Nach langer Zeit gibt es wieder eine neue Folge von „Frag den Anwalt“. Diesmal ein Thema für die Autofotografen unter euch:
Foto: Alexey Testov
„Hallo Robert,
seit einiger Zeit Suche ich nach einer Antwort auf folgende Frage, bzw. Fragen:
Kann ich Fotos von Oldtimern veröffentlichen, die auf einem Oldtimertreffen gemacht wurden?
Manche Treffen haben ihre eigenen Bestimmungen, da ist es klar. Wie sieht es aber bei ungeregelten Veranstaltungen oder einem zufälligen Schnappschuß im öffentlichen Raum aus?
Sollte man das Kfz-Kennzeichen immer unkenntlich machen?
Die gleiche Frage stelle ich mir übrigens auch für Flugzeuge.
Ist es erlaubt Privatmaschinen (z.B. eine Cessna) auf einem „Planespotter“-Blog zu zeigen?
Vielleicht habe ich ja Glück und das wird ein Thema für die neue Rubrik!“
Bei der Erstellung von Fotos auf Oldtimertreffen – also außerhalb des öffentlichen Raums – gilt zunächst dasselbe, wie für jede andere Veranstaltung auch. Zunächst ist zu klären, ob der Veranstalter damit einverstanden ist, dass dort fotografiert wird. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob das Ganze eine organisierte oder eine ungeregelte Veranstaltung ist. Das Recht zu regeln, ob und wie / wofür fotografiert werden darf, resultiert aus dem Hausrecht des Veranstalters, das auch dann besteht, wenn die Veranstaltung „ungeregelt“ ist, aber auf Privatgrund stattfindet.
Erfahrungsgemäß werden die meisten Veranstalter gegen private oder Fotos für ein Portfolio nichts haben. Dennoch empfiehlt es sich auch für Portfolionutzungen und allerspätestens sobald es aber zu einer Weitergabe oder irgendwie kommerziellen Verwertung der Aufnahmen kommt, eine Einwilligung des Veranstalters einzuholen, um jeglichem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Daneben sind bei der Fotografie von Autos stets Rechte des Herstellers ein Thema. Hier kommen Urheberrechte für die Formgestaltung von Autos oder Autoteilen sowie Marken- und Designrechte hinsichtlich der Logos, Typbezeichnungen und ebenfalls Formgebungen der Fahrzeuge in Betracht. Oldtimer sind hier in der Regel nicht ganz so kritisch zu sehen, wie aktuelle Modelle, da Urheber- und Designrechte nach einer gewissen Zeit ablaufen und auch nicht verlängert werden können. Dennoch bleiben hier immer Restrisiken bestehen, sodass theoretisch die Einwilligung der Hersteller des jeweiligen Fahrzeuges zu fragen ist.
Die Antwort auf diese Frage lässt aber erfahrungsgemäß sehr lange auf sich warten oder bleibt völlig aus. Im öffentlichen Raum kann bei Fahrzeugen übrigens nicht auf die Panoramafreiheit zurückgegriffen werden, da diese nur für Objekte gilt, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, was bei Autos gerade nicht der Fall ist.
Zudem stellt sich die Frage, ob auch der Halter des fotografierten Fahrzeuges zu fragen ist. Hier vorweg: Autos haben kein allgemeines Persönlichkeitsrecht und auch das Persönlichkeitsrecht des Halters schlägt in der Regel nicht auf das Fahrzeug durch. Daher muss bei der Fotografie von Autos grundsätzlich der Halter des Fahrzeuges nicht gefragt werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Kennzeichen erkennbar sind, da diese dem Fahrzeug die Zuordenbarkeit zum Halter verleihen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass diese Zuordnung nicht ohne Weiteres möglich ist, sodass zumindest ich in diesem Streit die Auffassung vertrete, dass auch die Abbildung des Kennzeichens keine Rechtsverletzung darstellt. Dies gilt umso mehr, als sich in der konkreten Fragestellung der Halter mit seinem Fahrzeug in eine öffentliche Sphäre begibt, indem er an einer Veranstaltung teilnimmt. Die Thematik der rechtlichen Bedeutung der Abbildung von Kennzeichen ist allerdings umstritten, sodass die Anonymisierung des Kennzeichens (etwa durch Austausch mit Fantasiekennzeichen) sicherlich ratsam ist, um auf Nummer sicher zu gehen. Das Gleiche gilt für die Fotografie von Flugzeugen.
Zusammengefasst ist es gerade in diesem Bereich der Fotografie schwierig, alle rechtlich erforderlichen Einwilligungen einzuholen, da bei Autos sehr viele Rechte vereint sind. Gegebenenfalls sollte man hier, falls man sich im Graubereich bewegt, fragen, wie stark man in wessen Rechte eingreift und ob hier die Nachverfolgung einer potentiellen Rechtsverletzung nach deren Entdeckung wahrscheinlich erscheint.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
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