begriff gilt ein­schließ­lich, aber nicht nur beschränkt, auf Drogenmissbrauch, kör­per­li­che oder see­li­sche Grausamkeiten, Alkohol, Tabak, Aids, Krebs oder ande­re schwe­re kör­per­li­che oder geis­ti­ge Gebrechen sowie die Verunglimpfung einer Person oder Sache.“

Istockphoto: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

4. Standardlizenzbeschränkungen

(a) Untersagte Nutzungen. Sie dür­fen den Content ledig­lich dazu ver­wen­den, was in vor­ste­hen­dem Abschnitt oder durch eine Erweiterte Lizenz zuläs­sig ist. Zur wei­te­ren Erläuterung stel­len fol­gen­de Handlungen „Untersagte Nutzungen“ dar und sind Ihrerseits zu unterlassen:
[…]
6. Nutzung des Contents auf eine Art und Weise, die durch iStockphoto (berech­tig­ter­wei­se han­delnd) oder gemäß dem anwend­ba­ren Recht ihrer Natur nach als por­no­gra­fisch, obs­zön, unmo­ra­lisch, ver­let­zend, dif­fa­mie­rend oder ver­leum­de­risch ange­se­hen wer­den, bzw. die hin­rei­chend wahr­schein­lich jed­we­de in dem Content dar­ge­stell­te Person oder Objekt in Misskredit brin­gen würden;
7. Nutzung oder Darstellung eines jed­we­den Contents, der ein Modell oder eine Person auf eine Art und Weise dar­stellt, die
(i) eine ver­nünf­ti­ge Person dazu brin­gen wür­den, anzu­neh­men, dass die­se Person jed­we­de Geschäftstätigkeit, Produkt, Dienstleistung, Grund, Verbindung oder sons­ti­ge Bemühung nutzt oder per­sön­lich bil­ligt; oder
(ii) die die­se Person in einer mög­li­cher­wei­se sen­si­blen Situation dar­stellt, ein­schließ­lich, aber ohne Beschränkung auf men­ta­le und phy­si­sche Gesundheits- und Sozialverhalten, bei einer sexu­el­len oder ange­deu­te­ten sexu­el­len Handlung oder Vorlieben, Drogenmissbrauch, Verbrechen, phy­si­schem oder men­ta­lem Missbrauch oder Leiden, bzw. jed­we­der sons­ti­gen Situation, die berech­tig­ter­wei­se wahr­schein­lich für jed­we­de in dem Content dar­ge­stell­te Person ansto­ßend oder unschmei­chel­haft wäre“

Fotolia: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

3. Einschränkungen

Unbeschadet jeg­li­cher anders lau­ten­der und in die­sem Vertrag ent­hal­te­ner Bedingungen aner­kennt, akzep­tiert und garan­tiert das Nicht-​exklusiv Downloadende Mitglied ohne Beschränkung gegen­über irgend­wel­chen vor­ge­nann­ten Einschränkungen, dass es nicht zu Folgendem berech­tigt ist:
[…]
(j) Jedwede Handlungen in Verbindung mit dem Werk, die gegen Gesetze, Bestimmungen oder Rechtsvorschriften in einer gel­ten­den Gerichtsbarkeit verstoßen;
[…]
(m) Jegliche Handlungen in Verbindung mit dem Werk, die es selbst, den Urheber des Werks oder in dem Werk erschei­nen­de Menschen oder Eigentum (falls vor­han­den) mit jed­we­den poli­ti­schen, reli­giö­sen, wirt­schaft­li­chen oder ande­ren Bewegungen oder Parteien auf Meinungsbasis in Zusammenhang bringen.
(n) der Gebrauch des Werkes in einer Art und Weise, die die ange­bil­de­te Person oder den Urheber in einem nega­ti­ven Zusammenhang dar­stel­len, u.a.:
(1) Pornografie
(2) Zigaretten und Tabakprodukte
(3) Herrenclubs, Nacktbars und Escort-Services
(4) Extreme poli­ti­sche Parteien und Meinungsförderung im poli­ti­schen Sinne
(5) Pharmazeutische Produkte oder den Bereichen Monatshygiene und Geburtenverhütung
(6) Diffamierende, unrecht­li­che, belei­di­gen­de oder unmo­ra­li­sche Verwendungsarten“

Shutterstock: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

Teil 2 Einschränkungen

Sie dür­fen nicht:
[…]
8. ein Bild in Zusammenhang mit por­no­gra­fi­schem, ver­leum­de­ri­schem, oder sonst­wie ille­ga­lem oder sit­ten­wid­ri­gem Inhalt oder auf eine Art und Weise ver­wen­den, dass ein Markenzeichen oder geis­ti­ges Eigentum ver­letzt wird.
9. ein Bild auf eine Art und Weise benut­zen, dass eine Person auf dem Foto nega­tiv dar­ge­stellt wird oder die Person so dar­stellt wird, dass sie dar­an Anstoß neh­men könn­te. Das schließt fol­gen­de Beispiele ein (ist aber nicht auf sol­che Beispiele beschränkt):
a) die Verwendung von Bildern in Pornografie, ero­ti­schen Videos, oder dergleichen,
b) in Tabak Reklamen,
c) in Reklamen für Nachtclubs o.ä., oder für Dating, Begleitung, oder ähn­li­che Dienstleistungen,
d) in Zusammenhang mit poli­ti­schen Befürwortungen,
e) in Reklame oder Promotion-​Material für phar­ma­zeu­ti­sche Produkte oder Gesundheitsfürsorge, ein­schließ­lich (aber nicht beschränkt auf) Nahrungsergänzung, Verdauungshilfsmittel, Phytopharmaka, hygie­ni­sche Produkte oder Produkte für Geburtenkontrolle
f) Verwendungen, die ver­leum­de­risch sind, oder die ille­ga­len, anstö­ßi­gen, oder unmo­ra­li­schen Inhalt haben.
Sie dür­fen kein Bild, auf dem die Abbildung einer Person zu sehen ist, benut­zen, wenn die Benutzung andeu­tet, dass das Model sich an unsitt­li­chen oder ille­ga­len Taten betei­ligt fühlt oder an kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Krankheiten, Gebrechen oder Unpässlichkeiten leidet.“

123rf: Vollständiger Lizenzvertrag fü Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

4. You may NOT
[…]
(f) under any cir­cum­s­tances use Content in con­nec­tion with any por­no­gra­phic, obs­ce­ne, immo­ral, defa­ma­to­ry or ille­gal mate­ri­als; endor­se­ment of product(s); sen­si­ti­ve mental/​health/​other simi­lar aspect of con­texts or subjects.“

StockXpert: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

B: Prohibited uses

You may not use the Image in the fol­lo­wing ways, unless they are express­ly per­mit­ted by one of our Extended licen­ses that You have obtai­ned from Us in wri­ting for the Image:
[…]
* For por­no­gra­phic, unlawful or other immo­ral pur­po­ses, for spre­a­ding hate or dis­cri­mi­na­ti­on, or to defa­me or vic­ti­mi­ze other peo­p­le, socie­ties, cultures.
* In a way that would make peo­p­le assu­me that the person(s) depic­ted on the Image is/​are endor­sing a cer­tain pro­duct or a service.
* In a way that could give a bad name to eit­her Stockxpert or the person(s) depic­ted on the Image, inclu­ding illus­t­ra­ting sen­si­ti­ve social sub­jects such as health issues, crime, sexu­al pre­fe­ren­ces, drug abu­se or simi­lar issues.“

PantherMedia: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer.

Darin steht u.a.:

4. Unerlaubte Nutzung

Die Inhalte dür­fen nicht ein­ge­setzt werden
(a) für por­no­gra­fi­sche, sexis­ti­sche, dif­fa­mie­ren­de, ver­leum­de­ri­sche, ras­sis­ti­sche, Minderheiten oder reli­gi­ös ver­let­zen­de Darstellungen
(b) in einer dem Urheber oder die abge­bil­de­te Person/​en her­ab­wür­di­gen­den Art und Weise bzw. wenn davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass der Urheber oder die abge­bil­de­te Person mit der Veröffentlichung (trotz Vorliegen eines soge­nann­ten Model Releases = Freigabeerklärung) nicht ein­ver­stan­den sein könn­te. Zur Verdeutlichung: Dies betrifft alle Abbildungen, die die­se Person in einer mög­li­cher­wei­se per­sön­lich­keits­ver­let­zen­den Situation dar­stellt, ein­schließ­lich sexu­el­len oder ange­deu­te­ten sexu­el­len Handlungen oder Vorlieben, Drogenge- oder ‑miss­brauch, Verbrechen, phy­si­schem oder men­ta­lem Missbrauch oder Leiden, bzw. jed­we­der sons­ti­gen Situation, die berech­tig­ter­wei­se wahr­schein­lich für jed­we­de in dem Inhalt dar­ge­stell­te Person ansto­ßend wäre (z.B. Dating-​Seiten, Escort Services, Erotikangebote, por­no­gra­fi­sche Angebote, jugend­ge­fähr­den­de Seiten). In die­sem Fall ist ein aus­drück­li­ches schrift­li­ches Einverständnis der betrof­fe­nen Person über PantherMedia ein­zu­ho­len (gegen eine pau­scha­le Gebühr).
[…]
(f) für sons­ti­ge uner­laub­te Handlungen“

Zoonar: Vollständiger Lizenzvertrag für Bildnutzer (PDF).

Darin steht u.a.:

IV. Urheberrechte, Verwertungs- und Nutzungsrechte

[…]
4. Tendenzfremde Verwendung und Verfälschung in Bild und Wort sowie
Verwendungen, die zur Herabwürdigung abge­bil­de­ter Personen füh­ren kön­nen, sind
unzu­läs­sig und machen den Kunden bzw. Verwender schadenersatzpflichtig.“

Was sind Eure Erfahrungen mit den Einschränkungen bei der Nutzung von Stockfotos?

Stockfotografie-​News 2009-06-19

Geschafft, die Woche ist um und dafür kommt der Rückblick. Wie immer. Was geschah in der Stockfotografie-Branche?

  • Die Bildagentur Corbis hat einen neu­en visu­el­len Trend „ent­deckt“: Er nennt sich Corporate Responsibilities“. Details gibt es im aktu­el­len Trendreport als PDF.
  • Gleich noch mal Corbis: Der CEO der Agentur gibt es ein span­nen­des Interview über die Zukunft der Branche.
  • Der Branchenprimus Getty Images hin­ge­gen erschüt­tert mal wie­der die gesam­te Szene. Den Fotografen der Microstock-​Agentur StockXpert (über Jupiterimages vor kur­zem von Getty auf­ge­kauft) wur­de mit­ge­teilt, dass sie ihre Fotos künf­tig _​nicht_​ mehr über Photos.com und das Abo-​Programm „JIUnlimited“ ver­trie­ben wer­den. Stattdessen sol­len da jetzt die istockphoto-​Bilder ver­kauft wer­den. Nun wird dis­ku­tiert, ob Getty ihre neue zwei­te Microstock-​Agentur ster­ben las­sen will. Die Motivation der Fotografen, bei StockXpert Fotos hoch­zu­la­den, dürf­te stark sin­ken, denn die bei­den oben genann­ten Vertriebswege sind für einen beträcht­li­chen Teil der Umsätze ver­ant­wort­lich. Bei mir sind das bei­spiels­wei­se immer ca. 35–50% gewe­sen. Schöner Nebeneffekt für Getty Images: Für das glei­che ver­kauf­te Foto bei photos.com, was von istock­pho­to statt StockXpert kommt, bekommt der Fotograf 0,05 USD weniger.
  • Die Bildagentur PantherMedia hadert mit ihrem Upload-​System. In 2–4 Wochen soll ein kom­plett neu­es Upload-​System fer­tig wer­den, bis dahin sol­len die Fotografen noch mit dem bis­he­ri­gen feh­ler­an­fäl­li­gen System auskommen.

Habe ich was vergessen?

Stockfotografie-​News 2009-06-12

Am Ende der Woche wie­der der Rückblick auf die Branche.

  • Getty Images ver­bes­sert die Anzeige der Suchergebnisse: Falls vor­han­den, wird nun eine Suche nach „ähn­li­chen Bildern“ und „Bildserien“ erleich­tert und die tat­säch­li­chen Pixelgrößen eines Fotos wer­den mit den Honoraren ange­zeigt (nur für ange­mel­de­te Nutzer).
  • Auch die gro­ße spa­ni­sche Bildagentur Age Fotostock erlaubt nun eine Suche nach „ähn­li­chen Bildern“.
  • Shutterstock ver­öf­fent­licht die Ergebnisse einer Studie, wonach die Nutzung von Stockfotos unter Grafikern wei­ter zunimmt.
  • Bei den Stockfotografie-​News letz­te Woche hat Christopher vom Blog Bassimbauch dar­auf hin­ge­wie­sen, dass istock­pho­to die Anzeige der Downloadzahlen ver­än­dert hat. Jetzt wird nicht mehr die genaue Zahl ange­zeigt, son­dern nur noch ein Näherungswert (z.B. statt 387 Downloads nun >300 Downloads). Der Grund könn­te sein, dass der Branchendienst „Selling Stock“ mit Hilfe die­ser Zahlen und der Webseite www.istockcharts.de begon­nen hat­te, die Umsatzentwicklung des Microstock-​Pioniers zu schät­zen und am 02.06.2009 mel­de­te, dass die Downloads vom Mai im Vergleich zum April unge­fähr gleich geblie­ben sind. Aus ähn­li­chen Gründen been­de­te auch die Bildagentur PantherMedia vor einer Weile die Anzeige der kon­kre­ten Downloadzahlen. Ich wet­te, dass es auch bei der neu­en Bildagentur Polylooks nur eine Frage der Zeit ist, bis die­ses Feature wie­der ent­fernt wird.
  • Falls es jemand noch nicht gese­hen hat, emp­feh­le ich den vir­tu­el­len Rundgang durch die rie­si­ge Fabrikhalle, die der Stockfotograf Yuri Arcurs sein Studio nennt:

Rezension: „Fotografie und Recht“ von Daniel Kötz und Jens Brüggemann

Wer Fotos ver­kauft, muss eini­ges beach­ten. Dazu zäh­len auch kom­pli­zier­te Gesetze: Urheberrechtgesetz, Kunsturheberrechtgesetz, Markenrecht, Recht am eige­nen Bild und so weiter.

Amateuere den­ken oft: „Das gehört mir, das darf ich foto­gra­fie­ren“ oder „Keiner kann mir vor­schrei­ben, was ich foto­gra­fie­ren darf“. Profis sind vor­sich­ti­ger, denn spä­tes­tens, wenn Fotos ver­kauft wer­den, oft aber schon, wenn sie nur ver­öf­fent­licht wer­den, dro­hen juris­ti­sche Fallgruben, die hohe Geldstrafen nach sich zie­hen können.

Zu abs­trakt? Ein Beispiel?
Eine Fotografin hat­te 2007 bei der Bildagentur Panthermedia hat­te 2007 ein Foto von eini­gen klei­nen Deko-​Osterhasen aus Holz ver­kauft, die sie neben Blumen dra­piert hat­te. Ein Verlag hat­te das Foto gekauft, die Häschen aus­ge­schnit­ten und damit zu Ostern Aufkleber dru­cken las­sen, die einer Zeitung des Verlags bei­gelegt wur­den. Der Hersteller der Deko-​Hasen hat­te für die Figuren jedoch einen Geschmacksmusterschutz und ver­klag­te die Fotografin. Zuerst ver­lang­te der Hersteller über 10.000 Euro, letzt­end­lich muss­te die Fotografin 2730 Euro zah­len. Details zum Fall kön­nen hier im Panthermedia-​Forum nach­ge­le­sen werden.

Deshalb ist es wich­tig, dass jeder, der Fotos ver­kauft, min­des­tens über­blicks­wei­se Ahnung von den rele­van­ten Gesetzen hat.

Zu die­sem Thema erschien vor kur­zem das Buch „Fotografie und Recht. Der Untertitel „Die wich­tigs­ten Rechtsfälle für die Fotopraxis“ (ISBN 978–3826659447) vom Rechtsanwalt Daniel Kötz und dem Fotografen Jens Brüggemann.

fotografie-und-recht-cover

Das Buch ist im Frage-​Antwort-​Schema auf­ge­baut. Das bedeu­tet, dass immer ein Fall aus der Foto-​Praxis geschil­dert wird, zum Beispiel, dass einer Kundin Portraitfotos nicht gefie­len und sie ihr Geld zurück ver­lang­te oder dass Models nicht zu einem Auftrag erschie­nen sind und dem Fotograf dadurch Kosten ent­stan­den sind. Dieser Fall wird dann in all­ge­mei­ne Rechtsfragen umfor­mu­liert und aus­führ­lich beant­wor­tet. Am Ende gibt es zu jedem Fall ein kur­zes Fazit. Man kann sich hier bei Amazon direkt das Inhaltsverzeichnis und die ers­ten drei Fälle durch­le­sen, um einen bes­se­ren Eindruck zu gewinnen.

Das Gute an dem Buch ist, dass es sich durch die pra­xis­na­he Herangehensweise flüs­sig und leicht ver­ständ­lich liest. Die kom­ple­xen Gesetze wer­den auf so klei­ne Happen her­un­ter­ge­bro­chen, dass es auch als schnel­les Nachschlagewerk benutzt wer­den kann. Die aus­ge­wähl­ten Beispiele sind alle rele­vant. Von den 76 Fällen des Buches hat sich jeder Fotograf sicher schon min­des­tens die Hälfte der Fragen selbst gestellt, die nun beant­wor­tet werden.

Negativ auf­ge­fal­len sind meh­re­re Kleinigkeiten. Zum einen sind vor allem die Antworten auf Fragen zu Aktfotos und ähn­li­chem sehr sub­jek­tiv gefärbt. So heißt es z.B. bei Fall 1.16 (Altersbeschränkung bei Erotikfotos im Internet?): „Über die deut­schen Jugendschutzvorschriften mag geschmun­zelt wer­den; sie stel­len aber nichts ande­res als eine gefähr­li­che Entwicklung dar, die nur noch den Begriff Zensur ver­dient“ (S42).  Die star­ken Meinungen im Buch zu die­sem Thema rüh­ren wahr­schein­lich daher, dass der Autor Jens Brüggemann selbst häu­fig als Aktfotograf tätig ist. Viele Beispielbilder illus­trie­ren dies ebenfalls.

Schwerer wiegt jedoch das Manko, dass etli­che Antworten unkon­kret gehal­ten sind. Es wer­den ver­schie­de­ne Rechtsauffassungen beschrie­ben oder stark abwei­chen­de Gerichtsurteile zitiert, so daß der Leser im Unklaren bleibt, was rich­tig und was falsch ist. Das liegt jedoch nicht nur an den Autoren, denn die Rechtssprechung ist in der Praxis wider­sprüch­lich. Trotzdem hilft das Buch dann, die Argumente meh­rer Seiten nach­zu­voll­zie­hen oder an kon­kre­ten Paragraphen zu messen.

Mit knapp 130 recht groß­zü­gig lay­oute­ten Seiten ohne Anhang ist der Preis von ca. 35 Euro für das Softvcover-​Buch recht hap­pig. Es auch ande­re gute und güns­ti­ge­re Bücher zum Thema Fotorecht, z.B. das „Handbuch zum Fotorecht“ von Alexander Koch (mit 32 Euro nicht bil­li­ger, aber fast drei­fach so vie­le Seiten).  Aber da sich die rele­van­ten Gesetze seit dem Erscheinen 2003 geän­dert haben, emp­feh­le ich lie­ber das aktu­el­le Buch.