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Rafael Classen, Abmahnungen, fehlende IPTC-​Daten und Wirestock: Der aktuelle Stand

Einer mei­ner meist­ge­le­se­nen Artikel im Blog die­ses Jahr ist „Rafael Classen ver­schickt „Abmahnungen“ an Bildkäufer wegen Social Media Nutzung“ sowie der Folgeartikel „Zwickmühlen-​Falle: Neue „Abmahnungen“ durch Rafael Classen (RC Photostock) gegen Bildkäufer“.

Da mich wei­ter­hin regel­mä­ßig Kontaktanfragen betrof­fe­ner Bildkäufer errei­chen und sich bei dem Thema eini­ges getan hat, gibt es heu­te ein kur­zes Update.

Fehlende oder gelöschte IPTC-Metadaten

Betrafen die ers­ten „Abmahnungen“ von Rafael Classen haupt­säch­lich angeb­li­che unpas­sen­de Social-​Media-​Nutzungen, ist er nun umge­schwenkt auf angeb­lich gelösch­te IPTC-Metadaten.

Als Nachweis für die angeb­lich gelösch­ten IPTC-​Metadaten führt er zwei Links bei Spiegel Online und dem Bundesumweltministerium an, die Bilder von Herr Classen nut­zen. Diese Bilder ent­hal­ten zwar tat­säch­lich Urhebernachweise in den IPTC-​Daten, jedoch sind die­se laut IPTC-​Daten bei EyemEm/​Getty Images bzw. iStock gekauft wor­den. Daraus lässt sich nicht ablei­ten, dass sei­ne Bilder bei Adobe Stock oder Fotolia Urhebernachweise enthielten.

Classen ver­weist in sei­nen Emails ger­ne aus­führ­lich dar­auf, dass Adobe Stock in deren Lizenzbestimmungen „eine Entfernung der urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Schutzrechtshinweise in den IPTC-​Metadaten in kei­ner Lizenz erlaubt“.

Er ver­gisst jedoch zu erwäh­nen, dass die Anbieter bei Adobe Stock spä­tes­tens seit Juli 2016 beim Upload von Bildern den Nutzungsbedingungen zuge­stimmt haben, in denen unter ande­rem steht:

5.2 […] Des Weiteren dür­fen Metadaten ohne Haftung durch uns, unse­re Vertriebshändler oder unse­re Benutzer geän­dert, ent­fernt oder erwei­tert werden.“

Am 1. März 2022 gab es eine Aktualisierung die­ser Nutzungsbedingungen, in denen nun kon­kre­ter steht:

7.1. […] Sie sind ins­be­son­de­re damit ein­ver­stan­den, dass Unternehmen der Adobe-​Gruppe Urheberangaben, die in Metadaten ent­hal­ten sind, ent­fer­nen oder modi­fi­zie­ren und dies auch ihren Nutzern gestat­ten. Diese Befugnis ist beschränkt auf sol­che Fälle, in denen Metadaten infol­ge einer ver­trags­ge­mä­ßen Wahrnehmung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten durch Unternehmen der Adobe-​Gruppe oder sei­ne Nutzer (etwa bei Bearbeitung, Übertragung, Ergänzung, Kürzung, Kompilierung, Werkverbindung und Collagierung), z.B. infol­ge der Verwendung markt­üb­li­cher Bearbeitungssoftware, auto­ma­ti­siert ent­fernt werden.“

Ich ver­mu­te, dass die Aktivitäten von Herr Classen ein Grund für die Konkretisierung der Nutzungsbedingungen waren.

Die „markt­üb­li­che Bearbeitungssoftware“ agiert aktu­ell näm­lich lei­der nicht so kon­sis­tent, wie nor­ma­le Benutzer anneh­men könn­ten. Werden Bilder im CMS WordPress für Webseiten mit­tels einem dort inte­grier­ten Bildgrößen-​Preset ver­klei­nert, blei­ben die IPTC-​Metadaten ent­hal­ten. Wird ein Bild dort jedoch mit einem manu­ell ver­ge­be­nen Wert ver­klei­nert, ver­schwin­den die Metadaten. Da muss mensch erst mal drauf kommen…

Das ist rele­vant, weil der §95c UrhG eine wis­sent­li­che Handlung vor­aus­setzt, die ver­mut­lich nicht gege­ben ist, wenn das CMS-​Verhalten sich undo­ku­men­tiert je nach Detaileinstellung unterscheidet.

Rückkehr zu Adobe Stock durch die Hintertür Wirestock

In sei­nen wir­ren Emails erklärt Herr Classen lang und breit, dass Adobe Stock ihm die Zusammenarbeit gekün­digt habe. Darüber hin­aus schreibt er:

Es besteht kei­ner­lei ver­trag­li­che Verbindung mehr zwi­schen mir und Adobe Stock/​ Fotolia, die Firma Adobe Stock/​ Fotolia ist hier auch nicht zustän­dig. Der guten Ordnung hal­ber wei­se ich noch­mals dar­auf hin, dass die Firma Adobe Stock/​ Fotolia seit gerau­mer Zeit nicht mehr berech­tigt ist, Nutzungsrechte an mei­nen Werken zu gewähren.“

[Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung ent­fernt.] Wirestock ist ein Dienstleister, der es Fotografen erlaubt, die dort hoch­ge­la­de­nen Bilder im Namen von Wirestock an meh­re­re Microstock-​Agenturen gleich­zei­tig zu ver­tei­len; dar­un­ter auch Adobe Stock.

Da die Fotografen die­se Auswahl selbst tref­fen müs­sen, ist es komisch, dass er wei­ter­hin behaup­tet, dass Adobe kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ver­ge­ben dürfe.

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Da Rafael Classen bei Adobe Stock wegen sei­ner Aktivitäten zah­len­der Kunden gegen­über nicht gern gese­hen ist, ist es sehr nütz­lich, dass die neu­en Bilder von Rafael Classen nun nicht mehr unter sei­nem Namen dort ange­bo­ten wer­den, son­dern im Namen von Wirestock (sie­he Screenshot oben).

Woher ich dann weiß, dass obi­ges Foto tat­säch­lich von Herr Classen ist?
Das glei­che Bild ist auch in sei­nem eige­nen Webshop RC-​Photo-​Stock mit der Urheberangabe „rclas­sen“ erhältlich:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Das ist kein Einzelfall, denn es betrifft etli­che Bilder, hier ein zwei­tes Beispiel, dies­mal aus dem „Wirestock Creators“-Account bei Adobe Stock:

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Als Nachweis wie­der das glei­che Bild in sei­nem eige­nen Bildershop:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Ironischerweise ent­hal­ten die Bilder von Rafael Classen, wel­che via Wirestock bei Adobe Stock ange­bo­ten wer­den, nur den Urheberhinweis „Wirestock – stock.adobe.com“ in den IPTC-​Metadaten. [Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung entfernt.]

Wer als zah­len­der Kunde Streit mit Rafael Classen ver­mei­den möch­te, soll­te also auch bei Bildern von Wirestock (und Wirestock Creators) sehr auf­pas­sen, ob das Bild even­tu­ell von Herr Classen sein könn­te und Metadaten enthält.

Wie Herr Classen ange­sichts sei­ner akti­ven Bilder bei Adobe Stock zu der Annahme kommt, dass die Bildagentur kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ein­räu­men dür­fe, ist mir lei­der schlei­er­haft. Eine dies­be­züg­li­che Anfrage an Herr Classen beant­wor­te die­ser lei­der nur mit einem Verweis auf sei­ne Anwaltskanzlei. Diese schrieb dann:

Wie Ihrer Presseanfrage inhalt­lich zu ent­neh­men ist, sind Sie mit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Gewährung einer hin­rei­chend sub­stan­ti­ier­ten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ver­traut. Insofern kann eine Stellungnahme unse­res Mandanten nicht erfolgen.“

Am bes­ten wäre es aus Sicht von Herr Classens Anwälten jedoch, wenn ich die­se Berichterstattung ganz unter­las­sen würde:

„Wir mah­nen inso­fern drin­gend zur Zurückhaltung und zur Einhaltung der erfor­der­li­chen Sorgfalt, bes­ser zur Abstandnahme von dem geplan­ten Vorhaben, des­sen Intention zuvör­derst unlau­te­re Ziele zum Gegenstand zu haben scheint.“

Abmahnung wegen fehlender Abmahnung

Die Allianz deut­scher Designer AGD hat­te letz­tes Jahr den Artikel „Abmahnung wegen der Löschung von Metadaten“ ver­öf­fent­licht, um deren Mitglieder vor den Praktiken von Herr Classen zu war­nen. Unter ande­rem wegen der berich­te­ten Abmahnungen mahn­te Herr Classen die AGD ab, weil er angeb­lich kei­ne Abmahnungen, son­dern nur „Berechtigungsanfragen“ ver­sen­den wür­de. Blöd ist nur, dass Herr Classen doch rich­ti­ge Abmahnungen ver­schickt hat­te. Der Fall ende­te in einem Vergleich, der unter ande­rem ent­hielt, dass Herr Classen auf der Webseite der AGD die Möglichkeit bekam, sei­ne Sicht der Dinge darzulegen.

Das mach­te Herr Classen dann im Artikel „Rechteverfolgung wegen der Löschung von Foto-​Metadaten“.

Disclaimer/​Full Disclosure: Ich habe aktu­ell mit Herrn Classen eben­falls eine juris­ti­sche Auseinandersetzung in einer ande­ren Sache.

Update 5.8.2022:
Die Direktorin Kirsten Harris von Adobe Stock Content bat mich, fol­gen­des zu aktua­li­sie­ren: „Ich […] muss rich­tig­stel­len, dass Wirestock Content von Classen aus ihrem Adobe Stock Account ent­fernt hat. Die bei­den Fotos, die Du als Beispiele ange­zeigt hast, gibt es nicht mehr auf Adobe Stock. Ich bit­te Dich, Deinen Beitrag ent­spre­chen upzudaten.“

Update 10.11.2022:
Aufgrund einer Einstweiligen Verfügung, wel­che Herr Rafael Classen gegen mich erwirkt hat, darf ich zwei Sätze in die­sem Artikel nicht mehr ver­öf­fent­li­chen. Der Behauptung der Gegenseite, dass die­ser Artikel eine „unwah­re Gesamtaussage“ ent­hal­te, konn­te das Gericht aber nicht folgen.

Zwickmühlen-​Falle: Neue „Abmahnungen“ durch Rafael Classen (RC Photostock) gegen Bildkäufer

Vor fünf Monaten hat­te ich im Blog vom Fotografen Rafael Classen berich­tet, der eine Art „Abmahnung“ an Käufer sei­ner Bilder ver­schickt hat­te. Damals ging es haupt­säch­lich um die „Social Media“-Nutzung sei­ner Bilder.

Im Laufe der letz­ten Monate haben mich vie­le Emails von eben­falls Betroffenen erreicht und die Vorwürfe von Herr Classen (bzw. RCPhotostock, RC-​Photo-​Stock oder RCfotostock) haben eini­ge zusätz­li­che Varianten erhal­ten. Deshalb heu­te ein Update in die­sem Fall.

Rafael Classen wirft Löschung von IPTC-​Daten vor

Zuerst fragt er, ob der Bildnutzer über­haupt eine Bildlizenz nach­wei­sen kann. Fehlt die­ser Nachweis, wirft er eine Urheberrechtsverletzung vor. Soweit nach­voll­zieh­bar, das mache ich ähn­lich (wenn auch deut­lich freundlicher).

Eine wei­te­re Beschwerdequelle des Herrn Classen ist dann aber, dass er bei Bildnutzern bemän­gelt, dass die­se sei­ne „IPTC“-Metadaten aus den Bildern gelöscht hät­ten, die eben­falls urhe­ber­recht­lich schutz­fä­hig sei­en, auch wenn sie am Bild oder im Impressum die von Bildagenturen gefor­der­te Urheberangabe ange­bracht haben:

Ich möch­te Sie noch bei­läu­fig in die­sem Zusammenhang auf­for­dern, mir eine ent­spre­chen­de Lizenz nach­zu­wei­sen, die Sie berech­tigt die urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Schutzrechtshinweise der IPTC/​Metadaten (Kurzform für International Press Telecommunications Council Information Interchange Model), die in das Original Bildmaterial durch die Bildagentur imple­men­tiert wer­den zur Urheberrechtsidentifizierung zu löschen oder zu ent­fer­nen. Diese Metadaten wer­den ins­be­son­de­re für genaue­re Informationen und zur Indexierung der Stockmediums genutzt. Diese Daten kön­nen von jeder Person aus­ge­le­sen wer­den, der das Stockmedium zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Bilddatei im Internet auf­ge­fun­den wird.“

Auszug aus Emails des Herrn Classen

Um die Empfänger sei­ner Emails zu ver­un­si­chern, wirft er mit Paragraphen nur so um sich:

Neben der Verletzung von § 95c UrhG bestand in jedem Fall auch eine unli­zen­zier­te Nutzung, die die Folgen des § 97 UrhG aus­löst. Die Nutzung mei­nes Werks ist nach den Lizenzbestimmungen von Fotolia/​Adobe nur dann zuläs­sig, wenn dies mit den hin­ter­leg­ten IPTC-​Metadaten erfolgt. Eine Nutzung ohne IPTC-​Metadaten wird aus­drück­lich in den Lizenzbestimmungen unter­sagt. Die Nutzung ohne die­se Daten ist daher schon des­halb eine unli­zen­zier­te Nutzung, die die Ansprüche aus § 97 UrhG aus­löst. Ob neben dem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen auch noch ein Verstoß gegen § 95c UrhG vor­liegt, kann hier des­halb dahinstehen.“

Spannender Hinweis am Rande: Seit eini­ger Zeit lädt Herr Classen sei­ne Werke selbst bei Pinterest und Facebook hoch: Dort scheint es ihn über­haupt nicht zu stö­ren, dass kei­ne Metadaten in sei­nen Bildern vor­han­den sind und das, obwohl er sie selbst dort hoch­ge­la­den hat.

Übrigens ist mir bis­lang auch noch nicht bekannt, dass er einen Nachweis erbrin­gen konn­te, dass sei­ne Bilder bei Fotolia oder Adobe Stock über­haupt IPTC-​Daten von ihm ent­hal­ten hätten.

Rafael Classen wirft Bildnutzern Erwähnung von Adobe Stock/​Fotolia in den Quellenangaben vor

Nun wird es aber noch span­nen­der. Wenn die Bildnutzer wie von Adobe Stock gewünscht eine Namensnennung des Fotografen im Impressum o.ä. anbrin­gen, wel­che neben dem Fotografennamen den Agenturnamen ent­hält, beschwert sich Herr Classen eben­falls mit die­sem Argument:

Ich bie­te Ihnen eine Einigung an, durch die Sie einen Rechtsstreit ver­mei­den kön­nen. Teil des Vergleichs ist die Erteilung einer neu­en Lizenz für das streit­ge­gen­ständ­li­che Bild mit kor­rek­ten IPTC Daten ohne irre­füh­ren­de Verweise auf Adobe. Dieses neue Bild mit kor­rek­ten Angaben zur Bezugsquelle kön­nen Sie anstel­le des alten verwenden.

Richtig ist, dass Adobe die Zusammenarbeit mit mir am 03.09.2020 – aus­drück­lich ohne Angabe von Gründen – been­det hat. Leider schmückt sich Adobe trotz der grund­lo­sen Kündigung wei­ter­hin mit mei­nen Werken. Dies ist – wie durch mich bereits dar­ge­legt wur­de – ein kla­rer Verstoß gegen das UWG. Spätestens mit der Beendigung der Zusammenarbeit von Adobe mit mir hät­ten Sie nach der zitier­ten Rechtsprechung den Verweis auf Fotolia/​Adobe been­den müs­sen. Soweit die Lizenzbestimmungen von Fotolia/​Adobe einen Verweis auf Fotolia/​Adobe ein­for­dern, gleich­wohl Adobe sich dazu ent­schie­den hat, die Bilder dort nicht mehr zu ver­trei­ben, sind die­se gem. § 134 BGB unwirksam.“

Hier wird als neu­es Geschütz das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wettbewerb (UWG) auf­ge­fah­ren. Wie die Bildnutzer hät­ten erfah­ren sol­len, dass Adobe die Zusammenarbeit mit Rafael Classen been­det hat, ist unklar. Bei den lan­gen, mit Drohungen gespick­ten Emails, die er raus­schickt, habe ich jeden­falls eine Ahnung, war­um die Bildagentur ihn raus­ge­schmis­sen haben könn­te. Auch Getty Images hat sich das Treiben des Herrn Classen nicht lan­ge mit ange­se­hen, und sein Portfolio bei iStock gelöscht.

Interessanterweise bie­tet er – gegen die Zahlung einer drei­stel­li­gen Summe – an, den Rechtsstreit zu ver­mei­den und das neue Bild mit „kor­rek­ten Angaben zur Bezugsquelle“ wei­ter zu ver­wen­den. Da stellt sich mir natür­lich die Frage, war­um die Bildagentur plötz­lich nicht mehr die kor­rek­te Bezugsquelle gewe­sen sein soll, nur weil sie ihn raus­ge­schmis­sen hat?

Hier wird nun auch die im Titel erwähn­te Zwickmühle erkenn­bar: Werden die IPTC-​Metadaten gelöscht, ist das Herr Classen nicht recht und er for­dert eine teu­re Nachlizenzierung. Bleiben die Metadaten intakt, ist ihm das auch nicht recht, weil da ja noch Fotolia oder Adobe Stock erwähnt wer­den. Verändern dür­fen die Bildnutzer die IPTC-​Daten aber auch nicht, weil die­se urhe­ber­recht­lich geschützt seien.

Rafael Classen deutet einen Hinweisbeschluss des LG Köln falsch

Am 12. März 2021, nur weni­ge Tage nach mei­nem ers­ten Blogartikel in die­sem Fall, platz­te Adobe Stock die Hutschnur und die Bildagentur stell­te beim Landgericht Köln den Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen Herr Classen (Aktenzeichen 14 O 144/​21). Da ging es noch um die Vorwürfe des Herrn Classen, die Social-​Media-​Nutzung der Adobe-​Bilder sei unrecht­mä­ßig. Am 10. Mai 2021 gab es einen Hinweisbeschluss des Landgerichts, wel­cher dazu führ­te, dass Adobe den Antrag zurück­nahm, weil das Gericht Zweifel anmel­de­te an der für so einen Antrag not­wen­di­gen Dringlichkeit.

Es erging aus­drück­lich kei­ne Sachentscheidung in die­sem Fall, wes­halb sol­che Hinweisbeschlüsse in der Rechtswissenschaft wegen ihres häu­fig vor­läu­fi­gen und nicht ver­bind­li­chen Charakters für das Gericht nur in sel­te­nen Ausnahmefällen publi­ziert werden.

Herr Classen ver­schickt die­sen Beschluss jedoch ger­ne als PDF, dick mit sei­nem Wasserzeichen ver­se­hen, in der Hoffnung, dass eini­ge Email-​Empfänger sich von den juris­ti­schen Ausführungen beein­dru­cken lassen:

In die­sem Kontext über­sen­den wir Ihnen einen Hinweisbeschluss des LG Köln aus einem einst­wei­li­gen Verfügungsverfahren der Firma Adobe gegen mich in einer ande­ren aktu­el­len Sache. Die dor­ti­gen Feststellungen des Gerichts führ­ten dazu, dass Adobe in jener Sache die Rechtsverfolgung gegen mich auf­ge­ge­ben hat. Wir gehen davon aus, dass Adobe auch in die­sem Thema in glei­chem Umfang dane­ben liegt.“

Wie miss­ver­ständ­lich sol­che Ausführungen sein kön­nen, ist an die­ser nega­ti­ven Rezension auf Trustpilot zur Webseite rcphotostock.com (der neu­en Webseite von Rafael Classen) sichtbar:

Weil wir ein Bild vor drei Jahren bei Fotolia gekauft haben (heu­te Adobe Stock) schick­te uns Herr Classen vor knapp 3 Monaten eine „Berechtigungsanfrage“ für eine Relzenzierung. Nachdem der Adobe Support uns anwies nicht auf die emails von Herrn Classen zu reagie­ren, dach­ten wir die Sache sei erle­digt…. Falsch gedacht!!!

Nun müs­sen wir 1800 EURO für eine Abmahnung zah­len, für knapp 3 Jahre Nutzung bei Facebook nach einer MFM-​Liste für Social Media!!!

Aber die ganz gro­ße Überraschung kommt noch… nun 3 Monate spä­ter kommt Herr Classen mit einer Gerichtsentscheidung um die Ecke!!!

Ja, rich­tig gele­sen einer GERICHTSENTSCHEIDUNG!

Der gute hat wohl eine Entscheidung (wur­de als PDF-​mitgeschickt) des LG Kölns aus einem ver­fah­ren gegen Adobe und dar­in wird nun bestä­tigt, dass eine „Social Media“ Nutzung von Adobe Stock Fotos auf Facebook nicht erlaubt ist!“

Herr Classen löst in sei­nem Kommentar zur Bewertung den Fehler nicht auf, dass es kei­ne Gerichtsentscheidung gab, son­dern nur einen Hinweisbeschluss, der die Sachlage nicht prüft:

Dies wur­de ja wie bereits gericht­lich bestä­tigt, das LG Köln stellt sich hier ein­deu­tig hin­ter unse­re Rechtsansicht.“

Es gibt eini­ge Anzeichen, dass die „Bewertung“ vom „Dieter“ nur ein Fake ist (fri­scher Account, kaum ande­re Bewertungen etc.), dazu passt, dass die­ses geschil­der­te Horrorszenario und der falsch inter­pre­tier­te „Gerichtsbeschluss“ geeig­net sein könn­te, ande­re Mitleser zu ent­mu­ti­gen und lie­ber gleich Classen zu bezahlen.

Rafael Classen versucht Kommunikation mit Bildagenturen zu erschweren

Die Emails von Herr Classen sind, lang, teil­wei­se wirr, mit juris­ti­schen Fachbegriffen und Paragraphen gespickt, mit vie­len Links und fett­ge­druck­ten Markierungen etc. ver­se­hen. Immer dick mar­kiert, manch­mal sogar zusätz­lich rot mar­kiert ist bei ihm der Absatz am Ende einer Mail:

Beachten Sie bit­te auch, dass jede Absprache mit mir, ein­schließ­lich des Inhalts die­ser oder vor­her­ge­gan­ge­ner Nachrichten (ein­schließ­lich etwa­iger bei­gefüg­ter Dateien), ver­trau­lich sind und nicht an Dritte, ein­schließ­lich Firmen oder deren Rechtsvertretung wei­ter­ge­ge­ben, offen­ge­legt oder ver­viel­fäl­tigt wer­den sollten.“

Damit will er ver­mut­lich ver­hin­dern, dass Betroffene sei­ne Emails direkt an die Rechtsabteilung von Adobe Stock wei­ter­lei­ten, wie es Adobe selbst an meh­re­ren Stellen emp­fiehlt. Ist natür­lich para­dox, dass er sich über das Vorgehen von Adobe beschwert, aber nicht will, dass Adobe davon etwas mit­be­kommt. Aber viel­leicht hält es ja eini­ge Leute vom Kontakt mit ihrer Bildagentur ab.

Außerdem wirft er meh­re­ren Leuten einen „unzu­läs­si­gen Boykottaufruf und eine Verleitung zur Vereitelung von Straftaten vor“ (Betonung in sei­nem Original), wenn die­se in Blogartikeln oder Forumsbeiträgen den Tipp geben, sei­ne Bilder zu löschen, bevor er sei­ne Emails ver­schi­cken kann. Hier blitzt das juris­ti­sche Halbwissen her­vor, denn logi­scher­wei­se soll kei­ne Straftat ver­ei­telt wer­den, son­dern die Strafe selbst.

Fast schon put­zig ist da der Versuch, den oben genann­ten Hinweisbeschluss des LG Köln mit sei­ner „Urheberschaft“ zu versehen:

Mit der Löschungsaufforderung grei­fen [Sie] unmit­tel­bar und rechts­wid­rig in die Verwertung mei­ner Werke ein. Ich möch­te Sie noch­mal bei­läu­fig auf mei­ne Urheberschaft am ange­häng­ten Beschluss hin­wei­sen, der als Produkt bezeich­net und Markenrechtlich geschützt ist. Nicht das wir hier noch ande­re Ansprüche gel­tend machen müs­sen. Sie ver­sto­ßen hier gegen mein Persönlichkeitsrecht und das Geheimhaltungsinteresse, auch wenn Sie mit mir kei­ner­lei „Vertragliche“ Bindung haben.“ 

Dass Herr Classen bei die­ser Geschichte ein Geheimhaltungsinteresse hat, ist nahe­lie­gend. Auf der ande­ren Seite haben jedoch alle Bildkäufer, wel­che in der Vergangenheit Bilder von Herr Classen gekauft haben, ver­mut­lich ein gestei­ger­tes Interesse dar­an, zu erfah­ren, wie Herr Classen mit gut­gläu­bi­gen Bildnutzern kommuniziert.

Rafael Classen verschickt Abmahnung, weil er keine Abmahnungen verschicke

Das Beste habe ich mir für den Schluss auf­ge­ho­ben. Wer auf­merk­sam mit­ge­le­sen hat, wird bemerkt haben, dass ich in mei­nem ers­ten und in die­sem zwei­ten Artikel das Wort „Abmahnung“ in Anführungszeichen gesetzt habe.

Das habe ich des­halb gemacht, weil die Emails, mit denen Herr Classen an die Bildnutzer her­an­tritt, recht­lich gese­hen nur eine „Berechtigungsanfrage“ sind. Die Emails mit dem Wust an zitier­ten Paragraphen und juris­ti­schen Fachbegriffen sol­len wie eine „Abmahnung“ wir­ken, sind es aber nicht.

Es gibt jedoch eini­ge Empfänger der Emails, die das gleich als Abmahnung wahr­ge­nom­men haben, wes­halb die Allianz Deutscher Designer (AGD) in die­sem Blogbeitrag zum Fall den fol­gen­den Satz for­mu­lier­te: „Wir erhal­ten Hinweise, dass der Fotograf Rafael Classen Nutzungen sei­ner Fotos anwalt­lich abmah­nen lässt.“

Wegen die­sem Satz erhielt die AGD eine anwalt­li­che Abmahnung inklu­si­ve Aufforderung Abgabe einer Unterlassungserklärung von Rafael Classen, weil es falsch sei, dass er Nutzungen sei­ner Fotos abmah­nen las­se. In dem Zusammenhang lässt er vor­brin­gen, dass er ledig­lich im eige­nen Namen „Berechtigungsfragen“ ver­schi­cke, mit denen er um den Nachweis zur Berichtigung der erfolg­ten Nutzung bit­tet und sich die Möglichkeit einer schrift­li­chen Abmahnung offenhalte.

Die AGD sieht das anders, zumal Herr Classen mit den Schreiben wohl nicht bloß die Nutzungsberechtigung anfragt, son­dern bereits von einer „Rechtsverletzung“ spricht, ver­schie­de­ne Ansprüche („Nachlizenzierung“, Schadensersatz, Dokumentationskosten und Zinsen) gel­tend macht und mit der gericht­li­chen Durchsetzung sei­ner Ansprüche droht.

Die Zwickmühle geht hier nun in umge­kehr­ter Richtung auf: Stellt sich her­aus, dass Herr Classen auch anwalt­li­che „Abmahnungen“ für Bildnutzungen ver­an­lasst hat, dann dürf­te das für die AGD hilf­reich sein. Bewahrheitet sich dage­gen, dass es bis­lang bei den „Berechtigungsanfragen“ geblie­ben ist, ist das für die Mehrheit betrof­fe­ner Bildnutzer sicher­lich auch eine inter­es­san­te Information.

Disclaimer:
Ich befin­de mich wei­ter­hin in einem Rechtsstreit mit Herr Classen wegen Urheberrechtsverletzungen.



Rezension: „Fotografie und Recht im Fokus“ von Sebastian Deubelli

Wer eine objek­ti­ve Rezension zu die­sem Buch sucht, kann hier gleich auf­hö­ren zu lesen. Ich bin hier gleich mehr­fach befan­gen, ers­tens weil der Verlag mitp, bei dem das Buch erscheint, auch mei­ne bei­den Bücher ver­öf­fent­licht hat, eines sogar in der glei­chen Edition.
Zweitens hat mich der Autor und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Sebastian Deubelli, selbst schon oft in recht­li­chen Fragen juris­tisch bera­ten und ver­tre­ten. Außerdem hat er in mei­nem Blog eini­ge Gastartikel geschrie­ben und der Verlag hat mir das Buch unent­gelt­lich zur Verfügung gestellt.

Mit die­sen Hintergrundinfos könnt ihr mei­ne Rezension hof­fent­lich bes­ser ein­ord­nen. Das Buch „Fotografie und Recht im Fokus“ hat den Untertitel „Alles Wissenswerte zu Urheberrecht, Pricing, Steuer und Social Media“. Bei knapp 180 Seiten ist „alles“ sicher etwas zuviel ver­spro­chen, aber als Einführung oder Crashkurs geht es alle­mal durch.

Das Buch ist eben­so wie das Buch „Erfolg im Fotobusiness“ von Silke Güldner eine Sammlung von Kolumnen, wel­che der Rechtsanwalt in der Fotozeitschrift ProfiFoto ver­öf­fent­licht hat­te. Die ins­ge­samt 55 Kolumnen (plus fünf Checklisten zu den bespro­che­nen Rechtsthemen) sind geglie­dert nach Urheberrecht, Pricing und Steuer, Nutzungsrecht, Social Media und prak­ti­sche Rechtstipps.

Jede Kolumne ist knapp drei Seiten lang und kann ohne chro­no­lo­gi­sche Reihenfolge gele­sen wer­den. Inhaltlich rich­ten sie sich haupt­säch­lich an Fotografen, nicht an Bildnutzer, wobei letz­te­re natür­lich trotz­dem Nutzen aus dem Buch zie­hen kön­nen, wenn sie wis­sen, wel­che Rechte und Pflichten die Fotografen haben. Die Texte lesen sich leicht mit einem Schuss Humor, was vor allem bei juris­ti­schen Themen ja eher sel­ten ist. Trotzdem haben die beschrie­be­nen Ratschläge oder Vorgehensweisen inhalt­lich immer Hand und Fuß, da sie direkt aus dem Praxisalltag des Fachanwalts kom­men und ich mich selbst schon oft von deren Wirksamkeit über­zeu­gen konnte.

Das Buch „Fotografie und Recht im Fokus* “ eig­net sich daher super als Zwischendurchlektüre für alle Fotografen, die einen guten Überblick über die aktu­el­le Rechtssprechung im Urheberrecht oder Anregungen für Verbesserungen der eige­nen Absicherung suchen.

Einige der Probleme mit der neuen Urheberrechtsreform

In Kürze muss die Bundesregierung die euro­päi­schen Richtlinien zur Urheberrechtsreform in natio­na­les Recht umset­zen. Dabei wer­den unter ande­rem so sinn­vol­le Dinge wie eine Plattformabgabe for­mu­liert, damit Seitenbetreiber wie Facebook, YouTube oder Pinterest end­lich Urhebern die ihr zuste­hen­den Tantiemen zah­len müssen.

Aus irgend­ei­nem Grund muss­te die Bundesregierung jedoch wie­der eine Extrawurst bra­ten und hat sich gedacht: „Was wäre eine Regelung ohne Ausnahmen?“ Also plant die Regierung nun, eini­ge Ausnahmen in die Urheberrechtsreform ein­zu­brin­gen, über wel­che sich alle, die sich mit dem Thema aus­ken­nen, die Haare rau­fen. Zu Recht.

Als Ausnahmen sind unter ande­rem geplant:

Audio-​Aufnahmen (Musik, etc.) bis 15 Sekunden, Texte bis 160 Zeichen oder Fotos bzw. Grafiken bis 125 Kilobyte sol­len bei nicht­kom­mer­zi­el­ler Nutzung auf Online-​Plattformen ent­gelt­frei sein.

Kilobyte? Da fra­ge ich mich doch: Warum nicht auch gleich die Audio-​Aufnahmen oder Texte in Kilobyte mes­sen? Wäre digi­tal ja kein Problem. Wäre zwar bei­des bescheu­ert, aber dann immer­hin kon­sis­tent. Oder noch bes­ser: Bilder ein­fach in Pixeln messen.

Denn seit wann sind über­haupt Kilobyte ein rele­van­te Maßeinheit für Bilder? Eine Beschränkung der Pixelgröße wäre hier deut­lich sinn­vol­ler gewe­sen, denn je nach Stärke der Bildkompression kön­nen 125 Kilobyte schon ziem­lich gro­ße Bilder sein. Das 800x450 Pixel gro­ße Artikelbild ist wie hier abge­bil­det kom­pri­miert zum Beispiel nur 103 KB groß.

Auch der Passus der „nicht-​kommerziellen“ Nutzung ist pro­ble­ma­tisch. Vor allem Influencer oder Meme-​Webseiten sind geübt und fin­dig dar­an, sich als nicht-​kommerzielle Seite zu prä­sen­tie­ren, die­se dann aber durch geziel­te Links, mehr oder weni­ger unauf­fäl­li­ge Produktplatzierungen, durch Workshops oder ande­re Produkte doch zu monetarisieren.

Auch die Plattformabgabe selbst ist pro­ble­ma­tisch und zu fra­gen bleibt, wie viel Geld davon wirk­lich bei wel­chen Künstlern ankom­men wird. Wer zum Beispiel schon mal Formulare der VG Bild-​Kunst aus­fül­len muss­te, weiß, wie kom­plex und manch­mal nahe­zu uner­füll­bar deren Vorgaben sind.

Rafael Classen verschickt „Abmahnungen“ an Bildkäufer wegen Social Media Nutzung

Seit eini­gen Tagen meh­ren sich hier im Support-​Forum von Adobe Stock die Stimmen wüten­der Bildkäufer, wel­che Bilder des Fotografen Rafael Classen bei Adobe Stock gekauft haben und nun von die­sem eine Art „Abmahnung“ erhal­ten haben, kon­kre­ter gesagt, eine Aufforderung zur Nachzahlung in Höhe von 350 Euro.

Dem Schreiben zufol­ge – wel­ches mir vor­liegt – soll eine Verwendung der Adobe Stock Bilder – trotz gegen­tei­li­ger Aussage von Adobe – auf Social Media Webseiten wie z. B. Facebook oder Instagram gegen die Nutzungsbedingungen von Adobe Stock ver­sto­ßen, weil Facebook sich das Recht zur Weiterlizenzierung ein­räumt, was nicht gestat­tet sei:

Was ver­steht man unter dem Begriff Social Media?
Der Begriff Social-​Media bezeich­net einen all­ge­mei­nen Begriff für digi­ta­le Technologien und Medien wie Weblogs, Wikis, sozia­le Netzwerke über die Nutzerinnen und Nutzer mit­ein­an­der kom­mu­ni­zie­ren und Inhalte aus­tau­schen kön­nen.
Damit ist nicht expli­zit „Facebook“ oder „Instagram“ gemeint, jede Plattform hat ande­re Nutzungsbedingungen. Die eine ver­langt die unter­li­zen­zie­rung, die ande­re Social-​Media Plattform nicht.“

(Auszug aus dem Schreiben von Rafael Classen an die Bildnutzer; Fehler im Original)

Die von Rafael Classen ange­schrie­be­nen Bildkäufer wer­den auf­ge­for­dert, eine „Re-​Lizenzierungslizenz“ in Höhe von 350 Euro brut­to auf sei­ner eige­nen Webseite „RCphotostock“ zu kau­fen, um nicht vor Gericht wegen „Urheberrechtsverletzung“ ver­klagt zu werden:

Es han­delt sich bei der Re-​Lizenzierungs Lizenz um eine von uns für Sie kal­ku­lier­te Pauschale von 350,- € bestehend aus Schadensersatz, Dokumentationskosten und Zinsen (Seit Beginn der Rechtsverletzung). Sie spa­ren sich durch die Nutzung des Re-​Lizenzierungsangebot wei­te­re kos­ten einer anwalt­li­chen Abmahnung die im vier­stel­li­gen Bereich liegt.
Sollte die­se Ihrerseits nicht erfol­gen, müss­ten wir mit der gericht­li­chen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, hin­sicht­lich der Urheberrechtsverletzung beginnen.“

(Auszug aus dem Schreiben von Rafael Classen an die Bildnutzer; Fehler im Original)

Der Preis für die­se „Re-​Lizenzierungslizenz“ wur­de übri­gens erst vor weni­gen Wochen von 250 Euro auf 350 Euro erhöht.

Auch Abmahnung bei Shutterstock und iStock?

Der Fotograf ist seit eini­gen Monaten nicht mehr bei Adobe Stock aktiv bzw. wur­de schon von Adobe gesperrt, wes­halb er nicht befürch­ten muss, von Adobe wegen die­ses Verhaltens her­aus­ge­schmis­sen zu werden.

Bei Shutterstock und iStock ist der Fotograf jedoch noch unter dem Nutzernamen „rclas­sen­lay­outs“ aktiv, inso­fern soll­ten Bildkäufer auf­pas­sen, ob sie Bilder von Rafael Classen für Social Media Nutzungen ver­wen­den wol­len.

[Update 5.3.2021: Mittlerweile haben sich auch Bildkäufer bei mir gemel­det, wel­che Bilder bei iStock und Shutterstock gekauft hat­ten und nun von Rafael Classen ange­schrie­ben wer­den, um eine Nachlizenzierung zu for­dern.

Update 16.3.2021: Getty Images/​iStock hat auf mei­ne Anfrage fol­gen­de Stellungnahme abge­ge­ben: „Wir haben das Vorgehen von Herrn Classen geprüft. Sollten unse­re Kunden von Herrn Classen kon­tak­tiert wer­den, raten wir ihnen, kei­ne wei­te­ren Zahlungen zu leis­ten und bit­ten sie, ent­spre­chen­de Kommunikationen umge­hend an uns wei­ter­zu­lei­ten. Bei den uns bis­her bekannt gewor­de­nen Fällen han­del­te es sich um typi­sche Facebook-​Nutzungen, die nach unse­rer Auffassung von unse­ren Lizenzen umfasst sind. Ferner ent­hal­ten unse­re Lizenzverträge umfang­rei­che Freistellungsverpflichtungen für iStock, die unse­ren Kunden einen weit­ge­hen­den Schutz bie­ten.“ (Hervorhebung durch mich)]

Was tun?

Wer auch ein Schreiben von Rafael Classen mit der Forderung einer Nachlizenzierung erhal­ten hat, soll­te die­ses der ver­ant­wort­li­chen Abteilung von Adobe Stock wei­ter­lei­ten an die Mailadresse „copyright-stock@adobe.com“, mit Angabe der betrof­fe­nen Bildnummer und dem Namen des Kundenaccounts (also in der Regel die Emailadresse, mit der sich bei Adobe Stock regis­triert wurde).

Es ist nicht emp­feh­lens­wert, auf die Forderungen ein­zu­ge­hen, ohne vor­her mit Adobe gespro­chen zu haben.

Sehr hilf­reich ist die Freistellungspflicht von Adobe Stock (sie­he Punkt 10.1. der Adobe Stock-​Nutzungsbedingungen). Demnach über­nimmt Adobe die Verteidigung gegen Forderungen oder Klagen, wenn Dritte unter­stel­len, dass Inhalte z.B. Urheberrechte, Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte ver­letzt wur­den. Dazu muss Adobe jedoch zeit­nah über den Vorgang infor­miert wer­den (sie­he oben).

UPDATE 12.04.2021:
Mittlerweile haben sich auch ande­re Betroffene bei mir gemel­det, wel­che Bilder von Herr Classen bei Adobe Stock gekauft hat­ten und die­se auf ihrer Webseite genutzt haben. Herr Classen bemän­gelt da zum Beispiel, dass „urhe­ber­recht­lich geschütz­te Schutzrechtshinweise der IPTC/​Metadaten des ori­gi­nal Bildmaterials“ gelöscht oder ver­än­dert wur­den. Auch hier emp­feh­le ich Betroffenen, sich direkt mit Adobe Stock in Verbindung zu setzen.

Full Disclosure: Ich habe aktu­ell mit Herrn Classen eben­falls eine juris­ti­sche Auseinandersetzung in einer ande­ren Sache.