Nach langer Zeit gibt es wieder eine neue Folge von „Frag den Anwalt“. Diesmal ein Thema für die Autofotografen unter euch:
Foto: Alexey Testov
„Hallo Robert,
seit einiger Zeit Suche ich nach einer Antwort auf folgende Frage, bzw. Fragen:
Kann ich Fotos von Oldtimern veröffentlichen, die auf einem Oldtimertreffen gemacht wurden?
Manche Treffen haben ihre eigenen Bestimmungen, da ist es klar. Wie sieht es aber bei ungeregelten Veranstaltungen oder einem zufälligen Schnappschuß im öffentlichen Raum aus?
Sollte man das Kfz-Kennzeichen immer unkenntlich machen?
Die gleiche Frage stelle ich mir übrigens auch für Flugzeuge.
Ist es erlaubt Privatmaschinen (z.B. eine Cessna) auf einem „Planespotter“-Blog zu zeigen?
Vielleicht habe ich ja Glück und das wird ein Thema für die neue Rubrik!“
Bei der Erstellung von Fotos auf Oldtimertreffen – also außerhalb des öffentlichen Raums – gilt zunächst dasselbe, wie für jede andere Veranstaltung auch. Zunächst ist zu klären, ob der Veranstalter damit einverstanden ist, dass dort fotografiert wird. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob das Ganze eine organisierte oder eine ungeregelte Veranstaltung ist. Das Recht zu regeln, ob und wie / wofür fotografiert werden darf, resultiert aus dem Hausrecht des Veranstalters, das auch dann besteht, wenn die Veranstaltung „ungeregelt“ ist, aber auf Privatgrund stattfindet.
Erfahrungsgemäß werden die meisten Veranstalter gegen private oder Fotos für ein Portfolio nichts haben. Dennoch empfiehlt es sich auch für Portfolionutzungen und allerspätestens sobald es aber zu einer Weitergabe oder irgendwie kommerziellen Verwertung der Aufnahmen kommt, eine Einwilligung des Veranstalters einzuholen, um jeglichem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Daneben sind bei der Fotografie von Autos stets Rechte des Herstellers ein Thema. Hier kommen Urheberrechte für die Formgestaltung von Autos oder Autoteilen sowie Marken- und Designrechte hinsichtlich der Logos, Typbezeichnungen und ebenfalls Formgebungen der Fahrzeuge in Betracht. Oldtimer sind hier in der Regel nicht ganz so kritisch zu sehen, wie aktuelle Modelle, da Urheber- und Designrechte nach einer gewissen Zeit ablaufen und auch nicht verlängert werden können. Dennoch bleiben hier immer Restrisiken bestehen, sodass theoretisch die Einwilligung der Hersteller des jeweiligen Fahrzeuges zu fragen ist.
Die Antwort auf diese Frage lässt aber erfahrungsgemäß sehr lange auf sich warten oder bleibt völlig aus. Im öffentlichen Raum kann bei Fahrzeugen übrigens nicht auf die Panoramafreiheit zurückgegriffen werden, da diese nur für Objekte gilt, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, was bei Autos gerade nicht der Fall ist.
Zudem stellt sich die Frage, ob auch der Halter des fotografierten Fahrzeuges zu fragen ist. Hier vorweg: Autos haben kein allgemeines Persönlichkeitsrecht und auch das Persönlichkeitsrecht des Halters schlägt in der Regel nicht auf das Fahrzeug durch. Daher muss bei der Fotografie von Autos grundsätzlich der Halter des Fahrzeuges nicht gefragt werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Kennzeichen erkennbar sind, da diese dem Fahrzeug die Zuordenbarkeit zum Halter verleihen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass diese Zuordnung nicht ohne Weiteres möglich ist, sodass zumindest ich in diesem Streit die Auffassung vertrete, dass auch die Abbildung des Kennzeichens keine Rechtsverletzung darstellt. Dies gilt umso mehr, als sich in der konkreten Fragestellung der Halter mit seinem Fahrzeug in eine öffentliche Sphäre begibt, indem er an einer Veranstaltung teilnimmt. Die Thematik der rechtlichen Bedeutung der Abbildung von Kennzeichen ist allerdings umstritten, sodass die Anonymisierung des Kennzeichens (etwa durch Austausch mit Fantasiekennzeichen) sicherlich ratsam ist, um auf Nummer sicher zu gehen. Das Gleiche gilt für die Fotografie von Flugzeugen.
Zusammengefasst ist es gerade in diesem Bereich der Fotografie schwierig, alle rechtlich erforderlichen Einwilligungen einzuholen, da bei Autos sehr viele Rechte vereint sind. Gegebenenfalls sollte man hier, falls man sich im Graubereich bewegt, fragen, wie stark man in wessen Rechte eingreift und ob hier die Nachverfolgung einer potentiellen Rechtsverletzung nach deren Entdeckung wahrscheinlich erscheint.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.
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4 Gedanken zu „Frag den Anwalt – Folge 08: Darf man Fotos von Oldtimern oder Flugzeugen veröffentlichen?“
Ich finde, die Ausführungen helfen einem nicht wirklich weiter. Sie sind doch sehr schwammig und unpräzise. Zum Thema Designschutz hätte man schon erwähnen können, dass dieser in der Regel für 25 Jahre gilt anstatt zu sagen, dass er „irgendwann abläuft“. Und dass diese 25 Jahre ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem der Designschutz gewährt wurde. Dass muss nicht unbedingt der Zeitpunkt sein, zu dem das Auto auf den Markt kam. Es scheint ja auch noch weitergehende Rechte zu geben, weil VW noch heute Unterlassungsansprüche im Hinblick auf das Design des VW Käfer und des ersten VW Bus durchsetzen kann. Oder hat VW die Designrechte erst beantragt, als diese beiden Autos schon Oldtimer waren? Das mit dem Persönlichkeitsrecht ist auch verwirrend. Es macht doch sicherlich einen Unterschied, ob ich einen silbernen Golf in der Serienversion fotografiere oder eine getunte E‑Klasse mit Goldfolie und mattschwarzen Felgen, von der in Dortmund und Umgebung jeder weiss, dass dieses Auto einem berühmten Fußballspieler von Borussia Dortmund gehört. Kann da dieser Fußballspieler keine Rechte geltend machen, wenn sein Auto ohne Property Release im nicht redaktionellen Bereich als Foto veröffentlicht wird? Und wie sieht es ansonsten mit individuell veredelten Autos aus. Damit meine ich nicht den Rolls Royce von John Lennon oder den Porsche 356 von Janis Joplin. Das hier sicherlich auch noch rechtliche Gefahren drohen, hätte man meiner Ansicht doch erwähnen können. Die Argumentation ist auch hier sehr deutsch und akademisch. Und die Diskussion um die Kennzeichen ist auch müßig, da wohl kaum eine Bildagentur ein Foto annehmen wird, auf dem ein Kennzeichen zu sehen ist. Außerdem vermisse ich einen Vermerk, dass der Anwalt hier nur nach deutschem Recht für den deutschen Markt argumentiert, die Bilder aber in Agenturen weltweit angeboten werden.
Hier möchte ich mich Martin insoweit anschließen, als dass ein paar Regeln/Parameter zum Einschätzen eines solchen Problems wie dem zeitlichen Rahmen und wichtiger Ausnahmen sehr hilfreich wären. Gefüllt ist der Beitrag eher eine Nennung der Problemfelder – benötigt wird von uns aber etwas mehr Lösung. Lösung insofern, dass ich z. B. bei meinem Kuba-Bildern (mit Oldtimern) gerne grob/halbwegs einschätzen können würde, ob sich Edit-Arbeit daran lohnt oder ich die als Urlaub ablege.
Trotzdem danke, sensibilisieren ist ja auch schon was.
Den Podcast habe ich versucht – der bezieht sich aber oft auf gezeigte Dinge, die ich als Zuhörer only leider gerade nicht sehe. Klingt aber so, als wäre das eine ganz interessante Sache gewesen 😉
Den Podcast habe ich mir auch angeschaut, aber ich hätte mir hier aber auch mehr Beispiele aus dem Autobereich gewünscht. Das Beispiel mit der Holzeisenbahn hätte man doch auf ein ganz konkretes Beispiel aus dem Automobilbereich übertragen können. Was ist mit Klassikern wie VW Käfer, VW Bus, Renault 4 oder Citroen 2 CV. Darf man die nun ohne Logos zeigen oder nicht? Und was ist mit Unikaten, die eindeutig einem Besitzer zuzuordnen sind, auch wenn das Nummernschild verdeckt ist? Zum Beispiel der Mercedes 300 SLR mit der legendären Startnummer „722“?
Ich finde, die Ausführungen helfen einem nicht wirklich weiter. Sie sind doch sehr schwammig und unpräzise. Zum Thema Designschutz hätte man schon erwähnen können, dass dieser in der Regel für 25 Jahre gilt anstatt zu sagen, dass er „irgendwann abläuft“. Und dass diese 25 Jahre ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem der Designschutz gewährt wurde. Dass muss nicht unbedingt der Zeitpunkt sein, zu dem das Auto auf den Markt kam. Es scheint ja auch noch weitergehende Rechte zu geben, weil VW noch heute Unterlassungsansprüche im Hinblick auf das Design des VW Käfer und des ersten VW Bus durchsetzen kann. Oder hat VW die Designrechte erst beantragt, als diese beiden Autos schon Oldtimer waren? Das mit dem Persönlichkeitsrecht ist auch verwirrend. Es macht doch sicherlich einen Unterschied, ob ich einen silbernen Golf in der Serienversion fotografiere oder eine getunte E‑Klasse mit Goldfolie und mattschwarzen Felgen, von der in Dortmund und Umgebung jeder weiss, dass dieses Auto einem berühmten Fußballspieler von Borussia Dortmund gehört. Kann da dieser Fußballspieler keine Rechte geltend machen, wenn sein Auto ohne Property Release im nicht redaktionellen Bereich als Foto veröffentlicht wird? Und wie sieht es ansonsten mit individuell veredelten Autos aus. Damit meine ich nicht den Rolls Royce von John Lennon oder den Porsche 356 von Janis Joplin. Das hier sicherlich auch noch rechtliche Gefahren drohen, hätte man meiner Ansicht doch erwähnen können. Die Argumentation ist auch hier sehr deutsch und akademisch. Und die Diskussion um die Kennzeichen ist auch müßig, da wohl kaum eine Bildagentur ein Foto annehmen wird, auf dem ein Kennzeichen zu sehen ist. Außerdem vermisse ich einen Vermerk, dass der Anwalt hier nur nach deutschem Recht für den deutschen Markt argumentiert, die Bilder aber in Agenturen weltweit angeboten werden.
@Martin: Einige der von der vermissten Details werden hier in dieser Podcast-Folge erwähnt:
http://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-026-die-rechltichen-tuecken-der-autofotografie.html
Hier möchte ich mich Martin insoweit anschließen, als dass ein paar Regeln/Parameter zum Einschätzen eines solchen Problems wie dem zeitlichen Rahmen und wichtiger Ausnahmen sehr hilfreich wären. Gefüllt ist der Beitrag eher eine Nennung der Problemfelder – benötigt wird von uns aber etwas mehr Lösung. Lösung insofern, dass ich z. B. bei meinem Kuba-Bildern (mit Oldtimern) gerne grob/halbwegs einschätzen können würde, ob sich Edit-Arbeit daran lohnt oder ich die als Urlaub ablege.
Trotzdem danke, sensibilisieren ist ja auch schon was.
Den Podcast habe ich versucht – der bezieht sich aber oft auf gezeigte Dinge, die ich als Zuhörer only leider gerade nicht sehe. Klingt aber so, als wäre das eine ganz interessante Sache gewesen 😉
Den Podcast habe ich mir auch angeschaut, aber ich hätte mir hier aber auch mehr Beispiele aus dem Autobereich gewünscht. Das Beispiel mit der Holzeisenbahn hätte man doch auf ein ganz konkretes Beispiel aus dem Automobilbereich übertragen können. Was ist mit Klassikern wie VW Käfer, VW Bus, Renault 4 oder Citroen 2 CV. Darf man die nun ohne Logos zeigen oder nicht? Und was ist mit Unikaten, die eindeutig einem Besitzer zuzuordnen sind, auch wenn das Nummernschild verdeckt ist? Zum Beispiel der Mercedes 300 SLR mit der legendären Startnummer „722“?