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Bildagentur Vario Images droht mit Abmahnung

Nachdem die Klage von Imagebroker gegen mich ent­schie­den wur­de, klopft nun der nächs­te Rechtsanwalt an.

Im Auftrag der Bildagentur Vario Images mel­det sich bei mir eine Berliner Kanzlei, um „die wei­te­re Verbreitung einer Meldung“ zu verhindern.

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Einige der Schlagzeilen von 2012

Sollte ich dem nicht Folge leis­ten, wer­de die Kanzlei emp­feh­len, „die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu neh­men und dann alle aus der Verletzung resul­tie­ren­den Ansprüche“ gel­tend zu machen.

Was ist passiert?

Interessanterweise die Wahrheit. Im Juni 2012 hat­te ich hier im Blog den Gastartikel „Try Macrostock! Unterschiede zu Microstock aus der Sicht eines Bildagentur-​Chefs“ ver­öf­fent­licht, in dem der Chef der Münchener Macrostock-​Agentur Westend61 die Vorteile im Gegensatz zu Microstock-​Agenturen erläuterte.

In den Kommentaren hat­te der Leser Walter als ein Beispiel für die eher nicht so rosi­ge Lage des Bildermarkts auf den Antrag zur Planinsolvenz der Macrostock-​Agentur Vario Images hin­ge­wie­sen.

Darüber haben viel aus­führ­li­cher auch ande­re Branchenmagazine im Netz berich­tet, wie zum Beispiel HORIZONT Online.

Was will Vario Images?

Die Anwältin von Vario Images wies mich nun dar­auf hin, dass das Insolvenzverfahren nach einem Rechtsreformwandel 2012 mitt­ler­wei­le abge­schlos­sen sei und der Betrieb regu­lär wei­ter laufe.

Damit die Leser des Blogs aktu­ell infor­miert sind, habe ich ger­ne bei den Kommentaren ein Update hin­zu­ge­fügt, wel­ches die obi­gen Informationen wiederspiegelt.

Vario Images will jedoch, dass die – zum Zeitpunkt der Veröffentlichung völ­lig kor­rek­ten Informationen –  nicht mehr ver­brei­tet wer­den, oder genau­er, um das Anwaltsschreiben zu zitieren:

Damit sind sol­che Meldungen, selbst wenn sie im Zeitpunkt ihres Erscheinens recht­mä­ßig gewe­sen sein soll­ten, zum jet­zi­gen Zeitpunkt rechts­wid­rig. Der Veröffentlichung
ste­hen die berech­tig­ten Interessen des Unternehmens und sei­ner Inhaberin entgegen.“

Als Argument wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ver­wie­sen, kon­kret auf ein Urteil vom 13. Mai 2014 (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – C‑131/​12 – GRUR 20014, 895), wel­ches auch durch das Schlagwort „Recht auf Vergessen“ bekannt ist. Etwas les­ba­rer ist das Urteil in die­ser Pressemitteilung vom EU-Gerichtshof.

Wie reagiere ich?

Ich bin der Meinung, dass die Pressefreiheit eine gro­ße Errungenschaft ist, wel­che hoch­ge­hal­ten wer­den muss.

Das zitier­te Urteil rich­te­te sich gegen eine „natür­li­che Person“, nicht gegen eine Firma, sowie war eine Suchmaschine betrof­fen, kein Fachblog wie die­ser hier und die betrof­fe­ne Information war auch über 12 Jahre alt, nicht nur drei Jahre wie im vor­lie­gen­den Fall.

Deshalb bin ich der Auffassung, dass das Informationsbedürfnis mei­ner Leserinnen und Leser über­wiegt und möch­te die Information wei­ter­hin online lassen.

Besonders wich­tig fin­de ich es, weil eini­ge der ein­gangs erwähn­ten Online-​Medien eben­falls ein – ver­mut­lich iden­ti­sches – Anwaltsschreiben erhal­ten haben und die Artikel von ihren Seiten gelöscht haben. Screenshots lie­gen mir vor.

Wenn ich jeder Drohung nach­ge­ben wür­de, die mich von Agenturseite erreicht, wür­det ihr hier bald nur Jubelmeldungen von XX Millionen Bildern lesen, die eine Agentur jetzt im Bestand hat oder von XX Prozent Rabatt, wel­che eine ande­re Bildagentur gera­de gewährt.

Drückt mir die Daumen, falls es wie ange­droht zu einer Gerichtsverhandlung kom­men sollte.