Frag den Anwalt – Folge 04: Grand Hotel Heiligendamm fotografieren?

In der vier­ten Folge von „Frag den Anwalt“ wid­met sich der Anwalt fol­gen­der Frage von Frank:

Foto: Alexey Testov

Ich habe von der Seebrücke im Ostseebad Heiligendamm dasGrand Hotel Heiligendamm aus foto­gra­fiert und bei Fotolia hoch­ge­la­den. Fotolia hat das Foto jedoch abge­lehnt. Der Grund für die Ablehnung lau­tet: Urheberrechtsverletzung.

Das Foto wur­de doch aber von der Seebrücke aus foto­gra­fiert. Dabei han­delt es sich doch um einen öffent­li­chen Weg oder Platz.  Kann ich mich also auf die Panoramafreiheit beru­fen oder han­delt es sich wirk­lich um eine Urheberrechtsverletzung?“

Das betref­fen­de Bild von Frank

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Fassade des Grand Hotel über­haupt urhe­ber­recht­lich geschützt ist oder nicht. Wäre es nicht der Fall, wür­de die Panoramafreiheit schon kei­ne Rolle spie­len, da schon grund­sätz­lich kei­ne Urheberrechtsverletzung vor­lie­gen kann.

Nach einer kur­zen Netzrecherche stel­len wir fest, dass auf­grund der Errichtung der abge­bil­de­ten Architektur gut 200 Jahre zurück­liegt. Daher dürf­te das Urheberrecht des Architekten, wel­ches nach deut­schem Urheberrecht 70 Jahre nach des­sen Tod erlischt, kaum mehr ein Problem sein.

Dennoch stellt sich die Frage, was wäre wenn…

Bezüglich des Platzes vor dem Grand Hotel besteht mei­ner Meinung nach wenig Zweifel dar­an, dass die Panoramafreiheit anwend­bar und daher der Vertrieb von Bildern des Grandhotels, die von dort aus erstellt wur­den, auch dann erlaubt ist, wenn die Architektur noch urhe­ber­recht­lich geschützt wäre. Also – kei­ne Urheberrechtsverletzung.

Ob das auch für die Seebrücke gilt, kann aller­dings nicht auf den ers­ten Blick durch­ge­wun­ken wer­den. Derartige Brücken gehö­ren in der Regel eher zum Hafengebiet und fal­len – wie auch die Seebrücke Heiligendamm – unter die Hafenverordnung. Glücklicherweise gibt es hier eine Gruppe von Menschen, die sich hier­mit noch genau­er befasst, als Fotografen. Angler. Daher fin­den wir etwa hier ein Foto des Schildes, das an der Seebrücke hängt und die Benutzung regelt:

Foto: Rosi Warmuth

Sieht man sich das Schild mal in Ruhe an, erken­ne ich nur ein tem­po­rä­res Angelverbot, aber kei­ne Zugangsbeschränkung, sodass die Panoramafreiheit hier ein­schlä­gig sein soll­te, da für die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit aus­weis­lich der Kommentierung „allein die Widmung zum Gemeingebrauch und die sich dar­aus erge­ben­de Zugänglichkeit für jeder­mann“ maß­geb­lich ist.

Wieso wur­de die Aufnahme den­noch abgelehnt?

Niemand und gera­de kei­ne welt­weit ope­rie­ren­de Agentur mit Hauptsitz in San Jose wie Adobe wird ein­ge­hen­de Bilder nur danach beur­tei­len, ob die­se nach dem deut­schen Urheberrecht unbe­denk­lich sind oder nicht. Und das völ­lig zurecht.

Meiner Erfahrung nach ist es gera­de bei inter­na­tio­nal akti­ven Bildagenturen üblich und auch abso­lut ange­zeigt, dass man sich zunächst ein Bild davon macht, wie die ein­zel­nen Themen des Fotorechts in den Ländern gehand­habt wird, in die man die Bilder nach­her ver­kau­fen möch­te. Hiernach soll­ten man für die Standards zur Aufnahme von neu­en Bildern in den eige­nen Stock jeweils die Rechtsordnung des Landes her­an­zie­hen, die die höchs­ten Anforderungen hat.

Dies liegt dar­an, dass Fotolia bei­spiels­wei­se auch us-​amerikanischen Kunden eine aus­rei­chen­de Rechtegarantie geben kön­nen muss. Wenn nun ein Kunde in USA ein Bild kauft und es bei­spiels­wei­se für das Cover eines Buches ver­wen­det, das dort erscheint, erfolgt die Klärung von recht­li­chen Fragen hin­sicht­lich der Bildverwendung nach ame­ri­ka­ni­schem Recht. Gerade hin­sicht­lich Persönlichkeits- und Urheberrechten bestehen in den USA ande­re Kriterien als in Deutschland.

Müsste ich die Frage also mit einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauen:

Zumindest nach deut­schem Urheberrecht dürf­te hier kei­ne Urheberrechtsverletzung vor­lie­gen, was aller­dings für die Entscheidung über die Annahme der Aufnahme kei­ne Rolle spielt, da die­se auf Basis einer ande­ren Rechtsordnung gefällt wird.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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7 Gedanken zu „Frag den Anwalt – Folge 04: Grand Hotel Heiligendamm fotografieren?“

  1. Superschönes Bild!
    Zum Text: Da stellt sich mir jetzt die Frage, ob das Fotografieren oder Verkaufen von ent­spre­chen­den Fotos mit Gebäuden drauf ver­bo­ten ist.
    Offenbar hat Fotolia das Bild also abge­lehnt auf­grund von schär­fe­ren oder zumin­dest ande­ren Gesetzen als sie in Deutschland gel­ten mögen. Welches Gesetz aber könn­te hier denn in Frage kommen?

  2. @Patrick: Es muss nicht mal ein Gesetz sein, was hier in Frage kommt, es kann auch ein­fach das „Hausrecht“ sein. Nach dem Motto: Die Agentur lehnt das Bild ab, weil sie kei­ne Lust hat, einen Streit mit dem abge­bil­de­ten Hotel füh­ren zu müs­sen, selbst wenn sie ihn ver­mut­lich gewin­nen wür­de. Im Zweifel weiß aber nur die Bildagentur selbst dar­auf die genaue Antwort.

  3. Hat jemand die Erben resp. Rechtsnachfolger des Architekten gefragt? (Bspw. Rechtsnachfolge gemäß § 30 UrhG)

    Die Frage, wann ein bau­li­ches Gebilde urhe­ber­recht­li­chen Schutz genießt hängt in ers­ter Linie von der indi­vi­du­el­len Gestaltung ab, die außer­ge­wöhn­lich sein muss. Beispiel: LG Leipzig, BauR 2002, 818.

  4. Bild gefällt mir auch…

    Nach § 30 UrhG hat der Rechtsnachfolger die dem Urheber zuste­hen­den Rechte. Gemäß § 64 erlischt das Urheberrecht aber 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei einem so alten Gebäude kann daher kein Urheberrecht mehr drauf sein.

    Ich habe auch schon die Erfahrung gemacht, dass Bilder abge­lehnt wer­den obwohl sie eigent­lich recht­lich sowohl nach deut­schem als auch nach US-​Recht nicht bedenk­lich sind. Manchmal wer­den Bilder in eini­gen Agenturen abge­lehnt und in ande­ren angenommen.
    Grund dürf­te auch sein, dass Bildprüfer viel­leicht eine Einweisung bekom­men, letzt­end­lich aber kei­ne Rechtsexperten sind. So gehen sie halt manch­mal auf Nummer Sicher. In eini­gen Fällen zu Recht, schon um den Anflug von Ärger zu ver­mei­den, in eini­gen Fällen sicher auch mal zu übervorsichtig…

  5. Ich ver­mu­te ein­fach mal, dass der/​die Bildprüfer/​in ein­fach zu streng waren. Ich habe ein Bild vom besag­ten Hotel bei Fotolia online aller­dings ohne den Bau links – aber der wird wohl doch nicht das Problem sein – war­um auch?! Ich habe aller­dings mehr­fach die Erfahrung gemacht, dass Schriftzüge zum Problem wer­den kön­nen und solch einer befin­det sich am Bau links. Das ist aller­dings ver­dammt weit hergeholt…

  6. mal eine Frage abseits vom Bildrecht: Was ist bei der Vergütung von Models zu beach­ten? Also Themen wie Mindestlohn, Sozialabgaben, Meldung bei den Sozialbehörden, etc. Auf was muss ich da auf­pas­sen? Am bes­ten aus der Sichtweise, wenn der Fotograf Gewerbe ange­mel­det hat. Vielen Dank!

  7. Hotel ist doch Hauptbestandteil des Bildes !!,
    … zudem erlaubt die Lizenz meist ein Beschneiden des Bildes

    Entsteht nicht allein durch das Erkennungsmerkmal berühm­ter Bauwerke eine Art Marke, zB Hotelbetrieb..
    zusätz­lich zu den Urheberrechten des Architekten ?

    Was wenn Konkurrenzhotel das Bild sei­ner Werbung verwendet?

    Das Beispiel für unei­ge­schränk­te kom­mer­zi­el­le Nutzung frei von Rechten Dritter frei­zu­ge­ben (zB Upload Fotolia)
    ist unvorstellbar.

    Danke für jede Widerlegung mei­ner Annahmen.

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