„Die bayrische Schlösserverwaltung verlangt eine kostenpflichtige Fotogenehmigung auch für Aussenaufnahmen ihrer Schlösser und selbst für redaktionelle Verwendungen. Wird die in Deutschland geltende Panoramafreiheit (also das Fotografieren von öffentlichem Grund aus) damit ausser Kraft gesetzt?“
Diese Frage gehört zu den absoluten Klassikern und beruht auf der Vermischung von zwei recht ähnlichen Themenkreisen: der Panoramafreiheit und dem Hausrecht des Grundstückseigentümers.
Zunächst ist völlig richtig, dass die in § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit das Fotografieren von urheberrechtlich geschützten (insbesondere Bau-) Werken ohne Genehmigung des jeweiligen Urhebers zulässt und damit die Fotografie im öffentlichen Raum erleichtern soll. Doch sehen wir uns die Vorschrift mal genauer an:
„§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Der Knackpunkt ist das „öffentlich“.
Die Panoramafreiheit greift nur beim Fotografieren von öffentlichem Grund aus. Hiervon sind private Grundstücke ausgenommen, sodass dies bei der Fotografie in Parkanlagen bereits das Killer-Gegenargument ist und die Panoramafreiheit hier überhaupt nicht anwendbar ist.
„Öffentlich“ bedeutet nicht „frei zugänglich“. Es reicht vielmehr aus, dass der Grundstückseigentümer frei darüber entscheiden kann, wer wann auf sein Grundstück darf und ob hierfür gegebenenfalls Eintritt zu zahlen ist. Das ist bei derartigen Parkanlagen regelmäßig der Fall, auch wenn sie von einer Stiftung betrieben wird.
Das hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) in drei stark gescholtenen Entscheidungen aus 2010 bestätigt, in denen er der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Recht gab, die sich gegen die Verwertung von Bildern gewehrt hatte, die auf ihrem Grund und Boden entstanden sind.
Der BGH ist der Auffassung, dass schon das Eigentumsrecht am Grund und Boden ausreichend ist, um die Fotografie von dort aus zu verbieten. Im Wesentlichen kommt es daher überhaupt nicht darauf an, was man fotografiert, sondern wo man steht, sodass es bei der Diskussion auf die Panoramafreiheit nicht entscheidend ankommt, da schon nicht von öffentlichem Grund aus fotografiert wird.
Ob die Verwendung redaktionell oder kommerziell ist, ist insofern egal, da es regelmäßig ausreicht, dass die Fotos zumindest nicht privat gemacht werden.
Müsste ich die Frage mit einem Wort beantworten, würde dieses daher „Nein“ lauten.
Über den Autor: Sebastian Deubelli ist Anwalt spezialisiert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.
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12 Gedanken zu „Frag den Anwalt – Folge 02: Panoramafreiheit vs. Schlösserverwaltung?“
Ja, das ist ganz klar, und auch Ufer-Ansichten von Bayerischen Seen werden ganz biestig im kleinen vierstelligen Bereich abgemahnt, so die Schlösser und Seenverwaltung dessen gewahr wird.
Das Ganze geht sogar bei Kirchen weiter, was ich hier selbst in Augsburg erleben durfte. Denn auch die Kirche möchte gerne Geld für Fotos sehen, die man beispielsweise bei Stock-Agenturen einreichen will 😉
Die Gelegenheit nutze ich doch grade mal ;o)
Darf ich ein Foto als Stockfoto kommerziell verkaufen, dass in einer Parkanlage gemacht wurde (also keine Panoramafreiheit), bei dem aber nicht das Schloss Mittelpunkt steht, sondern 2 Vögel am Weiher? Teile vom Schloss sind nur verschwommen als Hintergrund zu sehen.….das eigentliche Fotomotiv sind die Vögel..
jetzt weis ich genauso viel wie vorher da hätte man ja keinen anwalt beauftragen brauchen dieses herauszufinden.
was ist aber wenn ich z.b. schloss neuschwanstein aus einer entfernung von 3 km fotografiere. glaube ja nicht das denen von der verwaltung ganz deutschland gehört.
Hallo,
habe gerade mal bei Fotolia Neuschwanstein eingegeben. Da kann die Schlösserverwaltung aber ordentlch abmahnen 😉
Die Schwierigkeit für mich als Fotograf ist bei solchen Motiven: Woher weiß ich ob der Weg privat oder öffentlich ist?
Hier in Stuttgart gibt es das Schloß Solitude. Eine scheinbar öffentliche Durchgangsstraße mit Kopfsteinpflaster führt durch das Schloß und den Park. So denkt der Laie. In Wirklichkeit gehört diese durchführende Straße auch dem Eigentumer Schloßverwaltung. Früher war das Schloß eine beliebte Location für Hochzeitsfotografen und Mode-Shootings. Inzwischen meiden viele Fotografen die Location, da die Verwaltung für gewerbliche Aufnahmen sich eine Tages-Lizenz mit mehreren hundert Euros entlohnen lässt. Bei den meisten Shootings sprengt dies das Budget. Legitim, nach der derzeitigen Rechtssprechung. Allerdings gibt es kaum noch Fotos mit dem Schloß im Hintergrund. Das war früher ja auch eine Art von Werbung.
Für mich stellt sich bei solchen Motiven oft die Frage, stehe ich nun auf öffentlichen oder privaten Weg?
Verstehe ich es richtig, daß ich Neuschwanstein von einem gegenüberliegenden Berg aufnehmen darf? Oder ist das erklimmen eines Berges auch schon ein künstiches Hilfsmittel, welches die Panoramafreiheit ausser Kraft setzt?
Sind die Wanderwege in Bayern bzw. um Füssen öffentlich oder privat? Und woran erkennt man den Unterschied?
LG
Bernd
…ging nicht eindeutig hervor, ob es darum geht, das man beim Fotografieren auf privatem Grund nicht stehen darf oder Gebäude nicht fotografieren( kommerziell) darf, wenn diese privat sind, obwohl man auf öffentlichem Grund steht…?
Was ist mit Aufnahmen von Drohnen ?
Gerade bei der Entscheidung zu Schloss Sanssouci wurde häufig fälschlicherweise von einer Einschränkung der Panoramafreiheit gesprochen.
Die Panoramafreiheit ist aber eine Einschränkung des Urheberrechts. Bei alten Schlössern kann sie schon deswegen gar nicht greifen weil diese längst urheberrechtsfrei (gemeinfrei) sind. Und wo kein Urheberrecht braucht es auch keine Einschränkung.
Es kann daher nur um das Hausrecht gehen. Aufnahmen vom Park aus oder von Innenräumen einer Kirche können daher nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden. Von außerhalb (wo kein Hausrecht besteht) können Aufnahmen ohne Genehmigung veröffentlicht werden.
Aufnahmen von Neuschwanstein oder eine Kirche von der Straße sollten daher gehen.
Ich hatte mal mit der Verwaltung telefoniert,
wenn das Fotos vom öffentlichen Grund aus gemacht wird,
gilt die Panorama-Freiheit, wobei hier wieder geklärt werden muss, steht man auf öffentlichen Grund ?
Mir ist hier die Antwort leider auch noch zu wenig hilfreich.
Für mich stellt sich hier die Frage zu den Seen:
Denen kann ja nicht der See gehören, sondern nur bestimmte Grundstücke, sind denn die Seen grundsätzlich frei ?
Die Frage mit den Seen würde ich auch gerne nochmal aufgreifen. So ist z. B. der Königssee problematisch. Was die Kirche St. Bartholomä ist das verständlich, wenn man auf deren Privatgrund ist. Aber Aufnahmen vom See selber? Hat dies möglicherweise mit dem Nationalpark Berchtesgaden zu tun, welcher ebenfalls der Bayerischen Sclösser- und Seenverwaltung unterliegt?
Vielleicht kann der Herr Deubelli dazu ja nochmal was schreiben.
Was mich dabei einfach empört ist, dass es sich bei den Beispielen ja nicht um Privatbesitz handelt (also den Park von Baron XY), sondern um Besitz des Freistaates Bayern, in anderen Fällen Sachsen etc.. Wieso sind Wege, die dem Freistaat gehören und unter der Verwaltung der Stiftung stehen, nicht öffentlich, hingegen die daneben liegenden Bundesstraße schon (oder kann dann vielleicht auch der Bund abmahnen, weil ich von seinem Grund aus fotografiert habe?)? Oder sollte man dafür eine Verwaltung bundeseigener Straßen und Grundstücke gründen und schwuppdiwupp ist es vorbei mit dem öffentlichen Grund? Und wie ist es mit dem Feldweg in Klein-Pieselstein, kann mich vielleicht der Bürgermeister verklagen, wenn ich dort Bilder machen, denn ich befinde mich auf auf kommunalem Grund? Was bitte ist „öffentlicher Grund“?
Die Grundstücke des Freistaates Bayern, der anderen Bundesländer und des Bundes werden doch aus Steuermitteln finanziert, die der Bürger zahlt – dann hat der Bürger doch ein Anrecht, dass Grunstücke, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, auch dem Bürger zugänglich sind – oder sehe ich das falsch?
Anders sieht es Bei Grundstücken im Privatbesitz aus. Aber Grunstücke, die aus Steuermitteln bezahlt werden, sollten also auch für den Bürger öffetnlich Grundstücke sein – von denen er dann auch fotografieren darf!
Der Staat ist nicht mehr das Volk! Ist Staatseigentum nicht mehr das Eigentum des Volkes? Gehört es den Politikern? Darf das Volk von seinem Land aus nicht mehr das was im gehört photographieren. Und die, die dem Volk das verbieten, werden durch die Steuereinnahmen alimentiert. In was für einer Zeit leben wir?
Time for revolution!
Ich würde auch gerne wissen, ob man Fotos vom Schlossplatz in Stuttgart veröffentlichen darf? Es gibt tausende von Bildern auf allen mir bekannten Fotoplattformen die sowohl den Platz, die Springbrunnen und die Außenfassade vom Neue Schloss zeigen. Laut Schlossverwaltung sind alle diese Bilder unzulässig, da auch der Platz selbst zum Schloss gehört. Für mich als Fotograf klingt das natürlich nicht plausibel und ich sehe hier die Panoramafreiheit als übergeordnet, da es sich ja um einen öffentlichen Platz handelt und auch nirgendwo auf ein Fotografierverbot hingewiesen wird. Vielleicht kann der Anwalt nochmal Stellung zu diesem Thema geben. Das wäre sehr hilfreich. Vielen Dank.
Ja, das ist ganz klar, und auch Ufer-Ansichten von Bayerischen Seen werden ganz biestig im kleinen vierstelligen Bereich abgemahnt, so die Schlösser und Seenverwaltung dessen gewahr wird.
Das Ganze geht sogar bei Kirchen weiter, was ich hier selbst in Augsburg erleben durfte. Denn auch die Kirche möchte gerne Geld für Fotos sehen, die man beispielsweise bei Stock-Agenturen einreichen will 😉
Die Gelegenheit nutze ich doch grade mal ;o)
Darf ich ein Foto als Stockfoto kommerziell verkaufen, dass in einer Parkanlage gemacht wurde (also keine Panoramafreiheit), bei dem aber nicht das Schloss Mittelpunkt steht, sondern 2 Vögel am Weiher? Teile vom Schloss sind nur verschwommen als Hintergrund zu sehen.….das eigentliche Fotomotiv sind die Vögel..
jetzt weis ich genauso viel wie vorher da hätte man ja keinen anwalt beauftragen brauchen dieses herauszufinden.
was ist aber wenn ich z.b. schloss neuschwanstein aus einer entfernung von 3 km fotografiere. glaube ja nicht das denen von der verwaltung ganz deutschland gehört.
Hallo,
habe gerade mal bei Fotolia Neuschwanstein eingegeben. Da kann die Schlösserverwaltung aber ordentlch abmahnen 😉
Die Schwierigkeit für mich als Fotograf ist bei solchen Motiven: Woher weiß ich ob der Weg privat oder öffentlich ist?
Hier in Stuttgart gibt es das Schloß Solitude. Eine scheinbar öffentliche Durchgangsstraße mit Kopfsteinpflaster führt durch das Schloß und den Park. So denkt der Laie. In Wirklichkeit gehört diese durchführende Straße auch dem Eigentumer Schloßverwaltung. Früher war das Schloß eine beliebte Location für Hochzeitsfotografen und Mode-Shootings. Inzwischen meiden viele Fotografen die Location, da die Verwaltung für gewerbliche Aufnahmen sich eine Tages-Lizenz mit mehreren hundert Euros entlohnen lässt. Bei den meisten Shootings sprengt dies das Budget. Legitim, nach der derzeitigen Rechtssprechung. Allerdings gibt es kaum noch Fotos mit dem Schloß im Hintergrund. Das war früher ja auch eine Art von Werbung.
Für mich stellt sich bei solchen Motiven oft die Frage, stehe ich nun auf öffentlichen oder privaten Weg?
Verstehe ich es richtig, daß ich Neuschwanstein von einem gegenüberliegenden Berg aufnehmen darf? Oder ist das erklimmen eines Berges auch schon ein künstiches Hilfsmittel, welches die Panoramafreiheit ausser Kraft setzt?
Sind die Wanderwege in Bayern bzw. um Füssen öffentlich oder privat? Und woran erkennt man den Unterschied?
LG
Bernd
…ging nicht eindeutig hervor, ob es darum geht, das man beim Fotografieren auf privatem Grund nicht stehen darf oder Gebäude nicht fotografieren( kommerziell) darf, wenn diese privat sind, obwohl man auf öffentlichem Grund steht…?
Was ist mit Aufnahmen von Drohnen ?
Gerade bei der Entscheidung zu Schloss Sanssouci wurde häufig fälschlicherweise von einer Einschränkung der Panoramafreiheit gesprochen.
Die Panoramafreiheit ist aber eine Einschränkung des Urheberrechts. Bei alten Schlössern kann sie schon deswegen gar nicht greifen weil diese längst urheberrechtsfrei (gemeinfrei) sind. Und wo kein Urheberrecht braucht es auch keine Einschränkung.
Es kann daher nur um das Hausrecht gehen. Aufnahmen vom Park aus oder von Innenräumen einer Kirche können daher nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden. Von außerhalb (wo kein Hausrecht besteht) können Aufnahmen ohne Genehmigung veröffentlicht werden.
Aufnahmen von Neuschwanstein oder eine Kirche von der Straße sollten daher gehen.
Ich hatte mal mit der Verwaltung telefoniert,
wenn das Fotos vom öffentlichen Grund aus gemacht wird,
gilt die Panorama-Freiheit, wobei hier wieder geklärt werden muss, steht man auf öffentlichen Grund ?
Mir ist hier die Antwort leider auch noch zu wenig hilfreich.
Für mich stellt sich hier die Frage zu den Seen:
Denen kann ja nicht der See gehören, sondern nur bestimmte Grundstücke, sind denn die Seen grundsätzlich frei ?
Die Frage mit den Seen würde ich auch gerne nochmal aufgreifen. So ist z. B. der Königssee problematisch. Was die Kirche St. Bartholomä ist das verständlich, wenn man auf deren Privatgrund ist. Aber Aufnahmen vom See selber? Hat dies möglicherweise mit dem Nationalpark Berchtesgaden zu tun, welcher ebenfalls der Bayerischen Sclösser- und Seenverwaltung unterliegt?
Vielleicht kann der Herr Deubelli dazu ja nochmal was schreiben.
Was mich dabei einfach empört ist, dass es sich bei den Beispielen ja nicht um Privatbesitz handelt (also den Park von Baron XY), sondern um Besitz des Freistaates Bayern, in anderen Fällen Sachsen etc.. Wieso sind Wege, die dem Freistaat gehören und unter der Verwaltung der Stiftung stehen, nicht öffentlich, hingegen die daneben liegenden Bundesstraße schon (oder kann dann vielleicht auch der Bund abmahnen, weil ich von seinem Grund aus fotografiert habe?)? Oder sollte man dafür eine Verwaltung bundeseigener Straßen und Grundstücke gründen und schwuppdiwupp ist es vorbei mit dem öffentlichen Grund? Und wie ist es mit dem Feldweg in Klein-Pieselstein, kann mich vielleicht der Bürgermeister verklagen, wenn ich dort Bilder machen, denn ich befinde mich auf auf kommunalem Grund? Was bitte ist „öffentlicher Grund“?
Die Grundstücke des Freistaates Bayern, der anderen Bundesländer und des Bundes werden doch aus Steuermitteln finanziert, die der Bürger zahlt – dann hat der Bürger doch ein Anrecht, dass Grunstücke, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, auch dem Bürger zugänglich sind – oder sehe ich das falsch?
Anders sieht es Bei Grundstücken im Privatbesitz aus. Aber Grunstücke, die aus Steuermitteln bezahlt werden, sollten also auch für den Bürger öffetnlich Grundstücke sein – von denen er dann auch fotografieren darf!
Der Staat ist nicht mehr das Volk! Ist Staatseigentum nicht mehr das Eigentum des Volkes? Gehört es den Politikern? Darf das Volk von seinem Land aus nicht mehr das was im gehört photographieren. Und die, die dem Volk das verbieten, werden durch die Steuereinnahmen alimentiert. In was für einer Zeit leben wir?
Time for revolution!
Ich würde auch gerne wissen, ob man Fotos vom Schlossplatz in Stuttgart veröffentlichen darf? Es gibt tausende von Bildern auf allen mir bekannten Fotoplattformen die sowohl den Platz, die Springbrunnen und die Außenfassade vom Neue Schloss zeigen. Laut Schlossverwaltung sind alle diese Bilder unzulässig, da auch der Platz selbst zum Schloss gehört. Für mich als Fotograf klingt das natürlich nicht plausibel und ich sehe hier die Panoramafreiheit als übergeordnet, da es sich ja um einen öffentlichen Platz handelt und auch nirgendwo auf ein Fotografierverbot hingewiesen wird. Vielleicht kann der Anwalt nochmal Stellung zu diesem Thema geben. Das wäre sehr hilfreich. Vielen Dank.