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Rezension: „Fotografie und Recht“ von Daniel Kötz und Jens Brüggemann

Wer Fotos ver­kauft, muss eini­ges beach­ten. Dazu zäh­len auch kom­pli­zier­te Gesetze: Urheberrechtgesetz, Kunsturheberrechtgesetz, Markenrecht, Recht am eige­nen Bild und so weiter.

Amateuere den­ken oft: „Das gehört mir, das darf ich foto­gra­fie­ren“ oder „Keiner kann mir vor­schrei­ben, was ich foto­gra­fie­ren darf“. Profis sind vor­sich­ti­ger, denn spä­tes­tens, wenn Fotos ver­kauft wer­den, oft aber schon, wenn sie nur ver­öf­fent­licht wer­den, dro­hen juris­ti­sche Fallgruben, die hohe Geldstrafen nach sich zie­hen können.

Zu abs­trakt? Ein Beispiel?
Eine Fotografin hat­te 2007 bei der Bildagentur Panthermedia hat­te 2007 ein Foto von eini­gen klei­nen Deko-​Osterhasen aus Holz ver­kauft, die sie neben Blumen dra­piert hat­te. Ein Verlag hat­te das Foto gekauft, die Häschen aus­ge­schnit­ten und damit zu Ostern Aufkleber dru­cken las­sen, die einer Zeitung des Verlags bei­gelegt wur­den. Der Hersteller der Deko-​Hasen hat­te für die Figuren jedoch einen Geschmacksmusterschutz und ver­klag­te die Fotografin. Zuerst ver­lang­te der Hersteller über 10.000 Euro, letzt­end­lich muss­te die Fotografin 2730 Euro zah­len. Details zum Fall kön­nen hier im Panthermedia-​Forum nach­ge­le­sen werden.

Deshalb ist es wich­tig, dass jeder, der Fotos ver­kauft, min­des­tens über­blicks­wei­se Ahnung von den rele­van­ten Gesetzen hat.

Zu die­sem Thema erschien vor kur­zem das Buch „Fotografie und Recht. Der Untertitel „Die wich­tigs­ten Rechtsfälle für die Fotopraxis“ (ISBN 978–3826659447) vom Rechtsanwalt Daniel Kötz und dem Fotografen Jens Brüggemann.

fotografie-und-recht-cover

Das Buch ist im Frage-​Antwort-​Schema auf­ge­baut. Das bedeu­tet, dass immer ein Fall aus der Foto-​Praxis geschil­dert wird, zum Beispiel, dass einer Kundin Portraitfotos nicht gefie­len und sie ihr Geld zurück ver­lang­te oder dass Models nicht zu einem Auftrag erschie­nen sind und dem Fotograf dadurch Kosten ent­stan­den sind. Dieser Fall wird dann in all­ge­mei­ne Rechtsfragen umfor­mu­liert und aus­führ­lich beant­wor­tet. Am Ende gibt es zu jedem Fall ein kur­zes Fazit. Man kann sich hier bei Amazon direkt das Inhaltsverzeichnis und die ers­ten drei Fälle durch­le­sen, um einen bes­se­ren Eindruck zu gewinnen.

Das Gute an dem Buch ist, dass es sich durch die pra­xis­na­he Herangehensweise flüs­sig und leicht ver­ständ­lich liest. Die kom­ple­xen Gesetze wer­den auf so klei­ne Happen her­un­ter­ge­bro­chen, dass es auch als schnel­les Nachschlagewerk benutzt wer­den kann. Die aus­ge­wähl­ten Beispiele sind alle rele­vant. Von den 76 Fällen des Buches hat sich jeder Fotograf sicher schon min­des­tens die Hälfte der Fragen selbst gestellt, die nun beant­wor­tet werden.

Negativ auf­ge­fal­len sind meh­re­re Kleinigkeiten. Zum einen sind vor allem die Antworten auf Fragen zu Aktfotos und ähn­li­chem sehr sub­jek­tiv gefärbt. So heißt es z.B. bei Fall 1.16 (Altersbeschränkung bei Erotikfotos im Internet?): „Über die deut­schen Jugendschutzvorschriften mag geschmun­zelt wer­den; sie stel­len aber nichts ande­res als eine gefähr­li­che Entwicklung dar, die nur noch den Begriff Zensur ver­dient“ (S42).  Die star­ken Meinungen im Buch zu die­sem Thema rüh­ren wahr­schein­lich daher, dass der Autor Jens Brüggemann selbst häu­fig als Aktfotograf tätig ist. Viele Beispielbilder illus­trie­ren dies ebenfalls.

Schwerer wiegt jedoch das Manko, dass etli­che Antworten unkon­kret gehal­ten sind. Es wer­den ver­schie­de­ne Rechtsauffassungen beschrie­ben oder stark abwei­chen­de Gerichtsurteile zitiert, so daß der Leser im Unklaren bleibt, was rich­tig und was falsch ist. Das liegt jedoch nicht nur an den Autoren, denn die Rechtssprechung ist in der Praxis wider­sprüch­lich. Trotzdem hilft das Buch dann, die Argumente meh­rer Seiten nach­zu­voll­zie­hen oder an kon­kre­ten Paragraphen zu messen.

Mit knapp 130 recht groß­zü­gig lay­oute­ten Seiten ohne Anhang ist der Preis von ca. 35 Euro für das Softvcover-​Buch recht hap­pig. Es auch ande­re gute und güns­ti­ge­re Bücher zum Thema Fotorecht, z.B. das „Handbuch zum Fotorecht“ von Alexander Koch (mit 32 Euro nicht bil­li­ger, aber fast drei­fach so vie­le Seiten).  Aber da sich die rele­van­ten Gesetze seit dem Erscheinen 2003 geän­dert haben, emp­feh­le ich lie­ber das aktu­el­le Buch.

Fotos verschenken leicht gemacht – Model-​Webseite will Bildrechte

Mann gewinnt Pokerchips
Achtung: Wer sich bei der Model-​Webseite modeltxt.com anmel­det und Fotos hoch­lädt, schenkt sie prak­tisch der Webseite. Im Kleingedruckten der AGBs steht in Punkt 6:

By pos­ting Content to any area of the Services, you auto­ma­ti­cal­ly grant, and you repre­sent and war­rant that you have the right to grant, to Model txt an irre­vo­ca­ble, per­pe­tu­al, non-​exclusive, royalty-​free and ful­ly paid, world­wi­de licen­se to repro­du­ce, dis­tri­bu­te, publicly dis­play and per­form (inclu­ding by means of a digi­tal audio trans­mis­si­on), and other­wi­se use Content and to prepa­re deri­va­ti­ve works of, or incor­po­ra­te into other works, such Content, and to grant and aut­ho­ri­ze sub­li­cen­ses of the fore­go­ing. [Hervorhebung von mir]

Frei über­setzt heißt das soviel: Hochgeladene Fotos dür­fen unwi­der­ruf­lich, unbe­fris­tet, ohne Bezahlung welt­weit von der Firma benutzt wer­den und auch wei­ter an ande­re lizen­siert wer­den. Da soll­te sich jeder zwei Mal über­le­gen, ob einem das die Mitgliedschaft wert ist.

Das ist nicht die ein­zi­ge Webseite, die so weit­rei­chen­de Rechte for­dert. Adobe und ande­re haben es auch schon ver­sucht. Wir irgend­wo Fotos hoch­lädt soll­te also wirk­lich die­se ellen­lan­gen win­zig gedruck­ten Texte lesen. Bei Online-​Texten kann ja zumin­dest mit „Strg+F“ nach Wörtern wie „rights“ gesucht wer­den, das erleich­tert die Sache.

Gefunden beim Photo Attorney.

Bewerbungsstart für Germany’s Next Topmodel – 4. Staffel

Bei der drit­ten Staffel von Germany’s Next Topmodel haben sich über 18.000 Mädchen ab 16 Jahren bewor­ben. Wie vie­le wer­den es dies­mal? Die Bewerbungen für die vier­te Staffel der Topmodel-​Sendung kön­nen nun bis zum 10.12.2008 ein­ge­sen­det wer­den. Mehr Informationen auf der Webseite von Heidi Klum.

Ein klei­ner Hinweis an die ange­hen­den Models: Bitte lest Euch die Teilnahmebedingungen und vor allem die Einverständniserklärung genau durch.

Da steht unter anderem:

Mit mei­ner Unterschrift erklä­re ich mich ein­ver­stan­den mit der unent­gelt­li­chen Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen anläss­lich der Produktion der TV Serie Germany´s next Topmodel – by Heidi Klum. Gleichzeitig räu­me ich der […] Produktions GmbH und ProSieben […] an den ange­fer­tig­ten Ton- und/​oder Bildaufnahmen […] unent­gelt­lich alle ent­ste­hen­den oder bereits ent­stan­de­nen urhe­ber­recht­li­chen Nutzungs‑, Leistungsschutz‑, Persönlichkeits- oder sons­ti­gen Rechte (z.B. Merchandising, Drucknebenrechte, Online-​/​Internetrechte). Dies gilt auch für die von mir mit­ge­brach­ten Bild- und Tonmaterialien.“ (Hervorhebung von mir)

Insbesondere der letz­te Satz ist wich­tig, wenn ihr für Eure Bewerbung Fotos ein­sen­det, die ihr mit pro­fes­sio­nel­len Fotografen gemacht habt. Falls ihr dort etwas unter­schrie­ben habt, kann es gut sein, dass ihr nicht alle Rechte besitzt, die nötig sind, um der „Germany’s Next Topmodel“-Sendung die Rechte dar­an abzutreten.

Die Aufnahmen zur Sendung wer­den dann unge­fähr von Mitte Januar bis Ende März 2009 stattfinden.

Übrigens prä­sen­tiert die Gewinnerin der ers­ten Staffel, Lena Gehrke, in Österreich die Sendung „Austria’s Next Topmodel“ und sucht eben­falls Bewerberinnen.

Nachtrag 27.09.2008: Michael Kirchner vom Studio-​Blog mel­det, dass auch die Schweiz ihr Topmodel sucht, wie­der mit Bruce Darnell.

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Royalty-​Free heißt nicht kostenlos, oder doch?

Auch wenn das Wort „free“ in „royalty-​free Fotos“ drin steckt, bedeu­tet das nicht, dass die­se Fotos auch kos­ten­los sind. Der Begriff bedeu­tet viel­mehr, dass im Gegensatz zur klas­si­schen Foto-​Lizenzierung („lizenz­pflich­ti­ge Fotos“) bei die­sem Modell kei­ne Lizenzanteile pro Nutzung fäl­lig wer­den, son­dern die Nutzungsrechte (mehr oder weni­ger) pau­schal ver­kauft werden.

Der Markführer für Bildbearbeitungsprogramme Adobe („Adobe Photoshop“) hat das schein­bar miss­ver­stan­den. In den Nutzungsbedingungen sei­ner neu­en kos­ten­lo­sen Online-​Version des sonst über 1.000 Euro teu­ren Grafikprogramms Photoshop hat Adobe ein klei­nes, aber bit­te­res Schmankerl ver­steckt. Kostenlos möch­te Adobe Foto nut­zen und damit Geld ver­die­nen kön­nen, die mit Adobe Express ver­öf­fent­licht werden.

Hier der Auszug:

8. Use of Your Content.

  1. Adobe does not cla­im owner­ship of Your Content. However, with respect to Your Content that you sub­mit or make available for inclu­si­on on publicly acces­si­ble are­as of the Services, you grant Adobe a world­wi­de, royalty-​free, non­ex­clu­si­ve, per­pe­tu­al, irre­vo­ca­ble, and ful­ly sub­li­censable licen­se to use, dis­tri­bu­te, deri­ve reve­nue or other remu­ne­ra­ti­on from, repro­du­ce, modi­fy, adapt, publish, trans­la­te, publicly per­form and publicly dis­play such Content (in who­le or in part) and to incor­po­ra­te such Content into other Materials or works in any for­mat or medi­um now known or later developed.“

Für Nutzer, die mit ihren Fotos Geld ver­die­nen wol­len, wür­de sich damit die Nutzung der Web-​Version von selbst verbieten.

Schnell ruder­te Adobe aber weni­ge Tage nach Aufdeckung des Passus zurück: Nie hät­te man dar­an gedacht, die Bilder so zu nut­zen. Die haus­ei­ge­nen Rechtsanwälte arbei­ten nun an einer neu­en Version der Nutzungsrechte.

Man kann es ja mal ver­su­chen, oder? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…

Stockfotografie vs. Fotowettbewerbe

Seitdem ich mei­ne Fotos ver­kau­fe, ach­te ich viel genau­er dar­auf, wie mei­ne Fotos benutzt wer­den. Immerhin sind sie mein „Kapital“. Auch die Bedingungen von Fotowettbewerben lese ich sehr auf­merk­sam. Das führ­te dazu, dass ich bei fast kei­nen Fotowettbewerben mehr mitmache.

Ein aktu­el­les Beispiel:Die Webseite www.wetter.com ver­an­stal­tet einen Fotowettbewerb für Winterbilder. In den Teilnahmebedingungen steht u.a.:

Mit der Einsendung eines oder meh­re­rer Fotos […] räumt der Teilnehmer der wetter.com AG die fol­gen­den nicht-​ausschließlichen, über­trag­ba­ren, räum­lich und zeit­lich unbe­schränk­ten Rechte – ein­schließ­lich des Rechts zur Unterlizenzierung – an dem Bildmaterial ein:

* das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, das Bildmaterial im Rahmen der hier ein­ge­räum­ten Rechte belie­big zu ver­viel­fäl­ti­gen und zu verbreiten;

* das Recht der öffent­li­chen Wiedergabe, ins­be­son­de­re das Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffent­li­chen Zugänglichmachung […], das Senderecht (d. h. […] über den Fernsehsender „Deutsches Wetter Fernsehen“ zugäng­lich zu machen), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger […].

Das bedeu­tet unge­fähr: Eingesandte Fotos – auch wenn sie nicht gewon­nen haben – dür­fen vom Veranstalter kos­ten­los für deren Webseite und Fernsehsender benutzt wer­den. Außerdem dürf­ten die­se Rechte auch an belie­big vie­le ande­re – der Formulierung „Unterlizenzierung“ sei Dank – wei­ter­ge­ge­ben werden.

Und wofür das alles? Einmal pro Woche wer­den 50 € für das bes­te Bild bezahlt. Zur Erinnerung: Genutzt wer­den dür­fen aber alle Einsendungen, auch die der „Verlierer“. Genutzt wer­den bei­spiels­wei­se über 130 Fotos auf der Webseite für den kos­ten­lo­sen „Download als Wallpaper“. Allein für sol­che Rechte wür­den beim Kauf der Bilder bei Bildagenturen meist meh­re­re tau­send Euro fällig.

Wer sich vor sol­chen Klauseln in Wettbewerben schüt­zen will, fin­det hier mehr Informationen:
http://www.fotowettbewerbe.de/ratgeber/#more‑1
http://www.fotorecht.de/publikationen/fotowettbewerb.html