Frag den Anwalt – Folge 02: Panoramafreiheit vs. Schlösserverwaltung?

In der zwei­ten Folge von „Frag den Anwalt“ wid­men wir uns die­ser Frage unse­res Lesers Axel:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Die bay­ri­sche Schlösserverwaltung ver­langt eine kos­ten­pflich­ti­ge Fotogenehmigung auch für Aussenaufnahmen ihrer Schlösser und selbst für redak­tio­nel­le Verwendungen. Wird die in Deutschland gel­ten­de Panoramafreiheit (also das Fotografieren von öffent­li­chem Grund aus) damit aus­ser Kraft gesetzt?“

Diese Frage gehört zu den abso­lu­ten Klassikern und beruht auf der Vermischung von zwei recht ähn­li­chen Themenkreisen: der Panoramafreiheit und dem Hausrecht des Grundstückseigentümers.

Zunächst ist völ­lig rich­tig, dass die in § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gere­gel­te Panoramafreiheit das Fotografieren von urhe­ber­recht­lich geschütz­ten (ins­be­son­de­re Bau-) Werken ohne Genehmigung des jewei­li­gen Urhebers zulässt und damit die Fotografie im öffent­li­chen Raum erleich­tern soll. Doch sehen wir uns die Vorschrift mal genau­er an:

§ 59 Werke an öffent­li­chen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich blei­bend an öffent­li­chen Wegen, Straßen oder Plätzen befin­den, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ver­brei­ten und öffent­lich wie­der­zu­ge­ben. Bei Bauwerken erstre­cken sich die­se Befugnisse nur auf die äuße­re Ansicht.“

Der Knackpunkt ist das „öffent­lich“.

Die Panoramafreiheit greift nur beim Fotografieren von öffent­li­chem Grund aus. Hiervon sind pri­va­te Grundstücke aus­ge­nom­men, sodass dies bei der Fotografie in Parkanlagen bereits das Killer-​Gegenargument ist und die Panoramafreiheit hier über­haupt nicht anwend­bar ist.

Öffentlich“ bedeu­tet nicht „frei zugäng­lich“. Es reicht viel­mehr aus, dass der Grundstückseigentümer frei dar­über ent­schei­den kann, wer wann auf sein Grundstück darf und ob hier­für gege­be­nen­falls Eintritt zu zah­len ist. Das ist bei der­ar­ti­gen Parkanlagen regel­mä­ßig der Fall, auch wenn sie von einer Stiftung betrie­ben wird.

Das hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) in drei stark geschol­te­nen Entscheidungen aus 2010 bestä­tigt, in denen er der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Recht gab, die sich gegen die Verwertung von Bildern gewehrt hat­te, die auf ihrem Grund und Boden ent­stan­den sind.

Der BGH ist der Auffassung, dass schon das Eigentumsrecht am Grund und Boden aus­rei­chend ist, um die Fotografie von dort aus zu ver­bie­ten. Im Wesentlichen kommt es daher über­haupt nicht dar­auf an, was man foto­gra­fiert, son­dern wo man steht, sodass es bei der Diskussion auf die Panoramafreiheit nicht ent­schei­dend ankommt, da schon nicht von öffent­li­chem Grund aus foto­gra­fiert wird.

Ob die Verwendung redak­tio­nell oder kom­mer­zi­ell ist, ist inso­fern egal, da es regel­mä­ßig aus­reicht, dass die Fotos zumin­dest nicht pri­vat gemacht werden.

Müsste ich die Frage mit einem Wort beant­wor­ten, wür­de die­ses daher „Nein“ lau­ten.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

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12 Gedanken zu „Frag den Anwalt – Folge 02: Panoramafreiheit vs. Schlösserverwaltung?“

  1. Ja, das ist ganz klar, und auch Ufer-​Ansichten von Bayerischen Seen wer­den ganz bies­tig im klei­nen vier­stel­li­gen Bereich abge­mahnt, so die Schlösser und Seenverwaltung des­sen gewahr wird.
    Das Ganze geht sogar bei Kirchen wei­ter, was ich hier selbst in Augsburg erle­ben durf­te. Denn auch die Kirche möch­te ger­ne Geld für Fotos sehen, die man bei­spiels­wei­se bei Stock-​Agenturen ein­rei­chen will 😉

  2. Die Gelegenheit nut­ze ich doch gra­de mal ;o)
    Darf ich ein Foto als Stockfoto kom­mer­zi­ell ver­kau­fen, dass in einer Parkanlage gemacht wur­de (also kei­ne Panoramafreiheit), bei dem aber nicht das Schloss Mittelpunkt steht, son­dern 2 Vögel am Weiher? Teile vom Schloss sind nur ver­schwom­men als Hintergrund zu sehen.….das eigent­li­che Fotomotiv sind die Vögel..

  3. jetzt weis ich genau­so viel wie vor­her da hät­te man ja kei­nen anwalt beauf­tra­gen brau­chen die­ses herauszufinden.
    was ist aber wenn ich z.b. schloss neu­schwan­stein aus einer ent­fer­nung von 3 km foto­gra­fie­re. glau­be ja nicht das denen von der ver­wal­tung ganz deutsch­land gehört.

  4. Hallo,

    habe gera­de mal bei Fotolia Neuschwanstein ein­ge­ge­ben. Da kann die Schlösserverwaltung aber ordentlch abmahnen 😉

    Die Schwierigkeit für mich als Fotograf ist bei sol­chen Motiven: Woher weiß ich ob der Weg pri­vat oder öffent­lich ist?

    Hier in Stuttgart gibt es das Schloß Solitude. Eine schein­bar öffent­li­che Durchgangsstraße mit Kopfsteinpflaster führt durch das Schloß und den Park. So denkt der Laie. In Wirklichkeit gehört die­se durch­füh­ren­de Straße auch dem Eigentumer Schloßverwaltung. Früher war das Schloß eine belieb­te Location für Hochzeitsfotografen und Mode-​Shootings. Inzwischen mei­den vie­le Fotografen die Location, da die Verwaltung für gewerb­li­che Aufnahmen sich eine Tages-​Lizenz mit meh­re­ren hun­dert Euros ent­loh­nen lässt. Bei den meis­ten Shootings sprengt dies das Budget. Legitim, nach der der­zei­ti­gen Rechtssprechung. Allerdings gibt es kaum noch Fotos mit dem Schloß im Hintergrund. Das war frü­her ja auch eine Art von Werbung.

    Für mich stellt sich bei sol­chen Motiven oft die Frage, ste­he ich nun auf öffent­li­chen oder pri­va­ten Weg?

    Verstehe ich es rich­tig, daß ich Neuschwanstein von einem gegen­über­lie­gen­den Berg auf­neh­men darf? Oder ist das erklim­men eines Berges auch schon ein kün­sti­ches Hilfsmittel, wel­ches die Panoramafreiheit aus­ser Kraft setzt? 

    Sind die Wanderwege in Bayern bzw. um Füssen öffent­lich oder pri­vat? Und wor­an erkennt man den Unterschied?

    LG
    Bernd

  5. …ging nicht ein­deu­tig her­vor, ob es dar­um geht, das man beim Fotografieren auf pri­va­tem Grund nicht ste­hen darf oder Gebäude nicht foto­gra­fie­ren( kom­mer­zi­ell) darf, wenn die­se pri­vat sind, obwohl man auf öffent­li­chem Grund steht…?
    Was ist mit Aufnahmen von Drohnen ?

  6. Gerade bei der Entscheidung zu Schloss Sanssouci wur­de häu­fig fälsch­li­cher­wei­se von einer Einschränkung der Panoramafreiheit gesprochen.
    Die Panoramafreiheit ist aber eine Einschränkung des Urheberrechts. Bei alten Schlössern kann sie schon des­we­gen gar nicht grei­fen weil die­se längst urhe­ber­rechts­frei (gemein­frei) sind. Und wo kein Urheberrecht braucht es auch kei­ne Einschränkung.
    Es kann daher nur um das Hausrecht gehen. Aufnahmen vom Park aus oder von Innenräumen einer Kirche kön­nen daher nicht ohne Genehmigung ver­öf­fent­licht wer­den. Von außer­halb (wo kein Hausrecht besteht) kön­nen Aufnahmen ohne Genehmigung ver­öf­fent­licht werden.
    Aufnahmen von Neuschwanstein oder eine Kirche von der Straße soll­ten daher gehen.

  7. Ich hat­te mal mit der Verwaltung telefoniert,
    wenn das Fotos vom öffent­li­chen Grund aus gemacht wird,
    gilt die Panorama-​Freiheit, wobei hier wie­der geklärt wer­den muss, steht man auf öffent­li­chen Grund ?

    Mir ist hier die Antwort lei­der auch noch zu wenig hilfreich.
    Für mich stellt sich hier die Frage zu den Seen:
    Denen kann ja nicht der See gehö­ren, son­dern nur bestimm­te Grundstücke, sind denn die Seen grund­sätz­lich frei ?

  8. Die Frage mit den Seen wür­de ich auch ger­ne noch­mal auf­grei­fen. So ist z. B. der Königssee pro­ble­ma­tisch. Was die Kirche St. Bartholomä ist das ver­ständ­lich, wenn man auf deren Privatgrund ist. Aber Aufnahmen vom See sel­ber? Hat dies mög­li­cher­wei­se mit dem Nationalpark Berchtesgaden zu tun, wel­cher eben­falls der Bayerischen Sclösser- und Seenverwaltung unterliegt?
    Vielleicht kann der Herr Deubelli dazu ja noch­mal was schreiben.

  9. Was mich dabei ein­fach empört ist, dass es sich bei den Beispielen ja nicht um Privatbesitz han­delt (also den Park von Baron XY), son­dern um Besitz des Freistaates Bayern, in ande­ren Fällen Sachsen etc.. Wieso sind Wege, die dem Freistaat gehö­ren und unter der Verwaltung der Stiftung ste­hen, nicht öffent­lich, hin­ge­gen die dane­ben lie­gen­den Bundesstraße schon (oder kann dann viel­leicht auch der Bund abmah­nen, weil ich von sei­nem Grund aus foto­gra­fiert habe?)? Oder soll­te man dafür eine Verwaltung bun­des­ei­ge­ner Straßen und Grundstücke grün­den und schwupp­di­wupp ist es vor­bei mit dem öffent­li­chen Grund? Und wie ist es mit dem Feldweg in Klein-​Pieselstein, kann mich viel­leicht der Bürgermeister ver­kla­gen, wenn ich dort Bilder machen, denn ich befin­de mich auf auf kom­mu­na­lem Grund? Was bit­te ist „öffent­li­cher Grund“?

  10. Die Grundstücke des Freistaates Bayern, der ande­ren Bundesländer und des Bundes wer­den doch aus Steuermitteln finan­ziert, die der Bürger zahlt – dann hat der Bürger doch ein Anrecht, dass Grunstücke, die aus öffent­li­chen Steuermitteln finan­ziert wer­den, auch dem Bürger zugäng­lich sind – oder sehe ich das falsch?
    Anders sieht es Bei Grundstücken im Privatbesitz aus. Aber Grunstücke, die aus Steuermitteln bezahlt wer­den, soll­ten also auch für den Bürger öffetn­lich Grundstücke sein – von denen er dann auch foto­gra­fie­ren darf!

  11. Der Staat ist nicht mehr das Volk! Ist Staatseigentum nicht mehr das Eigentum des Volkes? Gehört es den Politikern? Darf das Volk von sei­nem Land aus nicht mehr das was im gehört pho­to­gra­phie­ren. Und die, die dem Volk das ver­bie­ten, wer­den durch die Steuereinnahmen ali­men­tiert. In was für einer Zeit leben wir?
    Time for revolution!

  12. Ich wür­de auch ger­ne wis­sen, ob man Fotos vom Schlossplatz in Stuttgart ver­öf­fent­li­chen darf? Es gibt tau­sen­de von Bildern auf allen mir bekann­ten Fotoplattformen die sowohl den Platz, die Springbrunnen und die Außenfassade vom Neue Schloss zei­gen. Laut Schlossverwaltung sind alle die­se Bilder unzu­läs­sig, da auch der Platz selbst zum Schloss gehört. Für mich als Fotograf klingt das natür­lich nicht plau­si­bel und ich sehe hier die Panoramafreiheit als über­ge­ord­net, da es sich ja um einen öffent­li­chen Platz han­delt und auch nir­gend­wo auf ein Fotografierverbot hin­ge­wie­sen wird. Vielleicht kann der Anwalt noch­mal Stellung zu die­sem Thema geben. Das wäre sehr hilf­reich. Vielen Dank.

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