Frag den Anwalt – Folge 01: Redaktionelle Bilder ohne Model Release?

Danke für eure zahl­rei­chen Fragen an den Anwalt Sebastian Deubelli, die uns auf ver­schie­de­nen Wegen erreicht haben.

Aus den ver­schie­de­nen Einsendungen haben wir die­se ers­te Frage von Andreas aus der Mailbox gepickt:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich bie­te mei­ne Fotos u.a. bei Alamy an. Ich fra­ge mich wie­weit deren Rechtsauffassung sich mit deut­schem Recht deckt. Man kann Bilder mit Personen ohne MR ein­stel­len, die­se Bilder wer­den dann von Alamy für „edi­to­ri­al use“ ange­bo­ten. Kann man das so machen auch wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-​Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar?

Wäre das in Deutschland legal oder frag­wür­dig ? Deutschen Agenturen wür­de ich die Bilder so nicht anbie­ten, da ach­te ich dar­auf, dass Personen nicht erkenn­bar bzw. in grös­se­rer Zahl auf dem Bild sind, Beiwerk.“

Die Antwort:
Der Vertrieb von Bildern ohne Model Release (MR) mit dem Hinweis, dass die Bilder nur für redak­tio­nel­le Zwecke ver­wen­det wer­den dür­fen, ist auch bei deut­schen Bildagenturen durch­aus ver­brei­tet. Die Ursache hier­für fin­den wir aus­nahms­wei­se auch wirk­lich mal im Gesetz, kon­kret im § 23 KunstUrhG.

Dort lesen wir:

(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwilligung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sons­ti­gen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn­li­chen Vorgängen, an denen die dar­ge­stell­ten Personen teil­ge­nom­men haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung ange­fer­tigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhe­ren Interesse der Kunst dient.“

Die Alternative, die Deine Frage beant­wor­tet, ist die Ziffer 1, die es gestat­tet, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne die ansons­ten erfor­der­li­che Einwilligung – also auch ohne MR – abzubilden.

Hier wird oft miss­ver­stan­den, dass es irgend­wie um pro­mi­nen­te Persönlichkeiten gehen müss­te, damit Bilder ohne die dazu­ge­hö­ri­ge Einwilligung ver­wen­den kön­nen. Das ist aller­dings nicht erforderlich.

So hat etwa der BGH 2014 ent­schie­den (wer es ganz genau wis­sen will, hier das Urteil), dass auch ein klei­nes Mieterfest ein aus­rei­chend „pro­mi­nen­tes“ Ereignis dar­stellt und Fotos von Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung ver­wen­det wer­den dür­fen. Auf die­se zweck­ge­bun­de­ne Verwendung der Bilder zur Berichterstattung über ein kon­kre­tes Ereignis stel­len die meis­ten Klauseln der Bildagenturen ab, wenn von „edi­to­ri­al“ oder „redak­tio­nel­ler Verwendung“ die Rede ist.

Doch selbst wenn die Agentur Deine Bilder ohne MR anbie­tet und sich nicht inner­halb der Alternative der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bewegt, ist das unpro­blem­tisch, solan­ge sie dem Käufer nicht vor­gau­kelt, die Klärung der Persönlichkeitsrechte sei erfolgt. Genau das schließt etwa Alamy in den Nutzungsbedingungen aus, in denen es hier zur Freigabe heißt:

Informationen zu Freigaben

Alamy gibt kei­ner­lei Zusicherungen oder Gewährleistungen dafür, dass Freigaben für das Bild-​/​Videomaterial ein­ge­holt wurden.

(…) Sie müs­sen sich selbst ver­ge­wis­sern, dass jeg­li­che erfor­der­li­chen Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erteilt wur­den. Sie tra­gen die allei­ni­ge Verantwortung für die Einholung die­ser Freigaben, und die Nutzungslizenz setzt in jedem Fall die Einholung vor­aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Freigaben für die Nutzung des Bild-​/​Videomaterials erfor­der­lich sind, obliegt es Ihnen, bei den zustän­di­gen Parteien nach­zu­fra­gen. Sie dür­fen sich nicht auf eine von Angestellten oder Vertretern von Alamy gemach­te Zusicherung oder Gewährleistung ver­las­sen, soweit sie nicht in die­ser Vereinbarung fest­ge­hal­ten sind.“

Alamy erklärt die Bedeutung der Releases übri­gens auch recht aus­führ­lich sei­nen Bildlieferanten/​Fotografen auf die­ser eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Unterseite zum MR und PR.

Was natür­lich immer funk­tio­niert, ist die Verwendung von Bildern, auf denen die Person nicht erkenn­bar ist. Dann brau­che ich schon die nach § 22 KunstUrhG erfor­der­li­che Einwilligung nicht und muss mich nicht mit Ausnahmevorschriften hier­zu her­um­schla­gen. Für die Frage der Erkennbarkeit stellt man als eine Art Faustformel übri­gens dar­auf ab, ob ein erwei­ter­ter Bekanntenkreis – also etwa Arbeitskollegen – die abge­bil­de­te Person erken­nen würden.

Ein weit ver­brei­te­ter Irrtum ist, dass ich grö­ße­re Gruppen stets ohne Einwilligung der Abgebildeten foto­gra­fie­ren darf. Hier funk­tio­niert vor allem die weit ver­brei­te­te star­re Faustformel („ab 5, 7, 11 Leuten brau­che ich kein MR“) nicht. Die Rechtsprechung nimmt an der Stelle viel­mehr eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich eben nicht an sol­chen abso­lu­ten Zahlen fest­ma­chen lässt, sodass auch bei grö­ße­ren Gruppen eher ein MR ein­ge­holt wer­den soll­te als sich auf die­ses weit ver­brei­te­te Gerücht zu verlassen.

Müsste ich die Ausgangsfrage in einem Satz beant­wor­ten, wür­de die­ser lauten:
Solange die Agentur dem Kunden kein MR ver­kauft, wo kei­nes ist, sehe ich auch nach deut­schem Recht kein Problem dar­in, Bilder ohne MR in die Hände die­ser Agentur zu geben.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

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7 Gedanken zu „Frag den Anwalt – Folge 01: Redaktionelle Bilder ohne Model Release?“

  1. Wenn ich es rich­tig ver­stan­den habe, greift die Ausnahme der Zeitgeschichte aber nur, wenn es um eine Veranstaltung – in die­sem Fall ein Ruderevent – geht, das von all­ge­mei­ne­rem Interesse ist.
    Hier rudern häu­fig Boote zum Training über den Fluss, sie sind in dem Moment nicht Teil von einem Ereignis der Zeitgeschichte. Dann kann die­se Ausnahme doch nicht greifen?
    Hier könn­te ggf. der 2. Absatz pas­sen, wenn die Ruderer nicht die Hauptaussage des Bildes sind son­dern sich dem Flusspanorama unterordnen.
    Wichtig: In den über­wie­gen­den Fällen haf­tet der Nutzer für die kor­rek­te Klärung der Rechte vor Veröffentlichung nicht die Agentur.

  2. Danke für die Antwort – vor allem für die Informationen über den Gesetzestext hin­aus, klas­se! Freue mich auf wei­te­re Besprechungen von Ihnen und hof­fe, dass Robert die­se Rubrik mit Ihrer Hilfe laaan­ge betrei­ben kann.

  3. Das ist aller­dings von Agentur zu Agentur unter­schied­lich. Die meis­ten ver­lan­gen von ihren Lieferanten (Fotografen), dass die Aufnahmen „frei von Rechten Dritter“ sind, will sagen, dass alle Fotografier- und Veröffentlichungsrechte (also Property- und/​oder Model-​Releases) vor­lie­gen müs­sen. Bei eini­gen Agenturen reicht es dann wie­der­um, die­se Freigaben auf Abruf bereit zu hal­ten und nur, falls nötig, einem Käufer zur Verfügung zu stel­len, ande­re Agenturen akzep­tie­ren ent­spre­chen­de Fotos aus­schließ­lich nur dann, wenn gleich­zei­tig eine ent­spre­chen­de Freigabe mit hoch­ge­la­den wird.

    Man muss sich auf jeden Fall gut infor­mie­ren, wie eine Agentur mit sol­chen Freigaben umgeht, bevor man dort Fotos anbie­tet. Im Zweifelsfall wür­de ich immer eher auf eine Veröffentlichung ver­zich­ten, als eine Anklage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu riskieren.

  4. So ganz schlüs­sig ist mir die Sache mit dem Ruder-​Achter nicht. Ist eine Trainingsfahrt auf einem Fluss nun schon als ein „pro­mi­nen­tes“ Ereignis zu betrach­ten? Wenn das so zutref­fend wäre, kann das Bild auch nur in einem inhalt­lich zusam­men­hän­gen­den redak­tio­nel­len Kontext ver­öf­fent­licht wer­den, also mit einem Text zum Thema Rudersport, Freizeitgestaltung etc., richtig?

  5. Danke dass Du mei­ne Frage als ers­te auf­ge­grif­fen hast – viel­leicht gewinn ich ja auch mal was bei einer Lotterie :-).
    So ganz klar ist mir das immer noch nicht, wenn die Personen das Hauptmotiv auf dem Bild sind, z.B. ein Ruder-​Achter auf dem Fluss, Leute klar erkennbar.
    Das hängt dann wohl von den Bedingungen der Agentur ab, bei Alamy wohl ok, woan­ders ggf. nicht.

  6. Hallo Zusammen und dan­ke für Eure Kommentare!
    Für die größ­te Verwirrung scheint der Ruderachter zu sor­gen, daher kom­me ich zunächst auf die­sen zurück.
    Die Verwendung des Bildes vom Trainingsachter könn­te wohl nur dann in den Anwendungsbereich der „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ fal­len, wenn die Aufnahme zum Bericht über den Trainingsachter an sich statt­fin­den wür­de. Der Anwendungsbereich scheint daher denk­bar eng.
    Die Alternative des Beiwerks schei­det mei­ner Meinung nach aus, ohne das Bild gese­hen zu haben. So schreibt der Fragesteller ja vom Bild eines Ruder-​Achters auf dem Fluss und nicht von einem Bild einer Flusslandschaft, auf der zufäl­lig ein Ruder-​Achter zu erken­nen ist. Wenn also das Ruderteam prä­gend für die Bildaussage ist, schei­det die Beiwerk-​Alternative ziem­lich sicher aus.
    Im Einzelfall bekom­men auch wir Anwälte graue Haare bei der Einschätzung, ob eine sol­che Verwendung nun ohne MR mög­lich ist oder nicht. Daher kann ich die Aussage, man soll­te sich die Agentur gut aus­su­chen und dar­auf ach­ten, wie die das Thema mit dem MR und vor allem der Zusicherung gegen­über dem Bildkäufer hand­habt, vor­be­halt­los unterschreiben.

  7. Was ist mit Rome II – Bilder wer­den ja nicht nur in D ver­kauft, da ist das Urheberecht ja schon recht frag­wür­dig, da spielt es kei­ne Rolle ob ich deut­scher Fotograf bin, der in D mit deut­schen Modellen gear­bei­tet habe, ent­schei­dend ist der Markt in dem sie ver­kauft wurden.

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