Ab und zu kriege ich Anfragen von Fotografen, welche wissen wollen, was die VG Bild-Kunst ist und ob es sinnvoll ist, dort aktiv zu sein.
Deshalb schauen wir uns heute die VG Bild-Kunst genauer an.
Was ist die VG Bild-Kunst?
Das „VG“ steht für Verwertungsgesellschaft und ist eine Organisation, welche seit 1968 stellvertretend für Künstler und Urheber Rechte wahrnimmt. Überwacht wird die VG Bild-Kunst vom Deutschen Patent- und Markenamt.
Andere Verwertungsgesellschaften sind die VG Wort für Autoren und Journalisten oder die GEMA für Musiker, zusätzlich gibt es noch etliche kleinere Organisationen für spezielle Bereiche, zum Beispiel die Filmverwertungsgemeinschaft GÜFA.
Die VG Bild-Kunst hat über 54.000 Mitglieder und kümmert sich unter anderem um drei Aufgabenbereiche:
- Sie zieht Forderungen von pauschalen Urheberrechtsabgaben (zum Beispiel der Privatkopievergütung) ein und verteilt diese an die Urheber.
- Sie kümmert sich um die Lizenzierung von individuellen Urheberrechten, zum Beispiel den Reproduktionsrechten bildender Künstler.
- Sie engagiert sich für die Stärkung und den Schutz des Urheberrechts, zum Beispiel durch politische Lobbyarbeit und Aufklärungsarbeit.
Die VG Bild-Kunst hat keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern verfolgt nur treuhänderisch die Rechte ihrer Mitglieder.
Kurzes Beispiel zur Veranschaulichung:
Meine Fotos sind im Internet zu sehen, wenn Kunden diese über Bildagenturen kaufen. Nun könnte jemand so ein Foto auf seiner Festplatte speichern und ausdrucken, um es an die Wand zu hängen. Dann fände eine Nutzung statt, die ich nicht mitbekomme und für die ich auch nicht honoriert werden würden.
Deswegen müssen Hersteller von Druckern und anderen Geräten, welche Vervielfältigungen erlauben (Festplatten, Scanner, etc.) eine Pauschale für jedes Gerät an die entsprechenden Verwertungsgemeinschaften abführen, welche dann unter allen Mitgliedern aufgeteilt wird. Auch aus anderen Quellen erhält die VG Bild-Kunst Geld und leitet es weiter.
Wer kann Mitglied in der VG Bild-Kunst werden?
Mitglied der VG Bild-Kunst kann jeder werden, der im visuellen Bereich tätig ist, zum Beispiel:
- Bildende Künstler (Maler, Bildhauer, etc.)
- Fotografen
- Illustratoren
- Kameraleute
- Kostümbildner
- Karikaturisten
- usw.
Da dies sehr unterschiedliche Arten von Künstlern sind, gibt es in der VG Bild-Kunst drei Berufsgruppen. Berufsgruppe I sammelt die Bildenden Künste, Berufsgruppe II die Fotografen sowie Illustratoren etc. und Berufsgruppe III die filmischen Berufe.
Neben den oben genannten Urhebern können auch deren Erben sowie Bildagenturen und Fotoarchive Mitglied werden.
Um Mitglied zu werden, kann hier bei der VG Bild-Kunst ein Vertrag angefordert werden, welcher unterschrieben in doppelter Ausführung zusammen mit einer Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite, nicht relevante Daten, insbesondere die Berechtigungsnummer, sollten geschwärzt werden) zurückgeschickt werden muss. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
Nach ca. 4–6 Wochen erhalten sie ein Exemplar des Vertrags zurück sowie ihre Meldeunterlagen. Es ist empfehlenswert, auch die Email-Adresse anzugeben, weil sie dann auch den Login für die Online-Meldung erhalten. Dazu später mehr.
Wie schüttet die VG Bild-Kunst Geld aus?
Damit die VG Bild-Kunst den „Kuchen“ korrekt verteilen kann, ist sie auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen.
Wer Meldungen über veröffentlichte Werke in Papierform abgeben möchte, muss das für die Hauptausschüttung bis Ende Juni für das vorherige Jahr machen, ich empfehle jedoch die Online-Meldung, bei der man bis zum 31. Oktober Zeit hat.
Gemeldet werden können:
- Veröffentlichungen in Büchern oder Kalendern (welche eine ISB-Nummer haben)
- Veröffentlichungen in digitalen Medien, zum Beispiel Coverfotos für CDs, DVDs, aber auch Veröffentlichungen auf Webseiten
- Netto-Nutzungshonorare, zum Beispiel für die Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften, aber auch TV-Standbilder oder die Nutzung über Bildagenturen und Fotoarchive
Beim Melden von Büchern ist die Angabe des Titels, des oder der Autoren, der ISBN, des Verlags sowie das Erscheinungsjahr notwendig. Berücksichtigt werden bei der Ausschüttung nur Bücher, welche nicht mehr als 5 Jahre vor dem aktuellen Jahr erschienen sind. „Print-On-Demand“-Bücher werden nur berücksichtigt, wenn mindestens 250 Verkäufe nachgewiesen werden können. Veröffentlichungen in E‑Books können leider nicht gemeldet werden.
Zusätzlich wird die Art des Buches abgefragt (Kinderbuch, Schulbuch, wissenschaftliches Werk, Sachbuch/Sonstiges) sowie die konkrete Anzahl an Fotos oder Illustrationen im Buch oder auf dem Titel oder Umschlag.
Es dürfen auch fremdsprachige Bücher gemeldet werden, der Anteil an der Ausschüttung ist hier jedoch noch deutlich geringer, bis die VG Bild-Kunst eine stärkere Zusammenarbeit mit den ausländischen Verwertungsgesellschaften etabliert hat.
Auch bei CD-/DVD-Veröffentlichungen werden nur die in den letzten fünf Jahren erschienenden Werke berücksichtigt. Dabei müssen Werke in digitaler Form auf der CD/DVD sowie im Booklet gedruckte Werke separat gemeldet werden.

Während Bücher und CDs/DVDs nur einmal gemeldet werden müssen, um in den nächsten (maximal fünf) Jahren wieder berücksichtigt zu werden, müssen Online-Nutzungen auf Webseiten jedes Jahr neu gemeldet werden.
Dafür können mehrere Bilder auf einer Domain zusammen gemeldet werden, gezählt werden jedoch höchstens 100 Bilder pro Domain. Dafür muss der Domainname angegeben werden und der Inhaber der Domain laut Impressum. Zusätzlich wird abgefragt, ob es die eigene, eine private Webseite oder ein gewerblicher oder institutioneller Internetauftritt ist. Zum Schluss wird die Anzahl der gezeigten Bilder in das Formular eingetragen, getrennt nach den Kategorien Kunst/Illustration/Foto.
Bilder in geschützten Bereichen (zum Beispiel durch Passwort-Sperre oder Privatsphäre-Filter bei Facebook) können nicht berücksichtigt werden, ebenso wie Suchmaschinen. Tauchen identische Bilder auf der Webseite mehrmals auf, ist das Bild nur einmal zu zählen.
Zwar ist es erlaubt, nur die Haupt-Domain zu melden ohne die konkrete Unterseite, aber da es die verstärkt stattfindenden Kontrollen der VG Bild-Kunst deutlich erleichtert, ist die Angabe der konkreten Seite (also z.B. www.beispiel.de/portfolio/portrait.html statt nur www.beispiel.de) erwünscht.
Es stimmt übrigens nicht, dass der Name des Urhebers im Impressum einer Webseite genannt zu werden, um Ansprüche als Fotograf bei der VG Bild-Kunst anzumelden. Diese Regelung betrifft nur Web-Designer, welche die Gestaltung einer Webseite selbst als Anspruch melden wollen.
Ausdrücklich ebenfalls gemeldet werden dürfen die Webseiten von Bildagenturen oder Galerien mit den eigenen Werken sowie Verkaufsplattformen, auf denen Publikationen von Werken, z.B. Bücher oder DVDs, angeboten werden.
Wichtiger Hinweis:
Wer nur „Online-Nutzungen“ meldet, muss weitere Einkünfte aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit durch einen Steuerberater oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder einem geeigneten Berufsverband (z.B. Freelens, DJV, BVPA, AGD o.ä.) nachweisen.
Die Meldung der Nutzungshonorare (netto) ist in sechs Bereiche unterteilt:
- ausschließlich redaktionelle Nutzung (hohe Verbreitung)
- ausschließlich redaktionelle Nutzung (normale Verbreitung)
- überwiegend redaktionelle Nutzung
- überwiegend werbliche Nutzung
- ausschließlich werbliche Nutzung
- von Fernsehanstalten (stehende Bilder)
Gemeldet werden können nur Nutzungen in Deutschland und Auftraggeber, welche einen deutschen Firmensitz haben.
Als Beispiele für Firmen oder Bildagenturen mit einer ausschließlich redaktionellen Nutzung und einer hohen Verbreitung (Auflagen ab 300.000 Exemplaren) werden Nachrichtenagenturen oder Zeitschriften wie die DPA, Reuters, Imago, Action Press, Spigel, Stern, Zeit etc. genannt.
Medien mit ausschließlich redaktioneller Nutzung und normaler Verbreitung (Auflagen bis 300.000 Exemplaren) sind beispielsweise Tagesspiegel, Die Welt, Manager Magazin, usw.
Als überwiegend redaktionelle Nutzung zählt die Verwendung durch (Stock-)Bildagenturen oder kulturelle Auftraggeber wie Museen, als Beispiele nennt die VG Bild-Kunst hier laif, Mauritius, Look, iStock, Getty Images, Okapia, Corbis, ddp images, F1online, plainpicture, und ähnliche Agenturen.
Eine überwiegend werbliche Nutzung haben zum Beispiel Presseabteilungen von Direktkunden aus Industrie und Handel, Angehörige freier Berufe wie Architekten oder Verbände und andere öffentliche Auftraggeber.
Eine ausschließlich werbliche Nutzung findet beispielsweise in Werbeagenturen, Marketingabteilungen von Unternehmen oder Kundenmagazinen statt, beispielhaft genannt werden:
Fotolia, Lufthansa-Magazin, DB Mobil, Apotheken-Umschau, kostenlose Wochenblätter und mehr.
Wichtiger Hinweis:
Die VG Bild-Kunst behält sich eine Nachprüfung im Einzelfall vor. Sobald die Gesamtsumme der gemeldeten Honorare 30.000 Euro im Jahr übersteigt,wird eine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verlangt.
Dafür bietet die VG Bild-Kunst hier die Vorlage „Honorar Bestätigung Urheber“ an. Die Umsatzsteuer-Erklärung oder die Einnahmen-Überschussrechnung ist als Nachweis nicht ausreichend.
Die Auszahlung des Geldes erfolgt jeweils im Dezember für die Hauptausschüttung, gefolgt von der Nachausschüttung im darauf folgenden April.
Was heißt das konkret für Stockfotografen?
Stockfotografen können verschiedene Arten von Nutzungen melden:
So melde ich erstens meine Bilder auf den Webseiten der Bildagenturen sowie einige Domains, welche besonders viele Bilder von mir verwenden. Hier helfen Bildersuchmaschinen wie die Google Bildersuche oder auch komplexere Tools wie Pixray oder Plaghunter.
Außerdem melde ich die Bildnutzung in meinen eigenen Büchern sowie in anderen Büchern.

Letztere finde einfach, indem ich meinen vollen Namen (bzw. das Pseudonym, was ich bei den Bildagenturen verwende) bei Amazon.de oder der Google Büchersuche eingebe.

Bildverwendungen in Zeitschriften oder Kundenmagazinen können zum Beispiel mit Issuu gefunden werden.
Zu guter Letzt melde ich die Nutzungshonorare, welche ich von Bildagenturen erhalten habe, welche auch einen Firmensitz in Deutschland haben, zum Beispiel Westend61, Pitopia, Zoonar, aber auch iStock (Getty Images) oder Fotolia. Da diese Einnahmen über 30.000 Euro jährlich betragen, schicke ich eine Bescheinigung meines Steuerberaters mit.
Wie viel kann ich durch die VG Bild-Kunst verdienen?
Leider lässt sich nicht im Voraus pauschal sagen, wie viel ein gemeldetes Buch oder das Bild auf einer Webseite „wert“ ist.
Die Einnahmen der VG Bild-Kunst speisen sich aus diversen Rechte-Wahrnehmungen wie Bibliothekstantiemen, Geräteabgaben, Lesezirkelvergütungen und so weiter. Dieser „Topf“ ist jedes Jahr unterschiedlich prall gefüllt.
Aus diesem Topf erfolgt eine prozentuale Verteilung der Gelder an alle Urheber, welche Werksnutzungen für das betreffende Jahr gemeldet haben. Die konkrete, kompliziert anmutende Verteilung ist diesem Verteilungsplan zu entnehmen.
Da der Topf nicht voller wird, nur weil sich mehr Urheber bei der VG Bild-Kunst anmelden, sinkt mit jeder neuen Meldung der Verdienst anderer Urheber.
Als ganz grobe Schätzung kann von ca. 2 Euro pro Online-Nutzung eines Bildes ausgegangen werden. Fest verankert ist im Verteilungsschlüssel jedoch die „Obergrenze der Ausschüttung für einen einzelnen Berechtigten“. Diese beträgt 0,075% der Ausschüttungssumme, das wären grob ca. 11.000 Euro.
In den letzten Jahren habe regelmäßig jährlich einen mittleren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Eurobetrag von der VG Bild-Kunst erhalten, je nachdem, wie viel Mühe ich mir bei der Meldung gegeben habe und wie viele Verwendungen ich nachweisen konnte.
Welche Verwertungsgesellschaften gibt es für die Schweiz und Österreich?
Die VG Bild-Kunst ist nur für Deutschland und Urheber aus Deutschland zuständig. In der Schweiz gibt es dafür seit 1974 ProLitteris, in Österreich seit 1977 die Organisation Bildrecht.
Dürfen Stockfotografen Mitglied in der VG Bild-Kunst sein?
Ja, dürfen sie.
Die Frage rührt daher, dass etliche Audio-Agenturen keine Mitglieder der Verwertungsgesellschaft GEMA akzeptieren. Das liegt aber nicht daran, dass es verboten wäre, sondern daran, dass die GEMA bei der Musiknutzung umständliche Nachweisenpflichten einfordert, vor der sich viele Käufer scheuen. Es gibt jedoch auch Audio-Agenturen (zum Beispiel Pond5), welche auch Musik von GEMA-Mitgliedern anbieten.
Gibt es Nachteile für die Mitglieder, zum Beispiel weil Firmenkunden eines Fotografen von der VG Bild-Kunst zur Kasse gebeten werden? Nein, weil sich die Einnahmen sich nicht durch die Kunden der Fotografen generieren, sondern um Geräte- und Betreiberabgaben, die von den jeweiligen Nutzerverbänden wie Geräteherstellern, Copyshops, Bibliotheken etc. bezahlt werden.
Seid ihr auch in der VG Bild-Kunst? Was sind eure Erfahrungen?
Wichtiges Update 01.06.2017:
„Der alte Verteilungsplan 7, der auf die Meldungen von Bildern auf Websites abstellte, ist von der letzten Mitgliederversammlung schon für das Nutzungsjahr 2016 außer Kraft gesetzt worden. Fotografien, Illustrationen und Design auf Webseiten können somit nicht mehr gemeldet werden!“