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Frag den Anwalt – Folge 03: Rakotzbrücke fotografieren?

Schon die drit­te Folge gibt es aus der jetzt schon belieb­ten Serie „Frag den Anwalt“. Diesmal wid­men wir uns einer Frage, die von uns Thomas per Mail erreichte:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich habe vor zwei Jahren die Rakotzbrücke in Kromlau foto­gra­fiert und bei Fotolia eingesetzt.

Ab November 2016 ist die Brücke nun mar­ken­recht­lich geschützt und darf nicht mehr ohne Genehmigung ver­brei­tet wer­den. Laut Artikel der heu­ti­gen Zeitung (16.11.2016) suchen sie auch einen Abmahnanwalt, der gezielt nach Fotos suchen soll.

Meine Frage: Wissen sie, ob ich das Bild bei Fotolia löschen muss, obwohl es ja vor dem Termin ver­öf­fent­licht wor­den war?

Das Bild wur­de auch drei­mal als Sonderlizenz ver­kauft. Könnte der Anwalt die­sen Kunden nun ver­bie­ten das Bild zu benut­zen?“

Diese Frage unter­glie­dert sich in zwei Themengebiete. Einerseits spielt der Markenschutz eine Rolle, dem ich aber kei­ne all zu gro­ße Bedeutung bei­mes­sen möch­te. Schauen wir uns dazu mal die Marke an, die mit Wirkung zum 02.11.2016 (Widerspruchsfrist läuft noch) beim DPMA ein­ge­tra­gen wurde.

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Dies ist die ein­zi­ge Eintragung, die ich fin­den konn­te und die­se schützt kei­nes­wegs die Brücke mar­ken­recht­lich, son­dern die dort ersicht­li­che Wort-​Bildmarke. Als Bildbestandteil ist daher nicht die Brücke gene­rell geschützt, son­dern die beim DPMA hin­ter­leg­te Grafik. Sicherlich ent­hält die­se auch die Brücke als gra­fisch auf­be­rei­te­tes Element. Hieraus aber ein Verbot her­zu­lei­ten, die Brücke fort­an nicht mehr unge­fragt foto­gra­fie­ren zu dür­fen, hal­te ich für falsch, da das Markenrecht zunächst ein­mal nur ver­bie­tet, die beim DPMA hin­ter­leg­te Wort-​Bild-​Kombination mar­ken­mä­ßig zu ver­wen­den. Eine sol­che mar­ken­mä­ßi­ge Beeinträchtigung erken­ne ich aber bei der Verwertung eines Fotos der Brücke gera­de nicht.

Zudem ist die Marke auch nur auf die Klassen

Klasse(n) Nizza 33: alko­ho­li­sche Getränke, aus­ge­nom­men Biere
Klasse(n) Nizza 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Klasse(n) Nizza 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

ein­ge­tra­gen, was eine wei­te­re Beschränkung dar­stellt, da der Markenschutz nicht gren­zen­los besteht, son­dern auf die Verwendung der Marke in den ein­ge­tra­ge­nen Produkt- und Dienstleistungsklassen beschränkt ist. Fotografische Produkte sind hier­von nicht umfasst, was eben­falls dage­gen spricht, dass das Fotografieren der Brücke und die Verwertung der Bilder gene­rell unter­bun­den wer­den kann.

Neben dem Markenrecht spielt aber hier ein ande­res recht­li­ches Thema eine Rolle und wie ich fin­de, eine deut­lich wich­ti­ge­re. Dieses haben wir in unse­rem letz­ten Artikel schon behandelt.

Sollte ich näm­lich beim Fotografieren der Brücke nicht auf öffent­li­chem Grund und Boden ste­hen, kann mir der Grundeigentümer grund­sätz­lich aus sei­nem Hausrecht her­aus das Fotografieren ver­bie­ten. Eine ers­te Recherche im Netz legt nahe, dass es weder Öffnungszeiten noch Eintrittsgelder für den Landschaftspark gibt, in dem die Brücke steht. Daher spricht eini­ges dafür, dass die Brücke von öffent­li­chem Grund aus und damit erlaub­nis­frei foto­gra­fiert wer­den kann. Letzte Sicherheit gibt es hier aller­dings nicht.

Urheberrechte an der Brücke dürf­ten übri­gens auf­grund der Tatsache, dass die Brücke um 1860 erbaut wur­de, eben­falls schon abge­lau­fen sein. § 64 UrhG regelt hierzu:

§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt sieb­zig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“

Alles in allem scheint mir die Möglichkeit, sowohl bestehen­de Bilder sowie auch die Erstellung und die Verwertung neu­er Bilder zu unter­bin­den, reich­lich wackelig.

Müsste ich die Frage in einem Satz beantworten:
Ich wür­de auf­grund mei­ner recht­li­chen Einschätzung dan­kend ableh­nen, wür­de die­se Gemeinde sich bei mir mit der Frage mel­den, ob ich der Anwalt sein möch­te, der gegen die Erstellung und den Vertrieb von Fotos der Brücke vor­ge­hen möchte.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Bildagentur Vario Images droht mit Abmahnung

Nachdem die Klage von Imagebroker gegen mich ent­schie­den wur­de, klopft nun der nächs­te Rechtsanwalt an.

Im Auftrag der Bildagentur Vario Images mel­det sich bei mir eine Berliner Kanzlei, um „die wei­te­re Verbreitung einer Meldung“ zu verhindern.

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Einige der Schlagzeilen von 2012

Sollte ich dem nicht Folge leis­ten, wer­de die Kanzlei emp­feh­len, „die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu neh­men und dann alle aus der Verletzung resul­tie­ren­den Ansprüche“ gel­tend zu machen.

Was ist passiert?

Interessanterweise die Wahrheit. Im Juni 2012 hat­te ich hier im Blog den Gastartikel „Try Macrostock! Unterschiede zu Microstock aus der Sicht eines Bildagentur-​Chefs“ ver­öf­fent­licht, in dem der Chef der Münchener Macrostock-​Agentur Westend61 die Vorteile im Gegensatz zu Microstock-​Agenturen erläuterte.

In den Kommentaren hat­te der Leser Walter als ein Beispiel für die eher nicht so rosi­ge Lage des Bildermarkts auf den Antrag zur Planinsolvenz der Macrostock-​Agentur Vario Images hin­ge­wie­sen.

Darüber haben viel aus­führ­li­cher auch ande­re Branchenmagazine im Netz berich­tet, wie zum Beispiel HORIZONT Online.

Was will Vario Images?

Die Anwältin von Vario Images wies mich nun dar­auf hin, dass das Insolvenzverfahren nach einem Rechtsreformwandel 2012 mitt­ler­wei­le abge­schlos­sen sei und der Betrieb regu­lär wei­ter laufe.

Damit die Leser des Blogs aktu­ell infor­miert sind, habe ich ger­ne bei den Kommentaren ein Update hin­zu­ge­fügt, wel­ches die obi­gen Informationen wiederspiegelt.

Vario Images will jedoch, dass die – zum Zeitpunkt der Veröffentlichung völ­lig kor­rek­ten Informationen –  nicht mehr ver­brei­tet wer­den, oder genau­er, um das Anwaltsschreiben zu zitieren:

Damit sind sol­che Meldungen, selbst wenn sie im Zeitpunkt ihres Erscheinens recht­mä­ßig gewe­sen sein soll­ten, zum jet­zi­gen Zeitpunkt rechts­wid­rig. Der Veröffentlichung
ste­hen die berech­tig­ten Interessen des Unternehmens und sei­ner Inhaberin entgegen.“

Als Argument wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ver­wie­sen, kon­kret auf ein Urteil vom 13. Mai 2014 (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – C‑131/​12 – GRUR 20014, 895), wel­ches auch durch das Schlagwort „Recht auf Vergessen“ bekannt ist. Etwas les­ba­rer ist das Urteil in die­ser Pressemitteilung vom EU-Gerichtshof.

Wie reagiere ich?

Ich bin der Meinung, dass die Pressefreiheit eine gro­ße Errungenschaft ist, wel­che hoch­ge­hal­ten wer­den muss.

Das zitier­te Urteil rich­te­te sich gegen eine „natür­li­che Person“, nicht gegen eine Firma, sowie war eine Suchmaschine betrof­fen, kein Fachblog wie die­ser hier und die betrof­fe­ne Information war auch über 12 Jahre alt, nicht nur drei Jahre wie im vor­lie­gen­den Fall.

Deshalb bin ich der Auffassung, dass das Informationsbedürfnis mei­ner Leserinnen und Leser über­wiegt und möch­te die Information wei­ter­hin online lassen.

Besonders wich­tig fin­de ich es, weil eini­ge der ein­gangs erwähn­ten Online-​Medien eben­falls ein – ver­mut­lich iden­ti­sches – Anwaltsschreiben erhal­ten haben und die Artikel von ihren Seiten gelöscht haben. Screenshots lie­gen mir vor.

Wenn ich jeder Drohung nach­ge­ben wür­de, die mich von Agenturseite erreicht, wür­det ihr hier bald nur Jubelmeldungen von XX Millionen Bildern lesen, die eine Agentur jetzt im Bestand hat oder von XX Prozent Rabatt, wel­che eine ande­re Bildagentur gera­de gewährt.

Drückt mir die Daumen, falls es wie ange­droht zu einer Gerichtsverhandlung kom­men sollte.

Die Klage von Imagebroker wurde entschieden

Fast genau ein Jahr ist es her, als an die­ser Stelle mein Artikel „Imagebroker: Der unend­li­che Vertrag ohne Kündigung?“ erschien. Darin ging es um eini­ge gra­vie­ren­de Probleme mit dem Fotografenvertrag der Bildagentur, mit denen ich nicht allei­ne stand.

Dieser Artikel ver­är­ger­te Klaus-​Peter Wolf, den Inhaber von Imagebroker, so sehr, dass er mir erst mehr­mals tele­fo­nisch sowie per Email unter ande­rem mit „Krieg“ droh­te, sowohl „publi­zis­tisch“ als auch „juris­tisch“. In sei­nem – damals noch akti­ven – Imagebroker-​Blog erschien dann ein wut­ent­brann­ter Artikel, in dem er mir „unauf­ge­for­der­te Rechtsberatung“ sowie eini­ge ande­re Nettigkeiten unter­stell­te (im Volltext nach­zu­le­sen hier).

Diesmal lieber kein Screenshot...
Diesmal lie­ber kein Screenshot…

In der oben erwähn­ten Email zähl­te er auch die Punkte auf, die er für jus­ti­zia­bel hielt, unter ande­rem die Verwendung eines Bildes im Screenshot der Startseite von www.imagebroker.com. Den „Krieg“ kön­ne ich aber ver­mei­den, indem ich den ihn stö­ren­den Beitrag „umge­hend“ vom Blog löschen wür­de. Wenn ich das nicht täte, wür­de er „publi­zis­tisch und juris­tisch alle Register ziehen“.

Da die meis­ten sei­ner ande­ren auf­ge­zähl­ten Punkte, zum Beispiel „üble Nachrede“, „Gesetz gegen den unlau­te­ren Wettbewerb“, „urhe­ber­recht­lich geschütz­te Verträge“ und ande­re Geschütze, die er in Stellung gebracht hat­te, kaum halt­bar waren und wohl nur der Einschüchterung die­nen soll­ten, kam dann wie ange­kün­digt erst eine Abmahnung und danach die Klage wegen „Verletzung des Urheberrechts“.

Warum? Ich hat­te im Artikel den Screenshot der Start-​Webseite von Imagebroker gezeigt, um unter ande­rem die Selbstdarstellung vom „ein­zig­ar­ti­gen Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ zu bele­gen. Das war mei­ner Auffassung nach vom Zitatrecht gedeckt.

Leider befand sich auf der Startseite und somit auch auf dem Screenshot ein gro­ßes Foto des Fotografen Harry Laub. Das Gericht folg­te lei­der nicht mei­ner Auffassung, dass das Foto nur „unwe­sent­li­ches Beiwerk“ sei und es mir bei dem Screenshot um die Webseite der Agentur als vir­tu­el­les Aushängeschild der Firma ging. Aber gut, vor der Justiz ist das Internet digi­ta­les Neuland und das Risiko war vor­han­den, dass das Gericht Probleme mit der Einschätzung von Screenshots hat. Das ist unter ande­rem gut dar­an zu erken­nen, dass das Wort „Screenshot“ im gesam­ten Text der Urteilsbegründung nur ein Mal in einem völ­lig ande­ren Zusammenhang auf­taucht (das Urteil im Volltext kann hier nach­ge­le­sen werden).

Leider spiel­te es vor Gericht auch kei­ne Rolle, dass das Urheberrecht hier als Mittel der Zensur ver­wen­det wer­den soll­te (Stichwort „Zensurheberrecht“), um eine Löschung des kri­ti­schen Artikels zu erwirken.

Aktueller Stand: Ich habe die Klage ver­lo­ren. Insgesamt muss­te ich ca. 1600 Euro zah­len, davon ca. 250 Euro Schadensersatz an den Fotografen, sowie ca. 350 Euro für mei­nen Anwalt sowie ca. 1000 Euro für den geg­ne­ri­schen Anwalt. Das ist unge­fähr die Summe, wel­che ich in den gesam­ten letz­ten drei Jahren bei Imagebroker ver­dient habe.

Was währenddessen geschah…

Der haus­ei­ge­ne Imagebroker-​Blog ist mitt­ler­wei­le geschlos­sen. Auch die Startseite änder­te sich im letz­ten Jahr mehr­mals. Aktuell wer­den dort nur vie­le klei­ne Thumbnail-​Bilder gezeigt. Hätte ich mei­nen Screenshot jetzt gemacht, hät­te mei­ne Lage vor Gericht ver­mut­lich viel posi­ti­ver ausgesehen.

Interessant ist auch, dass Imagebroker seit Oktober 2015 einen Instagram-​Account bewirbt. Hätte ich von dort eins der Imagebroker-​Bilder in mei­nen Artikel via „Embedding…“ ein­ge­bun­den, wäre ich ver­mut­lich eben­falls auf der siche­ren Seite gewesen.

Aber es ging doch um den Imagebroker-Vertrag?

Genau, Ausgangspunkt der Geschichte war mei­ne Kritik an den Fotografenverträgen. Nur weni­ge Wochen nach der Veröffentlichung mei­nes Artikels  kün­dig­te Imagebroker einen neu­en Fotografenvertrag an, den „Online-​Vertrag 2.0″.

Dieser ent­hält ange­sichts mei­ner Kritik eini­ge inter­es­san­te Änderungen. Zu einen behält sich Imagebroker dar­in nun selbst den Vertrieb über Microstock-​Agentur vor, wäh­rend das zuvor kate­go­risch aus­ge­schlos­sen wur­de und von mir als ein Weg zur „außer­or­dent­li­chen Kündigung“ auf­ge­zeigt wurde.

Außerdem wur­den Unterschiede zwi­schen dem alten Papiervertrag und dem „Online-​Vertrag 1.0“ besei­tigt, nicht immer zum Vorteil der Fotografen. Aus der Kündigungsfrist zum „nächs­ten Kalenderjahr“ wur­de im aktu­el­len Vertrag die Frist zum „über­nächs­ten Kalenderjahr“.

Besonders span­nend fin­de ich fol­gen­de Konstruktion im aktu­el­len Vertrag:

10.5 Einstellung der Vermarktung und Löschung von Bildern bei Vertriebspartnern
Rechtzeitig vor Vertragsende wird imageBROKER die Vertriebspartner über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis set­zen und Diese auf­for­dern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten recht­zei­tig ein­zu­stel­len. Soweit Vertriebspartner Bilddaten erhal­ten haben, wer­den Sie auf­ge­for­dert, die­se recht­zei­tig zu löschen. Bei einer außer­or­dent­li­chen Kündigung kann es bis zu 180 Tage nach Vertragsende dau­ern, bis alle Bilder bei den Vertriebspartnern gelöscht sind. imageBROKER haf­tet in kei­nem Fall auf Grund einer nicht recht­zei­tig erfolg­ten Löschung von Bildern bei den Vertriebspartnern.“

Nachdem ich kri­ti­siert hat­te, dass in mei­nem Papiervertrag kei­ne Möglichkeit der Löschung von Bildern bei Partneragenturen vor­ge­se­hen ist, ist der Absatz 10.5 nur auf den ers­ten Blick eine Verbesserung.

In der Praxis heißt das, dass der Fotograf ers­tens noch ein wei­te­res hal­bes Jahr war­ten muss, bis er kon­trol­lie­ren kann, ob Partneragenturen alle Bilder gelöscht haben. Ist das nicht der Fall, haf­tet Imagebroker „in kei­nem Fall“ (even­tu­ell ein­ge­hen­des Honorar wird aber natür­lich trotz­dem ger­ne geteilt). In den vor­he­ri­gen Versionen ist die­ser Haftungsausschluss noch nicht enthalten.

Auch an ande­ren Stellen ist im neu­en Vertrag häu­fi­ger von „Pflichten“ des Fotografen die Rede als zuvor.

Übrigens bot mir Klaus-​Peter Wolf an, am Vertragsentwurf „mit­zu­ar­bei­ten“, aber ange­sichts eines lau­fen­den Gerichtsverfahrens woll­te ich nicht das Feigenblatt spie­len und unver­bind­li­che Vorschläge in den Raum stel­len, die er nach Gutdünken ableh­nen kann.

Da war noch was: Die Partneragentur-Liste

Fotografen, wel­che Mitglied bei der VG Bild-​Kunst sind, kön­nen Webseiten mel­den, auf denen ihre Bilder zu sehen sind, um zusätz­li­che Einnahmen zu erzie­len. Damit Fotografen ihre Imagebroker-​Bilder eben­falls mel­den kön­nen, benö­ti­gen sie jedoch die Partneragentur-​Liste, um zu wis­sen, wel­che Webseiten die Bilder zeigen.

Diese Liste gibt Klaus-​Peter Wolf jedoch nur sehr ungern her­aus. Ich bekam kurz vor der Veröffentlichung mei­nes Artikels eine Version von 2013 mit dem Hinweis, dass die Liste für 2014 „auto­ma­tisch“ an mich ver­schickt wür­de. Bis heu­te habe ich die aktu­el­le Liste nicht erhal­ten. Auch ande­re Fotografen, wel­che die Liste ange­for­dert hat­ten, muss­ten mehr­mals nach­ha­ken, bis die Liste ver­schickt wurde.

Im emp­feh­le drin­gend jedem Imagebroker-​Fotograf, die­se Liste auch aus einem ande­ren Grund anzu­for­dern: Wer irgend­wann sein Konto bei Imagebroker kün­di­gen will, ist dar­auf ange­wie­sen, kon­trol­lie­ren zu kön­nen, ob die Bilder bei den Partneragenturen wirk­lich gelöscht wur­den. Ohne die Partneragentur-​Liste ist das unmöglich.

Wie schätzt ihr den aktu­el­len Imagebroker-​Vertrag ein?

Der Inhaber der Bildagentur Imagebroker mahnt Robert Kneschke ab

Gestern flat­ter­te mir ein Einwurf-​Einschreiben ins Haus. Eine Abmahnung wegen einer angeb­li­chen Urheberrechtsverletzung, geschickt von der Kanzlei K & E Rechtsanwälte aus München.

Der Rechtsanwalt Dr. Peter F. Reinke wur­de los­ge­schickt von Klaus-​Peter Wolf, dem Inhaber der Bildagentur Imagebroker, über die ich vor kur­zem in mei­nem Artikel „Imagebroker: Der unend­li­che Vertrag ohne Kündigung?“ lei­der kaum etwas Gutes zu berich­ten hatte.

Brief Abmahnung
Hauptkritikpunkt mei­nes Artikels war, dass einem bestimm­ten Imagebroker-​Vertrag nach Bilder auch nach der Vertragskündigung bei Imagebroker nicht aus dem Partnernetzwerk gelöscht wer­den wür­den. Damit hät­te der Fotograf kei­ne Chance mehr, die­se „mehr als 100 Bildagenturen“ selbst direkt zu belie­fern, ohne dass Imagebroker die Hälfte des Honorars kassiert.

Die Abmahnung hat­te ich erwartet.

Klaus-​Peter Wolf hat­te mir Samstagabend und Sonntag ins­ge­samt fünf Mal auf den Anrufbeantworter gespro­chen und mir eine lan­ge Email geschrie­ben. Sowohl tele­fo­nisch als auch per Email kün­dig­te er mir einen „publi­zis­ti­schen sowie juris­ti­schen Krieg“ an, wenn ich den für ihn unbe­que­men Artikel nicht umge­hend löschen würde.

Ich habe sicher­heits­hal­ber noch mal nach­ge­zählt: Insgesamt min­des­tens sie­ben Mal erwähnt der Imagebroker-​Inhaber das Wort „Krieg“ in den oben erwähn­ten Nachrichten, drei Mal droht er mit Folgen, wenn ich den Artikel nicht lösche.

Die vor­lie­gen­de Abmahnung scheint die ers­te Folge zu sein.

In der Abmahnung geht es dar­um, dass ich in mei­nem oben genann­ten Artikel einen Screenshot der Imagebroker-​Webseite gezeigt hat­te, auf der am Tag des Screenshots eine Fotografie des Fotografen Harry Laub zu sehen war. Diese Fotografie war logi­scher­wei­se auch auf dem Screenshot zu sehen. Ich bin der Meinung, dass die­se Verwendung ein zuläs­si­ges Bildzitat ist, unter ande­rem weil ich im Artikel über die Agentur Imagebroker berich­te, deren Webseite ich zeige.

Um einen Rechtsstreit zu ver­mei­den (aber ohne Anerkennung eines sach­li­chen oder recht­li­chen Grunds), habe ich daher das betref­fen­de Foto im Screenshot unkennt­lich gemacht. Das wei­te­re Vorgehen klä­re ich gera­de mit mei­nem Anwalt ab.

Meiner Meinung nach ist die mög­li­che Urheberrechtsverletzung nur ein Versuch, mich finan­zi­ell zu schä­di­gen – es geht in der Abmahnung um eine vier­stel­li­ge Summe -, weil ich mich wei­ge­re, die­sen Artikel zu löschen.

Ich fin­de es befremd­lich, dass sich Klaus-​Peter Wolf als Opfer einer „Hetzkampagne“ gegen ihn sieht, obwohl ich nur in einem Artikel nur über Teile sei­nes alten Vertrags berich­tet habe, die ich für befremd­lich hal­te. Wer hier per­sön­li­che Befindlichkeiten nicht von einer sach­li­chen Diskussion um recht­li­che Aspekte der Stockfotografie tren­nen kann, wel­che meh­re­re Fotografen betref­fen und daher von öffent­li­chem Interesse für die Berichterstattung sind, dem kann ich lei­der nicht helfen.

Im Blog von Imagebroker hat­te er mir zusätz­lich vor­ge­wor­fen, dass ich Kommentare zum Artikel löschen oder unter­drü­cken wür­de. Das ist mein gutes Recht, ent­ge­gen sei­ner Annahme betrifft das aber nicht nur „Pro-​Imagebroker“-Kommentare. Herr Wolf hat selbst mehr­mals Kommentare unter mei­nem Artikel hin­ter­las­sen kön­nen, um sei­ne Sicht der Dinge zu schil­dern, eben­so wie vie­le ande­re Fotografen. Als mich eine Person jedoch zu recht­li­chen Stellungnahmen zwin­gen woll­te, habe ich die­sen Kommentar erst gelöscht und danach die Kommentarfunktion für die­sen Artikel kom­plett deaktiviert.

Kleine Ironie am Rande: Im Imagebroker-​Blog wer­den erst gar kei­ne Kommentare zugelassen.

Es wäre sehr scha­de, wenn es ein Agenturinhaber schaf­fen wür­de, durch juris­ti­sche Drohungen nega­ti­ve Berichterstattung über sei­ne Bildagentur zu ver­hin­dern. Mein Hauptberuf ist die Fotoproduktion und ich betrei­be den Blog nur neben­bei. Aber weil es im deutsch­spra­chi­gen Raum nur weni­ge Möglichkeiten gibt, sich zeit­nah und tie­fer­ge­hend regel­mä­ßig über die Stockfotografie zu infor­mie­ren, fin­de ich es wich­tig, die­sen Blog mit­samt sei­nen Informationen und Meinungen – sowohl den loben­den als den kri­ti­schen – zu erhalten.

Ich hal­te euch auf dem Laufenden.

Darf man Stockfotos für Erotikseiten oder Sexshops benutzen?

Vor paar Tagen habe ich wie­der eine inter­es­san­te Frage per Email bekom­men, die ich ger­ne öffent­lich beant­wor­ten will, weil ich manch­mal ähn­li­che Probleme in der Praxis hatte.

Hallo Herr Kneschke,

ab und zu sehe ich auf Ihrem Blog mal vor­bei. Fand es bis­her immer sehr lehrreich.

Jetzt habe ich eine Frage. Für einen Erotikshop, Kleidung bis Sexspielzeug, wer­den neue Bilder benö­tigt. Ist es erlaubt, dafür z. B. ein Microstock-​Bild zu kau­fen? Es geht ein­fach um eine lächeln­de, attrak­ti­ve Frau, weder in ero­ti­scher Pose noch ähn­li­chem. Ist eine sol­che Verwendung problematisch?

Viele Grüße,
[Name entfernt]“

Die kur­ze Antwort: Ja, eine sol­che Verwendung ist pro­ble­ma­tisch, denn es ist meist nicht erlaubt.

Ich habe hier in mei­nem Blog einen Überblick über die erlaub­ten und ver­bo­te­nen Verwendungen ver­öf­fent­licht. Vor allem die ame­ri­ka­ni­schen Agenturen sind da sehr streng.

Fotos für einen Erotikshop zu nut­zen, ist von den Agenturen meist unter­sagt, weil die Nutzung ent­we­der als „por­no­gra­fisch“, „dif­fa­mie­rend“ oder als „unmo­ra­lisch“ aus­ge­legt wer­den könn­te. Ob die Fotos in neu­tra­ler Pose oder eher sexy und las­ziv sind, spielt da eine unter­ge­ord­ne­te Rolle. Die „Compliance and Enforcement“-Abteilung von iStockphoto argu­men­tier­te in der Vergangenheit zwar manch­mal bei ero­ti­schen Fotos, dass den Models klar sein müs­se, in wel­chem Umfeld sol­che Fotos benutzt wer­den, aber eins der betrof­fe­nen Models hat­te die Sache selbst juris­tisch ver­folgt und sowohl eine Entfernung als auch Entschädigung erwirkt.

Ein wei­te­rer Punkt, an den sel­ten gedacht wird, ist, dass Geschäftsbetreiber zur Einhaltung gel­ten­der Gesetze ver­pflich­tet sind und da der Bildkäufer bei­spiels­wei­se nicht weiß, ob ein abge­bil­de­tes Model mög­li­cher­wei­se min­der­jäh­rig ist, könn­te es neben den oben genann­ten Punkten auch zu Problemen wegen des Alters (Stichwort Jugendschutzgesetz) kom­men.

Ich hat­te bei­spiels­wei­se ein Foto von einer fei­ern­den Mädchengruppe gemacht, von denen min­des­tens eins der Models unter 18 Jahren war. Das lizen­zier­te Foto wur­de von einem der abge­bil­de­ten Models auf einer Webseite gefun­den,  die für „Dildo-​Partys“ gewor­ben hat­te. Das Model war nicht erfreut und der Shop-​Betreiber hat das Foto auch schleu­nigst entfernt.

Ich ken­ne auch wei­te­re Fälle, in denen Models und/​oder Fotografen all­er­gisch auf sol­che Nutzungen reagie­ren und die­se meist erfolg­reich kos­ten­pflich­tig abge­mahnt haben.

Ich emp­feh­le daher, ent­we­der vor einer Nutzung über die Bildagentur den Fotografen und die Models mit einer Skizze oder einem Webseiten-​Layout zu fra­gen, ob alle mit einer Nutzung ein­ver­stan­den sind oder direkt einen Fotografen zu beauf­tra­gen, der das gewünsch­te Foto umsetzt. Auch da soll­ten sowohl Fotograf als auch die Models im Vorfeld auf die geplan­te Verwendung hin­ge­wie­sen wer­den. Eine wei­te­re Möglichkeit wäre, Material von Bildagenturen zu nut­zen, wel­che sich auf den „Adult-​Bereich“ spe­zia­li­siert haben.

Welche Erfahrung habt ihr mit der Nutzung von Stockfotos im ero­ti­schen Kontext gemacht?