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Änderungen bei der VG Bild-​Kunst betreffen auch Stockfotografen

In den letz­ten Tagen erhiel­ten die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft Bild-​Kunst (VG Bild-​Kunst) einen dicken Stapel Papier und die Einladung zur Mitgliederversammlung am 28.7.2018.

Außerdem wer­den vie­le, teils gra­vie­ren­de, Änderungen am Verteilungsplan bekannt gege­ben, wel­cher sich auf die Vergütungen der ein­zel­nen Fotografen auswirkt.

Wer nicht weiß, was die VG Bild-​Kunst ist und was sie macht, kann hier einen – etwas ver­al­te­ten – Überblick von mir lesen.

Termin:
Die Frist für die Meldung von Webseitennutzungen für die Jahre 2016 und 2017 endet am 31.8.2018. Aktuell ist nur die Meldung in Papierform mög­lich, es wird aber an einer Möglichkeit der digi­ta­len Meldung gear­bei­tet [Update: Mittlerweile soll die digi­ta­le Meldung mög­lich sein].

Verstanden habe ich, dass wir bis zum 31.8.2018 die Meldungen für 2016 und 2017 ein­ge­reicht haben müs­sen. Aber ich bin nicht sicher, was man unter Einzelverwendungen auf Webseiten mel­den kann. Die Bilder, die Agenturen von uns haben, kann man wohl nicht mehr melden…

Da ich mit mei­ner Ratlosigkeit nicht allei­ne dastand, son­dern etli­che Zuschriften zum Thema erhielt, erstell­te ich die­sen Fragenkatalog, den ich offi­zi­ell an die VG Bild-​Kunst zur Beantwortung einreichte.

Nach fünf Wochen Wartezeit und vier Nachfragen bekam ich end­lich eine Antwort von Dr. Urban Pappi, dem geschäfts­füh­ren­den Vorstand der VG Bild-Kunst.

Ich gebe sei­ne Antwort hier im Original wie­der, um kei­ne inhalt­li­chen Verkürzungen oder Verzerrungen zu erhal­ten, fett­ge­druck­te Stellen sind jedoch Markierungen von mir:

Der ordent­li­chen Mitgliederversammlung 2018, die in gut einer Woche am 28. Juli in Bonn tagen wird, liegt ein Antrag zur Neuregelung von Verteilungsregeln im Bild-​Bereich (BG II) vor, die die Ausschüttung der Privatkopiegelder betref­fen, die auf das Kopieren von digi­ta­len Quellen zurück­zu­füh­ren sind. Vorausgegangen war die Außerkraftsetzung des alten „Verteilungsplans 7“ mit Wirkung ab 2016. Wir haben der­zeit somit eine Lücke im Verteilungsplan, die jetzt geschlos­sen wer­den soll.

Die geplan­ten Regelungen stell­ten eine schwie­ri­ge Herausforderung für die Bild-​Kunst dar, denn aus dem Internet kann bekannt­lich welt­weit Bildmaterial aus allen erdenk­ba­ren Quellen her­un­ter­ge­la­den wer­den. Nutzungsdaten exis­tie­ren nicht. Vor die­sem Hintergrund ist es nicht ein­fach, eine ange­mes­se­ne Verteilungsregel zu schaf­fen, die dem tra­gen­den Leistungsprinzip Rechnung trägt. Außerdem ist die dis­kri­mi­nie­rungs­freie Verteilung der Vergütungen an Berechtigte der Bild-​Kunst und an Berechtigte der aus­län­di­schen Schwestergesellschaften sicher­zu­stel­len. Der alte, bis 2015 gel­ten­de „Verteilungsplan 7“ wies in bei­den Bereichen Mängel auf.

Die neu­en Verteilregeln sind in vie­len Fachsitzungen der Bild-​Kunst und schließ­lich in der Berufsgruppenversammlung am 3. Mai 2018 aus­führ­lich bera­ten wor­den. Sie stel­len somit kei­nes­falls eine Eigenkreation der Geschäftsstelle dar. Die Geschäftsstelle hat viel­mehr den Findungsprozess mode­riert und sorgt dafür, dass alle recht­li­chen Bestimmungen beach­tet werden.

Das geplan­te Verteilsystem für Privatkopievergütungen (digi­ta­le Quellen) berück­sich­tigt in sei­ner ers­ten, jetzt zur Entscheidung ste­hen­den Stufe, das Kopieren von Abbildungen von Websites. E‑Books und Social Media sol­len in einer spä­te­ren Stufe ein­ge­baut wer­den. Die Websites als Kopierquellen wer­den zunächst auf der Grundlage der Ergebnisse einer empi­ri­schen Untersuchung auf Verwertungsgesellschaften auf­ge­teilt. Die Bild-​Kunst admi­nis­triert die Kopien von deut­schen Websites. Sodann hat sich die Berufsgruppenversammlung für ein Honorarmeldesystem ent­schie­den. Hintergrund ist die stän­di­ge Rechtsprechung des EuGH, der die Privatkopievergütung als eine Art Schadenersatz betrach­tet. Koppelt man die Höhe der Vergütung an die mit der Erstverwertung erziel­ten Honorare, erfolgt dadurch eine hin­rei­chen­de Berücksichtigung der Höhe des Schadens. Die Einzelbildmeldung soll nur als Komplementär die­nen, für den Fall, dass ein Berechtigter kei­ne Honorare erzielt hat. Sie ist nur als Auffangnetz gedacht und hat den Charakter einer Mindestvergütung. Pro Jahr kön­nen pro Ausschüttungssparte ent­we­der Honorare oder Einzelbilder gemel­det werden.

Die Begrenzung auf 200 Einzelbilder gilt pro Ausschüttungssparte: einer­seits „Fotografie“, ande­rer­seits „Illustration/​Design“. Die Begrenzung gilt pro Jahr für alle Webseiten. Im Folgejahr kön­nen jedoch die­sel­ben Bilder wie­der gemel­det wer­den. Das gilt für Honorare nicht, die nur ein­ma­lig gemel­det wer­den können.

Die Begrenzung wur­de pri­mär ein­ge­führt, um zu ver­hin­dern, dass das System aus­ge­nutzt wird von Berechtigten, die sel­ber vie­le Webseiten schaf­fen und mit eige­nen Abbildungen bestü­cken. Außerdem soll ver­hin­dert wer­den, dass die Vergütungen rein quan­ti­ta­tiv nach der Anzahl der im Web auf­find­ba­ren Einzelbilder abge­rech­net wird. Denn die rei­ne Quantität sagt nur bedingt etwas aus über die Kopierhäufigkeit oder den Schaden durch das Kopieren. Die Berufsgruppenversammlung hat sich am 3. Mai dafür aus­ge­spro­chen, die Begrenzung zu über­prü­fen, nach­dem die ers­te Ausschüttung gelau­fen ist.

Meldungen von Einzelbildern auf Webseiten von Bildagenturen sol­len nicht zuge­las­sen wer­den, weil Bildagenturen schon im Eigeninteresse meis­tens durch Wasserzeichen, gerin­ge Auflösung oder ande­re Maßnahmen ein sinn­vol­les Kopieren verhindern.

Die Ergebnisse der empi­ri­schen Untersuchungen lie­gen dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vor. Wir ver­öf­fent­li­chen sie jedoch nicht, weil wir auch dar­auf ach­ten müs­sen, dass unse­re eige­nen Studien nicht gegen uns ver­wen­det wer­den, z.B. von den Vergütungsschuldnern. Natürlich lie­gen die Studienergebnisse auch der Aufsichtsbehörde vor.

Von der Einführung von Wertungsfaktoren zum jet­zi­gen Zeitpunkt rät die Fachgruppe, die sich mit dem Thema befasst hat, zum der­zei­ti­gen Zeitpunkt ab. Es wird somit aktu­ell nicht zu Wertungsfaktoren kom­men. Es wird dis­ku­tiert, ob man zu einem spä­te­ren Zeitpunkt „Kulturfaktoren“ ein­füh­ren soll. Hierüber müss­te dann aber die Mitgliederversammlung entscheiden.

Die ein­zel­nen Erlössparten kön­nen aus dem Geschäftsbericht der Bild-​Kunst ent­nom­men werden.

Das Melden von Fotos für deut­sche Bücher 2017 hat sich gegen­über frü­her nicht geän­dert. Meldeschluss war der 30.06.2018. Ich füge ein Merkblatt bei.

Ihre Fragen zum Umgang mit Bildagenturen wer­den der­zeit noch intern bespro­chen. Das neue System wird an vie­len Stellen Fragen auf­wer­fen, die wir erst nach und nach beant­wor­ten können.

Ich hof­fe, Ihnen mit die­sen Antworten gehol­fen zu haben.

Mit bes­tem Gruß,
Urban Pappi“

Einige wei­te­re Fragen zum neu­en Verteilungsplan wer­den an die­ser Stelle ver­sucht zu beantworten.

Ich weiß nicht, wie es euch beim Lesen geht, aber bei mir hin­ter­las­sen die Antworten ein sehr unbe­frie­di­gen­des Gefühl.

Leider wur­den die rich­tig span­nen­den Fragen nicht beant­wor­tet, zum Beispiel ob Honorare deut­scher Bildagenturen kom­plett gemel­det wer­den kön­nen oder wie „deut­sche Nutzung“ genau defi­niert wird. Die „empi­ri­schen Untersuchungen“, auf die sich der gesam­te Verteilungsplan stützt, bleibt lei­der geheim und dass Fragen offen sind, ist bekannt und bleibt ein­fach so.

Protest gegen den neuen Verteilungsplan der VG Bild-Kunst

Nicht alle wol­len die omi­nö­sen Änderungen am Verteilungsplan wider­spruchs­los hin­neh­men. Zum Beispiel enga­giert sich der „berufs­ver­band bil­den­der künstler*innen ber­lin“ seit 2017 hier gegen die Änderungen.

Auch die dar­aus ent­stan­de­ne Initiative ich-krieg-weniger.de for­dert eine Rücknahme der geplan­ten Änderungen und lis­tet auch der Webseite etli­che Details auf.

Jedes Mitglied der VG Bild-​Kunst kann am Samstag, den 28.7.2018 in Bonn selbst ent­schei­den, wie es abstim­men will. Wer nicht per­sön­lich dabei sein kann, kann hier noch bis zum 24.7.2018 sein elek­tro­ni­sches Stimmrecht wahr­neh­men, sofern die Zugangsdaten recht­zei­tig ange­for­dert wur­den. Die gra­vie­rends­ten Änderungen ver­ste­cken sich hin­ter „Antrag: Die Ergänzungen §§ 43, 44, 45 des Verteilungsplans wer­den vor­ge­nom­men gemäß dem Wortlaut des Dokuments „Antrag 11 – Neues Veteilungsschema „Privatkopie Bild digi­tal“.“