Frag den Anwalt – Folge 08: Darf man Fotos von Oldtimern oder Flugzeugen veröffentlichen?

Nach lan­ger Zeit gibt es wie­der eine neue Folge von „Frag den Anwalt“. Diesmal ein Thema für die Autofotografen unter euch:
Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

seit eini­ger Zeit Suche ich nach einer Antwort auf fol­gen­de Frage, bzw. Fragen:
Kann ich Fotos von Oldtimern ver­öf­fent­li­chen, die auf einem Oldtimertreffen gemacht wurden?
Manche Treffen haben ihre eige­nen Bestimmungen, da ist es klar. Wie sieht es aber bei unge­re­gel­ten Veranstaltungen oder einem zufäl­li­gen Schnappschuß im öffent­li­chen Raum aus?
Sollte man das Kfz-​Kennzeichen immer unkennt­lich machen?
Die glei­che Frage stel­le ich mir übri­gens auch für Flugzeuge.
Ist es erlaubt Privatmaschinen (z.B. eine Cessna) auf einem „Planespotter“-Blog zu zeigen?
Vielleicht habe ich ja Glück und das wird ein Thema für die neue Rubrik!“
© Giuseppe Blasioli /​ Fotolia

Bei der Erstellung von Fotos auf Oldtimertreffen – also außer­halb des öffent­li­chen Raums – gilt zunächst das­sel­be, wie für jede ande­re Veranstaltung auch. Zunächst ist zu klä­ren, ob der Veranstalter damit ein­ver­stan­den ist, dass dort foto­gra­fiert wird. Dabei spielt es übri­gens kei­ne Rolle, ob das Ganze eine orga­ni­sier­te oder eine unge­re­gel­te Veranstaltung ist. Das Recht zu regeln, ob und wie /​ wofür foto­gra­fiert wer­den darf, resul­tiert aus dem Hausrecht des Veranstalters, das auch dann besteht, wenn die Veranstaltung „unge­re­gelt“ ist, aber auf Privatgrund stattfindet.

Erfahrungsgemäß wer­den die meis­ten Veranstalter gegen pri­va­te oder Fotos für ein Portfolio nichts haben. Dennoch emp­fiehlt es sich auch für Portfolionutzungen und aller­spä­tes­tens sobald es aber zu einer Weitergabe oder irgend­wie kom­mer­zi­el­len Verwertung der Aufnahmen kommt, eine Einwilligung des Veranstalters ein­zu­ho­len, um jeg­li­chem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Daneben sind bei der Fotografie von Autos stets Rechte des Herstellers ein Thema. Hier kom­men Urheberrechte für die Formgestaltung von Autos oder Autoteilen sowie Marken- und Designrechte hin­sicht­lich der Logos, Typbezeichnungen und eben­falls Formgebungen der Fahrzeuge in Betracht. Oldtimer sind hier in der Regel nicht ganz so kri­tisch zu sehen, wie aktu­el­le Modelle, da Urheber- und Designrechte nach einer gewis­sen Zeit ablau­fen und auch nicht ver­län­gert wer­den kön­nen. Dennoch blei­ben hier immer Restrisiken bestehen, sodass theo­re­tisch die Einwilligung der Hersteller des jewei­li­gen Fahrzeuges zu fra­gen ist.
Die Antwort auf die­se Frage lässt aber erfah­rungs­ge­mäß sehr lan­ge auf sich war­ten oder bleibt völ­lig aus. Im öffent­li­chen Raum kann bei Fahrzeugen übri­gens nicht auf die Panoramafreiheit zurück­ge­grif­fen wer­den, da die­se nur für Objekte gilt, die sich dau­er­haft im öffent­li­chen Raum befin­den, was bei Autos gera­de nicht der Fall ist.
Zudem stellt sich die Frage, ob auch der Halter des foto­gra­fier­ten Fahrzeuges zu fra­gen ist. Hier vor­weg: Autos haben kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht und auch das Persönlichkeitsrecht des Halters schlägt in der Regel nicht auf das Fahrzeug durch. Daher muss bei der Fotografie von Autos grund­sätz­lich der Halter des Fahrzeuges nicht gefragt wer­den. Etwas ande­res könn­te gel­ten, wenn die Kennzeichen erkenn­bar sind, da die­se dem Fahrzeug die Zuordenbarkeit zum Halter ver­lei­hen. Allerdings ist hier zu berück­sich­ti­gen, dass die­se Zuordnung nicht ohne Weiteres mög­lich ist, sodass zumin­dest ich in die­sem Streit die Auffassung ver­tre­te, dass auch die Abbildung des Kennzeichens kei­ne Rechtsverletzung dar­stellt. Dies gilt umso mehr, als sich in der kon­kre­ten Fragestellung der Halter mit sei­nem Fahrzeug in eine öffent­li­che Sphäre begibt, indem er an einer Veranstaltung teil­nimmt. Die Thematik der recht­li­chen Bedeutung der Abbildung von Kennzeichen ist aller­dings umstrit­ten, sodass die Anonymisierung des Kennzeichens (etwa durch Austausch mit Fantasiekennzeichen) sicher­lich rat­sam ist, um auf Nummer sicher zu gehen. Das Gleiche gilt für die Fotografie von Flugzeugen.
Zusammengefasst ist es gera­de in die­sem Bereich der Fotografie schwie­rig, alle recht­lich erfor­der­li­chen Einwilligungen ein­zu­ho­len, da bei Autos sehr vie­le Rechte ver­eint sind. Gegebenenfalls soll­te man hier, falls man sich im Graubereich bewegt, fra­gen, wie stark man in wes­sen Rechte ein­greift und ob hier die Nachverfolgung einer poten­ti­el­len Rechtsverletzung nach deren Entdeckung wahr­schein­lich erscheint.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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4 Gedanken zu „Frag den Anwalt – Folge 08: Darf man Fotos von Oldtimern oder Flugzeugen veröffentlichen?“

  1. Ich fin­de, die Ausführungen hel­fen einem nicht wirk­lich wei­ter. Sie sind doch sehr schwam­mig und unprä­zi­se. Zum Thema Designschutz hät­te man schon erwäh­nen kön­nen, dass die­ser in der Regel für 25 Jahre gilt anstatt zu sagen, dass er „irgend­wann abläuft“. Und dass die­se 25 Jahre ab dem Zeitpunkt gel­ten, ab dem der Designschutz gewährt wur­de. Dass muss nicht unbe­dingt der Zeitpunkt sein, zu dem das Auto auf den Markt kam. Es scheint ja auch noch wei­ter­ge­hen­de Rechte zu geben, weil VW noch heu­te Unterlassungsansprüche im Hinblick auf das Design des VW Käfer und des ers­ten VW Bus durch­set­zen kann. Oder hat VW die Designrechte erst bean­tragt, als die­se bei­den Autos schon Oldtimer waren? Das mit dem Persönlichkeitsrecht ist auch ver­wir­rend. Es macht doch sicher­lich einen Unterschied, ob ich einen sil­ber­nen Golf in der Serienversion foto­gra­fie­re oder eine getun­te E‑Klasse mit Goldfolie und matt­schwar­zen Felgen, von der in Dortmund und Umgebung jeder weiss, dass die­ses Auto einem berühm­ten Fußballspieler von Borussia Dortmund gehört. Kann da die­ser Fußballspieler kei­ne Rechte gel­tend machen, wenn sein Auto ohne Property Release im nicht redak­tio­nel­len Bereich als Foto ver­öf­fent­licht wird? Und wie sieht es ansons­ten mit indi­vi­du­ell ver­edel­ten Autos aus. Damit mei­ne ich nicht den Rolls Royce von John Lennon oder den Porsche 356 von Janis Joplin. Das hier sicher­lich auch noch recht­li­che Gefahren dro­hen, hät­te man mei­ner Ansicht doch erwäh­nen kön­nen. Die Argumentation ist auch hier sehr deutsch und aka­de­misch. Und die Diskussion um die Kennzeichen ist auch müßig, da wohl kaum eine Bildagentur ein Foto anneh­men wird, auf dem ein Kennzeichen zu sehen ist. Außerdem ver­mis­se ich einen Vermerk, dass der Anwalt hier nur nach deut­schem Recht für den deut­schen Markt argu­men­tiert, die Bilder aber in Agenturen welt­weit ange­bo­ten werden.

  2. Hier möch­te ich mich Martin inso­weit anschlie­ßen, als dass ein paar Regeln/​Parameter zum Einschätzen eines sol­chen Problems wie dem zeit­li­chen Rahmen und wich­ti­ger Ausnahmen sehr hilf­reich wären. Gefüllt ist der Beitrag eher eine Nennung der Problemfelder – benö­tigt wird von uns aber etwas mehr Lösung. Lösung inso­fern, dass ich z. B. bei mei­nem Kuba-​Bildern (mit Oldtimern) ger­ne grob/​halbwegs ein­schät­zen kön­nen wür­de, ob sich Edit-​Arbeit dar­an lohnt oder ich die als Urlaub ablege.
    Trotzdem dan­ke, sen­si­bi­li­sie­ren ist ja auch schon was.

    Den Podcast habe ich ver­sucht – der bezieht sich aber oft auf gezeig­te Dinge, die ich als Zuhörer only lei­der gera­de nicht sehe. Klingt aber so, als wäre das eine ganz inter­es­san­te Sache gewesen 😉

  3. Den Podcast habe ich mir auch ange­schaut, aber ich hät­te mir hier aber auch mehr Beispiele aus dem Autobereich gewünscht. Das Beispiel mit der Holzeisenbahn hät­te man doch auf ein ganz kon­kre­tes Beispiel aus dem Automobilbereich über­tra­gen kön­nen. Was ist mit Klassikern wie VW Käfer, VW Bus, Renault 4 oder Citroen 2 CV. Darf man die nun ohne Logos zei­gen oder nicht? Und was ist mit Unikaten, die ein­deu­tig einem Besitzer zuzu­ord­nen sind, auch wenn das Nummernschild ver­deckt ist? Zum Beispiel der Mercedes 300 SLR mit der legen­dä­ren Startnummer „722“?

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