Neben den Model Releases gehören Eigentumsfreigaben, auch Property Release (PR) genannt, zu den zweithäufigsten Verträgen, mit denen Stockfotografen hantieren müssen.
Wenn ein Fotograf eine Wohnung für ein Fotoshooting mietet oder nutzen darf, stellt sich in der Praxis die Frage: Wer muss den Property Release unterschreiben? Der Mieter oder der Eigentümer?
Wenn man den Zugang zur Wohnung und die Erlaubnis zum Fotografieren von einem Mieter erhält, der dort dauerhaft wohnt, also auch das Hausrecht innehat, sollte dieser den Property Release unterschreiben.
Wenn es jedoch in einer Wohnung nur Kurzzeit-Mieter gibt, zum Beispiel in etlichen „AirBnB“-Wohnungen, muss der Eigentümer unterschreiben, weil der Kurzzeitmieter nicht der Verfügungsberechtigte wäre, dessen Interessen bei der Veröffentlichung des Bildes beeinträchtigt wären.
Erkennbar werden die meisten Räume ja auch vor allem durch die individuelle Einrichtung, die bei Dauermietern eben meist dieser selbst zusammenstellt und erkennt, während das bei jemanden, der sich für paar Tage via AirBnB (oder ähnlichen Portalen) einmietet, nicht der Fall ist.
Als generelle Faustregel ist: Wer hat das Hausrecht, also darf entscheiden, wer sich in der Wohnung aufhalten darf? Derjenige sollte auch den Property Release unterschreiben.
Der Fotograf gilt bei einem Mieter auch nicht als „Untermieter“, was einige Mietverträge ausschließen, sondern als Gast des Mieters.
Bei schlichten Wohnungen (rechteckige Räume ohne besondere Erkennungsmerkmale), die eh größtenteils in gnädiger Unschärfe verschwinden, wäre meist gar kein Property Release erforderlich, aber allein um Rechtssicherheit herzustellen, bemühe ich mich in der Regel, immer einen Property Release zu erhalten.
Wie handhabt ihr das in der Praxis?
Wie ist dass gewerberechtlich wenn man in der Wohnung Stockfotos macht. Muss das eine Gewerbe Immobilie sein?
Ein Fotostudio dass Aufträge annimmt zB, für Portraits wird man ja in einer Mietwohnung nicht betreiben dürfen.
Aber Stockfotografie geht eher in eine künstlerische Richtung.
max: Da die Erstellung von Stockfotos keiner Gewerbepflicht unterliegt, sehe ich nicht, wieso eine Gewerbeimmobilie verwendet werden müsste.